Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 26. Beschwerdekammer | Entscheidungsdatum | 06.01.2022 | |
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Aktenzeichen | 26 Ta (Kost) 6082/20 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2022:0106.26TA.KOST6082.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 JVEG, § 4 JVEG, § 8 JVEG, § 9 JVEG |
1. Die Sachverständigenvergütung kann der beauftragte Sachverständige beanspru-chen, nicht dessen Arbeitgerberin.
Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass § 1 Abs. 2 JVEG die Geltung des Gesetzes auch auf Behörden und sonstige öffentliche Stellen erstreckt und
bei deren Bestellung diesen und nicht den tatsächlich tätig gewordenen Angehörigen der Behörde den Vergütungsanspruch zuerkennt.
Eine solche Konstellation ist nicht gegeben, wenn nicht eine (Universitäts-)Klinik, sondern ein bei ihr beschäftigter Arzt im Beweisbeschluss benannt ist (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg 6. Dezember 2012 – L 2 SF 105/12 E, Rn. 4 ff., MEDSACH 2013, 125).
2. Bei der Feststellung des für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Zeitaufwands sind insbesondere die Angaben der Sachverständigen zu berücksichtigen. Abhängig vom Grand der Objektivierbarkeit können zudem anerkannte Durchschnittswerte Berücksichtigung finden, um die Angaben der Sachverständigen zu verifizieren.
a. Die Hinweise der Sachverständigen zum zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit legen die zeitliche Obergrenze fest, die vergütet werden kann.
b. Ausgehend von den Angaben der Sachverständigen ist anhand bestimmter Erfahrungswerte festzustellen, ob signifikante Abweichungen vorliegen. Ist das der Fall, ist eine eingehendere Überprüfung erforderlich. Dabei ist der Spielraum der Sachverständigen nicht zu eng zu bemessen. Allerdings ist dieser differenziert nach dem jeweiligen Verfahrensschritt anzusetzen, und zwar in Abhängigkeit von der Objektivierbarkeit des Arbeitsaufwands.
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Februar 2019 – 20 Ca 10437/16 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Februar 2019 – 20 Ca 10437/16 - teilweise abgeändert und zugunsten des Beschwerdeführers eine Vergütung in Höhe von insgesamt 3.180,36 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Beschwerden gegen die Berechnung des erstattungsfähigen Zeitaufwands für ein durch den Beschwerdeführer erstelltes Sachverständigengutachten. Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, dass die Vergütung ihr und nicht dem Beschwerdeführer zustehe.
Der Beschwerdeführer, welcher bei dem Universitätsklinikum E (der Beschwerdeführerin) beschäftigt ist, ist durch Beschluss vom 13. Oktober 2017 durch das Arbeitsgericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Das Gutachten datiert vom 2. Mai 2018.
Am 28. Mai 2018 legte der Direktor der psychiatrischen und psychotherapeutischen Klinik der Beschwerdeführerin, Prof. Dr. J. A, gegenüber dem Gericht Rechnung. Abgerechnet wurden 4.037,16 Euro. Zugrunde gelegt worden ist dabei ein Zeitaufwand im Umfang von 32,2 Stunden. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Stundenzahl sei durch den Umfang des Gutachtens und den erheblichen Aufwand gerechtfertigt.
Abgerechnet worden ist wie folgt:
Aktenstudium
420 Minuten (7 Std.)
Literaturstudium
80 Minuten (1,3 Std.)
Exploration
120 Minuten (2 Std.)
Untersuchung
130 Minuten (2,16 St)
Ausarbeitung
720 Minuten (12 Std.)
Diktat und Durchsicht
522 Minuten (8,7 Std.)
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Summe
1.992 Minuten
Ärztliches Honorar (M3 a 100 Euro/Std.)
33,2
100,00
3.320,00 Euro
Schreibgebühren: Anzahl der Anschläge 44907
45
0,90
40,50 Euro
Kopien (1-50)
25,00 Euro
Kopien ab 50
1,20 Euro
Zwischensumme
3.386,70 Euro
19 % MwSt.
643,47 Euro
Summe
4.030,17 Euro
Portoausgaben
6,99 Euro
______________________________________________________
Endsumme
4.037,16 Euro
Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 hat das Arbeitsgericht (Rechtspfleger) darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 JVEG dem beauftragten Gutachter zustehe. Es wurden 20 Zeitstunden als angemessen angesehen.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 erinnerte die Beschwerdeführerin an den Ausgleich der Honorarforderung. Das Arbeitsgericht wies nochmals darauf hin, dass Anspruchsinhaber der Gutachter sei. Daher müsse der Beschwerdeführer als beauftragter Sachverständiger die erbetene Rechnungskorrektur und Festsetzung nach § 4 JVEG beantragen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 erfolgte unter dem Briefkopf des Klinikums eine weitere Aufforderung zur Zahlung des geltend gemachten Betrags auf ein Konto des Klinikums. Das Schreiben war nun sowohl durch den Direktor der Klinik als auch durch den Gutachter unterzeichnet.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11. Februar 2019 zugunsten des Beschwerdeführers eine Vergütung in Höhe von 2.823,36 Euro festgesetzt. Den ermittelten Zeitaufwand von 22,62 Std. (aufgerundet 23 Std.) hat das Arbeitsgericht wie folgt begründet:
- 3,55 Zeitstunden für das Lesen der Akten angesichts eines Aktenumfangs von 355 Blatt zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung,
- 5,5 Zeitstunden für Untersuchung (2,17 Std.), Literaturstudium (1,33 Std.) und Exploration (2 Std.),
- 5,93 Zeitstunden für das Abfassen der Anamnese und die Wiedergabe der Befunde (angesichts von 17,78 Standardseiten, ausgehend von 1.800 Anschlägen pro Seite und 3 Seiten pro Std.),
- 2,65 Zeitstunden für die Diskussion der Untersuchungsergebnisse und die Beantwortung der Beweisfrage (angesichts von 5,3 Standardseiten und 2 Seiten pro Stunde),
- 4,99 Zeitstunden für Diktat und Korrektur (angesichts von 24,95 Standardseiten und 5 Seiten/Std.).
Es hat den Honorarsatz M3 (Stundensatz 100 Euro) zugrunde gelegt.
Es ist dabei zu folgendem Ergebnis gelangt:
Zeitaufwand (23 x 100 Euro)
2.300,00 Euro
Schreibauslagen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG)
40,50 Euro
Kopien (1-50)
25,00 Euro
Kopien ab 50
1,20 Euro
Zwischensumme
2.366,70 Euro
19 % MwSt.
449,67 Euro
Summe
2.816,37 Euro
Portokosten
6,99 Euro
Endsumme
2.823,36 Euro
Zugunsten der Beschwerdeführerin hat das Arbeitsgericht eine Vergütungsfestsetzung abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 26. August 2019 haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer nochmals eine gerichtliche Festsetzung nach § 4 JVEG beantragt. Sie haben die Ansicht vertreten, die Liquidation sei allerdings an sich zunächst zutreffend durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Zwar sei der Beschwerdeführer mit der Gutachtenerstellung beauftragt worden. Vergütungsberechtigt sei aber die Beschwerdeführerin als sonstige öffentliche Stelle iSd. § 1 Abs. 1 Satz 3 JVEG. Die Vergütung einschließlich der Auslagen stehe der öffentlichen Stelle zu, auch wenn ihr Angehöriger persönlich beauftragt worden sei. Die Erstellung des Gutachtens habe zu dessen Dienstaufgaben gehört. Auch sei eine Kürzung des Stundenaufwands nicht hinreichend begründet worden. Es genüge nicht, jeweils pauschal eine gewisse Anzahl von Stunden zu schätzen. Auch eine pauschale Schätzung der erforderlichen Zeit unter Plausibilitätsgesichtspunkten sei unzulässig.
Hinsichtlich des Aktenstudiums könne nicht erwartet werden, dass der Gutachter die Akten nur kursorisch lese. Die Zeit, die ein Jurist für das Aktenstudium benötige, könne nicht als Maßstab dienen. Auch könne die Kürzung der Stundenzahl für die Anfertigung eines Gutachtens nur in Ausnahmefällen auf dessen Umfang gestützt werden, weil es keinen Erfahrungssatz dahingehend gebe, dass die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche Zeit mit der Seitenzahl des Gutachtens korrespondiere.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2019 haben die Beschwerdeführer auf entsprechenden Hinweis des Gerichts mitgeteilt, dass der Schriftsatz vom 26. August 2019 als Beschwerde verstanden werden solle.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde unter Bezugnahme auf den Inhalt des Beschlusses vom 11. Februar 2019 mit Beschluss vom 10. September 2020 nicht abgeholfen.
II.
1) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
a) Die Sachverständigenvergütung kann der beauftragte Beschwerdeführer beanspruchen, nicht die Beschwerdeführerin als dessen Arbeitgeberin. Die Vergütung steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist. Das Gericht hat ausdrücklich den Beschwerdeführer persönlich beauftragt, nicht die Beschwerdeführerin als öffentliche Stelle nach § 1 Abs. 2 Satz 1 JVEG.
b) Das JVEG regelt die Vergütung von Sachverständigen, die vom Gericht herangezogen worden sind (§ 1 Abs. 1 JVEG). Daraus ergibt sich, dass nur beauftrage Sachverständige einen Vergütungsanspruch geltend machen können. Das Gericht ist verpflichtet, die Sachverständigen selbst heranzuziehen. Es kann die Auswahl der Sachverständigen nicht auf Dritte übertragen, sei dies der Dienstherr des Sachverständigen, der Fachvorgesetzte oder der Sachverständige selbst im Hinblick auf ein von ihm für erforderlich gehaltenes Zusatzgutachten. Ein solches Gutachten wäre prozessual unverwertbar und würde keinen Vergütungsanspruch auslösen (vgl. BSG 18. September 2003 - B 9 VU 2/03 B).
c) Hier besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer und nicht die Beschwerdeführerin durch das Arbeitsgericht bestellt worden ist. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das Arbeitsgericht mit der Beweisanordnung kein unverwertbares Gutachten in Auftrag geben wollte. Dementsprechend ist die Beweisanordnung auch an den Beschwerdeführer adressiert, wenn auch an seine Dienstadresse. Allein die Nennung der Dienstadresse begründet keinen Zweifel an der Ernennung des Beschwerdeführers zum Sachverständigen. Bei verständiger Auslegung der Beweisanordnung nach dem Empfängerhorizont kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin als Sachverständige ernannt und berechtigt gewesen sein sollte, das Gutachten an einen Arzt ihrer Wahl zu delegieren. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass § 1 Abs. 2 JVEG die Geltung des Gesetzes auch auf Behörden und sonstige öffentliche Stellen erstreckt und bei deren Bestellung auch diesen und nicht den tatsächlich tätig gewordenen Angehörigen der Behörde den Vergütungsanspruch zuerkennt. Soweit Behörden und sonstige Stellen von den heranziehenden Stellen iSd. § 1 Abs. 1 JVEG wirksam beauftragt werden können, bestehen auch keine Bedenken, wenn der Behörde und nicht ihren Angehörigen, die den Auftrag im Rahmen ihrer Dienstaufgaben erledigen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG), der Vergütungsanspruch zusteht. Diese Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Weder wird eine (Universitäts-)Klinik im Beweisbeschluss zur Sachverständigen bestellt noch wäre eine solche Bestellung nach der oben zitierten Rechtsprechung sinnvoll, weil die Gutachterauswahl eine dem Gericht vorbehaltene Aufgabe ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg 6. Dezember 2012 – L 2 SF 105/12 E, Rn. 4 ff., MEDSACH 2013, 125). Deshalb erfolgt regelmäßig die Bestellung konkreter Ärztinnen und Ärzte zu Sachverständigen, wie dies auch vorliegend der Fall war.
2) Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig und teilweise begründet. Bei der Bemessung des Zeitaufwands für das Ausarbeiten/Abfassen des Gutachtens ist von den Angaben des Beschwerdeführers auszugehen und damit von einem Zeitaufwand von sechs Stunden. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
a) Es wird davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens die Abrechnung der Beschwerdeführerin zu eigen gemacht hat, was offenbar auch das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung angenommen hat.
b) Die Vergütung der Sachverständigen, die vom Gericht herangezogen werden, richtet sich nach den Vorschriften des JVEG (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG). Maßgeblich sind im vorliegenden Fall gemäß § 24 JVEG die Vorschriften des JVEG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, weil der Beschwerdeführer als Sachverständiger vom Arbeitsgericht vor dem Inkrafttreten der Neufassung des JVEG zum 1. Januar 2021 durch das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229) herangezogen worden ist.
c) Auch im Beschwerdeverfahren ist eine vollständige Prüfung der Festsetzung der Vergütung ohne Beschränkung auf die mit der Beschwerde vorgetragenen Umstände vorzunehmen. Denn die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der von den Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch die Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. BGH 5. November 1968 - RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen. Es ist bei der Festsetzung weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den UdG gebunden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen 12. Oktober 2021 – L 7 SF 5/19 B (KR), Rn. 19, mwN).
d) Im Beschwerdeverfahren ist eine Herabsetzung der Vergütung zu Ungunsten der die Beschwerde führenden Sachverständigen bzw. eine Heraufsetzung der Vergütung zu Ungunsten der eine Beschwerde führenden Staatskasse ausgeschlossen. Das Verbot der reformatio in peius ist - anders als im Antragsverfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG - im Beschwerdeverfahren zu beachten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen 12. Oktober 2021 – L 7 SF 5/19 B (KR), Rn. 20, mwN).
e) Rechtsgrundlage der Vergütung sind die §§ 8 ff JVEG. Das Honorar der Sachverständigen richtet sich gem. § 9 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Maßgeblich für die Vergütung der Sachverständigen ist danach nicht die tatsächlich aufgewandte, sondern gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG die für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Zeit. Diese ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem Aufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen orientiert (vgl. BGH 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98, Rn. 11, mwN). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage eines nach Stundensätzen bemessenen Honorars ist der gesetzlichen Regelung fremd. Um die Erforderlichkeit feststellen zu können, muss sich das Gericht im Einzelnen mit dem geltend gemachten Arbeitsaufwand des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Maßstab hierfür ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtige (vgl. BVerfG 26. Juli 2007 – 1 BvR 55/07, Rn. 22 f.).
Bei der Bewertung wird zur Gewährleistung eines objektiven Maßstabs hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes von vier vergütungspflichtigen Arbeitsschritte ausgegangen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen 3. Februar 2020 – L 15 KR 690/19 B, Rn. 5; LSG Niedersachsen-Bremen 12. Oktober 2021 – L 7 SF 5/19 B (KR), Rn. 33 ff.), an denen Sachverständige sich orientieren sollen, damit das Gericht den Vergütungsansatz objektivieren kann (so auch LSG Niedersachsen-Bremen 12. Oktober 2021 – L 7 SF 5/19 B (KR), Rn. 33 ff.; LSG Berlin-Brandenburg 29. März 2017 – L 2 SF 113/16 E, Rn. 8). Das sind
- Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,
- Untersuchung und Anamnese,
- Abfassen der Beurteilung (Ausarbeitung),
- Diktate und Durchsicht (Korrektur).
f) Bei der Feststellung des erforderlichen Zeitaufwands sind insbesondere die Angaben der Sachverständigen zu berücksichtigen. Abhängig vom Grand der Objektivierbarkeit können zudem anerkannte Durchschnittswerte Berücksichtigung finden, um die Angaben der Sachverständigen zu verifizieren.
aa) Die Hinweise der Sachverständigen zum zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit legen zunächst die zeitliche Obergrenze fest, die vergütet werden kann. Bei den Angaben der Sachverständigen zum Zeitaufwand handelt es sich um Tatsachenvortrag, den das jeweils befasste Gericht nicht daraufhin zu hinterfragen hat, ob der angesetzte Zeitaufwand vielleicht zu niedrig bemessen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Sachverständige den angegebenen Zeitaufwand tatsächlich (subjektiv) benötigt hat, weil für die Annahme, dass ein ärztlicher Sachverständiger einen geringeren als den tatsächlich angefallenen Zeitaufwand angibt, in der Regel kein Anlass besteht. Dieser grundsätzlich als gegeben anzunehmende tatsächliche Zeitaufwand ist lediglich darauf zu überprüfen, ob er objektiv erforderlich war. Ein Sachverständiger kann aber nicht mehr als den Zeitaufwand vergütet bekommen, den er tatsächlich aufgewendet hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen 3. Februar 2020 – L 15 KR 690/19 B, Rn. 12; LSG Niedersachsen-Bremen 12. Oktober 2021 – L 7 SF 5/19 B (KR), Rn. 32).
bb) Umstritten ist, inwieweit der Angabe der Sachverständigen zum zeitlichen Umfang darüber hinaus Relevanz zukommt.
So wird teilweise - von den Angaben des Sachverständigen ausgehend - diesem ein Toleranzbereich von 15 vH hinsichtlich der üblichen Erfahrungswerte zugestanden und bei Überschreitung der Toleranzgrenze lediglich auf Plausibilität überprüft (so LSG Thüringen 15. April 2019 – L 1 JVEG 1120/18, Rn. 17; ebenfalls nur eine Plausibilitätsprüfung fordernd: Bayerisches LSG 15. Oktober 2020 - L 12 SF 263/19, Rn. 63; LSG Sachsen-Anhalt 9. September 2019 – L 1 R 469/15 B, Rn 24). Dem wird entgegengehalten, einem solchen Prüfungsansatz liege nicht mehr der von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG vorgegebene abstrakte Maßstab zugrunde, sondern letztlich eine Schätzung des Gerichts hinsichtlich der vom Sachverständigen benötigten Zeit (so LSG Niedersachsen-Bremen 12. Oktober 2021 – L 7 SF 5/19 B (KR), Rn. 31). Teilweise wird vertreten, dass bei der Festsetzung der Vergütung von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen auszugehen sei (so zB LAG Baden-Württemberg 19. Dezember 2006 – 4 Sa 46/05, Rn. 34; Bayerisches LSG 15. Oktober 2020 - L 12 SF 263/19, Rn. 62; LSG Schleswig-Holstein 1. März 2018 – L 5 AR 202/17 B KO, Rn. 10; LSG Sachsen-Anhalt 9. September 2019 – L 1 R 469/15 B, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg 30. Juli 2019 – L 10 KO 1952/19 B, Rn. 7).
cc) Die (Kosten-)Kammer vertritt insoweit die Auffassung, dass - ausgehend von den Angaben der Sachverständigen - anhand bestimmter Erfahrungswerte festzustellen ist, ob signifikante Abweichungen vorliegen. Ist das der Fall, ist eine eingehendere Überprüfung erforderlich. Dabei ist der Spielraum der Sachverständigen nicht zu eng zu bemessen. Allerdings ist dieser differenziert nach dem jeweiligen Verfahrensschritt anzusetzen, und zwar in Abhängigkeit von der Objektivierbarkeit des Arbeitsaufwands. So ist der Zeitaufwand für Diktate und deren Durchsicht eher objektivierbar. Gleiches gilt für Untersuchung und Anamnese, da die dafür aufgewandten Zeiten regelmäßig festgehalten werden bzw. anhand des Umfangs der Darstellung nachvollzogen werden können. Schwieriger ist das beim Aktenstudium und vorbereitenden Maßnahmen. Am wenigsten objektivierbar ist der Zeitaufwand für das Abfassen der Beurteilung (Ausarbeitung), da diese sehr eng mit der durch die Sachverständigen zu beurteilenden Fachfrage verbunden ist, für die das Gericht gerade die Kompetenz der Sachverständigen benötigt. Liegen keine signifikanten Abweichungen von allgemeinen Standards vor, können die Angaben der Sachverständigen für die Berechnung zugrunde gelegt werden. Andernfalls ist eine eingehendere Prüfung vorzunehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Sachverständigen eine Vergütungsabrechnung vorgelegt haben, anhand derer eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen werden kann (vgl. LAG Baden-Württemberg 19. Dezember 2006 – 4 Sa 46/05, Rn. 34). Zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand muss eine plausible Proportionalität gewahrt sein (vgl. BGH 12. Juli 2011 – X ZR 115/06, Rn. 3). Im Einzelnen ist von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:
(1) Hinsichtlich des Aktenstudiums und vorbereitender Arbeiten ist zunächst eine Orientierung am Umfang der Akte sachgerecht. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass Sachverständige in der Lage sind, 100 Bl./Stunde aufzunehmen, und zwar zunächst unabhängig vom konkreten für sie relevanten Akteninhalt. Es ist allerdings ggf. weiter danach zu differenzieren, ob der gesamte Akteninhalt oder nur einzelne Teile für die Sachverständigen erkennbar von Relevanz sind. Eine Anpassung nach oben ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn ein ganz erheblicher Anteil des Akteninhalts für den Sachverständigen von Bedeutung ist.
(2) Für Untersuchung und Anamnese kann auf die Zeitangaben durch die Sachverständigen zurückgegriffen werden bzw. – bei der Anamnese – auf den Umfang der Darstellung. Die Sachverständigen benennen insoweit den konkreten Zeitpunkt/-raum und den Ort der Untersuchung, was allerdings auch erforderlich ist. Insoweit ist das Vorgehen des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden.
(3) Der Arbeitsschritt "Abfassen der Beurteilung" umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können. Dazu gehört die diktatreife Vorbereitung der Beurteilung einschließlich der Begründung der vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerung, wie zum Beispiel die Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Vorgutachten, anderslautenden Befunden sowie mit kontroversen Meinungen. In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfrage sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten. Der Zeitaufwand ist insoweit nicht schematisch nach der Seitenzahl des Gutachtens festzusetzen. Maßgeblich sind vielmehr der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall. Dieser Schritt ist am wenigsten objektivierbar. Ein gewisser Anhaltspunkt für die Einschätzung des Zeitaufwandes für diesen Arbeitsschritt ergibt sich aus dem Umfang des Abschnitts, in dem sich der Gutachter mit der Auswertung der vorgefundenen Befunde und Diagnosen befasst, sowie der nachfolgenden Herleitung der Beantwortung der Beweisfragen. Maßgeblich sind daher in erster Linie die Angaben der Sachverständigen. Nur ausnahmsweise kann hiervon abgewichen werden, zB wenn das Gericht aufgrund eigener Sachkunde angesichts langjähriger Erfahrung zwar nicht vollumfänglich über die zur Klärung der Beweisfrage notwendige Sachkenntnis verfügt, aber doch in der Lage ist, den zeitlichen Aufwand in etwa abzuschätzen, oder wenn zur Bestimmung des zeitlichen Umfangs ein weiteres Gutachten eingeholt worden ist, welches von den Angaben der Sachverständigen abweicht.
(4) Hinsichtlich der Diktate und der Durchsicht nimmt die Kammer – wie das Arbeitsgericht – an, dass hierfür regelmäßig von einem erforderlichen Zeitaufwand von einer Stunde für fünf Seiten ausgegangen werden kann. Auch hier sind Abweichungen möglich, wenn sich aus den Angaben der Sachverständigen oder dem Akteninhalt hierfür Anhaltspunkte ergeben. Herabsetzungen sind auch insoweit nicht ausgeschlossen, wenn sich dem Gutachten entnehmen lässt, dass dieses einen erheblichen Mangel an stringenter Darstellung aufweist.
g) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte sind für die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand zu bemessende Vergütung hier 26 Zeitstunden zu berücksichtigen. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum erforderlichen zeitlichen Umfang für das Aktenstudium und für das Diktat sowie die Korrektur sind nicht zu beanstanden. Die Angaben des Beschwerdeführers liegen insoweit deutlich über dem Üblichen und können anhand seiner Begründung nicht als erforderlich im dargestellten Sinne unterstellt bzw. nachvollzogen werden. Demgegenüber gibt es für eine Herabsetzung des Stundenansatzes für die Ausarbeitung des Gutachtens nicht genügend Anhaltspunkte. Der Ansatz der Honorargruppe M3 im Sinne der Anlage 1 zum JVEG (100 Euro pro Stunde) ist unstreitig und auch in der Sache nicht zu beanstanden.
aa) Für die Ausarbeitung des Gutachtens sind - abweichend von der Bewertung durch das Arbeitsgericht (2,65 Zeitstunden) und von den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitaufwand ausgehend - sechs erforderliche Zeitstunden zu berücksichtigen. Allerdings hat der Beschwerdeführer offenbar die für die Anamnese aufgewandte Zeit im Rahmen seiner Zeitangaben zu der für die Ausarbeitung des Gutachtens aufgewandten Zeit hinzugerechnet. Zieht man die seitens des Arbeitsgerichts für die Anamnese angesetzte Zeit von den durch den Sachverständigen angegebenen zwölf Stunden ab, verbleiben für die Ausarbeitung des Gutachtens nach Angaben des Beschwerdeführers gut sechs Stunden.
Auch bei Berücksichtigung des – tatsächlich äußerst knappen - Umfangs der Auswertung erscheint der durch den Beschwerdeführer für die Ausarbeitung des Gutachtens in Ansatz gebrachte Zeitaufwand von gut sechs Stunden hier noch vertretbar. Im Rahmen der Ermittlung der erforderlichen Zeit für die Ausarbeitung sind die Angaben des Sachverständigen von besonderer Bedeutung, da die korrekte Einschätzung durch das Gericht - jedenfalls ohne zusätzliches Gutachten – regelmäßig aufgrund fehlender Fachkompetenz nur eingeschränkt möglich ist. Allein die Anzahl der Seiten kann insoweit nicht den Ausschlag geben. Sie stellt als solche für den erforderlichen Zeitaufwand kein ausreichendes Kriterium dar. Ungeachtet der recht kurzen Ausführungen in dem Gutachten ist doch erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich mit der Fragestellung anhand der Untersuchungsergebnisse eingehend auseinandergesetzt hat, auch wenn die Ausarbeitung teilweise eher die Resultate der Überlegungen wiederzugeben scheint. Hierzu hatte er auch eine ärztliche Stellungnahme und zwei psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachten zu berücksichtigen sowie ein klinisch-psychologisches Ergänzungsgutachten.
bb) Für das Aktenstudium hat das Arbeitsgericht hingegen zutreffend nur 3,55 Stunden (bei 355 Blatt) angesetzt und nicht die seitens des Beschwerdeführers beanspruchten sieben Stunden.
Der durch den Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten führt im Rahmen der Plausibilitätskontrolle zur Notwendigkeit einer eingehenderen Untersuchung. Der Beschwerdeführer setzt hierfür sieben Stunden an. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens hatte die Akte einen Umfang von insgesamt 355 Blatt. Die seitens des Beschwerdeführers angesetzte Zeit liegt damit bereits ohne konkrete Berücksichtigung des Akteninhalts erheblich über dem Zeitansatz, der üblicherweise als erforderlich angesehen wird. Bei einer konkreten Untersuchung musste festgestellt werden, dass auf die Klageschrift nebst Anlagen 70 Blatt entfallen. Die Anlagen beinhalten allerdings in nicht unerheblichem Umfang auch Unterlagen, die für den Sachverständigen ohne Bedeutung sind, so zB 13 Blatt Versicherungsbedingungen. Es folgen in der Akte sodann Auseinandersetzungen über die Rechtswegzuständigkeit, welche für den Gutachter ohne Relevanz waren, im Umfang von 81 Seiten. Die Klageerwiderung, welche sich als Fax und im Original in der Akte befindet, umfasst einschließlich der Anlagen 91 Seiten (Bl. 161 bis Bl. 252 der Akte). Dabei entfallen neun Seiten auf den Schriftsatz ohne Anlagen, 22 Seiten auf Versicherungsbedingungen, die für den Gutachter ohne Relevanz waren, und Bl. 215 bis 252 der Akte auf ein seitens des BVV eingeholtes Gutachten. Auch im weiteren Verlauf der Akte geht es im Wesentlichen um die Frage der Zuständigkeit. In der Sache befindet sich noch auf Bl. 257 bis 261 der Akte ein Schriftsatz der Klägerseite, welcher für das Gutachten von Relevanz hätte sein können. Der weitere Akteninhalt bis Bl. 355 der Akte betrifft ausschließlich der Frage der Rechtswegzuständigkeit, Streitwertfragen usw., jedoch deutlich erkennbar keinerlei für den Sachverständigen relevanten Inhalt. Das Gericht hat auf Anregung des Sachverständigen ein klinisch-psychologisches Ergänzungsgutachten eingeholt, welches zwölf Seiten (Bl. 368 bis 379 der Akte) umfasst. Danach befinden sich allenfalls 143 Seiten in der Akte, die für den Gutachter von Relevanz hätten sein können. Die konkrete Untersuchung führt danach hier dazu, dass der Gutachter für das Studium von maximal 143 Seiten und das Ergänzungsgutachten sieben Stunden angesetzt hat. Das Arbeitsgericht hat zugunsten des Gutachters 335 Blatt berücksichtigt. Bei der Frage der Erforderlichkeit des zeitlichen Umfangs geht die Kammer nicht allein von der Anzahl der zu berücksichtigenden Seiten aus. Der Inhalt der Akte stellte aber an den Sachverständigen ersichtlich keine überdurchschnittlichen Anforderungen. Den zu beurteilenden Sachverhalt haben die Parteien strukturiert verständlich und übersichtlich in knapper Form dargestellt. Gleiches gilt für das durch den Beschwerdeführer erbetene Ergänzungsgutachten. Auch der Beschwerdeführer erläutert den vor diesem Hintergrund erheblichen zeitlichen Umfang im Rahmen seiner Forderung nicht weiter. Jedenfalls eine Erforderlichkeit von mehr als die durch das Arbeitsgericht angesetzten 3,55 Stunden ist daher nicht erkennbar.
cc) Der Ansatz des Arbeitsgerichts für Diktat und Durchsicht ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht berücksichtigt 4,99 Zeitstunden für Diktat und Korrektur (angesichts von 24,95 Standardseiten und einer Erforderlichkeit von einer Stunde für fünf Seiten). Auch hier liegt der Beschwerdeführer mit seinem Ansatz von 522 Minuten (8,7 Std.) ganz erheblich über üblichen Werten. Die zu diesem Gesichtspunkt heranzuziehenden Kriterien sind noch am ehesten objektivierbar, ein erhebliches Abweichen von Standards daher durch einen Sachverständigen zu verdeutlichen, was hier nicht geschehen ist.
dd) Das Arbeitsgericht hat sich im Übrigen den Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den erforderlichen Zeitumfang für Untersuchung, Literaturstudium und Exploration im Wesentlichen angeschlossen. Insoweit erhebt der Beschwerdeführer auch keine Einwände. Daher kann es hier dahinstehen, ob Zeiten für ein Literaturstudium tatsächlich als erforderlich anzusehen waren. Das hätte an sich eine auf den konkreten Sachverhalt bezogene Begründung vorausgesetzt. Der für die Anamnese durch das Arbeitsgericht angesetzte Zeitaufwand unterliegt wiederum keinen Bedenken.
ff) Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Zeitaufwand (26 x 100 Euro)
2.600,00 Euro
Schreibauslagen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG)
40,50 Euro
Kopien (1-50)
25,00 Euro
Kopien ab 50
1,20 Euro
Zwischensumme
2.666,70 Euro
19 % MwSt.
505,67 Euro
Summe
3.173,37 Euro
Portokosten
6,99 Euro
Endsumme
3.180,36 Euro
III.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
IV.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).