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Infektionsschutzrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 8. Kammer Entscheidungsdatum 02.02.2022
Aktenzeichen VG 8 L 5/22 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0202.8L5.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 123 VwGO, § 18 Abs 1 CoronaV2EindV BB, § 7 Abs 1 S 1 CoronaV2EindV BB

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, für sein Judo-Training die Sportstätte des P ... ohne Beachtung der in §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Nr. 2 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung geregelten zwingenden 2G-Zutrittsgewährung betreten zu dürfen,

bleibt ohne Erfolg.

Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist bereits unzulässig. Es fehlt für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung derzeit an einem Rechtschutzinteresse, das im Rahmen des § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen ist, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger von dem Antragsteller zuvor mit der Sache noch nicht befasst worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2001 – 13 B 566/01 –, juris Rn. 6; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 6 S 19/04 –, juris Rn. 2 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 22).

Hier hat der Antragsteller sich mit seinem Begehren ersichtlich nicht vorher an den Antragsgegner gewandt. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies vorliegend nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von einem Antragsteller geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind von ihm glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Erstrebt ein Antragsteller – wie hier – eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 4 S 98.09 –, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 1 M 65/12 –, juris Rn. 3).

Hier hat der Antragsteller jedoch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass er gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung hat.

1. Die zwingende 2G-Zutrittsgewährung für Sportanlagen ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Nr. 2 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. November 2021 in der Fassung der am 17. Januar 2022 in Kraft getretenen Dritten Änderungsverordnung (2. SARS-CoV-2-EindV).

Hiernach haben Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen sicherzustellen, dass sie ausschließlich geimpften oder genesenen Personen nach § 2 Nr. 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV), die einen auf sie ausgestellten Impf- oder Genesenennachweis nach § 2 Nr. 3 und 5 SchAusnahmV vorlegen, Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie bei Vorlage eines Testnachweises Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung ausgesprochen wurde, Zutritt gewähren. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV gilt diese Regelung nicht für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. Gemäß § 18 Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV sind zudem Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird, der Schulbetrieb, die Kindertagesbetreuung und Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen, der Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und –sportler, der Bundesligateams und der Leistungssportlerinnen und –sportler der Bundes- und Landeskader sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und –schwimmern von der zwingenden 2G-Zutrittsgewährung ausgenommen.

Eine darüberhinausgehende Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zugunsten Einzelner sehen die Bestimmungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nicht vor, so dass es dem Begehren des nicht geimpften Antragstellers, das ersichtlich unter keine der abschließend normierten Ausnahmetatbestände fällt, schon an einer Anspruchsgrundlage ermangelt.

Ob die in §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Nr. 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV normierte zwingende 2G-Zutrittsgewährung im Hinblick darauf, dass weitere Ausnahmetatbestände nicht vorgesehen sind, rechtlichen Bedenken etwa nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 des Grundgesetzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unterliegt, kann hier dahinstehen. Denn der Antragsteller, der zwar das Vorliegen eines „sehr klar und stark eingeschränkten Einzelfalls“ behauptet, hat schon keinerlei Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht, die dafür sprechen würden, dass in seiner Person ein in Betracht kommender Ausnahmefall gegeben ist. Sein bloßer Wunsch, wieder im Verein zu trainieren, einem Fitness-Abbau entgegenzuwirken und sportliche Ziele zu erreichen, unterscheidet ihn vielmehr nicht in relevantem Maße von anderen ungeimpften Freizeitsportlerinnen und –sportlern. Dass die Sportstätte des P ... ausnahmsweise anders zu behandeln wäre als sonst Sportanlagen des Freizeit- und Breitensports für Erwachsene bzw. die sonstigen in § 7 Abs. 1 Satz 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV genannten Einrichtungen und Angebote, hat er ebenfalls weder hinreichend dargelegt noch drängt sich dies auf. Im Übrigen beschränkt sich das Vorbringen des Antragstellers im Wesentlichen darauf, die in den monierten Regelungen zum Ausdruck kommende generelle Unterscheidung zwischen geimpften und ungeimpften Personen in Frage zu stellen, womit er aber keinen Ausnahmefall für seine Person markiert. Da er auf entsprechenden Hinweis des Gerichtes ausdrücklich erklärt hat, dennoch kein Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 und 6 VwGO zu begehren, kam auch eine Verweisung des Rechtsstreites an das insoweit zuständige Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht in Betracht.

2. Hinzu kommt, dass das Land Brandenburg als Normgeber, gegen den sich der Antrag des Antragstellers ausdrücklich richtet, vorliegend nicht passivlegitimiert ist. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall fällt materiell-rechtlich vielmehr regelmäßig in den Aufgabenkreis der örtlich zuständigen Infektionsschutzbehörde als Vollzugsbehörde der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Dass vorliegend etwas Anderes gilt, hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei das Gericht im Hinblick auf die von dem Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des sich danach ergebenden Betrages absieht.