Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung AGH 2/20, AGH I 2/20


Metadaten

Gericht Anwaltsgerichtshof Brandenburg Entscheidungsdatum 20.12.2021
Aktenzeichen AGH 2/20, AGH I 2/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:1220.AGH2.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin.

Am 23.05.2017 erging zunächst ein Zulassungsbescheid i.S.v. § 46a BRAO der Beklagten für die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin bei der r....me GmbH. Das Arbeitsverhältnis dort endete jedoch am 31.10.2018; die Beigeladene begann am 01.11.2018 ein Arbeitsverhältnis bei der „s... S… e.V.“ (Selbstbezeichnung und im Folgenden: s...). Die s... ist eine gesetzesgemäß anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verkehrsunternehmen und Reisenden als deren Kunden, für die im hier maßgeblichen Bereich des Luftverkehrs ergänzend die Vorschriften der §§ 57 ff. LuftVG und LuftSchlichtV gelten.

Am 11.01.2019 stellte die Beigeladene bei der Rechtsanwaltskammer Brandenburg einen Antrag auf Erstreckung der ursprünglich erteilten Syndikuszulassung auf das neu eingegangene Arbeitsverhältnis mit der s....

Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 28.02.2019 bezüglich des Erstreckungsantrags gem. § 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO an. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 15.03.2019 mit, der Zulassung der Beigeladenen als Syndikusanwältin nicht zuzustimmen. Die Zulassung nach § 46 Abs. 3 ff. BRAO erfordere eine fachlich unabhängige und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeit; diese sei im Rahmen von Schlichtungsverfahren jedoch nicht gegeben. Die BRAO erlaube die syndikusrechtsanwaltliche Tätigkeit ausschließlich für den eigenen Arbeitgeber, nicht jedoch für Dritte.

Die Beklagte erließ sodann am 21.08.2019 den Bescheid über die Erstreckung der Zulassung der Beigeladenen zur Syndikusrechtsanwältin gem. § 46a BRAO auf das Arbeitsverhältnis mit der s.... Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 5 BRAO liege nicht vor, da es sich bei der Schlichtung nicht um arbeitgeberfremde Interessen handele.

Gegen den ihr am 27.08.2019 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 26.09.19 frist-gemäß Widerspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 10.01.2020. Sie stützte sich darauf, dass aufgrund des in § 14 Abs. 3 der Satzung der s... geregelten Weisungsrechts des Leiters der Schlichtungsstelle gegenüber den Mitarbeitern die fachliche Unabhängigkeit im Sinne von § 46 Abs. 4 BRAO fehle. Zudem würde die Beigeladene aufgrund der Schlichtungstätigkeit eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter wahrnehmen und daher nicht nur in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers tätig.

Die Beigeladene erklärte mit Schreiben vom 01.09.2020, ihren Antrag dahingehend abzuändern, dass sie nunmehr die rückwirkende Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit bei der s... unter gleichzeitigem Widerruf der Zulassung bei der r....me GmbH beantrage. Sie verwies dazu auf das Urteil des BGH vom 30.03.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19. Eine Anhörung der Klägerin zum geänderten Antrag der Beigeladenen erfolgte durch die Beklagte nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2020 ließ die Beklagte die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin bei der s... unter gleichzeitiger Aufhebung des Bescheids vom 23.05.2017, d.h. der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bei der r....me GmbH, zu. Der Bescheid wurde der Klägerin am 04.11.2020 zugestellt.

Mit am 23.11.2020 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 21.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2020 Klage. Die Klägerin wiederholt und vertieft mit ihrer Klage die bereits außergerichtlich vorgetragenen Argumente. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene i.S.d. §46 Abs. 3, Abs. 4 BRAO fachlich unabhängig tätig und die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung vertraglich und tatsächlich gewährleistet sei. Insbesondere das in der Satzung der s... festgelegte umfassende fachliche Aufsichts- und Weisungsrecht des Leiters der Schlichtungsstelle gelte inhaltlich uneingeschränkt und stünde einer Weisungsfreiheit der Beigeladenen entgegen. Zudem entspreche die Tätigkeit der Beigeladenen nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 21.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2020, soweit mit ihm die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin bei der s... zugelassen worden ist, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In ihrer Klageerwiderung vom 23.04.2021 führt die Beklagte aus, die fachliche Unabhängigkeit i.S.d. § 46 Abs. 3, Abs. 4 BRAO sei entgegen den Darstellungen der Klägerin aufgrund einer vertraglich wie tatsächlich gewährleisteten Weisungsfreiheit gegeben. Zudem seien die Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO – die vorgeschriebene Beschränkung der Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf Rechtsangelegenheiten des Arbeit-gebers – erfüllt. Überdies indiziere der hier anwendbare § 18 BORA die Qualifikation des maßgeblichen Tätigkeitsprofils einer Schlichterin als anwaltliches Tätigkeitsprofil. Maßgeblicher Belang des Arbeitgebers sei gerade die Schlichtung; die mit ihr notwendigerweise einhergehende Kenntnisnahme und Beurteilung von rechtlichen Belangen Dritter lasse diese Belange nicht zu fremden Belangen für einen Syndikusrechtsanwalt werden.

Der Senat hat die Beigeladene mit Beschluss vom 08.11.2021 beigeladen. Einen Antrag hat sie nicht gestellt.

In der mündlichen Verhandlung wies die Klägerin auf die Entscheidung des AGH Hamm, Urteil vom 27.08.2021 – 1 AGH 14/19 -, juris, hin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. §§ 46a Abs. 2 Satz 3, 112a ff. BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1.1 Die Klage ist statthaft. Die Klägerin wendet sich gegen den Zulassungsbescheid der Beklagten vom 21.08.19 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.20 zugunsten der Beigeladenen und damit gegen einen belastenden Verwaltungsakt.

1.2 Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist gewahrt. Der Widerspruchsbescheid vom 30.10.2020 ist der Klägerin am 04.11.2020 zugestellt worden. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs. 1 BGB am Freitag, den 04.12.2020 um 24:00 Uhr. Die Klage ist am 23.11.2020 und damit fristgerecht eingegangen.

1.3 Auch im Übrigen ist die Klage zulässig, die Klägerin insbesondere klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der angefochtene Zulassungsbescheid rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, § 112c BRAO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das ist hier nicht der Fall. Der Zulassungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids erweist sich als rechtmäßig.

2.1 Der Zulassungsbescheid ist zunächst formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat als die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung der Klägerin (§ 46a Abs. 2 S. 1 BRAO) entschieden. Eine Anhörung i.S.v. § 46a Abs. 2 BRAO ist mit Schreiben der Beklagten vom 28.02.2019 erfolgt.

Eine erneute Anhörung der Klägerin nach Änderung des Antrags der Beigeladenen mit ihrem Schreiben vom 01.09.2020 war nicht erforderlich. Der Gesetzgeber hat die Anhörung dem „pflichtgemäßen Ermessen“ der Rechtsanwaltskammer überlassen (vgl. BT-Drs. 18/5201 S. 33). Es erscheint nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte keine erneute Anhörung der Klägerin durchführt, wenn sie - vertretbar - der Auffassung ist, dass mit den ergänzend vorgebrachten Umständen lediglich den Beanstandungen der Klägerin Rechnung getragen wurde, darüber hinaus aber keine neuen relevanten Tatsachen in das Verfahren eingeführt wurden (vgl. AGH Hamm, Urteil vom 07. Oktober 2016 – 1 AGH 22/16 –, Rn. 19, juris).

Einen Zulassungsantrag hat die Beigeladene ordnungsgemäß am 11.01.2019 gestellt. Hierbei handelte es sich ursprünglich um einen Antrag auf Erstreckung einer bestehenden Zulassung vom 23.05.17, der in Ansehung der BGH-Rechtsprechung durch die Beigeladene am 01.09.2020 in einen Antrag auf Widerruf der ursprünglichen Zulassung sowie Erlass einer Neuzulassung geändert wurde. Nach dem Urteil des BGH vom 30.03.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19 – ist bei einem Arbeitgeberwechsel der Erlass eines Erstreckungsbescheids gemäß §46b Abs. 3 BRAO auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht zulässig. Vielmehr ist die bisherige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 2 BRAO zu widerrufen und bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen eine neue Zulassung für die anschließend aufgenommene Tätigkeit nach § 46a BRAO zu erteilen (vgl. BGH-Urteil vom 30.03.2020 – AnwZ (BrfG) 49/19).

Wie der BGH freilich ausgeführt hat, verletzt der fehlerhafte Erlass eines Erstreckungsbescheids statt eines Widerrufs- und neuen Zulassungsbescheids die Klägerin nicht in ihren Rechten; die sie belastende Regelung zum neuen Arbeitsverhältnis ist sowohl im neuen Zulassungsbescheid als auch in einem Erstreckungsbescheid identisch. Durch die Änderung des Antrags der Klägerin konnte daher die Klägerin nicht in ihren Interessen weitergehend berührt werden als mit dem ursprünglichen Antrag auf Erlass eines Erstreckungsbescheids, so dass eine erneute Anhörung entbehrlich war.

2.2 Der Zulassungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Zulassungsbescheids ist, ob die Zulassung der Beigeladenen den Tatbestand des § 46a Abs. 1 Nr. 3 BRAO erfüllt. Hiernach muss die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprechen.

a) Voraussetzung für den Erlass eines Zulassungsbescheids ist zunächst die Anstellung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber, § 46 Abs. 2 BRAO. Die Beigeladene befindet sich in einem Anstellungsverhältnis bei der s.... Hierbei handelt es sich nicht um einen anwaltlichen Arbeitgeber im Sinne von § 46 Abs. 1 BRAO.

b) Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beigeladenen und der s... ist auch durch die gem.

§ 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erforderlichen Tätigkeitsmerkmale geprägt.

Erforderlich ist die Prägung des Arbeitsverhältnisses durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO genannten Tätigkeiten. Diese müssen kumulativ vorliegen; es bedarf einer Versicherung des Antragstellers, dass die Tätigkeitsmerkmale zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehören (vgl. Henssler/Prütting/Prütting, BRAO § 46 Rn. 26; Weyland/Träger, BRAO § 46 Rn. 11). Die Tätigkeitsbeschreibung muss nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags sein. Sie ist aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht erforderlich und kann im Zulassungsverfahren ergänzend vorgelegt werden (vgl. BT-Drs. 18/5201, 34; auch Weyland/Träger, BRAO § 46 Rn. 13). Sie bedarf jedoch der Unterzeichnung oder Autorisierung durch den Arbeitgeber (vgl. Then, Der Ablauf von Zulassungsverfahren – Erste Praxiserfahrungen und Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Bund, BUJ, 2017, 35; auch Weyland/Träger, BRAO § 46 Rn. 13).

Eine entsprechende ergänzende Versicherung seitens der Beigeladenen als Antragstellerin liegt mit der Ergänzungsvereinbarung vom 11.01.2019 (Ziffer 1) zum Arbeitsvertrag sowie dem Formblatt „Tätigkeitsbeschreibung“ vom 11.01.2019 (Ziffern II, IV), die jeweils von der Beigeladenen und dem Arbeitgeber gezeichnet und ausgefüllt sind, vor. In diesen Schreiben wird auf die im Arbeitsvertrag vom 04.10.2018 zwischen der Beigeladenen und der s... vereinbarte Übernahme der Aufgaben einer Schlichterin im Bereich Flug abgestellt und den Anforderungen des § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO entsprechend Rechnung getragen.

Die Prüfung von Rechtsfragen i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO bezieht sich auf die Pflicht des Rechtsanwalts, den Sachverhalt zu dem er beratend tätig werden soll, möglichst genau zu klären, die Rechtslage zu prüfen und Handlungsoptionen aufzuzeigen sowie zu bewerten (vgl. Weyland/Träger, BRAO § 46 Rn. 14). Die Beigeladene befasst sich nach den vorgenannten Unterlagen mit der rechtlichen Analyse, Herausarbeitung und Darstellung von Lösungen im Rahmen von Schlichtungsverfahren und prüft damit Rechtsfragen i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO. Hierbei erfolgt zwingenderweise auch das für die Erteilung von Rechtsrat i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO kennzeichnende (vgl. BT-Drs. 18/5201, 28) Aufzeigen verschiedener rechtlicher Lösungsmöglichkeiten. Die Tätigkeit der Beigeladenen in den Schlichtungsverhandlungen ist durch das Unterbreiten eines Schlichtungsvorschlags entsprechend der Verfahrungsordnung der s... auch auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen i.S.v. § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO gerichtet. Weiterhin ist die Beigeladene vertraglich zu verantwortlichem Auftreten nach außen i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO befugt.

In welchem Umfang die Tätigkeitsmerkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllt sein müssen, ist zwar streitig (vgl. Henssler/Prütting/Prütting, BRAO § 46 Rn. 26). Verlangt wird eine deutlich mehr als die Hälfte der Arbeitszeit umfassende Tätigkeit (vgl. AGH Hamm, Urteil vom 01. Juni 2018 – 1 AGH 33/17) oder 75 % der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. AGH Berlin, Urteil vom 15.08.2018 - II AGH 3/17). Die angegebenen Tätigkeiten im Rahmen der Schlichtungstätigkeit der Beigeladenen umfassen jedoch den Kern des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen, dieses ist gemäß Arbeitsvertrag insbesondere auf die Bearbeitung von Schlichtungsanliegen gerichtet. Zweifel an der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale und der entsprechenden Prägung des Arbeitsverhältnisses durch diese sind nicht ersichtlich.

c) Die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen gem. § 46 Abs. 3, Abs. 4 BRAO ist insbesondere durch die vertragliche Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses gewährleistet.

aa) Unter fachlicher Unabhängigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3, Absatz 4 BRAO ist in erster Linie eine fachliche Weisungsfreiheit zu verstehen (vgl. Weyland/Träger, BRAO § 46 Rn. 11). Die in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Begriffe „fachlich unabhängig“ und „eigenverantwortlich“ heben hervor, dass der Syndikusrechtsanwalt fachlich weisungsfrei und in eigener Verantwortung handelt und im Rahmen der Rechtsberatung und Rechtsvertretung in erster Linie den Pflichten der BRAO unterworfen ist und die arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers dahinter zurückstehen (vgl. BT-Drs. 18/5201, 28). Hierdurch wird jedoch nicht jegliches Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 18/5201, 28). Für die vertragliche Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit muss diese zudem Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sein (vgl. Weyland/Träger, BRAO § 46 Rn. 20).

Eine vertragliche Vereinbarung bezüglich der Weisungsfreiheit und der fachlichen Unabhängigkeit der Beigeladenen liegt mit den Bestimmungen in der Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 11.01.2019 (Ziffer 1) sowie dem Formblatt „Tätigkeitsbeschreibung“ vom 11.01.2019 (Ziffern II, IV) vor. Hierin werden die Weisungsfreiheit und die fachliche Unabhängigkeit ausdrücklich vereinbart.

bb) Dem steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht das in § 14 Abs. 3 s...-Satzung genannte fachliche Weisungsrecht des Leiters der Schlichtungsstelle über die Mitarbeiter der Schlichtungsstelle entgegen.

(1) Die Formulierung in der Satzung „übt das fachliche Weisungsrecht aus“ (vgl. § 14 Abs. 3 s...-Satzung) begründet schon dem Wortlaut nach kein eigenes fachliches Weisungsrecht des Leiters der Schlichtungsstelle, sondern verweist lediglich darauf, wem die Ausübung des Weisungsrechts zusteht und obliegt. Statt der Begründung eines eigenständigen Weisungsrechts weist § 14 Abs. 3 s...-Satzung auf die Wahrnehmung des allgemein anerkannten arbeitsrechtlichen Direktionsrechts (vgl. MüKoBGB/Spinner, BGB § 611a Rn. 925, 931 ff.; BAG, Urteil vom 15.09.2009 - 9 AZR 757/08 – zitiert nach juris, Rn. 46) gegenüber den Mitarbeitern der Schlichtungsstelle hin.

Dem allgemeinen Direktionsrecht unterliegen auch Syndikusrechtsanwälte, ohne dass eine fachliche Unabhängigkeit ausgeschlossen wäre; die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt erfordert keinen Ausschluss jeglichen Weisungsrechts eines Arbeitgebers (vgl. BT-Drs. 18/5201 S. 29). Auch der selbständige Rechtsanwalt ist nicht völlig weisungsfrei, sondern ist im Rahmen des Mandatsverhältnisses an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden. Aus dem Arbeitsvertrag eines Syndikusrechtsanwalts hat sich freilich – um die Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO zu erfüllen – zu ergeben, dass der Arbeitgeber in fachlichen Angelegenheiten weder ein allgemeines noch ein konkretes Weisungsrecht ausüben darf, da ohne eine solche Regelung der allgemeine arbeitsrechtliche Grundsatz eines umfassenden Direktionsrechts des Arbeitgebers gelten würde (vgl. BT-Drs. 18/5201 S. 29). So liegt der Fall aber auch hier.

Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht wurde, wie oben ausgeführt, von der Beigeladenen und ihrem Arbeitgeber, der s..., wirksam für die anwaltlich-fachliche Tätigkeit der Beigeladenen durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung eingeschränkt. Es ist auch anerkannt, dass sich das allgemeine Direktionsrechts des Arbeitgebers arbeitsvertraglich einschränken lässt. Der Arbeitgeber ist im Rahmen von Dienst- und Arbeitsverträgen bezüglich der Ausübung seines Weisungsrechts nicht frei; vielmehr muss er alle wesentlichen Umstände sowie die Interessen des Betriebs und des Arbeitnehmers berücksichtigen (Palandt/Weidenkaff, 79. Auflage 2020, § 611, Rn. 45; BAG NZA-RR 08, 291, NJW 09, 3115, 17, 906). Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall Weisungsrechte durch Abreden im Arbeitsvertrag beschränkt werden können (BAG, Urteil vom 11.02.1998 - 5 AZR 472/97; Palandt/Weidenkaff, 79. Auflage 2020, § 611, Rn. 47). Die Beigeladene und ihr Arbeitgeber, die s..., konnten daher die Einschränkung des Direktionsrechts wirksam vornehmen und haben dies durch individualvertragliche Vereinbarung in den Schreiben (Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 11.01.2019 (Ziffer 1) sowie dem Formblatt „Tätigkeitsbeschreibung“ vom 11.01.2019 (Ziffern II, IV)) getan.

Zudem wäre die Beigeladene bei fachlichen Weisungen aus einem vermeintlichen Weisungsrecht gem. § 14 Abs. 3 s...-Satzung auch nicht an die Weisungen gebunden. Bei arbeitsvertraglichen Bindungen von Syndikusrechtsanwälten ist anerkannt, dass Weisungen, die die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, gegen § 134 BGB und wohl auch gegen § 138 BGB verstoßen und folglich nichtig sind (vgl. Henssler/Prütting/Prütting, BRAO § 46 Rn. 30). Aus der vertraglich gewährleisteten Unabhängigkeit folgt zugleich das Recht, die Durchführung einer ihm vom Arbeitgeber im Rahmen des Anstellungsverhältnisses erteilten Weisung aus fachlichen oder berufsrechtlichen Gründen abzulehnen, ohne dass hieran arbeitsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden können (vgl. BT-Drs. 18/5201 S. 29).

(2) Ungeachtet dessen beschränkt sich die rechtliche Bindung der Beigeladenen zur s... auf die arbeitsvertraglich getroffenen Vereinbarungen. Die Satzung der s... und damit auch das in § 14 Abs. 3 genannte Weisungsrecht wird im Arbeitsvertrag nicht als Vertragsbestandteil genannt bzw. sonst darauf Bezug genommen.

Auch ist die Beigeladene weder Mitglied der s... noch eines ihrer Organe und auch deshalb nicht der Satzung unterworfen. Ein Weisungsrecht trifft sie folglich lediglich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, in Gestalt des allgemein anerkannten arbeitsrechtlichen Direktionsrechts, das – wie ausgeführt – wirksam eingeschränkt wurde. Hierin liegt auch der Unterschied zu dem von der Klägerin herangezogenen BGH-Urteil (vgl. BGH-Urteil vom 07.12.2020 – AnwZ (Brfg) 17/20). Die Beigeladene steht nicht im selben Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber wie ein Geschäftsführer einer GmbH, um den es im entschiedenen Fall ging. Die Beigeladene treffen keine organschaftlichen Pflichten, weil sie gerade kein Organ ist. Ihre Bindung ist rein arbeitsvertraglicher Natur.

cc) Die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen gem. § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist auch tatsächlich gewährleistet.

Die tatsächliche Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit liegt vor, wenn die fachliche Unabhängigkeit über die vertragliche Unabhängigkeit hinaus tatsächlich im Rahmen des Anstellungsverhältnisses gelebt wird (BT-Drs. 18/5201 S. 29). Maßgeblich ist daher, ob es entgegen der vertraglichen Vereinbarung zur tatsächlichen Anwendung des Weisungsrechts in der Praxis kommt (vgl. Weyland/Träger, BRAO § 46 Rn. 19). Anhaltspunkte hierfür bestehen jedoch nicht. Neben den Erklärungen von Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite in der Ergänzungsvereinbarung vom 11.01.2019 (Ziffer 1) zum Arbeitsvertrag sowie dem Formblatt „Tätigkeitsbeschreibung“ vom 11.01.2019 (Ziffern II, IV), dass ein Weisungsrecht hier nicht besteht und folglich auch nicht zur Anwendung kommt bzw. kommen könnte, ergab die Anhörung der Beigeladenen nichts Gegenteiliges.

d) Auch die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 BRAO sind entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllt.

aa) Nach § 46 Abs. 5 BRAO beschränkt sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BGH handelt es sich hierbei nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern um eine echte Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2020 – AnwZ (Brfg) 11/20 –, Rn. 18 - 22, juris, m.w.N.).

Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter stellt, wie der BGH bereits entschieden hat, auch dann keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers dar, wenn dieser vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, sich mit den Rechtsangelegenheiten Dritter zu befassen (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2020 – AnwZ (Brfg) 43/18 –, Rn. 15, juris, mit zahlreichen Nachweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt insbesondere eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat. Darauf, ob es sich um eine erlaubte Rechtsberatung des Arbeitgebers gegenüber seinen Kunden handelt, kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob die zu klärenden Rechtsfragen dem Bereich des Arbeitgebers oder dem Bereich des Kunden zuzuordnen sind. Die rechtliche Beratung eines Kunden betrifft deshalb grundsätzlich dessen Rechtsangelegenheiten.

Der Ausschluss einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 5 BRAO bei grundsätzlich jeglicher Drittberatung hält nach Auffassung des BGH auch verfassungsrechtlicher Überprüfung stand (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2020 – AnwZ (Brfg) 11/20 –, Rn. 18 - 22, juris).

bb) Allerdings hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021, das zum 01.08.2022 in Kraft treten wird, § 46 BRAO um einen neuen Absatz 6 ergänzt. Ausweislich der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (Drucksache 19/30516, S. 47) soll damit gerade auf die Rechtsprechung des BGH reagiert werden; der danach „weitgehende Ausschluss der Zulassung“ als Syndikusrechtsanwalt soll entsprechend der Begründung des Ausschusses nach Sinn und Zweck der Regelung nicht erforderlich sein.

Mit der Neuregelung des § 46 Abs. 6 BRAO sollen dabei Konstellationen erfasst werden, bei denen durch nichtanwaltliche Arbeitgeber außerhalb der von § 46 Abs. 5 S. 2 BRAO erfassten Tatbestände Rechtsdienstleistungen im Rahmen der dem Arbeitgeber zukommenden Rechtsdienstleistungsbefugnis für Dritte erbracht werden. Erfasst werden durch § 46 Abs. 6 nF Rechtsdienstleistungen (etwa nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz), die nicht Rechtsanwältinnen und -anwälten vorbehalten sind, also auch durch andere qualifizierte Personen erbracht werden können, die nicht den anwaltlichen Grundpflichten unterliegen. Die Möglichkeit der Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen soll für Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte (zukünftig) nicht in der Konsequenz ausgeschlossen sein, dass derartige Tätigkeiten zur Versagung der Zulassung führen. § 46 Abs. 6 BRAO sieht insoweit besondere Hinweispflichten für den Syndikusrechtsanwalt vor.

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber gerade mit der Neuregelung des § 46 Abs. 6 BRAO auf die Rechtsprechung des BGH reagiert hat, lässt sich freilich schlussfolgern, dass es vor Inkrafttreten zum 01.08.2022 bei der jetzigen, durch den BGH entsprechend ausgelegten Rechtslage zu verbleiben hat.

cc) Dies vorangestellt, ist jedoch auch nach derzeitiger Rechtslage davon auszugehen, dass die Beigeladene im Sinne des § 46 Abs. 5 S. 1 BRAO allein Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitsgebers, der s..., wahrnimmt.

(1) Insoweit ist – ausgehend von § 1 der Satzung der s... – zu berücksichtigen, dass der Zweck des s... die Förderung des öffentlichen Verkehrs gerade durch außergerichtliche Streitbelegung zwischen Verkehrsunternehmen und deren Kunden (Reisende) ist. Der Satzungszweck wird durch Einrichtung und Unterhaltung einer Schlichtungsstelle verfolgt, in deren Rahmen für den Bereich Luftverkehr die Beigeladene als Schlichterin tätig wird.

Die Tätigkeit der s... (auch als Arbeitgeber) ist damit originär nach ihrem Vereinszweck auf Schlichtung ausgerichtet; die Schlichtung selbst ist Rechtsangelegenheit der s.... Die Durchführung der Schlichtung richtet sich nach der von der Mitgliederversammlung der s... beschlossenen Verfahrensordnung, an die die Mitglieder der s... nach § 4 Abs. 1 der Satzung ausdrücklich gebunden sind. Neben den Mitgliedern, d.h. Unternehmen und Verbände des öffentlichen Personenverkehrs, können nur Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs an der Schlichtung teilnehmen, die mit Mitgliedern des Vereins im Sinne des §§ 15 ff. AktG verbunden sind oder mit diesen vor dem 31.12.2013 eine Firmengruppe gebildet haben.

(2) Bei der Frage, ob die Tätigkeit der Beigeladenen als Schlichterin eine unzulässige Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter darstellt, kann bei Auslegung von § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO zwar nicht bereits darauf abgestellt werden, dass der Zweck der s... und die arbeitnehmerseitige Pflichterfüllung mit dem Oberbegriff der „Schlichtung“ gekennzeichnet werden.

Wortlaut und Systematik des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO gebieten nämlich die ausschließliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Stellt man auf den Sinn und Zweck der Regelung ab, so verfolgt die Regelung zwei Ziele: So soll zunächst eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen verhindert werden (Fremdkapitalverbot) (vgl. BT-Drs. 18/5201 S. 30). Zudem soll verhindert werden, dass die Syndikustätigkeit entgrenzt wird, denn über den Umweg der Übernahme von Dienstleistungs- und Beratungspflichten durch den Arbeitgeber würde mittelbar eine Beratung Dritter durch angestellte Syndizi ermöglicht, ohne dass deren Arbeitgeber standesrechtlich gebunden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – AnwZ (Brfg) 58/18 –, juris, Rn. 30).

Maßgeblich ist daher, welchen konkreten Inhalt die Schlichtungstätigkeit der Beigeladenen aufweist und ob dieser Inhalt dem Sinn und Zweck des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO zuwiderläuft.

(3) Der Tätigkeitsinhalt im Rahmen der Schlichtungsverfahren liegt laut Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Ergänzungsschreiben vom 11.01.2019 (vgl. Ziffer 1, Ziffer 3) sowie dem Formblatt „Tätigkeitsbeschreibung“ vom 11.01.2019 (Ziffer III) in der „Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich dem Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten“, mit „direktem Kontakt“ zu den jeweiligen Beschwerdeführern und -gegnern, sowie dem „selbständigen Führen von Verhandlungen“ zwischen den am Beschwerdeverfahren Beteiligten.

Sofern die Beigeladene im Innenverhältnis die s... berät, wie dies in der Ergänzungsvereinbarung vom 11.01.2019 (Ziffer 2, interne Erteilung von Rechtsrat gegenüber der s...) zum Arbeitsvertrag sowie dem Formblatt „Tätigkeitsbeschreibung“ vom 11.01.2019 (Ziffern II, IV), ist sie zweifellos in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers tätig. Ob auch die Tätigkeiten im Rahmen der Schlichtungsverfahren solche allein ihres Arbeitgebers sind, bedarf dagegen näherer Betrachtung.

§ 2 Abs. 1 s...-Verfahrensordnung lässt eine Anrufung der Schlichtungsstelle zu, wenn „eigene oder im Wege der zulässigen Vertretung fremde Anliegen“ der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Beförderungsleistung gegen die zulässigen Beschwerdegegner, d.h. Mitglieds-Verkehrsunternehmen, verfolgt werden. Regelmäßig handelt es sich dabei um die Geltendmachung von Ansprüchen von Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB gegen Verkehrsunternehmen.

Eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch ein mögliches Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen kommt im Rahmen der Tätigkeit der Beigeladenen im Schlichtungsverfahren schon gesetzlich nicht in Betracht. Die anwaltliche Unabhängigkeit ist durch die gesetzliche Anordnung der Unparteilichkeit und Verschwiegenheit des Schlichters gesichert. Dies folgt zum einen aus § 7 Abs. 1 VSBG, zum anderen speziell für die Luftverkehrsschlichtung aus § 4 Abs. 3, Abs. 5 LuftSchlichtV, der besondere Anforderungen an Tätigkeit, Auswahl und Befähigung des Schlichters stellt, sowie § 5 LuftSchlichtV. Mit Blick auf die gesetzliche Berufung des Schlichters zur Bearbeitung von Konfliktbeilegungsverfahren (vgl. § 14 Abs. 1 LuftSchlichtV) hat der Gesetzgeber demnach der Wahrung des Fremdkapitalverbots Rechnung getragen. Entsprechendes regelt die s... in ihrer Verfahrensordnung.

Eine Gefährdung des Fremdkapitalverbots ist auch im Hinblick auf die fehlende Verbindlichkeit der Schlichtungsempfehlung abzulehnen. Nach § 14 Abs. 1 LuftSchlichtV unterbreitet der Schlichter auf der Grundlage der Darlegungen der Beteiligten unter Berücksichtigung der vorgelegten Belege einen Schlichtungsvorschlag. Der Schlichtungsvorschlag hat dabei dem geltenden Recht zu folgen und muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten angemessen beizulegen. Der Schlichtungsvorschlag kann auch in der Mitteilung bestehen, dass der geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang besteht oder nicht besteht. Der Schlichtungsvorschlag kann zudem eine Empfehlung enthalten, ob und in welchem Umfang weitere Kosten, die nicht bei der Schlichtungsstelle angefallen sind, von den Beteiligten getragen werden sollen. Nach § 15 Abs. 1 LuftSchlichtV kann der Schlichtungsvorschlag innerhalb von vier Wochen ab Zugang bei den Beteiligten angenommen werden, muss aber nicht angenommen werden. Auch nach der s...-Verfahrensordnung unterbreitet der Schlichter nur Schlichtungsempfehlungen, die für die Beteiligten nicht bindend sind (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 s...-Verfahrensordnung), sofern diese nicht ausdrücklich eine freiwillige Bindungserklärung abgeben.

Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Schlichtungsstelle bzw. der jeweilige Schlichter die jeweilige Beschwerde nicht als „eigene“ Rechtsangelegenheit übernimmt oder eine der Verfahrensbeteiligten zu deren Rechtsangelegenheit berät. Der Schlichter ist zur Schlichtungstätigkeit gesetzlich berufen, vgl. § 4 Abs. 1 LuftSchlichtV. Seine Tätigkeit besteht ausschließlich in der Schlichtung als Erarbeitung einer Schlichtungsempfehlung auf der Grundlage der Darlegungen der Beteiligten unter Berücksichtigung der vorgelegten Belege, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 LuftSchlichtV, nicht in der Geltendmachung oder Beratung zu Verbraucher- und Verkehrsunternehmensbelangen. Auch wenn naturgemäß, wie dies § 14 Abs. 1 LuftSchlichtV klarstellt, der Schlichtungsvorschlag dem geltenden Recht zu folgen hat, geht es nicht um eine Beratung und Vertretung der Verfahrensbeteiligten im Sinne einer Geltendmachung ihrer Rechte. Im Rahmen der Schlichtung sind damit zwar Rechtsansprüche Dritter zu prüfen; gerade die Prüfung dieser Rechtsansprüche und das Unterbreiten eines Schlichtungsvorschlags zur Regelung dieser Ansprüche sind aber Rechtsangelegenheit der s... als Arbeitgeber der Beigeladenen; nur in diesem Rahmen wird die Beigeladene insoweit tätig.

dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Hamm vom 27.08.2021 – 1 AGH 14/19.

(1) In dem vom AGH Hamm entschiedenen Fall ging es um einen bei einem eingetragenen Verein angestellten „Case Manager“ als Betreuer von Schiedsverfahren und sonstigen Verfahren nach den Verfahrensordnungen des Vereins, der die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragte. Die Tätigkeitsbeschreibung des Betreuers lautete wie folgt: „Administration laufender Verfahren nach den A-Verfahrensordnungen, Beratung zur Aufnahme von Schiedsvereinbarungen in Verträgen und Durchführung von Schiedsverfahren, Vorbereitung und Durchführung von Konferenzen und Veranstaltungen, Durchführung von Seminaren und Weiterbildungsveranstaltungen“. Nach der Satzung des Vereins besteht sein Zweck in der Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung eines institutionellen Schiedsgerichts ("Deutsches Schiedsgericht") sowie dessen Schiedsgerichtsordnung zur Vorbereitung, Unterstützung und Administrierung von Schiedsgerichtsverfahren; die Ernennung von Schiedsrichtern und Schlichtern, auch im Auftrag von Institutionen mit ähnlicher oder gleicher Zielsetzung. Nach Art. 2.1. der Schiedsgerichtsordnung administriert der Verein Schiedsverfahren gemäß seiner Schiedsgerichtsordnung und unterstützt das Schiedsgericht bei der effizienten Verfahrensführung, wobei der Schiedskläger nach Art 5.3. der Schiedsgerichtsordnung Bearbeitungsgebühren nach der Kostenordnung (Anlage 2 zur Schiedsgerichtsordnung) an den Verein zu zahlen hat (vgl. AGH Hamm, Urteil vom 27. August 2021 – 1 AGH 14/19 –, Rn. 35, juris).

Die diese administrierende Tätigkeit der A ausfüllende Tätigkeit des Betreuers erfolgt – so der AGH Hamm – nicht in eigener Rechtsangelegenheit des Vereins. Dies folge aus der gesetzlichen Ausgestaltung des schiedsrichterlichen Verfahrens in den §§ 1025 ff. ZPO in Verbindung mit dem mangels Schriftlichkeit konkludent zustande gekommenen Schiedsorganisationsvertrag, der der Tätigkeit des Vereins dergestalt zugrunde liege, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung mit dem Inhalt schließen, dass alle Streitigkeiten der Parteien aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder über dessen Gültigkeit nach der Schiedsgerichtsordnung des Vereins unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden werden sollen und dass die Parteien im Streitfall diese dem Verein zur Administrierung des zwischen ihnen vereinbarten Schiedsverfahrens vorlegen (AGH Hamm, Urteil vom 27. August 2021 – 1 AGH 14/19 –, Rn. 36, juris).

Wesentlich für den AGH Hamm war insoweit, dass die daraus folgende Handlungsbefugnis des Vereins bzw. des bei ihm beschäftigten Case Manager darauf beruhe, dass die Schiedsparteien ihre Befugnis zur Regelung des Schiedsverfahrens, die ihnen das Gesetz einräume, in dem Schiedsorganisationsverfahren auf den Verein auf der Grundlage der ZPO übertragen haben. Dies sei Ausdruck der verfahrensrechtlichen Privatautonomie der Schiedsparteien; die Tätigkeit des Arbeitsgebers des dortigen Case Manager als Schiedsorganisation beschränke sich auf eine unterstützende, verwaltende Tätigkeit. Der Verein werde allein deshalb tätig, weil die Parteien die Verfahrensgestaltungsmöglichkeiten, die ihnen das Gesetz in § 1042 Abs. 3 ZPO im Rahmen der dispositiven Vorschriften einräume, zur Ausgestaltung und Ausübung (Administrierung) dem Verein schuldrechtlich übertragen haben. Diese Ausgestaltung und Ausübung von verfahrensrechtlichen Spielräumen und Gestaltungsmöglichkeiten habe das Gesetz originär den Parteien des Schiedsverfahrens zugewiesen. Deshalb seien Ausgestaltung und Ausübung verfahrensrechtlicher Optionen Rechtsangelegenheiten der Schiedsparteien. Zu Rechtsangelegenheiten des Vereins könnten sie allein durch die im Schiedsorganisationsvertrag vorgenommene schuldrechtliche Übertragung auf den Verein werden, was jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreiche, um die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO zu bejahen. Gäbe es diese schuldrechtliche Übertragung auf den Verein nicht, gäbe es den in Rede stehenden administrierenden Tätigkeitsbereich des Beigeladenen nicht (AGH Hamm, Urteil vom 27. August 2021 – 1 AGH 14/19 –, Rn. 37 - 40, juris)

(2) Im vorliegenden Fall der Beigeladenen obliegt dagegen der s... als Verbraucherschlichtungsstelle bzw. als Schlichtungsstelle nach der LuftSchlichtV die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens, nicht dagegen den Parteien. Die s... als Schlichtungsstelle hat sich gemäß § 8 Abs. 1 LuftSchlichtV eine Verfahrensordnung gegeben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den in § 8 Abs. 1 LuftSchlichtV näher aufgeführten Vorschriften bestimmt. Anforderungen werden dabei auch an die Unabhängigkeit der Schlichter gestellt; sie müssen die Gewähr für eine unparteiische Schlichtung bieten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VSBG bzw. § 8 LuftSchlichtV wird das Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle durchgeführt und haben sich die Beteiligten der Verfahrensordnung zu unterwerfen. Nicht den am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien wird die Ausgestaltung und Ausübung von verfahrensrechtlichen Spielräumen und Gestaltungsmöglichkeiten zugewiesen; sich eine Verfahrensordnung zu geben und damit die Verfahrensregeln zu bestimmen, denen die Beteiligten unterworfen sind, ist originär Angelegenheit der Schlichtungsstelle. Die Schlichtungsstelle wird deshalb nicht tätig in Ausübung verfahrensrechtlicher Optionen der Beteiligten, wie im vom AGH Hamm entschiedenen Fall, sondern in Anwendung ihrer selbst bestimmten Verfahrensordnung, die sich wiederum gemäß § 8 Abs. 1 LuftSchlichtV an den gesetzlichen Vorgaben auszurichten hat. Die Regelung des Konfliktbeilegungsverfahrens ist damit Rechtsangelegenheit der Schlichtungsstelle, nicht Rechtsangelegenheit der am Schlichtungsverfahren Beteiligten. In Wahrnehmung bzw. Ausübung dieser Rechtsangelegenheit der s... wird die Beigeladene tätig, wenn sie als Schlichterin tätig wird.

Bestätigt wird dies auch durch die Regelung zum Schlichtungsvorschlag. Nach § 14 Abs. 1 LuftSchlichtV unterbreitet der Schlichter auf der Grundlage der Darlegungen der Beteiligten unter Berücksichtigung der vorgelegten Belege einen eigenen Schlichtungsvorschlag, der dem geltenden Recht zu folgen hat und geeignet sein muss, den Streit der Beteiligten angemessen beizulegen. An die Anträge der Parteien ist der Schlichter nicht gebunden (Borowski/Röthemeyer/Steike, Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, VSBG § 19 Rn. 9, beck-online). Zur Annahme des Schlichtungsvorschlags sind die Beteiligten nicht verpflichtet; erst bei Annahme des Schlichtungsvorschlags durch beide Beteiligte tritt eine vertragliche Bindungswirkung zwischen ihnen ein.

e) Soweit die Beigeladene zudem nach Nr. 1 der Ergänzungsvereinbarung den Mitgliedern des Trägervereins als Ansprechpartnerin für die rechtliche Analyse, Herausarbeitung und Darstellung von Lösungen im Zusammenhang mit konkreten betriebsrelevanten Rechtsfragen zur Verfügung stehen kann, steht auch dies der Zulassung nach § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO nicht entgegen.

Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der s... um eine Vereinigung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 RDG handelt. Eine berufliche Vereinigung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 RDG setzt voraus, dass in ihr Angehörige eines Berufes oder Berufszweiges oder einer Branche zur Förderung und Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen zusammengeschlossen sind (Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 7 Rn. 22, beck-online). Neben die beruflichen Vereinigungen treten gleichberechtigt alle sonstigen Vereinigungen, die gegründet worden sind, um ein gemeinschaftliches Interesse ihrer Mitglieder zu wahren. Dies ist jedes gemeinschaftliche Gruppeninteresse, das über die Interessen eines Einzelnen hinausgeht. Welcher Art das Interesse ist, spielt keine Rolle, soweit es nicht vorrangig auf das Erbringen von Rechtsdienstleistungen gerichtet ist oder sich in der ausschließlichen Vertretung von Individualinteressen des einzelnen Mitglieds erschöpft (Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 7 Rn. 23, beck-online). Gemessen hieran handelt es sich bei der s... entsprechend ihres Vereinzwecks um eine solche Vereinigung.

Nach § 46 Abs. 5 S. 2 BRAO sind von den Rechtsangelegenheiten der s... damit auch erlaubte Rechtsdienstleistungen der s... gegenüber ihren Mitgliedern erfasst. Soweit die Beigeladene damit für die Mitglieder des Trägervereins der s... bei der rechtlichen Analyse, Herausarbeitung und Darstellung von Lösungen im Zusammenhang mit konkreten betriebsrelevanten Rechtsfragen zur Verfügung steht oder stehen würde, unterfällt dies der vorstehenden Regelung.

3. Der Senat lässt die Berufung gegen dieses Urteil nach § 112e BRAO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112a Abs. 1 Satz 1 BRAO). Unbeschadet der bereits für sich genommen klärungsbedürftigen Frage, ob es sich bei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die erwähnte, am 01.08.2022 in Kraft tretende Neuregelung des § 46 Abs. 6 BRAO um auslaufendes Recht handelt, können sich die hier streiterheblichen Rechtsfragen noch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen für einen nicht überschaubaren Kreis von Zulassungsbewerbern stellen und sind deshalb weiterhin von Bedeutung. Dies zeigt insbesondere auch der Vergleich mit der zitierten Rechtsprechung des AGH Hamm.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist gemäß § 194 Abs. 2 BRAO festgesetzt.