Gericht | VG Potsdam 9. Kammer | Entscheidungsdatum | 15.11.2021 | |
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Aktenzeichen | 9 K 5365/17.A | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2021:1115.9K5365.17.A.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 74 Abs 1 Halbs 2 AsylVfG 1992, § 52 VwGO, § 58 Abs 1 VwGO, § 60 Abs 1 VwGO, § 83 VwGO, § 36 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 17a Abs 2 S 3 GVG |
Zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Asylverfahren bei Unterbringung in unselbständigen Außenstellen der Erstaufnahmeeinrichtung
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Der zur Person nicht ausgewiesene Kläger will nach eigenen Angaben kamerunischer Staatsangehöriger und am 2... in Y... geboren sein. Am 25. April 2017 stellte er bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 8. August 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheidtenors). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheidtenors). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er in die Republik Kamerun abgeschoben. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5 des Bescheidtenors). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheidtenors). Der Bescheid ist mit der Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen diesen innerhalb von einer Woche nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben werden kann, versehen und dem Kläger per Postzustellungsurkunde am 11. August 2017 in der Außenstelle der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg in Zossen zugestellt worden.
Am 24. August 2017 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt.
Mit Beschluss vom 14. September 2017 erklärte sich das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Potsdam. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) aus:
„Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht Potsdam, da der Kläger bei Klageerhebung seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Potsdam hatte.
Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach § 52 Nr. 3 VwGO. Zwar kommt es für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß dieser (abschließenden) Sonderregelung für Asylsachen in der Regel nicht darauf an, wo der Asylsuchende sich tatsächlich aufhält, sondern allein darauf, wo er sich aufzuhalten hat (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1997 – 9 AV 3/97 -, juris, Rn. 4). Der Wohnsitz des Asylsuchenden ist indes dann maßgeblich, wenn nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist. Dann richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwGO nach § 52 Nr. 3 VwGO. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei Klageerhebung noch kein Zuweisungsbescheid ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1997, a. a. O.; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 52 Rn. 11). So liegt der Fall auch hier.
Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn der angegriffene Verwaltungsakt – wie vorliegend – von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen wurde. Der Kläger hatte ausweislich der Klageschrift seinen Wohnsitz zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung in Zossen (Landkreis Teltow-Fläming), was im Bezirk des Verwaltungsgerichts Potsdam liegt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).“
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist durch Beschluss der Kammer vom 29. September 2017 (Az.: VG 9 L 1224/17.A) abgelehnt worden. Der statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei bereits unzulässig, da er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) gestellt worden sei. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
1. den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2017 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,
3. die Beklagte hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, hilfsweise subsidiärer Schutz,
4. hilfsweise ebenso festzustellen, dass Abschiebungsverbote in der Person des Klägers gem. § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt das Bundesamt u. a. aus, dass die Klage bereits verfristet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen.
Da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 9. März 2018 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen worden ist, ist durch den Einzelrichter zu entscheiden. Da in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen eines Ausbleibens hingewiesen worden war, konnte auch ohne die Beteiligten verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam ergibt sich aus § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG, wonach ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, rechtlich bindend ist. Dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. September 2017 - wie noch auszuführen sein wird - sachlich unrichtig ist, ist unerheblich. Es ist anerkannt, dass es für die Bindungswirkung auf die sachliche Richtigkeit der Verweisungsentscheidung grundsätzlich nicht ankommt. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung ist allenfalls bei „extremen Verstößen“ denkbar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1994 - 9 AV 1.94 -, juris Rn. 5, vom 17. März 1999 - 1 WB 80.98 -, juris Rn. 6, vom 27. Juni 2013 - 8 AV 2.12 -, juris Rn. 6 f. und vom 9. Juni 2020 - 6 AV 3.20 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Februar 2018 - OVG 3 N 301.17 -, juris Rn. 10 und vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 -, juris Rn. 3), wofür vorliegend nichts ersichtlich ist. Der Verweisungsbeschluss beruht lediglich auf einer anderen - umstrittenen - Auslegung des § 52 VwGO. Dafür, dass er willkürlich oder aus sonstigen Gründen offensichtlich unhaltbar sein könnte, spricht nichts.
Die Klage ist bereits unzulässig, da die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG von einer Woche ab Zustellung der Entscheidung nicht gewahrt ist. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. August 2017 ist dem Kläger per Postzustellungsurkunde am 11. August 2017 zugestellt worden. Damit ist die Wochenfrist am 18. August 2017 abgelaufen, während die Klage erst am 24. August 2017 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eingegangen ist. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu entsprechen, da ein Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Dass der Kläger im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert gewesen sein könnte, die Klagefrist einzuhalten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Der Beginn des Laufs der Wochenfrist ist auch nicht durch die Regelung des § 58 Abs. 1 VwGO, wonach die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist, ausgeschlossen, da der Bescheid des Bundesamtes vom 8. August 2017 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Insbesondere ist der Kläger zutreffend darüber belehrt worden, dass gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb von einer Woche nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben werden kann. Der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) in dem Verweisungsbeschluss vom 14. September 2017, dass sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 AsylG, sondern nach dessen Halbsatz 2 bestimme, kann nicht gefolgt werden. Bei der Annahme, dass es nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Wohnsitz des Klägers im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Potsdam ankäme, weil vor Klageerhebung noch keine Zuweisungsentscheidung ergangen war, wird übersehen, dass sich die Verpflichtung des Ausländers, seinen Aufenthalt im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO an einem bestimmten Ort zu nehmen, nicht nur aus einer Zuweisungsentscheidung nach § 50 AsylG ergeben kann, sondern auch unmittelbar aus der Regelung des § 47 AsylG (so auch VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 8. Dezember 2016 - VG 6 K 2297/16.A -, juris Rn. 1). Nach dessen Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch Art. 3 Nr. 6 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGB. I, S. 1294, 1302) geltenden Fassung waren Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1) verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für die Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dies ist im Falle des Klägers, der seinen Asylantrag am 25. April 2017 bei der Außenstelle des Bundesamtes in Eisenhüttenstadt gestellt hat, die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (vgl. § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht - AuslRZV -). Diese hat ihren Sitz ebenfalls in Eisenhüttenstadt im Landkreis Oder-Spree. Damit ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG) die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) gegeben. Nach der aktenkundigen Aufenthaltsgestattung war der Kläger verpflichtet, in der „Aufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt, Poststr. 72, 15890 Eisenhüttenstadt“ zu wohnen (Blatt 40 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes). Eine Zuweisungsentscheidung nach § 50 AsylG war bis zur Klageerhebung nicht ergangen.
Dass der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung tatsächlich außerhalb des Sitzes der Zentralen Ausländerbehörde unter der Anschrift „ÜWH, Hauptallee 116, 15806 Zossen“ untergebracht war, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer unerheblich (vgl. z. B. Verweisungsbeschluss vom 26. Oktober 2020 - VG 9 L 2516/20.A -, n. v.). Hierbei handelt es sich lediglich um eine unselbständige Unterkunft der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt. Der Rechtsauffassung, dass es bei der Unterbringung in einer unselbständigen Außenstelle der Aufnahmeeinrichtung für die örtliche Zuständigkeit auch bei Anwendung des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 AsylG allein auf die Belegenheit dieser Außenstelle ankomme, weil der Ausländer durch die Unterbringung in der Außenstelle zugleich auch verpflichtet wird, dort zu wohnen (vgl. VG Frankfurt [Oder], Verweisungsbeschlüsse vom 8. Dezember 2016 - VG 6 K 2297/16.A -, juris, vom 16. März 2018 - VG 6 K 515/18.A -, juris, und vom 20. Februar 2020 - VG 2 K 62/20.A -, juris), kann nicht gefolgt werden (vgl. VG Potsdam, Verweisungsbeschlüsse vom 18. Januar 2018 - VG 6 K 5981/17.A-, juris, vom 24. Juli 2019 - VG 13 K 1817/19.A -, juris, vom 18. Oktober 2019 - VG 11 K 2464/19.A -, juris, und vom 9. Dezember 2019 - VG 11 K 2946/19.A, juris). Bei der aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenen formalen Betrachtungsweise vermag sich allein durch eine tatsächliche Unterbringung in Liegenschaften außerhalb des Sitzes der Aufnahmeeinrichtung nichts an der rechtlichen Wohnsitzverpflichtung aus § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu ändern. Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts und damit auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) kann nicht von Zufälligkeiten und internen Abläufen einer Aufnahmeeinrichtung, die zudem ständigen Änderungen unterliegen können, abhängen. Die Einrichtung von Außenstellen der Erstaufnahmeeinrichtung und die Verteilung der Asylbewerber auf die verschiedenen Unterkünfte ist - anders als die Zuweisung nach § 50 AsylG - gesetzlich nicht geregelt (so auch zutreffend VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 16. März 2018 - VG 6 K 515/18.A -, juris Rn. 2). Die Entscheidung, dass dem Asylbewerber nur in einer bestimmten Außenstelle eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, ergeht nicht in der Form eines anfechtbaren Verwaltungsakts, sondern formlos. Ob die vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in dem Beschluss vom 20. Februar 2020 - VG 2 K 62/20 -, juris, unterstellte „sog. Transferentscheidung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg“ in der Praxis überhaupt von einem Mitarbeiter dieser Behörde getroffen wird oder die faktische Verteilung in der Praxis auf den Betreiber der Erstaufnahmeeinrichtung, die DRK Flüchtlingshilfe Brandenburg gGmbH, verlagert ist, ist nicht bekannt. Wer im Asylverfahren des Klägers die Entscheidung, dass sich dieser von Eisenhüttenstadt nach Zossen begeben solle, getroffen haben könnte, lässt sich zumindest dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG.