Gericht | OLG Brandenburg 2. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 18.01.2022 | |
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Aktenzeichen | 2 U 54/21 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0118.2U54.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 25.08.2021, Aktenzeichen 3 O 49/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.193,80 € festgesetzt.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den Hinweis im Beschluss vom 22.12.2021 Bezug genommen, an dem der Senat auch angesichts der Gegenerklärung vom 13.01.2022 festhält. Insbesondere kann danach offenbleiben, ob das Staatshaftungsgesetz legislatives Unrecht erfasst.
Denn ein Schadensersatzanspruch nach diesem Gesetz scheitert vorliegend jedenfalls daran, dass die Klägerin entgegen § 2 StHG nicht alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu verhindern oder zu mindern. Nach der angeführten verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zählte zu diesen Maßnahmen in der hier in Rede stehenden Fallgestaltung das Ergreifen förmlicher Rechtsmittel zur Feststellung der vermeintlichen verfassungswidrigen Unteralimentation. Die Ergreifung eines derartigen Rechtsbehelfs ist dem einzelnen Beamten grundsätzlich möglich und zumutbar; besondere Umstände, aufgrund derer für die Klägerin anderes gelten könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine andere Würdigung ist auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin angeführten Fürsorgegrundsatz des Dienstherrn geboten. Denn diesem steht hier in dem wechselseitig bindenden Treueverhältnis die Pflicht des Beamten entgegen, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 – 2 BvL 1/86 – BVerfGE 81, 363 = NVwZ 1990, 1061, Rdnr. 68 bei juris). Hiermit setzt sich die Klägerin in ihrer Gegenerklärung nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.