Gericht | VG Potsdam 13. Kammer | Entscheidungsdatum | 11.11.2021 | |
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Aktenzeichen | 13 K 4208/16 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2021:1111.13K4208.16.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 18 Abs 1 S 1 GebG BB 2009, § 2 Abs 1 WaldG BB, § 8 Abs 1 WaldG BB, § 113 Abs 5 S 1 VwGO, § 42 Abs 1 Alt 2 VwGO, § 43 VwGO |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Klägerin begehrt für zwei Flurstücke die Feststellung, dass es sich dabei nicht um Wald handelt.
Sie ist Eigentümerin mehrerer am und um den G ... gelegener Flurstücke. Dort betreibt sie eine Ferienanlage bestehend aus mehreren Bungalows und Nebenanlagen. Das Gelände ist bereits seit den 1960er Jahren als Ferienanlage mehrerer Ostdeutscher Volkseigner Betriebe (VEB) genutzt worden. Das streitgegenständliche Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung R ..., ist mit einer Garage bebaut, hat eine Größe von 0,3080 ha und grenzt westlich, nördlich und östlich – zum Teil getrennt durch eine Straße bzw. Draisinenschienen – an größere bewaldete Flächen an. Südlich – ebenfalls getrennt durch eine Straße – grenzt es an bebaute Grundstücke an. Das streitgegenständlichen Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung R ..., ist mit Ferienbungalows bebaut, hat eine Größe von 0,5843 ha und grenzt westlich – getrennt durch eine Straße – und südlich an größere bewaldete Flächen an, wobei das westlich angrenzende Grundstück auch mit einigen Ferienbungalows bebaut ist. Östlich bis nordöstlich des Flurstücks befindet sich – getrennt durch einen schmalen Flurstückstreifen – der G ... .
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten eine „Negativerklärung“ hinsichtlich der Waldeigenschaft für die oben genannten Flurstücke. Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2016 fest, dass eine Teilfläche von 0,3050 ha des Flurstücks und eine Teilfläche von 0,5427 ha des Flurstücks … Wald ist. Die betroffenen Flächen machte er durch grüne Markierung auf zwei beigefügten Luftbildaufnahmen kenntlich. Nicht als Wald eingeordnete Teilflächen der Flurstücke, auf denen sich die Ferienbungalows bzw. die Garage befinden, machte er durch rote Markierung kenntlich. Im Rahmen einer am 19. Januar 2016 durchgeführten Inaugenscheinnahme sei festgestellt worden, dass es sich bei den Flurstücken um eine mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche handele, die über die Grundstücksgrenzen hinaus mit weiteren Waldflächen verbunden seien und einen zusammenhängenden Waldbestand bilden.
Den am 22. Februar 2016 hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2016 zurück. Er erklärte die Hinzuziehung des bevollmächtigten Rechtsbeistandes für nicht notwendig und setzte eine von der Klägerin zu tragende Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 Euro fest. Er führte aus, dass es sich nach der maßgeblichen tatsächlichen Betrachtungsweise anhand objektiver Kriterien bei den betroffenen Teilflächen um eine mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche handele. Auf den vorliegenden Luftbildern sei zu erkennen, dass die auf den streitgegenständlichen Flurstücken stehenden Bäume Teil eines sich über die benachbarten Grundstücke hinziehenden zusammenhängenden Baumbestandes seien. Auf den Bildern sei eine weitgehend geschlossene Kronendecke zu erkennen, die ein Indiz für das Vorhandensein von Wald darstelle. Auch aus der Schaffung und Nutzung der Ferienanlage bzw. des Geländes zu DDR-Zeiten zu Erholungszwecken ergebe sich nichts anderes. Denn auch nach damaligen Recht habe es der Genehmigung des Vorsitzenden des Rates des Bezirks zur Änderung der Nutzungsart in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung bedurft, die nicht vorhanden sei. Die vorgelegten Genehmigungs- und Planungsunterlagen ersetzen nicht die Genehmigung des Vorsitzenden des Rates des Bezirks. Schließlich sei auf den Flurstücken keine zum Wohnbereich gehörende Parkanlage vorhanden, da es an einer planmäßigen Anlegung und Gestaltung nach gartenbaulichen Gesichtspunkten fehle und die vorhanden Baulichkeiten nicht als Wohnbereich genutzt werden.
Am 4. November 2016 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die streitgegenständlichen Flurstücke seien schon zu DDR-Zeiten seit Jahrzehnten als Erholungsfläche genutzt worden. Unter Vorlage mehrerer Bauanträge der VEB, Mitteilungen des Rates des Kreises Templin über dessen Einverständnis mit den Bauvorhaben, Baugenehmigungen der Staatlichen Bauaufsicht der DDR und Verträge zwischen den VEB und dem Rat der Gemeinde Rutenberg aus den 1960er und 1970er Jahren zur Errichtung von Bungalows und Nebengebäuden auf dem Gelände sowie Unterlagen aus diesem Zeitraum zur Elektrifizierung des Areals, vertritt sie die Auffassung, dass die Unterlagen dokumentieren, dass es sich bei dem Gelände um eine gezielt in die ursprüngliche Waldumgebung eingefügte formell genehmigte Bebauung und Gestaltung des Areals zu Freizeitzwecken handele. Das Gelände sei durch die Bebauung, die Spiel-, Erholungs- sowie Verkehrsflächen geprägt. Ein typischer Waldcharakter mit eigenem Mikroklima und typischem Waldboden habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Zur Schaffung des Erholungsgeländes sei in den 1960er Jahren kein Kahlschlag, sondern eine selektive Rodung erfolgt, um den Gebietscharakter als gestalterisches Element der Erholungsnutzung zu wahren. Es könne daher allenfalls von einer parkähnlich gestalteten Fläche die Rede sein. Dieser Charakter sei nie verloren gegangen, weil das Gelände nie ungenutzt gewesen sei. Bei einer höheren Auflösung der Luftbildaufnahmen des Beklagten hätte deutlich erkennbar sein müssen, dass der Eindruck geschlossener Kronen von einzelnen Bäumen mit großen Kronen, wie Buchen und von Sträuchern, insbesondere spätblühenden Traubenkirschen, erweckt worden sei. Eine geschlossene Kronendecke allein genüge nicht für die Annahme der Waldeigenschaft. Schließlich habe sie lediglich aus Gründen der Schadensvorsorge und Verkehrssicherung unmittelbar neben den Wohngebäuden stehende und schadhafte Altkiefern gefällt. Rund zwei Drittel der Bäume haben massive Schäden aufgewiesen, wie Kernfäule und Schwamm, weshalb auf dem Flurstück etwa Bäume und auf dem Flurstück ... etwa 35 bis 40 Bäume gefällt worden seien.
Nachdem die Klägerin ursprünglich in der Hauptsache nur die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide beantragt hatte, hat sie ihren Antrag auf den richterlichen Hinweis im Erörterungstermin vom 28. Mai 2020 mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 geändert und beantragt nunmehr sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass die Flurstücke und, Flur ..., Gemarkung R ..., nicht Wald sind und
die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass für die hier maßgeblichen Flächen die Waldeigenschaft gegeben sei. Dies ergebe sich aus den Luftbildaufnahmen aus den Jahren 2001 bis 2009 sowie aus den Jahren 2013 bis 2015, die mit dem Blick auf das Kronendach einen geschlossenen Waldbestand vermitteln. Auf der Aufnahme mit Blickrichtung Nordwesten vom angrenzenden Flurstück ... auf das Flurstück ... sei im Hintergrund ein Bestand aus geschlossenem Kiefernaltholz mit einem Unter- bzw. Zwischenstand aus verschiedenen Laubhölzern zu erkennen. Auch das Flurstück ... sei, wie sich aus den Aufnahmen ergebe, mit einem Altholzbestand aus Kiefern mit vereinzelt Eiche und Buche bestockt gewesen. Mit dem vorgenommenen Holzeinschlag ende nicht die Waldeigenschaft. Solange keine Waldumwandlungsgenehmigung erteilt wurde, ändern auch die vorhandenen Baulichkeiten, die Nutzung des Geländes zu DDR-Zeiten als Erholungsfläche sowie etwaige Festsetzungen in Plänen oder amtlichen Registern nichts an der Waldeigenschaft. Auch nach der Rechtslage zu DDR-Zeiten hätte es einer Zustimmung zur Umwandlung von Wald bedurft, welche die Klägerin nicht vorgelegt habe. Die vorgelegten Dokumente ersetzen nicht die Genehmigung zur nichtforstwirtschaftlichen Nutzung durch den Vorsitzenden des Rates des Bezirkes. Auch liege keine Parkanlage vor. Es fehle an den dafür notwendigen Merkmalen. Das Grundstück sei nicht nach gartenbaulichen Gesichtspunkten planmäßig angelegt und gestaltet. Eine geordnete Wechselbeziehung von Forstpflanzen, Rasen, Blumen und Sträuchern sei nicht sichtbar. Ferner fehle es an dem Kriterium „zum Wohnbereich gehörend“, da die Baulichkeiten nicht als Wohnbereich genutzt würden.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
In dem Erörterungstermin vom 10. Juni 2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben bzw. der Rechtsstreit dem Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Umstellung der Klage von einer Anfechtungsklage gegen die angegriffenen Bescheide in eine Verpflichtungsklage auf Verpflichtung zur Feststellung, dass die streitgegenständlichen Flurstücke nicht Wald sind, ist entweder bereits nach § 173 Satz 1, 2. HS, 2. Alt. VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung oder wegen Sachdienlichkeit nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig (vgl. dazu Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 91 Rn. 27, 56).
Vorliegend ist die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft, weil die Klägerin die bei dem Beklagten beantragte verbindliche Feststellung begehrt, dass ihre Flurstücke kein Wald sind. Hierbei handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2, 2. Alt. des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg. Dem Feststellungsbescheid fehlt es insbesondere nicht an einer Regelungswirkung, weil sich die Waldeigenschaft nach der Konzeption des Waldgesetzes des Landes Brandenburg unmittelbar aus § 2 LWaldG ergibt, einem Bescheid hierüber also keine konstitutive Wirkung zukommen soll. Denn eine Regelung liegt vorliegend darin, dass die materielle Rechtslage für den Einzelfall verbindlich festgestellt wird (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. August 2012 – 7 K 230/10 – Urteilsumdruck Seite 5 f.; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, 13. Nachlieferung Februar 2021, § 2, Ziff 3.4). Insbesondere ist eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO nicht statthaft, da diese nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär gegenüber der Verpflichtungsklage ist, weil sie dem eigentlichen Rechtsschutzanliegen der Klägerin in der vorliegenden Konstellation nicht besser Rechnung trägt (so indes für den Fall des Erlasses eines Bescheides etwa mit einer Verpflichtung zur Aufforstung, VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26. Juni 2014 – 4 K 404/14 –, juris Rn. 23; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, 13. Nachlieferung Februar 2021, § 2, Ziff 3.4). Denn vorliegend wurde nicht lediglich eine konkrete Ordnungsverfügung etwa zur Beseitigung einer Waldsperrung oder zur Wiederaufforstung erlassen und die Waldeigenschaft lediglich als Tatbestandsmerkmal geprüft, sondern die Feststellung der Waldeigenschaft bzw. deren Nichtvorliegen selbst ist hier Entscheidungsgegenstand. Die Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der angegriffene Bescheid vom 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die streitgegenständlichen Flurstücke und, Flur ..., Gemarkung R ..., kein Wald sind, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 32 Abs. 1 Nr. 6 LWaldG. Danach hat die Klägerin auf ihren Antrag hin einen Anspruch auf die Feststellung, wenn die Flurstücke und nicht Wald im Sinne von § 2 LWaldG und sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (ausführlich dazu VG Cottbus, Urteil vom 28. März 2008 – 3 K 1242/05 –, juris Rn. 13 ff.; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, 13. Nachlieferung Februar 2021, § 2, Ziff 3.4). Der Anspruch scheitert bereits daran, dass es sich bei den streitgegenständlichen Flurstücken um Wald handelt.
Nach § 2 Abs. 1 LWaldG ist Wald im Sinne dieses Gesetzes jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Es kommt auf die tatsächliche Bestockung mit Forstpflanzen an, wobei ein ungenehmigter Kahlschlag außer Betracht bleibt. Auch die Beseitigung von Bäumen, etwa zum Zwecke der Anlegung von Rasen und der Errichtung von Baulichkeiten, bliebe für die Beurteilung der Waldeigenschaft außer Betracht, solange hierfür keine Waldumwandlungsgenehmigung vorliegt. Nicht entscheidend sind ferner rechtliche Festsetzungen in Plänen, Grundbuch, Waldverzeichnis oder ähnliches, die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit der streitbefangenen Fläche oder, wie diese früher genutzt wurde. Auch ist die Bestockungsdichte für die Beurteilung der Waldeigenschaft nicht entscheidend; maßgebend ist vielmehr, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG vor (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom
20. Januar 1999 – 4 A 41/97 –, Urteilsumdruck Seite 14 f.). Indizien für einen Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG können die Dichte des Baumbestandes (Eindruck der „Undurchdringlichkeit" vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. März 2008 – 3 K 1242/05 –, juris, Rn. 18), das Vorhandensein von Unterbewuchs (Unterholz) sowie eine geschlossene Kronendecke sein (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom
18. August 1998 – 4 A 176/96 –, juris, Rn. 29).
Nach Maßgabe dieser Kriterien handelt es sich bei den auf den dem Bescheid beigefügten Luftbildaufnahmen durch grüne Markierung kenntlich gemachten Teilflächen der Flurstücke und um Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 LWaldG. Der auf diesen Grundstücksteilen vor der Fällung vorhandene Baumbestand erweist sich als Teil eines zusammenhängenden Waldgebietes, weil sich die Bestockung auf den westlich, nördlich und östlich an das Flurstück ... und westlich und südlich an das Flurstück ... angrenzenden Nachbargrundstücken fortsetzt. Nach der hier maßgeblichen tatsächlichen Betrachtungsweise sind die streitgegenständlichen Flächen als Wald zu beurteilen. Abzustellen ist auf den tatsächlichen Zustand vor dem Einschlag zu Beginn des Jahres 2016, weil ungenehmigte Baumfällungen sich auf die Waldeigenschaft nicht auswirken. Insbesondere aus der mit Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juli 2021 vorgelegten Luftbildaufnahme aus den Jahren 2013 bis 2015 ergibt sich, dass in der maßgeblichen Zeit auf den in den Luftbildaufnahmen zu dem Bescheid vom 21. Januar 2016 grün markierten Flächen Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 LWaldG vorhanden war. Auf den Aufnahmen ist schon in dem hier maßgeblichen Bereich eine nahezu komplett geschlossene Kronendecke zu erkennen, die einen Blick auf die darunter befindlichen Bungalows und Nebenanlagen weitestgehend verhindert. Dies ist ein wesentliches Indiz dafür, dass sich in den Jahren vor dem Einschlag, der bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen ist, ein Wald (jedenfalls wieder) ausgebildet hatte. Auf der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Aufnahme vom 12. August 2015 (vgl. Bl. 87) mit Blickrichtung Nordwesten vom angrenzenden Flurstück ... auf das Flurstück ... ist ebenfalls ein Bestand aus geschlossenem Kiefernaltholz mit einem Unter- bzw. Zwischenstand aus verschiedenen Laubhölzern zu erkennen. Auch auf den in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Aufnahmen von dem Flurstück ... vom 16. Juni 2016 (vgl. Bl. 73 f.), mithin kurz nach der erfolgten Fällung, sind noch zahlreiche Baumstümpfe sowie der waldtypische Unterboden zu erkennen. Da weitere Aufnahmen von dem Unterholz vor dem zum Beginn des Jahres 2016 vorgenommenen Einschlag nicht existieren, hat das Gericht die Fotos von dem Ortstermin am 28. Mai 2020 und die von der Klägerin mit Schriftsatz von 8. Juli 2021 zur Gerichtsakte eingereichten Fotos von der Anlage insoweit ausgewertet. Insbesondere die Fotos, die noch mit Bäumen bestandene Flächen abbilden, belegen, dass es auch in den vom Einschlag betroffenen Flächen einen waldtypischen Unterboden gegeben haben muss, wie er auf diesen Bildern noch zu erkennen ist. Vor dem Einschlag war auch eine hinreichende Flächenhaftigkeit gegeben. Die, insbesondere auf den Luftbildaufnahmen sowie dem in dem Verwaltungsvorgang (vgl. Bl. 87) befindlichen Foto zu erkennende, Teilfläche des Flurstücks im süd-östlichen, unmittelbar an die Straße angrenzenden Bereich des Flurstücks, die auch vor der Fällung nicht mit Bäumen bestockt war und über eine befestigte Oberfläche aus Sand oder Erde verfügte, stellt entweder eine Lichtung oder einen Holzlagerplatz nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG dar, die als solche auch als Wald gelten. Der auf dem Foto im Hintergrund zu erkennenden Stapel eingeschlagenen Rohholzes spricht dafür, dass es sich bei diesem Bereich vor dem Einschlag um einen Holzlagerplatz mit einer entsprechenden Zu- und Abfahrtsmöglichkeit gehandelt hat. Denkbar wäre auch eine Einordnung als Lichtung, da es sich bei einer Gesamtbetrachtung des bestockten Geländes um eine kleinere im Wald liegende Fläche von untergeordneter Bedeutung handelt, die vermutlich auch zum Zwecke des Parkens mit dem Auto und dem anschließenden Besuch des Waldes, also zu Erholungszwecken, genutzt wurde (vgl. Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, 13. Nachlieferung Februar 2021, § 2, Ziff 3.2.2.4). In beiden Fällen gehört dieser Bereich zum Wald.
Soweit die Klägerin auf die frühere Nutzung als Ferienanlage durch mehrere VEB und deren Fortsetzung nach der Wende und die eingereichten Genehmigungen, Erklärungen und Verträge aus der Vorwendezeit verweist, ist dies nach dem oben dargestellten ohne Belang. Denn den Dokumenten ist bereits nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass eine Waldumwandlung genehmigt worden sei. Bereits zu DDR-Zeiten waren Waldumwandlungen nach §§ 10, 14 der Bodennutzungsverordnung (BNVO) vom 26. Februar 1991 (GBl. I S. 105) genehmigungspflichtig. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BNVO bedurfte die nichtlandwirtschaftliche Nutzung von Boden der Zustimmung, für deren Erteilung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c BNVO bei dauerndem oder zeitweiligem Entzug von forstwirtschaftlichen Nutzflächen der Vorsitzende des Rates des Bezirkes zuständig war. Im Rahmen des förmlichen Zustimmungsverfahrens waren gemäß § 15 Abs. 4 BNVO auch die von der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung betroffenen sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe einzubeziehen, vorliegend wäre dies der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb gewesen (vgl. dazu OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 1999 – 4 A 41/97 –, Urteilsumdruck S. 19). Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen betreffen ausschließlich die Errichtung der Bungalows, der Nebenanlagen und die Elektrifizierung der Anlage, treffen jedoch keine ausdrückliche Aussage zur Umwandlung der Flurstücke oder oder eines Teiles davon in etwas anderes als Wald. Es ist damit nicht ersichtlich, dass das nach der BNVO erforderliche Verfahren durchgeführt und die Genehmigung zur Umwandlung durch den Vorsitzenden des Rates des Bezirks erteilt worden wäre. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist insbesondere der Luftbildaufnahme aus den Jahren 2013 bis 2015 zu entnehmen, dass sich in dem streitgegenständlichen Bereich wieder ein Wald ausgebildet hatte, so dass es auf eine frühere Umwandlungsgenehmigung nicht ankommt.
Schließlich ist die Waldeigenschaft auch nicht deswegen abzulehnen, weil es sich bei den streitgegenständlichen Flächen auch nicht um eine zu einem Wohnbereich gehörende Parkanlage im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 LWaldG oder eine mit Waldbäumen bestockte Fläche in einer gärtnerisch gestalteten Anlage im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG handelt, die der Erholung der Bevölkerung dient. Es fehlt bereits am erforderlichen gärtnerische gestalteten bzw. Parkcharakter der Flächen. Eine Parkanlage setzt jedenfalls eine überwiegend mit gartenbaulichen Mitteln gestaltete Fläche voraus, in der eine ausgewogene Wechselbeziehung zwischen Forstpflanzen, Rasen-, Blumen- und Strauchflächen (Rabatten) besteht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176/96 –, juris Rn. 31). Nach den von der Klägerin zur Gerichtsakte übersandten und im Ortstermin gefertigten Fotos ist eine gartenbauliche Gestaltung in diesem Sinne nicht zu erkennen. Für das Flurstück ... gibt es dafür keinerlei Anhaltspunkte. Aber auch die im Rahmen der Freizeitnutzung auf dem Flurstück ... entstandenen Pfade sind keine „angelegten Wege“, die eine gartenbauliche Gestaltung belegen könnten. Deshalb können auch die durchgeführten Fällarbeiten und Auslichtungen des Unterwuchses nicht als gerade hierauf bezogene Pflegemaßnahmen angesehen werden (so auch VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2014 – VG 4 K 567/12 –, Urteilsumdruck S. 5). Aufgrund der danach auch nicht ersichtlichen gärtnerischen Gestaltung greift auch § 2 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG vorliegend nicht. Zudem ließe eine etwaige rein tatsächliche Durchführung von Pflegemaßnahmen in einer bisherigen Waldfläche, die einen Charakter der Fläche als Park herstellen soll, deren Eigenschaft als Wald im Sinne des Gesetzes ohnehin nicht entfallen, wenn sie ohne entsprechende Waldumwandlungsgenehmigung erfolgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – OVG 11 A 1.11 –, juris Rn. 52).
Sollte mit Blick auf die auch kassatorische Funktion der Verpflichtungsklage (vgl. dazu nur Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung 5. Auflage 2018,
§ 42 Rn. 31 m. w. N. aus der Rspr.) und den ursprünglich gestellten Anfechtungsantrag auch die isolierte Aufhebung der Feststellungsentscheidung begehrt sein (§ 88 VwGO), so wäre dies ebenfalls ohne Erfolg, da die getroffene Feststellung auch im Falle einer Tätigwerdens des Beklagten zur Gefahrenabwehr auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 Satz 1 LWaldG in Verbindung mit § 11 und § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) (vgl. dazu nur VG Cottbus, Urteil vom 28. März 2008 – 3 K 1242/05 –, juris Rn. 13 ff.) nicht zu beanstanden wäre. Danach können die Sonderordnungsbehörden alle notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Vorliegend hat der Beklagte festgestellt, dass die Klägerin zum Beginn des Jahres 15 Bäume auf dem Flurstück ... und 35 bis 40 Bäume auf dem Flurstück ... eingeschlagen und die Flurstücke beräumt hat. Davon hatte sie bereits 75 Bäume auf dem Flurstück ... gefällt und das Flurstück ... beräumt. Somit ist bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten – und es ist eine weitere Störung zu befürchten –, weil es sich bei den betroffenen Flächen nach dem oben dargestellten um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG handelt (vgl. insoweit für das Flurstück ... die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 11. November 2021 in dem Verfahren VG 13 K 4138/16), dessen Umwandlung in eine andere Nutzungsart nur mit einer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung zulässig ist, über die die Klägerin nicht verfügt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. März 2008 – 3 K 1242/05 –, juris Rn. 16). Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Waldumwandlungsgenehmigung alsbald erteilt werden würde.
Der Beklagte hat schließlich das ihm eingeräumte Ermessen gemäß § 13 OBG in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Bei einem Einschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand genügt es insoweit im Regelfall, dass die Behörde zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihr um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes geht. Dies gilt umso mehr, als nach Art. 40 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg Land, Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet sind, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, zu der auch Wälder gehören, freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen. Bei Entscheidungen, die darauf abzielen, der Allgemeinheit den Zugang zum Wald freizuhalten oder zu eröffnen, ist das Ermessen daher intendiert und nur für den Fall der Abweichung davon eine besondere Begründung erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2017 – OVG 11 B 19.16 – juris Rn. 22). Den danach bestehenden Anforderungen an die Ermessensausübung hat der Beklagte dadurch genügt, dass er im Widerspruchsbescheid das Fällen von Bäumen auf einer als Wald einzuordnenden Fläche festgestellt hat.
Die in dem Widerspruchsbescheid getroffene Entscheidung über die von der Klägerin zu tragenden Verwaltungsgebühren ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 18 Abs. 1 Satz 1 Gebührengesetz für das Land Brandenburg und entspricht der Höhe nach mit 250,00 Euro dem mit Bescheid vom 25. Januar 2016 für die Sachentscheidung festgesetzten Betrag.
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Angesichts dessen war eine Entscheidung über die Hinzuziehung des Prozessvertreters im Vorverfahren nicht notwendig. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse der Klägerin auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht bemisst den Antrag auf Feststellung, dass die Flurstücke … und … nicht Wald sind, einheitlich mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR.