Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom 27. April 2015 sind im hier zu prüfenden Umfang rechtmäßig. Die Bescheide sind inhaltlich hinreichend bestimmt und die darin verlautbarten Aufhebungsverwaltungsakte umfassen entgegen der Ansicht des SG beide Bewilligungsentscheidungen des Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015, also auch die Bewilligung vom 1. Dezember 2014. Die Aufhebungsverwaltungsakte und die hieran anknüpfenden Erstattungsverwaltungsakte sind auch im Übrigen rechtmäßig. Der Beklagte hat die erforderliche Anhörung beanstandungsfrei in einem förmlichen Verfahren mit den Schreiben vom 4. Juli 2017 nach § 41 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) während des Berufungsverfahrens nachgeholt (vgl hierzu und zu den Anforderungen an ein formalisiertes Verfahren nur Bundessozialgericht <BSG>; Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr 2 – Rn 19). Die Bescheide vom 27. April 2015 sind auch inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl § 33 Abs. 1 SGB X). Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten. Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 196/11 R = SozR 4-1300 § 33 Nr 2 – Rn 16; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R = BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62 - Rn 15). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Aufhebungsverwaltungsakte in den Bescheiden vom 27. April 2015 bezeichnen in ihren Verfügungssätzen eine „Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“, die vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 jeweils "ganz“ aufgehoben werde, und die Erstattungsverwaltungsakte führen aus, dass die – bezifferten – überzahlten Leistungen zu erstatten seien. Indes sind als aufzuhebende konkrete Bewilligungsentscheidungen der Bescheid vom 7. November 2014 und ein – nicht existierender – Bescheid vom „30.11.2014“ benannt. Die Aufhebungsverwaltungsakte sind jedoch auslegungsfähig. Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der objektive Empfängerhorizont. Verwaltungsakte sind auszulegen in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze. Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht aus vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (stRspr, vgl die Nachweise aus der Rspr im Urteil des BSG vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 9/17 R = SozR 4-1300 § 45 Nr 19 – Rn 22). Auch zur Auslegung von Aufhebungsverwaltungsakten kann auf den gesamten Inhalt des Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden bei Aufhebungsverwaltungsakten ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekanntzugeben (vgl BSG aaO Rn 23 mwN aus der Rspr). Ausgehend hiervon ist durch die Aufhebungsverwaltungsakte in den Bescheiden vom 27. April 2015 das vom Beklagten gewollte Maß der Aufhebung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 und eine Aufhebung sämtlicher gegenüber den Klägern ergangener Bewilligungsentscheidungen für diesen Zeitraum in vollem Umfang festgelegt. Zwar hat der Beklagte im Verfügungssatz der Aufhebungsverwaltungsakte nicht alle Bewilligungsentscheidungen konkret – und mit korrektem Datum - bezeichnet, die diesen Zeitraum regelten, sondern nur den Bescheid vom 7. November 2014 und einen – nicht existierenden – Bescheid vom „30.11.2014“. Aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, dem Inhalt der Begründung der Bescheide und den bekannten Umständen ergab sich jedoch für die Kläger als objektive Empfänger unzweideutig, dass auch der weitere, nicht ausdrücklich bezeichnete Änderungsbewilligungsbescheid vom 1. Dezember 2014 vom Aufhebungsverwaltungsakt ebenso wie vom Erstattungsverwaltungsakt erfasst sein sollte, der im streitbefangenen Aufhebungszeitraum die den Klägern bewilligten Leistungen regelte (vgl zu einer entsprechenden Wertung im Rahmen der Bestimmtheit, nicht der Auslegung eines aufhebenden Verfügungssatzes BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R = BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62 – Rn 16; vgl zu einer Auslegung nach dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 2 U 25/12 R = BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6 – Rn 15). In der Begründung der Bescheide vom 27. April 2015, die die bezeichneten Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 „ganz“ zurücknehmen, ist ausgeführt, dass nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen eine Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegen habe, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht bestanden habe, und dass die in dieser Zeit zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten seien. Für die Kläger erkennbar lag den Aufhebungsverwaltungsakten des Beklagten ein den gesamten Aufhebungszeitraum erfassender einheitlicher Aufhebungssachverhalt zugrunde, der aus diesem Grunde auch alle für diesen Zeitraum ergangenen Bewilligungsentscheidungen betraf und nicht nur die konkret bezeichneten Bescheide. Dass der Bescheid vom 1. Dezember 2014 in den Aufhebungsentscheidungen nicht konkret bezeichnet wurde, ändert hieran nichts. Zwar haben Leistungsträger in einem Aufhebungsverwaltungsakt, der mit einem Erstattungsverwaltungsakt in einem Bescheid verbunden ist, alle Bewilligungsentscheidungen zu bezeichnen, auf deren Grundlage erbrachte Leistungen mit dem Erstattungsverwaltungsakt erstattet verlangt werden (vgl BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 196/11 R = SozR 4-1300 § 33 Nr 2 – Rn 16 ff). Doch schließt dies nicht eine Auslegung von Aufhebungsverwaltungsakten nach dem objektiven Empfängerhorizont dahin aus, dass – wie hier - über die im Wortlaut des Verfügungssatzes eines Aufhebungsverwaltungsakts konkret bezeichneten Bewilligungsentscheidungen hinaus weitere Bewilligungsentscheidungen von der Aufhebung umfasst sind und die festgesetzte Erstattungsforderung tragen (vgl BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 9/17 R – Rn 32). Diese Auslegung findet ihre Bestätigung schließlich in den Widerspruchsbescheiden vom 27. Juli 2015, die die Widersprüche der Kläger zurückwiesen, ohne die Verfügungssätze der Bescheide vom 27. April 2015 zu ändern. Denn in der Begründung der Widerspruchsbescheide sind die den Klägern bewilligten und ausgezahlten Leistungen durch Aufführung des Bewilligungsbescheides vom 7. November 2014 und des Änderungsbescheides vom 1. Dezember 2014 für den Aufhebungszeitraum konkret bezeichnet und es sind spätestens hierdurch die Aufhebungsverwaltungsakte auch für die Kläger erkennbar in der Weise konkretisiert, die sich bereits aus dessen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt. Rechtsgrundlage des Aufhebungsverwaltungsakts ist § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung (alter Fassung – aF - zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 78 Rn 14 f) iVm § 48 SGB X und iVm § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Die in Rede stehenden Bewilligungsentscheidungen sind durch den erstmaligen Zufluss von Einkommen des Klägers aus Arbeitsentgelt am 15. Januar 2015 (vgl Entgeltabrechnung für Dezember 2014 mit Hinweis auf Auszahlung am 15. des Folgemonats) mit der Folge des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit der Kläger iSv § 48 Abs. 1 SGB X rechtswidrig geworden, so dass der Beklagte, ohne dass es auf ein Verschulden der Kläger ankäme (vgl § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr 3 SGB X) berechtigt und verpflichtet war, die Bewilligungen ganz aufzuheben. Auf die Ausführungen des Beklagten in den Widerspruchsbescheiden vom 27. Juli 2015 und die beigefügten Berechnungsanlagen, die in Bezug auf die zugrunde gelegten Bedarfe und die Berechnung des Einkommens inhaltlich und rechnerisch zutreffend sind und im Übrigen auch von den Klägern nicht beanstandet wurden, nimmt der Senat Bezug. Bei der Einkommensberechnung hat der Beklagte zutreffend auch die gepfändeten Teile der am 10. Februar 2015 überwiesenen Nachzahlung berücksichtigt. Auch diese sind Einkommen iSv § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zwar kann dies dem Wortlaut der Norm nicht entnommen werden, weil dieser keine weitergehende Definition dessen enthält, was als Einkommen gilt. Auch die gepfändeten Teile des Alg bewirken bei dem Kläger jedoch einen "wertmäßigen Zuwachs", also eine Veränderung des Vermögensstandes (vgl zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 30 – Rn 16; BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 KG 1/10 R = SozR 4-5870 § 6a Nr 2 – Rn 17 ff), und sind - vergleichbar den Einnahmen in Geldeswert - solche, die wegen der Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzen. Nicht erforderlich ist, dass der Einnahme bereits ein "Marktwert" zukommt, dh die tatsächliche, reale Chance auf eine Umsetzung der Einnahme in Geld besteht (vgl BSG aaO). Dem Kläger war es im Rahmen seiner Selbsthilfeobliegenheit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch ohne weiteres zuzumuten, auf die Rückgängigmachung der erfolgten (rechtswidrigen) Pfändung iHv 500,- € hinzuwirken. Bezogen auf die Beseitigung einer unberechtigten Pfändung ist die Ausgangslage dabei derjenigen bei der Verwirklichung von Forderungen vergleichbar, weil es unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität staatlicher Fürsorgeleistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht darauf ankommen kann, ob der Hilfebedürftige sich bereite Mittel zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit durch Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte oder Beseitigung einer (rechtswidrigen) Pfändung verschaffen muss. Als Bezieher von existenzsichernden und bedarfsabhängigen Sozialleistungen war für den Kläger dabei grundsätzlich erkennbar, dass er gegen eine unberechtigte Minderung seines Einkommens vorgehen und seine Hilfebedürftigkeit dartun musste (vgl BSG aaO Rn 23). Diese wäre auch in angemessener Zeit realisierbar gewesen, ohne dass Rechtsgründe dem entgegengestanden hätten. Die Rechtswidrigkeit der Pfändung lag auf der Hand. Ergibt sich – wie hier – durch eine Nachzahlung von – grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbaren (vgl Bundesgerichtshof <BGH>, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 74/11 = WuM 2013, 176-179 – Rn 10 ff) - SGB II-Leistungen, dass die Pfändungsfreigrenzen überschritten werden, sind die Einzelbeträge für die Berechnung des pfandfreien Betrages dem Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt werden (vgl BGH aaO Rn 20), waren mithin für Januar bzw Februar 2015 für den Kläger iHv jeweils 235,26 € als Einkommen zu berücksichtigen. Die für ihn geltende Pfändungsfreigrenze (vgl § 850c Zivilprozessordnung) wurde damit nicht überschritten. Der Beklagte war auch berechtigt und verpflichtet, die Bewilligung gegenüber dem Kläger nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X rückwirkend aufzuheben, weil dieser nach Anwendung eines subjektiven Verschuldensmaßstabs zumindest grob fahrlässig einer durch Rechtsvorschrift (vgl § 60 SGB I) vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse, nämlich dem Zufluss von Einkommen im Januar und Februar 2015, nicht nachgekommen ist. Dass er – lediglich – die Aufnahme der Beschäftigung am 4. Dezember 2015 mitgeteilt hatte, genügt insoweit nicht, erhellt aber, dass er die Bedeutung von zu berücksichtigendem Einkommen für die Leistungsbewilligung kannte. Auf die Mahnung des Beklagten vom 6. März 2015, die Entgeltnachweise vorzulegen, reagierte der Kläger nicht. Diese waren vom Beklagten schließlich erst vom Arbeitgeber zu erlangen, und zwar am 16. April 2015. Schließlich ist auch die Jahresfrist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF iVm §§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Die Berechnung der Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger (= 470,52 €) ist nicht zu beanstanden und folgt aus § 50 SGB X. Hinsichtlich der Klägerin ist jedoch eine Reduzierung der Erstattungsforderung in Bezug auf die bei den aufgehobenen Leistungen berücksichtigten Kosten der Unterkunft nach Maßgabe von § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung vorzunehmen, weil die „Bösgläubigkeit“ des Klägers ihr nicht zurechenbar ist, auch nicht über § 38 SGB II (vgl BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 144/10 R – juris – Rn 16). Danach sind abweichend von § 50 SGB X 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X, des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 des SGB X sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird. Keiner dieser Tatbestände liegt in der Person der Klägerin vor. Die Klägerin hat also nur 44 Prozent der – reinen – kopfanteiligen Unterkunftskosten ohne Heizkosten zu erstatten, die sich bei ihr im Streitzeitraum auf mtl 154,01 € belaufen haben, mithin mtl 67,76 €. Hinzu kommen die Heizkosten iHv mtl 21,22 € und die Regelleistung iHv mtl 60,03 €, woraus sich mtl 149,01 € zu erstattende Leistungen ergeben, für Januar und Februar 2015 somit insgesamt 298,02 € anstelle der vom Beklagten geforderten 470,52 €. Der Erstattungsverwaltungsakt war entsprechend nur im dargelegten Umfang aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. |