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Normenkontrolle; Trainingsanlage Pferdetrabrennsport; Antragsbefugnis; Naturschutzverein; Öffentlichkeitsbeteiligung; umweltbezogene Stellungnahme; Wesentlichkeit; Präsentation der Unterlagen; Abwägung; Bewertungsfehler; ArtenschutzZugriffsverbote; Vermeidungsmaßnahmen; vertragliche Absicherung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 11.11.2021
Aktenzeichen OVG 2 A 22.19 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1111.OVG2A22.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a UmwRG, § 3 Abs 2 S 1 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 7 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 1a Abs 3 BauGB, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG, § 44 Abs 1 Nr 3 BNatSchG

Tenor

Der Bebauungsplan der Gemeinde O ... vom 27. September 2018, bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Oberkrämer vom 12. Oktober 2018, wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. 5 ... „T ... “ umfasst eine 25,71 ha große Fläche außerhalb der bebauten Ortslage des Ortsteiles E ... der Antragsgegnerin. Im Norden wird das Plangebiet durch den P ... begrenzt. Nördlich des östlichen Bereichs des Plangebiets liegen die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke am P ... . Im Osten grenzen die Grundstücke des von dem Beigeladenen betriebenen T ... gestüts, welches westlich der Landesstraße L ... liegt, an das Plangebiet an. Nach Westen erstreckt sich das Plangebiet bis zu dem Entwässerungsgraben „K ... “ (Flurstück 1 ... der Flur 5 ... der Gemarkung E ... ). In seinem südlichen Bereich verläuft dieser Graben in einem Waldgrundstück (Flurstück 9 ... der Flur 5 ... der Gemarkung E ... ) und mündet in den W ..., ein temporäres Standgewässer. Mit einem Anteil von 22,19 ha liegt das Plangebiet in dem Landschaftsschutzgebiet „N ... “. Die Grundstücke im Plangebiet stehen mit Ausnahme des Flurstücks 2 ... der Flur 2 ... der Gemarkung E ..., welches sich im Alleineigentum des Beigeladenen befindet und des Grundstücks Flurstück 1 ... der Flur 5 ... der Gemarkung E ..., das im Eigentum der Antragsgegnerin steht, im Miteigentum der Beigeladenen.

Im Jahr 2006 legten die Beigeladenen in dem Plangebiet ungenehmigt eine Trainingsanlage für die Trabrennpferde ihres Gestüts an. Hiergegen ging die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises O ... mit einer gegenüber den Beigeladenen im Jahr 2011 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung vor. Um u.a. die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Trainingsanlage für den Trabrennsport zu schaffen stellte die Antragsgegnerin im Jahr 2012 den Bebauungsplan Nr. 4 ... „T ... “ auf und änderte gleichzeitig ihren Flächennutzungsplan. Letzteres genehmigte der Landkreis O ... Den Bebauungsplan erklärte der Senat mit Urteil vom 30. April 2015 (OVG 2 A 8.13) wegen beachtlicher Fehler im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung und im Abwägungsvorgang für unwirksam.

Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ziel weiter.

Der Bebauungsplan setzt eine private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der Zweckbestimmung „Trainingsanlage Trabrennsport“ fest. Innerhalb dieser Grünfläche sind einzelne Flächen als Paddocks („P“) und Laufbahnen („L“) gekennzeichnet. Durch textliche Festsetzung werden die Einfriedung der mit „P“ und „L“ bezeichneten Flächen durch Gatterzäune aus Holz mit einem minimalen Öffnungsanteil von 70 % der Ansichtsfläche (textliche Festsetzung Nr. 1.1) sowie innerhalb der in der mit „L“ bezeichneten Fläche die Errichtung von Trainingslaufbahnen für den Trabrennsport mit einer Grundfläche von insgesamt 2,8 ha zugelassen. Ferner wird bestimmt, dass der Bewuchs auf den Trainingslaufbahnen für den Trabrennsport ganzjährig durch Eggen und Glätten unterdrückt werden dürfe. Das Einbringen jeglicher bodenfremder Stoffe sei nicht zulässig (textliche Festsetzung Nr. 1.3). Die Teile der mit „L“ bezeichneten Flächen, die nicht von Trainingslaufbahnen in Anspruch genommen werden, sollen als Extensivwiese angelegt und erhalten werden (textliche Festsetzung Nr. 2 Abs. 1). Eine von Laufbahnen umschlossene Fläche wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen (textliche Festsetzung Nr. 2 Abs. 3). Für die Teilflächen der privaten Grünfläche M1, M2 und M4 schreibt der Bebauungsplan als Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB, § 9 Abs. 1a, § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a BauGB die Anpflanzung von Laubgehölzen und Sträuchern sowie die Erhaltung der vorhandenen Feldgehölze, die im Einzelnen näher bestimmt sind, vor (textliche Festsetzung Nr. 2 Abs. 4 und 5). Die Brachfläche M3a und die Extensivwiese M3b sollen als Dauergrünland erhalten bleiben (textliche Festsetzung Nr. 2 Abs. 2).

Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Im Februar 2016 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss und gab dies am 11. März 2016 im Amtsblatt für die Gemeinde O ... bekannt. Anschließend holte sie einen „A ... “ des T ... vom 22. August 2016 (im Folgenden: Staubgutachten), eine „A ... “ des D ... vom 14. November 2016 (im Folgenden: Artenschutzgutachten) und eine „S ... der K ... vom 30. Mai 2016 (im Folgenden: Lärmgutachten) ein. Anfang 2017 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange. Nach Anhörung des Ortsbeirats E ... im Mai 2017 billigte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin Ende Juni 2017 den Planentwurf nebst Begründung einschließlich Umweltbericht und leitete das Verfahren zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ein. Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt für die Gemeinde O ... vom 14. Juli 2017 bekannt gemacht und fand vom 26. Juli bis zum 28. August 2017 statt. Anschließend fand die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange statt. Mit Bescheid vom 6. Juli 2018 sicherte der Landkreis O ... als untere Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für die Flurstücke des Plangebiets, die im Landschaftsschutzgebiet „N ... “ liegen, zu. Der Bescheid ist mit Nebenbestimmungen verbunden, die die Schutzzwecke der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „N ... “ (im Folgenden: Landschaftsschutzgebietsverordnung) sichern sollen. Am 27. September 2018 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Abwägungsbeschluss, beschloss den Bebauungsplan (Stand: Juli 2018) als Satzung und billigte dessen Begründung einschließlich Umweltbericht. Der Bebauungsplan wurde im Amtsblatt für die Gemeinde O ... vom 12. Oktober 2018 bekannt gemacht.

Am 12./20. November 2018 schlossen die Antragsgegnerin und der Beigeladene einen städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan N ..., mit dem sich der Beigeladene zur Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verpflichtete.

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind je zur Hälfte Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten, von ihrer Familie bewohnten Flurstücks 2 ... der Flur 2 ... der Gemarkung E ... (P ... ). Der Antragsteller zu 2. ist außerdem Eigentümer des angrenzenden, als Garten genutzten Flurstücks 2 ... sowie des bereits erwähnten, südlich an das Plangebiet angrenzenden Waldgrundstücks mit dem Weidenpfuhl (Flurstück 9 ... der Flur 5 ... der Gemarkung E ... ) und weiterer Waldgrundstücke (Flurstücke 9 ... und 9 ... der Flur 5 ... der Gemarkung E ... ), die nordöstlich an den südlichen Ausläufer des Plangebietes angrenzen. Der Antragsteller zu 3. ist eine Vereinigung der Jägerinnen und Jäger im Land Brandenburg und setzt sich als Naturschutzverband für die Interessen der Jagd und der Umwelt ein.

Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag am 1. Oktober 2019 gestellt.

Sie machen geltend, der streitgegenständliche Bebauungsplan leide an mehreren Verfahrens- und Formfehlern und beanstanden u.a., während der Auslegung hätten nicht alle im Rahmen von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu präsentierenden Unterlagen frei zugänglich, sichtbar und griffbereit zur Einsichtnahme ausgelegen. Vielmehr hätten der dem angegriffenen Bebauungsplan zugrunde liegende Flächennutzungsplan und die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „N ... “ ebenso gefehlt wie der Erläuterungsbericht vom Dezember 2009 zur „Biotopverbundplanung L ... “ im Landkreis O ... . Materiell rügen die Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil er wegen nicht behebbarer Verstöße gegen verschiedene Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Brandenburger Naturschutzgesetzes nicht vollzugsfähig sei. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor. Die von der Antragsgegnerin vorgesehenen Maßnahmen zur Minderung und Vermeidung der aus § 44 BNatSchG resultierenden Verbote seien nicht sämtlich im Bebauungsplan festgesetzt worden. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, weil sie nicht lediglich vertraglich mit den Beigeladenen geregelt werden könnten. In dem städtebaulichen Vertrag fehlten Vertragsstrafen und dingliche Absicherungen, auch sei der Beigeladene als alleiniger Vertragspartner der Antragsgegnerin nur Miteigentümer der Ausgleichsflächen.

Die Antragsteller beantragen,

den am 27. September 2018 beschlossenen und am 12. Oktober 2018 im Amtsblatt für die Gemeinde O ... bekanntgemachten Bebauungsplan N ... für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie macht u.a. geltend, dass die Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB fehlerfrei erfolgt sei. Insbesondere habe sie keine Unterlagen zurückgehalten oder rein selektiv ausgelegt, auch unterfielen die von den Antragstellern genannten Regelungswerke nicht der Auslegungspflicht. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Insbesondere bestünde weder ein dauerhaftes Vollzugshindernis, noch liege ein Abwägungsfehler vor. Die entsprechenden Schutzmaßnahmen seien ermittelt und in die Planung aufgenommen worden, so dass ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG nicht vorliege.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie bezweifeln die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. und 2., weil das Trainingsgelände ca. 150 m von deren Wohnhaus entfernt liege und von Bäumen, Hecken und Sträuchern abgeschirmt sei. Die Belange des Umweltschutzes seien bei der Planerstellung rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden. Soweit durch den Betrieb der Trabrennbahn einige wenige Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ausgelöst würden, würden diese durch Maßnahmen vermieden bzw. gemindert, die in dem Bebauungsplan festgesetzt oder in dem zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen geschlossenen städtebaulichen Vertrag vereinbart worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge zum angegriffenen Bebauungsplan (3 Leitzordner und 6 Halbhefter) und zum Bebauungsplan N ... (2 Leitzordner) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt, da der streitgegenständliche Bebauungsplan am 12. Oktober 2018 im Amtsblatt für die Gemeinde O ... bekanntgemacht worden ist.

2. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

a) Wer - wie die Antragsteller zu 1. und 2. - von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht unmittelbar als Eigentümer eines im Plangebiet belegenen Grundstücks, sondern als Plannachbar betroffen ist, kann die Möglichkeit der Verletzung des subjektiven Rechts auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend machen, wenn er durch die Festsetzungen abwägungserheblich in privaten Belangen betroffen wird (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 -, juris Rn. 4 f.; Beschluss des Senats vom 29. November 2018 - OVG 2 A 19.15 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Die Antragsbefugnis ist nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Prüfung der Begründetheit des Antrags gleichkommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4; Urteil des Senats vom 24. Juni 2021 - OVG 2 A 28.17 -, juris Rn. 30).

Die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. und 2. ergibt sich aus einer zumindest möglichen Belastung ihres Hausgrundstücks durch von der Trainingsanlage bzw. deren Betrieb und Unterhaltung ausgehende Lärm- und/oder Staubbeeinträchtigungen. Sie machen geltend, durch das tägliche, in den frühen Morgenstunden beginnende Glattziehen und Bewässern der Trainingsbahnen mittels einer traktorgezogenen Schleppe würden großer Motorenlärm verursacht und erhebliche Mengen Staub aufgewirbelt. Lärm entstünde ferner durch das permanente und stundenlange Mähen der Grünflächen zwischen den Rennbahnen mit einem nicht hinreichend schallgedämpften Aufsitzmäher. Ausweislich der Planbegründung hat die Antragsgegnerin diesen Vortrag selbst als erheblich angesehen, ein Lärm- und ein Staubgutachten eingeholt und deren Ergebnisse in die Abwägung eingestellt (vgl. Planbegründung S. 9 f., 58 f. und 109-120, Abwägungstabelle S. 34-43). Trotz der Entfernung zwischen dem Trainingsgelände und dem Wohnhaus der Antragsteller zu 1. und 2. von ca. 150 m erscheint es nicht als offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise von vornherein ausgeschlossen, dass sie abwägungserheblich betroffen sind.

b) Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3. ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 a) UmwRG.

aa) Er ist ein i.S.v. § 3 UmwRG für seinen satzungsmäßigen Aufgabenbereich nach § 29 BNatSchG in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannter Verein. Seine Aufgabe ist die umfassende Unterstützung und Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes durch die Pflege und Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wildlebenden Arten, die Hege und Erhaltung artenreicher Wildbestände unter Wahrung der Landeskultur sowie die Förderung des Tierschutzes im Sinne des Tierschutzgesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Satzung, die Anerkennungsurkunde und das ministerielle Schreiben vom Juli 1996). Diese Anerkennung gilt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UmwRG als Anerkennung nach § 3 UmwRG fort.

bb) Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, da der Beschluss des Bebauungsplans eine von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG erfasste Zulassungsentscheidung i.S.v. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG ist und seine Aufstellung die Zulassung eines Vorhabens nach der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründen soll. Nach Nr.18.7.2 der genannten Anlage besteht hier eine UVP-Vorprüfungspflicht. Denn mit der Trainingsanlage für den Trabrennsport geht es um ein konkretes städtebauliches Projekt. Das Plangebiet liegt im Außenbereich und der Bebauungsplan wird aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Trainingsanlage für den Trabrennsport zu schaffen (vgl. S. 9 der Planbegründung). Die Trabrennbahn ist wegen der Einfriedungen und der Funktion als Sportfläche eine sonstige bauliche Anlage im Sinne von § 29 BauGB, für die Laufbahnen wurde eine zulässige Grundfläche von 28 000 m² festgesetzt.

cc) Weiter macht der Antragsteller zu 3. geltend, der angefochtene Bebauungsplan widerspreche Rechtsvorschriften, die für seine Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Er rügt Fehler bei der Erstellung des Umweltberichts und der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung insbesondere unter Bezugnahme auf die Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung „N ... “ sowie Normen des Bundesnaturschutzgesetzes zum Biotop- und Artenschutz, Vorschriften, die als Bestandteil der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Belange des Umweltschutzes jedenfalls bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten sind (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 14. Oktober 2014 - 8 C 10233/14 -, juris Rn. 39).

Hierin liegt zugleich der Vortrag, durch den angefochtenen Bebauungsplan in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Satzung des Antragstellers zu 3. gehört zu seinen Aufgaben die umfassende Unterstützung und Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes durch die Pflege und Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wildlebenden Arten, die Hege und Erhaltung artenreicher Wildbestände unter Wahrung der Landeskultur sowie die Förderung des Tierschutzes im Sinne des Tierschutzgesetzes.

dd) Schließlich war der Antragsteller zu 3. zur Beteiligung in dem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG objektiv berechtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) UmwRG), da Umweltvereinigungen als Teil der Öffentlichkeit nach § 3 und § 4a BauGB Einwendungen im Bebauungsplanverfahren erheben können. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Antragsbefugnis auch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) UmwRG folgt, weil sich daraus keine weitergehenden Rechte ergeben.

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan leidet an beachtlichen Fehlern im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung und im Abwägungsvorgang, die jeweils zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.

1. Die Antragsgegnerin hat die Vorschriften zur Beteiligung der Öffentlichkeit dadurch verletzt, dass sie den von der P ... für den Landkreis O ... erstellten Erläuterungsbericht zur Biotopverbundplanung für d ... vom Dezember 2009 (im Folgenden: Erläuterungsbericht Biotopverbundplanung) entgegen den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ausgelegt hat.

Danach sind neben den Entwürfen der Bauleitpläne und der Begründung auch die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Sinn und Zweck der öffentlichen Auslegung ist es, den an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur Information und zur Beteiligung durch Äußerung von Anregungen und Bedenken zu geben (vgl. Urteil des Senats vom 23. November 2017 - OVG 2 A 17.15 -, juris Rn. 52 f.; Urteil des Senats vom 30. April 2015 – OVG 2 A 8.13 –, juris Rn. 34).

a) Der Erläuterungsbericht Biotopverbundplanung ist eine umweltbezogene Stellungnahme, weil er die Auswirkungen der Planung auf in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannte Belange des Umweltschutzes, namentlich Tiere, Wasser und die biologische Vielfalt, aber auch Pflanzen, Flächen und Böden behandelt, und er lag der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung bereits vor.

Darüber hinaus ist der Bericht nicht nur bei objektiver Betrachtung wesentlich i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, weil er sich inhaltlich ausführlich und substantiell zu (auch) das Plangebiet und dessen unmittelbare Umgebung betreffende Umweltbelange i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB äußert (vgl. hierzu Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Mai 2021, § 3 BauGB Rn. 35a; Gatz in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: August 2018, § 3 BauGB Rn. 17; Schink in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand: Mai 2020, § 3 BauGB Rn. 65), sondern auch nach der erkennbaren Einschätzung der Antragsgegnerin.

aa) Der Erläuterungsbericht Biotopverbundplanung ist die zweite Bearbeitungsstufe der im Landkreis O ... bestehenden regionalen Grobkonzeption des Biotopverbundes zur nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und -gemeinschaften sowie zur Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Seine Aufgabe ist es, den Schwerpunktraum „L ... “ als Entwicklungsfläche zur Sicherung und Entwicklung der Rotbauchunkenvorkommen und des Landschaftswasserhaushaltes zu behandeln. Dazu benennt der Bericht Ziele und Maßnahmen für die Sicherung, Entwicklung und Pflege bzw. Nutzung der Flächen für den Biotopverbund sowie zur Beseitigung von Defiziten oder Schäden im Sinne der Verbundkonzeption. Dabei stehen die Aufwertung des Landschaftswasserhaushaltes und die Verbesserung der Wasserqualität im Vordergrund. Insbesondere im Hinblick auf Amphibienpopulationen werden die Aufwertungsmöglichkeiten der Kleingewässer, der Gräben und der Landwirtschaftsflächen untersucht (S. 5 f. des Erläuterungsberichts).

Der 112-seitige Bericht beschreibt mit fachlicher Tiefe den Zustand verschiedener Fließ- und Standgewässer im Plangebiet bzw. an dessen Grenze und schlägt nach wissenschaftlichen Kriterien abgeleitete Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerbiotope sowie der Gehölz- und Ackerflächen vor (vgl. S. 15, 20, 26, 29, 38 und 42 des Erläuterungsberichts, Pläne 1.1. und 2.1. zum Erläuterungsbericht sowie die Maßnahmen M3, M4, M5, M11 und M13a zum Erläuterungsbericht). Der Bericht trifft weiter die Aussage, dass alle Bereiche im Berichtsgebiet, die – wie das Plangebiet – aktuell weniger intensiv genutzt werden (Brachen, extensiv genutztes Grünland) aufgrund ihrer Artenvielfalt für den Biotopverbund zu erhalten seien und beschreibt die allein zulässigen Maßnahmen (vgl. S. 34, 40 des Erläuterungsberichts).

bb) Die Antragsgegnerin hat den Erläuterungsbericht Biotopverbundplanung im Planaufstellungsverfahren als eine wesentliche umweltbezogene Stellungnahme behandelt. Die Aussagen des Berichts sind einer der bestimmenden Faktoren für den Inhalt der Festsetzungen, die Abwägung der widerstreitenden Belange und die von der Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen im städtebaulichen Vertrag getroffenen Vereinbarungen zur Vermeidung von Verstößen gegen § 44 BNatSchG.

aaa) Bereits der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Erläuterungsbericht Biotopverbundplanung in der ausgelegten Begründung zum Planentwurf (Stand Mai 2017) sowohl als eine der Quellen für die im Umweltbericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen als auch für den Bebauungsplan aufgeführt hat (S. 145 und 146 der Begründung), zeigt, dass der Bericht nach ihrer Einschätzung eine wesentliche umweltbezogene Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in der genannten Begründung an verschiedenen Stellen inhaltlich auf den Bericht Bezug genommen und ihn teils wörtlich wiedergegeben. So wird im Rahmen der Bestandsfeststellung zu den Schutzgütern „Biotope, Biodiversität und Biotopverbund“ (S. 64 f. der Begründung) sowie den Schutzgütern „Fauna und Artenschutz“ (S. 69 der Begründung) darauf hingewiesen, dass der Erläuterungsbericht Biotopverbundplanung die Grundlage für die Biotypenkartierung des Plangebiets vor Nutzung der Trainingsanlage bildet und anschließend jeweils folgende Passage des Berichts zitiert (Fett- und Kursivdruck und Unterstreichung wie im Original):

In der Biotopverbundplanung „L ... , die im Auftrag des Landkreises O ..., Fachdienst Naturschutz, Umweltschutz und Abfallbeseitigung durch P ... erstellt wurde, wird in Bezug auf die südwestliche Teilfläche des Plangebietes festgestellt:

„Die für den Biotopverbund wichtigen extensiven Bereiche sind in den Grabenabschnitten 1 A und 1 B vorhanden. Der Landschaftsplan weist hier noch Intensivacker aus, jedoch wurde wahrscheinlich im Zuge der Anlage der Reitrennbahn Extensivgrünland angesät. Die Ausprägung ist hierbei relativ artenreich (051131) und macht den Eindruck einer ‚bunten‘ Blumenwiese. Die Fläche war zum Zeitpunkt der Begehung allerdings gemäht.“

Weiter wird als Begründung zu der im Entwurf (Stand Mai 2017) geplanten Festsetzung (2) und (3) sowie deren Umsetzung durch eine geplante vertragliche Vereinbarung aus der Nebenbestimmung Nr. 6 zur Baugenehmigung für die Errichtung der Trainingsanlage für den Trabrennsport für das Gestüt E ... vom 28. September 2012 wie folgt zitiert (S. 121 der Begründung):

„6. … Die Mahd soll entsprechend der Biotopverbundplanung zeitlich so erfolgen, dass diese auf die Ansprüche der Fauna abzustellen ist.“

bbb) Diese bereits zu Beginn des Planungsverfahrens feststellbare Einschätzung der Antragsgegnerin, es handele sich bei dem Erläuterungsbericht Biotopverbundplanung um eine wesentliche umweltbezogene Stellungnahme, bestätigen Inhalt und Ablauf des weiteren Aufstellungsverfahrens.

So hat die Antragsgegnerin auf die u.a. vom Antragsteller zu 3. im Rahmen der Trägerbeteiligung sowie der Antragsteller zu 1. und 2. im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobene Rüge, der Bericht sei nicht öffentlich ausgelegt worden, mit dem Hinweis reagiert, der Bericht sei bei der Gemeindeverwaltung zur Einsicht bereitgehalten worden und die „das Plangebiet betreffenden wesentlichen Angaben auch in der Begründung des Bebauungsplans enthalten“ gewesen seien (vgl. Abwägungstabelle S. 62 und 133, s. auch S. 178).

Auch bei der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers zu 3., der Antragsteller zu 1. und 2. sowie weiterer Einwender im Rahmen der jeweiligen Beteiligungsverfahren, der Weidenpfuhl sei dauerhaft mit Wasser gefüllt und es gebe auf dem zum Weidenpfuhl hin gelegenen Wiesenbestand eine reich blühende Wiesenstruktur, die ein Habitat für Schmetterlinge und Libellen bilde, hat sich die Antragsgegnerin u.a. auf den Erläuterungsbericht Biotopverbundplanung gestützt. Sie hat sich bzgl. des Wasserstandes auf die gegenteilige Klassifizierung der Kleingewässer in dem Bericht berufen (vgl. Abwägungstabelle S. 48, 119 und 164) und zur Wiesenstruktur unter wörtlicher Wiedergabe der einschlägigen Passage des Berichts darauf verwiesen, dass dort Intensivacker und Intensivgrünland vorgeherrscht hätten, die keine geeigneten Lebensräume für die genannten Insekten seien (vgl. Abwägungstabelle S. 120 und 165 f.). An anderer Stelle der Abwägung hat sich die Antragsgegnerin zum Thema Wasserstand und der Wasserqualität des Weidenpfuhls sowie den dort lebenden Pflanzen und Tieren auf die im Bebauungsplan vorgesehene Ausgleichsmaßnahme M4 bezogen (vgl. Abwägungstabelle S. 48 f. und 164 f.), die aus dem Maßnahmenkatalog des Erläuterungsberichts Biotopverbundplanung übernommen ist. Schließlich hat die Antragsgegnerin bei der Würdigung der Stellungnahme des Landesamts für Umwelt zum Belang „Wasserwirtschaft“ eine Feststellung des Erläuterungsberichts Biotopverbundplanung zugrunde gelegt, nämlich dass der Weidenpfuhl und der Meliorationsgraben weitgehend trockengefallen seien (vgl. Abwägungstabelle S. 10).

Zur Bestimmung der zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft notwendigen Maßnahmen hat die Antragsgegnerin ferner das Artenschutzgutachten und die Zusicherung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung des Landkreises O ... vom 6. Juli 2018 berücksichtigt (vgl. Planbegründung S. 124). Beide Dokumente fußen inhaltlich auf dem Erläuterungsbericht Biotopverbundplanung. Dessen Feststellungen bilden nämlich zum einen die Grundlage für die rückwirkende Prüfung artenschutzrechtlicher Belange (vgl. Artenschutzgutachten S. 1). Zum anderen entsprechen die in der Zusicherung enthaltenen Nebenbestimmungen d), e) und f) inhaltlich den mit dem Landkreis abgestimmten Maßnahmen zur Biotopverbundplanung (vgl. Erläuterungsbericht Biotopverbundplanung S. 6). Diese hat die Antragsgegnerin bei der Planaufstellung in Form von Festsetzungen und vertragliche Vereinbarungen wie folgt eingearbeitet (vgl. S. 122–130 der Planbegründung):

Mit der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung der Ausgleichsmaßnahme Nr. 2 Abs. 4 und 5 (vgl. Planbegründung u.a. S. 123 und 127 f.) setzt die Antragsgegnerin die die Nebenbestimmungen d) und e) um, die den von der Biotopverbundplanung vorgeschlagenen Maßnahmen M3, M4, M5 und M11 folgen (vgl. Erläuterungsbericht Biotopverbundplanung S. 38, 40-44, 47 und 53). Mit den Festsetzungen Nr. 2 Abs. 1 bis 3 sowie den Nutzungs- und Pflegeregeln in § 1 Abs. 2 Buchst. a bis e des mit dem Beigeladenen geschlossenen städtebaulichen Vertrages (vgl. Planbegründung u.a. S. 124-126) setzt die Antragsgegnerin die Nebenbestimmung f) um, die den von der Biotopverbundplanung geforderten Maßnahmen M1 und M2 entspricht (vgl. Erläuterungsbericht Biotopverbundplanung S. 34, 42-44).

cc) Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Rechtsgesprächs ausdrücklich angegeben hat, sie habe den Bericht nicht ausgelegt, weil er für sie nicht wesentlich gewesen sei. Bei wertender Betrachtung aller Umstände musste der Senat dieser schlichten Behauptung weder weiter nachgehen noch rechtfertigt sie eine abweichende Beurteilung, da sie dem dargestellten, sich aus den Aufstellungsvorgängen ergebenden eindeutigen Befund widerspricht. Angesichts dieser Sachlage bedarf keiner Entscheidung, in welchem Umfang der gemeindliche Einschätzungsspielraum der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. zur Beschränkung auf eine Missbrauchskontrolle: OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 13. März 2008 – 7 D 34/07.NE –, juris Rn. 66; Schink, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand: Mai 2020, § 3 BauGB Rn. 66; Gatz, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2018, § 3 Rn. 17; a. A. Sächs. OVG, Urteil vom 9. März 2012 – 1 C 13/10 –, juris Rn. 63; vgl. auch Korbmacher, in: Brügelmann, Baugesetzbuch – Kommentar, Stand: Juli 2021, § 3 BauGB Rn. 49; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Mai 2021, § 3 BauGB Rn. 35a).

b) Die von der Antragsgegnerin gewählte Art und Weise der Präsentation des wesentlichen Erläuterungsberichts Biotopverbundplanung entspricht (erneut) nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB.

Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Zweck ist es, den an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur Information und zur Beteiligung durch Äußerung von Anregungen und Bedenken zu geben. Um dies zu gewährleisten, dürfen den Interessierten keine unangemessenen zeitlichen, örtlichen oder psychisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung („öffentlich auszulegen“) kennzeichnet eine qualifizierte Art und Weise der Einsichtsgewährung, die sich von einer auf ein individuelles Einsichts- oder Informationsbegehren reagierenden Zugangsgewährung unterscheidet. Mit Blick hierauf müssen die Unterlagen an dem in der Auslegungsbekanntmachung bezeichneten Ort vollständig sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein. Dazu gehört, dass die Unterlagen nicht erst auf Nachfragen und Bitten an einen Bediensteten zusammengestellt und/oder herausgegeben werden (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2015 – OVG 2 A 8.13 –, juris Rn. 24, 25). Im Gegensatz hierzu lag der Erläuterungsbericht Biotopverbundplanung nicht frei zugänglich aus, sondern wurde lediglich zur Einsicht bereitgehalten und erst auf individuelle Nachfrage und Bitte übergeben.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin reicht es nicht aus, dass die Ergebnisse des Berichts in den Umweltbericht übernommen wurden und dieser mit den anderen Planunterlagen zur Einsicht öffentlich auslag. Zwar ist anzuerkennen, dass der Umweltbericht mit seinem gesetzlich vorgeschriebenen gegliederten Inhalt (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. Anlage 1 zum BauGB) es dem Bürger leichter machen kann, die Betroffenheit von Umweltbelangen angemessen zu erfassen und zu bewerten, als dies über die Kenntnisnahme einzelner, nicht aufbereiteter umweltbezogener Stellungnahmen möglich ist. Andererseits kann der mit der Zusammenfassung und Bündelung der Informationen im Umweltbericht begründete Verzicht auf die Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen auch zu einem Informationsverlust und zu einer „Entmündigung“ des Bürgers führen, dem hierdurch die Möglichkeit genommen wird, sich unmittelbar und authentisch über den Inhalt der betreffenden umweltbezogenen Stellungnahmen zu informieren. Der Verzicht auf die Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen ist jedenfalls zu beanstanden, wenn zentrale Teile komplett fehlen (vgl. Urteil des Senats vom 23. November 2017 – OVG 2 A 17.15 –, juris Rn. 53).

Dies ist vorliegend der Fall, denn es bleiben wesentliche Inhalte des 112-seitigen Erläuterungsberichts Biotopverbundplanung in dem in der Begründung zum Planentwurf (Stand Mai 2017) enthaltenen Umweltbericht unerwähnt. In dem darin erwähnten kurzen Zitat zu den Schutzgütern „Biotope, Biodiversität und Biotopverbund“ (vgl. S. 64 f. der Begründung) und „Fauna und Artenschutz“ (vgl. S. 69 der Begründung) werden lediglich die zum Bestand getroffenen Feststellungen des Erläuterungsberichts Biotopverbundplanung wiedergegeben, nicht jedoch die darüber hinaus vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen zum Entwässerungsgraben in den Abschnitten 1A und 1B. Weiter werden die Erkenntnisse zu den Gehölz- und Ackerflächen im Plangebiet, insbesondere auch hier die vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen nicht erwähnt.

c) Der festgestellte Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlich. Der Verstoß gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB wird in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB als beachtlicher Verfahrensfehler aufgeführt. Die internen Unbeachtlichkeitsklauseln sind hier nicht einschlägig. Ebenso haben die Antragsteller den Verfahrensfehler nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtzeitig gerügt. Sie haben ihn in der das Normenkontrollverfahren einleitenden Antragsschrift vom 30. September geltend gemacht, die sie der Antragsgegnerin noch am 30. September 2019 übersandt haben.

d) Der Flächennutzungsplan und die Landschaftsschutzgebietsverordnung „N ... “ mussten nicht ausgelegt werden, da es sich um Rechtsnormen handelt und nicht um fachliche Stellungnahmen mit umweltbezogenem Inhalt.

2. Der Bebauungsplan leidet darüber hinaus an einem beachtlichen Fehler im Abwägungsvorgang.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, juris Rn. 29). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 20; ständige Rechtsprechung des Senats). Für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend.

Gemessen hieran hat eine Abwägung der betroffenen Belange zwar stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat jedoch den öffentlichen Belang des Naturschutzes, nämlich die Auswirkungen der Planung auf Tiere (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB) nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt.

Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Die Gemeinde muss deshalb bereits im Rahmen der Abwägung über die Erforderlichkeit von Festsetzungen, die Eingriffe im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zur Folge haben können, sowie über sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von Eingriffen entscheiden und dabei die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend dem ihnen in der konkreten Planungssituation zukommenden Gewicht berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 11. Dezember 2019 - OVG 2 A 6.16 -, juris Rn. 66).

Daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin hat zu Unrecht angenommen, der in den getroffenen Festsetzungen liegende Eingriff in das Schutzgut Tiere stehe als öffentlicher Belang der Planung nicht entgegen, weil die mit der Planung ausgelösten artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG u.a. durch die Regelungen in dem mit dem Beigeladenen geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 12./20. November 2018 abgewendet würden. Denn mit dem Abschluss des Vertrages ist die Umsetzung der zum Schutz der Tiere gebotenen Maßnahmen nicht sichergestellt.

Im Einzelnen:

a) Ein Vollzug des Bebauungsplans würde ausweislich der von der Antragsgegnerin der Planung zugrunde gelegten artenschutzrechtlichen Prüfung und der faunistischen Untersuchungen des D ... (Stand November 2016) in mehrfacher Hinsicht gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG verstoßen. Um dies zu vermeiden, hat die Antragsgegnerin umfangreiche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen geregelt. In Bezug auf die Regelungen des städtebaulichen Vertrages und deren Abwägungserheblichkeit sind lediglich die folgenden naturschutzrechtlichen Verstöße maßgeblich:

Für die Bodenbrüter Braunkehlchen, Feldlerche, Goldammer, Grauammer und Wachtel als besonders geschützte Arten i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) BNatSchG würde u.a. durch die Pflege der Brachflächen und besonders der Wegränder (bzw. der zwischen den Trainingsbahnen liegenden Flächen) sowie die Befahrung des Waldrandes bei den Arbeiten zur Einzäunung des Trainingsgeländes das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgelöst, d.h. es könnte zur Tötung der Tiere und der Schädigung ihrer Entwicklungsformen während der Vogelbrutzeit führen (vgl. Artenschutzgutachten S. 30, 31). Die zukünftig geplante Nutzungsaufnahme auf den Acker- und Grünlandflächen als Wiese und/oder Weide (gegenwärtig Brachen) löst ebenfalls das genannte Zugriffsverbot aus, weil damit zu rechnen ist, dass ein wesentlicher Teil der Arbeitsgänge innerhalb der Vogelbrutzeit erfolgt (vgl. Artenschutzgutachten S. 31).

Ferner kann es beim Bau der Einzäunung des Trainingsgeländes mittels Holzpfosten und zwei horizontalen Latten unter Einsatz eines handgeführten Motorbohrers sowie einer Befahrung des Waldrandes zu Störungen und Tötungen von Reptilien, insbesondere der Zauneidechse als besonders geschützte Art i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) BNatSchG kommen. Dadurch würde das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgelöst (vgl. Artenschutzgutachten S. 29).

b) Der Inhalt der Aufstellungsvorgänge und die Planbegründung (vgl. S. 124 ff.) zeigen, dass die Antragsgegnerin die im städtebaulichen Vertrag getroffenen Regelungen als erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung der oben aufgezeigten artenschutzrechtlich unzulässigen Eingriffe in die Natur angesehen hat.

Der Vertrag übernimmt insbesondere in § 1 Abs. 2 b) und f) im Wesentlichen die Vorgaben der artenschutzrechtlichen Prüfung und der faunistischen Untersuchungen des D ... (Stand November 2016) zur Pflege der Flächen sowie zur Errichtung der Einzäunung. Darin wird festgestellt, dass das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. (1) 3 BNatSchG in Bezug auf Reptilien vermieden werden könne, wenn der Bau des Zaunes im Bereich des von der Zauneidechse besiedelten Waldrandes ausschließlich manuell durchgeführt und eine Befahrung mit Fahrzeugen, Anhängern oder ähnlichem sowie Materialablagerungen auf dieser Fläche ganzjährig untersagt würden. (vgl. Artenschutzgutachten S. 35, 36). Hinsichtlich der Brutvögel werde das Zugriffsverbot vermieden, wenn die Errichtung des Zaunes sowie alle Pflegemaßnahmen der Brachflächen und Wegeränder außerhalb der Vogelbrutzeit, d.h. zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar, und die früheste Mahd auf den Extensivwiesen nach dem 31. Juli eines Jahres erfolgen (vgl. Artenschutzgutachten S. 36).

Der Beigeladene verpflichtet sich zur Umsetzung der in § 1 Abs. 2 des Vertrages genannten Maßnahmen zum Artenschutz. Im Gegenzug steht der Antragsgegnerin ein Kündigungsrecht zu, sollte der Beigeladene die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten nicht fristgerecht einhalten.

c) Angesichts der Bedeutung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen als aus naturschutzfachlichen und -rechtlichen Gründen notwendig ist allein der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit diesem Inhalt nicht ausreichend.

Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauGB wird in Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass beim Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit dem Eigentümer des Grundstücks, der die Maßnahmen umsetzen soll, der tatsächliche Erfolg der naturschutzrechtlichen Maßnahmen in vergleichbarer Weise gesichert sein muss, wie dies durch eine entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan gem. § 1a Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB oder durch Bereitstellung eigener Flächen der Gemeinde als sonstige Maßnahme gem. § 1a Abs. 3 Satz 4, Alt. 2 BauGB gewährleistet wird. Dazu muss zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hinreichend sicher sein, dass der Inhalt des städtebaulichen Vertrags vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bindend feststeht, und es bedarf einer dinglichen Sicherung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen (vgl. zu vertraglich vereinbarten „planexternen“ Ausgleichsmaßnahmen: Hess.VGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 4 C 2424/15.N –, juris Rn. 86 ff.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 D 1/13.NE –, juris Rn. 111 ff.; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 6. November 2013 – 8 C 10607/13 –, juris Rn. 46; Battis, in: ders./Krautzberger/Löhr: Baugesetzbuch, 14. Aufl. 2019, § 1a Rn. 26; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 11 Rn. 48). Diese Anforderungen müssten erst recht für naturschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen gelten, die an sich nur durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Durchführung der o.a. Maßnahmen zur Vermeidung naturschutzrechtlich unzulässiger Eingriffe in den Naturhaushalt war beim Beschluss des Bebauungsplans vertraglich nicht gesichert. Der städtebauliche Vertrag wurde erst mehr als sieben Wochen nach dem Satzungsbeschluss und über einen Monat nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans geschlossen. Darüber hinaus fehlte eine dingliche Absicherung in Form einer öffentlich-rechtlichen Baulast oder einer zivilrechtlichen Grunddienstbarkeit (vgl. Hess.VGH, a.a.O., Rn. 67; Reidt, a. a. O., Rn. 68). Hinzu kommt, dass der Vertrag lediglich mit dem Beigeladenen und nicht auch mit dessen Ehefrau geschlossen wurde, die mit Ausnahme eines Grundstücks zur Hälfte Miteigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke ist. Schließlich ist in dem Vertrag für den Fall, dass der Beigeladene sich nicht an die übernommenen Verpflichtungen hält, weder die Regelung einer Vertragsstrafe enthalten noch die Möglichkeit vorgesehen, die gebotenen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Beigeladenen durchführen zu lassen. Die in § 3 des Vertrages enthaltene Regelung zur Rechtsnachfolge reicht zur Absicherung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Vertragspartner nicht aus (vgl. Reidt, a. a. O., Rn. 67). Das in § 4 des Vertrages allein vorgesehene Kündigungsrecht der Antragsgegnerin würde dazu führen, dass die gebotenen Vermeidungsmaßnahmen überhaupt nicht umgesetzt werden könnten.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage bedarf keiner Entscheidung, ob ein städtebaulicher Vertrag als Mittel zur Absicherung naturschutzrechtlich erforderlicher Vermeidungsmaßnahmen überhaupt in Betracht kommt, wenn diese ohne Weiteres durch verbindliche Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt werden könnten. Denn § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB, wonach anstelle von Darstellungen und Festsetzungen u.a. vertragliche Vereinbarungen getroffen werden können, bezieht sich nach der gesetzlichen Regelung auf Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 200a Satz 1 BauGB), nicht aber auf Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Eingriffen. Ein hinreichender Grund, die gelockerten Anforderungen an die Absicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die häufig nur an anderer Stelle erfolgen können und schon deshalb planextern geregelt werden müssen, auf Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu erstrecken, besteht jedenfalls dann nicht, wenn diese durch verbindliche Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt werden können (vgl. Urteil des Senats vom 11. Dezember 2019 - OVG 2 A 6.16 –, juris Rn. 68). Entsprechende Festsetzungen dürften hier nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege der Natur und/oder nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 BbgNatSchAG, § 11 Abs. 3 BNatSchG in der Form eines Grünordnungsplans zulässig gewesen sein.

Der festgestellte Abwägungsfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich.

Der von der Antragsgegnerin unzutreffend gewichtete Belang des Naturschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB) war für den streitgegenständlichen Bebauungsplan von zentraler Bedeutung bei der Abwägung. Der Bewertungsfehler ist offensichtlich, da er sich aus der Planbegründung und damit aus zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehörenden, objektiv feststellbaren Umständen deutlich ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, juris Rn. 24). Er war auch von Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Angesichts des hohen Gewichts, das den Belangen des Artenschutzes hier bei der Abwägungsentscheidung zukam, besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung in Bezug auf einzelne Festsetzungen anders ausgefallen oder aber um den Artenschutz absichernde Festsetzungen ergänzt worden wäre.

Damit liegen zugleich die Voraussetzungen für die Beachtlichkeit des Fehlers im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 BauGB vor (vgl. Urteil des Senats vom 11. Dezember 2019 – OVG 2 A 6.16 –, juris Rn. 44).

Der Fehler ist nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 BauGB unbeachtlich geworden. Eine entsprechende Rüge haben die Antragsteller rechtzeitig in dem Normenkontrollantrag, den sie der Antragsgegnerin am 30. September 2019 übersandt haben, und hinreichend substantiiert erhoben. Sie werfen in der Antragsschrift die Frage auf, ob sich Maßnahmen zur Vermeidung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG überhaupt vertraglich regeln ließen und weisen außerdem darauf hin, dass lediglich der Beigeladene, nicht jedoch dessen Ehefrau als Vertragspartner der Antragsgegnerin auftrete. Schließlich monieren sie, dass der Vertrag rein obligatorisch wirke, allerdings keinerlei Sanktionen oder dingliche Sicherungen enthalte.

Die festgestellten beachtlichen Fehler führen – jeweils für sich genommen – zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Angesichts dessen bedarf keiner Entscheidung, ob der angegriffene Bebauungsplan im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.