Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 01.12.2021 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 129/21 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:1201.9UF129.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.07.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 03.06.2021 unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers vom 13.07.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsteller.
3.
Der Beschwerdewert beträgt 1.358 €.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um einen Ausgleichsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin.
Die Beteiligten sind die Eltern des am … .2010 geborenen Kindes …. Sie leben seit längerem voneinander getrennt. Die Tochter wird seit Anfang des Jahres 2018 im paritätischen Wechselmodell durch die Beteiligten betreut. Der Antragsteller ist ohne eigenes Erwerbseinkommen und bezieht für sich und die Tochter Leistungen nach dem SGB II, die Antragsgegnerin ist als selbstständige Steuerberaterin tätig.
Nachdem die Beteiligten über das Kindergeld gestritten hatten, wurde die Antragsgegnerin mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18.12.2018 (Az. 530 F 2/18) zur Kindergeldbezugsberechtigten ab April 2018 bestimmt. Die Tochter macht gegen ihre Eltern keinen Unterhaltsanspruch geltend.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, das Kindergeld sowie der angesichts der Corona-Pandemie 2 x gezahlte sogenannte Kinderbonus stehe ihm jeweils hälftig zu. Die im paritätischen Wechselmodells erbrachten hälftigen Betreuungsleistungen würden einen entsprechenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin rechtfertigen.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn die Hälfte des von ihr ab dem 02.04.2018 bezogenen Kindergeldes und des sogenannten Corona-Kinderbonus für das Kind … zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, angesichts dessen, dass der Antragsteller (und insoweit zum Teil auch die Tochter) von staatlicher Fürsorgeleistungen leben, könne ein entsprechender familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht (mehr) geltend gemacht werden. Zudem sei dem Antragsteller ein Verstoß gegen die ihn treffende Erwerbsobliegenheit vorzuwerfen. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit unstreitigen titulierten Gegenforderungen gegenüber dem Antragsteller aus den Jahren 2015 - 2019 im Gesamtumfang von rd. 6.000 € erklärt.
Mit Beschluss vom 03.06.2021 hat das Amtsgericht Cottbus (Az. 53 F 161/18) die Antragsgegnerin unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge verpflichtet, an den Antragsteller insgesamt 2.086,50 € zu zahlen. Begründet hat das Amtsgericht dies mit einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des Antragstellers, welchen das Amtsgericht letztendlich in Höhe eines Viertels des gezahlten Kindergeldes bzw. der gezahlten Corona-Kinderbonusbeträge gestützt hat. Entschieden hat das Amtsgericht dabei über den Zeitraum April 2018 bis einschließlich Juni 2021 und insoweit auch ausgeführt, dass angesichts des § 394 BGB eine Aufrechnung der Antragsgegnerin mit diesem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht in Betracht komme.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden beider Beteiligten.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13.07.2021 Beschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus eingelegt und diese sogleich begründet. Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen insbesondere dazu, dass er angesichts des Zusammenspiels von Sozial-/Finanz- und Familienrecht es als geboten ansieht, dass ein Kindergeld(bonus)ausgleich in vollem Umfange zur Hälfte stattzufinden habe.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, ab 02.04.2018 die Hälfte des Kindergeldes für das Kind mit … an den Antragsteller auszukehren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat ihre beim Amtsgericht mit Schriftsatz vom 29.07.2021 eingelegte Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.08.2021 in Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Dabei beruft sie sich insbesondere erneut darauf, dass angesichts durch den Antragsteller bezogener Leistungen staatlicher Fürsorge ein Anspruch diesem nicht mehr zustehe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.
Mit Beschluss des Senats vom 20.08.2021 ist die Beschwerde dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit Verfügung vom 30.08.2021 sind Hinweise an die Beteiligten zum Kindergeldausgleich getätigt worden, zu denen diese nachfolgend Stellung genommen haben. Mit weiterem Beschluss des Senats vom 30.09.2021 sind ergänzende Hinweise erteilt worden.
II.
1.
Die Beschwerden sind beiderseits statthaft und zulässig gemäß §§ 58 ff. FamFG. In der Sache selbst hat die Beschwerde der Antragsgegnerin vollen Erfolg, sie ist begründet, wohingegen die Beschwerde des Antragsstellers ohne Erfolg bleibt, sie ist unbegründet.
Hinsichtlich der Beschwerde des Antragstellers fehlt es zwar an einem konkret formulierten Antrag, jedoch kann angesichts der zugehörigen Begründung davon ausgegangen werden, dass für den Antragsteller dessen erstinstanzlich gestellter Antrag weiterverfolgt werden soll. Darauf hat der Senat bereits innerhalb der Verfügung vom 30.08.2021 den Antragsteller hingewiesen, ohne dass dieser nachfolgend seinen Antrag konkreter formuliert hat.
Die begehrte Verurteilung zur Auskehr des hälftigen Kindergeldes ab April 2018 ist (unabhängig davon, dass eine Verurteilung seit der FamFG-Reform im Jahre 2009 ausscheidet) zu unbestimmt. Der Antragsteller stellt insoweit einen konkreten Leistungsantrag, den er auch ebenso konkret zu beziffern hat. Denn der Antrag muss gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG) so bestimmt sein, dass eine Zwangsvollstreckung ohne weiteres möglich ist (vgl. nur Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021 § 253 Rn. 11 m.w.N.). Die Kindergeldzahlungen stehen ebenso wie die Kinderbonuszahlung (die in seinem Beschwerdeantrag im Übrigen nicht einmal benannt werden) bis einschließlich Juni 2021 (den Zeitpunkt, über den das Amtsgericht entschieden hat) fest.
Dem Antragsteller wäre es daher möglich, seinen Zahlungsanspruch konkret zu beziffern, was er bislang verabsäumt hat. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass sein Antrag ebenso wenig berücksichtigt, dass er erstinstanzlich teilweise Erfolg (letztendlich im Umfange eines Viertels der bestehenden Zahlungsansprüche) bereits gehabt hat, weshalb es ihm an insoweit an dem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis für den derzeit gestellten Antrag innerhalb der Beschwerde fehlt.
Daher wird zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Zahlungsansprüche, soweit diese letztendlich bereits durch das Amtsgericht zu seinen Gunsten beziffert (errechnet für die Zeit 02.04.2018 – 30.06.2021) wurden, weiterverfolgt, d.h. über die amtsgerichtliche Titulierung hinaus weitere 2.086,50 €. Darauf hat der Senat bereits mehrfach hingewiesen, ohne dass dem seitens der Beteiligten widersprochen worden ist.
2.
Dass im Übrigen dem Antragsteller im Grundsatz lediglich ein Anspruch wie durch das Amtsgericht tituliert bis einschließlich Juni 2021 zusteht, hat der Senat bereits innerhalb seiner Verfügung vom 30.08.2021 im Einzelnen ausgeführt.
a.
Das Amtsgericht hat mit im Grundsatz zutreffenden Erwägungen dem Antragsteller ¼ des Anteils am für die gemeinsame Tochter gezahlten Kindergeld bzw. Kinderbonus als familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zuerkannt.
aa.
In jeder Hinsicht zutreffend hat das Amtsgericht dabei hinsichtlich eines eventuellen Kindergeldausgleichs der Eltern im Falle des gelebten Wechselmodells zwischen dem Barunterhalts- und dem Betreuungsanteil des Kindergeldes differenziert. Denn das Kindergeld ist beim Wechselmodell zur Hälfte auf den Betreuungsanteil und zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Dies beruht auf der Rechtsprechung des BGH zum Kindergeldausgleich im Wechselmodell (BGH FamRZ 2016, 1053; fortgeführt durch BGH FamRZ 2017, 437), welcher die Senate des Brandenburgischen OLG (vgl. z.B. OLG Brandenburg FamRZ 2020,182) folgt. Die seitens des Antragstellers anderweitig zitierte Rechtsprechung (insbesondere OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 567 und die nachfolgenden Zitate) beruhen dagegen auf einer Ansicht, welche der BGH in der vorgenannten grundlegenden Entscheidung (BGH FamRZ 2016, 1053) ausdrücklich abgelehnt hat. Die Ansicht des Antragstellers ist daher erkennbar veraltet, zumal neue beachtenswerte Gründe von ihm nicht vorgebracht werden.
bb.
Ein Ausgleich des grundsätzlich hälftig bestehenden Barunterhaltsteils des Kindergeldes kommt nur in Betracht, soweit dies angesichts der Haftungsquote der Eltern – die sich nach den beiderseitigen unterhaltsrechtlichen Einkommen der Eltern bestimmt – gerechtfertigt ist (BGH FamRZ 2016, 1053). Die auf den Barunterhalt entfallende Hälfte des Kindergelds ist also individuell nach dem Maßstab der elterlichen Einkommensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu verteilen (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1612 BGB Rn. 53). Verlangt der nicht kindergeldbezugsberechtigte Elternteil insoweit die Hälfte des auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteils, ist es seine Sache, die Haftungsanteile der Eltern am Barunterhalt darzulegen und zu beweisen (BGH FamRZ 2016, 1053; Viefhues a.a.O. § 1612 BGB Rn. 56). Die dafür notwendige Berechnung hat der Antragsteller jedoch nicht dargestellt und insbesondere nicht eingehend zu den beiderseitigen Einkünften auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht vorgetragen.
Sie würde – soweit dies hier angesichts des unsubstanziierten Vortrags überhaupt geprüft werden kann – voraussichtlich auch nicht zu einem internen Ausgleich des Barunterhaltsanteils des Kindergeldes zugunsten des Antragstellers führen, da dieser Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des SGB II bezieht und daher deutlich geringere Einkünfte von der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt erhält als die Antragsgegnerin diese aus eigener Arbeitskraft erwirtschaftet. In derartigen Konstellationen verbleibt aber der Barunterhaltsteil des Kindergeldes praktisch stets in vollem Umfange beim erwerbstätigen Elternteil. Die hälftige Anrechnung des Kindergelds auf den Barbedarf des Kindes nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB hat beim Wechselmodell zur notwendigen Folge, dass der besser verdienende Elternteil durch das Kindergeld in einem größerem Umfang entlastet wird (Viefhues in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1612 BGB Rn. 53). Ist der schlechter verdienende Elternteil unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig, kommt der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds infolge der Anrechnung allein dem leistungsfähigen Elternteil zu Gute (BGH FamRZ 2016, 1053; Viefhues a.a.O.).
cc.
Gleichsam zutreffend ausgeführt hat das Amtsgericht, das aber ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des Antragstellers hinsichtlich der Hälfte des Betreuungsanteils des Kindergeldes (sogenanntes Kindergeldviertel) im Grundsatz zusteht.
Die auf die Betreuung entfallende Kindergeldhälfte verbleibt hingegen zunächst beim das Kindergeld beziehenden Elternteil und bedarf wegen der gleichwertigen Betreuungsleistungen der Eltern eines gesonderten Ausgleichs. Zwar kann im Grundsatz eine Verrechnung der auf dem Betreuungsanteil entfallenden Hälfte des Kindergeldes unterbleiben, wenn der vor Verrechnung des Kindergeldviertels verbleibende Ausgleichsanspruch hinter dem Kindergeldviertel zurückbleibt (vgl. nur AG Hamburg v. 21.01.2021 – 277 F 47/17). Hat jedoch ein Elternteil allein Einkünfte, die unterhalb des sogenannten angemessenen Selbstbehaltes tendieren – was auf Seiten des Antragstellers erkennbar der Fall ist – und bezieht der andere vollerwerbstätige Elternteil bei oberhalb dieses angemessenen Selbstbehaltes liegenden Einkünften das Kindergeld, so kann ohne weitere Berechnung der Ausgleich des sogenannten Kindergeldviertels isoliert erfolgen, wie das Amtsgericht (im Anschluss an BGH FamRZ 2016, 1053) in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat (vgl. auch AG Hamburg vom 21.01.2021 – 277 F 47/17; Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1612b BGB Rn. 35 f.).
Rechnerische Bedenken an der Höhe dieses Ausgleichsanspruchs bestehen angesichts der Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht, solche werden auch nicht seitens der Beteiligten vorgebracht. Zutreffend hat das Amtsgericht dabei die Höhe der entsprechenden Kindergeld– und Kinderbonuszahlungen erfasst.
b.
Am Bestehen allein eines solchen Anspruchs ist auch angesichts des weiteren Vorbringens insbesondere des Antragsstellers im Grundsatz festzuhalten.
Bei seiner Argumentation zu den gleichberechtigten Betreuungsleistungen übersieht der Antragsteller nach wie vor, dass Sozial-/Finanzrecht und Familienrecht nicht zwangsläufig konform sind. Familienrechtlich ist stets im Einzelnen zu überprüfen, inwieweit eine sozialrechtliche Ausgleichsleistungen – zu denen auch das Kindergeld bzw. der Kinderbonus zählen – auch auf familienrechtlicher Ebene überhaupt zu erfassen ist (insbesondere ob es sich dabei im Rahmen streitiger Unterhaltsrechtsverhältnisse um unterhaltsrechtliches Einkommen handelt). Eine Beteiligung des Antragstellers an dem entsprechenden Barunterhaltsanteil des Kindergeldes kommt aber von vornherein nur in Betracht, soweit er tatsächlich angesichts eigener den Selbstbehalt übersteigende Einkünfte daran berechtigt sein kann. Dies ergibt auch gerade die – vom Antragsteller vorgebrachte – Art Gegenprobe, erst einmal all juristischen Überlegungen auszuklammern. Denn derzeit trägt der Antragsteller eben nicht den Barunterhalt für seine Tochter, dieser wird vielmehr von der Allgemeinheit (durch die Gewährung entsprechender SGB II-Bezüge an die Tochter – Sozialgeld, Wohnkosten) bewerkstelligt. Frei betrachtet trägt daher letztendlich auch die Antragsgegnerin selbst über die Zahlung der von ihr auf ihre Erwerbseinkünfte gezahlten Steuern einen Teil dieses entsprechenden Barunterhaltsanteils.
Damit hat es dabei zu verbleiben, dass allein der auf die Betreuung entfallende Anteil des Kindergeldes überhaupt einem Ausgleich zwischen den Kindeseltern in der hier vorliegenden konkreten Situation (ein Elternteil lebt von staatlicher Fürsorge, welche ihm das sozialrechtliche Existenzminimum gewährt; der andere Elternteil erzielt Erwerbseinkünfte und lebt auf eigenen Füßen) nur ein Ausgleich des entsprechenden Betreuungsanteils – letztendlich in Höhe eines Viertels des Kindergeldes – in Betracht.
3.
Ergänzend zu den vorangestellten Ausführungen ist aber bislang nicht berücksichtigt worden, dass ein insoweit dem Antragsteller zustehender familienrechtlicher Ausgleichsanspruch tatsächlich auf den Sozialleistungsträger – das Jobcenter – übergegangen ist.
a.
Insoweit liegen erkennbar die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 SGB II für einen solchen Anspruchsübergang vor. Soweit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe den Bedarf des Anspruchsberechtigten sichergestellt haben, ist der familienrechtliche Ausgleichsanspruch auf den Träger dieser Sozialleistungen übergegangen, §§ 33 SGB II, 94 SGB XII (Büte FK 2018, 211, 215 f.).
Dies folgt insbesondere daraus, dass der familienrechtliche Ausgleichsanspruch dem unterhaltsrechtlichen Anspruch gleichgestellt wird, welcher seinerseits unzweifelhaft übergangsfähig ist (vgl. nur BGH FamRZ 2020, 991). Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch hängt nach seinem tatsächlichen Grund eng mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind zusammen. Bestehen und Höhe des Ausgleichsanspruchs hängen davon ab, ob und inwieweit im Einzelfall eine Unterhaltspflicht des einen oder anderen Elternteils besteht und erfüllt worden ist. Es handelt sich bei den Beträgen, die einem Elternteil aufgrund eines derartigen Anspruchs zustehen, wirtschaftlich gesehen um "rückständige Unterhaltsleistungen", weshalb der familienrechtliche Ausgleichsanspruch praktisch einem Unterhaltsanspruch gleichbehandelt wird (BGH FamRZ 1989, 603; BGH FamRZ 1984, 775, 776).
Im Übrigen wäre selbst dann, wenn es sich um keinen unterhaltsrechtlichen Anspruch handeln würde, jedenfalls aber ein vermögensrechtlicher Anspruch gegeben, der ohne weiteres im Sozialrecht vorrangig zur eigenen Bedürftigkeitsminderung einzusetzen und daher übergangsfähig ist.
b.
Einem Anspruchsübergang steht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB II zudem auch nicht entgegen, dass der Anspruch nicht übertragbar, pfändbar oder verpfändbar ist (Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 33 Rn. 47).
c.
Angesichts dessen, dass der Antragsteller (bzw. die Tochter) bis Juni 2021 durchgängig SGB II-Leistungen bezogen hat, ist seine entsprechende Aktivlegitimation entfallen. Dies führt insgesamt zur Unbegründetheit seiner Beschwerde bzw. zur Begründetheit der Beschwerde der Antragsgegnerin.
Auf diese Umstände hat der Senat die Beteiligten und insbesondere den Antragsteller bereits innerhalb seiner Verfügung vom 30.08.2021, ergänzt um die Gründe im Senatsbeschluss vom 30.09.2021, hingewiesen. Soweit der Antragsteller dem mit Schriftsatz vom 06.10.2021 dahingehend begegnet ist, dass nun Antragsteller und Jobcenter über gewillkürte Prozessstandschaft nachdenken, hat der Antragsteller trotz der durch den Senat erteilten weiteren Hinweise und insoweit gesetzten Fristen dazu nicht weiter ausgeführt. Einer – der treuhänderischen Geltendmachung dienende – Rückübertragung der übergegangenen Ansprüche auf den Antragsteller seitens des Jobcenters steht bereits entgegen, dass – soweit der Anspruchsübergang auf Unterhaltsansprüchen des betroffenen Kindes beruht – der Antragsteller insoweit nicht alleinig vertretungsbefugt für das betroffene Kind ist, weshalb der Senat mit Verfügung vom 13.10.2021 Bezug auf BGH FamRZ 2020, 991 genommen hat. Im Übrigen hat der Antragsteller sich nicht weiter dazu geäußert, inwieweit das Nachdenken überhaupt fortgeführt oder umgesetzt wird. Weitere, in Betracht kommende verfahrensrechtliche Erklärungen (Erledigung; Umstellung des Antrags auf Leistung an das Jobcenter, vgl. dazu BGH a.a.O. am Ende) hat der Antragsteller dagegen nicht wahrgenommen.
Von daher verbleibt es bei den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 30.09.2021.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 113 Abs. 1, 243 FamFG, 92, 97 Abs. 1 ZPO, 40, 50 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.