Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 06.01.2022 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 121/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0106.13UF121.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Unter Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers im Übrigen wird Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 27.05.2020 - 20 F 187/18 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2020 auf die Beschwerden des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerinnen zu 1, 2 und 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. (X) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 352,03 € monatlich auf dem vorhandenen Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers.-Nr. (Y), bezogen auf den 30.11.2018, begründet.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der S…Lebensversicherung a. G. (Vers.-Nr. (Z) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 9.397,28 €, bezogen auf den 30.11.2018, übertragen.
Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.850,- € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller beanstandet die Durchführung des ehevertraglich ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs, die Antragsgegnerin und die beschwerdeführenden Versorgungsträgerinnen jeweils einen vom Amtsgericht versehentlich unzutreffend durchgeführten Ausgleich der jeweiligen Anrechte.
Die Ehezeit des 1966 geborenen Antragstellers und der 1962 geborenen Antragsgegnerin dauerte vom 01.07.2000 bis zum 30.11.2018. Gemeinsame Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Der Antragsteller hat während der Ehezeit als Beamter bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein monatliches Einkommen von rund 4.000,- € nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben und die Antragsgegnerin als selbständig tätige Schneiderin ein monatliches Einkommen von 750,- € bis 1.000,- € nach Abzug von Steuern und Pflichtabgaben erzielt (Bl. 2). Der Antragsteller ist Alleineigentümer eines Grundstücks, das mit einem während der Ehe als Ehewohnung dienenden Haus bebaut ist, das er seit der Trennung der Ehegatten im Mai 2015 allein bewohnt (Bl. 2). Die Antragsbeteiligten erwarben im Jahr 2010 gemeinsam mit der Schwester der Antragsgegnerin und deren Ehemann jeweils hälftiges Miteigentum an einer mit einem Mietshaus bebauten Grundstückshälfte. In dem Mietshaus betreibt die Antragsgegnerin auf 35 qm Gewerbefläche gegen Zahlung einer Gewerbemiete von 244,20 € bis 30.10.2020 und seitdem in Höhe von 294,20 € (Bl. 345) eine Änderungsschneiderei. Der Eigentumserwerb wird durch die Mieteinnahmen finanziert (Bl. 32). Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung haben die Antragsbeteiligten erstmals im Jahr 2015 und 2016 in jeweils ähnlicher Höhe (je rund 1.300,- €) erzielt (Bl. 88ff.)
Mit notariell beglaubigtem Ehevertrag vom 18.01.2001 (Bl. 6) haben die Antragsbeteiligten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, für den Fall der Scheidung wechselseitig auf den Ausgleich etwaiger Ansprüche auf Zugewinnausgleich und Unterhaltsansprüche verzichtet und die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen. Unter „Besondere Vereinbarungen“ heißt es weiter, die Antragsgegnerin erhalte für den Fall der Scheidung zum Ausgleich für eine eingebrachte Küche 30.000,- DM. Weiter werde ab dem 01.07.2001 ein Altersvorsorgekonto bei einer Bank, Versicherung oder einem Fonds eingerichtet, auf das beide Eheleute jeweils 200,- DM monatlich zahlen und dessen Guthaben im Fall der rechtskräftigen Scheidung der Antragsgegnerin zustehe.
Die Antragsbeteiligten haben in der Folge ein Altersvorsorgekonto für die Antragsgegnerin nicht eingerichtet und der Altersvorsorge dienende Beträge nicht gezahlt.
Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung vom 27.05.2020 (Bl. 167) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2020 (Bl. 170a) die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich auf Antrag der Antragsgegnerin nach Vorlage der Auskünfte der Beschwerdeführerin zu 2 vom 08.02.2019 (Bl. 15 VA-Heft), der weiteren Beteiligten zu 2) vom 04.04.2019 (Bl. 35 VA-Heft) und der Beschwerdeführerin zu 3 vom 22.02.2019 (Bl. 23 VA-Heft) vollumfänglich durchgeführt.
Dabei hat das Amtsgericht entgegen des Vorschlags der Beschwerdeführerin zu 2 ein bei dieser begründetes Anrecht des Antragstellers im Wege der externen Teilung (anstelle der vorgeschlagenen internen Teilung) ausgeglichen und entgegen des Vorschlags der Beschwerdeführerin zu 2) das bei dieser begründete Anrecht der Antragsgegnerin in Höhe von 18.919,55 € (anstelle des beauskunfteten Ausgleichswerts von 18.794,55 €) zugunsten des Antragstellers übertragen.
Den vom Antragsteller beantragten Ausschluss des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht unter Hinweis auf eine unzumutbare Lastenverteilung abgelehnt, die sich aus dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs und dem Unterbleiben der ehevertraglich vereinbarten privaten Altersvorsorge der Antragsgegnerin ergebe.
Mit seiner Beschwerde vom 23.06.2020 (Bl. 202) beanstandet der Antragsteller die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Einrichtung der ehevertraglich vereinbarten zusätzlichen Altersvorsorge habe die Antragsgegnerin aus freien Stücken unterlassen. Außerdem verfüge sie über eine ausreichende Altersvorsorge. Sie habe ohne Eigenmittel im Jahr 2010 das allein durch seinen Einsatz einer Bürgschaft über 60.000,- € ermöglichte (Bl. 32) hälftige Immobiliareigentum in K… erworben, in dem sie seitdem ihre Schneiderei betreibe.
Der Antragsteller beantragt (Bl. 299),
unter teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 27.05.2020 zu Ziffer 2. den Versorgungsausgleich auszuschließen,
hilfsweise, den jeweiligen Ausgleichsanspruch des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu halbieren.
Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 320),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die ehevertraglich vereinbarte Kompensation des sie ansonsten einseitig belastenden Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hätten sie und der Antragsteller während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens gemeinsam aus den Augen verloren. Ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs werde sie bei Renteneintritt auf Sozialhilfe angewiesen sein. Ihr Miteigentumsanteil an der Immobilie in K… sei darlehensfinanziert und diene ihr nicht als Altersvorsorge. Sie zahle eine ortsübliche Kaltmiete. Ihre private Altersvorsorge bei der Beschwerdeführerin zu 3 bestehe seit 1993 und sei von ihr stets allein bedient worden (Bl. 36). Das Einkommen des Antragstellers während der Ehezeit sei zehn- bis zwanzigfach höher gewesen als das ihrige, da er außerdem Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe (Bl. 344R).
Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin sinngemäß weiter (Bl. 208),
den Versorgungsausgleich bezüglich der Anrechte bei den Beschwerdeführerinnen zu 2 und zu 3 entsprechend der erteilten Auskünfte durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin zu 2 beantragt sinngemäß (Bl. 216),
das bei ihr begründete Anrecht des Antragsgegners im Wege der internen Teilung auszugleichen.
Die Beschwerdeführerin zu 3 beantragt sinngemäß (Bl. 219, 258),
das bei ihr begründete Anrecht der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines Ausgleichswerts von 18.794,55 € auszugleichen.
Der Senat entscheidet über die Beschwerden, wie angekündigt (Bl. 252, 351, 362), ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von der angesichts des umfangreichen Schriftwechsels der Verfahrensbeteiligten im zweiten Rechtszug ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.
II.
1. Die Beschwerden des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerinnen zu 1, 2 und 3 sind gemäß §§ 58, 228 FamFG zulässig. Das Schreiben der Beschwerdeführerin zu 3 vom 16.07.2020 (Bl. 219), mit dem sie auf den ihr am 30.06.2020 zugestellten (Bl. 197d) Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 27.05.2020 die Zugrundelegung des unzutreffenden Ausgleichswerts beanstandet, ist als Beschwerde zu werten, zumal sie mit ihrer Anschlussbeschwerde vom 19.08.2020 (Bl. 258) unter Wiederholung derselben Beanstandung auf ihr Schreiben vom 16.07.2020 verweist. Ihre mit Schreiben vom 19.08.2020 erhobene Anschlussbeschwerde ist insoweit als gegenstandslos zu bewerten.
2. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1, 2 und 3 sind in der Sache begründet.
Das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zu 2 ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen für einen nur ausnahmsweise vorzunehmenden Ausgleich im Wege der externen Teilung (§§ 14, 16 VersAusglG) nach § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung auszugleichen.
Der Antragsteller hat ausweislich der von keinem Beteiligten beanstandeten Auskunft der Beschwerdeführerin zu 2 vom 08.02.2019 (Bl. 15 VA-Heft) ein Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 1.408,12 € monatlich erlangt. Der im Wege der Halbteilung durch die Beschwerdeführerin zu 2 beauskunftete Ausgleichswert beträgt 704,06 € monatlich, entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert von 154.844,59 €.
Die Beschwerdeführerin zu 3 beauskunftet den Ehezeitanteil des Anrechts der Antragsgegnerin aus privater Altersvorsorge mit einem von keiner Seite beanstandeten Betrag in Höhe von 37.839,10 € (Bl. 24 VA-Heft). Durch den im Wege der Halbteilung durchzuführenden Ausgleich (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG), ergibt sich der von der Beschwerdeführerin zu 3 zutreffend beauskunftete Ausgleichswert vorliegend - nach Abzug der von keiner Seite beanstandeten Teilungskosten von 250,- € (§ 13 VersAusglG) - in Höhe von 18.794,55 €.
3. a) Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist teilweise begründet.
Der durch notariell beglaubigten Vertrag vom 18.01.2001 erfolgte vollumfängliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB dergestalt anzupassen, dass jeweils nur ein Viertel des Ehezeitanteils der im Rahmen des gesetzlichen Versorgungsausgleichs auszugleichenden Anrechte zu übertragen ist.
Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs würde zu einer unzumutbaren Benachteiligung der Antragsgegnerin führen. Der mit der angefochtenen Entscheidung vollumfänglich durchgeführte Versorgungsausgleichs stellt eine nicht mehr angemessene Überkompensation der Anpassung des Ehevertrags der Antragsbeteiligten vom 18.01.2001 zugunsten der Antragsgegnerin dar.
Einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 138 BGB hält die notarielle Vereinbarung vom 18.01.2001 stand. Angesichts des Einkommensgefälles der Antragsbeteiligten und der im Verhältnis zu der des Antragstellers deutlich geringeren Altersvorsorge der Antragsgegnerin führt der vereinbarte vollumfängliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu einer erheblichen einseitigen Lastenverteilung zum Nachteil der Antragsgegnerin. Wegen der grundsätzlichen Disponibilität der Scheidungsfolgen würde dies jedoch nur dann einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen, wenn der vertraglich vereinbarte Verzicht auf eine hinreichende Alterssicherung mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar wäre (BGH FamRZ 2014, 1978, Rn. 20; Senat, BeckRS 2020, 35756; 2018, 37636). Dies kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich in dem Verzicht auf eine hinreichende Alterssicherung ein ehebedingter Nachteil manifestiert (BGH FamRZ 2014, 629; Senat BeckRS 2020, 35756). Auch eine Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen Vorliegens eines sittenwidrigen Vertrags mit Fernwirkung zulasten der Grundsicherung im Alter nach Kap. IV SGB XII kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn mit dem Angewiesensein des benachteiligten Ehegatten auf Grundsicherung ehebedingte Familienlasten auf das Sozialsystem verlagert werden, die prognostizierte Bedürftigkeit mithin auf einem ehebedingten Nachteil beruht (BGH NJW 2007, 904; Senat, BeckRS 2020, 35756).
Anhaltspunkte dafür, dass das zu Lasten der Antragsgegnerin gehende Einkommens- und Altersvorsorgegefälle der Antragsbeteiligten auf einem ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin beruht, sind nicht ersichtlich und werden von der Antragsgegnerin auch im Beschwerderechtszug nicht vorgetragen.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch die notarielle Vereinbarung der Antragsbeteiligten vom 18.01.2001 hält auch in der Gesamtwürdigung einer Wirksamkeitskontrolle stand. Da es ein unverzichtbares Mindestmaß an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht gibt (Senat, BeckRS 2020, 35756), könnte das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen nur dann auf eine gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung der einkommensschwächeren Antragsgegnerin schließen lassen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der unausgewogene Vertragsinhalt auf einer verwerflichen Gesinnung des begünstigten Ehegatten beruht. Eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz des Antragstellers und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität, etwa durch Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (BGH FamRZ 2018, 577) wird von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
b) Da die Antragsbeteiligten vorliegend entgegen ihrer Vereinbarung in dem notariellen Vertrag vom 18.01.2001 die Einrichtung eines Altersvorsorgekontos zugunsten der Antragsgegnerin ab dem 01.07.2001 bei einer Bank, Versicherung oder einem Fonds und die monatliche Einzahlung von insgesamt 400 DM unterlassen haben, ist aufgrund der gemäß § 242 BGB durchzuführenden Ausübungskontrolle der Vertrag vom 18.01.2001 dahingehend anzupassen, dass der Versorgungsausgleich jeweils in einer geringeren Höhe als der Hälfte des jeweiligen Ehezeitanteils, nämlich in Höhe jeweils eines Viertels des Ehezeitanteils, durchgeführt wird und im Übrigen ausgeschlossen bleibt. Eine derartige Modifikation des ursprünglich vereinbarten Totalausschlusses des Versorgungsausgleichs in Form eines Absehens des Ausgleichs von Teilen eines Anrechts durch Bestimmung eines geringeren Ausgleichswerts als die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG vorgesehene Halbteilung ist zulässig (Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, VersorgungsausgleichsR, 3. Aufl. 2018, § 6 VersAusglG Rn. 36; BeckOGK/Reetz, 1.11.2021, VersAusglG § 6 Rn. 62).
Die gemäß § 242 BGB durchzuführende Ausübungskontrolle richtet sich auf die Prüfung, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten in Anspruch genommenen gesetzliche Scheidungsfolge darauf beruft, sie sei durch Vertrag wirksam abbedungen. Dafür ist entscheidend, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der gesetzlichen Scheidungsfolgen eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des andern Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung der Ehe unzumutbar ist (BGH FamRZ 2008, 2011). Die Ausübungskontrolle dient dazu, ein grobes Ungleichgewicht zu mildern, das nicht schon in der Vertragsgestaltung angelegt ist, sondern sich erst daraus ergibt, dass die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (Senat, BeckRS 2014, 15890).
Eine derart grundlegende Abweichung der Gestaltung der Lebensverhältnisse gegenüber der Planung zum Zeitpunkt des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs stellt das Unterbleiben der vereinbarten Einrichtung eines Altersvorsorgekontos zugunsten der Antragsgegnerin dar. Dass die Einrichtung eines Altersvorsorgekontos einem anderen Zweck dienen sollte als der Kompensation der ansonsten im Verhältnis zum Antragsteller bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs völlig unzureichenden Altersversorgung der Antragsgegnerin, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, und dafür sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin während der Ehezeit nicht auf die Einrichtung des Altersvorsorgekontos hingewirkt hat, sondern das Unterlassen der Einrichtung dieser vertraglich vereinbarten zusätzlichen Alterssicherung beiden Antragsbeteiligten gleichermaßen „aus den Augen geraten ist“. Nur wenn das Unterbleiben des vertraglich Vereinbarten auf einem vorwerfbaren, illoyalen Verhalten eines Ehegatten beruht, kann sich dieser nicht im Rahmen einer Vertragsanpassung auf eine Benachteiligung berufen. Beruht das Unterlassen einer angemessenen Alterssicherung eines Ehegatten auf einer gemeinsamen Entscheidung beider Ehegatten während der Ehezeit, steht dies einer Vertragsanpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nicht entgegen (BGH NJW 2013, 1359). Der Angemessenheit einer Vertragsanpassung steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin, worauf der Antragsteller hinweist, im Jahr 2010 ohne Einsatz von Eigenmitteln Immobiliareigentum erworben hat. Anhaltspunkte für eine von beiden Antragsbeteiligten beabsichtigte Ersetzung der vertraglichen Absprache durch diesen Miteigentumserwerb sind nicht ersichtlich, zumal die Antragsgegnerin unwidersprochen darlegt, dass ihr Miteigentumsanteil ausschließlich darlehensfinanziert und deshalb zum Rückgriff auf eine Alterssicherung nicht geeignet sei.
Die Anpassung des Vertrags hat in einer Weise zu erfolgen, durch die den berechtigten Belangen beider Eheleute unter Beachtung der veränderten Situation in ausgewogener Weise am besten Rechnung getragen wird (vgl. Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, VersorgungsausgleichsR, 3. Aufl. 2018, § 8 VersAusglG Rn. 41). Da der durch eine wirksame Vereinbarung benachteiligte Ehegatte im Rahmen der Ausübungskontrolle nicht besser gestellt werden darf, als er ohne die Übernahme der vertraglichen Vereinbarung stünde (vgl. Götsche a. a. O. Rn. 42), ist Maßstab für die Vertragsanpassung diejenige Versorgung, die der benachteiligte Ehegatte bei Durchführung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgenommenen Lebensplanung voraussichtlich hätte erzielen können, wobei die Höhe des Nachteils im Wege des § 287 ZPO geschätzt werden kann (Götsche a. a. O.).
Hieran gemessen vermag die Durchführung des Versorgungsausgleichs jeweils im Umfang eines Viertels des Ehezeitanteils der auszugleichenden Anrechte beider Antragsbeteiligter den Verlust, den die Antragsgegnerin durch das Unterbleiben der Einrichtung des Altersvorsorgekontos ab dem 01.07.2001 erlitten hat, in angemessener Weise zu kompensieren.
Bei Halbierung des Werts des auszugleichenden Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zu 2 wird ein Betrag in Höhe von monatlich 352,03 €, was einem Kapitalwert in Höhe von 77.422,29 € entspricht, zugunsten der Antragsgegnerin übertragen. Zugunsten des Antragstellers wird ein Anrecht aus privater Altersvorsorge der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin zu 3 in Höhe von 9.397,27 € übertragen. Saldiert führt dies zu einem Zufluss eines Kapitalwerts in Höhe von 68.025,- € (77.422,29 € minus 9.397,27 €) zugunsten der Antragsgegnerin.
Ein Zufluss in dieser Höhe kompensiert den Nachteil, den die Antragsgegnerin durch das Unterbleiben der Einrichtung des Altersvorsorgekontos erlitten hat, in angemessenem Umfang. Bei der Ermittlung des im Rahmen der Vertragsanpassung auszugleichenden Nachteils ist auf den Betrag abzustellen, der der Antragsgegnerin zustehen würde, wenn das Altersvorsorgekonto ab dem 01.07.2001 bis zur Scheidung von beiden Ehegatten mit monatlich 400 DM (derzeit 204,52 €) bedient worden wäre. Auf das Ende der Ehezeit (30.11.2018) bezogen hätte der Antragsgegnerin - unter Zugrundelegung des gegenwärtigen Umrechnungskurses - mindestens ein Betrag in Höhe von 42.744,68 € (17 Jahre = 204 Monate, plus 5 Monate = 209 Monate x 204,52 €) zur Verfügung gestanden. Um Zinsen und Ansparvorteile entsprechend erhöht, entspricht eine Altersvorsorge dieses Umfangs in etwa dem Zufluss, den die Antragsgegnerin durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Höhe der jeweils hälftigen Anteile erlangt.
Die Aufrechterhaltung des erstinstanzlich vollumfänglich durchgeführten Versorgungsausgleichs würde demgegenüber hingegen zu einer nicht mehr angemessenen Überkompensation der Anpassung des Ehevertrags der Antragsbeteiligten vom 18.01.2001 zugunsten der Antragsgegnerin führen, indem ihr bei vollumfänglicher Durchführung des Versorgungsausgleichs ein Zufluss von 136.050,- € (68.025,- € x 2) zukäme.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 FamGKG. Beschwerdegegenständlich waren zwei Anrechte.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.