Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 21.12.2021 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 3 K 1526/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1221.3K1526.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 20. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25. April 2017 verpflichtet, der Klägerin weitere 1,08 Zahlungsansprüche zuzuweisen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 6/10 und der Beklagte 4/10.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Klägerin nahm im Dezember 2015 eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf und beantragte am 17. Mai 2016 mit ihrem Sammelantrag erstmalig die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für ihre im Nutzungsnachweis zum Agrarförderantrag ausgewiesenen Flächen von insgesamt 7,6184 ha. Hierzu gehören die Schläge 4, 5, 6, 9, 11 und 14, die mit dem Nutzungscode 822 („Streuobst ohne Wiesennutzung“) angegeben wurden sowie der Schlag 12 mit dem Nutzungscode 824 („sonstige Obstanlagen“).
Am 19. Juli 2016 führte der Beklagte eine Vor-Ort-Kontrolle durch und beanstandete mehrere Flächen. Schlag 4 sei eine typische Hof- und Gebäudefläche mit ehemaligem Gemüsegarten und Rasen, die nicht landwirtschaftlich genutzt werde; am Grundstücksrand befänden sich ältere Obstbäume. Schlag 5 bestehe aus einer vor dem Wohnhaus gelegenen Hof-, ferner aus einer bewirtschafteten Gemüsegartenfläche, weitere Teilflächen seien verödet bzw. versiegelt, (nur) eine Fläche von ca. 1.700 m² sei mit Obstgehölzen bepflanzt und vereinzelt seien Jungbäume sowie am Rand eine Reihe von Pflaumensträuchern vorhanden. Bei den Schlägen 6, 9, 11 und 14 handele es sich um ungepflegte Flächen mit alten Obstbäumen in einem schlechten Pflegezustand; Totholz sowie abgestorbene Bäume seien vorgefunden worden, eine Bewirtschaftung bzw. Pflege der Flächen sei nicht erkennbar. Der Schlag 6 werde – was die Klägerin nicht bestreitet – durch einen schmalen Sand- und Schlag 14 durch einen befestigten, aber nicht gewidmeten – Radweg getrennt, diese stellten eine dauerhafte Referenzgrenze dar, weshalb eine Schlagteilung erforderlich sei. Bei dem nördlich vom Sandweg liegenden Teil des Schlags 6 handle es sich nur um eine Obstbaumreihe mit großen Lücken. Nur der nördliche Teil des Schlags 11 habe als Antragsfläche anerkannt werden können, der „hintere“ schmale Teil sei zugewachsen. Auf Schlag 12 sei eine verunkraute, nicht bewirtschaftete Ackerfläche ohne die beantragte Bepflanzung vorgefunden worden.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 wurde die Klägerin als sog. Neueinsteigerin nach Art. 30 Abs. 6 und 11 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anerkannt und ihr nach Art. 28 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 639/2014 i.V.m. § 16a Abs. 2 DirektZahlDurchfV 4,65 Zahlungsansprüche zugewiesen. Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände entspreche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche der Zahl der im Beihilfeantrag 2016 ermittelten beihilfefähigen Flächen, die der Klägerin am 15. Mai 2016 zur Verfügung gestanden hätten. Beihilfefähig sei vorliegend eine Teilfläche der Schläge 6, 9 und 14 von 4,65 ha. Dem Bescheid ist eine Anlage beigefügt, der zu entnehmen ist, welche Flächen beanstandet bzw. für welche (Teil-) Flächen der Klägerin Zahlungsansprüche zugewiesen wurden.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Schläge 4 und 5 seien ganzflächig mit Obstpflanzen bestockt; die Einschätzung des Beklagten, es seien „vereinzelt“ Jungbäume gepflanzt, sei falsch. Ein Hochstamm benötige einen Pflanzabstand von mindestens 10 x 10 m. Auf dem Schlag 6 stünden zutreffend auch tote Bäume, es handle sich um ein besonders geschütztes Biotop. Der vom Beklagten erwähnte Weg, der von Anwohnern genutzt werde, den sie aber versuche, zuwachsen zu lassen, unterbreche den Zusammenhang nicht, da südlich ein Walnussbaum wachse, der ohnehin einen Pflanzabstand von 15 m benötige. Auf Schlag 9 habe der frühere Eigentümer es unterlassen, die hinteren Bereiche zu beweiden, sodass die hierdurch entstandene Verbuschung habe bekämpft werden müssen. Auf Schlag 12 befänden sich zutreffend keine Obstbäume, sie baue dort Luzerne an. Südlich des Radwegs auf Schlag 14 seien neun von ihr bewirtschaftete Bäume gepflanzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2017 erkannte der Beklagte eine weitere Teilfläche von Schlag 14 mit einer Größe von 0,37 ha an, teilte der Klägerin damit insgesamt 5,02 Zahlungsansprüche zu und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Ergänzend führt er aus, Schlag 12 werde landwirtschaftlich nicht genutzt, weil weder (Obst-) Kulturen noch die Luzerne angebaut gewesen seien. Die auf Schlag 5 festgestellte, mit Obstgehölzen bepflanzten Fläche von (nur) 0,1740 ha unterschreite die für eine Förderung erforderliche Mindestgröße, die gemäß § 18 Abs. 1 InVeKoSV 0,3 ha betrage. Entsprechendes gelte für den Schlag 11, für den nur im nördlichen Teil eine Streuobstfläche von 0,1335 ha habe ermittelt werden können. Der nördliche Teil des Schlages 6, der durch einen Weg dauerhaft vom südlichen Teil abgegrenzt werde, bestehe aus einer ungepflegten Obstbaumreihe, für die keine Feldblockreferenz habe erstellt werden können. Die von der Klägerin insoweit angesprochene Nutzung der Fläche als Biotop führe zu keiner anderen Bewertung, weil die Beihilfefähigkeit eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst. c Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 voraussetze. Danach sei u.a. die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit erforderlich. In § 2 Abs. 1 DirektZahlDurchfV sei eine jährliche Mahd oder Zerkleinerung des Aufwuchses einschließlich des Abtransports bzw. der Verteilung auf den Flächen erforderlich. Daran fehle es hier. Der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Anlage ist die folgende Übersicht zu entnehmen:
Schlag | Beantragte Fläche | Ermittelte Fläche | Festgestellte Fläche zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen |
4 | 0,3159 | 0,0000 | 0,0000 |
12 | 0,3611 | 0,3611 | 0,0000 |
9 | 1,3701 | 1,2516 | 1,2516 |
14 | 3,0397 | 2,7610 | 2,7610 |
11 | 0,3570 | 0,1335 | 0,0000 |
6 | 1,7620 | 1,0096 | 1,0096 |
5 | 0,4126 | 0,1739 | 0,0000 |
Mit ihrer am 27. Juni 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie trägt im Wesentlichen vor, ihre Flächen seien problemlos zu betreten und die darauf befindlichen Bäume zählbar. Die vom Beklagten bei der Vor-Ort-Kontrolle gefertigten Fotografien seien gezielt manipulativ und erzeugten einen falschen Eindruck. Hinsichtlich des Schlages 4 seien die ohnehin nicht mehr genutzten Gebäudeflächen ausgeklammert und gehörten nicht mit zur beantragten Fläche, der Schlag werde nur noch landwirtschaftlich genutzt. Schlag 5 sei zum Zeitpunkt der Kontrolle gemäht gewesen. Der auf Schlag 6 vorhandene Weg bilde keine dauerhafte Referenzgrenze, weil zwischen den Bäumen ohnehin ein Abstand von 10 bis 15 m einzuhalten sei. Auch ohne Weg könnten die Bäume nicht enger stehen, sodass eine zusammenhängende bewirtschaftete Fläche vorläge. Sie pflege sämtliche Flächen im erforderlichen Umfang. Ein Mähen sei keine Voraussetzung zum Erhalt der Beihilfe und würde für den Obstanbau auch nichts bringen. Die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit verlange für ihre Flächen allein den Anbau von Obst; ein Mähen beträfe nur Flächen, auf denen nichts angebaut werde.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25. April 2017 zu verpflichten, die unter dem 17. Mai 2016 beantragten Zahlungsansprüche zu gewähren,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt hinsichtlich des Schlags 6 ergänzend aus, der nördliche Teil bestehe aus einer ungepflegten Obstbaumreihe, die sich zwischen dem Weg und der mit Laubbäumen bestandenen Fläche befinde. Baumreihen könnten unter bestimmten Voraussetzungen zwar als förderfähige Landschaftselemente bewertet werden, wenn sie unmittelbar an die landwirtschaftlich genutzte Fläche angrenzen. Von einer landwirtschaftlichen Fläche könne hier aber nicht ausgegangen werden, vielmehr handle es sich um einen Vegetationsstreifen am Wegrand.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.
Die Klage hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und teilweise begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuweisung weiterer 1,08 Zahlungsansprüche hinsichtlich der Schläge 5 und 6. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25. April 2017 ist insoweit rechtswidrig. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Grundlage für den Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist Art. 30 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik i.V.m. Art. 28 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Nach Art. 30 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen Reserven vorrangig dazu, Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. Stellt ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch, so gilt nach Art. 28 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 für die Zwecke des Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarfläche entspricht, über die er zu dem letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt. Hiernach stehen der Klägerin weitere 1,08 Zahlungsansprüche zu.
Die formellen Voraussetzungen liegen vor, insbesondere hat die Klägerin einen schriftlichen Antrag gestellt, § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV).
Die materiellen Voraussetzungen sind für eine Fläche von weiteren 1,08 ha erfüllt.
Die Klägerin ist eine Betriebsinhaberin, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit erstmalig im Dezember 2015 aufgenommen hat, vgl. Art. 30 Abs. 11 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die Flächen, für die der Beklagte keine Zahlungsansprüche zugewiesen hat, beihilfefähig sind.
Der Begriff der beihilfefähigen Fläche ist in Art. 32 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 definiert. Danach ist eine beihilfefähige Fläche jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit zumindest hauptsächlich genutzt wird. Die Rechtsbegriffe „landwirtschaftliche Fläche“ und „landwirtschaftliche Tätigkeit“ werden wiederum in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, c und e Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 näher bestimmt.
Nach Art. 4 Buchst. c Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichnet eine landwirtschaftliche Tätigkeit i) die Erzeugung, Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden. Wie aus dem Wortlaut ersichtlich („oder“) sind die Varianten nicht kumulativ, sondern alternativ zu erfüllen. Vorliegend ist die Variante der Erzeugung landwirtschaftlicher (hier: Obst-) Erzeugnisse (i) einschlägig (zum Begriff der „Erzeugung“ vgl. VG Ansbach – AN 14 K 17.02051 – juris Rn. 28). Soweit der Beklagte ausführt, es sei zur Beihilfegewährung in jedem Fall die von den Mitgliedstaaten (in § 2 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betrieb im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik) festgelegte Mindesttätigkeit auszuüben, irrt er. Auf die Ausübung der Mindesttätigkeit kann es nur dann ankommen, wenn die Klägerin auf den beantragten Flächen keine landwirtschaftlichen (Obst-) Erzeugnisse erzeugt.
Eine landwirtschaftliche Fläche ist nach Art. 4 Buchst. e Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder – wie hier im Fall der Obstpflanzen – mit Dauerkulturen (vgl. Art. 4 Buchst. g Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) genutzt wird. Auch mit Blick auf das zur Prüfung der Beihilfefähigkeit von Flächen vorhandene System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Art. 70 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, das Teil des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (vgl. Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) ist, ist weiter erforderlich, dass die landwirtschaftliche Fläche anhand von geografischen Merkmalen vor Ort identifizierbar ist. Dies setzt ihre Abgrenzbarkeit zu nicht landwirtschaftlichen Flächen voraus (vgl. VG Oldenburg – 12 A 3046/15 – juris Rn. 37). Dem trägt auch der Umstand Rechnung, dass die zur Identifizierung landwirtschaftlicher Flächen maßgeblichen Begriffe „Schlag“ und „Feldblock“ nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV – der nationalen Ausführungsbestimmung – jeweils definiert werden als eine von Grenzen umgebene Fläche (die für den Schlag im Gegensatz zum Feldblock auch vorübergehend sein können; vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. März 2017 – 10 LB 81/16 – juris Rn. 32).
Ferner kann nur eine solche Fläche als „landwirtschaftlich“ angesehen werden, die landwirtschaftlich geprägt ist (VG Oldenburg – 12 A 3046/15 – juris Rn. 37; VG Göttingen – 2 A 514/17 – juris Rn. 18). Unkräuter, die eine Fläche beherrschen und den Charakter dieser Fläche prägen, sind keine förderfähigen landwirtschaftlichen Flächen (so für „Dauergrünland“ VG Oldenburg a.a.O.). Zugleich ist aber zu berücksichtigen, dass die Anforderungen zur Bejahung einer beihilfefähigen Fläche bei Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit neu aufgenommen haben, großzügiger zu bewerten sind als für erfahrene Landwirte.
Lässt sich nicht aufklären, ob die streitgegenständlichen Flächen der Klägerin beihilfefähig sind, geht die Unerweislichkeit dieser Tatsache zu ihren Lasten. Sie trägt als Begünstigte die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche. Ihr obliegt es, zeitnah – also nach Kenntniserlangung von den konkret vorgenommenen Abzügen – zu den von der Behörde getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise festzustellen und zu dokumentieren, um dies später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können (VG Arnsberg, Urteil vom 05. Februar 2019 – 3 K 4895/16 – juris Rn. 60, wonach die Dokumentation gegebenenfalls sogar mit Hilfe eines Sachverständigen zu erfolgen hat; vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2019 – 1 A 15/16 – juris Rn. 29; VG Saarland, Urteil vom 8. Mai 2017 – 1 K 43/16 – juris Rn. 39). Ergänzend sei angemerkt, dass angesichts des Zeitablaufs von ca. fünfeinhalb Jahren seit der Vor-Ort-Kontrolle im Juli 2016 und angesichts der natürlichen Weiterentwicklung der Vegetation sich im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer der tatsächliche Zustand der betreffenden Flächen im Jahr 2016 durch Inaugenscheinnahme nicht feststellen ließe.
a) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Schlag 4 keine beihilfefähige Fläche im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anschaulich – und vom Beklagten unbeanstandet – beschrieben, dass und wo konkret sich Obstpflanzen auf dem Schlag befinden sollen. Sie hat aber nicht nachgewiesen, dass die Fläche des Schlags 4 als landwirtschaftliche Fläche die zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen erforderliche Mindestgröße von 0,3 ha erreicht.
Nach Art. 72 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 setzen die Mitgliedstaaten für die flächenbezogenen Direktzahlungen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Nach § 18 Abs. 1 InVeKoSV gilt seit 2015 bundeseinheitlich eine Mindestgröße von 0,3 ha. Brandenburg hat von der Möglichkeit, eine kleinere Mindestgröße festzulegen (§ 18 Abs. 2 InVeKoSV) keinen Gebrauch gemacht. Zwar nimmt Art. 30 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die Mindestgrößenregelung keinen Bezug. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber jüngst mit Urteil vom 14. Juli 2021 – 3 C 8.20 – entschieden, dass die Mindestgrößenregelung auch bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen Anwendung findet (Rn. 12). Dem schließt sich die Kammer an.
So verknüpfe die Verordnung mit der Bezugnahme auf die beihilfefähige Hektarfläche, die der Betriebsinhaber gemäß Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anmeldet, die Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche mit den Parzellen, die der Betriebsinhaber als beihilfefähige Hektarfläche zum Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 33 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in dem Beihilfe- und Zahlungsantrag anmeldet. Die Systematik der Verordnungen bringe zum Ausdruck, dass zwischen ihnen ein Gleichlauf beabsichtigt sei. Die Geltung der Mindestgrößenregelung auch für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ergebe sich ausdrücklich aus den zu den genannten Grundverordnungen erlassenen Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 639/2014 und Nr. 640/2014. Ebenso sei nach dem Zweck der Mindestgrößenregelung nicht erkennbar, dass diese nicht auch für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gelten solle (vgl. ebd., Rn. 12 ff.).
Unter Zugrundlegung der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen, vom Feldblockpfleger erstellten Detailansicht des Schlags 4 ist eine genaue Abgrenzung in östliche bzw. in südöstliche Richtung nicht erkennbar. Die rote Markierung auf der Luftbildaufnahme verläuft über eine Baumreihe, sodass der konkrete Grenzverlauf nicht nachvollziehbar ist. Auch hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt, dass die an den Schlag 4 angrenzenden Laubbäume, die nicht in ihrem Eigentum stünden, in den Schlag „hineinwüchsen“ und sie damit beschäftigt sei, den Wuchs zu bekämpfen. Die beihilfefähige Fläche ist insoweit nicht in ausreichender Weise identifizierbar.
Ferner hat die Klägerin auch nicht nachgewiesen, dass sämtliche Bereiche an der westlichen Schlaggrenze Teil der landwirtschaftlichen Fläche sind, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen einer mindestens 0,3 ha großen beihilfefähigen Fläche nicht erwiesen ist. Zwar trifft es zu, dass die eigentlichen Gebäudeflächen ausgeklammert und nicht beantragt wurden. Allerdings ist zweifelhaft, ob die zwischen den Gebäuden bzw. versiegelten Flächen befindlichen „Ausbuchtungen“ landwirtschaftlich genutzt werden. So könnte dies etwa noch für die Kleinstfläche an der nordwestlichen Schlagspitze angenommen werden, weil sich an dieser Stelle nach den – unbestrittenen – Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein Pflaumenbaum befindet. Demgegenüber waren an anderer Stelle zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Mülltonnen aufgestellt (vgl. die Fotografie auf Bl. 65 d. BA I), sodass es sich jedenfalls insoweit nicht um eine landwirtschaftliche Fläche, die landwirtschaftlich genutzt wurde, handelt. Da in Ansehung der beantragten Fläche von 0.3159 ha nicht von einer mindestens 0,3 ha großen beihilfefähigen Fläche ausgegangen werden kann, kann letztlich dahinstehen, ob der Schlag 4 entgegen der Auffassung des Beklagten landwirtschaftlich geprägt ist oder ob dieser nicht vielmehr als „typische Hof- und Gebäudefläche“ einzustufen ist.
b) Hinsichtlich des Schlags 5 hat die Klägerin einen Anspruch auf Zuweisung von gerundet 0,33 Zahlungsansprüchen, weil dies der Anzahl der beihilfefähigen Fläche im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Insoweit ist zunächst die vom Beklagten selbst anerkannte Teilfläche mit einer Größe von 1.740 m² einzustellen, für die dieser wegen Nichterreichen der Mindestgröße von 0,3 ha keine Zahlungsansprüche zugewiesen hat. Hinzuzuaddieren ist die hiervon östlich liegende, straßenseitige Teilfläche, die ausweislich der Vermessungen im Brandenburgviewer eine Größe von 1.558,71 m² ha umfasst. Auch diese ist als beihilfefähige Fläche einzustufen. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung detailliert und anschaulich ausgeführt, wo sich konkret welche Obstbäume befinden und dass es sich hierbei auch um solche handelt, die sie neu und – unter Verweis auf die sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotografien (Bl. 127 d. BA I) – auch ordnungsgemäß, etwa mit einem Drahtgeflecht gepflanzt hat. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beurteilung der Beihilfefähigkeit für landwirtschaftliche Neueinsteiger großzügiger vorzunehmen ist, ist auch diese Fläche als eine landwirtschaftliche Fläche, auf der die Klägerin eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, einzustellen.
Anders stellt sich die Situation indes für den übrigen Bereich des Schlags dar, bei dem es sich nach Auffassung des Beklagten u.a. um eine vor dem Wohnhaus liegende Hoffläche (ca. 300 m²) und eine bewirtschaftete Gemüsegartenfläche (ca. 250 m²) handeln soll. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Fläche landwirtschaftlich genutzt wird. Soweit eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Unterbuchst. i Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) im Raum steht, verleiht allein der Umstand, dass vor dem Wohnhaus ein Walnussbaum und Quitten stünden, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vortrug, dieser Fläche keine landwirtschaftliche Prägung. Gegen eine solche spricht, dass der Gemüsegarten noch bewirtschaftet wurde und auch die Klägerin das an den Schlag angrenzende Haus ausweislich der Angabe ihrer Anschrift in der Klageschrift im maßgeblichen Jahr der Antragstellung (2016) noch bewohnte. Soweit die Klägerin ihre Klage dahingehend begründet, Schlag 5 sei zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle gemäht gewesen und sie damit auf eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Unterbuchst. iii i.V.m. § 2 Abs. 1 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchf) Bezug nimmt, hat sie dies nicht in nachvollziehbarer Weise dokumentiert. Auf den von ihr eingereichten Fotografien (Bl. 126 ff. d. BA I) ist eine gemähte Fläche nicht erkennbar. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, wo konkret die Grenzen des vom Beklagten nicht als beihilfefähig anerkannten Bereichs verlaufen, weil unter Zugrundlegung der Detailaufnahme des Feldblockpflegers wohl auch versiegelte Flächen eingestellt wurden, der Schlag aber jedenfalls nicht hinreichend deutlich abgrenzbar ist.
c) Schlag 6 erfüllt insgesamt die Voraussetzungen an eine beihilfefähige Fläche, sodass die Klägerin einen Anspruch auf Zuweisung von gerundet weiteren 0,75 Zahlungsansprüchen hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten trifft dies auch für den nördlichen Teil zu. Auch dieser wird landwirtschaftlich genutzt, wobei der Schlagteil durch einen Weg und einen mit Laubbäumen bestandene Fläche abgegrenzt wird und damit auch identifizierbar ist. Soweit der Beklagte vorträgt, die nördliche Fläche könne nicht anerkannt werden, weil insoweit keine Referenz habe erstellt werden können, verfängt der Einwand nicht. Es trifft nicht zu, dass eine Schlagteilung aufgrund des den Schlag durchquerenden Sandwegs erforderlich ist. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV definiert den Schlag als eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche, die von einem Betriebsinhaber mit einem festgelegten Nutzungscode angegeben wird. Der „Schlag“ unterscheidet sich somit von dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InVeKoSV legal definierten „Feldblock“ u.a. durch das Fehlen des zusätzlichen Merkmals „dauerhafte Grenzen“. Daraus folgt, dass der begrifflich notwendige Zusammenhang der landwirtschaftlichen Fläche eines Schlages auch durch nicht dauerhafte, also vorübergehende Grenzen unterbrochen wird. Allerdings wird der danach notwendige Zusammenhang nicht bereits durch jede räumliche Trennung zweier Flächen durch einen Weg durchbrochen. Zusätzlich ist erforderlich, dass auch der Bewirtschaftungszusammenhang durchbrochen sein muss (so OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. März 2017 – 10 LB 81/16 – juris Rn. 32; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2. Juni 2015 – 2 LB 20/14 – juris Rn. 27). Dies ist hier nicht der Fall.
Insoweit ist einzustellen, dass es sich nur um einen schmalen Sand-, also einen unbefestigten Weg handelt (vgl. die Abbildung auf Bl. 134 d. BA I, dort der von der Straße abgehende Weg), der insbesondere mit landwirtschaftlichen Gerät leicht passierbar ist. Auch hat die Klägerin nachvollziehbar und plausibel vorgetragen, dass die Obstbäume ohnehin einen Abstand von mindestens 10 x 10 m zueinander benötigten und konkret in Bezug auf die hier in Rede stehende Fläche südlich vom Sandweg ein Walnussbaum wachse, der sogar einen Pflanzabstand von 15 m benötige. Ferner versuche sie, den Weg zuwachsen zu lassen.
Auch soweit der Beklagte den nördlichen Teil des Schlags 6 nicht als beihilfefähig ansieht, weil es sich um eine Obstbaumreihe handle, ist keine Vorschrift ersichtlich, wonach Obstbaumreihen nicht als beihilfefähige Fläche anzusehen seien. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 in diesem Zusammenhang vorträgt, Baumreihen könnten zwar als förderfähige Landschaftselemente bewertet werden, wenn sie unmittelbar an die landwirtschaftlich genutzte Fläche angrenzen; hier handle sich es aber nur um einen Vegetationsstreifen am Wegrand, führt dies nicht weiter. Er bezieht sich damit wohl auf eine Sonderbestimmung, nach der nicht landwirtschaftlich genutzte Teilflächen einer landwirtschaftlichen Parzelle ausnahmsweise zur beihilfefähigen Fläche gehören. So werden in Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 u.a. nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (i.V.m. § 19 InVeKoSV) geschützte Landschaftselemente (Abs. 2) sowie mit Bäumen bis zu einer bestimmten Besatzdichte bestandene Flächen (Abs. 3) zum Bestandteil der beihilfefähigen Fläche der betreffenden landwirtschaftlichen Parzelle erklärt.
Diese Regelung ist für die hier streitgegenständliche Fläche im nördlichen Teil von Schlag 6 aber nicht einschlägig, weil es sich mit Blick auf die dortigen Obstbäume schon um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche handelt, während die Sonderbestimmung regelt, in welchen Fällen nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen als beihilfefähig anzusehen sind.
Soweit der Beklagte den nördlichen Teil des Schlages deshalb als nicht beihilfefähig einstuft, weil „die Erfassungsgrenze für Referenzflächen“ eine Mindestbreite von 10 m verlange (vgl. die Zuarbeit d. H ... , Bl. 182 d. BA I), ist eine Norm, aus der sich dieses Erfordernis ergibt, weder genannt noch sonst ersichtlich.
Auch kann die Beihilfefähigkeit der Fläche nicht mit dem Argument verneint werden, es bedürfe hierfür der Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit. Dies trifft nach den obigen Ausführungen nicht zu.
d) Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die vom Beklagten nicht anerkannte Teilfläche des Schlags 9 mit einer Größe von 0,1185 ha als Fläche im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Buchst. 1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu bewerten ist. Sie trägt diesbezüglich nur vor, auf Schlag 9 habe der frühere Eigentümer es unterlassen, die hinteren Bereiche zu beweiden, sodass die hierdurch entstandene Verbuschung habe bekämpft werden müssen. Sie dürfte damit selbst einräumen, dass von der nicht anerkannten Fläche eine landwirtschaftliche Prägung nicht ausgeht, jedenfalls hat sie nicht in geeigneter Weise festgestellt und dokumentiert, dass es sich hierbei um eine beihilfefähige Fläche handelt.
e) Entsprechendes gilt in Bezug auf den Schlag 11. Ein Nachweis, dass neben der vom Beklagten als beihilfefähig beurteilten Fläche von 0,1335 ha eine weitere Fläche von mindestens 0,1665 ha die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt und damit eine landwirtschaftliche Parzelle mit einer Mindestgröße von 0,3 ha Fläche vorliegt, hat die Klägerin nicht erbracht. Diesbezüglich fehlt es schon an einer – die Erkenntnisse aus der Vor-Ort-Kontrolle widerlegenden - (fotografisch festgehaltenen) Dokumentation der tatsächlichen Verhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt.
f) Hinsichtlich des Schlags 12 räumt die Klägerin selbst ein, auf der Fläche seien keine (Obst-) Kulturen angebaut gewesen. Soweit sie behauptet, dort Luzerne angepflanzt zu haben, was vom Beklagten bestritten wird, hat sie jedenfalls keinen Nachweis erbracht.
g) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuweisung von weiteren – hier begehrten 0,2787 – Zahlungsansprüchen für den südlichen Teil des Schlags 14. Der Beklagte führt aus, der von Westen nach Osten verlaufende Radweg stelle eine dauerhafte Grenze dar, sodass eine Schlagteilung erforderlich sei und für den südlichen Teil keine Referenz habe erstellt werden können. Zwar reicht – wie oben ausgeführt – nicht jede Begrenzung aus. Vielmehr bedarf es einer Unterbrechung des Bewirtschaftungszusammenhangs. Anders als beim Schlag 6 ist eine solche hier jedoch mit Blick auf die Befestigung des Weges und dessen kontinuierliche Nutzung im maßgeblichen Jahr der Antragstellung zu bejahen. Auch dürfte fraglich sein, ob der Weg mit landwirtschaftlichen Geräten ohne Weiteres be- bzw. überfahrbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Die Klägerin hat nur einen Anspruch auf Zuweisung von 1,08 statt 2,60 hier beantragter Zahlungsansprüche.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.