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Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, mit der der Verschluss zweier Fensteröffnungen sowie die Herstellung einer hochfeuerhemmenden Wand aufgegeben wurdeKein Bestandsschutz, insbesondere keine Legalisierung durch eine Baugenehmigung


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 7. Kammer Entscheidungsdatum 26.01.2022
Aktenzeichen VG 7 L 347/21 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2022:0126.7L347.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 30 BauO BB, § 58 Abs 2 BauO BB, § 80 Abs 5 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, soweit sich dieser gegen Ziff. 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Juni 2021 richtet, wiederherzustellen und, soweit er sich gegen Ziff. 3 und 4 richtet, anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

1. Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 29. Juni 2021 angeordnete Schließung von Fensteröffnungen und die Herstellung einer Außenwand als hochfeuerhemmende Wand gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt dann, wenn – wie hier – die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der angeordneten Ordnungsmaßnahme im öffentlichen Interesse angeordnet hat, wobei dieses Interesse nach Abs. 3 Satz 1 der Norm schriftlich zu begründen ist. Diesem formalen Begründungserfordernis ist der Antragsgegner in der Ordnungsverfügung vom 29. Juni 2021 in hinreichender Weise nachgekommen, indem er die Bedeutung des Brandschutzes für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit hervorhob.

Maßstab der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Zu prüfen ist, ob die Behörde das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu Recht höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens dem Verwaltungsakt nicht folgen zu müssen. Dabei ist in erster Linie im Wege einer summarischen Prüfung der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens mit in den Blick zu nehmen. Erweist sich die behördliche Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, muss der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag – sofern ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist – erfolglos bleiben, denn ein schützenswertes Interesse daran, bei aussichtslosem Rechtsbehelf auch nur vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben, besteht in einem solchen Fall nicht. Umgekehrt muss ein Antrag ohne weiteres erfolgreich sein, wenn der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist.

Daran gemessen überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich die Ordnungsverfügung als rechtmäßig erweist (a) und auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht (b).

a) Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO). Hiernach kann die Behörde die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, damit bei Errichtung, Änderung und Nutzung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. So liegt es hier. Denn die Nutzung des Wohnhauses des Antragstellers widerspricht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des § 14 BbgBO und des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO. Nach diesen Vorschriften sind bauliche Anlagen so zu errichten bzw. zu ändern, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird; zu diesem Zwecke sind bei Wohnhäusern Gebäudeabschlusswände als Brandwand herzustellen, wenn sie in einem Abstand von weniger als 2,50 m zur Grundstücksgrenze errichtet sind, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zur bestehenden oder zulässigen Nachbarbebauung sichergestellt ist.

Die zum Flurstück 616 gelegene Wand des Hauses des Antragstellers ist unmittelbar an der Grenze errichtet, hält also keinen Abstand – und damit weniger als 2,50 m – zur Nachbargrenze ein. Ein Abstand von mindestens 5 m von der bestehenden oder zulässigen Bebauung des Nachbargrundstücks ist nicht gegeben, der Abstand zur vorhandenen Bebauung auf dem Flurstück 616 beträgt nach beiderseitigem Bekunden lediglich 2,90 m. Dabei muss der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage, ob diese oder andere bauliche Anlagen auf dem Flurstück 616 baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfähig sind, hier nicht nachgegangen werden. Daran, dass das Flurstück 616 grundsätzlich bebaubar ist, kann kein Zweifel bestehen. Gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO entfällt die Pflicht, eine auf der Grundstücksgrenze errichtete Gebäudeabschlusswand eines Wohnhauses als Brandwand zu errichten, nur dann, wenn ein Abstand von mindestens 5 m von der bestehenden oder zulässigen Nachbarbebauung gesichert ist. Da eine planungsrechtliche Sicherung nicht ersichtlich ist, wäre hier eine Sicherung durch Eintragung einer Baulast gemäß § 84 BbgBO erforderlich (vgl. Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, § 30, Rn. 5), an der es aber offenkundig fehlt.

Mit der Anordnung, die Fensteröffnungen in der Gebäudeaußenwand zum Flurstück 616 zu verschließen und die Wand als hochfeuerschutzhemmende Wand herzustellen, wird der Antragsgegner dem Brandwanderfordernis gerecht, denn gemäß § 30 Abs. 8 Satz 1 BbgBO sind Öffnungen in Brandwänden unzulässig und gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 BbgBO sind für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 – vorliegend handelt es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 2 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BbgBO) – anstelle von Brandwänden hochfeuerhemmende Wände zulässig. Die Anordnung ist auch hinreichend konkret und lässt klar erkennen, auf welche Wand und welche Fensteröffnungen sie sich bezieht.

Der Antragsteller kann sich gegenüber diesen Anforderungen des Brandschutzes auch nicht auf einen Bestandsschutz berufen. Bestandschutz käme hier nur dann in Betracht, wenn dem Antragsteller oder einem Rechtsvorgänger eine Baugenehmigung erteilt worden wäre, die die Fensteröffnungen in der Brandwand genehmigt hätte, oder wenn die Fensteröffnungen entweder im Zeitpunkt ihres Einbaus oder zumindest später über einen hinreichend langen Zeitraum dem materiellen Recht entsprochen hätten (vgl. zum materiellen Bestandsschutz OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 10 A 549/19 -, juris Rn. 6).

Hierfür haben sich keine greifbaren Anhaltspunkte ergeben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein Ordnungspflichtiger, der sich gegenüber einer bauaufsichtlichen Verfügung auf Bestandsschutz beruft, für die behauptete Rechtmäßigkeit der Anlage beweispflichtig ist und im Falle der Unaufklärbarkeit die materielle Beweislast trägt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010 - OVG 10 S 43.09 -, n.V., EA S. 3 f. m.w.N.).

Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift unter der Überschrift „Unvordenkliche Verjährung“ ausführt, das Gebäude stamme aus dem Jahr 1690 und es spreche nichts dagegen, dass die streitgegenständlichen Fenster bereits zum damaligen Zeitpunkt eingebaut waren, handelt es sich allenfalls um eine Vermutung. Belege hierfür sind nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass eine ohnehin nur befristet mögliche Gestattung einer Fensteröffnung in der Grenzbebauung zum Nachbargrundstück gemäß § 354 der Deutschen Bauordnung vom 2. Oktober 1958 erteilt wurde.

Die beiden Fensteröffnungen wurden auch nicht durch die Baugenehmigung vom 4. Juni 1998 legalisiert, mit der dem Antragsteller die Umnutzung des ehemaligen Werkstattgebäudes zu Wohnzwecken und der Umbau genehmigt wurde. Da eine Baugenehmigung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 BbgBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, kommt ihr die sog. Legalisierungswirkung zu, die ausschließt, dass dem genehmigungskonform umgesetzten Vorhaben später entgegengehalten werden kann, es verstoße gegen materielles Baurecht oder habe bei der Errichtung gegen materielles Baurecht verstoßen.

Diese Wirkung ist hinsichtlich des Fensters im Obergeschoss keinesfalls eingetreten, denn diese Fensteröffnung ist in der grüngestempelten Planzeichnung als baulich verschlossen dargestellt. Die Belichtung des geplanten Schlafzimmers sollte ausweislich der Planzeichnung über Fenster in der Nordseite des Hauses realisiert werden und auf Höhe des ehemaligen Fensters sollte die Wand zwischen Wohn- und Schlafzimmer auf die Außenwand treffen. Insofern fehlt es auch an einer genehmigungskonformen Umsetzung des Vorhabens.

Auch die im Erdgeschoss befindliche Fensteröffnung wurde nicht durch die Baugenehmigung vom 4. Juni 1998 legalisiert. Zwar ist diese Fensteröffnung in der grüngestempelten Planzeichnung enthalten. Hierin ist jedoch nicht mehr als eine Wiedergabe des Bestands zu sehen. Vom beantragten Vorhaben „Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage“ war sie nicht umfasst. Wie der planende Architekt in der Baubeschreibung ausführte, sollte im Wesentlichen das Obergeschoss ausgebaut werden. Im Erdgeschoss war – vorne mittig im Gebäude gelegen, auf ungefähr einem Viertel der Gebäudegrundfläche – der Einbau einer Treppe, eines Abstellraums, eines Hauswirtschafts- und Hausanschlussraums und des Windfangs mit Eingangsteil vorgesehen. Das Obergeschoss sollte als komplette Wohnung mit Wohnzimmer, Schlafzimmer, zwei Kinderzimmern, einer Küche und einem Bad/WC voll ausgebaut werden. Das Bauvorhaben des Antragstellers reichte im Erdgeschoss des Gebäudes nicht bis zu den Giebelwänden, so dass die sich auf das Vorhaben beziehende Baugenehmigung für die Gestaltung der Giebelwände im Erdgeschoss keine feststellende und damit legalisieren Wirkung hat. Anders ist die Darstellung der Fensteröffnung in der Planzeichnung bei gleichzeitiger Ausführung in der Baubeschreibung, dass die Giebelwände als Brandwände ausgeführt werden, auch nicht zu erklären, als dass die Außenwände des Erdgeschosses nicht Teil des Vorhabens sein sollten.

Die angegriffene Ordnungsverfügung lässt keine augenfälligen Ermessensfehler erkennen.

Dass dem Antragsgegner seit dem Baugenehmigungsverfahren 1998 bekannt gewesen sein musste, dass die Hausabschlusswand zum Flurstück 616 zumindest im Erdgeschoss nicht als Brandschutzwand gestaltet war, führt nicht dazu, dass die Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft wäre. Der Brandschutz hat – vor allem in dicht bebauten innerstädtischen Quartieren – zum Schutz der Allgemeinheit einen hohen Stellenwert, hinter dem das Interesse des Antragstellers daran, dass der baurechtswidrige Zustand weiterhin geduldet wird, zurückstehen muss. Darüber hinaus nutzt der Antragsteller den Raum hinter der fraglichen Fensteröffnung im Erdgeschoss mittlerweile als Hobbyraum. Bei einem Hobbyraum handelt es sich um einen Aufenthaltsraum im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung, für den in § 30 BbgBO keine Ausnahme vom Brandwanderfordernis vorgesehen ist. Als Aufenthaltsraum gelten gemäß § 2 Abs. 5 BbgBO Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder nach Lage und Größe dazu geeignet sind. Ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt erfordert einen nicht ganz kurzen Aufenthalt; dieser Aufenthalt kann auch auf bestimmte Tages- oder Jahreszeiten begrenzt sein. Dies ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Die Funktionsbestimmung der Räume ist ein Indiz. Aufenthaltsräume sind z.B. Wohn- und Schlafräume, Küchen, Hobbyräume, Schank- und Versammlungsräume (VG Cottbus, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 3 L 644/19 -, juris Rn. 21 unter Verweis auf Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, § 2, Rn. 79 ff.).

Ob, wie der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 vorträgt, die Möglichkeit besteht, den Brandschutzanforderungen durch den Einbau von Brandschutzfenstern Genüge zu tun, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn gemäß § 30 Abs. 8 Satz 1 BbgBO sind Öffnungen in (äußeren) Brandwänden generell unzulässig und ob der Einbau von Brandschutzfenstern im Rahmen einer Abweichung gemäß § 67 BbgBO zulässig sein könnte, kann hier offenbleiben, weil ein entsprechender Abweichungsantrag (§ 67 Abs. 2 Satz 1 BbgBO) nicht gestellt wurde.

Dass der Antragsgegner die Herstellung der gesamten Gebäudeabschlusswand zum Flurstück 616 als hochfeuerhemmende Wand angeordnet hat, ohne – wie der Antragsteller es für nötig hält – zwischen Wandabschnitten, die wegen ihrer Wandstärke möglicherweise bereits jetzt den Brandschutzanforderungen entsprechen, und Wandabschnitten, die einer Verstärkung bedürfen, zu differenzieren, ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich bedeutet die Anordnung der Herstellung einer hochfeuerschutzhemmenden Wand gegenüber einer Brandwand eine Erleichterung für den Pflichtigen (vgl. Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, § 30, Rn. 11 f.). Vor diesem Hintergrund steht nicht zu befürchten, dass der Antragsteller, soweit er nachweisen kann, beispielsweise im Obergeschoss jenseits des noch zu verschließenden Fensters über eine Gebäudeabschlusswand zu verfügen, die den Ansprüchen an eine Brandwand gerecht wird, insoweit zusätzliche Maßnahmen ergreifen muss. Da er aber – anders als in der Baugenehmigung vom 4. Juni 1998 vorgesehen – die fragliche Wand schon mit Blick auf die Fensteröffnung ersichtlich selbst im Obergeschoss nicht vollständig als Brandwand hergestellt hat, oblag es jedenfalls nicht dem Antragsgegner zu prüfen, ob diese Wand im Übrigen eventuell den Brandschutzanforderungen gerecht wird.

b) Zutreffend ist der Antragsgegner im Übrigen davon ausgegangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Dieses rechtfertigt sich im konkreten Fall mit Blick auf das in geringem Abstand vorhandene Nachbargebäude bereits aus dem hohen Stellenwert des vorbeugenden Brandschutzes, der diesem wegen der geschützten Rechtsgüter des Lebens sowie der körperlichen Unversehrtheit einzuräumen ist. Die Dringlichkeit der Herstellung des Brandschutzes entfällt ferner nicht deshalb, weil es in den betreffenden Gebäuden in der Vergangenheit glücklicherweise zu keinem Brand gekommen ist. Der Brandschutz rechtfertigt sich nicht aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Brandfalls überhaupt, sondern beruht auf der auch im unwahrscheinlichen, aber aus unterschiedlichen Ursachen jederzeit möglichen Fall eines Brandes gegebenen, erheblichen Lebensgefahr. In Anbetracht dieses hohen Stellenwertes des Brandschutzes ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die mit der Befolgung der Ordnungsverfügung von den Antragstellern aufzubringenden Kosten einschließlich der Umbaukosten im Hinblick auf eine weitere Nutzung der hinter den streitbefangenen Fenstern liegenden Räume in der Abwägung hintangestellt hat.

2. Soweit sich der Antragsteller gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 3 des Bescheides vom 29. Juni 2021 wendet, war sein Antrag gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen, denn der am 15. Juli 2021 eingelegte Widerspruch hat insoweit von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg).

Auch insoweit ist der Antrag unbegründet, denn gegen die Zwangsgeldandrohung ist nichts zu erinnern. Insbesondere handelt es sich beim angedrohten Zwangsgeld um ein zulässiges Zwangsmittel, das mitnichten auf die Durchsetzung unvertretbarer Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen beschränkt ist (§ 30 Abs. 1 VwVGBbg). Dem Brandenburger Verwaltungsvollstreckungsgesetz lässt sich – anders als etwa dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz) – kein genereller oder nur grundsätzlicher Vorrang der Ersatzvornahme entnehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - OVG 2 S 19.17 -, juris Rn. 9).

Ferner ist auch die Bestimmung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sein Ermessen hierbei erkannt und ausgeübt. Bei der Bestimmung der Höhe des Zwangsgeldes soll nach § 30 Abs. 2 Satz 2 VwVGBbg das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts berücksichtigt werden. Um den nötigen Nachdruck zu erzielen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Betroffene keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Hierbei steht der Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens (10 Euro bis 50.000 Euro) ein weiter Entscheidungsspielraum zu, bei dem die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigten sind. Eine besondere Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. zur insoweit vergleichbaren landesrechtlichen Regelung BayVGH, Beschluss vom 9. November 2021 - 9 ZB 19.1586 -, juris Rn. 10).

Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes erscheint mit Blick auf den zu erwartenden wirtschaftlichen Aufwand, der mit der Herstellung der Brandwand verbunden sein wird, nicht unangemessen, insbesondere hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was die Höhe unangemessen erscheinen ließe.

3. Soweit sich der Antragsteller schließlich gegen die Kostenerhebung in Ziff. 4 des Bescheides vom 29. Juni 2021 wendet, war sein Antrag ebenfalls gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen, denn der am 15. Juli 2021 eingelegte Widerspruch gegen die Kostenerhebung hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Insoweit ist der Antrag jedoch unzulässig, weil es an dem gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen vorgängigen behördlichen Aussetzungsverfahren fehlt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass insofern eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergeht nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte des für die Hauptsache maßgeblichen Streitwerts (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Internet abrufbar unter: www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog.php; dort Nr. 1.5 Satz 1).