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Entscheidung 6 L 67/21


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 02.11.2021
Aktenzeichen 6 L 67/21 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1102.6L67.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 52 Abs 1 GKG, § 63 Abs 3 S 1 GKG, § 68 Abs 1 S 1 GKG

Leitsatz

Zur Streitwertfestsetzung bei Klage gegen Zuwendung an Erstzuwendungsempfänger zur Förderung des Breitbandnetzausbaus

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Januar 2021 geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 1.338.954,00 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 67.000,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG und trägt in Orientierung an Ziffer 44.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anhang zu § 164) dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin den Bescheid der Beklagten über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe für ein Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach der Richtlinie für die Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus der Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Hilfsantrag uneingeschränkt angefochten hat. Mit Bescheid vom 3. August 2018 gewährte die Beklagte dem Landkreis als sog. Erstzuwendungsempfänger eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu 2.677.908,00 EUR für die Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen als Letztzuwendungsempfänger (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 30. April 2021 – OVG 6 N 25/21 – juris Rn. 7 sowie VG Berlin, Urteil vom 19. Januar 2021 – VG 26 K 366.19 – Urteilsabdruck S. 2). Die Klägerin verfolgte mit ihrer Anfechtungsklage das Ziel, die Förderung von anderen Telekommunikationsunternehmen durch den Landkreis in dem durch die angegriffene Zuwendung vorgegebenen Umfang von vornherein zu verhindern. Das räumt die Klägerin selbst ein. Die vorliegende Konstellation entspricht der Konkurrentenklage, für die der Streitwertkatalog zutreffend 50 % des streitigen Subventionsbetrages empfiehlt (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Februar 2018 – OVG 6 S 45.17 – juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 8 B 59/19 – juris Rn. 17 für den Fall einer Klage gegen die Gewährung eines Zuschusses, den eine beklagte Gemeinde der beigeladenen Anbieterin von Breitbandanschlüssen zur Förderung des Ausbaus der Breitbandversorgung im Gemeindegebiet bewilligt und geleistet hat; Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2021 – OVG 6 N 14/21 – BA S. 2 f.).

Für eine Reduzierung des Streitwertes auf einen Teil der Gesamtzuwendung (vgl. den auf die Förderung in dem Gewerbegebiet „... beschränkten Hauptantrag der Klägerin) ist kein Raum, da die Klägerin den Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 3. August 2018 mit ihrem Hilfsantrag uneingeschränkt angegriffen und das Verwaltungsgericht diesen – wie auch den Hauptantrag – als unzulässig abgewiesen hat. Maßgeblich ist somit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG der Wert des höheren Anspruchs (vgl. Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 45 GKG Rn. 20, 23). Dies lässt die Klägerin mit ihrem Vortrag, sie habe den Hilfsantrag lediglich mit Blick darauf gestellt, dass nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin ein Teil des Förderbescheides nicht separat anfechtbar sei, unberücksichtigt. Im Übrigen steht es in der alleinigen Dispositionsbefugnis der Klägerin zu entscheiden, in welchem Umfang sie einen Zuwendungsbescheid angreifen will.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht sachgerecht, den Streitwert lediglich an dem auf ein Jahr bezogenen Jahresumsatz in Höhe von 67.000,00 EUR zu orientieren (vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 16. Juli 2021 – 6 A 10376/21.OVG – juris Rn. 109 ff., das auf den dreifachen Jahreswert des Umsatzes in den betroffenen Gebieten abstellt). Maßgeblich ist vorliegend, dass das Interesse der Klägerin an der Aufhebung des an den Landkreis gerichteten Zuwendungsbescheides identisch ist mit ihrem Interesse, im Projektgebiet die staatliche Förderung anderer Anbieter bzw. Betreiber von Breitbandanschlüssen zu unterbinden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin selbst sich nicht wettbewerbsrechtlich am Förderverfahren beteiligt haben will und sich daher nicht als Mitbewerberin um die in Rede stehenden Zuwendungen in Höhe von 2.677.908,00 EUR sieht, sondern lediglich den im „Vorgriff“ auf die Förderung von Konkurrenten am Markt erlassenen Zuwendungsbescheid an den Landkreis angegriffen hat. Der Streitwertkatalog trägt dem in Ziffer 44.1.2 dadurch hinreichend Rechnung, dass nicht der in Rede stehende Subventionsbetrag in voller Höhe (vgl. Ziffer 44.1.1 des Streitwertkatalogs für die Leistungsklage), sondern lediglich 50 % des Subventionsbetrages zugrunde zu legen sein sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2021 – OVG 6 N 14/21 – BA S. 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).