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Entscheidung 4 U 30/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 12.01.2022
Aktenzeichen 4 U 30/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:0112.4U30.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 6. Januar 2021, Az. 8 O 135/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Si- cherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Der Kläger begehrt festzustellen, dass er aus dem am 12./18. März 2013 mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über ein grundschuldgesichertes Verbraucherdarlehen infolge seines am 23. Januar 2020 erklärten Widerrufs, hilfsweise aufgrund der ebenda erklärten Kündigung, keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schuldet.

Der Kläger machte geltend, er habe den Darlehensvertrag, der im Fernabsatz zustande gekommen sei, mit Schreiben vom 23. Januar 2020 wirksam widerrufen können. Die Widerrufsfrist habe wegen der in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Widerrufsinformation und des zu niedrig angegebenen effektiven Jahreszinses nicht zu laufen begonnen. Hilfsweise stützte der Kläger sein Klagebegehren auf die im selben Schreiben erklärte Kündigung, die er mangels Angaben in den Vertragsunterlagen zum jederzeitigen Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 BGB für wirksam erachtete.

Die Beklagte hielt den Widerruf für unwirksam, da die von ihr erteilte Widerrufsinformation sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch der Musterbelehrung entspreche und die erforderlichen Pflichtangaben korrekt erteilt worden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit der folgenden Ergänzung auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO):

Der Darlehensvertrag wurde über einen Vermittler, Herrn K..., der den Kläger auch über Art, Umfang, Konditionen und unter Erörterung verschiedener Finanzierungsbeispiele beraten hat, an die Beklagte herangetragen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Widerruf sei verfristet. Die Widerrufsfrist habe mit Vertragsschluss im Jahre 2013 zu laufen begonnen. Dabei könne dahinstehen, ob der Vertrag im Fernabsatz geschlossen worden sei - wobei der Kläger auf die Ausführungen der Beklagten zur Tätigkeit des Vermittlers K... nicht erwidert habe -, denn ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht habe gemäß § 312d Abs. 5 Satz 1 BGB (i.d. bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung) nicht bestanden. Auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG (Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL) und die dort für den Beginn der Widerrufsfrist getroffenen Regelungen komme es mithin - auch zur Auslegung in Bezug auf den Kaskadenverweis - nicht an. Der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben sei nach dem bei einem Immobiliardarlehen - wie hier - allein anzuwendenden Maßstab des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich; die Entscheidung des EuGH vom 26. März 2020 sei, wie der Bundesgerichtshof jüngst entschieden habe, auf Immobiliardarlehen nicht anwendbar. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion, die allerdings entgegen der Auffassung der Kläger wegen Einfügung des Gestaltungshinweises 7 nicht entfallen sei, komme es nicht mehr an. Die Behauptung eines vermeintlich zu niedrig angegebenen effektiven Jahreszinses sei mangels konkreter Darlegungen "ins Blaue hinein" erfolgt. Eine Relevanz des Abschlusses der Sicherungszweck-Vertrages und der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung für den Beginn der Widerrufsfrist sei nicht ersichtlich.

Der Kläger könne sein Klagebegehren auch nicht auf ein Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 BGB a.F stützen. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt die vermissten Angaben fehlten, gehöre bei Immobiliardarlehensverträgen die Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrages nicht zu den Pflichtangaben nach Art. 247 § 9 EGBGB. Die gegenteilige Auffassung widerspreche nicht nur der Systematik der Norm als Rechtsfolgenregelung, sondern auch dem der Gesetzesbegründung zu entnehmenden gesetzgeberischen Willen.

Gegen dieses, ihm am 13. Januar 2021 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Er hält unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Erwägungen daran fest, dass in der Widerrufsinformation fehlerhaft zum Beginn der Widerrufsfrist informiert werde und der Musterschutz nicht greife. Es sei ihm mit dem Vortrag zum Fernabsatzgeschäft - vom Landgericht verkannt - nicht darum gegangen, ein Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB darzulegen, sondern, dass die Widerrufsinformation den vom EuGH in Bezug auf Klarheit und Verständlichkeit aufgestellten Maßgaben habe entsprechen müssen. Dies sei bereits im Hinblick auf den sog. Kaskadenverweis, aber auch wegen des fehlerhaften, jedenfalls unvollständigen Hinweises auf nicht in den Vertragstext aufgenommene Pflichtangaben nicht der Fall. Ein Fernabsatzgeschäft liege bei richtlinienkonformer Auslegung bereits vor, wenn - wie hier - die beiden Vertragsparteien bei der Anbahnung und bei Vertragsschluss nicht körperlich anwesend seien. Entgegen Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB fehlten zudem im Darlehensvertrag Angaben zu dem Sicherungszweckvertrag gänzlich und diejenigen zum Versicherungsvertrag seien fehlerhaft. Es fehlten die Angabe der Notar- und Gerichtskosten für die Grundschulden und der Kosten für das Schuldanerkenntnis. Hilfsweise beruft er sich weiterhin auf das - aus seiner Sicht - wirksam ausgeübte Kündigungsrecht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 6. Januar 2021 - 8 O 135/20 - abzu- ändern und festzustellen, dass er wegen des Widerrufs, hilfsweise wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB, vom 23. Januar 2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 12./18. März 2013 über 100.000 € (Konto Nr. …) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Til- gungsleistungen zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die zulässige Klage unbegründet ist.

Die der begehrten Feststellung zu Grunde liegende Annahme, die Darlehensverträge hätten sich infolge des Widerrufs in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt, trifft nicht zu; der Kläger kann sein Klageziel aber auch nicht auf eine Kündigung der Darlehensverträge stützen.

1.

Der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 12./18. März 2013 gerichtete Vertragserklärung nicht wirksam widerrufen, denn die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs am 23. Januar 2020 bereits nach § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB durch Zeitablauf erloschen.

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der vom 30. Juli 2010 bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden auch: BGB a.F.) ein Widerrufsrecht zustand und dass die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 BGB a.F. nicht begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der vom 30. Juli 2010 bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden auch: BGB a.F.) erhalten hatte. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB (in der hier einschlägigen zwischen dem 4. August 2011 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung) und Art. 247 § 9 Abs. 1 und 3 EGBGB (in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.

aa) Die danach erforderlichen Angaben und Hinweise hat die Beklagte mit der Widerrufsinformation unter Ziff. 14 des Darlehensvertrages sowohl in Bezug auf die äußere Gestaltung als auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erteilt.

Es ist – dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15) und des Senats (siehe nur: Urteile vom 26. Oktober 2018 - 4 U 40/18 - m.w.N. und vom 4. April 2018 - 4 U 110/17 -; Beschluss vom 1. September 2021 - 4 U 124/21 -) und wird auch von dem Kläger als solches nicht in Abrede gestellt – nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsinformation - hier unter besonderer Hervorhebung in einem schwarz umrandeten Kasten - in den Vertragstext integriert ist.

Die erteilte Widerrufsinformation unterrichtete den Kläger entgegen seiner Auffassung auch hinreichend deutlich und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich (BGH, Urteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 – und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 - Rn 19 ff; Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15f, juris). Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat angeschlossen (siehe nur Urteile vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -, vom 4. April 2018 - 4 U 110/17 – und vom 7. Februar 2018 – 4 U 163/16 -). Die Bezugnahme der Beklagten auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB gemessen an dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers genügt den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist. Entscheidend ist dabei, dass eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben, erst Recht eine Auflistung, an welcher Stelle im Vertragstext der Darlehensnehmer welche der Pflichtangaben finde, dazu führen würde, dass dem Darlehensnehmer statt der geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare „Information“ erteilt werden müsste (BGH Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 – Rn. 22 juris; Senat, Urteil vom 7. Februar 2018 - 4 U 163/16 - Rn. 57 ff. juris und Urteil vom 26. Oktober 2018 – 4 U 40/18; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, Rn. 15 juris und vom 7. März 2016 - 31 U 15/16 – Rn. 17 juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15 - Rn. 37 juris und Urteile vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15 - Rn. 47, 53 und vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16 – Rn. 32 juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 4 U 166/17 – Rn. 44 juris). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Anwendbarkeit der den Umfang der Pflichtangaben reduzierenden Vorschrift des § 503 BGB (a.F.) die Kenntnis von Rechtsbegriffen und eine Subsumtion erfordere, zu der der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher nicht in der Lage sei, denn vor diesen Schwierigkeiten stünde der Verbraucher - eine Auflistung der im Einzelnen geltenden Pflichtangaben in der Widerrufsinformation unterstellt - gleichermaßen, um überprüfen zu können, ob nach den für den konkreten Kreditvertrag geltenden gesetzlichen Vorschriften die Auflistung der Pflichtangaben in den erhaltenen Vertragsunterlagen vollständig ist.

Die Einwendungen des Klägers geben keinen Anlass, an dieser Auffassung nicht mehr festzuhalten. Insbesondere ist eine andere Sichtweise unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten.

(1) Die von dem Kläger herangezogene Entscheidung des EuGH vom 26. März 2020 (C-66/19) ist nicht einschlägig, denn es geht vorliegend um einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliendarlehensvertrag, auf den die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung findet. Damit scheidet eine richtlinienkonforme Auslegung der nach Art. 247 § 6 EGBGB geforderten "klar und verständlich" zu erteilenden Pflichtangaben aus; sämtliche im Berufungsrechtszug unter Verweis auf Art. 10 Abs. 2 lit. p) der Verbraucherkreditrichtlinie erhobene Rügen gehen ins Leere. Alleiniger Maßstab ist das nationale Recht und danach ist der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben - wie der Bundesgerichtshof zuletzt mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des EuGH ausgeführt hat (Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18 -, die Verfassungsbeschwerde dagegen hat das BVerfG nicht angenommen, Beschluss vom 1. Juli 2021 - 1 BvR 1550/20 - ; bestätigt durch Beschlüsse vom 4. Mai 2021 - XI ZR 336/20 - und vom 9. Mai 2020 - XI ZR 381/19 -) - klar und verständlich. Dass die identische Textpassage in dem einen Darlehensvertrag als "klar und verständlich", in dem anderen Darlehensvertrag als nicht "klar und prägnant" angesehen wird, verstößt nicht - wie der Kläger meint - gegen Denkgesetze, sondern hat ihren Grund darin, dass dieselbe Begrifflichkeit unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben unterliegt.

(2) Der europarechtliche Prüfungsmaßstab an die Klarheit und Verständlichkeit des sog. Kaskadenverweises ist entgegen der Sichtweise des Klägers auch nicht deshalb anzulegen, weil auf den streitgegenständlichen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (im Folgenden: Richtlinie 2002/65/EG oder Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL) anwendbar wäre.

Das ist aber nicht der Fall; der vorliegende Darlehensvertrag ist auch bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 312b BGB (i.d. bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung), die der BGH in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2018 (– XI ZR 160/17 - Rn. 20ff juris) überzeugend vorgenommen hat, nicht als Fernabsatzgeschäft einzuordnen.

(a) Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG definiert ebenso wie bereits Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S. 19) einen Fernabsatzvertrag als einen Vertrag, bei dem der Lieferer "für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet" bzw. bei dem der Anbieter "für den Vertrag bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet". Nach Unionsrecht setzt der Abschluss eines Fernabsatzvertrags mithin voraus, dass "die beiden Vertragsparteien - der Lieferer und der Verbraucher - bei der Anbahnung und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fernabsatzvertrags nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind" (Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 28. Januar 2010 in der Rechtssache C-511/08, ZIP 2010, 373 Rn. 27). Entsprechend erkannte schon der Gesetzgeber des § 1 FernAbsG, bei Vertreterbesuchen oder Ähnlichem liege kein Fernabsatz vor (BT-Drucks. 14/2658, S. 30). Mit der Einführung des § 312b Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), der wörtlich aus § 1 FernAbsG übernommen wurde (BT-Drucks. 14/6040, S. 168), und mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) änderte er an dieser unionsrechtskonformen Definition des Fernabsatzvertrags nichts (vgl. auch BT-Drucks. 15/2946, S. 18).

(b) Die Voraussetzungen für einen Fernabsatzvertrag liegen hier nicht vor, weil der Vertrag schon nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden ist.

Eine Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ist nicht darin zu sehen, dass der Darlehensvertrag über einen Vermittler an die Beklagte herangetragen wurde.

Zwar trifft es zu, dass es als Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zu bewerten ist, wenn bei Vertragsschluss oder -anbahnung ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenüber tritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 380/03, juris Rn. 20). Dem liegt – den europarechtlichen Vorgaben entsprechend – die Erwägung zugrunde, dass die Fernabsatzvorschriften zwei für Distanzgeschäfte typische Defizite ausgleichen, namentlich zum einen, dass der Verbraucher vor Abschluss des Vertrages die Ware oder die Dienstleistung nicht prüfen kann, und zum anderen, dass er sich an keine natürliche Person wenden kann, um weitere Informationen zu erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 380/03, juris Rn. 21). Diese Defizite vermag eine Person, deren Rolle sich auf die Botenfunktion in dem oben geschilderten engen Sinn beschränkt, trotz ihrer körperlichen Anwesenheit nicht zu beheben. Der Verbraucher ist in diesen Fällen ebenso schutzwürdig wie bei einem Vertragsschluss durch den Austausch von Briefen, bei dem er dem Post- oder Kurierboten nicht notwendig persönlich gegenüber steht. In diesen Fällen sieht das Gesetz ausdrücklich die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften des Fernabsatzrechts vor (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 380/03, juris Rn. 21).

Etwas anderes gilt indes dann, wenn die eingeschaltete Person nicht darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, so etwa bei Vermittlern, Verhandlungsgehilfen oder sonstigen Repräsentanten des Unternehmens, die wegen der Einzelheiten der Leistung Rede und Antwort stehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 380/03, Rn. 22 juris; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 – Rn. 20 juris). Insoweit kommt es - auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2018 (– XI ZR 160/17 - Rn. 21 juris) - nicht darauf an, ob der Vermittler von der Beklagten darüber hinaus zum Abschluss eines Darlehensvertrages bevollmächtigt war. Soweit in der vorgenannten Entscheidung von einem „vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter“ die Rede ist, wird schon durch die ausdrückliche Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Oktober 2014 - III ZR 380/08 (juris Rn. 22) klar, dass insoweit allein eine Person gemeint ist, welche in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 11. August 2020 – 12 U 172/19, Rn. 21 juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. November 2019 – 6 U 250/18, Rn. 23 juris; OLG Frankfurt, - nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftiger - Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 17 U 80/21 - Rn 26 juris; ferner OLG Hamm, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 18 U 60/21 - Rn 51 ff juris).

So war es hier. Nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Beklagten in erster Instanz (Schriftsatz vom 27. November 2020 (S. 2, Bl. 155 d.A.) hat der Vermittler K... neben der - als bloße Botenhandlung einzuordnende - Einreichung der Unterlagen bei der Beklagten den Kläger "über Art, Umfang und Konditionen des Darlehensvertrages mehrfach unterrichtet und beraten", hat ihm "verschiedene Finanzierungsbeispiele" vorgelegt und diese sowie eine Berechnung seiner Kapitaldienstfähigkeit erörtert.

(c) Der Senat sieht auch in Ansehung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Ravensburg vom 28. September 2021 (2 O 378/20, 2 O 390/20, 2 O 378/20, 2 O 390/20) - Vorlagefrage 4.a - keine Veranlassung zur Vorlage der Rechtssache an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AUEV und Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO. Die Auslegung der Richtlinie 2002/65/EG dahin, dass ein Fernabsatzvertrag i.S. vom Art. 2 lit. a) der Richtlinie nicht vorliegt, wenn bei den Vertragsverhandlungen persönlicher Kontakt (nur) mit einem den Verbraucher beratenden Vermittler bestand, unterliegt nach Ansicht des Senats keinem vernünftigen Zweifel, so dass von einem „acte clair“ (vgl. grdl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -, juris) auszugehen ist.

(3) Unter dem Gesichtspunkt der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Dauer der Frist über die Angabe der 14-Tages-Frist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB hinaus darauf hingewiesen hat, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich informiert werden könne, und die Widerrufsfrist dann einen Monat betrage. Diese Information entspricht der Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB und kann von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher auch nur dahin verstanden werden, dass die Monatsfrist lediglich im Falle einer nachträglichen Erteilung einer Pflichtangabe durch die Beklagte greifen kann, während bei ordnungsgemäßer Erteilung der Pflichtangaben im Vertragstext nur die 14-tägige Frist gilt (so bereits Senatsurteil vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -).

Der erteilte Hinweis ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil etwa im Falle einer unrichtigen Angabe des Effektivzinses (Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F.) die Nachholung nur in der Weise erfolgen könne, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Abs. 7 BGB erforderliche Abschrift des Vertrages erhält (§ 492 Abs. 6 Satz 2 BGB a.F.). Die Information, "über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat", umfasst auch die in Form einer dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellten Abschrift des Vertrages erfolgende Nachholung von fehlenden Pflichtangaben (so bereits Senatsurteil vom 21. April 2021 - 4 U 154/20 - Rn 65, juris).

b) Die gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. für den Verbraucher-Immobilienvertrag zwingenden Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 EGBGB a.F. sind sämtlich in dem Darlehensvertrag aufgeführt.

aa) Soweit der Kläger gestützt auf Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 EGBGB a.F. eine Angabe des Verlangens nach der Sicherungszweckvereinbarung in dem Vertrag vermisst, enthalten beide Darlehensverträge in Ziffer 4 "Sicherheiten" die erforderlichen Angaben. Darin heißt es, "der Sparkasse werden/wurden - in gesonderten Verträgen, die die Einzelheiten regeln - folgende Sicherheiten bestellt/abgetreten: (...) gemäß gesonderter Zweckerklärung." Damit ist den Anforderungen des Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB a.F. genügt. Erforderlich ist nach Wortlaut und Zweck des Art. 247 § 8 Satz 1 EGBGB nur der Hinweis, dass der Abschluss eines weiteren Vertrages verlangt wird (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 129 rechte Spalte: "In diesen Fällen muss (...) in dem Vertrag nur auf das Verlangen hingewiesen, (...)"); nicht zu den zwingend im Vertrag anzugebenden Informationen gehören hingegen die Vertragskonditionen des weiteren abzuschließenden Vertrages. Der Inhalt des abzuschließenden Vertrages gehört zu den "in gesonderten Verträgen" geregelten Einzelheiten, auf die in Ziffer 4 der Darlehensverträge hingewiesen wird.

Eine Unklarheit ist auch nicht darin zu sehen, dass die Angaben in Ziffer 2.4 des Darlehensvertrages zum Umfang des verlangten Versicherungsschutzes von den Angaben in der Sicherungszweckerklärung abweichen, wonach nicht nur das Gebäude samt Zubehör, sondern wegen des Verweises auf § 1120 BGB auch vom Grundstück getrennte Erzeugnisse und sonstige Bestandteile versichert zu halten seien. Ziffer 2.4 des Darlehensvertrages beinhaltet, wie bereits die Überschrift “sonstige Kosten“ deutlich macht, die nach Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben zu den sonstigen, vom Darlehensnehmer zu tragenden Kosten. Dass darin die Verpflichtung zur Versicherung des Gebäudes nur samt Zubehör erwähnt wird, ist für den Hinweis auf „sonstige Kosten“ unerheblich.

bb) Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass entgegen Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 247 Abs. 1 § 3 Nr. 10 EGBGB a.F. die sonstigen Kosten, insbesondere die Kosten für die Versicherung, nicht angegeben seien.

Ungeachtet der Frage, ob die Kosten einer obligatorischen Gebäudeversicherung überhaupt zu den "sonstigen Kosten" i.S.d. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. gehören (ablehnend Senat, Beschluss vom 1. September 2021 - 4 U 124/21 - ; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 20. Februar 2019 - 23 U 82/18 - Rn. 140, und vom 3. Mai 2018 - 23 U 91/17 - Rn. 2; OLG Stuttgart, Urteile vom 18. Dezember 2018 - 6 U 189/16 - Rn. 32f und 6 U 142/16 - Rn. 32f, juris), besteht nach der Gesetzesbegründung der Sinn der in dieser Nummer vorgesehenen Information zwar darin, dem Darlehensnehmer einen Überblick über die sonstigen Kosten eines Darlehensvertrags zu schaffen (BT-Drucksache 16/11643 S. 124, re. Sp.); anzugeben sind aber die "sonstigen Kosten" nur insoweit, als sie dem Darlehensgeber bekannt sind. Dem Darlehensgeber ist regelmäßig nicht bekannt, bei welchem Versicherer und zu welchen (Beitrags)Konditionen der Darlehensnehmer seine als Sicherheit dienende Immobilie versichert, und es gehört auch nicht zu den gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten des Darlehensgebers, diese Kosten zu ermitteln.

Die Notarkosten gehören entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu den nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB anzugebenden "sonstigen Kosten". Das Gesetz unterscheidet zwischen Angaben zu "sonstigen Kosten" der Darlehensgewährung, "insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können", in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. und Angaben zu "Notarkosten" in Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB (in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung), die der Darlehensnehmer "infolge des Vertragsabschlusses" zu tragen hat. Angaben zu solchen "Notarkosten" sind nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. keine vertraglichen Pflichtangaben (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XI ZR 34/19 -; ebenso bereits OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 23 U 91/17 - Rn 23, juris). Soweit in der Literatur Kosten für die Bestellung von Sicherheiten unter Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB subsumiert werden (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl. 2019, § 492 Rn. 121 Staudinger/Kessal-Wulff, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn 50), wird dort wie nach Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. jedenfalls keine konkrete Bezifferung der bei Vertragsschluss der Höhe nach nicht feststehenden Kosten verlangt (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl. § 492 Rn. 127; Staudinger/Kessal-Wulff a.a.O). Die Hinweise der Beklagten in dem Darlehensvertrag vom 12./18. März 2013, die Darlehensnehmer trügen die "alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten", wozu die "Kosten für die Bestellung und Eintragung der Grundschuld nach den gesetzlichen Vorschriften" sowie die "Kosten für die Erteilung einer Löschungsbewilligung in grundbuchrechtlich vorgeschriebener Form, Siegelung und Erklärung durch die Sparkasse; zurzeit 85,00 EUR je Urkunde" gehörten, reichten mithin auch unter Zugrundelegung dieser Auffassung aus (vgl. BGH, a.a.O., OLG Stuttgart, Urteile vom 5. April 2020 - 6 U 182/19 - Rn 37, und vom 18. Dezember 2018 - 6 U 142/16 - Rn. 34 juris).

cc) In Bezug auf den effektiven Jahreszins teilt der Senat die Sichtweise des Landgerichts, gegen die die Berufung auch nichts vorbringt. Die Behauptung, die Berechnung des effektiven Jahreszinses sei entgegen den Vorgaben der PrAngV erfolgt, denn die Beklagte habe - ebenso wie den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag - den effektiven Jahreszins nach der Methode 30/360 berechnet, entbehrt jedweder Anknüpfungsgrundlage. Eine eigene Darstellung der Berechnung des effektiven Jahreszinses mit den vermeintlich unberücksichtigt gebliebenen, aber maßgeblichen Parametern - 365 Zinstage je Jahr und 30,41666 Tage je Monat - fehlt. Die Behauptung des Klägers, der effektive Jahreszins sei zu niedrig angegeben, bleibt daher eine bloß pauschale Behauptung "ins Blaue hinein".

dd) Entgegen der Auffassung des Klägers, die ohnehin jedwede Auseinandersetzung mit dem konkreten Vertragstext vermissen lässt, ist die Vertragslaufzeit (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a. F.) angegeben. Dem entspricht der Vertrag mit den Angaben unter Nr. 2.7, wo es heißt:

„Auf Basis der in diesem Vertrag vereinbarten Vertragsbedingungen ergibt sich eine voraussichtliche Darlehenslaufzeit von 229 Monaten / bis zum 30.03.2032. Durch eine Änderung der Vertragsbedingungen kann sich die Darlehenslaufzeit verkürzen oder verlängern.“

Das gibt die Laufzeit des Darlehensvertrags - wie der Senat in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden hat - hinreichend konkret an. Da der Begriff der Laufzeit nach dem natürlichen Wortsinn eine Zeitspanne bezeichnet, kann er durch die Bezifferung von Zeitabschnitten angegeben werden; der Benennung eines konkreten Zeitraums durch Angabe eines Anfangs- und eines Endtermins bedarf es hierfür daher nicht (vgl. etwa Senat, Urteile vom 14. August 2019 - 4 U 92/18 -, juris Rn. 61 und vom 13. September 2017 - 4 U 137/16 -; Beschluss vom 28. April 2021 - 4 U 55/21 -; Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 491a BGB, Rn. 26 m. w. N.). Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es an einer hinreichend konkreten Angabe fehle, weil es sich hier um einen unbefristeten Vertrag handele und es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, einen solchen auch als unbefristet zu bezeichnen (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 124). Bei einem hier in Rede stehenden Vertrag in Form einer unechten Abschnittsfinanzierung ist es zwar nicht zu beanstanden, den Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen anzugeben, weil die Vertragslaufzeit in ihrer Gesamtheit gesehen bei Abschluss des Vertrages noch nicht feststeht (vgl. Hölldampf, WM 2018, 114, 117; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. März 2018 - 19 U 3/18 -, juris Rn. 45). Dem Umstand, dass die Vertragslaufzeit noch veränderlich ist, weil lediglich die Konditionen für die Zeit der vereinbarten Zinsbindung - hier bis zum 30. März 2025 - feststehen, wird aber die hier gewählte Formulierung in gleicher Weise gerecht.

2.

Das Feststellungsbegehren des Klägers lässt sich auch nicht auf eine Kündigung gemäß § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB (i.d. vom 30. Juli 2010 bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung) stützen.

a) Nach dieser Vorschrift ist der Darlehensnehmer u.a. dann, wenn im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht fehlen, zur jederzeitigen Kündigung berechtigt. Ungeachtet der Frage, ob diese Regelung bei einem Immobilienkredit überhaupt Anwendung findet - was das Landgericht mit überzeugender Begründung und im Einklang mit der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe nur: Senat, Beschluss vom 1. September 2021 - 4 U 124/21 - ; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 90/18 - Rn 35; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Februar 2019 - 10 U 184/17 - Rn 20f) verneint hat -, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein jederzeitiges Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB a.F. nicht vor. Der Darlehensvertrag enthält in Ziffer 2.7 - wie bereits ausgeführt - die erforderlichen Angaben zur Vertragslaufzeit und in Ziffer 9 Angaben zum Kündigungsrecht - bereits dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, über den das OLG Koblenz in seinem von dem Kläger herangezogenen Beschluss vom 15. Oktober 2015 (- 8 U 241/15 -, Anlage K 4, Bl. 45ff d.A.) zu entscheiden hatte.

b) Der Kläger kann ein ihm nach § 494 Abs. 6 BGB a.F. zustehendes Recht zur jederzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages auch nicht daraus herleiten, dass die Angaben zum Kündigungsrecht deshalb unvollständig gewesen seien, weil die Information über eben jenes jederzeitige Kündigungsrecht gefehlt habe. Eine solche Informationspflicht setzte das Bestehen eines Kündigungsrechts gemäß § 494 Abs. 6 BGB voraus. Es besteht nämlich keine Verpflichtung, den Darlehensnehmer darüber zu informieren, dass er, wenn Angaben zum Kündigungsrecht fehlen, zur jederzeitigen Kündigung berechtigt ist; eine solche Informationspflicht wird weder in § 494 Abs. 6 BGB a.F. noch in Art. 247 § 9 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3, § 8 EGBGB a.F. statuiert (so bereits Senat, Beschluss vom 1. September 2021 - 4 U 124/21 - ).

c) Hiervon abgesehen und ungeachtet der Frage, ob die Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungsrechten die Unwirksamkeit der "hilfsweise in Bezug auf das Widerrufsrecht" erklärten Kündigung begründet, hat der Kläger den geschuldeten Betrag aber auch nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung an die Beklagte zurückgezahlt, weshalb die von ihm erklärte Kündigung gemäß § 489 Abs. 3 BGB als nicht erfolgt gilt.

III.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dies gilt sowohl in Bezug auf die Frage, ob für den Fall des Fehlens von Pflichtangaben die Widerrufsinformation auch über das Bestehen anderer Rechte - beispielsweise das Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 7, Abs. 6 BGB - informieren müsse, als auch in Bezug auf die Abweichung des Umfangs des verlangten Versicherungsschutzes in Ziffer 2.4 des Darlehensvertrages zu demjenigen in der Sicherungszweckerklärung sowie die Frage, inwieweit gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1, § 3 Nr. 10 EGBGB a.F. Kosten für eine obligatorische Gebäudeversicherung anzugeben sind. Allein der Umstand, dass zu einer Fragestellung keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, reicht nicht aus; dass zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen - nicht lediglich vereinzelt gebliebene - unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten werden, ist nicht ersichtlich. Auch die Beurteilung des Sachvortrags zur Unrichtigkeit des effektiven Jahreszinses durch der Senat als "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt, rechtfertigt keine Zulassung der Revision, denn sie erfolgte auf Grundlage der höchstrichterlichen Anforderungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt, §§ 47, 48 GKG.