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Antrag auf Außervollzugsetzung einer Verordnung über die Festsetzung eines Bebauungsplans; Rummelsburger Bucht; Befugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung, Rechtsbehelfe geltend zu machen; Rechtsschutzinteresse bei Umsetzung des Bebauungsplans durch Baugenehmigungen; Beschränkung des Antrages auf einen Teil des Bebauungsplans; Beschränkung des Antrages auf bestimmte Rügen; Etikettenschwindel; Förderung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung; Anforderungen an Ermittlung und Bewertung umwelterheblicher Belange; kein Optimierungsgebot im Hinblick auf Belange des Klimaschutzes; Klimaschutzbeschluss des BVerfG; Konkretisierungsprärogative des Gesetzgebers auch im Hinblick auf Abwägungsvorgaben des BauGB; hinreichende Berücksichtigung der Maßgaben aus dem Umweltatlas „Planungshinweise Stadtklima"; Vulnerabilität der Bewohner; Kaltluftleitbahnen und Kaltluftabflüsse; Belang der gesamtstädtischen Entwicklung; Vorrang der Innenentwicklung; Bevorzugung des einen und Zurückstellung des anderen Belangs als Kern der Abwägung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 25.01.2022
Aktenzeichen OVG 10 S 17/21 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0125.OVG10S17.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 47 Abs 6 VwGO, § 2 Abs 1 UmwRG, § 1 Abs 5 BauGB, § 1a BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, Anl 1 § 2 Abs 4 BauGB, § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 UmwRG, § 1 Abs 6 Nr 7 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 4 S 1 BauGB, § 2 Abs 4 S 3 BauGB, Anl 1 § 2a BauGB, Anl 1 § 4c Nr 2b BauGB, Anl 1 § 4c Nr 2ee BauGB, Anl 1 § 4c Nr 2gg BauGB

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 30.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige – teilweise – Außervollzugsetzung der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVII-4 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg vom 21. Mai 2019 (GVBl. 2019, S. 286). Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigung, die geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch den vorgenannten Bebauungsplan berührt zu sein.

Der 14,37 ha große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-4 umfasst die im Nordosten und Südosten des Bahnhofs „Berlin-Ostkreuz“ liegenden Quadranten, die im Bezirk Lichtenberg liegen. Der Geltungsbereich wird im Wesentlichen begrenzt durch die Marktstraße im Norden, die Karlshorster Straße und deren Verlängerung zum Rummelsburger See im Osten, den Rummelsburger See im Süden und die Kynaststraße im Westen. Der Bebauungsplan soll der planungsrechtlichen Sicherung der Entwicklungsziele der im Jahre 1994 beschlossenen städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Berlin-Rummelsburger Bucht“ dienen; ausweislich seiner Begründung soll er den Standort Rummelsburger Bucht als Wohn- und Dienstleistungsschwerpunkt entwickeln und das gesamte Gebiet der Rummelsburger Bucht städtebaulich neu ordnen und aufwerten.

Der von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin am 29. April 2019 beschlossene und von dem gleichnamigen Bezirksamt am 21. Mai 2019 als Rechtsverordnung festgesetzte Bebauungsplan, der im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 18. Juni 2019 (S. 286) verkündet worden ist, setzt in seinem – hier interessierenden – Teil des Plangebiets südlich von den in Ost-West-Richtung verlaufenden Bahntrassen im Wesentlichen Mischgebiete (MI1-4), ein Kerngebiet (MK1) sowie mehrere Allgemeine Wohngebiete (WA1-3) fest. Direkt angrenzend an den Rummelsburger See bzw. die Rummelsburger Bucht setzt der Bebauungsplan eine öffentliche Parkanlage mit Spielplatz bzw. eine öffentliche naturnahe Grünfläche fest.

Am 10. Januar 2020 hat der Antragsteller gegen die Verordnung über den Bebauungsplan einen Normenkontrollantrag (OVG 10 A 1/20) gestellt, mit dem er formelle und materielle Rügen gegen die Wirksamkeit der Verordnung erhebt; über den Normenkontrollantrag ist noch nicht entschieden.

Am 7. April 2021 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag gestellt. Diesen stützt er zum einen darauf, dass es sich bei der Ausweisung der öffentlichen Parkanlage in dem an den Rummelsburger See bzw. die Rummelsburger Bucht angrenzenden Bereich des Plangebietes um einen Etikettenschwindel handele, weil das Land Berlin im Jahre 2017 einen Vertrag mit dem Investor des Vorhabens „C... World“ geschlossen habe, in dem eine Überbauung eines großen Teils der als Parkanlage ausgewiesenen Fläche u.a. mit einer Biergartenterrasse und einem Wassergarten vorgesehen sei. Zum anderen stützt er seinen Eilantrag darauf, dass der Antragsgegner die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung – insbesondere die Bedeutung des Plangebietes für das Stadtklima der besonders belasteten Bezirke Lichtenberg, Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte – nicht hinreichend ermittelt und abgewogen habe.

Nachdem der Antragsteller ursprünglich beantragt hat, den am 29. April 2019 beschlossenen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 15 vom 18. Juni 2019 bekannt gemachten Bebauungsplan XVII-4 des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen, beantragt er nun,

den am 29. April 2019 beschlossenen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 15 vom 18. Juni 2019 bekannt gemachten Bebauungsplan XVII-4 des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag mit Ausnahme der Festsetzungen zum Flurstück 8133, Flur 514, Gemarkung Lichtenberg im festgesetzten „MI4“ außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hält den zuletzt gestellten Antrag wegen Unteilbarkeit des angegriffenen Bebauungsplans bereits für unzulässig. Unabhängig davon sei der Antrag auch unbegründet, denn es liege weder ein Etikettenschwindel vor noch habe der Plangeber die geltend gemachten klimatischen Belange unzureichend ermittelt und abgewogen. Schwere Nachteile, die eine einstweilige Anordnung dringend geboten erscheinen ließen, habe der Antragsteller im Übrigen nicht geltend gemacht.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens OVG 10 A 1/20 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (10 Aktenordner und 2 Blatt Planurkunden) verwiesen.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bleibt ohne Erfolg.

1. Das Gericht entscheidet über den Antrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss (§ 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 4, § 101 Abs. 3 VwGO) in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern (§ 62 Abs. 2 JustG Bln). Bei dem Beschluss wirken die ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richter nicht mit (s. dazu im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 22. März 2021 - OVG 10 S 49/20 -, juris Rn. 20 mit weiteren Erläuterungen).

2. Es kann offenbleiben, ob der Antrag überhaupt zulässig ist. Zwar kann ihn der Antragsteller, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, nach den Sonderregelungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) stellen (nachfolgend a.). Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis (b.). Nachdem der Antragsteller ihn auf einen Teil des Bebauungsplans XVII-4 beschränkt hat, bestehen allerdings Zweifel, ob der Antrag danach noch zulässig ist (c.). Diesen Zweifeln muss der Senat nicht abschließend nachgehen, weil der Antrag jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleibt (dazu unter 3.). Im Einzelnen:

a. Was die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO angeht, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, greifen im Falle des Antragstellers die §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG. Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, sowie 2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung berührt zu sein, und 3. im Falle eines Verfahrens (hier) nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen vor:

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin stellt eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG dar. Hiervon betroffen sind Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Abs. 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann. Als Pläne und Programme im Sinne des § 2 Abs. 7 UVPG sind nach Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift solche bundesrechtlich vorgesehenen Pläne und Programme anzusehen, die von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden. Anlage 5 des UVPG unterwirft in Nr. 1.8 ausdrücklich Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 BauGB der obligatorischen Strategischen Umweltprüfung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 UVPG. Von der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG werden danach insbesondere Bebauungspläne erfasst (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Januar 2020 - 8 C 11089/19 -, juris Rn. 33; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 1. April 2020 - 2 Es 1/20.N -, juris Rn. 31); dem entspricht es, dass der Antragsgegner auch vorliegend eine Umweltprüfung durchgeführt hat. Der Antragsteller macht auch geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung – hier durch die Grünflächenfestsetzungen sowie die Ermittlungen und Abwägungen zum Klimaschutz – berührt zu sein. Beide Rügen lassen Beeinträchtigungen der natürlichen Umwelt möglich erschienen. Der Antragsteller war schließlich – als Teil der Öffentlichkeit i.S.v. § 3 BauGB (vgl. Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 3 Rn. 3) – berechtigt, sich zu beteiligen; davon hat er im Rahmen der im Zeitraum vom 8. Februar bis 11. März 2016 erfolgten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB mit einem gemeinsamen Schreiben der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. vom 7. März 2016 auch Gebrauch gemacht.

b. Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO soll vermieden werden, dass das Gericht in eine Normprüfung eintreten muss, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - Ls. 2 und Rn. 19; seither std. Rspr. des BVerwG, s. zuletzt Urteil vom 25. Juni 2020 - BVerwG 4 CN 3.19 -, juris Rn. 17). Maßgeblich ist daher, ob der Antragsteller mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung verbessern kann, wobei es ausreicht, dass sich ein Nutzen durch die gerichtliche Entscheidung jedenfalls nicht ausschließen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 12. Januar 2021 – OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 78 m.w.N.). So liegt es hier, weil der Antragsteller durch die begehrte (teilweise) Außervollzugsetzung seine Rechtsstellung verbessern kann. Auch soweit bereits Baugenehmigungen erteilt worden sind, kann dies einem Rechtsschutzbedürfnis nach allgemeinen Grundsätzen erst entgegenstehen, wenn der Bebauungsplan durch bestandskräftig genehmigte Maßnahmen vollständig verwirklicht worden ist (vgl. zuletzt Beschluss vom 29. Januar 2019 - BVerwG 4 BN 15.18 -, juris Rn. 5; s. auch Hinweis des Senats vom 17. Dezember 2021). Dies gilt ohne Einschränkungen auch im Rahmen eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 1 NE 14.1548 -, juris Rn. 4 ff., 7). Soweit demgegenüber zum Teil vertreten wird, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren bereits entfallen kann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Erteilung von Baugenehmigungen vollständig umgesetzt worden sind, und zwar auch dann, wenn diese noch nicht in Bestandskraft erwachsen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 8 S 907/13 -, juris Rn. 4; dazu etwa Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Std. Januar 2020, § 47 Rn. 151), bedarf dies vorliegend keiner Vertiefung. Denn abgesehen davon, dass weder der Antragsgegner oder die Beigeladenen geltend gemacht haben noch sonst ersichtlich ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats der (gesamte) Bebauungsplan XVII-4 bereits vollständig durch Erteilung von Baugenehmigungen ausgeschöpft ist, kann ein Nutzen der erstrebten einstweiligen Anordnung für den Antragsteller auch in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen werden. Davon ist schon deswegen auszugehen, weil der Antragsteller voraussichtlich auch gegen die erteilten oder noch zu erteilenden Baugenehmigungen, u.a. für das von ihm für überdimensioniert gehaltene Vorhaben „C... World“, vorgehen kann und etwaige Feststellungen des Senats zu den mit dem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zur Prüfung gestellten Wirksamkeitsfragen des Bebauungsplans für den Antragsteller insoweit von Vorteil sein können (vgl. entsprechend im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - BVerwG 4 CN 3.19 -, juris Rn. 17).

c. Zweifelhaft ist indes, ob der Antrag im Hinblick auf seine mit Schriftsatz des Antragstellers vom 7. Juli 2021 vorgenommene Reduzierung, die dieser „zur Entlastung des ‚Entscheidungsprogramms‘ im Eilverfahren“ angebracht hat, noch zulässig ist. Zwar kommt auch eine nur teilweise Außervollzugsetzung der angegriffenen Rechtsvorschrift nach § 47 Abs. 6 VwGO in Betracht, Voraussetzung dafür ist aber, dass der betreffende Rechtsakt – hier der Bebauungsplan XVII-4 – teilbar ist (vgl. nur Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Std. Januar 2020, § 47 Rn. 182). Ein Bebauungsplan, in dem die Gemeinde wie hier unterschiedliche Baugebiete festgesetzt hat, ist indes nur teilbar, wenn das jeweilige Gebiet mit den hierfür geltenden Regelungen für sich betrachtet eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan für nur eines der Baugebiete beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 -, juris Rn. 15). Insoweit macht der Antragsgegner mit beachtlichen Argumenten geltend, dass von einer Unteilbarkeit des angegriffenen Bebauungsplans auszugehen sei, weil nicht angenommen werden könne, dass der Plangeber den von dem Antrag nicht mehr umfassten Teil (das Feld MI4, auf dem Wohngebäude sowie eine Kita errichtet werden sollen) auch ohne den angegriffenen Teil des Bebauungsplans aufgestellt hätte. Gegen eine solche nur das Feld MI4 betreffende Aufstellung eines Bebauungsplans spricht schon, dass der Plangeber ausweislich der von ihm formulierten Zielsetzungen das Gebiet der Rummelsburger Bucht im Ganzen städtebaulich neu ordnen wollte; dazu sollte insbesondere auch die Sicherung von öffentlichen Grünflächen gehören (vgl. Planbegründung S. 101). Gegen die Teilbarkeit und die Zulässigkeit der von dem Antragsteller vorgenommenen Einschränkung des Antrags spricht zudem, dass sich seine Rüge betreffend die unzureichende Ermittlung und Abwägung der bioklimatischen Bedeutung der Rummelsburger Bucht auf den gesamten Plan beziehen dürfte. Letztlich kann der Senat die Frage freilich offenlassen, weil der Antrag – wie den nachfolgenden Ausführungen unter 3. zu entnehmen ist – jedenfalls unbegründet ist.

3. Der Antrag ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei ist im Hinblick auf die in der Regel weitreichenden Folgen einer vorläufigen Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift wie hier der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan und des damit verbundenen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse des Senats vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 46 f., vom 29. März 2018 - OVG 10 S 41.16 -, juris Rn. 14, und vom 22. März 2021 - OVG 10 S 49/20 -, juris Rn. 22).

Aus wichtigem Grund dringend geboten im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO kann die Außervollzugsetzung der Rechtsverordnung sein, wenn diese sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und daher von dem Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache auszugehen ist. Dabei ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung möglich, aber auch ausreichend, und der Fehler muss offensichtlich in dem Sinne sein, dass er bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkennbar ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 47 m.w.N.).

Danach ist hier der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten. Bei summarischer Prüfung spricht nämlich viel dafür, dass der Normenkontrollantrag gegen die Verordnung über den Bebauungsplan, soweit er hier zu überprüfen ist, in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Soweit sich diese Prüfung grundsätzlich an den von dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren erhobenen Einwänden zu orientieren hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2018 - OVG 10 S 41.16 -, juris Rn. 16 m.w.N.), gilt dies vorliegend mit der Einschränkung, dass der Senat hier lediglich den von dem Antragsteller ausdrücklich geltend gemachten Rügen des „Etikettenschwindels“ sowie der unzureichenden Ermittlung und Abwägung der Erfordernisse des Klimaschutzes nachzugehen hat. Denn der Antragsteller hat seinen Eilrechtsschutzantrag ausdrücklich – „unter Berücksichtigung der besonderen Hürden des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und der langen Verfahrenslaufzeit“ – auf diese zwei Aspekte „beschränkt“ (Schriftsatz des Antragstellers vom 7. Juli 2021, S. 3, und vom 19. Juli 2021, S. 2). Hieran ist das Gericht – auch mit Rücksicht auf die übrigen Beteiligten, die sich nur auf das Antragsbegehren einzulassen brauchen und nicht mit einer weitergehenden gerichtlichen Entscheidung rechnen müssen – gebunden (§ 88 VwGO; vgl. insoweit auch Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Januar 2020, § 88 Rn. 11a). Allerdings werden aller Voraussicht nach weder die Rüge zu dem von dem Antragsteller so bezeichneten Etikettenschwindel (dazu nachfolgend a.) noch die Rüge einer unzureichenden Ermittlung und Abwägung der von dem Antragsteller bezeichneten Klimafragen (dazu sodann b.) im Hauptsacheverfahren Erfolg haben. Dazu im Einzelnen:

a. Der Antragsteller macht zunächst geltend, die Festsetzung über die öffentliche Grünfläche bzw. die öffentliche Parkanlage mit Spielplatz im Uferbereich der Rummelsburger Bucht stelle einen Etikettenschwindel dar. Denn das Land Berlin habe zuvor – im Jahre 2016 – einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Investor betreffend das Vorhaben „C... World“ geschlossen, in dem eine Überbauung eines großen Teils der als öffentliche Parkanlage ausgewiesenen Fläche mit einer Biergartenterrasse und einem Wassergarten, der Teil eines Konzepts zum Wasserhaus werden solle, sowie eine Einzäunung und Schließung nach Einbruch der Dunkelheit eines Teils der als öffentliche Parkfläche festgesetzten Fläche vorgesehen sei (Präambel sowie § 4 des Vertrages). Ferner sei vereinbart, dass der Investor die Grünanlage temporär oder auch dauerhaft mit „Installationen“ bebauen dürfe und dass die eingezäunten Teile der Grünanlage in die Café- und Biergartennutzung des Investors auf der direkt angrenzenden Terrasse einbezogen werden dürften (§ 5 des Vertrages). Diese vertraglich vereinbarte Nutzung verlasse, wie einem entsprechenden Konzeptplan zu entnehmen sei, auch den Rahmen der nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB noch zulässigen untergeordneten baulichen Nutzung der Grünfläche. Zwar sei dem Antragsgegner zuzugestehen, dass es allein auf die textlichen Festsetzungen ankomme, und diese enthielten tatsächlich keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Überbaubarkeit; es sei aber gerade Wesen des Etikettenschwindels im Bauplanungsrecht, dass der Plangeber etwas festsetze, tatsächlich aber von der Festsetzung Abweichendes beabsichtige, was hier durch vertragliche Verpflichtung bindend vereinbart sei.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Von einem Etikettenschwindel im Bauplanungsrecht spricht man, wenn eine Gemeinde eine von ihrem eigentlichen planerischen Willen abweichende Festsetzung bewusst trifft, um so anderweitige Schwierigkeiten oder Folgeprobleme zu vermeiden (vgl. Reidt, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 673, sowie BVerwG, Beschluss vom 16. März 2000 - BVerwG 4 BN 6.00 -, juris Rn. 4). Es geht insoweit um Veränderungen der baulichen Struktur, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind (vgl. Bischopink, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 512), und die nicht dafür herhalten dürfen, die Abwägungsmaßstäbe zu verschieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 -, juris Rn. 32).

Eine solche, auf einen Etikettenschwindel führende Festsetzung ist hier nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass der Plangeber die Grünflächenfestsetzungen im Uferbereich der Rummelsburger Bucht (öffentliche Parkanlage mit Spielplatz, öffentliche naturnahe Grünfläche) nur vorgeschoben und nicht ernsthaft beabsichtigt hätte. Die Begründung zum Bebauungsplan nimmt insoweit Bezug auf die Festsetzungen des Flächennutzungsplans, der im hier interessierenden Bereich einen übergeordneten Grünzug vorsehe; die öffentlichen Freiflächen sollten sich in unterschiedlicher Ausprägung im Wesentlichen längs des Ufers erstrecken (Begründung S. 148, zur Darstellung im FNP s. den auf der Planurkunde Blatt 1 wiedergegebenen Ausschnitt). Weiter heißt es in der Planbegründung:

„Die Qualität der bereits gestalteten Uferzonen besteht aus dem Wechsel von städtischen Bereichen (innerhalb der Plangebiete XVII-5a und -5b) und naturnahen Bereichen (Plangebiete XVII-7d und XVII-7e). Innerhalb des Bebauungsplans XVII-4 ist für den Abschnitt des „Paul-und-Paula-Ufers" südlich der geplanten Promenade unter Berücksichtigung der vorhandenen Situation eine naturnahe Gestaltung der Flächen beidseits des asphaltierten Weges vorgesehen. Die Flächen zwischen dem Weg und dem Ufer des Rummelsburger Sees einerseits bzw. dem Mischgebiet MI 4 andererseits werden dementsprechend im Bebauungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche naturnahe Grünfläche" festgesetzt.

Im hinteren Bereich des ehemaligen Sportplatzes sieht der Bebauungsplan eine Aufweitung des Ufergrünzugs vor, um hier zusätzliche öffentlich nutzbare Erholungsflächen zu schaffen und den aus der geplanten Bebauung hervorgerufenen Bedarf an öffentlichen Grünflächen zu befriedigen. In diesem Bereich ist auch die Einordnung eines öffentlichen Kinderspielplatzes vorgesehen, um den aus der Neubebauung resultierenden Bedarf zu decken. Der betroffene Bereich wird entsprechend dem geplanten Charakter als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage mit Spielplatz" festgesetzt“ (Begründung S. 148).

Diesen Erwägungen entsprechen auch die zeichnerischen Festsetzungen der Grünflächen. Dass diese nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben wären, weil der Plangeber tatsächlich einen anderen planerischen Willen verfolgen würde, lässt sich den Erwägungen aus der Planbegründung an keiner Stelle entnehmen. Soweit der Antragsteller dazu auf den zwischen dem Land Berlin und dem Investor des Vorhabens C... World geschlossenen Vertrag aus dem Jahre 2017 verweist, in dem eine Überbauung eines großen Teils der als öffentliche Parkanlage ausgewiesenen Fläche mit einer Biergartenterrasse und einem Wassergarten, der Teil eines Konzepts zum Wasserhaus werden solle, sowie eine Einzäunung und Schließung nach Einbruch der Dunkelheit eines Teils der als öffentliche Parkfläche festgesetzten Fläche vorgesehen seien, kann daraus schon deswegen nicht auf die vermeintlich wahren Absichten des Plangebers geschlossen werden, weil der Vertrag nicht mit dem Plangeber geschlossen worden ist. Der Vertrag ist ausweislich der von dem Antragsteller in der Antragsschrift wiedergegebenen Präambel mit dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, abgeschlossen worden; Plangeber ist hingegen das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin (§§ 1, 6 Abs. 1 AGBauGB).

Dass der Plangeber – gewissermaßen anstelle der Grünflächenfestsetzung – etwa unabhängig davon beabsichtigt gehabt hätte, der Sache nach bereits das in dem vorgenannten Vertrag skizzierte Vorhaben in dem angegriffenen Bebauungsplan selbst zu regeln, lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen. Der Plangeber erwähnt den Vertrag und das Vorhaben zwar – und zwar im Zusammenhang mit den finanziellen Auswirkungen des Bebauungsplans auf den öffentlichen Haushalt –, bezeichnet das Vorhaben aber lediglich als „Herstellung der Parkanlage“ und betrachtet diese als Angelegenheit des Investors; insoweit heißt es in der Planbegründung wie folgt:

„Die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz sowie eines Abschnittes der naturnahen Grünfläche am Ufer des Rummelsburger Sees soll durch den Investor, der eine Bebauung im Norden des Mischgebietes MI 4 beabsichtigt, übernommen werden. Hierzu wurde ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit dem Land Berlin und dem Investor abgeschlossen (kein städtebaulicher Vertrag im Sinne von § 11 BauGB). Der Investor übernimmt die Herstellung der Parkanlage auf eigenen Wunsch, um eine hochwertige Gestaltung der Parkanlage sicherzustellen. Die Vereinbarung ist an keine Bedingungen gekoppelt und belastet den Privaten nicht in unzulässiger Weise, Sofern der Investor die Parkanlage entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht herstellt, beispielsweise weil der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, muss die Parkanlage durch das Land Berlin aus den Mitteln der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme hergestellt werden“ (Begründung S. 161).

Auch sonst lässt sich – jedenfalls mit den Erkenntnismitteln des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – nicht erkennen, dass der Plangeber das Vorhaben des Investors schon weiter selbst in den Blick genommen und etwa als solches überhaupt geprüft, geschweige denn, nach seinem eigentlichen planerischen Willen beabsichtigt oder gar festgesetzt hätte. Im Gegenteil hat der Plangeber ausdrücklich klargestellt, dass der Bebauungsplan nicht die Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens „C... World“ beinhalte. Er hat nämlich in seinen Abwägungsüberlegungen auf die Einwendung, das Konzept von „C... World“ werde aus Tierschutz- und Umweltschutzgründen abgelehnt, ausgeführt, der Bebauungsplan XVII-4 werde als Angebotsbebauungsplan aufgestellt und sei nicht auf ein bestimmtes Projekt zugeschnitten (Begründung, S. 199). Ferner hat er unmissverständlich klargestellt, dass die Prüfung der Zulässigkeit dieses Vorhabens Sache des entsprechenden Baugenehmigungsverfahrens sei. Der Einwendung, das geplante „Wasserhaus“ sei in einem Mischgebiet unzulässig, hat er nämlich folgende Erwägung entgegengehalten:

„Der Bebauungsplan XVII-4 ist als Angebotsbebauungsplan nicht auf ein bestimmtes Projekt zugeschnitten. Ob das „Wasserhaus“ zulässig ist, muss im Baugenehmigungsverfahren anhand der erst dann im Einzelnen vorliegenden Projektplanung und Betriebsbeschreibung entschieden werden“ (Begründung S. 221).

Nach alledem kann vorliegend von einem „Etikettenschwindel“ nicht die Rede sein. Soweit der Antragsteller im Weiteren Einzelheiten zu dem Vorhaben „C... World“ und entsprechende Zahlen zu einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB noch zulässigen untergeordneten baulichen Nutzung der Grünfläche vorträgt und über diese zwischen den Beteiligten Streit besteht, gilt dazu das vorstehend von dem Plangeber Ausgeführte entsprechend: Die diesbezügliche Prüfung gehört in das Baugenehmigungsverfahren zu dem konkreten Vorhaben, nicht jedoch in das Normenkontrollverfahren gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan bzw. das hier zu entscheidende vorläufige Rechtsschutzverfahren.

b. Der Senat hält auch die Rüge des Antragstellers, der Bebauungsplan XVII-4 leide hinsichtlich der Förderung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung unter einem Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung, für aller Voraussicht nach unbegründet.

aa. Der Antragsteller macht insoweit – hier zusammengefasst wiedergegeben – im Wesentlichen geltend:

In die Abwägung sei bereits nicht eingestellt, was nach Lage der Dinge in sie habe eingestellt werden müssen. So seien in dem Umweltatlas „Planungshinweise Stadtklima" Ausgangsinformationen zum Stadtklima von hoher Bedeutung bezirksspezifisch ausgewiesen; dabei sei Lichtenberg nach Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte der Bezirk mit der drittungünstigsten thermischen Belastungssituation. Die durch den Bebauungsplan überplante Freifläche habe daher als letzte große Freifläche am Rummelsburger See die höchste Schutzwürdigkeit erhalten. Zugleich habe der Bezirk Lichtenberg den höchsten Anteil an sensibler Bevölkerung im Hinblick auf die gesundheitlichen Folgen thermischer Belastung und eine der höchsten Anzahlen vulnerabler Bewohner. Diese Informationen seien ebenso in die Abwägung einzuführen gewesen wie die in der Abwägung berücksichtigten Informationen aus dem Umweltatlas. Hierbei habe der Plangeber auch nicht untersucht, inwieweit das geplante Vorhaben anfällig gegenüber den Folgen des Klimawandels sei.

Ein weiterer Abwägungsmangel liege in dem Verkennen der Bedeutung der gebotenen Förderung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung. Der Umweltatlas enthalte zur planerischen Bewältigung der dargestellten Grundlagen zu Klimaschutz und Klimaanpassung zwei Instrumente. Zum einen würden Empfehlungen zu raumeinheiten-spezifischen Maßnahmen als dritter Hauptebene der Planhinweiskarte Stadtklima Berlin 2015 gegeben, Tabelle 2 enthalte dabei 30 Maßnahmen. Zum zweiten gebe der Umweltatlas mit dem Exkurs "Stadtklima und Gesundheit" Hinweise, die insbesondere der Gewichtung des Abwägungsbelangs Klimaschutz und Klimaanpassung dienten. Der streitgegenständliche Bebauungsplan berücksichtige von den 30 Maßnahmen lediglich die Maßnahme 14 „Dachbegrünung" ausdrücklich. Weitere Maßnahmen könnten Klimaschutz und Klimaanpassung dienen, seien aber nicht als solche abgewogen, eine nachvollziehbare Darstellung, welche der 30 Maßnahmen möglich wären, in welchem Umfang sie zur Vermeidung weiterer nachteiliger Wirkungen auf die Gesundheit erforderlich seien und in welchem Umfang sie aus welchen Erwägungen realisiert oder unterlassen werden sollten, finde sich in der Begründung nicht. Der Plangeber habe indessen auch die Maßnahmen 15 „Fassadenbegrünung“, 21 „Ausbau sozialer Infrastruktur und Netzwerke“, 23 „Schutz von für den Kaltlufthaushalt relevanten Flächen“ und 25 „Vermeidung von Austauschbarrieren“ berücksichtigen müssen. Damit sei dem auch nach der Begründung des Bebauungsplans entsprechend dem Umweltatlas Berlin, Planungshinweise Stadtklima, hohen Gewicht der Förderung von Klimaschutz und Klimaanpassung nicht hinreichend Rechnung getragen.

Die Planung hätte sich intensiv mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie die klimatische Funktion der letzten großen Freifläche am Rummelsburger See für die angrenzenden Quartiere erhalten und gefördert werden könne. Die nur unzureichende Berücksichtigung werde durch die Planunterlagen bestätigt; diese stellten darauf ab, dass sich das Plangebiet in keinem Bereich mit prioritärem Handlungsbedarf befinde. In der Planbegründung fänden sich ferner Abwägungsdefizite, die Verweigerung notwendiger Abwägung und Widersprüche.

bb. Diese Rügen greifen – gemessen an den zugrunde zu legenden Maßstäben (dazu nachfolgend (1.)) – nicht durch (dazu (2.)).

(1.) Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind, und im Übrigen aus § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, juris Rn. 29; Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 -, juris Rn. 45; zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 12. Januar 2021 - OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 111). Hierzu enthält § 1 Abs. 5 BauGB – ergänzt durch die umweltbezogenen Vorschriften des § 1a BauGB – Planungsleitlinien, die abwägungsfähige rahmenartige Vorgaben für die Abwägung enthalten. Dies gilt u.a. auch für die Belange, die durch die BauGB-Novelle 2011 (Klimaschutz- und Klimaanpassung) in § 1 Abs. 5 BauGB aufgenommen worden sind (vgl. nur Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 72). § 1 Abs. 6 BauGB umreißt beispielhaft („insbesondere“) den Kreis derjenigen Belange, die im Einzelfall in die Abwägung einzubeziehen sein könnten (s. Dirnberger, a.a.O.); dazu gehört auch die Bestimmung des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere (auch) die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen sind. Soweit nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BauGB für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen ist, werden dadurch die materiellen Anforderungen an die Abwägung nicht verschärft und es wird kein neuer, besonderer Abwägungsvorgang für die besonders angesprochenen Umweltbelange geschaffen; die Umweltprüfung hat ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 2 Rn. 51 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Bei der Ermittlung und Bewertung der abzuwägenden Belange i.S.v. § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB geht es um die Erfassung der positiven wie negativen Folgen der Planung und die Prüfung der Abwägungsrelevanz der dabei berührten Belange. Das notwendige Abwägungsmaterial bei der Bauleitplanung umfasst alle Belange, die „nach Lage der Dinge“ in die Abwägung eingestellt werden müssen. Dies sind grundsätzlich alle betroffenen Interessen, soweit sie nicht objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind, wobei die Betroffenheit mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sein muss; zudem müssen die betroffenen Interessen bei der Entscheidung über den Plan für die planende Stelle als abwägungsbeachtlich erkennbar sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. -, juris Rn. 47 ff.; Beschluss vom 23. November 2009 - BVerwG 4 BN 49.09 -, juris Rn. 3; zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 12. Januar 2021 - OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 112). Für die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB niedergelegten Umweltbelange wird § 2 Abs. 3 BauGB durch § 2 Abs. 4 BauGB konkretisiert, der grundsätzlich alle Bebauungspläne einer Umweltprüfungspflicht unterwirft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 103). Bei der Ermittlung der einzustellenden Belange kommt im Übrigen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 4 BauGB eine wesentliche Bedeutung zu. Diese Vorschriften dienen gemäß § 4a Abs. 1 BauGB insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und sollen gewährleisten, dass die von einer Bauleitplanung möglicherweise Betroffenen Kenntnis von den Planungsabsichten erlangen und die Gelegenheit erhalten, durch ihre Stellungnahmen und Einwendungen das Abwägungsmaterial zu ergänzen und gegebenenfalls Einfluss auf den Planungsvorgang zu nehmen. Von der Planung betroffene Interessen, die nicht im Rahmen der Bürgerbeteiligung (oder der Behördenbeteiligung) vorgebracht werden, sind nur dann abwägungserheblich, wenn sie sich der planenden Stelle aufdrängen mussten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - juris Rn. 52; zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 12. Januar 2021, a.a.O.).

(2.) Gemessen an diesen Vorgaben greifen die Rügen des Antragstellers nicht durch. Im Einzelnen:

(2.1.) Soweit der Antragsteller geltend macht, in die Abwägung hätten die Informationen aus dem Umweltatlas „Planungshinweise Stadtklima" eingestellt werden müssen, wonach Lichtenberg nach Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte der Bezirk mit der drittungünstigsten thermischen Belastungssituation sei und den höchsten Anteil an sensibler Bevölkerung im Hinblick auf die gesundheitlichen Folgen thermischer Belastung aufweise und wonach die durch den Bebauungsplan überplante Freifläche die höchste Schutzwürdigkeit erhalten habe, führt dies nicht auf einen Ermittlungsfehler des Plangebers.

Der Plangeber hat eine Umweltprüfung durchgeführt und deren Ergebnisse in einem Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 BauGB in Verbindung mit der Anlage 1 zum Baugesetzbuch beschrieben und bewertet (vgl. S. 21 ff. der Planbegründung, zur Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ebd., S. 30 ff.). Dabei hat er auch den Umweltatlas, Karte „Planungshinweise zum Stadtklima“ (2015) sowie den Gesichtspunkt der „Kaltluftleitbahnen und Kaltluftabflüsse für den Luftaustausch“ in den Blick genommen und dazu wie folgt ausgeführt:

 „Das Plangebiet liegt im Übergangsbereich zwischen thermisch stark belasteten Innenstadtbereichen und den weniger belasteten Außenbezirken. Die Rummelsburger Bucht verfügt über bemerkenswerte klimaökologische Ausgleichsräume. Das ist zunächst einmal der Gewässerraum des Rummelsburger Sees. Darüber hinaus stellen auch die in rund einem Kilometer in Richtung Süd gelegenen Grünräume Treptower Park und Plänterwald entsprechende Entlastungsräume dar, die sich positiv auf das Plangebiet auswirken.

 Bedingt durch die Wasserlage, die günstigen Windgeschwindigkeiten, den damit verbunden Luftaustausch und die Temperaturveränderungen vom Tage zur Nacht hin, wird das Gebiet im digitalen Umweltatlas Berlin (Planungshinweise zum Klima 2015) mit Ausnahme des gewerblich genutzten Bereiches sowie der Flächen des geplanten Sondergebietes als klimaökologischer Ausgleichsraum dargestellt.

 2.5.1 Kaltluftleitbahnen und Kaltluftabflüsse für den Luftaustausch

 Bestand und Bewertung

 Laut Umweltatlas, Karte „Planungshinweise zum Stadtklima" (2015) liegt die Rummelsburger Bucht bis zu den in Ost-West-Richtung verlaufenden Trassen der „Ostbahn" innerhalb einer ‚großräumigen Luftleit- und Ventilationsbahn', die von der Spree kommend in nordwestlicher Richtung verläuft. Eine Begünstigung des Luftaustausches im großräumigen Bereich der Seeniederungen findet bei stärkeren, übergeordneten Wetterlagen statt, die in Berlin vorherrschen („Normallagen"). Aufgrund der in Hochlage verlaufenden in Nord-Süd-Richtung querenden Gleisanlagen der „Ringbahn" ist davon auszugehen, dass die Luftaustauschprozesse in westlicher Richtung über das BPlangebiet hinaus nicht oder zumindest deutlich verzögert fortgesetzt werden.

 Die Übergangszone zum Rummelsburger See ist weitestgehend frei von Bebauung und begünstigt den Luftaustausch in den angrenzenden Planungsraum Südost. Die Bewertung der übergeordneten Leitbahnen und Kaltluftabflüsse erfolgt anhand der im Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen (SenStadt/TU Berlin 2005) vorgestellten Wertstufen. Während das Plangebiet Südost der mittleren Kategorie „Luftleit- und Ventilationsbahn mit Begünstigung des Luftaustausches im großräumigen Bereich der Seeniederung" zugeordnet wird, befinden sich die nördlichen Baufelder außerhalb des im Umweltatlas dargestellten Betrachtungsbereiches der übergeordnete Luftaustauschprozesse.

 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung

 Mit Umsetzung der Planungen ergibt sich eine Zunahme der Baumassen, die bei austauscharmen Wetterlagen im Wirkungsbereich des Rummelsburger Sees zu einer lokalen Abnahme des Luftaustauschs im Plangebiet und den nördlich gelegenen Siedlungsgebieten führen kann. Die Funktion der großräumigen Luftleit- und Ventilationsbahn über dem Rummelsburger See bei austauschstärkerer Witterung wird nicht beeinträchtigt, da der Bebauungsplan die Wasserflächen des Rummelsburger Sees nicht einschließt.

 In den Mischgebieten wird eine geschlossene, bis zu sieben- und am südlichen Ende des MI 4 achtgeschossige Bebauung zu den stark verkehrsbelasteten Straßen Kynast- und Hauptstraße hin ermöglicht. Es ist zu erwarten, dass der übergeordnete Luftaustausch sowie die Luftströmung zwischen Plangebiet und See bei austauscharmer Situation negativ beeinflusst werden.

 In den allgemeinen Wohngebieten (WA 1 bis 3) ist davon auszugehen, dass aufgrund der geplanten offenen, zeilenförmigen, bis zu fünfgeschossigen Bebauung ein Luftaustausch vom Rummelsburger See erhalten bleibt.

 Die nicht bebauten Bereiche, wie die Parkanlage, die Straßenverkehrsflächen und die Promenade ermöglichen einen Luftaustausch innerhalb der geplanten Wohngebiete. Durch die vorgesehene gute Durchgrünung mit großkronigen Bäumen der Freiflächen kann der klimaökologische Ausgleichseffekt beibehalten werden.

 Unmittelbar südlich an das Plangebiet XVII-4 wurde im September 2015 die Aufstellung des Bebauungsplans 2-49 mit dem Ziel beschlossen, die noch unbeplanten Uferbereiche im Bezirk Friedrichshain als öffentliche Grünflächen zu sichern. Durch die Sicherstellung der rund 50 m breiten Frischluftschneise ist zu erwarten, dass im Plangebiet Südost der Luftaustausch zwischen Kaltluftentstehungsgebieten und angrenzenden Siedlungsräumen nicht maßgeblich eingeschränkt wird.

 In den nördlich der Bahn gelegenen Baufeldern ist von keiner Veränderung gegenüber dem Bestand auszugehen.

 2.5.2 Stadtklimatische Funktion

 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

 In der Umweltatlaskarte ‚Planungshinweise zum Stadtklima 2015' werden im Plangebiet alle Freiflächen außerhalb der bestehenden bebauten und versiegelten Bereiche als ökologische Ausgleichsräume mit höchster Schutzwürdigkeit dargestellt. Die überwiegend brachliegenden Flächen weisen die höchste Empfindlichkeit gegenüber einer Nutzungsintensivierung auf. Lediglich innerhalb der baulich genutzten Flächen der Grundstücke Hauptstraße 1F-H sowie im Sondergebiet wird eine weniger günstige thermische Situation dargestellt. Die Hauptstraße wird in einem breiten Streifen als thermisch ungünstig dargestellt.

 Die Bewertung der stadtklimatischen Funktion erfolgt anhand der im Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen vorgestellten Wertstufen. Die baulich genutzten Flächen werden als ‚Siedlungsräume mit geringer, in Einzelfällen mäßiger klimatischer Belastung' gering bewertet. Die großflächigen, z.T. vegetationsgeprägten Brachflächen, die den überwiegenden Teil des Plangebietes einnehmen, werden als ,Frei- und Grünflächen mit sehr hoher stadtklimatischer Bedeutung' eingestuft.

 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung

 Mit der durch den Bebauungsplan zulässigen Bebauung geht eine bauliche Verdichtung des Plangebiets einher. Die Areale mit hohen Belastungsintensitäten verdichten sich zu Lasten der Entlastungsflächen des Bestands. Durch die bauliche Verdichtung werden die innenstadttypischen Phänomene geringerer nächtlicher Abkühlung und höherer Temperaturmaxima unterstützt. Damit verbunden sind die Zunahme der bioklimatischen Belastung und die Abnahme der großräumigen Durchlüftung.

 In der Planungsbewertung der im Leitfaden aufgeführten Werteinstufungen bleiben der gesamte Uferbereich sowie die öffentliche Parkanlage im klimatischen Entlastungsraum. Die geplanten Baugebiete und Verkehrsflächen werden herabgestuft, wobei die allgemeinen Wohngebiete und Verkehrsflächen als Siedlungsräume mit überwiegend geringer bis keiner bioklimatischen Belastung' eingestuft werden. Aufgrund der Ausrichtung der Gebäude in den allgemeinen Wohngebieten ist davon auszugehen, dass bei autochthoner Witterung sich einstellende, nächtliche Ausgleichsströmung vom kühlen Treptower Park über die Spree, die Halbinsel Stralau und den Rummelsburger See in die nördlichen Siedlungsgebiete gelangt. Durch die Festsetzung extensiver Dachbegrünung auf 50% der Flächen kann die lokale Überwärmungsneigung innerhalb der geplanten Baugebiete verringert werden. Ebenso stellen die Promenade (Fuß- und Radweg), der Stadtplatz sowie die geplanten Verkehrsflächen aufgrund ihrer Bedeutung für die nächtliche Ausgleichsströmung eine klimarelevante Unterstützung der Kaltluftströmung dar.

 Die geplanten Mischgebiete sowie die Baufelder nördlich der Ostbahn werden aufgrund ihrer durch den Bebauungsplan ermöglichten geschlossenen Bauweise als ‚Siedlungsräume mit geringer, in Einzelfällen mäßiger bioklimatischer Belastung' eingestuft.

 Insgesamt ergibt sich durch die Umsetzung der Planung eine Verschlechterung für das Schutzgut „Klima" (Begründung S. 59 – 61).

Danach ist die Ermittlungstiefe der Umweltprüfung in Bezug auf das Stadtklima nicht zu beanstanden. Soweit der Plangeber bei seiner Bestandsaufnahme nicht erwähnt hat, dass der Bezirk Lichtenberg nach Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte der Bezirk mit der drittungünstigsten thermischen Belastungssituation sei und den höchsten Anteil an sensibler Bevölkerung im Hinblick auf die gesundheitlichen Folgen thermischer Belastung aufweise, ist nicht zu erkennen, dass dem Plangeber, der die „Planungshinweise zum Stadtklima“ (2015) ausdrücklich erwähnt und auf die im Übrigen auch das seinen Planungen zugrunde gelegte Eingriffsgutachten aus März 2017 Bezug nimmt (Eingriffsgutachten zum Bebauungsplan XVII-4 „Ostkreuz“ in Berlin Lichtenberg, Planungsgruppe C..., Berlin, März 2017, S. 29 ff., zu 3.3.1.: Kaltluftleitbahnen und Kaltluftabflüsse für den Stadtaustausch), dies entgangen ist. Der dritte Rang des Bezirks Lichtenberg in Bezug auf die ungünstigste thermische Situation aller Berliner Bezirke ist in den Planungshinweisen zum Stadtklima zeichnerisch klar hervorgehoben (Abbildung 5), ebenso finden sich darin Feststellungen zur sehr hohen demographischen Vulnerabilität der Bewohner des Bezirks Lichtenberg gegenüber der thermischen Belastung (Abbildung 29). Diese Gesichtspunkte hat der Plangeber in seinen oben wiedergegebenen Erwägungen jedenfalls der Sache nach auch erwähnt, denn er spricht darin von „thermisch stark belasteten Innenstadtbereichen“ (Begründung S. 59) und den „innenstadttypischen Phänomene(n) geringerer nächtlicher Abkühlung und höherer Temperaturmaxima“, die durch die „bauliche Verdichtung unterstützt“ würden (Begründung S. 61). Dass der Plangeber diese Gesichtspunkte in seiner Bestandsaufnahme – etwa unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den „Planungshinweisen Stadtklima 2015“ oder der „Planungshinweiskarte Stadtklima (Ausgabe 2016)“, die der Antragsteller möglicherweise im Blick hat, oder auch aus der von ihm dargestellten Umweltgerechtigkeitskarte – nicht noch weiter vertieft hat, führt nicht auf einen Ermittlungsfehler. Denn nach § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Dafür genügen nach dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gewonnenen Erkenntnisstand des Senats die von dem Plangeber vorgenommenen Ermittlungen. Dass der Plangeber explizit auch die von dem Antragsteller im Einzelnen angestellten Ausführungen zum Phänomen des „Hitzestresses“, den entsprechenden medizinischen Zusammenhängen und der Zahl der Hitzetoten in Deutschland hätte aufnehmen müssen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Diese Aspekte stellen der Sache nach nähere Erläuterungen zu der – in den von dem Plangeber zur Kenntnis genommenen „Planungshinweise(n) zum Stadtklima“ (2015) angesprochenen – Vulnerabilität der Bewohner in den Berliner Bezirken dar, die dem Plangeber auch ohne gesonderte Erwähnung vor Augen gestanden haben dürften, wie sich – abgesehen davon, dass diese (medizinischen) Zusammenhänge allgemein bekannt sind – aus seiner schon vorerwähnten Feststellung ergibt, dass „durch die bauliche Verdichtung (…) die innerstadttypischen Phänomene geringerer nächtlicher Abkühlung und höherer Temperaturmaxima unterstützt (werden)“. Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt eine Pflicht des Plangebers zur ausdrücklichen Befassung mit diesen Aspekten auch nicht aus Nr. 2. b) ee) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und 4c BauGB. Der von dem Antragsteller in den Blick genommene Belang der Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Erhitzung der Innenstädte infolge des Klimawandels ist in diesen Bestimmungen nicht geregelt. In Nr. 2 der Anlage 1 ist heißt es, dass der Umweltbericht u.a. eine Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen enthalten soll, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ermittelt wurden, und dazu soll nach Ziff. b) auch eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung gehören; dazu sind, soweit möglich, insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i BauGB zu beschreiben, unter anderem infolge – nach Ziff. ee) – der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen). Abgesehen davon, dass die Regelung von möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase „der geplanten Vorhaben“ spricht, der angegriffene Bebauungsplan XVII-4 jedoch über die reinen Misch-, Kern- und Wohngebietsausweisungen hinaus keine konkreten Vorhaben festsetzt (s. dazu und dem insoweit zu fordernden Detaillierungsgrad des Umweltberichts Decker, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, Anlage 1 Rn. 8), hat sie – wie der Klammerzusatz deutlich macht – offensichtlich in erster Linie die Auswirkungen schwerer Unfälle oder Katastrophen („Störfälle“) im Blick (vgl. dazu – zu Nr. 2 e) der Anlage 1 – BT-Drucks. 18/10942, S. 40), nicht jedoch den von dem Antragsteller angesprochenen Aspekt. Dass der Plangeber im Übrigen vorliegend im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens explizit auf diese Gesichtspunkte hingewiesen worden wäre und von daher Anlass hätte haben müssen, sie im Einzelnen aufzugreifen und sich damit noch vertiefter zu befassen als geschehen, ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen.

(2.2.) Das Antragsvorbringen führt auch nicht zum Erfolg, soweit der Antragsteller geltend macht, ein weiterer Abwägungsmangel liege in dem Verkennen der Bedeutung der gebotenen Förderung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung.

Soweit er dazu geltend macht, der Umweltatlas gebe mit dem Exkurs "Stadtklima und Gesundheit" Hinweise, die insbesondere der Gewichtung des Abwägungsbelangs Klimaschutz und Klimaanpassung dienten, und der streitgegenständliche Bebauungsplan berücksichtige von den 30 Maßnahmen lediglich die Maßnahme 14 „Dachbegrünung" ausdrücklich, weitere Maßnahmen könnten Klimaschutz und Klimaanpassung dienen, seien aber nicht als solche abgewogen, eine nachvollziehbare Darstellung, welche der 30 Maßnahmen möglich wären, in welchem Umfang sie zur Vermeidung weiterer nachteiliger Wirkungen auf die Gesundheit erforderlich seien und in welchem Umfang sie aus welchen Erwägungen realisiert oder unterlassen werden sollten, finde sich in der Begründung nicht, zeigt der Antragsteller keinen Ermittlungs- oder Abwägungsfehler auf. Zum einen hat der Plangeber nicht nur die Maßnahme 14 „Dachbegrünung“, sondern – jedenfalls der Sache nach – auch andere Maßnahmen der Planungshinweise berücksichtigt. So hat er mit der festgesetzten Gebäudeausrichtung in den MI- und WA-Feldern etwa die Maßnahme 19 „Optimierung der Gebäudeausrichtung und der Bebauungsdichte bei Neubauten“ sowie die Maßnahme 25 „Vermeidung von Austauschbarrieren“ berücksichtigt (Planbegründung S. 61 und 81); mit den Grünfestsetzungen hat er ferner die Maßnahme 23 „Schutz von für den Kaltlufthaushalt relevante(r) Flächen“ und die Maßnahme 27 „Schutz bestehender großflächiger Parks/Grünflächen“ bzw. die Maßnahme 28 „Anlage neuer großflächiger Parks/Grünflächen“ berücksichtigt. Zum anderen zeigt der Antragsteller nicht überzeugend auf, dass weitere der in den Planungshinweisen aufgezeigten Maßnahmen in der konkreten Planungssituation zusätzlich angezeigt und von daher zu prüfen gewesen wären. Es liegt auf der Hand, dass der Plangeber Hinweise, die in der konkreten Planungssituation offenkundig nicht in Betracht kommen, nicht prüfen und erwägen muss, denn die Umweltprüfung bezieht sich, wie bereits erwähnt, nach § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB nur auf das, was nach Inhalt und Detaillierungsgrad angemessenerweise verlangt werden kann. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Plangeber habe auch die Maßnahmen 15 „Fassadenbegrünung“, 21 „Ausbau sozialer Infrastruktur und Netzwerke“, 23 „Schutz von für den Kaltlufthaushalt relevanten Flächen“ und 25 „Vermeidung von Austauschbarrieren“ berücksichtigen müssen und dies nicht getan, vermag auch das nicht zu verfangen: Die Maßnahmen 23 und 25 hat der Plangeber – wie aufgezeigt – der Sache nach berücksichtigt. Soweit der Antragsteller in seinen vertiefenden Ausführungen insbesondere zur Maßnahme 25 „Vermeidung von Austauschbarrieren“ geltend macht, der Plangeber hätte berücksichtigen müssen, wie die von ihm festgestellte negative Beeinträchtigung des übergeordneten Luftaustausches zwischen Plangebiet und See bei austauscharmer Situation – auch mit Abstrichen am Maß der baulichen Nutzung – bestmöglich vermieden werden könne, hat er dies mit der festgesetzten Gebäudeausrichtung in den MI- und WA-Feldern in hinreichender Weise getan. Ebenso war der Plangeber hinreichend auf eine Vermeidung von Austauschbarrieren für die angrenzenden Siedlungsräume bedacht, denn er hat in seine Abwägung eingestellt, dass der Luftaustausch wegen der in Nord-Süd-Richtung in Hochlage querenden Gleisanlagen der Ringbahn in westlicher Richtung ohnehin nicht oder nur deutlich verzögert über das Plangebiet hinausgeht (Begründung S. 59) und eine maßgebliche Einschränkung desselben dadurch verhindert wird, dass eine südlich an das Plangebiet angrenzende 50 Meter breite Frischluftschneise durch den Nachbarbezirk gesichert werden soll (Begründung S. 60).Die Maßnahme 15 „Fassadenbegrünung“ hat der Plangeber erwogen, aber verworfen, um die aus dem Angebotsbebauungsplan sich ergebenden Möglichkeiten zur Fassadengestaltung und Anordnung der Fenster nicht einzuschränken (Begründung S. 208); gegen diese Entscheidung des Plangebers ist mit Erfolg nichts zu erinnern. Die Maßnahme 21 „Ausbau sozialer Infrastruktur und Netzwerke“ musste der Plangeber nicht in der Weise berücksichtigen, dass er – wie der Antragsteller indessen wohl meint – hätte mit einstellen müssen, dass „stadtgesellschaftliche Netzwerke“ bereits bestehen und die Initiative „Bucht für alle“ einen „alternativen Bebauungsplan“ ausgearbeitet habe, der vor allem umweltrelevante Aspekte sowie soziale Netzwerke und Kulturstätten berücksichtige. Es ist Sache des Plangebers, einen Bebauungsplan mit seinen eigenen städtebaulichen Vorstellungen aufzustellen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB); er muss dabei nicht den von seinen Vorstellungen abweichenden städtebaulichen Vorstellungen der Initiative „Bucht für alle“ folgen. Dass der Plangeber des Bebauungsplans XVII-4 im Übrigen auch die Maßnahme 21 „Ausbau sozialer Struktur und Netzwerke“ jedenfalls der Sache nach mit berücksichtigt hat, wird etwa auf S. 159 der Planbegründung im Zusammenhang mit seinen Grünfestsetzungen deutlich, wo er ausgeführt hat, dass damit der „bislang abgeschottete attraktive Landschaftsraum der Spree und der Rummelsburger Bucht (…) der Bevölkerung wieder zugänglich gemacht“ werde.

Das Vorbringen, der Bebauungsplan XVII-4 weise einen Abwägungsmangel auf, weil der Plangeber die Bedeutung der gebotenen Förderung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung verkannt habe, greift auch sonst nicht durch. Der Antragsteller macht insoweit geltend, die Planung hätte sich angesichts der aufgezeigten Bedeutung für das Klima in den angrenzenden dicht besiedelten Gebieten „intensiv“ mit der Frage „auseinandersetzen müssen“, wie die klimatische Funktion der „letzten großen Freifläche“ am Rummelsburger See für die angrenzenden Quartiere „erhalten und gefördert“ werden könne. Auch dieses Vorbringen führt nicht auf einen Planungsfehler einer etwa unzureichenden Ermittlungstiefe im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. Wie vorstehend bereits ausgeführt, werden durch die umweltbezogenen Bestimmungen der §§ 1 Abs. 6 Nr. 7, 1a und 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB die materiellen Anforderungen an die Abwägung nicht verschärft. Insbesondere stellt die Regelung des § 1a Abs. 5 BauGB, wonach den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden soll, und auf die der Antragsteller verweist, kein Optimierungsgebot dar, das dem Klimaschutz eine Sonderstellung gegenüber anderen Belangen einräumen würde (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 1a Rn. 33). Auch soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, es seien für die Ermittlung stadtklimatischer Auswirkungen „heute Simulationen üblich“, die die Veränderungen des Kleinklimas, insbesondere der Temperaturen auf betroffene Flächen im Umland zeigten, verkennt er – abgesehen davon, dass er für eine solche „Üblichkeit“ keine Nachweise anführt -, dass die Umweltprüfung nicht als „Suchverfahren“ konzipiert ist, das dem Zweck dienen würde, Umweltauswirkungen aufzudecken, die sich der Erfassung mit den herkömmlichen Erkenntnismitteln entziehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 109).

Soweit der Antragsteller schließlich in seinen vertiefenden Ausführungen vom 19. Juli 2021 meint, das Abwägungsgebot habe im Hinblick auf die Belange des Klimaschutzes eine „besondere Ausprägung“ erhalten, wie sich aus Art. 20a GG, dem Bundesklimaschutzgesetz und der „Klimaschutz-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18 u.a., juris) zeige, und der vom Bundesverfassungsgericht betonten besonderen Bedeutung des Klimaschutzes und des Art. 20a GG sei deshalb bei der Auslegung der einschlägigen Abwägungsvorgaben des Baugesetzbuchs „in besonderem Maße“ Rechnung zu tragen, vermag im vorliegenden Fall an den eingangs – unter b. bb. (1.) – dargestellten Abwägungsmaßstäben nichts zu verändern, insbesondere diese nicht zu Lasten anderer Belange zu verschieben. Abgesehen davon, dass für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und der Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts erst nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan XVII-4 ergangen ist, bleibt es Sache des Gesetzgebers, die Belange des Klimaschutzes ggf. höher zu gewichten als dies in den Regelungen des Baugesetzbuchs bisher geschehen ist; insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Klimaschutzbeschluss festgestellt, dass dem Gesetzgeber – auch in Bezug auf die Klimaschutzverpflichtung aus Art. 20a GG – u.a. eine Konkretisierungsprärogative zukomme und es nicht Aufgabe der Gerichte sei, aus „der offenen Formulierung des Art. 20a GG“ konkret quantifizierbare Vorgaben abzuleiten (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. -, juris Rn. 207 f.).

Auch die weiteren Darlegungen des Antragstellers führen nicht auf eine unzureichende Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung. Soweit er auf Nr. 2. b) gg) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und 4c BauGB verweist, wonach der Umweltbericht auch die Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel Art und Ausmaß der Treibhausgasemmissionen) und der Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels enthalten soll, gilt zum einen das oben zu Nr. 2. b) ee) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und 4c BauGB Ausgeführte entsprechend, wonach die Regelung von möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase „der geplanten Vorhaben“ spricht, der angegriffene Bebauungsplan XVII-4 jedoch über die reinen Misch-, Kern- und Wohngebietsausweisungen hinaus keine konkreten Vorhaben festsetzt. Zum anderen enthält der Umweltbericht zum Bebauungsplan, wie oben aufgezeigt, nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats hinreichende Feststellungen i.S.v. § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB („was … angemessenerweise verlangt werden kann“) zu den stadtklimatischen Auswirkungen einer Bebauung der Rummelsburger Bucht. Eine unzureichende Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung wird, anders als der Antragsteller meint, auch nicht durch die Planunterlagen „bestätigt“, weil diese „ausschließlich“ darauf abstellen würden, dass sich das Plangebiet in keinem Bereich mit prioritärem Handlungsbedarf befinde. Diese Feststellung des Plangebers auf S. 14 der Planbegründung bezieht sich, wie dem systematischen Zusammenhang zu entnehmen ist, in den sie eingestellt ist, auf Erkenntnisse des Stadtentwickungsplans „Klima“ vom 31. Mai 2011 (StEP Klima), den der Plangeber zur Bestimmung der planerischen Ausgangssituation neben anderen Erkenntnisquellen mit herangezogen hat (Begründung S. 10 ff.). Im StEP Klima ist der Bereich an der Rummelsburger Bucht nicht als prioritärer Handlungsraum ausgewiesen (StEP Klima, S. 15, Maßnahmenplan Bioklima), so dass gegen die entsprechende Auswertung des StEP Klima durch den Plangeber auf S. 14 seiner Begründung nichts einzuwenden ist, zumal er – wie oben wiedergegeben – unbeschadet dieser Feststellung die Bedeutung der Kaltluftleitbahnen und Kaltluftabflüsse für den Luftaustausch im Bereich der Rummelsburger Bucht in seinem Umweltbericht zutreffend erkannt hat. Im Übrigen hat er unter Bezugnahme auf den Programmplan „Naturhaushalt/Umweltschutz“ des Berliner Landschaftsprogramms (LaPro) gesehen, dass sich das Plangebiet mit Ausnahme des südlichen Bereiches mit Ufer innerhalb des Vorsorgegebietes „Klima“ befinde und danach u.a. die Anforderungen des Erhalts klimatisch wirksamer Freiräume, Verbesserung des Luftaustauschs, Sicherung der Funktion klimatischer Ausgleichs- und Entlastungsflächen sowie Luftleitbahnen, Verbesserung der lufthygienischen Situation sowie Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiegelung (Begründung S. 28). Deswegen trifft es auch nicht zu, dass der Plangeber die „hohe klimatische Bedeutung für die angrenzenden extrem stark belasteten Stadtgebiete (…) übersehen“ hätte, wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Plangebers zum StEP Klima (S. 14 der Planbegründung) freilich geltend macht.

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass sich – wie der Antragsteller weiter geltend macht – in der Planbegründung Abwägungsdefizite, die „Verweigerung notwendiger Abwägung“ und Widersprüche befänden. Soweit der Antragsteller dazu geltend macht, „besonders deutlich“ werde das Abwägungsdefizit in der Formulierung des Plangebers auf S. 193 der Planbegründung, wo es heiße:

„Die jetzigen positiven klimaökologischen Auswirkungen der Rummelsburger Bucht und des Treptower Parks für Friedrichshain würden durch die Bebauung eingeschränkt. Der Anteil unversiegelter Vegetationsflächen im Uferbereich sei zu erhöhen. (FK UmNat)

—> Der Umweltbericht wird grundlegend überarbeitet. In der Planzeichnung wird die Kennzeichnung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, für alle Flächen des Bodenbelastungskatasters ergänzt.

-> Keine Planänderung.“,

mag dies isoliert betrachtet keine abschließende Betrachtung zu den in der konkreten Stellungnahme aufgeworfenen „positiven klimaökologischen Auswirkungen“ hergeben. Gleichwohl kann dem mit Blick auf die weiteren Erwägungen des Plangebers kein Abwägungsdefizit in Bezug auf die von dem Antragsteller inmitten gestellte klimatische Bedeutung der Rummelsburger Bucht für das Stadtklima entnommen werden. Denn der Plangeber hat sich damit gerade an anderer Stelle in der Planbegründung ausdrücklich befasst, und zwar auf der von dem Antragsteller ebenfalls hervorgehobenen Seite 205 der Planbegründung. Dort heißt es:

„Wegen ihrer sehr hohen stadtklimatischen Bedeutung sei von einer Bebauung der Flächen insgesamt / der Flächen in Ufernähe abzusehen. (Bürger/innen 1, 6, 36, 39, 40, 49, 57, 59, 64, 67, 72, 78, 84, 92, 93, 94, 98, 100, 102, 103, 105, 107, 108, 114, 115, 123, 126, 132, 137, 138, 139, 143, 144, 147, 148, 149, 152, 153, 154, 158, 159, 164, 167)

—> Im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung soll die Siedlungsentwicklung vorrangig auf innerstädtische Standorte gelenkt werden. Ein Verzicht auf die Bebauung würde den gesamtstädtischen Zielen ebenso wie den Zielen der Entwicklungsmaßnahme widersprechen. Zur Optimierung der klimatischen Wirkung werden verschiedene Maßnahmen festgesetzt, z.B. Freihaltung des Uferbereichs von Bebauung und Dachbegrünung. Die verbleibenden negativen Auswirkungen auf das Klima werden in der Abwägung mit anderen Schutzgütern hingenommen.

-> Keine Planänderung.“.

Mit diesen Erwägungen wird eine Abwägung – anders als der Antragsteller meint – keinesfalls „verweigert“, sondern sie wird gerade vorgenommen: Der Plangeber hat hier dem Belang der „stadtklimatischen Bedeutung“ und der daraus in den zitierten Bürgereinwendungen geforderten Freihaltung der Rummelsburger Bucht von (jeglicher) Bebauung den entgegenstehenden und damit konfligierenden Belang der vorrangigen Besiedelung innerstädtischer Standorte entgegengehalten und sich dafür entschieden, den Belang der Freihaltung – unter Optimierung der klimatischen Wirkung durch Einsatz der oben schon dargestellten Maßnahmen – zugunsten des Belanges der Stadtentwicklung im Sinne der Besiedlung des innerstädtischen Standortes Rummelsburger Bucht zurückzustellen. Dieser Einzelabwägung hat der Plangeber die allgemeinen Erwägungen vorangestellt, dass nach § 1a Abs. 2 BauGB die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung haben soll (Begründung S. 23), dass der für die gesamtstädtische Flächennutzung maßgebliche Flächennutzungsplan der Innenentwicklung auf unter- oder fehlgenutzten Flächen den Vorrang vor einer Stadterweiterung zu Lasten des Landschaftsraums einräume und das Plangebiet für die gesamtstädtische Entwicklung sowie für die Bezirke Friedrichshain und Lichtenberg von „hervorgehobener Bedeutung“ sei und eine „hohe Standortgunst“ aufweise (Begründung S. 158). Entscheidet sich freilich der Plangeber in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen Belangs und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen Belangs, stellt dies keine „Verweigerung“ dar, sondern – mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts – die geradezu elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, juris Rn. 29), und damit gerade den Kern jeder bauplanerischen Abwägung dar. Dass der Plangeber des Bebauungsplans XVII-4 in dieser Abwägung die Bedeutung des Klimaschutzes verkannt oder den Ausgleich der von der Planung betroffenen Belange in Bezug auf den Gesichtspunkt des Klimaschutzes in einer Weise verkannt hätte, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde, vermag der Senat auch in Ansehung des Antragsvorbringens nicht zu erkennen; insoweit hat der Antragsgegner im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Plangeber ergänzend Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger (auch klimatischer) Auswirkungen vorgesehen hat (Hinweise auf S. 82 f. und 94 der Planbegründung).

Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu der Rüge, „im offenkundigen Widerspruch“ zu der beanstandeten „Verweigerung“ stünde die Behauptung des Plangebers auf S. 208 der Planbegründung, notwendige Maßnahmen zur Optimierung der klimatischen Wirkung würden festgesetzt; da eine solche „Verweigerung“ des Plangebers nicht feststellbar ist, gibt es auch den dargelegten offenkundigen Widerspruch nicht.

Wird nach alledem der Antrag im Hauptsacheverfahren in Bezug auf die vorstehend geprüften Rügen voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, ist auch die Außervollzugsetzung der angefochtenen Rechtsverordnung über den Bebauungsplan XVII-4 nicht aus wichtigem Grund dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO). Ob der Antragsteller darüber hinaus schwere Nachteile geltend gemacht hat, die eine einstweilige Anordnung dringend geboten erscheinen lassen, musste der Senat nicht weiter klären, weil es darauf wegen der voraussichtlich fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht (mehr) ankommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat an den Empfehlungen in Nr. 9.8.4 i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).