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Entscheidung 1 Reha 3/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Strafsenat Entscheidungsdatum 09.02.2022
Aktenzeichen 1 Reha 3/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:0209.1REHA3.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam – Rehabilitierungskammer – vom 21. Juli 2021 wird verworfen.

Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die dem Antragsteller insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner ist nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz-StrRehaG) teilweise rehabilitiert worden. Das Kreisgericht Oranienburg (Az.: S 99/78) hatte ihn am 05. April 1978 wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts in Tatmehrheit mit Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf den Protest der Staatsanwaltschaft war das Urteil des Kreisgerichts Oranienburg durch Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 22. Mai 1978 (Az.: I BSB 230/78) im Strafausspruch dahin abgeändert worden, dass die gegen den Antragsteller verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre angehoben wurde, welche er in der Zeit vom 11. Oktober 1978 bis zum 06. Dezember 1979 sowie vom 11. Februar 1981 bis zum 15. Dezember 1982 verbüßte. Dieses Urteil wurde durch Beschluss der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Potsdam vom 25. März 1998 (BRH 9859/97) für rechtswidrig erklärt und aufgehoben, soweit der Betroffene wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts verurteilt worden war und die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre überstieg. Es wurde festgestellt, dass er in der Zeit vom 11. Oktober 1978 bis zum 06. Dezember 1979 sowie vom 11. Februar 1981 bis zum 15. Dezember 1982 für die Dauer von einem Jahr zu Unrecht in Haft gewesen war.

Der Antragsteller beantragte am 03. Dezember 2019 die Gewährung von Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG für die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung. Mit Bescheid vom 07. Mai 2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Kapitalentschädigung ab, da die Voraussetzungen eines Ausschlusses nach § 16 Abs. 2 StrRehaG gegeben seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Betroffene im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem MfS über mehrere Personen im Zusammenhang mit einem Grenzüberritt und andere persönliche Umstände berichtet habe. Auch seien im speziellen Auftrag des MfS zur weiteren Aufklärung einer bestimmten Person ein handschriftlicher Brief verfasst und die Bereitschaft erklärt worden, dem MfS nach Übergabe des Briefes über diese Person zu berichten.

Gegen diese, ihm am 18. Mai 2021 zugestellte Entscheidung wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. Juni 2021. Mit dem jetzt angefochtenen Beschluss vom 21. Juli 2021 hob das Landgericht Potsdam den Bescheid vom 07. Mai 2021 auf und verpflichtete die Antragsgegnerin, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorliegen der Ausschlussgründe, insbesondere eine Gefährdung anderer Personen durch die Weitergabe politisch relevanter Informationen, sei nicht nachgewiesen.

Gegen diese der Antragsgegnerin am 19. August 2021 zugestellte Entscheidung richtet sich deren am selben Tag eingegangene Beschwerde. Zur Begründung nimmt die Antragsgegnerin Bezug auf die Begründung in ihrem Bescheid vom 07. Mai 2021 und macht weitere Ausführungen. Besonders verwerflich stelle sich das Verhalten des Antragstellers im 4. Kontaktgespräch mit dem MfS am 10. März 1980 dar, bei dem er einen vom MfS vorformulierten Brief an einen geschwärzten und deshalb unbekannten Adressaten handschriftlich verfasst habe. Er sei damit als Lockvogel aufgetreten und sei dabei bereit gewesen, die Arglosigkeit des Adressaten gezielt auszunutzen, um diesen in den unmittelbaren Fokus der Verfolgung durch das MfS zu setzen.

Dem Antragsteller wurde der Beschwerdeschriftsatz zur Kenntnis gegeben. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

II.

Das gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 13 Abs. 1 StrRehaG zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet, da dem Antragsteller eine Kapitalentschädigung zusteht und Ausschlussgründe, wie die Kammer zu Recht festgestellt hat, nicht vorliegen.

1. Soweit die Rehabilitierung des Antragstellers im Beschluss vom 25. März 1998 erfolgt ist, begründet § 16 Abs. 1 StrRehaG grundsätzlich einen Anspruch des Antragstellers auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die ihm durch die Freiheitsentziehung entstanden sind. Darunter fällt insbesondere eine Kapitalentschädigung für die zu Unrecht erlittene Haft nach § 17 Abs. 1 StrRehaG.

2. Nach § 16 Abs. 2 StrRehaG werden diese sozialen Ausgleichsleistungen jedoch nicht gewährt, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

Solche Ausschlussgründe sind hier, wie die Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Potsdam zutreffend festgestellt hat, nicht gegeben.

a) Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit setzt ein schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit voraus. An diesen Grundsätzen hat sich vergangen, wer zur Unterstützung des repressiven Systems in der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch das Eindringen in die Privatsphäre anderer und den Missbrauch des persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt und an die - auch in der DDR als repressiv und menschenverachtend bekannte - Staatssicherheit weitergegeben und es dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, dass diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Person, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte genutzt wurden (vgl. Rechtsprechung des BGH in NJW 1994, 283 ff., NJ 1995, 165; OLG Rostock NJ 1996, 52)

Nach dem Ziel der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 2 StrRehaG ist das Tatbestandsmerkmal eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit immer dann verwirklicht, wenn mit der Handlung zugleich die Aufrechterhaltung des SED-Unrechtsregimes bezweckt war. Das ist bei einer irgendwie gearteten Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst grundsätzlich der Fall. Gesetzgeberisches Ziel für die Schaffung des Ausschlusstatbestandes in § 16 Abs. 2 StrRehaG war nämlich in erster Linie, dass ein vom SED- Regime Verfolgter nicht in den Genuss von sozialen Ausgleichsleistungen kommen sollte, wenn er sich zu irgendeinem Zeitpunkt selbst als Stütze des Regimes erwiesen bzw. zur Aufrechterhaltung des Systems wesentlich beigetragen hatte, und zwar auf eine Weise, die zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit bedeutete. Mit anderen Worten sollten in den Genuss der Entschädigung der Opfer der Gewaltherrschaft nicht auch die Täter kommen (vgl. BVerwG ZOV 2006, 178 – juris Rdn. 17 m.w.N.; Mütze in Pfister/Mütze, StrRehaG § 16, Rn. 37 mit Hinweis auf BT-Drs. 12/1608 S. 23). Eine - ggf. auch längere - Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst begründet nur dann keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne von § 16 Abs. 2 StrRehaG, wenn die abgelieferten Berichte verhältnismäßig farblos waren und bedeutungsarme Schilderungen enthielten, die nicht geeignet waren, die angeschwärzten Personen zu schädigen. Denn in einer jahrzehntelang bestehenden Diktatur sind geringfügige Verstrickungen in das politische System keine Seltenheit, weshalb nach dem Willen des Gesetzgebers Ausschlussgründe nach dem Rehabilitierungsgesetz nur beim Vorliegen schwerwiegender Vorwürfe zur Anwendung kommen sollen (BTDrs. 12/1608, S. 24; OLG Rostock, a. a. O.; OLG Dresden, Beschluss vom 28. September 1995, 2 Ws 6/95 in OLG-NL 1996).

Die Anwendung des § 16 Abs. 2 StrRehaG setzt darüber hinaus ein zurechenbares, vorwerfbares und mithin schuldhaftes Verhalten voraus. Insbesondere muss der Handelnde sich bewusst sein, dass er einem anderen einen Schaden zufügen kann. Subjektiv vorwerfbar ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit insbesondere dann, wenn dem Antragsteller die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit seines Handelns ergab oder wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit seines eigenen Verhaltens bewusst war oder bei zumutbarer Gewissensanspannung jedenfalls hätte bewusst sein müssen (vgl. OLG Rostock a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen führt nicht jede Tätigkeit für das MfS schlechthin zu einem Ausschluss sozialer Ausgleichsleistungen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 03. März 2015 - 4/2 Ws 158-159/14 REHA-, juris). Dieser Tatbestand ist vielmehr nur dann gegeben, wenn ein so schwerwiegender Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit vorliegt, dass eine beachtliche Gefahrenlage für den Bespitzelten geschaffen wurde. Die Intensität der Zusammenarbeit muss in einem solchen Maße verwerflich gewesen sein, dass sie die durch die rechtsstaatswidrige Haft erlittenen eigenen Schäden des Antragstellers eindeutig überwiegt. Das ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen (vgl. OLG Dresden a. a. O.; OLG Jena NJ 2002, 324, 325; KG NJ 1997, 435, NJW 1998, 1729 und NJ 2002, 184).

Schließlich müssen die tatsächlichen Grundlagen der Voraussetzungen des Ausschließungsgrundes bewiesen sein; bloße Wahrscheinlichkeiten oder Vermutungen reichen nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 Ws Reha 20/11 Rn. 15; KG Berlin VIZ 2002, 184; ZOV 2015, 182). Da angesichts der verwaltungsrechtlichen Natur des Verfahrens bei Nichtaufklärbarkeit das verwaltungsrechtliche Normbegünstigungsprinzip gilt, trägt die Gewährungsbehörde die materielle Beweislast für die tatsächlichen Grundlagen des Ausschlussgrundes (KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 4 Ws 74/17 REHA- juris).

b) Bei Anlegung dieser Grundsätze kann nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit angenommen werden, dass dem Antragsteller eine rechtlich erhebliche Zusammenarbeit mit den repressiven Sicherheitsbehörden der ehemaligen DDR zur Last liegt.

aa) Zwar bestehen nach Aktenlage keine Zweifel daran, dass im Zeitraum vom 23. Januar 1980 bis zum 01. April 1980, mithin über einen Zeittraum von etwa mehr als zwei Monaten, durch Mitarbeiter des MfS mit dem Antragsteller sogenannte Kontaktgespräche geführt wurden. Dabei erfolgte die erste Kontaktaufnahme durch zwei Mitarbeiter des MfS in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Haftentlassung des Antragstellers am 06. Dezember 1979. Ziel der Werbung war die Schaffung eines IMV „zur weiteren op. Durchdringung und Aufklärung Haftentlassener und Antragsteller auf Übersiedlung“. Aus dem Bericht über die durchgeführte Kontaktaufnahme geht hervor, dass sich der Antragsteller („Kandidat“) „ohne Zögern“ bereit erklärt habe, „die Sicherheitsorgane in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen“. Bei einem weiteren Gespräch wurde der Antragsteller beauftragt, seinen gesamten Umgangs-, Verbindungs- und Bekanntenkreis in schriftlicher Form zu übergeben. Diesem Auftrag kam der Antragsteller nach, indem er im Termin vom 13. Februar 1980 eine handgeschriebene Liste mit der Überschrift „Personen und deren Bedeutung“ überreichte. Neben einigen der (geschwärzten) Namen befindet sich insgesamt viermal der Vermerk „Grenze“ sowie an anderer Stelle die Bezeichnungen „Assi“, „undurchsichtig“ oder „Autogeschichten“. Über zwei weitere Personen soll er angegeben haben, diese hätten geplant – notfalls illegal – in die Bundesrepublik überzusiedeln. Durch Mitarbeiter des MfS wurden dem Antragsteller laut handschriftlicher „Bestätigung“ vom 14. Februar 1980 50 Mark übergeben. Ein weiteres Kontaktgespräch erfolgte am 07. März 1980, welches in einer konspirativen Wohnung stattfand. Hierbei wurde dem Antragsteller aufgegeben, nach Vorgaben des Mitarbeiters des MfS einen handschriftlichen Brief an eine unbekannte Person zu verfassen. Der Antragsteller habe sich bereit erklärt, den „im Brief aufgeführten Treff“ „einzuhalten“ und über das „Ergebnis“ (Reaktion der angeschriebenen Person) beim nächsten Kontaktgespräch zu berichten. Zur Übergabe des Briefes kam es nicht, da die angeschriebene Person nicht erschienen war. Schließlich fand am 01. April 1980 das letzte Gespräch mit dem Antragsteller statt. Der Mitarbeiter erklärte dabei, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei, da sich der Antragsteller persönlich in negativer Hinsicht entwickelt habe. Während des Gespräches wurde dem Antragsteller die Erklärung abverlangt, über seine bisherige Zusammenarbeit, Methoden und Mittel des MfS zu schweigen.

Aus der Abschlussbeurteilung vom 04. September 1980 und dem Beschluss über die Archivierung des IM-Verlaufs geht hervor, dass der Antragsteller zu Beginn der Kontakte der Unterstützung des MfS positiv gegenübergestanden habe, In der Weiterführung der Kontaktphase habe sich jedoch immer mehr abgezeichnet, dass der Antragsteller das Vertrauen des MfS missbrauchte und dem operativen Mitarbeiter gegenüber in der Berichterstattung zur Unwahrheit neigte. Auf Grund des in der Aufklärungsphase erkannten Wesens und der Charaktereigenschaften sowie seiner bewiesenen Unehrlichkeit werde von der Anwerbung zur inoffiziellen Zusammenarbeit Abstand genommen.

Der Antragsteller bezeichnet die oben genannten Gespräche in seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 16. Februar 2021 als „Verhöre“. Er sei nach einigen Personen befragt worden, habe aber nur Angaben gemacht, welche bereits bekannt waren, um „seine Ruhe vor den Mitarbeitern des MfS“ zu haben. Er habe keine Personen angeschwärzt oder verraten.

bb) Nach dem vorliegenden Sachverhalt kann nicht festgestellt werden, dass das Verhalten des Antragstellers von einer gewissen Erheblichkeit war und die von ihm abgelieferten Berichte nicht nur farblose und bedeutungsarme Schilderungen enthielten. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, ob sein Verhalten dazu führte oder führen konnte, dass andere Personen von ihm gezielt in Misskredit gebracht und dadurch zumindest gefährdet wurden.

Dies betrifft zum einen die von dem Antragsteller angefertigte Namensliste mit den Stichworten „Grenze“ bzw. “undurchsichtig“. Hierbei kann die Behauptung des Antragstellers, die Namen seien bereits bekannt gewesen, nicht widerlegt werden. Vielmehr sprechen einige Indizien eher dafür, dass die Tätigkeit des Antragstellers für das MfS nur geringen oder auch keinen Wert hatte. So wurde die Zusammenarbeit bereits nach 10 Wochen durch das MfS beendet und von einer Anwerbung zur inoffiziellen Mitarbeit wegen bewiesener Unehrlichkeit Abstand genommen. Der Antragsteller habe – so die Abschlussbeurteilung des MfS - das Vertrauen des MfS missbraucht und dem operativen Mitarbeiter gegenüber zur Unwahrheit geneigt.

Hinsichtlich des auf Anordnung handschriftlich verfassten Briefes kann eine Gefährdung einer anderen Person ebenfalls nicht festgestellt werden. Zum einen sind weder Inhalt des Briefes noch die Identität des Adressaten bekannt. Zum anderen ist es unstreitig nicht zu einer Übergabe gekommen. Zwar setzt die Annahme einer Verletzung der Grundsätze der Menschenrechte nicht den Nachweis voraus, dass IM-Berichte konkrete Repressionen und Sanktionen gegenüber Dritten etwa durch Schäden an Leib und Leben zur Folge hatten. Es reicht der Nachweis, dass die gelieferten Informationen geeignet waren, den Denunzierten ernsthaft in Gefahr staatlicher Verfolgung zu bringen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 03. März 2015 - 4/2 Ws 158-159/14 REHA-, juris m.w.N.). Ein solcher Gefährdungsnachweis kann hier nicht erbracht werden.

Schließlich können auch keine Rückschlüsse für die Wertigkeit der von dem Antragsteller gelieferten Informationen aus dem Erhalt der 50 Mark gezogen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, ob dieser Geldbetrag als Aufwandsentschädigung, für erhaltene Informationen oder als Anreiz für weitere Zusammenarbeit überreicht wurde.

cc) Da auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die einen Ausschluss der sozialen Ausgleichsleistungen rechtfertigen könnten, musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.

3. Die Festsetzung der Höhe der danach gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG zu gewährenden Leistungen ist Aufgabe der Antragsgegnerin, § 25 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG. Dies wird nach Maßgabe der Rehabilitierungsentscheidung des Landgerichts Potsdam vom 25. März 1998 und den gesetzlichen Vorschriften zu geschehen haben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 1 und 4 StrRehaG i. V. m. § 473 StPO.