| Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 17.12.2021 | |
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| Aktenzeichen | 1 K 2600/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1217.1K2600.17.00 | |
| Dokumententyp | Teilurteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 35 S 1 VwVfG, § 42 Abs 1 Alt 2 VwGO, § 58 Abs 2 S 1 VwGO, § 109 VwGO | |||
Es wird festgestellt, dass die Klage zulässig ist, soweit sie sich gegen die Feststellungen vom 6. Juli 2016 über das Nichtbestehen der Prüfungen des Klägers in den Modulen Festigkeitslehre und Qualitätsmanagement im jeweils dritten Prüfungsversuch in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 7. September 2017 richtet.
Der Kläger wendet sich sowohl gegen die Feststellung über das Nichtbestehen zweier Module im jeweils dritten Prüfungsversuch als auch gegen die Feststellung über das endgültige Nichtbestehen dieser Module seines Bachelorstudiengangs.
Er war seit dem 1. September 2013 im Bachelorstudiengang Ingenieurwesen (Maschinenbau) an der T ... ] (nachfolgend: „T ... “ oder „Hochschule“) immatrikuliert. Aufgrund seiner im zweiten Wiederholungsversuch erbrachten Prüfungsleistung (Klausur [Teil A]) vom 23. Juni 2016 wurde das Modul Qualitätsmanagement mit der Note 5,0 bewertet. Das Modul Festigkeitslehre wurde aufgrund seiner im zweiten Wiederholungsversuch erbrachten Prüfungsleistung vom 4. Juli 2016 ebenfalls mit der Note 5,0 bewertet.
Am 6. Juli 2016 stellte das Sachgebiet Studentische Angelegenheiten, zentraler Anlaufpunkt für Studierende der Hochschule u.a. bei Prüfungsangelegenheiten, die Modulnoten des Klägers auf der Homepage der T ... ein, was dieser am selben Tage zur Kenntnis nahm. Die Prüfungsergebnisse des Klägers wurden für beide Module wie folgt ausgewiesen: „Durchschnittsnote: 5,0“, „Nicht bestanden: 1 (100 %)“ und „Prüfungsversuch: 3“.
Mit Bescheid vom selben Tage, dem Kläger zugestellt am 14. Juli 2016, exmatrikulierte der seinerzeitige Präsident der T ... den Kläger aufgrund des endgültigen Nichtbestehens der Prüfungen in den Prüfungsfächern Festigkeitslehre und Qualitätsmanagement zum 15. Juli 2016.
Auf der auf Antrag des Klägers vom 7. Juli 2016 ausgestellten „Bescheinigung über Prüfungsergebnisse“ vom selben Tage (nachfolgend auch: Leistungsbescheinigung) wies das Sachgebiet Studentische Angelegenheiten die Prüfungsergebnisse für die Module Festigkeitslehre und Qualitätsmanagement jeweils wie folgt aus: „V: 3“, „Note 5,0“, „Status: EN“. Gemäß der Legende der Bescheinigung vom 7. Juli 2016 steht „V“ für „Versuch“ und „EN“ für „endgültig nicht bestanden“.
Gegen den Exmatrikulationsbescheid vom 6. Juli 2016 erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. August 2016, bei der Beklagten am 2. August 2016 eingegangen, Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen aus, er befinde sich im 6. Semester seines Studiums im Studiengang Ingenieurwesen (Maschinenbau) und habe bis auf die Prüfungen Festigkeitslehre und Qualitätsmanagement alle erforderlichen Prüfungen absolviert. Zudem habe er sich um seine krebskranke Mutter kümmern müssen, sodass er die Prüfungsvorbereitungszeit nicht in vollem Umfang habe nutzen können. Auch habe ihn die Situation seiner Mutter enorm belastet. Er bitte daher um Annullierung der jeweils dritten Prüfungsversuche.
Mit Schreiben vom 12. August 2016 nahm der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Ingenieur- und Naturwissenschaften gegenüber dem damaligen Präsidenten der T ... Stellung zum Widerspruch des Klägers. Der Kläger habe seine persönlichen Umstände erst jetzt und nur in Zusammenhang mit seiner Exmatrikulation zur Kenntnis gegeben. Anstatt sich rechtzeitig vor der Prüfung an den Prüfungsausschuss oder den Studiengangsprecher zu wenden, habe er die Prüfung belegt und durch seine Unterschrift bescheinigt, sich gesundheitlich in der Lage zu fühlen, diese abzulegen. Der Annullierung der Drittversuche in den betreffenden Modulen könne der Prüfungsausschuss daher nicht zustimmen und empfehle die Aufrechterhaltung der Exmatrikulation.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2016, dem Kläger am 23. August 2016 zugestellt, wies der damalige Präsident der T ... den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung nahm er ausdrücklich auf die Entscheidung des Prüfungsausschusses Bezug. Der Kläger habe sich trotz seiner psychischen Belastung entschieden, die Prüfungen anzutreten. Dies habe er nachweislich vor dem jeweiligen Prüfungsbeginn mit seiner Unterschrift bestätigt. Er könne nicht erst das Ergebnis der Klausur abwarten und dann die Klausurbewertung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit angreifen. Klage gegen den Exmatrikulationsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides erhob der Kläger nicht.
Mit zwei Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, jeweils vom 9. November 2016, bei der Beklagten am 10. November 2016 eingegangen, legte der Kläger Widersprüche gegen „die Entscheidung“ über das Nichtbestehen der Prüfungen vom 23. Juni 2016 und 4. Juli 2016 in den Fächern Festigkeitslehre und Qualitätsmanagement im jeweils dritten Prüfungsversuch sowie gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der vorgenannten Module „in der Bescheinigung über Prüfungsergebnisse vom 7. Juli 2016“ ein und beantragte Akteneinsicht. Sowohl die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfungen im jeweils dritten Prüfungsversuch durch Eintragung im Campus-Netz der Beklagten als auch die Feststellung über das endgültige Nichtbestehen des jeweiligen Moduls stellten jeweils anfechtbare Verwaltungsakte dar. Darüber hinaus führte der Kläger an, er habe in dem Modul Qualitätsmanagement von den insgesamt drei Prüfungsleistungen „die Laborübungen“ und die „erste Klausur“ seiner Erinnerung nach mit einer „ordentlichen Note“ bestanden. Lediglich die „zweite Klausur“ habe er nicht bestanden. Bei Bildung einer Durchschnittsnote in diesem Modul gelange man daher zu einer insgesamt bestandenen Leistung. Auch habe das Nichtbestehen der „zweiten Klausur“ aus Rechtsgründen nicht an das Nichtbestehen des Gesamtmoduls geknüpft werden dürften, weil die in dieser Klausur abgeprüften Kenntnisse und Fähigkeiten gemessen am Abschlussziel des Studiengangs eine nachrangige Bedeutung hätten.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wies den Klägerprozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10. Januar 2017 darauf hin, dass der Exmatrikulationsbescheid vom 6. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2016 bestandskräftig sei. Grundlage der Exmatrikulation sei gerade das Nichtbestehen in den streitgegenständlichen Prüfungsfächern gewesen, weshalb die Widersprüche vom 9. November 2016 nicht statthaft seien. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Akteneinsicht könne er insofern nicht erkennen, da der Kläger nicht mehr Student der Hochschule sei.
Daraufhin machte der Kläger mit E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 6. Juni 2017 zusätzlich auf den Hinweis der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Februar 2015 (Az.: VG 3 K 352.14) sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2015 (Az.: VG 12 K 376.14 [n.v.]) aufmerksam. Daraus ergebe sich, dass es sich bei den Nichtbestehensentscheidungen um eigenständige Verwaltungsakte handle. Nachfolgende oder anknüpfende Entscheidungen könnten daher allenfalls wiederholende Verfügungen sein. Hinsichtlich des Exmatrikulationsbescheides vom 6. Juli 2016 sei es zudem so, dass der Bescheid seinem Wortlaut nach keine Nichtbestehensfeststellung enthalte. Der Bescheid nehme lediglich Bezug auf das zuvor festgestellte endgültige Nichtbestehen, was sich aus der Formulierung „Aufgrund der …“ ergebe.
Dem trat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 3. Juli 2017 entgegen. Der wesentliche Unterschied der hiesigen Konstellation zu den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin bestehe darin, dass eine Feststellung über das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfungen nicht gesondert, sondern erst mit dem Exmatrikulationsbescheid erfolgt sei. Letzterer Bescheid sei bestandskräftig und enthalte insofern auch keine wiederholende Verfügung. Er halte die Widersprüche vom 9. November 2016 daher weiterhin für unzulässig. Um aber eine mögliche weitere Auseinandersetzung über das Interesse an der Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu vermeiden, übersende er dem Klägerprozessbevollmächtigten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Kopien der streitgegenständlichen Klausuren einschließlich Musterlösungen.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. September 2017 erhob der Kläger verschiedene Bewertungsrügen gegen die Bewertung seiner Klausuren in den Prüfungsfächern Festigkeitslehre vom 4. Juli 2016 sowie Qualitätsmanagement vom 23. Juni 2016 und bat darum, die Prüfungsentscheidungen nach Maßgabe der Bewertungsrügen überdenken zu lassen. Hinsichtlich der im Einzelnen erhobenen Bewertungsrügen wird auf das Schreiben des Klägers vom 14. September 2017 (Blatt 7 bis 9 [Anlage I] des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2017, zugestellt am 12. September 2017, verwarf der damalige Präsident der T ... die Widersprüche als unzulässig. Sie seien unstatthaft. Der Kläger habe bereits gegen den Exmatrikulationsbescheid fristgerecht Widerspruch erhoben. Zu dessen Begründung habe er Einwendungen gegenüber den Bewertungen der beiden dritten Prüfungsversuche in den vorgenannten Fächern geltend gemacht und um die Einräumung von Wiederholungsprüfungen gebeten. Dieser Widerspruch sei mit mittlerweile bestandskräftigem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen worden, wobei man sich mit den Einwendungen gegen die Bewertungen der dritten Prüfungsversuche ausführlich befasst habe. Nachdem der Kläger dagegen keine Klage erhoben habe, sei das Widerspruchsverfahren nicht nur hinsichtlich der Exmatrikulation, sondern auch hinsichtlich der Bewertungen der dritten Prüfungsversuche in beiden Fächern sowie des endgültigen Nichtbestehens der Prüfungsfächer abgeschlossen und könne durch erneute Widersprüche mit neuen Einwendungen nicht wiederaufgenommen werden. Der Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin, wonach es sich bei der Mitteilung über das Nichtbestehen einer Modulprüfung um Verwaltungsakte mit regelnder Außenwirkung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handeln solle, gehe fehl. Der wesentliche Unterschied der hiesigen Konstellation zu der vom Kläger benannten Entscheidung bestehe darin, dass hier eine Feststellung über das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfungen nicht gesondert, sondern erst gemeinsam mit dem Exmatrikulationsbescheid erfolgt sei. Letzterer sei bestandskräftig und enthalte daher auch keine wiederholende Verfügung. Das entspreche auch dem Verständnis des Klägers, der sich in seinem Widerspruch vom 1. August 2016 inhaltlich mit den dritten Prüfungsversuchen befasst und entsprechende Einwendungen erhoben habe. Der daraufhin erlassene Widerspruchsbescheid umfasse inhaltlich Entscheidungen zu seiner Exmatrikulation, zum endgültigen Nichtbestehen der beiden Prüfungsfächer und auch zur Bewertung des jeweils letzten Prüfungsversuchs. Selbst wenn die vom Kläger ins Feld geführte Rechtsprechung zutreffen sollte, folge daraus nicht, dass in einem erneuten Widerspruchsverfahren wiederum neue Einwendungen gegen dieselben Prüfungsbewertungen erhoben werden könnten, die schon Gegenstand des (ersten) abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens gewesen seien. Da die Widersprüche vom 9. November 2016 unstatthaft seien, bestehe auch kein Anlass, die Bewertungen aufgrund der erhobenen Rügen zu überdenken.
Mit seiner am 12. Oktober 2017 bei dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass im Fach Festigkeitslehre ein Überdenkensausfall vorliege. Insoweit habe er mit Schreiben vom 4. September 2017 substantiierte Bewertungsrügen erhoben. Der Durchführung eines Überdenkungsverfahrens habe sich die Beklagte jedoch mit Erlass des Widerspruchsbescheides verweigert. Hinsichtlich seiner Auffassung, es handle sich bei im Campus-Net bekanntgegebenen Nichtbestehensfeststellungen um Verwaltungsakte, weist der Kläger zudem auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 21. März 2017 – 14 A 1689/16 –, juris Rn. 29 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Dezember 2017 – 6 B 43/17 –, juris Rn. 10) hin. Daran, ob er die Ausstellung der Bescheinigung vom 7. Juli 2016 im Prüfungsbüro beantragt habe, wie die Beklagte behaupte, könne er sich nicht mehr erinnern. Er gehe aber davon aus, dass diese gemeinsam mit dem Exmatrikulationsbescheid oder jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang dazu von Amts wegen übersandt worden sei. Hierfür spreche auch, dass der Exmatrikulationsbescheid am 14. Juli 2017 zugestellt worden sei. Die in Frage stehende Bescheinigung stamme dagegen vom 7. Juli 2016. Für ihn habe vor Bekanntgabe des Exmatrikulationsbescheids kein Anlass bestanden, eine Leistungsübersicht mit den endgültigen Nichtbestehensfeststellungen zu beantragen, eben weil er die Exmatrikulation noch nicht gekannt habe. Auch komme es auf die Frage, ob er die Bescheinigung vom 7. Juli 2016 beantragt habe, aus doppeltem Grund nicht an. Erstens seien ihm bereits vor Ausstellung der Bescheinigung die Prüfungsergebnisse bereits am 6. Juli 2016 mitgeteilt worden, was die Beklagte auch eingeräumt habe. In diesen Mitteilungen seien bereits Verwaltungsakte zu sehen, die er mit Widerspruch und Klage (u.a.) angegriffen habe. Zudem schließe die Mitwirkungsbedürftigkeit im Falle einer Beantragung den Verwaltungsaktcharakter nicht aus.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung der Feststellung vom 6. Juli 2016 über das Nichtbestehen in den Modulen Festigkeitslehre und Qualitätsmanagement im jeweils dritten Prüfungsversuch und der Feststellung über das endgültige Nichtbestehen in den Modulen Festigkeitslehre und Qualitätsmanagement vom 7. Juli 2016, jeweils in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 7. September 2017, zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchbescheid. Danach sei der erneute Widerspruch des Klägers unzulässig. Vergleichbares müsse für die hiesige Klage gelten. Die Ausstellung der Leistungsbescheinigung habe der Kläger entgegen seinen Angaben selbst beantragt und dafür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 5,00 entrichtet. Dagegen spreche auch nicht, dass dem Kläger der Exmatrikulationsbescheid erst am 14. Juli 2016 zugestellt worden ist. Die Prüfungsergebnisse seien bereits am 6. Juli 2016 veröffentlicht worden, sodass ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass er die beiden streitgegenständlichen Modulprüfungen zum dritten Mal nicht bestanden habe. Er habe sich ferner denken können, dass damit auch seine Exmatrikulation wegen des endgültigen Nichtbestehens der beiden Modulprüfungen drohe. Entsprechende Leistungsbescheinigungen würden nur auf Antrag der Studierenden und nicht auf Veranlassung der Hochschule oder von Amts wegen erteilt. Die gebührenpflichtige Ausstellung der Leistungsbescheinigung sei mangels Regelungswirkung kein Verwaltungsakt. Sie diene ausschließlich der Information der Studierenden oder Dritter über die (nicht) erbrachten Leistungen. Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer Modulprüfung erfolge dagegen im Exmatrikulationsbescheid selbst. Auf die Frage, ob die bekanntgemachten Prüfungsergebnisse vom 6. Juli 2016 als grundsätzlich anfechtbare Verwaltungsakte anzusehen seien, komme es nicht streitentscheidend an. Mit seinem Widerspruch gegen den Exmatrikulationsbescheid, der die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der streitgegenständlichen Module enthalte, habe der Kläger inhaltliche Einwände gegen die Bewertungen der jeweils dritten Klausuren in beiden Prüfungsfächern vorgebracht und um Annullierung der Bewertungen gebeten. Über diese Einwände sei im Widerspruchsbescheid vom 18. August 2016 bestandskräftig entschieden worden. Dort sei inhaltlich auf die Einwände des Klägers gegen die Klausurbewertungen eingegangen worden. Eine danach erfolgte isolierte Anfechtung der Bekanntmachung der Prüfungsergebnisse sei angesichts der Regelungswirkung des Exmatrikulationsbescheides mangels Rechtsschutzbedürfnisses auch dann unzulässig, wenn diese Bekanntmachung ebenfalls ein Verwaltungsakt wäre.
Die Kammer hat die Leiterin des Sachgebiets Studentische Angelegenheiten der T ... im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. April 2021 informatorisch befragt. Wegen des Inhalts wird auf die Niederschrift verwiesen.
Mit Schriftsätzen zuletzt vom 30. September 2021 und vom 11. Oktober 2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
I. Die Kammer entscheidet aus Gründen der Verfahrensökonomie über die teilweise Zulässigkeit der Bescheidungsklage vorab durch Zwischenurteil nach § 109 VwGO. Diese Verfahrensweise erscheint geboten, weil die Beklagte die Klage als insgesamt unzulässig ansieht und sich folgerichtig zu den inhaltlichen Rügen des Klägers in Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Modulprüfungen noch nicht verhalten, insbesondere auch ein Überdenkungsverfahren nicht durchgeführt hat.
II. Die Kammer hat das Rubrum dahingehend berichtigt, dass sich die Klage gegen die Präsidentin der T ... und nicht etwa gegen das Sachgebiet Studentische Angelegenheiten oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Ingenieur- und Naturwissenschaften richtet. Diese ist richtige Beklagte.
Die nach § 13 Abs. 3 Satz 2 der hier einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Ingenieurwesen (grundständiges und duales System) Bachelor of Engineering (B.Eng.) (Amtliche Mitteilungen Nr. 9/2010 vom 29. April 2010) – Studien- und Prüfungsordnung (StuPO) – für die Bekanntmachung der Prüfungsergebnisse zuständige Stelle, das Sachgebiet Studentische Angelegenheiten, handelt intern für die Behörde „Präsidentin der T ... “, denn das Sachgebiet Studentische Angelegenheiten selbst genügt den Anforderungen an eine „Behörde“, d.h. eine Stelle, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung dazu berufen ist, unter eigenem Namen für einen Verwaltungsträger Aufgaben der öffentlichen Verwaltung eigenständig wahrzunehmen, nicht. Bei dieser Stelle handelt es sich um Hochschulverwaltung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Grundordnung der T ... (Amtliche Mitteilung Nr. 5/2007 vom 11. April 2007 in der Fassung der hier maßgeblichen 7. Änderung der Grundordnung der T ... , Amtliche Mitteilung Nr. 17/2017 vom 20. Juni 2017) – Grundordnung (GrundO). Eine organisatorische Selbständigkeit kommt der Hochschulverwaltung nicht zu. Zwar wird die Verwaltung vom Kanzler geleitet, dies geschieht aber unter Verantwortung des Präsidenten (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes [BbgHG] und § 11 GrundO), in dessen vorgegebenen Handlungsrahmen sich der Kanzler zu halten hat und dem gegenüber er für sein Handeln verantwortlich ist (Knopp in: Knopp/Peine/Topel [Hrsg.], BbgHG, 3. Auflage 2018, § 67 BbgHG Rn. 14).
Entsprechendes gilt vorliegend im Ergebnis für den aus Mitgliedern des Fachbereichs nach § 5 Abs. 2 StuPO gebildeten Prüfungsausschuss des Fachbereichs Ingenieur- und Naturwissenschaften und dessen Vorsitzende. Zwar verpflichtet § 5 Abs. 3 Satz 2 StuPO den Prüfungsausschuss dazu, auf die Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung zu achten. Für die Bekanntmachung der Prüfungsergebnisse ist indes – wie soeben ausgeführt – nicht der Prüfungsausschuss, sondern das Sachgebiet Studentische Angelegenheiten zuständig. Nach Satz 3 der soeben genannten Vorschrift ist der Prüfungsausschuss (nur) für die in der Studien- und Prüfungsordnung geforderten Entscheidungen zuständig und verantwortlich. So entscheidet der Prüfungsausschuss beispielsweise nach § 14 StuPO über Anträge wegen Rücktritts von einer Prüfung oder nach § 17 StuPO über Anträge wegen Anrechnung von Prüfungsleistungen. Es kann hier dahinstehen, ob der Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitzende in diesen Fällen als „Behörde“ anzusehen ist, weil es sich insoweit um eine mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete organisatorischen Einheit von Personen und – jedenfalls der Fachbereich (vgl. §§ 71 bis 73 BbgHG und §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 12 bis 14 GrundO) – mit sachlichen Mitteln handelt. Denn jedenfalls hinsichtlich der Entscheidungen über Bewertungsrügen von (endgültig) nicht bestandenen Prüfungsleistungen – und allein um solche geht es hier – ist diese Stelle nicht durch Rechtssätze ermächtigt, im eigenen Namen nach außen zu handeln (vgl. zu diesem Kriterium: BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1984 – 7 C 28/83 –, juris Rn. 29; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 1 Rn. 53). Die hier einschlägige Studien- und Prüfungsordnung weist dem Prüfungsausschuss bzw. seiner Vorsitzenden insoweit keine Kompetenz zu, in eigenem Namen nach außen tätig zu werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 23 Abs. 2 StuPO, wonach eventuelle Einsprüche über die Bewertung der Prüfungsleistung schriftlich beim zuständigen Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu erheben sind. Eine Kompetenz, über solche Bewertungsrügen mit Außenwirkung in eigenem Namen zu entscheiden, vermittelt auch diese Norm dem Prüfungsausschuss bzw. seiner Vorsitzenden nicht.
Als Behörde ist damit die Präsidentin der T ... , welche die Hochschule nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BbgHG und §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 GrundO nach außen vertritt, gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 8 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG) passiv prozessführungsbefugt.
III. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, da der Kläger den Erlass von ihn begünstigenden Verwaltungsakten begehrt. Dem Kläger geht es der Sache nach um die fehlerfreie Neubewertung und Neubescheidung seiner Prüfungsleistungen in den Modulen Festigkeitslehre und Qualitätsmanagement.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen die durch das Sachgebiet Studentische Angelegenheiten auf der Homepage der Hochschule am 6. Juli 2016 in den Fächern Festigkeitslehre und Qualitätsmanagement „veröffentlichten“ Prüfungsergebnisse anfechtbare Verwaltungsakte dar, weil dort das Nichtbestehen im jeweils dritten Prüfungsversuch festgestellt wird. Den Feststellungen kommt Regelungsqualität mit Außenwirkung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG zu.
a) Ob der Bewertung einer studienbegleitenden Prüfung (Modulprüfung) eigene Rechtswirkung zukommt und sie daher selbstständig gerichtlich anfechtbar ist, hängt insbesondere von der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens durch die Prüfungsordnung ab. Die Modulprüfungsnote jenseits des Nichtbestehens, also die Leistungsbewertung der bestandenen Prüfung, ist für sich genommen mangels Regelungscharakters regelmäßig kein Verwaltungsakt. Wenn die Prüfungsordnung lediglich vorsieht, dass zuvor festgelegte Prüfungsnoten oder Ergebnisse von Teilen der Prüfung bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigen sind, begründet dies keine eigene Rechtswirkung der Teilbewertungen. Anders ist es, wenn die Prüfungsteile sachlich und zeitlich abgegrenzt sind und ihr Ergebnis – mit Folgen für den Fortgang der Prüfung – gesondert beschieden wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts genügt jedoch selbst eine Ausgestaltung der Prüfung als sog. „abgeschichtete Fachprüfung“, bei der die Prüfung nur bei Bestehen bestimmter Teilprüfungen fortgesetzt wird, für sich genommen noch nicht, die einzelnen Teilergebnisse als Verwaltungsakte zu qualifizieren (BVerwG, Beschluss vom 25. März 2003 – 6 B 8/03 –, juris Rn. 6). Damit kann die umstrittene Bewertung erst nach Absolvieren der gesamten Prüfung gerichtlich angefochten werden. Auch die Modulnote ist lediglich ein Bestandteil der am Ende der Ausbildung festzusetzenden Gesamtnote. Wird eine Note festgesetzt und damit eine Prüfungsleistung verbindlich bewertet, führt das allein noch nicht dazu, dass diese Bewertung eine selbständige Regelung für das gesamte Prüfungsverfahren der Bachelor- bzw. Masterprüfung ist, die sich ihrerseits aus verschiedenen Modulen zusammensetzt. Denn die Mitteilung, wie eine (bestandene) Modulprüfung benotet wurde, hat keine unmittelbare Rechtsfolge (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 816 und 817 m.w.N.).
Die Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse am 6. Juli 2016 beschränkte sich jedoch nicht darauf, die Benotung der jeweiligen Prüfung mitzuteilen. Vielmehr wurde dort für das jeweilige Modul Folgendes festgestellt: „Nicht bestanden“ und „Prüfungsversuch 3“. Die hier einschlägige Studien- und Prüfungsordnung spricht dafür, die Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse aufgrund der Feststellung des Nichtbestehens der betreffenden Module im jeweils dritten Prüfungsversuch als Verwaltungsakte zu qualifizieren, weil die Studien- und Prüfungsordnung eine unmittelbare Rechtsfolge an diesen Ausspruch knüpft. Zwar enthält die Studien- und Prüfungsordnung keine ausdrücklichen Regelungen dazu, dass eine Feststellung des Nichtbestehens eines Moduls in der Form eines Verwaltungsakts zu ergehen hätte. Allerdings zeigen die nach der Studien- und Prüfungsordnung mit der Feststellung unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen nicht bestandener Modulprüfungen, dass die Feststellung des Nichtbestehens einer Modulprüfung eine Regelung und damit einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. zum Ganzen: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 818 und 698).
Nach § 16 Abs. 1 StuPO ist eine Prüfungsleistung bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ (Note: 4,0) vergeben wurde. § 13 Abs. 1 Satz 3 StuPO bestimmt, dass am Ende eines Semesters Modulprüfungen zu Modulnoten führen. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, werden die in den einzelnen Prüfungsleistungen erzielten Noten zu einer Modulnote zusammengefasst, § 13 Abs. 1 Satz 4 StuPO. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 StuPO können nicht bestandene Modulprüfungen höchstens zweimal wiederholt werden. Gemäß § 15 Abs. 2 StuPO erlischt der Prüfungsanspruch nach zwei erfolglosen Wiederholungsprüfungen. Die Feststellung des Nichtbestehens eines Moduls im – wie hier – dritten Prüfungsversuch beschränkt sich somit nicht nur darauf, den Misserfolg des betreffenden Prüfungsversuchs gegenüber dem Studierenden verbindlich festzustellen, sondern erstreckt sich darüber hinaus auch auf die verbindliche Feststellung, dass der Prüfungsanspruch des Studierenden in dem jeweiligen Modul erloschen ist.
Die Feststellungen des Nichtbestehens der Module Qualitätsmanagement und Festigkeitslehre im jeweils dritten Prüfungsversuch vom 6. Juli 2016 sind darüber hinaus auch auf die zur Qualifizierung von Verwaltungsakten erforderliche „unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet“. Das bedeutet, dass die getroffene Regelung nicht nur darauf abzielt, wie zum Beispiel eine verwaltungsinterne Anweisung, im Bereich der Behörden (behördlicher Innenbereich) Wirkungen zu zeigen, sondern dass unmittelbar die Rechtsposition von Personen in ihrem allgemeinen Status als Bürger verbindlich gestaltet oder festgestellt werden soll (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 35 Rn. 124). Mit dem Merkmal der Außenwirkung der Regelung werden solche Maßnahmen ausgeschlossen, die keine Rechtsbetroffenheit bei einem anderen Rechtsträger, insbesondere bei einem Bürger, auslösen. Die Außenwirkung muss nach dem objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts intendiert, d.h. Gegenstand der Regelung sein (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 125). Letzteres ist hier der Fall.
Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (sog. objektiver Empfängerhorizont, §§ 133,157 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) handelt es sich bei der verbindlichen Feststellung, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist, nicht um bloße Eintragungen in verwaltungsinternen Registern oder Listen, die den Betroffenen lediglich aufgrund bloßer Verwaltungspraxis mitgeteilt werden. Wie bereits bei der Frage der Regelungswirkung dargelegt, knüpft die hier einschlägige Studien- und Prüfungsordnung an die Feststellung des Nichtbestehens im dritten Prüfungsversuch unmittelbare Rechtsfolgen, nämlich die verbindliche Feststellung, dass der Prüfungsanspruch des Prüflings in dem jeweiligen Modul erloschen ist. Von dieser Feststellung ist der Prüfling als anderer Rechtsträger unmittelbar betroffen. Dies nicht nur deshalb, weil er den gewählten Studiengang an „seiner“ Hochschule endgültig nicht mehr erfolgreich abschließen kann, sondern darüber hinaus auch, weil ihm ein Studium in dem betreffenden Studiengang an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland fortan verwehrt ist. Denn mit der verbindlichen Feststellung, dass der Prüfungsanspruch eines Studierenden in dem jeweiligen Modul erloschen ist, liegt zugleich auch ein Zulassungshindernis nach § 13 Nr. 2 BbgHG bzw. ein bundesweites Immatrikulationshindernis nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 BbgHG für den jeweiligen Studiengang vor.
b) Die danach grundsätzlich als Verwaltungsakte zu qualifizierenden Feststellungen des Nichtbestehens im jeweils dritten Prüfungsversuch in den Fächern Festigkeitslehre und Qualitätsmanagement vom 6. Juli 2016 sind dem Kläger auch bekannt gegeben worden. Das folgt jedenfalls daraus, dass er sie noch am selben Tage zur Kenntnis genommen hat.
Zwar könnten sich Zweifel an der für die Annahme der Wirksamkeit der Verwaltungsakte nach §§ 43 Abs. 1, 41 VwVfG erforderlichen ordnungsgemäßen Bekanntgabe durch Einstellen der Verwaltungsakte, d.h. der Feststellungen des Nichtbestehens im jeweils dritten Prüfungsversuch, auf der Homepage der Hochschule und damit an deren Wirksamkeit daraus ergeben, dass die hier einschlägige Studien- und Prüfungsordnung (eine diese ergänzende Rahmenordnung existierte zum Zeitpunkt des Erlasses der „Ergebnislisten“ vom 6. Juli 2016 nicht) eine Bekanntgabe über das Internet bzw. über das sog. „Campusmanagementsystem“ der Hochschule nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, vorsieht. § 13 Abs. 3 Satz 2 StuPO schweigt sich zur konkreten Art der dort bestimmten „Bekanntmachung“ der Prüfungsergebnisse durch das Sachgebiet Studentische Angelegenheiten aus. Auch eine anderweitig satzungsrechtlich bestimmte Mitwirkungspflicht der Studierenden im Zusammenhang mit dem regelmäßigen Abruf der Prüfungsergebnisse im Internet bzw. dem Campusmanagementsystem (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 6 B 43/17 –, juris Rn. 12) existierte an der T ... im hier maßgeblichen Zeitpunkt am 6. Juli 2016 – soweit ersichtlich – nicht. Schließlich scheidet ein Rückgriff auf die Bestimmung des § 41 Abs. 2a VwVfG, der die Voraussetzungen für die Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte durch Abrufen des Beteiligten in öffentlichen Netzen regelt, aus. Diese Bestimmung wurde durch Art. 20 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I, Seite 1679) in das Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügt und ist erst am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Auf die vorstehend skizzierten Bedenken kommt es vorliegend aber letztlich ebenso wenig an wie auf die Beantwortung der Frage, ob der Auffassung zu folgen ist, wonach die erforderliche Bekanntgabe des Verwaltungsakts – hier Bewertung einer Modulprüfung mit „nicht bestanden“ – zulässigerweise auch über das Onlineportal einer Hochschule erfolgen kann, wenn dies der „übliche Weg der Kommunikation“ zwischen Hochschule und den Studierenden ist (so VG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2018 – 2 K 1233/18 –, juris Rn. 19). Denn jedenfalls ist ein etwaiger Bekanntgabemangel geheilt, da der Kläger die Regelungen am 6. Juli 2016 tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Insoweit kann § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), wonach ein Schriftstück als zugestellt gilt, wenn es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, analog auf den Fall einfacher oder öffentlicher Bekanntgabe angewendet werden (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 – 8 C 2/92 –, juris Rn. 11; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 41 Rn. 232 und § 43 Rn. 177). Das Einstellen der Prüfungsergebnisse auf der Homepage der Hochschule erfolgte auch mit entsprechendem Bekanntgabewillen. Dafür spricht schon die Tatsache, dass das Sachgebiet Studentische Angelegenheiten der T ... die für die „Bekanntmachung“ der Prüfungsergebnisse nach § 13 Abs. 3 Satz 2 StuPO zuständige Stelle ist. Das Einstellen der Prüfungsergebnisse auf der Homepage der Hochschule ist durch eben diese Stelle erfolgt, wie sich aus den von der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Ausdrucken der sog. „Ergebnislisten“ ergibt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte vorgetragen, dass das „Datum der Bekanntgabe“ automatisch „mit der Veröffentlichung auf der Homepage“ generiert worden und der im Ausdruck vorgelegten Liste zu entnehmen sei. In diesem Zusammenhang hat die Leiterin des Sachgebiets Studentische Angelegenheiten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. April 2021 außerdem ausgeführt, es habe keinen zusätzlichen Notenaushang an der Hochschule gegeben. Schließlich beruft sich die Beklagte selbst darauf, dass die Prüfungsergebnisse am 6. Juli 2016 veröffentlicht worden seien, sodass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass er die streitgegenständlichen Modulprüfungen zum dritten Mal nicht bestanden habe. Nach alledem bestehen seitens der Kammer keine durchgreifenden Zweifel, dass das Sachgebiet Studentische Angelegenheiten mit dem Einstellen der Prüfungsergebnisse im Internet seiner Bekanntgabeverpflichtung aus § 13 Abs. 3 Satz 2 StuPO nachkommen wollte.
c) Gegen die Qualifikation der in Rede stehenden Feststellungen als Verwaltungsakte kann auch nicht eingewandt werden, dass die Beklagte diese nicht in die typische Form von Verwaltungsakten gekleidet hat. Weder hat die Beklagte sie ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch weisen sie eine Tenorierung oder eine Rechtsbehelfsbelehrung auf. Darauf kommt es aber auch nicht an. Entscheidend ist allein, dass sich die behördliche Willenserklärung ihrem objektiven Erklärungsgehalt nach aus der Sicht des verständigen Adressaten als Verwaltungsakt darstellt (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 – 6 C 8/11 –, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Mai 2008 – 7 ZB 08.395 –, juris Rn. 26). Unerheblich ist dagegen, was die Behörde gewollt hat oder als was die Entscheidung hätte ergehen dürfen. Die Verwendung der Begriffe „Bescheid“ oder aber die Anfügung einer Rechtsbehelfsbelehrung sind nicht erforderlich, um zur Qualifikation eines Verwaltungsaktes zu gelangen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 10 A 1/94 –, juris Rn. 14).
d) Ob auch die Benotung der einzelnen Prüfungsleistung als solche aufgrund besonderer Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbständige rechtliche Bedeutung hat und damit eine Regelungsqualität mit Außenwirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG begründet (so etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. März 2017 – 14 A 1689/16 –, juris Rn. 31 ff.), kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Nach den vorstehenden Ausführungen liegen bereits aufgrund der Feststellungen des Nichtbestehens der in Rede stehenden Modulprüfungen im jeweils dritten Prüfungsversuch grundsätzlich anfechtbare Verwaltungsakte vor (vgl. zu dieser Frage auch: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 817 mit weiteren Anmerkungen in Fußnote 82).
2. Der Kammer erscheint es ausreichend festzustellen, dass die vom Kläger in Bezug genommenen Bekanntmachungen der Modulprüfungsergebnisse zulässigerweise den Klageweg eröffnen. Denn das Zwischenurteil nach § 109 VwGO kann sich auf einzelne Zulässigkeitsfragen beschränken oder nur eines von mehreren zur Prüfung des Verwaltungsgerichts gestellten Klagebegehren betreffen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988 – 7 C 43/88 –, juris Rn. 6; Unger in: Gärditz, VwGO, 2013, § 109 VwGO Rn. 3 m.w.N.). Zudem kann in ihm nur positiv festgestellt werden, dass die Klage zulässig ist oder einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Die Unzulässigkeit der Klage oder das Nichtvorliegen einzelner Zulässigkeitsvoraussetzungen kann hingegen nicht festgestellt werden (Unger, a.a.O., Rn. 11 und 12, jeweils m.w.N.).
In diesem Zusammenhang weist die Kammer daher an dieser Stelle lediglich informatorisch darauf hin, dass es – im Gegensatz zu den Feststellungen des Nichtbestehens im jeweils dritten Prüfungsversuch vom 6. Juli 2016 – den in der Leistungsbescheinigung vom 7. Juli 2016 enthaltenen Feststellungen des endgültigen Nichtbestehens der Module Festigkeitslehre und Qualitätsmanagement an der für die Annahme eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 VwVfG erforderlichen Regelungswirkung fehlen dürfte. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers dürfte der Kläger die in der Leistungsbescheinigung hinsichtlich der Module Festigkeitslehre und Qualitätsmanagement wiedergegebene Feststellung „EN“ (d.h. endgültig nicht bestanden) nicht als verbindliche Regelung, sondern lediglich als bloße Mitteilung über eine bereits getroffene und ihm bereits bekanntgegebene Regelung verstanden haben können. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:
Die Leistungsbescheinigung wurde nicht auf Veranlassung der T ... , sondern auf Antrag des Klägers gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 5,00 (vgl. Ziff. 3.3.4. der Gebührensatzung der T ... [Amtliche Mitteilungen Nr. 7/2005 vom 3. Juni 2005 in der Fassung der hier maßgeblichen 11. Änderung der Gebührensatzung der T ... vom 22. Juni 2015, Amtliche Mitteilungen Nr. 5/2016 vom 17. Mai 2016]) am 7. Juli 2016 ausgestellt. Das ergibt sich aus dem dem Gericht im Original vorliegenden Antrag auf Ausstellung einer Leistungsbescheinigung vom 7. Juli 2016 und dem in Durchschrift vorliegenden entsprechenden Einnahmebeleg über EUR 5,00 vom selben Tage. Die gebührenpflichtige Ausstellung einer Leistungsbescheinigung auf Antrag des Klägers stellt keinen Verwaltungsakt dar. Ihrem objektiven Sinngehalt nach ist die nur auf Antrag auszustellende Leistungsbescheinigung (vgl. hierzu auch § 18 Abs. 6 StuPO) dazu bestimmt, den Studierenden bzw. Dritte über die im Studium erbrachten oder auch nicht erbrachten Leistungen zu informieren. Es wäre fernliegend anzunehmen, dass es von einem Antrag des Studierenden und zusätzlich der Zahlung einer Verwaltungsgebühr abhängen soll, ob gegen ihn ein belastender Verwaltungsakt in Form der Feststellung über das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung ergeht. Aus diesem Grund überzeugt auch der von dem Kläger bemühte Vergleich mit einem gebührenpflichtigen, ablehnenden Bauvorbescheid nicht. Dieser dient gerade keinen Informationszwecken, sondern regelt einen Einzelfall erstmalig und verbindlich. Damit klärt die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eines Bauherrn bereits vor dem Einreichen eines offiziellen Baugesuches einzelne Fragen bezüglich seines Bauvorhabens rechtsverbindlich. Der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens in der Leistungsbescheinigung könnte demgegenüber allenfalls dann eine Regelungswirkung zukommen, wenn diese dem Kläger auf Veranlassung der Beklagten, d.h. von Amts wegen, erteilt worden wäre.
Tatsächlich wurde bereits am 6. Juli 2016 mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in den Fächern Festigkeitslehre und Qualitätsmanagement das Nichtbestehen im jeweils dritten Prüfungsversuch – und damit das endgültige Nichtbestehen – gegenüber dem Kläger verbindlich festgestellt. Die hier einschlägige Studien- und Prüfungsordnung sieht auch keine gesonderte Feststellung über das endgültige Nichtbestehen eines Moduls vor. Schon mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse war auch die verbindliche Feststellung verbunden, dass der Kläger in den betreffenden Modulen alle im zustehenden Prüfungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hat und eine weitere Wiederholung nicht in Frage kommt. Das folgt aus den insoweit eindeutigen und unmissverständlichen Regelungen der hier maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung. Diesbezüglich obliegt es den Prüflingen, sich über den Inhalt der für sie maßgebenden Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 213 m.w.N.). Danach ist es für jeden Prüfling, dessen Prüfungsleistung – wie hier – im ausdrücklich „Prüfungsversuch: 3“ mit „Nicht bestanden“ bewertet worden ist, offenbar, dass er eine für die Absolvierung des Studiengangs erforderliche Prüfungsleistung im letzten Wiederholungsversuch nicht erfolgreich erbracht und den Studiengang damit endgültig nicht bestanden hat, ohne dass es einer ausdrücklichen Feststellung des „endgültigen“ Nichtbestehens noch bedürfte. § 20 Abs. 1 Satz 1 StuPO bestimmt, dass die Bachelor-Prüfung u.a. den erfolgreichen Abschluss aller im Studienplan geforderten Modulprüfungen umfasst. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 StuPO können nicht bestandene Modulprüfungen höchstens zweimal wiederholt werden. Gemäß § 15 Abs. 2 StuPO erlischt der Prüfungsanspruch nach zwei erfolglosen Widerholungsprüfungen. Einen weiteren Prüfungsversuch sieht die Studien- und Prüfungsordnung „von Amts wegen“ nicht vor. Ein solcher wäre allenfalls wegen eines Härtefalls ganz ausnahmsweise denkbar, setzte dann aber ohnehin einen entsprechenden Antrag und damit wiederum eigenes Tätigwerden des Prüflings in der Sache voraus.
IV. Die am 12. Oktober 2017 erhobene Klage ist danach zulässig, soweit sie sich gegen die am 6. Juli 2016 durch das Sachgebiet Studentische Angelegenheiten auf der Homepage der Hochschule bekanntgegebenen Prüfungsergebnisse in den Fächern Festigkeitslehre und Qualitätsmanagement aufgrund der dort getroffenen Feststellungen des Nichtbestehens im jeweils dritten Prüfungsversuchs in der Gestalt des Widerspruchbescheides der Beklagten vom 7. September 2017 richtet und der Kläger die fehlerfreie Neubewertung und Neubescheidung seiner Prüfungsleistungen in diesen Modulen begehrt.
1. Der Kläger hat das nach § 68 Abs. 2 und 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Die mit Schreiben vom 9. November 2016 erhobenen Widersprüche gegen die Feststellung des Nichtbestehens der betreffenden Module im jeweils dritten Prüfungsversuch sind statthaft, da es sich hierbei – wie unter Ziff. III.1. ausgeführt – um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG handelt. Die am 10. November 2016 bei der Beklagten eingegangenen Widersprüche waren auch nicht verfristet. Zwar hat der Kläger diese nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO erhoben. Jedoch hat die Beklagte die bekanntgegebenen Prüfungsergebnisse nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Folglich ist insoweit die Jahresfrist nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblich. Diese ist vorliegend gewahrt.
2. Dem Kläger kann auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für sein mit der Klage geltend gemachtes Begehren abgesprochen werden, weil er bereits mit seinem Widerspruch vom 1. August 2016 gegen den Exmatrikulationsbescheid vom 6. Juli 2016, der in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2016 in Bestandskraft erwachsen ist, prüfungsrechtliche Einwendungen vorgetragen hat. Vom Fehlen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses ist auszugehen, wenn die erhobene Klage offensichtlich keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 27. Auflage 2021, Vorb § 40 Rn. 38). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Bei der Feststellung des Nichtbestehens eines Moduls und der Exmatrikulation handelt es sich um grundsätzlich verschiedene Verwaltungsakte unterschiedlichen Aussagegehalts. Die Exmatrikulation stellt lediglich die Folgeentscheidung des Prüfungsbescheides dar. Während die Beklagte mit dem Prüfungsbescheid das Nichtbestehen und damit den Misserfolg des Prüfungsversuchs bzw. darüber hinaus den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs in den betreffenden Modulen verbindlich feststellt, beschränkt sich der Exmatrikulationsbescheid darauf, die Mitgliedschaft des Studierenden an seiner Hochschule zu beenden.
Soweit demgegenüber bislang die Auffassung vertreten worden ist, der Exmatrikulationsbescheid beschränke sich nicht allein darauf, die Mitgliedschaft durch Exmatrikulation zu beenden, sondern enthalte vielmehr zugleich die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens eines Studienfachs (so z.B. VG Cottbus, Urteil vom 18. Februar 2011 – 1 K 1054/08 –, juris Rn. 23; VG Cottbus, Urteil vom 12. November 2015 – VG 1 K 1019/13 –, Seite 4 f. U.A. [n.v.]), liegt mit der vorliegenden Entscheidung keine Abweichung von dieser Rechtsprechung vor. Denn die vorgenannten Entscheidungen beruhten auf der Annahme des Gerichts, dass die Beklagte damals das endgültige Nichtbestehen der jeweiligen Module, die Grundlage der dortigen Exmatrikulation war, nicht gesondert ausgesprochen hatte. Enthält in Ermangelung vorangehender abschichtender Regelungen erst der Exmatrikulationsbescheid die Feststellung, dass der Prüfungsanspruch in seiner Gesamtheit vollständig erfüllt ist, können Ansprüche auf nochmalige Prüfungsteilnahme oder nochmalige Bewertung erbrachter Prüfungsleistungen nur durch Anfechtung des Exmatrikulationsbescheids geltend gemacht werden (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Juni 2001 – 4 E 31/01 –, juris Rn. 4). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Denn tatsächlich hat die Beklagte mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in den Fächern Festigkeitslehre und Qualitätsmanagement am 6. Juli 2016 das Nichtbestehen im jeweils dritten Prüfungsversuch gegenüber dem Kläger verbindlich festgestellt.
Es ist auch unschädlich, dass die hier einschlägige Studien- und Prüfungsordnung nicht ausdrücklich eine gesonderte Feststellung über das endgültige Nichtbestehen eines Moduls vorsieht. Wie bereits oben (unter Ziff. III.1.) ausgeführt, wurde mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gegenüber dem Kläger verbindlich festgestellt, dass der Prüfling alle im zustehenden Prüfungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hat und eine weitere Wiederholung nicht in Frage kommt. Für dieses Verständnis spricht zudem die Begründung des Exmatrikulationsbescheides vom 6. Juli 2016. Die dort enthaltene Formulierung „Aufgrund der endgültig nicht bestandenen Prüfung/-en in dem/den Prüfungsfach/-fächern…“ zeigt, dass die Beklagte auf die vorangegangenen Entscheidungen über das Nichtbestehen der Module Festigkeitslehre und Qualitätsmanagement im jeweils dritten Prüfungsversuch – und damit der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens – lediglich Bezug genommen und daraus mit Blick auf die Exmatrikulation des Klägers die entsprechenden Konsequenzen gezogen hat.
Auch lässt sich der Widerspruch des Klägers vom 1. August 2016 nicht dahingehend auslegen, dass er sowohl gegen die Exmatrikulation als auch gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Module Qualitätsmanagement und Festigkeitslehre gerichtet ist. Der Widerspruch ist mit dem Betreff „Widerspruch zur Exmatrikulation im Fachbereich Ingenieur- und Naturwissenschaften“ überschrieben und nimmt im Folgenden auf den Exmatrikulationsbescheid ausdrücklich Bezug. Dass der Prüfungsausschuss vor der Entscheidung über den Widerspruch beteiligt worden und sich mit Schreiben vom 12. August 2016 entsprechend geäußert hat, ist allein damit zu begründen, dass der Kläger mit seinem Widerspruch sinngemäß zusätzlich einen Antrag auf (nachträglichen) Prüfungsrücktritt gemäß § 14 Abs. 2 StuPO gestellt hat, indem er um Annullierung der jeweils dritten Prüfungsversuche bat. Für die Entscheidung über einen solchen Antrag ist gemäß § 14 Abs. 3 StuPO allein der Prüfungsausschuss zuständig. Insoweit stellt sich allenfalls die – hier wegen eingetretener Bestandskraft nicht zu entscheidende – Frage, ob der damalige Präsident der T ... auch eine Entscheidung über den (nachträglichen) Prüfungsrücktritt hätte treffen dürfen, da er diesbezüglich möglicherweise nicht die zuständige Behörde bzw. Stelle war. Im Übrigen trifft die Auffassung der Beklagten nicht zu, wonach der Kläger in seinem Widerspruch vom 1. August 2016 inhaltliche Einwendungen gegen die Bewertung der beiden dritten Prüfungsversuche geltend gemacht haben soll. Die Einwendungen betrafen vielmehr mangelnde Zeit zur Vorbereitung auf die Klausuren und seine Prüfungsuntauglichkeit. Hinsichtlich inhaltlicher Einwendungen gegen die Bewertung der betreffenden Prüfungsleistungen, die ohnehin erst mit Schreiben des Klägerprozessbevollmächtigten vom 4. September 2017 erhoben worden sind, ist daher im Widerspruchsbescheid vom 18. August 2016 keine das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung getroffen worden.
Auch die Bestandskraft des Exmatrikulationsbescheides als solchen lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen. Den Interessen des Exmatrikulierten kann dadurch Rechnung getragen werden, dass er im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs eine erneute Immatrikulation erreichen kann, wenn er in dem gegen das Nichtbestehen der Prüfung gerichteten gerichtlichen Verfahren Erfolg haben sollte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 2 ME 360/19 –, juris Rn. 20; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – 7 C 12.1641 –, juris Rn. 3; Leiher in: von Coelln/Lindner, BeckOK Hochschulrecht Bayern, 20. Edition [Stand: 1. Februar 2021], Art. 49 BayHSchG Rn. 32).