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Entscheidung 6 L 189/21


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 03.11.2021
Aktenzeichen 6 L 189/21 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1103.6L189.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 123 VwGO

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 82,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung konnte durch den Einzelrichter getroffen werden, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 2. November 2021 zur Entscheidung übertragen wurde, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Der am 11. Mai 2021 bei Gericht eingegangene (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Zwangsvollstreckung aus dem Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2019 sowie von Mahngebühren hinsichtlich des Mahnschreibens vom 20. April 2021 vorläufig einzustellen,

hat keinen Erfolg.

Das Gericht war an die wörtliche Fassung des Antrags der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin nicht gebunden, sondern hat nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO diesen in ihrem Interesse dahingehend ausgelegt, dass sie im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Einstellung der durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 20. April 2021 angekündigten Zwangsvollstreckung betreffend den Festsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2019, mit dem Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum von Mai 2018 bis Oktober 2019 nebst eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 € festgesetzt worden sind, sowie der zugleich festgesetzten Mahngebühren in Höhe von 5,00 € begehrt.

Andere sinnvolle Auslegungen des Antrags der Antragstellerin sind vorliegend nicht ersichtlich. Sofern die Antragstellerin die Einstellung der durch den Antragsgegner betriebenen Zwangsvollstreckung betreffend die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 1. Februar 2016 und 4. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2017 begehrt, hat das Gericht über einen solchen Antrag bereits mit Beschluss vom 15. Juni 2020 (VG Cottbus, Beschluss vom 15. Juni 2020 – VG 6 L 3 / 20 –, nicht veröffentlicht) entschieden. Gleiches gilt für die Vollstreckung betreffend den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 1. Juli 2018, die ebenfalls Gegenstand des vorgenannten Eilverfahrens gewesen ist. Weitere gegenüber der Antragstellerin erlassene Festsetzungsbescheide, deren Vollstreckung der Antragsgegner betreiben könnte, liegen ausweislich des Erkenntnisstandes des Eilverfahrens nicht vor.

Der in der oben dargestellten Weise verstandene Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, da es sich bei der Ankündigung der Vollstreckung um eine lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Juni 1988 –  VII B 15/88 –, BFH/NV 1989, 75, juris) und nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02. August 2017 – 20 C 17.1129 –, Rn. 6, juris).

Der im oben dargestellten Sinn verstandene Antrag dürfte indes bereits unzulässig sein. Er ist zudem jedenfalls unbegründet.

Es mag dahinstehen und muss insoweit nicht entschieden werden, ob vor dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO als Zulässigkeitsvoraussetzung stets ein erfolgloser ausdrücklicher Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt worden sein muss (vgl. zum Meinungsstand: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 22) – die Antragstellerin hat laut Aktenlage keinen ausdrücklichen Antrag auf vorläufige Aussetzung der Zwangsvollstreckung beim Antragsgegner gestellt – da hier bereits durchgreifende Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bestehen.

Maßgeblich für die Frage des Vorliegens des Rechtsschutzinteresses ist, ob die Antragstellerin ein schützenswertes Interesse gerade an der begehrten Eilentscheidung hat (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 35. EL September 2018, VwGO § 123 Rn. 121c). Das Rechtsschutzbedürfnis erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 –, Rn. 24, juris). Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses soll demzufolge vermieden werden, dass die Gerichte in eine Rechtmäßigkeitsprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (vgl. zum Normkontrollverfahren BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 – 4 CN 3/01 –, Rn. 10, juris) oder das auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 –, Rn. 24, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 29. März 2019 – 4 B 5/19 –, Rn. 4, juris).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Verwaltungsrechtsschutz grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Dies folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sowie vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Antragsteller unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64-79, juris, Rn. 26; vom 12. Januar 1967 - BVerwG 3 C 58.65 - BVerwGE 26, 23, vom 8. September 1972 - BVerwG 4 C 17.71 - BVerwGE 40, 323 <326 f.>, vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 51.75 - BVerwGE 54, 211 <214 f.> und vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 <212>). Dieses spezielle, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete qualifizierte Rechtsschutzinteresse ist nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis für die Rechtsstellung eines Antragstellers fehlt. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist somit kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 <212>). Daher sind Anträge, die auf vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz gegen zukünftige Maßnahmen der Verwaltung gerichtet sind, regelmäßig unzulässig (VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 – 6 L 131/11 –, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. Juli 2019 – 3 L 76/19 –, Rn. 8 - 10, juris), wenn der Antragsteller – wie hier – ggf. der Anfechtung und Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugängliche Verwaltungsakte abwarten kann, um sich sodann gegen diese zur Wehr zu setzen und so ggf. auch den – wenn auch nur vorübergehenden – Verlust von Vermögenswerten hinzunehmen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 – 6 L 131/11 –, juris).

Im vorliegenden Fall ist ein spezifisches Interesse der Antragstellerin gerade an vorbeugendem Rechtsschutz hinsichtlich der Vollstreckungsankündigung des Antragsgegners vom 20. April 2021 nicht erkennbar. So hat der Antragsgegner zwar zu erkennen gegeben, gegen die Antragstellerin vollstrecken zu wollen; es ist der Antragstellerin hier aber zuzumuten, entweder die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch den vom Antragsgegner um Vollstreckung zu ersuchenden Bürgermeister der Gemeinde Z… gegen sie abzuwarten bzw. diesem zunächst innerhalb des laufenden Anhörungsverfahrens die Gründe mitzuteilen, die gegen eine Zwangsvollstreckung sprechen oder eine solche unbillig erscheinen lassen.

Der Antrag ist darüber hinaus aber auch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen. Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen. Fehlt es an der Darlegung und Glaubhaftmachung nur einer der beiden genannten Voraussetzungen, ist der Antrag zurückzuweisen, und zwar ohne dass Anlass bestünde, der Frage weiter nachzugehen, ob das Vorliegen der anderen Voraussetzung dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist. Dabei sind umso höhere Anforderungen an den Vortrag und die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller zu stellen, je mehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf die (endgültige oder vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Für die hier begehrte Regelungsanordnung ergibt sich dies bereits daraus, dass § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Regelung eines „vorläufigen“ Zustandes spricht. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Wesen der einstweiligen Anordnung, die im Unterschied zur Entscheidung des Hauptsacherechtsstreits auf Vorläufigkeit angelegt ist, das grundsätzliche Verbot, die Hauptsache mit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz vorwegzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 – 1 WDS–VR 2/04 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1/99 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 2 M 217/05 –, juris Rn. 17 f.). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher nur dann zulässig, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und eine vorläufige Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um unzumutbare Nachteile für den Rechtsschutzsuchenden abzuwenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2010 – 9 S 109/09 -, juris Rn. 5; OVG Saarland, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 1 W 18/05 –, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. September 2005 – 1 M 55/05 –, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. April 2004 – 6 S 17/04 –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2003 – 13 B 290/03 –, juris Rn. 3; Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2019 - 6 L 570/16 -, juris Rn. 6; weitere Nachweise bei Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage, 2017, Rn. 174 ff., 183 ff., 190 ff.).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Mit Blick auf die Ausführungen zum fehlenden Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin besteht vorliegend auf Seiten der Antragstellerin auch kein Anordnungsgrund.

Doch selbst der Antragstellerin ihren zugunsten ein Rechtschutzbedürfnis unterstellt werden könnte, hat sie insoweit nicht glaubhaft machen können, dass ihr ohne die Regelungsanordnung unzumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. So kann zwar der Anordnungsgrund etwa darin zu bejahen sein, wenn existentielle wirtschaftliche Interessen des Antragstellers auf dem Spiel stehen. Allerdings dürfen seine Interessen nicht isoliert betrachtet werden; so ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sich die angestrebte Regelung nachteilig auf berechtigte Interessen des Antragsgegners auswirkt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 M 49/09 –, juris). Solche Interessen hat die Antragstellerin vorliegend jedoch nicht konkret dargetan. Soweit sich die Antragstellerin pauschal darauf beruft, dass sie lediglich eine Rente unterhalb der Pfändungsgrenze erhalte, hat sie dies bereits nicht glaubhaft gemacht, da sie keine aktuellen Rentenbescheide zur Gerichtsakte gereicht hat.

Diesem Zusammenhang ist selbst für den Fall, dass der Antragsgegner beabsichtigen sollte Forderungen gegenüber dem Kreditinstitut der Antragstellerin zu pfänden – was zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch völlig offen ist –, der Antragstellerin hier entgegenzuhalten, dass sie in diesem Falle durch Vereinbarung mit ihrem Kreditinstitut ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO umwandeln und den gesetzlich eingeräumten Pfändungsschutz selbst herbeiführen kann. Mit der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos besteht automatischer Pfändungsschutz in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Weiterer Schritte, insbesondere der Inanspruchnahme von Gerichten, zur Berücksichtigung des Pfändungsschutzes bedarf es dann nicht mehr. Die Antragstellerin hätte somit auch noch nach Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Gelegenheit Pfändungsschutz für das Guthaben auf ihrem Girokonto erreichen zu können, wenn sie vor Ablauf von vier Wochen nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an das Kreditinstitut sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandelt hätte, § 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 05. November 2013 – 3 B 920/13 –, Rn. 11, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – 1 B 240/12 –, juris).

Darüber hinaus fehlt es aber auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs durch die Antragstellerin.

Glaubhaft gemacht wäre der Anspruch auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangte, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass die Vollstreckung aus den Beitragsbescheiden rechtswidrig ist. Dann stünde dem Antragsteller aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch ein Abwehrrecht gegen dieses rechtswidrige Handeln zu (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 – 6 L 131/11 -, juris Rn. 8). Dies ist hier aber nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht gegeben. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Antragsgegner berechtigt ist, aus den Beitragsbescheid vom 2. Dezember 2019 sowie die der Mahnung vom 20. April 2021 festgesetzten Mahngebühren in Höhe von 5,00 € zu vollstrecken.

Die Vollstreckung von festgesetzten Rundfunkbeiträgen richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 3 VwVGBbg liegen vor. Danach kann ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid) vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist oder ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Bei dem hier in Rede stehenden Beitragsbescheiden vom 2. Dezember 2019 handelt es sich um einen Leistungsbescheid im Sinne des § 3 VwVGBbg. Denn er enthält eine abschließende Beitragsfestsetzung und die Aufforderung zur Zahlung – mithin ein Leistungsgebot. Mit diesem Beitragsbescheid setzt der Antragsgegner Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Mai 2018 bis Oktober 2019 gegenüber der Antragstellerin fest. Der vorgenannte Bescheid ist auch bestandskräftig geworden, da die Antragstellerin ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2019 keinen Widerspruch erhoben hat.

Auch die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen, wie sie namentlich in § 19 Abs. 2 VwVGBbg aufgeführt sind, liegen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ebenfalls vor. Nach § 19 Abs. 2 VwVGBbg kann ein Leistungsbescheid vollstreckt werden, wenn er dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegeben ist (Nr. 1), die beizutreibende Forderung fällig ist (Nr. 2), eine Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst später fällig wird, eine Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (Schonfrist) abgelaufen ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Nr. 3), und der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung schriftlich oder durch Postnachsendeauftrag ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche seit Bekanntgabe zu leisten (Mahnung) (Nr. 4). Zweifel an der Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide bestehen hier nicht. Die Antragstellerin hat insoweit auch nichts vortragen. Auch waren die festgesetzten Beiträge fällig. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 7 Abs. 3 Se. 1, 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) wonach dieser monatlich geschuldet ist und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist, sodass hier bei summarischer Prüfung mangels anderer Anhaltspunkte von der Fälligkeit der festgesetzten Rundfunkbeiträge auszugehen war. Die Schonfrist jeweils von einer Woche seit der Bekanntgabe des Bescheides ist abgelaufen, da der Festsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2019 ausweislich des Postausgangsvermerks im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners am 10. Dezember 2019 zur Post aufgegeben und insoweit gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfgBBg) i.V.m. § 41 Abs. 2 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) davon auszugehen ist, dass er der Antragstellerin am 13. Dezember 2019 bekannt gegeben wurde. Hinsichtlich der in Rede stehenden Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 315,00 € wurde die Klägerin zugleich mit der Vollstreckungsankündigung vom 20. April 2021 gemahnt.

Soweit die Antragstellerin die materielle Rechtmäßigkeit der beizutreibenden Rundfunkbeiträge anzweifelt und wiederholt sinngemäß geltend gemacht, dass sie keine Rundfunkempfangsgeräte vorhalte und vor der Umwandlung der GEZ-Gebühren in Beiträge von der Rundfunkbeitragspflicht befreit gewesen sei, ist dies für das Vollstreckungsverfahren ohne Bedeutung. Nach § 15 VwVGBbg sind Einwendungen gegen Entstehung oder Höhe der Verpflichtung, deren Erfüllung erzwungen werden soll, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen.

Da die hier geltend gemachten Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 8,00 € ebenfalls mit dem hier zu vollstreckenden Festsetzungsbescheid nach § 9 Absatz 2 S. 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) festgesetzt wurden, kommt es an dieser Stelle auf deren Rechtmäßigkeit ebenfalls nicht an (vgl. § 15 VwVGBbg).

Die in § 19 Abs. 4 S. 1 VwVGBbg geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen betreffend die Vollstreckung von Mahngebühren liegen hier ebenfalls nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens vor. Vollstreckungskosten und Zinsen können ohne Leistungsbescheid zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn in dem Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder in der Mahnung auf diese Nebenforderung dem Grunde nach hingewiesen wurde, was vorliegend mit der Mahnung 20. April 2020 erfolgt ist. Rechtliche Grundlage der Mahngebühr von 5,00 € ist § 4 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgKostO) i.V.m. § 39 VwVfGBbg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sowohl in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen sowie in Vollstreckungsverfahren beträgt der Streitwert regelmäßig ¼ des Betrages des Streitwertes der jeweiligen Hauptsache (Ziffer 1.5 sowie Ziffer 1.7.1 2. HS des Streitwertkataloges für die Verfassungsgerichtsbarkeit 2013), sodass hier von ¼ des in der Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 20. April 2021 angegebenen Betrages auszugehen war.