Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 22.11.2021 | |
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Aktenzeichen | 6 A 10/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1122.6A10.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 Abs 2 aF FluLärmG, § 7 FluLärmG, FluLärmBerlSchV, § 3 SchallschutzV, § 4 Abs 1 aF FluLärmG |
1. Die Verpflichtung zur Gewährung von Schallschutz nach Maßgabe der Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 entfällt nach Ziffer 5.1.7 Nr. 6 unter anderem, soweit aufgrund von Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm bei Errichtung des Gebäudes Vorrichtungen zum Schutz vor Fluglärm einzubauen waren und der Grundstückseigentümer oder Bauherr dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
2. Der Ausschlussgrund nach Ziffer 5.1.7 Nr. 6 steht selbständig neben dem Ausschlussgrund nach Ziffer 5.1.7 Nr. 7 des Planfeststellungsbeschlusses. Die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung des Gebäudes schließt deshalb eine Berufung des Vorhabensträgers auf den Ausschlussgrund nach Ziffer 5.1.7 Nr. 6 nicht aus.
3. Eine Baugenehmigung, die den Bauherrn beauflagt, einen Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach der SchallschutzV nachzureichen, kann nicht zugleich die Feststellungwirkung entfalten, dass diese Anforderungen eingehalten worden sind.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren die Einbeziehung ihres Wohnhauses in das Schallschutzprogramm des Flughafens Berlin Brandenburg (BER). Sie sind Eigentümer des Grundstücks…
Das Grundstück liegt im Tagschutzgebiet und im Nachschutzgebiet für den Flughafen BER. Es liegt ferner in der Lärmschutzzone 2 des Flughafens Schönefeld gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld vom 16. Juni 1997 (BGBl 1997 I S. 1374).
1. Im Februar 1998 stellten die Kläger bei dem Bezirksamt den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses in Holzständerbauweise. Unter dem 13. März 1998 wies das Bezirksamt den ausführenden Architekten darauf hin, dass die eingereichten Bauunterlagen nicht den Anforderungen des § 57 BauO Berlin entsprächen, das Vorhaben in der Lärmschutzzone 2 des Flughafens Schönefeld liege und zu den vorzulegenden Unterlagen deshalb auch ein Schallschutznachweis gemäß der Schallschutzverordnung vom 5. April 1974 erforderlich sei. Am 29. Mai 1998 erteilte das Bezirksamt die Baugenehmigung sowie mit Bescheid vom 28. August 1998 einen Nachtrag zu dieser Baugenehmigung für das Teilvorhaben Höhenänderung. In den Auflagen zu der Baugenehmigung vom 29. Mai 1998 heißt es unter Ziffer 5, dass der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Gebäudes eine Erklärung zum baulichen Schallschutz vorzulegen habe, dass die für den Schallschutz maßgeblichen Bauteile der Ausführung nach der Verordnung über bauliche Schallschutzanforderungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (SchallschutzV) - Schallschutzzone 2 - entsprechen.
Die statische Berechnung zu dem Vorhaben durch den Bauunternehmer beinhaltete laut Inhaltsverzeichnis eine Seite Brand- und Schallschutznachweis. Das Deckblatt der statischen Berechnung trägt einen Prüfstempel des Prüfingenieurs mit Datum vom 28. Juli 1998, wonach die Unterlage in statischer Hinsicht geprüft worden sei, und einen Stempel, wonach es zu der Baugenehmigung vom 29. Mai 1998 gehöre.
Prüfingenieur erstellte unter dem 23. Juli 1998 ferner einen Schlussbericht zur konstruktiven Bauüberwachung, wonach die Überwachung der Rohbauarbeiten durchgeführt worden sei und die konstruktive Bauüberwachung keine Bedenken aus statischer Sicht gegen die Rohbauabnahme ergeben habe. Der Schlussbericht trägt ebenfalls einen Stempel der Baubehörde, wonach der Schlussbericht zur Baugenehmigung vom 29. Mai 1998 gehöre.
Unter dem 31. Juli 1998 erstellte Prüfingenieur für das Vorhaben einen weiteren Prüfbericht, wonach verschiedene bautechnische Unterlagen geprüft worden seien, unter anderem ein Schallschutznachweis und ein Nachtrag zum Schallschutznachweis. Der Prüfbericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die Unterlagen hinsichtlich der Standsicherheit und des Brand- und Schallschutzes geprüft worden seien, dabei festgestellt worden sei, dass die derzeit gültigen bautechnischen Bestimmungen eingehalten worden seien und gegen die Ausführung der Baumaßnahme nach den geprüften Unterlagen aus statischer Sicht keine Bedenken bestünden.
Als eigentlicher Schallschutznachweis findet sich in den vorgelegten Unterlagen zum Baugenehmigungsverfahren ein nicht datierter und den Verfasser nicht ausweisender so bezeichneter Schallschutznachweis im Umfang von einer Seite, der einen bestimmten Aufbau der Außenwand beschreibt, welcher laut DIN 4109 Teil 4 Tabelle 17.0.1 Zeile 3 ein bewertetes Schalldämmmaß von 45 dB erreiche, sowie einen bestimmten Aufbau der Holzbalkendecke über dem Erdgeschoss beschreibt, welcher ein bestimmtes Schalldämmmaß sowie ein bestimmtes Trittschallschutzmaß erreiche. Ferner findet sich ein eine Seite umfassendes Telefax des Bauträgers vom 15. Juni 1998 an den Prüfingenieur, in dem handschriftlich mitgeteilt wird, dass für das Bauvorhaben Schallschutzisolierglas eingebaut werde.
Am 1. September 1999 erteilte das Bezirksamt den Klägern eine Bescheinigung über die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung, wonach die Anlage entsprechend der Baugenehmigung vom 29. Mai 1998 und dem 1. Nachtrag vom 28. August 1998 errichtet worden sei.
Das Bezirksamt teilte den Klägern unter dem 20. Oktober 2020 außerdem mit, dass im Rahmen des damaligen Baugenehmigungsverfahrens die Prüfung der statischen Berechnung einschließlich Brand- und Schallschutznachweis gemäß der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben einem Prüfingenieur für Baustatik übertragen worden sei. Dessen Schlussbericht vom 23. Juli 1998 sowie die geprüften bautechnischen Nachweise mit Prüfvermerk vom 28. Juli 1998 gemäß Inhaltsverzeichnis (Standsicherheit, Brandschutz und Schallschutz) seien Bestandteile der Baugenehmigung vom 29. Mai 1998.
2. Die Kläger stellten durch ihre Prozessbevollmächtigten unter dem 4. August 2011 formlos und am 13. Dezember 2011 förmlich einen Schallschutzantrag bei der Beklagten. Sie gaben an, dass es sich bei dem Gebäude um ein Einfamilienhaus handele, das zum Wohnen und zu Gewerbezwecken (Büro) genutzt werde, am 29. Mai 1998 genehmigt und im Jahr 1998 errichtet worden sei. Seit dem 15. Mai 2000 seien keine baugenehmigungspflichtigen Schallschutzeinrichtungen eingebaut worden.
Im Dezember 2012 erfolgte eine erste Bestandsaufnahme des Grundstücks im Auftrag der Beklagten durch das Ingenieurbüro, wonach eine weitere Bearbeitung im Rahmen des Schallschutzprogrammes dem Grunde nach möglich sei. Am 7. April 2015 fand eine weitere Bestandsaufnahme durch das Ingenieurbürostatt, bei der ausweislich des Protokolls die Raumdaten sowie die Außenwände, die Dachschräge, Kniestock bzw. Abseitenwand, die Kehlbalkendecke, Fenster und Hauseingangstür, die Fensterbänke sowie die Rollladenkästen erfasst wurden. Als Glasaufbau wurde für alle Fenster 6/14/9 vermerkt. Bei den Außenwänden in Holzständerbauweise wurde als Aufbau (von innen nach außen) vermerkt: Gipskartonplatten, Spannplatte, Holzständerwerk/Mineralfaserdämmung, Spannplatte, Wärmeverbundsystem, Putz, mit einer Gesamtstärke von 0,22 m.
Die am 27. Juli 2016 durch das Ingenieurbüro auf der Grundlage der Bestandsaufnahme erstellte Prüfung der Anspruchsberechtigung infolge der Lage im Lärmschutzbereich ergab, dass das bewertete Bauschalldämmmaß der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen die notwendigen 45 dB in keinem Raum erreiche. Die errechneten Werte reichten von 36,2 dB für die Wohnküche bis 43,0 dB für das Schlafzimmer. Dabei ging das Ingenieurbüro ausweislich der beigefügten Anlagen von folgenden Schalldämmmaßen der Umfassungsbauteile aus: Fenster 36 dB, Wände 42 dB, Rollladenkästen 25 dB, Kehlbalkendecke 40 dB und Dachschräge 45 dB.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 2. Mai und 12. Oktober 2016 unter Hinweis auf Teil A Ziffer 5.1.7 Nr. 6 des Planfeststellungsbeschlusses eine Aufnahme des Objektes in das Schallschutzprogramm ab, weil das Gebäude zum Zeitpunkt seiner Errichtung der seinerzeit geltenden Verpflichtung zum Einbau von Vorrichtungen zum Schutz von Fluglärm nicht genügte. Da das Gebäude im ausgewiesenen Lärmschutzbereich des Flughafens Berlin-Schönefeld errichtet worden sei, hätten die Vorgaben des Fluglärmschutzgesetzes in Verbindung mit der Schallschutzverordnung in der Fassung vom 5. April 1974 eingehalten werden müssen. Danach hätten Umfassungsbauteile der Aufenthaltsräume, z.B. Fenster und Wände, bereits bei der Errichtung des Gebäudes in der Lärmschutzzone 2 ein bewertetes Bauschalldämmmaß von 45 dB aufweisen müssen. Die Sichtung der Aktenlage und die durchgeführte Bestandsaufnahme hätten ergeben, dass diese Vorgabe in allen sechs Räumen nicht eingehalten werde.
Nach weiterem Schriftverkehr hat die Beklagte mit Schreiben vom 9. Februar 2021 gegenüber den Klägern die Aufnahme ihres Einfamilienhaues in das Schallschutzprogramm BER erneut abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, dass das vorhandene Schalldämmmaß der Fenster durch das Ingenieurbüro mit 36 dB nicht falsch ermittelt worden sei. Die von der Klägerseite insoweit vorgelegten Unterlagen führten weder zu einem anderen Nachweis noch seien sie hinreichend prüfbar. Deshalb habe das Ingenieurbüro eine Beurteilung nach DIN 4109 (1989) Beiblatt 1 vorgenommen. Hinsichtlich der Bewertung des Schalldämmmaßes der Rollladenkästen sei die vorgetragene und auf einer eingereichten Fotodokumentation ersichtliche Dämmung mit Styropor eine unzureichende Schalldämmung. Die Bewertung erfolge deshalb anhand DIN 4109, Beiblatt 1, Tabelle 41. Die eingereichten Unterlagen seien als Schallschutznachweis nicht geeignet. Die Bestimmung des bewerteten Gesamtbauschalldämmmaßes sei in der SchallschutzV aus 1974 geregelt. Demnach seien die Berechnungsvorschriften gemäß Anlage 2 der Verordnung anzuwenden. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Darüber hinaus weise die Bewertung der Außenwand fachliche Fehler auf. So könne die im „Schallschutznachweis“ angegebene Quelle nicht nachvollzogen werden. Diese dort in Bezug genommene Fassung der DIN sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes bereits überholt gewesen. In der hier anzuwendenden DIN 4109 (1989) Beiblatt 1, Tabelle 37, Zeile 3 sei der entsprechende Aufbau dargestellt. Demnach sei die Bewertung des resultierenden Bauschalldämmmaßes mit 42 dB zutreffend. Dass ein Wärmedämmverbundsystem nicht verbaut worden sein solle, sei vor dem Hintergrund, dass im Schallschutznachweis der Kläger ein entsprechender Aufbau dargestellt werde, nicht nachvollziehbar. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht werde angeboten, Ansprüche nach dem Schallschutzprogramm BER zu gewähren, wenn die Kläger gesetzeskonforme Zustände herstellen würden bzw. zur Vermeidung einer zweimaligen Ertüchtigung des Objekts Maßnahmen berechneten, planten und umsetzten, durch die sowohl die Vorgaben des Fluglärmgesetzes als auch die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses erfüllt seien. Insoweit getätigte Mehraufwendungen würden dann erstattet.
3. Die Kläger haben am 26. April 2021 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses einen Anspruch auf Einhaltung der Schutzziele in ihrem Einfamilienhaus hätten. Es handele sich um Wohnräume und Büroräume im Sinne der Schutzauflagen. Der Anspruch sei nicht gemäß Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 6 des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen. Ausgehend von der Lage des klägerischen Grundstücks im Lärmschutzbereich 2 für den Flughafen Berlin-Schönefeld sei beim Bau des Hauses ein bewertetes Bauschalldämmmaß der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen von mindestens 45 dB einzuhalten gewesen. Diese Voraussetzungen erfülle das Objekt. Die Beklagte habe den Wandaufbau sowie die Qualität der Fenster im Rahmen der Bestandsaufnahme offenbar unrichtig aufgenommen und bewertet und zudem den ihr vorliegenden Schallschutznachweis ignoriert. Im Übrigen greife eine Legalisierungswirkung der bestandskräftigen Baugenehmigung. Das Wohnhaus der Kläger sei nach Erteilung der Baugenehmigung rechtmäßig errichtet worden und werde im genehmigten Umfang genutzt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit der Baugenehmigung sei im Rahmen der Bauabnahme vom Bezirksamt Treptow bestätigt worden. Diese Baugenehmigung stelle einen Verwaltungsakt dar, der u.a. feststelle, dass die Errichtung und Nutzung des Wohnhauses mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang stünden. Die Baugenehmigung sei in Bestandskraft erwachsen. Sie entfalte über die Bindungswirkung inter pares hinaus Tatbestandswirkung, die eine Bindung des Verwaltungsaktes über den Kreis der Verfahrensbeteiligten hinaus bewirke. Dies habe zur Folge, dass auch die Beklagte bei der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts sowohl die Tatsache, dass der Verwaltungsakt existiere, als auch die in diesem Verwaltungsakt von der Erlassbehörde getroffene Regelung, also den Tenor, ohne Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit zugrunde zu legen habe. Ob ein Gebäude rechtmäßig errichtet sei, richte sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zunächst nach dem Inhalt der Baugenehmigung bzw. den dieser zugrunde liegenden Angaben in den Bauvorlagen. Die Beklagte müsse deshalb zur Kenntnis nehmen, dass für das Wohnhaus eine Baugenehmigung erteilt worden sei und deren feststellender Teil explizit die Einhaltung der vorgeschriebenen Bauschalldämmmaße umfasse. Bereits der Wortlaut des Planfeststellungsbeschlusses zeige, dass der Schallschutzanspruch nur davon abhänge, ob das Gebäude, das über schützenswerte Räume verfüge, rechtmäßig errichtet worden sei. Ausgenommen seien nur Schwarzbauten insgesamt, im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben errichtete und nicht genehmigten bzw. nicht genehmigungsfähige Räume. Die Kläger haben hinsichtlich der Fenster noch einen Beleg der über einen Austausch eines Fensters am 16. Februar 1999 vorgelegt, wonach eine defekte Scheibe ausgetauscht worden sei mit der Angabe „Schallschutz 44 dB“, sowie eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers, aus der sich ergebe, dass die im Haus der Kläger verbauten Fenster ein Bauschalldämmmaß von 40 dB gewährleisteten und eine Gesamtscheidendicke von 31 mm hätten bei einem Scheibenaufbau (von außen nach innen) von GH9/16/6. Schließlich haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weitere Unterlagen vorgelegt.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, bei der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in A II Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13.08.2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20.10.2009 in der derzeitigen gültigen Fassung baulichen Schallschutz für das Wohnhaus auf dem Grundstück vorzusehen und den Klägern die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen mitzuteilen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.561,83 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens gemäß Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 6 des Planfeststellungsbeschlusses entfalle, wenn bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes aufgrund der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes, eines Bebauungsplanes oder Auflagen der Baugenehmigung Vorrichtungen zum Schutz vor Fluglärm einzubauen gewesen seien und der Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Die im Wortlaut zum Ausdruck kommende Differenzierung verdeutliche, dass es sich um drei eigenständige Ausschlusstatbestände handele. Ein Ausschluss gelte insbesondere auch dann, wenn das zum Zeitpunkt der Errichtung geltende Fluglärmschutzgesetz Anforderungen vorgesehen habe, diese Anforderungen jedoch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht geprüft oder deren Einhaltung nicht in den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung auferlegt worden sei. Würde man hingegen die Regelung dahingehend auslegen, dass eine Unterschreitung der zum Errichtungszeitpunkt geltenden Anforderungen nur dann zu einem Entfallen der Schallschutzansprüche führe, wenn für die jeweilige Anlage keine Baugenehmigung erteilt worden sei, würde die erste Tatbestandsvariante weitgehend leerlaufen. Der Anwendung des Ausschlussgrundes könne nicht die Klausel in Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 7 des Planfeststellungsbeschlusses entgegengehalten werden, wonach die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens entfalle, soweit das betroffene Gebäude zum Abriss bestimmt sei oder nur vorübergehend für die entsprechenden Zwecke genutzt werde oder das Gebäude zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr bebaubar und nicht mit einem rechtmäßigen Gebäude bebaut sei. Diese Ausschlussgründe würden selbstständig neben die Regelungen in Nr. 6 treten. Zum Zeitpunkt der Errichtung des klägerischen Wohnhauses habe das einzuhaltende bewertete Bauschalldämmmaß der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen in der Schallschutzzone 2 der Schallschutzverordnung von 1974 für den damaligen Flughafen Schönefeld mindestens 45 dB betragen. Dieser Wert werde nach der Bestandsaufnahme des beauftragten Ingenieurbüros deutlich unterschritten. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Kläger seien unbegründet. Der von ihnen vorgelegte sog. Schallschutznachweis lasse weder den Schluss zu, dass die Vorgaben der Schallschutzverordnung von 1974 tatsächlich eingehalten worden seien, noch sei der Nachweis ordnungsgemäß im Baugenehmigungsverfahren vorgelegt worden. Das mit der Bestandsaufnahme beauftragte Ingenieurbüro habe die Angaben des Schallschutznachweises und weitere erhaltene Unterlagen der Kläger zu den Konstruktionen der Giebelwand, des Dachstuhles und des Kniestockes herangezogen. Das beauftragte Ingenieurbüro sei am Objekt der Kläger nicht anders vorgegangen als bei anderen Bestandsaufnahmen auch. Soweit keine Prüfzeugnisse vorgelegen hätten, sei das Bauschalldämmmaß nach Maßgabe der DIN 4109, Beiblatt 1, abgeleitet worden. Die Kläger könnten sich ferner nicht auf eine Feststellungs- oder Tatbestandswirkung der Baugenehmigung vom 29. Mai 1998 berufen. Insbesondere ergebe sich daraus nicht mit Bindungswirkung für die Beklagte, dass das Wohnhaus der Kläger die Anforderungen des damals geltenden Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm einhalte, weil die Baugenehmigungsbehörde die Einhaltung der Lärmschutzanforderungen erkennbar nicht geprüft habe. Dies folge schon aus der Auflage unter Ziffer 5 des Bescheides. Zudem könne sich eine Feststellungswirkung des Bescheides nur hinsichtlich der Aussagen im Genehmigungsbescheid selbst oder in den der Genehmigung beigefügten, mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ergeben. Ein Schallschutznachweis oder auch ein Prüfbericht zum schalltechnischen Nachweis seien jedoch gemäß der Auflistung auf Seite 6 der Baugenehmigung nicht Bestandteil der vorgelegten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen gewesen. Die Baugenehmigungsbehörde habe die Baugenehmigung zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem ihr ein Schallschutznachweis oder der Prüfbericht eines anerkannten Prüfingenieurs nicht vorgelegen habe. Im Übrigen enthalte der sog. Schallschutznachweis keine Angaben zu allen Umfassungsbauteilen. Eine ordnungsgemäße Prüfung der Einhaltung der Schallschutzanforderungen könne mit diesem Dokument nicht erfolgen. Zudem werde in dem Schallschutznachweis hinsichtlich des Aufbaus der Außenwände auf die Tabelle 17.0.1 Zeile 3 der DIN 4109, Teil 4, Bezug genommen. In der zum Zeitpunkt der Genehmigungsteilung im Jahre 1998 geltenden Fassung der DIN 4109 von 1989 werde für den im Schallschutznachweis genannten Wandaufbau demgegenüber ein Schalldämmmaß von nur 42 dB angegeben. Der Nachweis sei zudem nicht auf die Einhaltung der Anforderungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm gerichtet, sondern befasse sich jedenfalls teilweise mit dem Trittschallschutz innerhalb des Wohngebäudes. Der vorgelegten Bescheinigung über die Bauzustandsbesichtigung komme keine Legalisierungs- oder Feststellungswirkung zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Schallschutzvorgang zum Aktenzeichen 16941 Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig.
Die Kläger sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die planfestgestellten Lärmschutzauflagen begründen einen Anspruch des betroffenen Eigentümers gegenüber der Vorhabenträgerin. Diese wird durch die Schutzauflagen verpflichtet, die angeordneten Schutzmaßnahmen zu erfüllen, indem sie die Schallschutzeinrichtungen selbst einbauen lässt oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schutzeinrichtungen erstattet (vgl. Teil A II 5.1.7 Nr. 1 des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 - PFB - in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 - PEB). Die Kläger möchten im vorliegenden Verfahren geklärt wissen, ob für ihr Einfamilienhaus ein Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen besteht.
Den Klägern steht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eine ablehnende Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Kostenerstattung vorgelegen hat.
II. Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen nicht zu.
Nach der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB sind für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen. Nach Ziffer 5.1.3 gilt entsprechendes für Schlafräume auf Grundstücken innerhalb des Nachtschutzgebietes.
Die Verpflichtung der Träger des Vorhabens gemäß den Auflagen entfällt, soweit aufgrund von Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, eines Bebauungsplans oder Auflagen in der Baugenehmigung bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes Vorrichtungen zum Schutz gegen Fluglärm einzubauen waren und der Grundstückseigentümer oder Bauherr dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. (Teil A Ziffer 5.1.7 Nr. 6 PFB).
Dem Begehren der Kläger steht dieser Ausschlussgrund entgegen. Sie sind bei der Errichtung ihres Wohnhauses im Jahr 1998 den seinerzeit geltenden und ihnen zudem durch eine Auflage der Baugenehmigung auferlegten Nachweisverpflichtung zum Einbau von Vorrichtungen zum Schutz gegen Fluglärm nicht nachgekommen.
Das Grundstück der Kläger liegt in der Schutzzone 2 des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld, der durch Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld vom 16. Juni 1997 (BGBl I S. 1374) festgesetzt wurde. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich zudem aus der Karte über den Lärmschutzbereich des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Die verordnungsmäßige Festsetzung des Lärmschutzbereichs beruht auf § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl I S. 282). Gemäß § 7 dieses Gesetzes wurde die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schallschutzanforderungen festzulegen, denen bauliche Anlagen, die im Lärmschutzbereich errichtet werden dürfen, zum Schutz ihrer Bewohner vor Fluglärm genügen müssen. Die insoweit maßgeblichen Schallschutzanforderungen ergeben sich aus der Verordnung über den baulichen Schallschutz nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (SchallschutzV) vom 5. April 1974 (BGBl I S. 903). Nach § 3 Abs. 2 SchallschutzV musste das bewertete Bauschalldämmmaß der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen in Schutzzone 2 mindestens 45 dB betragen. Dieses Bauschalldämmmaß musste grundsätzlich von allen abschließenden Bauteilen eingehalten werden (§ 3 Abs. 3 Satz 1 SchallschutzV). Bei Einzelflächen mit unterschiedlichen Bauschalldämmmaßen war das Gesamtschalldämmmaß nach der Formel in Anlage 2 der SchallschutzV zu bestimmen (§ 3 Abs. 4 SchallschutzV). Nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 SchallschutzV war die Verwendung bestimmter Bauteile in der Schutzzone 2 ohne Nachweis zulässig, im Übrigen war nach § 5 Abs. 2 SchallschutzV die ausreichende Bauschalldämmung durch das Prüfzeugnis einer bauaufsichtlich anerkannten Stelle nachzuweisen.
1. Ein Nachweis über die tatsächliche Erfüllung dieser Anforderungen liegt nicht vor. Die von den Klägern vorgelegten Unterlagen erfüllen nicht die Voraussetzungen für den Nachweis der Einhaltung der Schallschutzanforderungen der SchallschutzV. Der von ihnen vorgelegte sog. Schallschutznachweis im Umfang von einer Seite trägt weder ein Datum noch lässt er den Verfasser erkennen und führt zudem inhaltlich nicht weiter, weil er nur das Schalldämmmaß der Außenwände angibt und das Schalldämmmaß einer Decke zum Obergeschoss (Trittschallmaß), aber nicht das Bauschalldämmmaß aller Außenbauteile. Erst recht fehlt eine raumbezogene Berechnung nach Anlage 2 der SchallschutzV. Die Fax-Mitteilung des Bauträgers zur Beschaffenheit der eingebauten Fenster vom 15. Juni 1998 führt ebenfalls nicht weiter, weil sich daraus nur ergibt, dass Fenster mit einem Bauschalldämmmaß von 40 dB verbaut wurden oder werden sollen, die das Gesamtbauschalldämmmaß von 45 dB einhalten, wenn der Flächenanteil unter 20 % liege und die Wände ein Bauschalldämmmaß von 45 dB erreichten. Beides wird aber nicht nachgewiesen. Gleiches gilt für den Beleg des Fensterherstellers über den am 16. Februar 1999 erfolgten Austausch einer Fensterscheibe mit dem Bauschalldämmmaß (der Glasscheibe) von 44 dB und die zuletzt im Klageverfahren vorgelegte sog. Übereinstimmungserklärung des Fensterherstellers. Aus letzterer ergibt sich nur, dass für den Fenstertyp PZ-S-95/115, der auch in der Fax-Mitteilung des Bauträgers zur Beschaffenheit der eingebauten Fenster vom 15. Juni 1998 erwähnt wird, ein Schalldämmmaß von 40 dB erreicht werde. Auch in der Zusammenschau sind die Unterlagen unzureichend, schon weil sie nicht alle Umfassungsbauteile nach Maßgabe der Anlage 2 der SchallschutzV in den Blick nehmen.
2. Demgegenüber ergibt sich aus der am 27. Juli 2016 durch das von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro auf der Grundlage der Bestandsaufnahme erstellte Prüfung der Anspruchsberechtigung infolge der Lage im Lärmschutzbereich, dass das bewertete Bauschalldämmmaß der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen die notwendigen 45 dB am Objekt der Kläger in keinem Raum erreicht. Diese Prüfung bildet eine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass die Schallschutzanforderung eines bewerteten Bauschalldämmmaßes der Umfassungsbauteile von 45 dB im Sinne der SchallschutzV nicht erreicht wird.
Die Prüfung des bewerteten Bauschalldämmmaßes erfolgte durch ein Ingenieurbüro, das regelmäßig bauschalltechnische Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Schallschutzprogramm BER durchführt und deshalb über eine gewisse Erfahrung verfügt. Es hat der Prüfung die Daten und Werte der Bauteile gemäß der Bestandserfassung vom 7. April 2015 zugrunde gelegt. Die Berechnung erfolgte nach Angaben der Beklagten nach Maßgabe der SchallschutzV, insbesondere also nach der dortigen Anlage 2 zur Berechnung der Schalldämmung zusammengesetzter Flächen. Unstimmigkeiten oder Fehler in der Vorgehensweise oder der Berechnung sind nicht erkennbar.
Auch die Rügen der Kläger gegen diese Prüfung greifen nicht durch. Soweit sie geltend machen, das Schalldämmmaß für die Außenwände sei mit 42 dB unzutreffend ermittelt worden, weil die Beklagte den Wandaufbau nicht richtig ermittelt habe, bestehen dafür keine Anhaltspunkte. Die Kläger stützen ihre Rüge darauf, dass der von ihnen vorgelegte Schallschutznachweis einen anderen Wandaufbau beschreibe, der zu einem Schalldämmmaß von 45 dB gelange. Dem ist entgegenzuhalten, dass die dort zitierte DIN nicht einschlägig ist, sondern aus dem Jahr 1962 stammte und den Trittschallschutz betraf. Maßgeblich für die Ermittlung des Schalldämmmaßes der Außenwände ist, wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, die DIN 4109 (1989) Beiblatt 1 Tabelle 37 mit Ausführungsbeispielen für Außenwände in Holzbauart. Dort sind verschiedene Wandausbildungen dargestellt und das jeweilige Schalldämmmaß angeben. Diese Norm wird auch jeweils in der Prüfungsunterlage des Ingenieurbüros in der Spalte „Bemerkung“ zitiert.
Der Wandaufbau ist von dem Ingenieurbüro entgegen der Ansicht der Kläger nicht unzutreffend erfasst worden. Vielmehr entspricht er dem Wandaufbau, der in dem von den Klägern selbst vorgelegten Schallschutznachweis beschrieben wird, nämlich einem Aufbau (von innen nach außen) mit Gipskartonplatten, Spanplatte, Holzständerwerk/Mineralfaserdämmung, Spannplatte und Wärmedämmverbundsystem mit Putz. Auch die Einzelstärken der Schichten und die Gesamtstärke des jeweils beschriebenen Wandaufbaus in dem Schallschutznachweis der Kläger und der Beschreibung der Außenwände durch das Ingenieurbüro stimmen praktisch überein. Dass in der Beschreibung des Wandaufbaus des Ingenieurbüros die Dicke der äußeren Spannplatte mit 0,13 m angegeben wird, ist ein offensichtlicher Schreibfehler; gemeint sind wie bei der innen liegenden Spannplatte ersichtlich 0,013 m, was sich in die Angabe zur Gesamtstärke der Außenwand (0,22 m) einfügt. Dass in dem Schallschutznachweis der Kläger zusätzlich eine 0,2 mm starke Dampfsperre beschrieben wird, die bei der Beschreibung des Wandaufbaus durch das Ingenieurbüro nicht ausdrücklich erwähnt wird, wirkt sich nicht aus, weil einer solchen dünnen Folie ersichtlich keine Schalldämmwirkung zukommt. Dass schließlich die in beiden Beschreibungen übereinstimmend mit einer Stärke von 0,04 m angegebene Außendämmung einmal als Wärmeverbundsystem und einmal als Polystyrolhartschaum beschrieben wird, zeigt ebenfalls keine relevanten Unterschiede auf; Hartschaumplatten sind nach den nachvollziehbaren und von den Klägern nicht weiter in Frage gestellten Angaben der Beklagten ein Wärmeverbundsystem. Im Übrigen kommt es darauf nicht weiter an, weil der im Schallschutznachweis der Kläger beschriebene Wandaufbau mit Dampfsperre und so bezeichneten Hartschaumplatten als Außendämmung (umso eher) dem in Zeile 3 der Tabelle 37 in Beiblatt 1 zur DIN 4109 (1989) beschriebenen Wandaufbau entspricht.
Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung ein zweiseitiges Papier vorgelegt haben, wonach eingeschätzt werden könne, dass der gegenüber dem Ausführungsbeispiel in Zeile 3 der Tabelle 37 in Beiblatt 1 zur DIN 4109 (1989) mit 0,14 m dickeren Mineralfaserschicht der Außenwand in Anlehnung an Messungen der ITA-Ingenieurgesellschaft eine Erhöhung des Bauschalldämmmaßes von maximal 3 dB zugeschrieben werden könne, sind diese Angaben unsubstantiiert und geben keinen Anlass, die schalltechnische Berechnung des Ingenieurbüros, der ebenfalls eine Stärke der Mineralfaserschicht von 0,14 m zugrunde liegt, in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, dass die Kläger damit die Anwendbarkeit der besagten DIN und die Zuordnung zu dem besagten Ausführungsbeispiel bestätigen, enthält das vorgelegte Papier keine belastbare Aussage über die Notwendigkeit eines Zuschlags. Zum einen trägt es weder ein Datum noch lässt es den Verfasser erkennen. Auf wiederholter Nachfrage haben die Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung lediglich angegeben, es stamme von einem Ingenieur M ... . Zum anderen geht das Papier nicht näher darauf ein, dass es sich bei den angegebenen Stärken in dem Ausführungsbeispiel der DIN um Mindestmaße handelt (≥), die DIN also selbst davon ausgeht, dass die jeweiligen Schichten dicker sein können, ohne dass dies nach der DIN bereits zu bestimmten Zuschlägen führt. Das leistet auch das vorgelegte Papier nicht, sondern bleibt mit der nicht näher erläuterten Anlehnung an Messungen zur Schalldämmung von Dachkonstruktionen und Dachflächenfenstern, nach denen abgeschätzt werden könne, dass hier eine Erhöhung von maximal 3 dB zugeschrieben werden könne, vage. Zudem sind die Prämissen nicht nachvollziehbar, soweit das Papier aus der dickeren Mineralfaserschicht einen größeren Hohlraum als das im Ausführungsbeispiel der DIN geforderte Mindestmaß von 100 mm folgert, was sich (ebenfalls) positiv auf das Schalldämmmaß auswirke. Weder bezieht sich das Mindestmaß von 100 mm in dem Ausführungsbeispiel der DIN allein auf den Hohlraum, sondern auf den Hohlraum und die Mineralfaserschicht, noch ist ausweislich der Beschreibung des Wandaufbaus der Außenwände des klägerischen Objekts ersichtlich, dass zusätzlich zu der 140 mm starken Mineralfaserschicht noch ein Hohlraum tritt. Das gibt schon die Gesamtstärke der Wand nicht her.
Beträgt das Bauschalldämmmaß der Außenwände mithin 42 dB, kann das Objekt selbst bei einem angenommenen Bauschalldämmmaß der Fenster von 40 dB die Vorgabe der SchallschutzV nicht erreichen.
3. Die Kläger können sich nicht auf eine Legalisierungswirkung oder Tatbestandswirkung der ihnen erteilten Baugenehmigung berufen.
a) Das gilt zunächst mit Blick auf die von den Klägern gezogene Parallele zu dem Ausschlussgrund nach Teil A Ziffer 5.1.7 Nr. 7. Die Verpflichtung der Träger des Vorhabens gemäß den Auflagen 5.1.2 bis 5.1.6 entfällt danach, soweit das betroffene Gebäude zum Abriss bestimmt ist oder nur vorübergehend für die entsprechenden Zwecke genutzt wird oder das Grundstück zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr bebaubar und nicht mit einem rechtmäßig errichteten Gebäude bebaut ist. Die Kläger machen geltend, dass die Errichtung ihres Wohnhauses baurechtlich genehmigt worden ist. Daraus folgt indes nicht, dass ihnen ein fehlender Schallschutznachweis nicht mehr entgegengehalten werden kann. Die vor Errichtung erteilte Baugenehmigung schließt es aus, dass die Beklagte ihnen den Ausschlussgrund nach Ziffer 7 entgegenhalten darf, weil ihr Grundstück mit einem rechtmäßig errichteten Gebäude bebaut ist. Das Nichtvorliegen dieses Ausschlussgrundes bedeutet jedoch nicht zugleich, dass der Ausschlussgrund nach Ziffer 5.1.7 Nr. 6 über die Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen zur Errichtung des Gebäudes mit Vorrichtungen zum Schutz gegen Fluglärm entfällt. Ansonsten hätte der Ausschlussgrund der Ziffer 6 im Regelfall einer erteilten Baugenehmigung keine eigenständige Bedeutung. Das gilt erst recht für eine Baugenehmigung, mit der wie im vorliegenden Fall Schallschutzvorkehrungen bzw. deren Nachweis beauflagt werden. Das zeigt die dritte Variante der Nr. 6, wonach die Verpflichtung der Vorhabenträger entfällt, wenn aufgrund von Auflagen in einer Baugenehmigung Vorrichtungen zum Schutz vor Fluglärm einzubauen waren und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird. Entscheidend ist nach dieser Variante nicht, dass überhaupt eine Baugenehmigung erteilt wurde, sondern ob beauflagte Schallschutzmaßnahmen tatsächlich realisiert wurden.
b) Die erteilte bestandskräftige Baugenehmigung führt auch im Übrigen nicht dazu, dass der beauflagte Nachweis gem. der SchallschutzV als erbracht zu gelten hat. Die Verweise der Kläger auf die Legalisierungswirkung und Tatbestandswirkung einer Baugenehmigung ändern daran nichts. Gemäß § 62 Abs. 1 der hier maßgeblichen Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997, GVBl. S. 421 (im Folgenden BauO Berlin a.F.), ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Eine erteilte Baugenehmigung enthält demgemäß die verbindliche Feststellung, dass das Vorhaben gemäß den Bauvorlagen mit dem im Erteilungszeitpunkt maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt (vgl. zu § 62 BauO Berlin a.F. Wilke/Dagenförde/Knuth/ Meyer, Bauordnung für Berlin, 5. Auflage 1999, § 62 Rn. 1, 17 mit weiteren Nachw.). Ein Nachweis über die Einhaltung der Schallschutzanforderungen nach der SchallschutzV zählte aber nicht zu den als Anlage der Baugenehmigung beigefügten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, sondern sollte ausweislich der erteilten Auflage vor der Bauzustandsbesichtigung nachgereicht werden (vgl. zur Gestattung einer solchen Nachreichung § 57 Abs. 2 BauO Berlin a.F.). Eine Baugenehmigung, die den Bauherrn beauflagt, einen Nachweis über die Einhaltung bestimmter Anforderungen nachzureichen, kann nicht zugleich die Feststellung entfalten, dass diese Anforderungen eingehalten worden sind.
c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben der SchallschutzV gemäß der Auflage späterhin als Bauvorlage Teil der Baugenehmigung geworden ist.
Die statische Berechnung zu dem Vorhaben durch den Bauunternehmer beinhaltete laut Inhaltsverzeichnis zwar eine Seite Brand- und Schallschutznachweis. Das Deckblatt der statischen Berechnung trägt zudem einen Stempel, wonach es zu der Baugenehmigung vom 29. Mai 1998 gehöre, und einen Prüfstempel des Prüfingenieurs mit Datum vom 28. Juli 1998. Danach ist die Unterlage allerdings nur in statischer Hinsicht geprüft worden. Die Erklärung des Bezirksamtes im Schreiben vom 20. Oktober 2020, dass die „geprüften bautechnischen Nachweise mit Prüfvermerk vom 28. Juli 1998 gemäß Inhaltsverzeichnis (Standsicherheit, Brandschutz und Schallschutz)“ Bestandteile der Baugenehmigung seien, ist deshalb unzutreffend und rechtfertigt nicht die Annahme, dass damit als festgestellt gilt, dass das Vorhaben den Schallschutzanforderungen der SchallschutzV genügt, zumal der besagte Schallschutznachweis dafür inhaltlich nichts hergibt (s.o.).
Soweit Prüfingenieur unter dem 23. Juli 1998 ferner einen Schlussbericht zur konstruktiven Bauüberwachung erstellte, wonach die Überwachung der Rohbauarbeiten durchgeführt worden sei und die konstruktive Bauüberwachung keine Bedenken aus statischer Sicht gegen die Rohbauabnahme ergeben habe, trägt dieser Schlussbericht zwar ebenfalls einen Stempel der Baubehörde, wonach er zur Baugenehmigung vom 29. Mai 1998 gehöre. Er betrifft aber nur die Rohbauarbeiten und enthält keine Aussagen zum Schallschutz.
Soweit Prüfingenieur unter dem 31. Juli 1998 für das Vorhaben den Prüfbericht Nr. 98580/1 erstellte, wonach verschiedene bautechnische Unterlagen geprüft worden seien, unter anderem ein Schallschutznachweis (1 Seite) und ein Nachtrag zum Schallschutznachweis (ebenfalls 1 Seite) und er in dem Prüfbericht zu dem Ergebnis gelangte, dass die Unterlagen hinsichtlich der Standsicherheit und des Brand- und Schallschutzes geprüft worden seien, dabei festgestellt worden sei, dass die derzeit gültigen bautechnischen Bestimmungen eingehalten worden seien und gegen die Ausführung der Baumaßnahme nach den geprüften Unterlagen aus statischer Sicht keine Bedenken bestünden, ist zum einen nicht ersichtlich, dass der Prüfbericht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teilnimmt, denn er trägt keinen entsprechenden Stempel der Baubehörde und wird demgemäß auch nicht in dem Schreiben des Bezirksamts vom 20. Oktober 2020 erwähnt. Zudem enthält der Prüfbericht zwar die Aussage, dass die aufgeführten Unterlagen, also auch ein Schallschutznachweis einschließlich Nachtrag, unter anderem hinsichtlich des Schallschutzes mit dem Ergebnis geprüft worden seien, dass die bautechnischen Bestimmungen eingehalten würden. Die aufgelisteten bautechnischen Bestimmungen enthalten aber schon nicht die insoweit relevante DIN 4109 (1989) zum Schallschutz im Hochbau und erst recht keinen Hinweis auf die Anforderungen der SchallschutzV. Es ergibt sich aus dem Prüfbericht demzufolge nicht, dass das Vorhaben auf die Einhaltung der Anforderungen der SchallschutzV geprüft worden sei.
Soweit das Bezirksamt den Klägern am 1. September 1999 eine Bescheinigung über die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung erteilte, wonach die Anlage entsprechend der Baugenehmigung vom 29. Mai 1998 und dem 1. Nachtrag vom 28. August 1998 errichtet worden sei, führt auch das nicht weiter, weil eine Bescheinigung über eine Bauzustandsbesichtigung (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 2 BauO Berlin a.F.) die Baugenehmigung nicht ändert und eventuell unbeanstandet gebliebenen Abweichungen von der Baugenehmigung keine Legalität verleiht (OVG Münster, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 7 B 605/13 - Rn. 4 bei juris mit weiteren Nachw.).
d) Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen greift vorliegend die 1. Variante der Ziffer 6, wonach unabhängig davon, ob Lärmschutzauflagen einer Baugenehmigung umgesetzt oder nicht umgesetzt wurden, ein Anspruch gegen die Beklagte ausgeschlossen ist, wenn nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Schutzvorrichtungen einzubauen waren und der Grundstückseigentümer dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Das zeigt, dass der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Einhaltung von Schallschutzvorgaben (anders als bei Ziffer 7) unabhängig von der eventuellen Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Variante 1 der Nr. 6 allein darauf abstellt, ob die gesetzlichen Anforderungen tatsächlich erfüllt wurden. Das ist hier wie ausgeführt nicht der Fall.
III. Für eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist hiernach kein Raum.
IV. Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.