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Entscheidung 3 K 399/19


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 28.10.2021
Aktenzeichen 3 K 399/19 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1028.3K399.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 5 BauGebO BB 2009, § 80 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 22. Juni 2017 die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben: Betriebserweiterung 4. Ausbaustufe Neubau einer Siloanlage mit Annahme, Trocknung und Weiterverarbeitung. In der dazu eingereichten Betriebsbeschreibung heißt es unter Art des Betriebes: „Es erfolgt die Lieferung von Rohmaterial (Getreide, Buchweizen) in einer Schüttgosse zur Trocknung und Weiterverarbeitung im laufenden Produktionsprozess. Die gesamte Anlage wird inklusive der Anlieferungsanlage komplett eingehaust. Das Treppenhaus mit innenliegendem Aufzug dient dem Zugang zu allen Etagen.“ Als Herstellungskosten für das Vorhaben wurde eine Summe von 2.671.845,00 Euro benannt. In der detaillierten Vorhabenbeschreibung (Blatt 16 BA I) wurde vermerkt, dass die Siloanlage sowohl in Achsen als auch in Ebenen gegliedert sei. Zwischen den Achsen 1 - 15 ist jeweils ein Achsmaß von 2,50 m vorgesehen. Die Ebenen haben ab Ebene ± 0,00 m ein Höhenmaß von 4,50 m. Diese Ebenen stellen gleichzeitig die Geschosshöhe im Bereich des Maschinenhauses dar. Die Siloanlage ist in folgende Teilbereiche unterteilt:

- Durchfahrt mit Annahme und Verladung sowie Waage und Schüttgosse,

- Maschinenhaus inklusive der Elektro- bzw. Kontrollräume,

- Silozellen,

- Treppenhaus Aufzugsschacht.

Zur Annahme und Verladung zählt ebenfalls ein Büroraum. Ferner heißt es, die Siloanlage werde teilunterkellert. Die einzelnen Zwischendecken des Maschinenhauses würden aus Deckenriegel sowie Deckenbalken konstruiert. Dabei werden die Deckenriegel auf die Stahlstützen aufgelagert. Als Fußbodenbelag würden Mehrschichtplatten aus Holz auf die Stahlkonstruktion aufgebracht. Hinsichtlich der Verfahrensweise wurde vermerkt, dass die Lieferanten der Rohmaterialien auf direktem Weg durch das Osttor der Siloanlage einfahren würden, um in einem geschlossenen Bereich die Waage anzufahren. Nach Entladung verlasse das Fahrzeug die Siloanlage über das Westtor. Mit den entsprechenden Werkzeugen würden die angenommenen Güter je nach Bedarf in geschlossenen Verarbeitungs- oder Lagersilos verbracht. Nach der abgeschlossenen Verarbeitung der Produkte erfolge die Lagerung in Silozellen. Jede Silozelle sei mit Überwachungsgeräten wie Temperaturmessgeräten und Feuermelder ausgestattet. Die Erweiterung sei erforderlich; die Anzahl der zum Verkauf bestimmten Produkte belaufe sich auf ca. 300 Erzeugnisse. Zur Herstellung seien Rohwaren in konventioneller- und Bio-Qualität von allen Getreidearten und den sogenannten Pseudogetreiden für die Verarbeitung vorzuhalten. Die Lagerung in verschiedenen Silozellen in ausreichender Anzahl sei technologisch bedingt. Da die Ernte der Rohprodukte nur einmal im Jahr erfolge, sei eine große Lagerfläche notwendig.

Unter dem 21. Dezember 2018 erteilte der Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung für das Vorhaben mit diversen Nebenbestimmungen. Teil des Bescheides ist die Gebührenberechnung. Dabei wurde nach der Tarifstelle 1.1.3 für die Erteilung der Baugenehmigung unter Einstellung eines anrechenbaren Bauwertes von 12.000.605,93 Euro eine Gebühr von 168.014,00 Euro in Ansatz gebracht, für die Zulassung der Abweichungen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach der Tarifstelle 1.9.1 jeweils 5.000,00 Euro, für die naturschutzrechtliche Sachentscheidung ein Betrag in Höhe von 1.560,60 Euro sowie für die wasserrechtliche Sachentscheidung ein Betrag von 76,50 Euro. Bezogen auf die Gebührenberechnung legte die Klägerin am 28. Dezember 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Klassifizierung des Bauvorhabens als mehrgeschossiges Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude sei nicht zutreffend. Es handele sich vielmehr um ein schlichtes eingehaustes Silo. Es sei nicht der anrechenbare Bauwert in Ansatz zu bringen, sondern die Gebühren seien anhand der Herstellungskosten zu ermitteln. Mit weiterem Schreiben vom 21. Januar 2019 erweiterte die Klägerin ihren Widerspruch mit dem Antrag, die Nebenbestimmungen in den Textziffern II. 1.12, II 1.14, II. 5.1.8, II. 8.3 sowie II.8.4. aufzuheben.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2019 wurden auf den Widerspruch der Klägerin die Nebenbestimmungen teilweise aufgehoben und im Übrigen neu gefasst Den Widerspruch gegen die Gebühr wies der Beklagte zurück. Zur Begründung hinsichtlich der Abweisung führte er an, das Vorhaben erfülle die Merkmale eines Gebäudes und diene hauptsächlich der Lagerung von Rohmaterialien (Getreide, Buchweizen). Es sei für Menschen zugänglich und schütze Menschen und Sachen vor äußeren Einflüssen. Neben der Lagerung diene die Anlage auch der Reinigung und Aufbereitung der Güter. Die einzelnen Ebenen des Gebäudes seien über zwei Treppenräume und eine Aufzugsanlage erreichbar. Im Normalbetrieb hielten sich Personen in dem Anlieferungsbereich und im Büro oder zu Kontrollzwecken in den Kontroll- und Maschinenräumen der einzelnen Ebenen auf. Aus den vorgenannten Gründen handele es sich nicht nur um die Einhausung eines Silos, sondern um ein Lager-/Produktionsgebäude. Mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude würden in der Nr. 15 der Tabelle der anrechenbaren Bauwerte genannt. Der Bauwert lasse sich aus dem Produkt des Bruttorauminhaltes und dem Bauwert je m³ errechnen. 115 Euro pro m³ multipliziert mit dem umbauten Raum von 99.383,90 m³ ergebe den anrechenbaren Bauwert von 11.429.148,50 Euro. Da es sich um ein Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen handele, sei ein Zuschlag in Höhe von 571.457,43 Euro (5 %) zu erheben. Der sich daraus ergebende Bauwert sei aufzurunden auf insgesamt 12.000.000,00 Euro. Daraus ergebe sich bei 1,4 % des anrechenbaren Bauwertes die ermittelte Gebühr. Für die Frage einer Zulassung einer Abweichung sei die Tarifstelle 1.9.1 der Anlage 1 der Brandenburgischen Baugebührenordnung einschlägig. Danach betrage die Gebühr 100,00 - 5.000,00 Euro. Es handle sich um eine Rahmengebühr. Die hier festgesetzte Gebühr berücksichtige den Verwaltungsaufwand sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner. Schließe die Baugenehmigung gebührenpflichtige Entscheidungen ein, so erhebe die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 GebGBbg die für die eingeschlossene Entscheidung vorgesehene Verwaltungsgebühr. Das seien hier die Gebühren für die naturschutzrechtliche und die wasserrechtliche Entscheidung. Nach der Textziffer 3 des Widerspruchsbescheides trägt die Klägerin zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens.

Die Klägerin hat am 29. März 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass Silo “TO4“ teile sich funktionell in mehrere Bereiche auf. So belaufe sich der Anteil der Silozellen inklusive der Fördereinrichtung auf 72,78 % des gesamten umbauten Raumes. Das Maschinenhaus, die Durchfahrt sowie die Treppenhäuser würden demgegenüber nur 27,22 % einnehmen. Zudem verfüge das Gebäude über keine geschosstrennenden Decken im bauordnungsrechtlichen Sinne, sondern lediglich über technologische Ebenen mit Durchbrüchen. In den Funktionsebenen würden die Fußböden aus Holzmehrschichtplatten mit einer oberseitigen Bekleidung aus Rüffelblech bestehen. Das Be- und Entladen von Lkws erfolge dabei nahezu automatisch. Die Lieferanten der Rohmaterialien führen auf direktem Weg durch das Osttor der Siloanlage ein, um in einem geschlossenen Bereich die Waage anzufahren. Nach der Verwiegung und Beprobung erfolge die Annahme der Güter über eine Schüttgosse. Danach verließe das Fahrzeug die Siloanlage. Sie – die Klägerin – wende sich gegen die Gebühren und auch gegen die Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides. Im Widerspruchsbescheid komme der Beklagte zu einer Kostenverteilung von zwei Dritteln zu einem Drittel zu ihren Lasten. Dabei verkenne er das Ausmaß des Erfolges. Die finanzielle Ersparnis aufgrund des erfolgreichen Widerspruches gegen die angegriffene Nebenbestimmung übersteige den Wert des Misserfolges bei Weitem. Gemäß Textziffer II 1.12 müsste binnen einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Baugenehmigung die Prüfung des Wärmeschutznachweises und der Energieeinsparung durch Prüfsachverständige erfolgen. Die gutachterliche Erstellung eines solchen Nachweises hätte 1.200,00 Euro erfordert. Auch sei ein Probebetrieb zur Lärmmessung als erforderlich angesehen worden. Ein solcher hätte 520.104,12 Euro verursacht. Bei einem repräsentativen Probebetrieb seien mindestens 30 % der Gesamtkapazität (25.000 t) zu befüllen. Unter Berücksichtigung der Kosten für die Einlagerung und die Wiederauslagerung, der Transportkosten, den Kosten externer Lagerdienstleister usw. sowie weiterer Kosten beliefen sich die Kosten pro Tonne auf 61,49 Euro. Eine 3-monatige Einlagerung wäre erforderlich gewesen. 7.500 t multipliziert mit den Gesamtkosten ergäbe einen Betrag von 461.175,00 Euro. Auch wäre der Probebetrieb zu finanzieren gewesen. Hinzukämen die Kosten für die Messung. Die Umsetzung in Bezug auf die Installation einer Waschmöglichkeit (Ziffer II 5.1.8) hätte Kosten in Höhe von 1.200,00 Euro zur Folge gehabt. Weitere Nebenbestimmung seien angegriffen worden, so die Regelung in Textziffer II 2.1 hinsichtlich der aufschiebenden Bedingung, wonach die Rechtswirkung der gesamten Baugenehmigung erst mit Hinterlegung der naturschutzfachlichen Sicherheitsleitung habe eintreten sollen. Diese Regelung sei erkennbar unbestimmt gewesen. Als Streitwert erscheine hier 1.000,00 Euro angemessen. Ausweislich der Bestimmung in Ziffer II 8.3 wäre die Anlage stets mit geschlossenen Türen zu betreiben gewesen. Diese Regelung sei offensichtlich inpraktikabel. Ein Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro sei anzusetzen. Hinsichtlich der Nebenbestimmung in II 8.4 sei es so, dass diese Regelung dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet hätte, vom Bauherren anlasslos ohne näher definierte Voraussetzungen die Vornahme von Messungen zu fordern. Insoweit erscheine der Ansatz von 5.000,00 Euro angemessen. Die Klage selbst sei zulässig und begründet. Die Gebührenfestsetzung des Beklagten sei offensichtlich rechtswidrig. Maßgeblich für die Höhe sei die Klassifizierung des Bauvorhabens als mehrgeschossiges Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude. Tatsächlich handele es sich um ein eingehaustes Silo, welches kein Lagergebäude darstelle. Die Rechtsprechung differenziere zwischen Silo und Lagergebäude. Gegen eine Klassifizierung des Bauvorhabens als Lagergebäude spreche, dass die zu lagernden Waren nicht von Menschen in das Gebäude verbracht würden. Vielmehr handele es sich um ein Silo im Sinne eines schlichten Behälters. Maßgebliches Kriterien für den Begriff des Behälters sei, dass die Einrichtung von außen mit den zu lagernden oder aufzubewahrenden Gegenstand oder Stoff beladen oder befüllt werde, also bei der normalen Nutzung nur das Lagergut ins Innere verbracht werde, ohne dass sich hierbei Menschen hineinbegeben müssten. Von Menschen zu betretende Räume (zum Beispiel Lagerräume) oder Gebäude (zum Beispiel Lagergebäude) seien dagegen keine Behälter/Silos. Vorliegend würden die Güter letztlich mittels einer Verladeeinrichtung den Silozellen zugeführt. In keinem Falle würden Güter von Menschen in die Zelle gebracht. Zudem seien die von Menschen tatsächlich zu betretenden Räume den eigentlichen Silozellen deutlich untergeordnet. Weiter fehle es dem Silo an der erforderlichen Mehrgeschossigkeit. Ein Geschoss im Sinne bauordnungsrechtlicher Vorschriften sei hier nicht gegeben. Es handele sich vielmehr um technologische Ebenen mit Durchbrüchen. Schließlich habe der Beklagte bei vorhergehenden Baugenehmigungen auch den anrechenbaren Bauwert nach Herstellungskosten bestimmt. Eine Selbstbindung der Verwaltung sei angezeigt. Nach den Herstellungskosten betrage der anrechenbare Bauwert 1.683.262,35 Euro. Nach Rundung ergäbe sich daraus eine Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 23.576,00 Euro. Auch sei die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid fehlerhaft. Die ersparten Kosten seitens der Klägerin seien nicht zutreffend eingestellt worden.

Die Klägerin beantragt,

die Baugenehmigung des Beklagten vom 21. Dezember 2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2019 hinsichtlich der Gebührenfestsetzung (Ziffer IV) aufzuheben, soweit darin eine höhere Gebühr als 23.576,00 Euro festgesetzt wird,

sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2019 hinsichtlich Ziffer 3 aufzuheben,

ferner, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, das genehmigte Vorhaben stelle zweifelsfrei ein Gebäude im Sinne bauordnungsrechtlicher Vorschriften dar. Es unterteile sich in einen Silobereich, einen Annahme- und Verladebereich im Erdgeschoss, einen Abschnitt für Maschinen und Geräte sowie einen Bürotrakt mit WC-Anlage. Die Verarbeitung umfasse die Lagerung, Reinigung und Aufbereitung der gelagerten Getreide- und Pseudogetreide. Das Gebäude diene der Unterbringung des Lagers und sei damit jedenfalls ein Lagergebäude im Sinne der Nummer 15 der Anlage 2 zu § 3 Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO). Solche Gebäude seien je nach Haltbarkeit, Gewicht, handelsüblicher Verpackung und anderen Eigenschaften des einzulagernden Gutes erbaute Hallen oder Hochhäuser mit zweckentsprechenden Förderanlagen. Darüber hinaus dränge sich auf, das Gebäude aufgrund der darin vorgesehenen Verarbeitung des Lagergutes, insbesondere dessen Reinigung und Aufbereitung als Fabrikgebäude einzustufen. Das klägerische Gebäude stelle jedenfalls nicht ein bloßes Silo dar. Ein solches bezeichne einen großen Speicher für Schüttgüter, insbesondere von Zement, Kalksteinmehl, Kunststoffgranulat, Getreide, Futtermitteln und Ähnlichem. Silos seien bauliche Anlagen, die für Menschen nicht zugänglich seien und in die sie nur unter besonderen Schutzvorkehrungen hineinkriechen könnten. Im Normalbetrieb würden sich betriebsbedingt dort nicht nur vorübergehend Personen aufhalten, auch spreche das Brandschutzkonzept von einem Funktionsgebäude. Das Lagergebäude sei zweifelsfrei mehrgeschossig. Oberirdisch seien nach § 2 Abs. 6 Satz 1 BbgBO solche Geschosse, deren Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche hinausragten. Dies treffe bereits auf das Erdgeschoss des Bauvorhabens zu. Soweit das Gesetz bestimmte Räume nicht als Geschoss bezeichne, komme es insoweit nicht auf das Vorhandensein von Aufenthaltsräumen an. Die Möglichkeit der Einrichtung genüge. Im Übrigen würden die an das Treppenhaus angeschlossenen Maschinenräume auf jeder Funktionsebene Aufenthaltsräume darstellen. Angesichts der vorgesehenen Betriebsabläufe würden sich während der Betriebszeit des Gebäudes ununterbrochen mindestens 5 Personen in den Aufenthaltsräumen dauernd aufhalten. Die Räume seien daher nicht zur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt. Die von der Klägerin eingeführte Gewichtung nach Volumina ändere nichts an der Einordnung des Bauvorhabens als Lagergebäude. Eine derartige Betrachtung besitze mit Blick auf die vom Betriebspersonal genutzten Verkehrs- und Arbeitsräume keine Aussagekraft, solange die zu betretenden Räume selbst keine Behälter darstellten. Erhebliche Anteile des Gebäudes seien Verkehrs- und Aufenthaltsbereiche. Selbst nach den Berechnungen der Klägerin würde ein Drittel des Gebäudes nicht von Speicherbehältern ausgefüllt. Auch weise das Gebäude mehr als 5, nämlich 9 Geschosse auf. Daher sie der Zuschlag auf den anrechenbaren Bauwert von 5 % rechtlich gleichermaßen nicht zu beanstanden. Könne nach alledem das Gebäude mit den vorgegebenen Gebäudearten klassifiziert werden, bleibe für die Auffangvorschrift des § 3 Abs. 3 BbgBO und damit für die Berechnung der Baugenehmigungsgebühr auf der Basis der Herstellungswertes kein Raum. Zudem seien diese auch nicht nachvollziehbar. Der von der Klägerin angesprochene Aspekt der Selbstbindung greife nicht. Eine solche sei nur dann möglich, wenn der Verwaltung ein Entscheidungsspielraum zustehe. Dies könne auf der Tatbestandsseite als Beurteilungsspielraum oder auf der Rechtsfolgenseite als Ermessen eingeräumt sein. Einen solchen Handlungsspielraum stehe dem Beklagten mit Blick auf die Baugenehmigungsgebühr nicht zur Seite; er unterliege der Gesetzesbindung. Aus einer vorhergehenden Gebührenentscheidung folge keine Selbstbindung. Im Übrigen könne diese aus sachlichen Gründen in der Zukunft geändert werden. Auch sei auch die Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheides nicht zu beanstanden. Insoweit sei einzustellen, dass die Klägerin die Aufhebung der Inhalts- und Nebenbestimmungen 1.12, 1.14, 2.1, 5.1.8, 8 und 8.4 sowie die Neufestsetzung der Baugenehmigungsgebühr gefordert habe. Die Klägerin sei lediglich hinsichtlich 2 dieser 7 Forderungen erfolgreich gewesen. Die Inhalts- und Nebenbestimmungen in Ziffer 1.12 und 5.1.8 seien aufgrund neuen Sachvortrages der Klägerin aufgehoben worden. Hinsichtlich der Ziffer 1.14 (Lärmmessung Probebetrieb) verkenne die Klägerin, dass der Beklagte eine vorläufige Befüllung im Probebetrieb nicht gefordert habe. Im Übrigen habe die Klägerin nicht vorgetragen, aus welchen Gründen ein Probebetrieb im leeren Behälterzustand nicht möglich gewesen sei. Zudem dürfte ein Probebetrieb zur Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage bzw. der Anlagen in deren Interesse gelegen haben. Erst nach erfolgter Abnahme werde die Klägerin die Anlage in Betrieb nehmen und mit der Befüllung mit Getreide und Pseudogetreide beginnen können. Auch sei nicht ersichtlich, dass bei leerem Silo die gemessenen Lärmwerte nicht hinreichend wären. Zudem hätte ein Probebetrieb für die Klägerin den Vorteil, noch vor Inbetriebnahme mit Einlagerung wertvoller Erzeugnisse die Grenzwerte zu überprüfen und möglicherweise Anpassungen der Anlage vornehmen zu können. Die von der Klägerin vorgenommene Berechnung des Schadens sei daher hypothetisch und vom Beklagten in der Weise auch nicht gefordert. Hinsichtlich der Regelungen in den Textziffern 2.1 und 8.3 sei lediglich eine Änderung des Wortlautes erfolgt, ohne dass inhaltlich eine Änderung der Nebenbestimmung erfolgt sei. Entsprechendes gelte für die Textziffer 8.4. Der Beklagte habe auch die Kostenverteilung im Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß getroffen. Zwar sei für die Kostenverteilung das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen maßgeblich und werde in zweckmäßiger Weise in Bruchteilen gemessen. Eine solche Quotelung sei aber nicht zwingend vorgeschrieben. Auch andere Kostenbelastungen beziehungsweise Verteilungen seien zulässig. Danach verletze die im Widerspruchsbescheid aufgenommene Kostenlastentscheidung die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine ziffernmäßige Betrachtung nach hypothetischen Streitwerten wäre für sie nicht vorteilhafter. Unter Zugrundelegung der Werte des Obsiegens würde nur ein Betrag von 2.400,00 Euro in Ansatz zu bringen sein gegenüber dem Anteil des Unterliegens etwa in Bezug auf die Baugenehmigungsgebühr (156.000,00 Euro). Dies würde einen Wert von weniger als 2 % ausmachen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Die Kammer kann nachdem die Beteiligten mit den Schriftsätzen vom 13. und 18. August 2021 eingewilligt haben, im schriftlichen Verfahren entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist ohne Erfolg.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Aufhebung der Gebühr, wie sie im Baugenehmigungsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2019 festgesetzt worden ist – soweit diese den Betrag in Höhe von 23.576,00 Euro übersteigt – nicht zur Seite, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 179.651,10 Euro steht in Übereinstimmung mit den gebührenrechtlichen Vorschriften.

Zunächst ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass der Ansatz nach Rohbauwerten für das Lagergebäude zutreffend ist. Maßgeblich ist die Brandenburgische Gebührenordnung (BbgBauGebO) vom 20. August 2009, hier in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 05. Oktober 2016, GVBl II Nr. 53. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung erheben die Bauaufsichtsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Nach § 2 Abs. 1 BbgBauGebO sind die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis Anlage 1 zu bestimmen. Nach der Anlage 1 Tarifstelle 1.1.3 wird für die Erteilung einer Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen 1,4 % des anrechenbaren Bauwertes in Ansatz gebracht. Die Bestimmung des anrechenbaren Bauwertes erfolgt nach § 3 BbgBauGebO. Danach sind für die in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Nach Satz 2 der Vorschrift basieren die Bauwerte der Anlage 2 auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2010. Für die Folgejahre erfolgt eine Fortschreibung. Für das hier in Rede stehende Jahr 2018 gilt die Bekanntmachung vom 16. Mai 2018 des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 26. April 2018, nach der für Nr. 15 Gebäudeart mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt und Lagergebäude ein Bauwert in Euro pro m³ von 115 gilt. Als umbauter Raum wurde entsprechend den eingereichten Bauvorlagen (Blatt 7 VV) ein Wert von 99.383,905 m³ eingestellt. Dieser Wert vervielfältigt mit dem Bauwert ergibt 11.429.149,08 Euro. Verbunden mit dem Zuschlag für Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen (5% = 571.457,43 Euro) führt dies zu einem Bauwert von insgesamt 12.000.606,51 Euro. Gemäß § 3 der Gebührenordnung ist der Wert auf volle Tausend Euro aufzurunden, wobei 1,4 des gerundeten Bauwerts den in der Berechnung des Beklagten ausgewiesenen Betrag von 168.014,00 Euro ausmacht.

Die Angriffe der Klägerin führen nicht zum Erfolg. Soweit sie anführt, dass von ihr zur Genehmigung gestellte Gebäude sei nicht als Lagergebäude zu werten, vielmehr fehle es an einer hinreichenden Erfassung, es müsse eine Berechnung des Bauwertes nach § 3 Abs. 2 BbgBauGebO erfolgen, greift dies nicht. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben „Neubau einer Siloanlage mit Annahme, Trocknung und Weiterverarbeitung“ kann einer Gebäudeart nach der genannten Tabelle der anrechenbaren Bauwerte zugeordnet werden. Es handelt sich – wie der Beklagte auch ausführt – um ein Lagergebäude. Derartige bauliche Anlagen sind je nach Haltbarkeit, Gewicht, handelsüblicher Verpackung und anderer Eigenschaften des einzulagernden Gutes erbaute Hallen oder Hochhäuser mit zweckentsprechenden Förderanlagen (vgl. GABLER, Wirtschaftslexikon). Eine derartige Funktion kann dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben der Klägerin nicht abgesprochen werden. Es geht um die Lagerung von Getreide und Pseudogetreide im größeren Umfang, wobei das Silo auch mit entsprechenden Förderanlagen bestückt ist. Das in der ersten Ebene aufgenommene Getreide wird durch die entsprechenden Anlagen in die jeweiligen Silozellen verbracht. Es handelt sich bei dem Silo auch um ein Gebäude im Sinne der Vorschriften. Ein solches ist nach § 2 Abs. 2 BbgBauO gegeben bei überdeckten baulichen Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Einerseits wird das Silo von Menschen betreten, dieses ist offensichtlich angesichts der dort etablierten Büroräume und der vorgesehenen Technologie des Befahrens des Silos mit Lastkraftwagen, dem Aufnehmen des Getreides, Lagern sowie der späteren Verwendung desselben. Menschen betreten die Anlage und es sind bestimmte Überwachungsmaßnahmen regelmäßig erforderlich. Auch dient die Anlage offensichtlich dem Schutz von Sachen, hier dem einzulagernden Getreide.

Sofern die Klägerin den Ansatz eines Lagergebäudes für nicht zutreffend erachtet, das hier zur Genehmigung gestellte Silo vielmehr einem Behälter gleichstellt, ist dem nicht zu folgen. Dabei ist zwar einerseits einzustellen, dass dem Begriff Silo ein besonderer Bedeutungsinhalt zukommt, nämlich es sich insoweit um einen großen Speicher für Schüttgüter handelt, zu denen auch Getreide gehören kann. Auch erfolgt die Lagerung von Gütern durch eine für das Silo spezifizierte Methode (vgl. Wikipedia zudem „Silo“). Hochsilos zeichnen sich durch eine spezifizierte Bauart aus. Gleichwohl kann das hier in Rede stehende Silo nicht einem „Behälter“ gleichgesetzt werden. Maßgeblich für den Begriff des Behälters ist, dass die Einrichtung von außen mit dem zu lagernden oder aufzubewahrenden Gegenstand oder Stoff beladen oder befüllt wird, also bei der normalen Nutzung nur das Lagergut ins Innere verbracht wird, ohne das sich hierbei Menschen hineinbegeben müssen. Nicht mehr als Behälter werden Einrichtungen bzw. bauliche Anlagen angesehen, bei denen der Stoff von Menschen durch Betreten der Anlage hineingebracht oder abgelegt wird. Auch fehlt es an der Behältereigenschaft, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung über die bloße Aufbewahrungsfunktion hinausgeht (vgl. zu allem: Lechner/Busse in Simon/Busse Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand Dezember 2019, Rn. 1 zu Art. 57). Vorliegend ist die zur Genehmigung gestellte Anlage gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Fahrzeuge in das Gebäude (Silo) einfahren, dort wird das zu lagernde Gut gewogen; eine Probeentnahme erfolgt. Nach der Beprobung erfolgt die Weiterfahrt in den Bereich, in dem die Güter über eine Schüttgosse angenommen werden. Es schließt sich die Verarbeitung und Lagerung der Produkte an. Das Erntegut wird der Reinigung zugeführt. Bei Bedarf kann das feuchte Getreide getrocknet werden. Es ist möglich, das gereinigte Produkt in vier Arbeitszellen zwischenzulagern (vgl. Ingenieurkontor Witte, Explosionsschutz für den Neubau einer Siloanlage, Blatt 167 VV). Mithin geht die Nutzung des „Silos“ über das bloße Lagern hinaus und kann es einem Behälter nicht gleichgesetzt werden. Gegen die Annahme eines Behälters spricht die Nutzungsspezifik des Gebäudes, wobei sich die Anlage auf einen Silobereich, einen Annahme- und Verladebereich im Erdgeschoss, einen Abschnitt für die Maschinen sowie einen kleinen Bürotrakt aufteilt. Nach alledem geht die Funktion des Gebäudes über die eines bloßen Behälters zur Aufbewahrung von Gütern hinaus; stellt sich in der Sache sogar als eine dem Betrieb der Klägerin zuzuordnenden Produktionsanlage dar. In dieser werden vielfältige für die Schälmühle erforderliche Schritte realisiert (Annahme des Getreides, Sortieren, Reinigen, Trocknen, Lagern). Die Zuordnung der hier in Rede stehenden Anlage (Gebäude) in die Nr. 15 der Tabelle der anrechenbaren Bauwerte ist mithin sachgerecht.

Wegen des einheitlichen Nutzungszwecks und der damit verbundenen Technologie ist auch für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 8 BbgGebO kein Raum, der für eine Aufspaltung der Bauwerte verschiedene Nutzungsarten voraussetzt.

Das Gebäude ist auch mehrgeschossig. Hierfür kann auf die grundlegende Definition der Brandenburgischen Bauordnung abgestellt werden. Nach § 2 Abs. 6 BbgBO gelten Geschosse als oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Dass die erforderliche Höhe erreicht wird, stellt die Klägerin nicht in Streit. Auch ist die Geschossigkeit gegeben. Hierbei wird der Begriff in der Bauordnung nicht definiert, vielmehr vorausgesetzt. Nach allgemeiner Anschauung werden darunter ein Gebäude vertikalgliedernde Ebenen verstanden, die jeweils durch eigene (Geschoss-) Decken voneinander getrennt sind und in denen sich Räume des Gebäudes befinden. Geschosse verfügen über einen eigenen unteren (Fußboden) und oberen (Decken oder auch dem Dach) baulichen Abschluss (vgl. Langer/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, Kommentar, 4. Auflage, Rn. 83 zu § 2). Als weitere Voraussetzung wird genannt, dass Geschosse, da sie grundsätzlich Räume aufnehmen, von Menschen aufrecht begangen werden können. Ausweislich der vorliegenden Schnittzeichnungen (Blatt 279 ff. VV) sowie den jeweiligen Darstellungen zu den Ebenen ist jedenfalls ein 9-geschossiges Gebäude vorhanden. Die Ebenen sind dergestalt, dass sie von Menschen betreten werden können. So weisen insbesondere die E-Räume und die Maschinenräume die entsprechenden Höhen auf. Auch sind jedenfalls diese Bereiche baulich so ausgestattet, dass sie von Menschen gefahrenlos betreten werden können.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang anbringt, es fehle an der erforderlichen Geschossigkeit, weil die im Gebäude vorhandenen Decken nicht den sich aus § 31 BbgBO ergebenen bautechnischen Anforderungen entsprächen, greift das hier nicht. Maßgeblich ist, ob die Geschossigkeit bejaht werden kann. Dies ist mit Blick auf die vorgenannte Definition (Fußboden, Decke, Raumhöhe) gegeben. Eine Bauausführung im Sinne des § 31 BbgBO ist nicht erforderlich. Die Regelung in § 2 Abs. 6 BbgBO verhält sich hierzu nicht. Es kann danach offenbleiben, ob die in der Baubeschreibung (Blatt 5 VV) bezeichneten Deckenkonstruktionen (Decke, Keller sowie Durchfahrt: Stahlbetondecken je gleich 20 cm und 25 cm sowie für die Ebenen Maschienenhaus: Stahlträger HEB240 sowie HEB180) nicht sogar den aus § 31 BbgBO ergebenden Anforderungen genügen. Maßgeblich ist der Ausweis der Ebenen, die Bauhöhe und der Umstand, dass die Geschosse durch Menschen betreten werden können. Ob diese als Aufenthaltsräume zu qualifizieren sind, bedarf dann keiner Entscheidung. Dies dürfte für die Maschinen- und E-Räume – entgegen der Auffassung des Beklagten – allerdings auch abzulehnen sein.

Bei dieser Sichtweise sind gleichermaßen die Voraussetzungen für den Ansatz von 5% als Zuschlag auf die anrechenbaren Bauwerte hinsichtlich eines Gebäudes mit mehr als 5 Vollgeschossen gegeben. Dass der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang auf den Begriff des Vollgeschosses abgestellt hat, mag auf die ursprüngliche Begrifflichkeit in der Brandenburgischen Bauordnung zurückzuführen sein (vgl. hierzu § 89 Abs. 2 BbgBO), führt vorliegend aber nicht zu einer anderen Betrachtung. Selbst wenn der Begriff des Vollgeschosses mit dem Inhalt auszufüllen wäre, wie er von den Bauordnungen in den alten Fassungen benannt wurde, etwa dahingehend, dass Vollgeschosse alle oberirdischen Geschosse sind, und herauszunehmen die Geschosse wären, die ausschließlich der Unterbringung technischer Gebäudeausrüstungen dienen, führt dies nicht dazu, dass der Zuschlag von 5 Vollgeschossen nicht in Ansatz gebracht werden könnte. Technische Gebäudeausrüstungen sind in diesem Zusammenhang als Ausrüstungen zu verstehen, die Nebeneinrichtungen zu der vorgesehenen Funktion darstellen (etwa Heizungs-, Wasser- und Abwasseranlage für Wohngebäude). Technische Gebäudeausrüstungen im Sinne der Vorschrift sind allerdings nicht solche Einrichtungen, die die Funktion des Gebäudes selbst ausmachen, wie die hier vorhandenen Be-, Entlade- sowie die Transporteinrichtungen, ferner die Anlagen zur Reinigung und Sortierung des Getreides. Die im Übrigen in der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2018 aufgenommenen Gebühren zu den Tarifstellen 1.9.1 wurden seitens der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid (Blatt 12 und 13) gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen werden.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Regelungen bestehen nicht; sie sind mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Die nicht unerhebliche Differenz bei der Bestimmung der Gebühr nach Maßgabe des Bauwerts im Vergleich zu der Gebühr, die sich unter Verwendung der von der Klägerin genannten Herstellungskosten ergeben würde, führt auch unter Beachtung des Verwaltungsaufwandes nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit.

Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die dem Gebührenschuldner aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen auferlegt werden, und dazu bestimmt sind, deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 – 2 BvL 5.76 –, BVerfGE 50, 217, 226, juris Rn. 35). Die Abhängigkeit von der Gegenleistung, die die Gebühr von der Steuer unterscheidet, bleibt nur erhalten, wenn deren Höhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigt. Anderenfalls würde die Gebühr insoweit – wie eine Steuer – voraussetzungslos erhoben und nicht mehr dazu dienen, einen dem Abgabenschuldner zugewandten Vorteil abzuschöpfen; die Abgabe griffe dann vielmehr zur Finanzierung von Gemeinlasten zugleich auf dessen allgemeine Leistungsfähigkeit zurück (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 – 11 C 5.99-, juris Rn. 40). Gleichwohl begrenzt die besondere Zweckbestimmung die Gebührenhöhe weder allgemein noch im konkreten Fall auf die Kosten der Leistung der öffentlichen Hand. Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen (vgl. BVerfG, a. a. O.) und bei den Gebührenmaßstäben den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen. Wählt er diesen Weg, bleibt ihm bei der sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe ein weiter Ermessensspielraum (BVerwG, a. a. O., Rn. 41). Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt in diesen Fällen deswegen erst vor, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der öffentlichen Leistung und der hierfür entrichteten Gebühr besteht. Dieser Maßstab gilt auch im vorliegenden Fall. Denn § 4 Satz 1 GebGBbg bestimmt, dass es neben dem Verwaltungsaufwand entscheidend auf die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert und den sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner ankommt.

Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Norm kommt es nicht auf eine konkret-individuelle, sondern eine abstrakt-generelle Betrachtung an. In jedem Fall bezieht sich der für die Wahrung des Äquivalenzprinzips erforderliche Leistungsvergleich – wie bereits dargestellt – auf die Baugenehmigungsgebühr (einerseits) und den Wert der behördlichen Leistung (andererseits). Auf die tatsächlichen Kosten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. zu allem: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 08. November 2016 – 7 K 1473/13–).

Der Wert der behördlichen Leistung entspricht auch nicht dem anrechenbaren Bauwert. Dieser ist lediglich ein Ersatzmaßstab, um die behördliche Leistung zu bewerten. Der hierbei mit Blick auf § 4 Satz 1 GebGBbg maßgeblich zu berücksichtigende (wirtschaftliche) Nutzen liegt bei der Erteilung einer Baugenehmigung in der Prüfung, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, und in der Freigabe der Bautätigkeit. Das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Antragstellers hieran ist außerordentlich hoch. Denn die Baugenehmigung legalisiert die Errichtung und die bestimmungsgemäße Nutzung des beabsichtigten Bauvorhabens und vermittelt ihrem Inhaber wertvolle Planungssicherheit, sowohl hinsichtlich des nunmehr in seinen Händen liegenden Zeitablaufs der Bauwerkserstellung als auch durch die verbindliche Erklärung, dass die geplante finanzielle Investition aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht vergeblich sein wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2011 – OVG N 108.09 –, nicht veröffentlicht m. w. N.; zum Nutzen der Baugenehmigung für die Bauherrin auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 – 1 L 186/02 –, juris Rn. 29; VG Potsdam, Beschluss vom 5. März 2007
– 4 L 11/07 –, nicht veröffentlicht).

Die pauschalierte Bestimmung des Rohbauwertes tritt an die Stelle des tatsächlichen Gebäudewertes. Es handelt sich hierbei um ermittelte tatsächliche und sodann fortgeschriebene Durchschnittsrohbaukosten für die aufgezählten Gebäudearten, die wegen ihrer korrespondierenden Beziehung zu den den Wert eines Bauobjekts wesentlich mitprägenden Gesamtherstellungskosten zur Bestimmung des Gegenstandswertes und mithin des Vorteils der Baugenehmigung herangezogen werden dürfen (vgl. zu dieser Funktion der pauschalierten Rohbauwerte: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 9 A 5943/96 – und Beschluss vom 20. Juli 2004 – 9 A 201/02 –,juris Rn. 16).

Der so bestimmte pauschale Rohbauwert bildet nicht den Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung der jeweiligen Bauanträge ab. Die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes erfolgt vielmehr auf der zweiten Stufe der Gebührenberechnung bei der Vervielfältigung der nach der Rohbauwertetabelle bestimmten Rohbaukosten mit unterschiedlichen Gebührensätzen für – bei typisierender Betrachtung – unterschiedlichen Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung von Bauanträgen einfacherer oder anspruchsvollerer Art. Der Bemessung der Gebühr nach einem Promillewert der Rohbaukosten liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Verwaltungsaufwand – ebenfalls bei typisierender Betrachtung – proportional zur Höhe der Rohbaukosten steigt (vgl. zu allem: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Januar 2020 – 9 A 780/17 –, juris Rn. 16 ff.).

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Dass die so ausgestaltete Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes unzureichend sein könnte und insbesondere im Hinblick auf Vorhaben der hier betroffenen Art eine weitergehende Differenzierung zwingend erforderlich wäre, lässt sich den Erwägungen der Klägerin nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Schriftlich führt der Umstand, dass der Beklagte bei den vorhergehenden Ausbaustufen einen anderen gebührenrechtlichen Ansatz gewährt hat, nicht zu einem anderen Ergebnis. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass ihm wegen der gebührenrechtlichen Bestimmungen ein Handlungsspielraum nicht zukommt und von daher – zumal bei einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis der Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung nicht greift.

2. Die Klägerin hat mit ihrer Klage auch nicht Erfolg, soweit sie sich gegen die Regelung unter Textziffer 3. des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2019 richtet. Danach haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Auffassung der Klägerin, der Kostenverteilung fehlte die Übereinstimmung mit dem Erfolg ihres Widerspruchs, kann jedenfalls im Ergebnis nicht als zutreffend angesehen werden. Die von dem Beklagten auf der Grundlage von § 73 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VwVfG getroffene Kostenentscheidung spiegelt das Maß des Gewinns bzw. Verlierens der Klägerin im Widerspruchsverfahren in angemessener Weise wider. Um eine realistische Kostenverteilung vornehmen zu können, bedarf es allerdings – ohne dass das Gesetz dies expliziert vorsieht – zunächst der Bestimmung eines – fiktiven – (Gegenstands-) Wertes. Erst danach kann das Maß des Erfolgs oder aber Misserfolgs hinreichend abgeschätzt werden. Dabei ist der Wertansatz hinsichtlich der von der Klägerin angegriffenen Gebühr ohne Weiteres ermittelbar. Die Differenz der festgesetzten Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 178.014,00 Euro und der von der Klägerin als zutreffend angesehenen Gebühr in Höhe von 23.576,00 Euro beträgt 154.438,00 Euro.

Die Verteilung der Kosten durch den Beklagten wäre somit nur dann fehlerhaft, wenn der Gegenstandswert des Widerspruchsverfahrens den Betrag von 232.000,00 Euro überschreiten würde und für den verbleibenden Teil die Klägerin ein Erfolg zuzubilligen wäre. Dies wäre wiederum nur dann der Fall, wenn für den Erfolg des Widerspruchsverfahrens im Übrigen ein Wertansatz von circa 80.000,00 Euro (oder aber darüber hinaus) einzustellen wäre. So liegt es indes nicht.

Die Klägerin benennt hierzu verschiedenste Kostenpositionen. Diesen muss vorliegend – dazu sogleich – nicht im Einzelnen nachgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass die von der Klägerin in Ansatz gebrachte Position für den Probebetrieb die anderen Positionen wertmäßig bei Weitem übersteigt. Wie noch darzustellen ist, kann für die Klägerin ein Betrag von 13.400,00 Euro eingestellt werden, der von ihr für den Erfolg ihres Widerspruchs hinsichtlich der Regelungen in den Textziffern II.1., II.5.18., II.2.1., II.8.3. und II.8.4. aufgeführt wurde. Dies dürfte ohne dass dem hier weiter nachzugehen ist, letztlich auch deshalb richtig sein, weil der Beklagte dem Begehren der Klägerin weitestgehend entsprochen hat. Die Frage, ob eine Entscheidung über die Kosten zulasten der Klägerin auch dann unrichtig wäre, wenn sie – wie vom Beklagten für zwei Regelungen angesprochen – erst im Widerspruchsverfahren die erforderlichen Klarstellungen vornimmt bzw. neue Tatsachen einführt, bleibt hier aber ausdrücklich offen.

Maßgeblich für die vorzunehmende Kostenbetrachtung ist die beauflagte Lärmmessung (Textziffer II.1.14.). Regelungsgegenstand ist, drei Monate vor Anzeige der Nutzungsaufnahmen im Rahmen eines Probetriebes auf Kosten des Betreibers der Anlage durch Messung nachzuweisen, dass die durch den Betrieb der Gesamtanlage verursachten Emissionen von Geräuschen nicht zu einer Überschreitung der in der Nebenbestimmung 8.1. festgesetzten Grenzwerte führen. Die Messung ist durch eine im Sinne des § 26 BImSchG bekanntgegebene Messstelle durchzuführen. Insoweit ist es nicht zweifelhaft, dass nach dem Regelungszusammenhang und den vorliegenden Bauvorlagen der Beklagte damit nicht nur eine Berechnung der zu erwartenden Lärmemissionen verlangt hat, sondern tatsächlich die Inbetriebnahme der Anlage und eine Messung der durch den Anlagenbetrieb emittierten Geräusche. Hierfür hat die Klägerin Kosten von insgesamt 520.104,17 Euro in Ansatz gebracht. Zur Untersetzung dieser Höhe führt sie aus, das Silo verfüge über eine Gesamtkapazität von 25.000 t. Für einen repräsentativen Probebetrieb sei dieses mit mindestens mit 30 % zu befüllen (7.500 t). Pro Tonne beliefen sich die Kosten auf 61,49 Euro (Transportkosten, Kosten für die Ein- und Auslagerung beim externen Lagerdienstleister, Lagerkosten). Bei einer Finanzierung der 7.500 t Hafer fielen Zinsen in Höhe von 31.050 Euro (1,8 Mio Euro benötigtes Kapital bei einem Zinssatz von 6,9 % für 3 Monate). Auch müsste das Silo dann gereinigt werden (27.879,17 Euro).

Der vom Beklagten gewählte Ansatz, ein Probebetrieb könne auch dann realistische Werte vermitteln, wenn dieser im leeren Behälterzustand erfolge, begegnet erheblichen Bedenken. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin eine Stellungnahme des für sie tätigen Diplom-Ingenieurs J_____vom 30. August 2019 vorgelegt, wonach für die beschriebenen Messungen der bestimmungsgemäße Betrieb hergestellt werden müsse. Dazu zähle eine Siloauffüllung, der Betrieb von Elevatoren mit Getreidefüllung, Ablade- und Schüttvorgängen von Getreidelieferfahrzeugen und sonstiger der Siloanlage zurechenbaren technischen Anlagen einhergehend mit den Fahrvorgängen auf dem Betriebsgelände. Ohne einen solchen Betriebszustand wären die ermittelten Geräuschemissionswerte in ihrer Aussagekraft nicht belastungsfähig. Tatsächlich spricht Überwiegendes dafür, dass – verglichen mit einem Leerlauf – sich die maschinenrelevanten Daten anders darstellen, wenn Getreide angeliefert und verteilt bzw. in den Zellen abgelagert wird. Die Anlage muss dann unter Last agieren, was regelmäßig zu stärkeren Geräuschemissionen führt bzw. führen dürfte. Auch kommen andere lärmintensive Vorgänge hinzu. Zu denken ist dabei an das Abladen (Schütten) des Getreides, das Befüllen der Lastkraftwagen und das Verteilen des Getreides in die einzelnen Silozellen etc.

Aber selbst wenn ein Probebetrieb unter Volllast einzustellen wäre, greifen die Erwägungen der Klägerin im Ergebnis nicht durch. Sie verweist hierbei auf das Erfordernis, das Silo mit einem Drittel der Gesamtkapazität (7.500 t) zu befüllen. Dies wird durch die Klägerin nicht weiter untersetzt und ist für einen realitätsnahen Probebetrieb auch nicht als erforderlich anzusehen. Der genannte Dipl. Ing. J_____, der zugleich Sachverständiger für Bauakustik und Schallemissionschutz ist, hat eine Lärmemissionsprognose zum Gegenstand der Bauvorlagen gemacht, die bezogen auf die Lärmrichtwerte eine Geräuschentwicklung für einen Tag aufzeichnet. Von daher ist es sachgerecht und ausreichend für eine realitätsnahe Betrachtung einen tageweisen Probebetrieb einzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass für den erforderlichen Nachweis ein mehrtägiges – möglicherweise wochenlanges – Agieren erforderlich wäre. Selbst wenn – etwa aus messtechnischen Gründen – ein mehrmaliger Durchlauf erforderlich sein sollte, genügt das Vorhandensein der Menge Getreide für einen Tag.

Ist mithin ein Tagesdurchlauf eine zuverlässige Größe, können die von der Klägerseite in ihre Lärmemissionsprognose (Ingenieurgesellschaft für Bauphysik vom 18. Dezember 2017) vorgenommenen Ansätze eingestellt werden. Danach ist von durchschnittlich 6 Getreideanlieferungen täglich und bei dem Mühlenbetrieb zuzuordnenden 40 LKW-Fahrten auszugehen. 40 LKW-Fahrten bedeuten letztlich 20 An- und Abfahrten, sodass bei einer realitätsnahen Betrachtung für einen Tagesbetrieb die Anlieferung von 20 LKW-Ladungen Getreide sachgerecht erscheint. Nach den vorliegenden Erkenntnissen würde ein mittlerer LKW eine Zuladung von 10 t zulässigerweise vornehmen können, so dass 200 t Getreide pro Tag angeliefert werden könnten. Zwar weist die von der Klägerin eingereichte Betriebsbeschreibung einen höheren Lieferverkehr von LKWs aus (stündlich 2 - bis 3 - mal). Allerdings wird in der Vorhabensbeschreibung (Blatt 19 VV) ausgeführt, dass die Anmeldung zur Annahme bzw. Verladung bis 18:00 Uhr erfolgen könne. Bei der dann realistischerweise einzustellenden Betriebszeit von maximal 12 Stunden (06:00 – 18:00 Uhr = 12 Stunden) ist ein Ansatz von 20 LKW-Fahrten durchaus sachgerecht. Dann wären allerdings nicht 7.500 t, sondern 200 t Getreide die maßgebliche Rechengröße mit der Folge, dass für den Probebetrieb nur ein Betrag in Höhe von 13.870,00 Euro eingestellt werden könnte. Dieser Wert zusammengerechnet mit den schon oben genannten Beträgen würde einen Betrag von 27.000,00 Euro ausmachen, wobei angesichts der aufgezeigten möglichen Spanne (27.000 zu 80.000) die von dem Beklagten vorgenommene Kostenverteilung keineswegs als sachwidrig angesehen werden kann. Angesichts der hier in Rede stehenden Beträge wäre auch eine Erhöhung der Kostenposition in Bezug auf den Probebetrieb in der Weise tolerabel, wenn entweder eine mehrfache Tagesmenge oder/und eine Erhöhung der Kosten im Einzelnen einzustellen wäre.

Bei der hier vorgenommenen Betrachtung kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte genau diese Ansätze vor Augen hatte. Die von der Klägerin angestrebte Aufhebung der Kostenverteilungsentscheidung kann jedenfalls dann nicht gefordert werden, wenn – wie dargestellt – für sie ein besseres Ergebnis nicht erreicht werden kann oder aber die Entscheidung des Beklagten sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend erweist.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Für die von der Klägerin begehrte Entscheidung über die Zuziehung des Bevollmächtigen im Vorverfahren steht ihr in Ansehung der Kostenentscheidung ein Rechtsschutzinteresse nicht zur Seite, da in diesem Fall eine Kostenerstattungspflicht der Gegenseite nicht besteht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, Rn. 33 zu § 162).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff Zivilprozessordnung.