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Entscheidung 3 U 119/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 25.01.2022
Aktenzeichen 3 U 119/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:0125.3U119.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom
  10.08.2020 (Az.: 13 O 196/19) abgeändert und die Beklagte verurteilt,

das Facebook-Profil des Klägers mit dem Namen „(X) (Y)“ wieder freizuschalten und

an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2020 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Wert des Berufungsverfahrens: 15.000,00 €

Gründe

I.

Der Kläger gehört dem Bundesvorstand der NPD an, er ist Mitglied des Kreistages des Landkreises Oder-Spree. Im Rahmen seiner politischen Laufbahn war er Mitglied des Bundesvorstandes der Jugendorganisation der NPD, den JN (Junge Nationale). Diese ist als Jugendorganisation der NPD nicht selbst Partei.

Die Beklagte betreibt das Social Media Portal „Facebook“.

Der Kläger unterhielt auf dem Portal der Beklagten ein privates Nutzerprofil mit dem Namen „(X) (Y)“. Er erstellte ein Nutzerkonto bei der Beklagten, indem er sich mit der von ihm verwendeten E-mail Adresse bei der Beklagten anmeldete. Vor jeder Registrierung muss der Nutzer den Facebook-Nutzungsbedingungen zustimmen.

Die Nutzungsbedingungen der Beklagten (Ziffer 3.2 und Ziffer 5) verweisen auf die Facebook Gemeinschaftsstandards, die unter anderem beinhalten, dass Hassorganisationen auf der Plattform verboten sind und Hassrede nicht zugelassen wird. Wegen der Einzelheiten der Nutzungsbedingungen wird auf die Darstellung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die Anlage K 1 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der Gemeinschaftsstandards wird ebenfalls auf das erstinstanzliche Urteil sowie die Anlage B 35 Bezug genommen.

Der Kläger postete am 26.05.2019 (Post 1) ein Wahlplakat der NPD, auf dem, verbunden mit einem Aufruf, zur Wahl zu gehen, die Symbole der NPD und der JN abgebildet waren. Der Post enthielt die Überschrift: „Falls noch nicht geschehen: Sollte auf alle Seiten!“. Die Beklagte entfernte den Beitrag am 09.07.2019.

Ebenfalls am 26.05.2019 (Post 2) postete der Kläger ein weiteres, ähnliches Wahlplakat der NPD, auf dem ebenfalls die Symbole der NPD und der JN abgebildet waren. Diesen Betrag entfernte die Beklagte am 01.06.2019. Es wurde im Folgenden kurzzeitig wieder hergestellt, wobei die Beklagte behauptet, dies beruhe auf einem Versehen, während der Kläger behauptet, die Wiederherstellung sei aufgrund seiner Beschwerde erfolgt. In der Folge wurde der Post erneut vom Facebook-Dienst entfernt.

Ein weiterer Beitrag des Klägers vom 26.05.2019 (Post 3) war identisch mit Post 1. Diesen entfernte die Beklagte ebenfalls am 01.06.2019. Genau wie der Post 2 wurde Post 3 zunächst - ob aufgrund eines Versehens der Beklagten oder einer Beschwerde des Klägers, ist streitig – kurzzeitig wiederhergestellt und in der Folge erneut entfernt.

Ein viertes Posting des Klägers (Post 4) stammte vom 19.06.2018 durch Teilen eines Videobeitrags, das die NPD Brandenburg als weitere Nutzerin eingestellt hatte. Das Video berichtete von der Veranstaltung „Tage der nationalen Bewegung - Musik und Spiel für Deutschland“. In dem Bericht war ebenfalls ein Symbol der JN zu sehen. Der Kläger fügte mit Post 4 auf der Seite der NPD Brandenburg einen Zusatz hinzu: „DS-TV war auch in Themar dabei “ und teilte das Video auf seiner eigenen, von ihm geführten Politiker-Seite. Die Beklagte entfernte den Betrag am 28.06.2018.

Am 27.07.2018 (Post 5) teilte der Kläger ein Video der „Epoch Times“, welches darüber berichtete, wie 600 Immigranten versuchten, in C… die spanische Grenze zu überqueren. Der Kläger kommentierte das Video mit den Worten „Das sind keine „Flüchtlinge“, sondern Aggressoren“. Die Beklagte entfernte es am selben Tag.

Am 09.07.2019 deaktivierte die Beklagte das Konto des Klägers. Am 19.07.2019 teilte die Beklagte dem Kläger per E-mail mit, dass ein von ihm geposteter Inhalt nicht den Gemeinschaftsstandards entspreche, weshalb sein Konto deaktiviert werde. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2019 forderte der Kläger die Beklagte auf, sein Nutzerkonto wieder freizuschalten.

Der Kläger hat behauptet, er habe die Posts 1 bis 3 nur in geschlossenen Gruppen mit 33 bzw. 39 Mitgliedern gepostet. Er hat die Auffassung vertreten, er habe nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen. Im Übrigen könne sich die JN als Jugendorganisation der NPD auf das Parteienprivileg berufen. Darüber hinaus sei eine komplette Löschung eines Facebook-Profils nur nach vorheriger Abmahnung zulässig. Diese sei nicht erfolgt. Zudem sei eine Kündigung nach den Bedingungen der Beklagten (Ziffer 4.2.) nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Kenntniserlangung von dem Verstoß zulässig, was ebenfalls nicht der Fall gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Facebook-Profil mit dem Namen „(X) (Y)“ unverzüglich wieder freizuschalten,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 729,23 € gegenüber seinem Rechtsanwalt freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, sie habe das Nutzerkonto aufgrund wiederholter und schwerwiegender Verletzungen gegen die Gemeinschaftsstandards deaktiviert. Da die JN als Hassorganisation zu bewerten sei, habe der Kläger diese über seinen Facebook-Account unterstützt. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen.

Das Landgericht hat die Klage mit dem am 10.08.2020 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederherstellung seines Accounts aus § 241 BGB oder § 280 BGB.

Die als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehenden Nutzungsbedingungen der Beklagten, hier insbesondere Ziffer 4.2. (Kontokündigung) und Teil I Ziffer 2 und Ziffer 13 (Hassorganisationen, Hassrede) hielten einer Inhaltskontrolle stand. Die JN sei als Hassorganisation im Sinne der Facebook-Standards zu bewerten. Diese könne sich als Jugendorganisation und rechtlich selbständige Unterorganisation nicht auf den Schutz des Parteienprivilegs berufen. Mit seinen Posts Nr. 1 bis 4, die Werbung für die JN enthielten, habe er gegen das Verbot, Symbole von Hassorganisationen zu teilen und Hassorganisationen zu unterstützen, verstoßen. Darauf, dass die Posts 1 bis 3 nur in geschlossenen Gruppen erfolgt seien, könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Auch dies sei nicht hinzunehmen.

Der Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards begründe ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach Ziffer 4.2. der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit Teil I Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards. Die wiederholten Pflichtwidrigkeiten seien schwerwiegend und nach Abwägung der Interessen beider Parteien eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar.

Die Beklagte sei zur Deaktivierung des Accounts auch ohne vorherige Abmahnung berechtigt gewesen. Der Kläger habe bereits am 19.06.2018 mit dem Post 4 das Symbol der JN verbreitet und die Beklagte durch das Entfernen des Posts am 28.06.2018 deutlich gemacht, dass sie derartige Inhalte nicht dulde. Mit den am 26.05.2019 verbreiteten Posts habe der Kläger den bereits mit der Löschung des Posts 4 bereits einmal beanstandeten Pflichtverstoß wiederholt. Es treffe zwar zu, dass die Beklagte den Grund für die Löschung nicht mitgeteilt habe. Daraus könne indes nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger habe sich nicht darauf einstellen können, dass die Beklagte den Beitrag wegen des JN Logos gelöscht habe und es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, den begangenen Verstoß künftig zu vermeiden. Der Kläger hätte aus den klar formulierten Gemeinschaftsstandards im Vergleich mit seinem Post den Grund herausfinden können. Zudem habe die Beklagte die Präsenz der JN auf ihrem sozialen Netzwerk seit Februar 2019 gesperrt. Eine hiergegen beantragte einstweilige Verfügung sei vor den Posts 1, 2 und 3 zurückgewiesen worden, was der Kläger gewusst haben müsse. Der Kläger hätte deshalb ohne weiteres am 26.05.2019 erkennen können, dass die Beklagte Beiträge mit eindeutigem Bezug zur JN nicht dulden werden und die Gefahr einer Kontosperrung bestehe.

Darüber hinaus vermöge auch eine Abwägung der Interessen beider Parteien den Ausspruch einer Kündigung ohne Abmahnung zu rechtfertigen. Die JN verfolge verfassungsfeindliche Ziele, die der als Politiker tätige Kläger öffentlich unterstütze. Dies durch Zulassen entsprechender Werbung wiederholt unterstützen zu müssen, sei einer großen Plattform auch unter Berücksichtigung des dem Kläger zustehenden Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht zuzumuten. Die Sperrung sei auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er den erstinstanzlich gestellten Antrag vollumfänglich weiterverfolgt.

Es liege bereits kein Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards vor. Die JN könne sich zudem auf das Parteienprivileg berufen und nehme am Schutz des Art. 21 Abs. 1 GG teil, so dass diese nicht pauschal als Hassorganisation klassifiziert werden könne. Da die Posts nur innerhalb zweier geschlossener Gruppen erfolgt seien, habe auch keine Beeinträchtigung anderer Nutzer befürchtet werden müssen.

Jedenfalls aber sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger vor einer Abschaltung des Kontos abzumahnen, was sie unterlassen habe. Es seien zwar einzelne der nunmehr beanstandeten Beiträge zunächst gelöscht worden, dann aber sofort wieder hergestellt worden. Selbst wenn das Löschen der Beiträge als Abmahnung angesehen werden könnte, was zweifelhaft sei, da eine ordnungsgemäße Abmahnung klar erkennen lassen müsse, welches Fehlverhalten dem Nutzer vorgeworfen werde, so sei dies jedenfalls nach der Wiederherstellung der Beiträge nicht mehr möglich. Der Kläger hätte auch nicht nach Löschung des Posts 4 vom 28.06.2018 erkennen können und müssen, dass sich die Beklagte am Logo der JN störe und dies der Grund für die Löschung gewesen sei. Gleiches gelte für die Posts 1 bis 3. Eine solche Assoziation hätte sich auch nicht durch das Urteil des LG Dresden aufdrängen müssen, da es in dem dortigen Verfahren um die Frage gegangen sei, ob die Facebookseite der JN wieder habe freigeschaltet werden müssen. Wenn eine Wahlwerbegrafik der NPD einige Wochen nach diesem Urteil kommentarlos gelöscht werde, so müsse daraus nicht geschlossen werden, dass dies an dem angeblich beanstandungswürdigen JN Logo liege. Zudem sei dieselbe Grafik wie in den Posts 1 bis 3 bis heute auf der Facebook Seite der NPD abrufbar. Dies trage bei einem juristischen Laien zur Verwirrung bei, wenn ein und derselbe Post, der bei ihm zur Löschung führe, an anderer Stelle unbeanstandet bleibe.

Eine Abmahnung sei auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil der Kläger uneinsichtig sei. Hätte man ihm mitgeteilt, dass die Beklagte sich an dem Logo störe, hätte er von einem weiteren Posting dieser Grafik abgesehen. Die Beklagte habe die Kündigung auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis von dem unterstellten Vertragsverstoß erklärt.

Letztlich ergebe sich auch aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2021 in den Verfahren III ZR 179/20 und III ZR 192/20, dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht zulässig gewesen sei.

Da das Landgericht den Streitwert auf 15.000 € festgesetzt habe, sei auch im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jetzt nach diesem Streitwert abgerechnet worden. Der Kläger habe die Gebühren in Höhe von 1.029,35 € am 23.09.2020 beglichen. Insofern sei eine Klagerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

Die Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

die Beklagte zu verurteilen, das Facebook-Profil mit dem Namen „(X) (Y)“ unverzüglich wieder freizuschalten,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.029,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil sei nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe weder formelles noch materielles Recht verletzt.

Auch aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2021 ergebe sich insbesondere nicht, dass vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen sei. Die Urteile des Bundesgerichtshofes und die vom BGH entwickelten Anforderungen betreffe allein die in Ziffern 3.2 der Nutzungsbedingungen geregelte Entfernung von Beiträgen und die Vornahme von Nutzungsbeschränkungen. Für diese habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Entfernung von Beiträgen nur bei nachträglicher Unterrichtung des Nutzers verbunden mit dem Recht auf Anhörung und Neubescheidung zulässig sei. Bei der Vornahme von Nutzungsbeschränkungen eines Kontos sei nach dem BGH sogar – grundsätzlich – eine vorherige Anhörung erforderlich. Auf die hier relevante Frage der dauerhaften Deaktivierung eines Kontos habe diese jüngst ergangene Rechtsprechung keine Auswirkung, da sie sich mit der Ziffer 4.2. der Nutzungsbedingungen nicht befasse.

Dem könne man auch nicht mit dem Argument entgegentreten, für die einschneidendere Maßnahme der Vertragsbeendigung müssten die Anhörungserfordernisse erst recht gelten.

Die Regelung in § 4.2. der Nutzungsbedingungen entspreche dem § 314 BGB, so dass eine AGB-Kontrolle unzulässig sei. Hier seien die Voraussetzungen des § 4.2 der Nutzungsbedingungen bzw. § 314 BGB erfüllt, da ausnahmsweise die beiderseitige Interessenlage die sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt habe. Zu Recht habe das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte mehrfach deutlich gemacht habe, dass sie die Inhalte der streitgegenständlichen Beiträge nicht dulde und vor diesem Hintergrund dem Verhalten des Klägers habe entnehmen dürfen, dass er nicht bereit sei, den vertraglichen Pflichten nachzukommen. Eine Abmahnung wäre vor diesem Hintergrund reine Förmelei gewesen. Eine Abmahnung sei der Beklagten aufgrund der mit den Beiträgen intendierten Unterstützung verfassungsfeindlicher Organisationen auch nicht zumutbar gewesen.

II.

Die nach §§ 516 ff ZPO zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Wiederherstellung seines Nutzerkontos aus §§ 280, 249 BGB. Der zwischen den Parteien bestehende Nutzungsvertrag ist nicht durch die Kündigung bzw. Deaktivierung des Kontos des Klägers beendet worden. Die Kündigung des Nutzungsvertrages seitens der Beklagten war unwirksam. Aufgrund der pflichtwidrigen Kündigung steht dem Kläger deshalb ein Schadenersatzanspruch auf Wiederherstellung des Nutzerkontos zu.

Dabei kann dahinstehen, ob der – nachvollziehbar begründeten – Argumentation des Landgerichts, nach der es sich bei der „JN“ um eine Hassorganisation handelt, die sich nicht auf das Parteienprivileg berufen kann und der Kläger diese mit seinen Posts unterstützt hat, zu folgen ist.

Selbst wenn man dies unterstellt, war die Deaktivierung des gesamten Accounts jedenfalls nicht ohne vorherige Abmahnung des Klägers zulässig. Die Voraussetzungen der Ziffer § 4.2. der Nutzungsbedingungen der Beklagten bzw. des gleichlautenden § 314 BGB, unter denen die vor Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses regelmäßig erforderliche Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist, lagen nicht vor.

Im Einzelnen:

1. Es ist zwar zutreffend, dass die Urteile des Bundesgerichtshofes keine konkreten Aussagen zu einer Kündigung des Nutzervertrages nach § 4.2 der Vertragsbedingungen bzw. § 314 BGB treffen.

Der Bundesgerichtshof hat in diesen beiden Urteilen nur festgestellt, dass die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards der Beklagten in der Fassung vom 19. April 2018 einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB nicht standhalten. Der Entfernungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dasselbe gilt für den dort ("Wir können … gegebenenfalls … Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen.") i.V.m. Nr. 1 der Nutzungsbedingungen ("Wenn wir von derartigen Inhalten … erfahren, werden wir geeignete Maßnahmen ergreifen, z.B. indem wir … den Zugriff auf bestimmte Features sperren, ein Konto deaktivieren, …") bestimmten Vorbehalt betreffend die Sperrung von Nutzerkonten (BGH, III ZR 179/20. Rn 51).

Durch die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte werden die Nutzer nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes deswegen unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt, weil in den Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht ein nach Meinung des BGH erforderliches verbindliches Verfahren vorgesehen ist, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beiträgen und der Sperrung ihres Kontos betroffenen Nutzer Stellung nehmen können.

2. Der Beklagten ist auch darin zu folgen, dass § 4.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten, der im Wortlaut im Wesentlichen dem § 314 BGB entspricht und inhaltsgleich mit diesem ist, nicht der AGB-Kontrolle unterliegt.

AGB unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. insoweit nicht, als ihr Inhalt sich mit dem Inhalt einer Rechtsvorschrift nach Wortlaut oder Sinn deckt (§ 307 Abs. 3 S. 1). Daraus folgt, dass eine AGB-Klausel nicht an den Maßstäben der §§ 307 ff. geprüft werden darf, wenn sie als sogenannte deklaratorische Klausel eine gesetzliche Vorschrift lediglich wiederholt, die ohnehin auf den Vertrag anzuwenden wäre, sofern man sich die (inhaltsgleiche) Klausel wegdenkt. Das Gesetz selbst soll nicht Gegenstand der richterlichen AGB-Kontrolle sein (MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2019, BGB § 307 Rn. 6).

3. Auch wenn im Grundsatz also die (unterstellte) Unterstützung einer Hassorganisation auch die Kündigung des Unterstützeraccounts rechtfertigen kann, war die hierauf gestützte Kündigung nach Maßgabe der § 314 Abs. 2 BGB i.V.m. 4 Nr. 2, 3. Absatz der Nutzungsbedingungen der Beklagten aber ohne vorherige Abmahnung unwirksam.

a)

Als Voraussetzung des Kündigungsrechts nennt § 314 Abs. 1 S. 1 BGB ebenso wie die Klausel in Ziffer 4.2. der Bedingungen der Beklagten das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Besteht dieser in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht (also auch einem Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards), so ist nach der § 314 Abs. 2 S. 1 BGB nachgebildeten Ziffer 4.2. Abs. 2 Satz 1 der Vertragsbedingungen zusätzliche Kündigungsvoraussetzung, dass entweder eine Frist zur Abhilfe erfolglos verstrichen oder eine Abmahnung erfolglos geblieben ist. Dieses Erfordernis entfällt nach dem § 314 Abs. 2 S. 2 BGB entsprechenden Ziffer 4.2. Abs. 2 Satz 2 der Vertragsbedingungen, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert oder nach Abwägung der Interessen beider Parteien besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen.

b)

Die Funktion einer Abmahnung besteht darin, dem Schuldner die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor den Folgen einer Fortsetzung zu warnen; erst die Missachtung dieser Warnung lässt die weitere Vertragsfortsetzung für den Gläubiger regelmäßig unzumutbar erscheinen. Eine Abmahnung muss dem Schuldner vor Augen führen, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und er für den Fall weiterer Verstöße mit vertraglichen Konsequenzen rechnen muss (BGH, Urt. v.
12.10. 2011 − VIII ZR 3/11).

Die Abmahnung hat eine Rüge-, Warn- und Ankündigungsfunktion und gibt dem Abgemahnten zugleich auch eine zweite Chance, durch zukünftiges vertragsgerechtes Verhalten eine Kündigung des Vertrags abzuwenden. Des Weiteren hat die Abmahnung den Zweck, eine sichere Prognosegrundlage für die Beurteilung der Rechtfertigung einer möglicherweise nachfolgenden Kündigung zu schaffen. Gerade die wiederholte Vertragsverletzung trotz erfolgter Abmahnung begründet häufig die Negativprognose bezüglich künftiger Vertragsverletzungen (Wiederholungsgefahr) (NK-BGB/Stefanie Jung, 4. Aufl. 2021, BGB § 314 Rn. 45).

Da Ziel der Abmahnung und der Abhilfefrist eine Verhaltensänderung ist, wird die Entbehrlichkeit nach Abs. 2 S. 3 BGB insbesondere dann anzunehmen sein, wenn objektiv eine Verhaltensänderung nicht möglich oder nicht zu erwarten ist. Das Gleiche gilt, wenn auch eine Verhaltensänderung nicht mehr helfen würde und die Abmahnung bzw. Abhilfefrist daher sinnlos wäre. Dies ist z.B. bei einer nachhaltigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses (aufgrund einer Pflichtverletzung) der Fall (NK-BGB/Stefanie Jung, 4. Aufl. 2021, BGB § 314 Rn. 53; OLG Saarbrücken Urt. v. 13.11.2013 – 1 U 407/12, BeckRS 2013, 19756).

c)

Zwar hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, das Konto eines Nutzers, der wiederholt gegen die Gemeinschaftsstandards verstößt zu sperren, um diesem keine Gelegenheit mehr zu geben, seine gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßenden Beiträge weiter zu verbreiten. Der Beklagten war es aber zuzumuten, den Kläger vor einer Sperrung des Kontos wegen der beanstandeten Posts abzumahnen und abzuwarten, ob dieser infolge der Abmahnung sein Verhalten ändert. Besondere Umstände, aufgrund derer das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Kündigung gegenüber dem Interesse des Klägers, eine Fortsetzung des Vertrages durch eine Änderung seines Verhaltens erreichen zu können, überwiegen würde, lassen sich nicht feststellen (vgl. hierzu auch OLG Dresden (4. Zivilsenat), Urteil vom 16.06.2020 – 4 U 2890/19).

d)

Anders als das Landgericht ausgeführt hat, lässt sich nicht feststellen, dass aufgrund der Wiederholung eines bereits von der Beklagten beanstandeten Verstoßes zu erwarten war, dass der Kläger sein Verhalten ohnehin nicht ändern würde, so dass eine Abmahnung aufgrund eines bereits eingetretenen irreparablen Vertrauensbruches bereits deshalb entbehrlich war.

Aufgrund der Entfernung des Posts 4 am 19.06.2018 mehr als ein Jahr vor der Kündigung des Vertrages, auf dem ebenfalls ein Symbol der JN zu sehen war, das aber nicht mit den Posts 1 – 3 identisch ist, und der Entfernung des Posts 5 am 27.07.2018 musste der Kläger nicht ohne weiteres darauf eingestellt sein, dass er aufgrund der Einstellung der Posts 1 - 3 mit weiteren Konsequenzen zu rechnen hatte. Zwar hatte die Beklagte den Post 4 entfernt, dies erfolgte aber ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung des vom Bundesgerichtshof geforderten Verfahrens. Der Kläger musste auch nicht von sich aus erkennen, dass Grund für die Löschung das Symbol der JN war, dies bereits deshalb nicht, weil unstreitig die in den Posts 1 bis 3 veröffentlichte Wahlaufruf-Grafik mit dem JN Symbol auf der Facebook Seite der NPD-Bundespartei nicht gelöscht wurde und dort bis heute abrufbar ist. Es kann deshalb auch nicht von ihm erwartet werden, dass er anhand eines Vergleichs der Gemeinschaftsstandards mit seinem Post selbst hätte herausfinden müssen, weshalb der Post 4 im Jahr 2018 gelöscht wurde. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass die rechtliche Bewertung der Posts im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf die besonderen verfassungsrechtlichen Implikationen (Art. 21 GG) erhebliche Schwierigkeiten aufweist. Auch aus dem Urteil des LG Dresden vom 03.05.2019 im von der JN beantragten einstweiligen Verfügungsverfahren, das die Sperrung der Präsenz der JN selbst auf dem sozialen Netzwerk der Beklagten betraf, lässt sich nicht schließen, dass dem Kläger bewusst war, dass seine Posts 1 bis 3 gegen die Gemeinschaftsstandards verstießen und er sie in diesem Bewusstsein gepostet hat. Um die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Beitrag, auf dem das Logo der JN erkennbar ist, gegen die Gemeinschaftsstandards verstößt, ging es in diesem Verfahren nicht. Auch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Kläger das Urteil bekannt war. Dazu kommt, dass die Beklagte die Posts 2 und 3 jedenfalls vorübergehend wieder eingestellt hatte.

e)

Die Beklagte kann sich - unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2021 - auch nicht darauf berufen, dass hier besondere Umstände vorlagen, die nach Abwägung der Interessen beider Parteien eine sofortige Kündigung rechtfertigen.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist insbesondere (zu Lasten der Beklagten) zu berücksichtigen, dass sie vor der Löschung der Beiträge, die letztlich Grund für die fristlose Kündigung des Vertrages waren, dem Kläger weder vorher noch im Nachhinein darüber in Kenntnis gesetzt oder den Grund für die Löschungen mitgeteilt hat.

aa)

Eine sofortige Kündigung des Vertrages ohne Abmahnung des Nutzers muss, wie dargelegt, schon nach der Systematik der dem § 314 BGB entsprechenden Ziffer 4.2. der Nutzungsbedingungen besonderen Ausnahmen vorbehalten sein. Im Falle eines Dauerschuldverhältnisses zwischen einem Netzwerkbetreiber und einem Nutzer, wie er hier vorliegt, ist, wie sich aus den jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ergibt, bei Abwägung der Grundrechte beider Parteien grundsätzlich ein gestuftes Verfahren erforderlich, nachdem selbst eine vorübergehende Sperrung eines Nutzerkontos nur nach vorheriger Anhörung des Nutzers erfolgen kann.

bb)

Anders als die Beklagte meint, lassen sich aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in den zitierten Entscheidungen auch Rückschlüsse auf die Anforderungen, die an eine fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages wegen eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards zu stellen sind, ziehen, auch zu der Frage, ob und unter welchen Umständen eine Abmahnung vor der Kündigung als entbehrlich angesehen werden kann.

Der Bundesgerichtshof begründet die unangemessene Benachteiligung der Nutzer in den beanstandeten Vertragsbedingungen der Nutzer mit einer Abwägung der wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner und dem Ausgleich der Grundrechtspositionen der Beklagten (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) mit denen der Nutzer (Art. 5 Abs 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG).

Er stellt klar, dass sich aus der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Entfernung einzelner Beiträge und für die (vorübergehende) Sperrung von Netzwerkzugängen ableite und sich damit auch verfahrensrechtliche Anforderungen verbinden. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhängung eines Stadionverbotes (BVerGE 148, 267, Rn 46) führt der Bundesgerichtshof aus, dass Netzwerkbetreiber wie die Beklagte die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen müssten. Die Annahme eines sachlichen Grundes für die von der Beklagten ergriffene oder beabsichtigte Maßnahme und damit zugleich die Wahrung sowohl der Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer als auch des Gleichbehandlungsgebotes setzten eine tatsächliche Fundierung voraus, die angesichts der Bedeutung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - in den Grenzen der Zumutbarkeit - möglichst sorgfältige Aufklärung des betreffenden Sachverhaltes erforderten, wobei die Anhörung des Äußernden ein wichtiges Mittel der Aufklärung darstelle. Eine Entfernung von Beiträgen soll nur bei einer (nachträglichen) Unterrichtung der Nutzer über den Grund der Entfernung verbunden mit dem Recht auf Neubescheidung zulässig sein. Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen sei es erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichte, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags und eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließe, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergehe (BGH, Urteil vom 29.07.2021, VIII ZR 192/20). Im Hinblick auf die Vornahme von Nutzungsbeschränkungen eines Kontos soll im Ergebnis der Abwägung regelmäßig sogar eine vorherige Anhörung des Nutzers notwendig sein (BGH, Urteil vom 29.07.2021,
III ZR 179/20).

cc)

Diese Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte spielt gleichermaßen bei der Abwägung der Interessen der Parteien im Rahmen des § 314 BGB bzw. der Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen eine Rolle. Den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes lässt sich entnehmen, dass der Einhaltung von Verfahrensrechten eine wesentliche Bedeutung zukommt.

Ist es bereits bei einer nur vorübergehenden Kontosperrung aufgrund von Beiträgen, die gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen, geboten, den Nutzer über die Entfernung eines Beitrages zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und Gelegenheit zur Gegenäußerung zu geben, müssen auch bei einer endgültigen Sperrung des Kontos aufgrund von gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßenden Beiträgen, also einer Kündigung des Nutzungsvertrages, dem Nutzer regelmäßig zuvor entsprechende Möglichkeiten eingeräumt werden. Jedenfalls spielt es bei der Frage, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, eine entscheidende Rolle, ob zuvor im Hinblick auf die beanstandeten Posts, auf die die Kündigung gestützt wird, das vom Bundesgerichtshof als zwingend erforderlich angesehene Verfahren eingehalten wurde. Nur wenn ein Nutzer in Kenntnis darüber gesetzt worden ist, dass und warum ein Beitrag gelöscht worden ist oder sein Konto vorübergehend gesperrt worden ist, kann er sein Verhalten darauf einstellen, um eine Kündigung zu vermeiden. Auch das in § 314 BGB bzw. Ziffer 4.2. der Gemeinschaftsbedingungen der Beklagten postulierte Abmahnerfordernis dient dem Schutz des Vertragspartners, auf Beanstandungen reagieren zu können, um mögliche weitere Konsequenzen zu vermeiden.

dd)

Vorliegend wurde das vom Bundesgerichtshof geforderte Verfahren bei der der Kündigung vorausgehenden Löschung des Posts 4 sowie der am 26.05.2019 veröffentlichten Posts 1 bis 3 nicht eingehalten. Post 1 wurde vor der Kündigung am 09.07.2019 kommentarlos gelöscht, Post 2 und 3 wurden am 01.06.2019 gelöscht, dann wiederhergestellt und in der Folge, ebenfalls ohne Angabe von Gründen, wieder entfernt. Dem Kläger wurde damit die Nutzung seines Benutzerkontos komplett verwehrt, ohne dass ihm zuvor die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dazu zu äußern, an der Aufklärung mitzuwirken und sein Verhalten auf die Beanstandungen einzustellen.

ee)

Es kann auch nicht unterstellt werden, der Kläger hätte eine Abmahnung ohnehin nicht zum Anlass genommen, von weiteren gleichartigen Beträgen Abstand zu nehmen. Dafür, dass der Kläger weiterhin Beiträge, auf denen das JN Logo zu sehen ist, gepostet hätte, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte.

ff)

Eine Abmahnung war nach alldem unter diesen Umständen nicht entbehrlich, die Kündigung deshalb unwirksam.

4. Der Kläger hat ebenfalls Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, berechnet aus einem Gegenstandswert von 15.000 € aus §§ 280, 249 ff BGB. Soweit er hinsichtlich der Höhe die Klage in der Berufungsinstanz erweitert hat, ist diese Klageerweiterung zulässig (§§ 533, 564 Nr. 2, 529 ZPO). Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Abwehr der pflichtwidrigen Kündigung war zweckmäßig. Gegen die Höhe und die Berechnung der Gebühren hat die Beklagte keine Einwände erhoben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.