| Gericht | VG Potsdam 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 09.12.2021 | |
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| Aktenzeichen | 3 L 809/21 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2021:1209.3L809.21.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 Alt 2 VwGO, § 45 Abs 2 S 1 WaffG, § 46 Abs 2 S 1 WaffG, § 5 Abs 1 Nr 2b WaffG | |||
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.125 Euro festgesetzt.
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. September 2021 gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 4. September 2021 (richtig wohl: 15. September 2021) hinsichtlich der Anordnung zu 1. anzuordnen und hinsichtlich der Anordnung zu 2. wiederherzustellen,
ist wegen des in § 45 Abs. 5 WaffG bestimmten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den in der Anordnung zu 1. ausgesprochenen Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Altern. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, wegen der vom Antragsgegner zu 3. gesondert ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnung zu 2. gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Altern. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zwar insgesamt zulässig, aber unbegründet.
In Anbetracht der geringen Erfolgsaussichten des vom Antragsteller in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs gegen den Widerrufsbescheid fällt die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angegriffenen Anordnungen und seinem privaten Interesse an einer vorläufigen Außervollzugsetzung derselben zu seinen Lasten aus.
Eine summarische Prüfung ergibt, dass die Anordnungen einer Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit im Widerspruchsverfahren aller Voraussicht nach standhalten werden.
Der Widerruf der dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarte (Anordnung zu 1. des Widerrufsbescheids) findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Gemäß dieser Bestimmung ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fehlt Personen die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen.
Vorsichtig ist der Umgang mit Schusswaffen nur dann, wenn alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren Maßnahmen vom Waffeninhaber ergriffen werden, dass eine möglichst geringe Gefahr von der Waffe ausgeht. Das erfordert es, dass die Waffe nach dem Gebrauch gesichert und entladen ist. Eine Kontrolle, ob sich noch Munition in der Waffe befindet, ist ebenfalls unerlässlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2015 – OVG 11 S 9.15 –, Rn. 5, juris, m. w. N.).
Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand liegen nachträglich eingetretene Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht.
Fraglich ist, ob solche Tatsachen bereits im Hinblick darauf, ob der Antragsteller am 2. Januar 2021 gegen 23.20 Uhr im Kofferraum seines Fahrzeugs ein geladenes und damit schussbereites Jagdgewehr mit sich geführt hatte, hinreichend sicher festgestellt werden können. Für einen solchen Hergang spricht die Mitteilung des Antragsgegners an die Untere Jagdbehörde vom Folgetag, die einer der beiden bei der Überprüfung des Antragstellers zum fraglichen Zeitpunkt anwesenden Polizeibediensteten erstellt hat und in der es heißt: „Auf Nachfrage gab der Fahrzeugführer (…) an, in dem Fahrzeug eine geladene Langwaffe zu haben. Diese wurde dann auf Anweisung der Beamten (Eigensicherung beachtet) in Laufrichtung ‚Feld’ entsprechend entladen.“ Demgegenüber lautet die zum Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Antragstellers dahin, den kontrollierenden Polizeibediensteten sei mitgeteilt worden, dass die Waffe entladen sei, und ihr Mann habe dies durch Entnehmen der Waffe aus dem Futteral und Zeigen der leeren Munitionskammer nachgewiesen.
Für die mit dem Mitführen einer geladenen Waffe in einem Fahrzeug verbundene Gefahr wäre es allerdings unerheblich, ob das Fahrzeug vom Antragsteller selbst – wie er einwendet – nur kurz zur Seite gefahren und ansonsten von seiner Ehefrau gesteuert worden wäre. Ebenso wenig ließe sich sein Verhalten rechtfertigen mit dem Argument, die Fahrt habe auf einer öffentlichen Straße, die durch das Jagdrevier führe, stattgefunden und er sich auf einer Pirschfahrt befunden (vgl. Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2021 – 3 L 469/21 –, Rn. 2, juris, im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 6, m. w. N.).
Wie es sich im Einzelnen mit dem Ladezustand der Waffe zur fraglichen Zeit verhalten hat, bedarf jedoch keiner vertieften Klärung.
Denn es ergeben sich jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für das Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers aus der Tatsache, dass er die Schusswaffe in einem alkoholisierten Zustand mit sich geführt hatte. Die im Anschluss an die Überprüfung beim Antragsteller genommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,27 mg/g, woraufhin das Amtsgericht Neuruppin einen inzwischen rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gegen ihn erließ. Ein derart hoher BAK-Wert wirft jedenfalls bei summarischer Prüfung zureichende Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers auf, ohne dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt sein oder die zur Ermittlung mangelnder Kraftfahreignung heranzuziehenden Werte erreicht sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30.13 –, Rn. 22, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2016 – 11 ME 35/16 –, Rn. 12, juris). Gerade mit Blick auf das von Schusswaffen ausgehende besondere Gefahrenpotential kann schon das bloße Mitführen einer Schusswaffe sowie von Munition bei einer Autofahrt in stark alkoholisiertem Zustand die Prognose rechtfertigen, dass der Waffenbesitzer unzuverlässig ist (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O.).
Die im Widerrufsbescheid ferner ausgesprochene Anordnung zu 2., mittels derer der Antragsgegner den Antragsteller auffordert, die in dessen Besitz befindlichen acht im Einzelnen aufgeführten erlaubnispflichtigen Schusswaffen sowie die dazugehörige Munition einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies ihm gegenüber bis zum 1. Oktober 2021 nachzuweisen, wird sich voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig erweisen. Als Annexmaßnahme zum Erlaubniswiderruf ist sie durch § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Insbesondere erweist sich die auf Grundlage dieser Bestimmung gesetzte Frist als – noch – angemessen. Jedenfalls sind vom Antragsteller keine Umstände geltend gemacht, aus denen gefolgert werden könnte, dass die vergleichsweise kurze Frist von 14 Tagen, berechnet ab dem 17. September 2021 als dem Tag der Zustellung des Bescheids, sich für ihn als unzumutbar kurz darstellen würde.
Angesichts der danach geringen Erfolgsaussichten des Widerspruchs überwiegt bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angegriffenen Anordnungen. Die Kammer teilt auch im Hinblick auf die Anordnung zu 1. die Einschätzung des Antragsgegners in seiner – den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden – Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnung zu 2., dass Gefahren, die von einem unzuverlässigen Waffenbesitzer ausgehen können, im öffentlichen Sicherheitsinteresse auch nicht vorläufig hingenommen werden können. Die Kammer geht davon aus, dass angesichts der Risiken für hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben sowohl der Widerruf der Waffenbesitzkarten als auch die in der Anordnung zu 2. bestimmten Maßnahmen durchgesetzt werden können müssen, ohne den Ausgang des Widerspruchsverfahrens und eines möglicherweise sich anschließenden Klageverfahrens abzuwarten (vgl. Kammerbeschluss a. a. O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Zur Bewertung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist der Widerruf der Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe in Ermangelung näherer Anhaltspunkte mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €) zu bemessen. (vgl. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2013). Unter Hinzurechnung von jeweils 750 € für jede der sieben weiteren vom Bescheid erfassten Schusswaffen (vgl. Streitwertkatalog 2013, a. a. O.), also eines Betrags von insgesamt 5.250 €, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 10.250 €, der wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren um die Hälfte auf 5.125 € zu kürzen ist.