Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 28.01.2022 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 9 WF 282/21 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0128.9WF282.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 4. August 2021 – Az. 53 F 143/21 - abgeändert und den Antragstellern für das sorgerechtliche Abänderungsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin …. in Cottbus bewilligt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1.
Mit Beschluss vom 27. August 2019 (Az. 53 F 182/18) entzog das Amtsgericht – Familiengericht - Cottbus den Eltern das Sorgerecht für die im Rubrum genannten minderjährigen Kinder für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Recht zur Beantragung von Jugendhilfe- und Sozialleistungen sowie zur Regelung von Kita- und Schulangelegenheiten und ordnete Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt Cottbus an. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Eltern blieb ohne Erfolg (Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Dezember 2019, Az. 9 UF 203/19). Hinsichtlich der Gründe wird auf diese Entscheidungen (Bl. 95 ff und 177 ff. der beigezogenen Akten des Vorverfahrens) Bezug genommen.
Ein Überprüfungsverfahren nach §§ 166 Abs. 2 FamFG, 1696 Abs. 2 BGB hat nach Lage der Akten seither nicht stattgefunden.
Eingehend im Juni 2021 haben die Eltern beantragt, ihnen unter Aufhebung der vorzitierten Entscheidung das Sorgerecht für ihre drei Kinder zurück zu übertragen, und hierfür um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Sie haben geltend gemacht, ein inzwischen nachgeborenes weiteres Kind werde – mit ambulanter Unterstützung – in der Familie betreut und versorgt. Die Mutter nehme psychotherapeutische Hilfe in Anspruch; es sei auch rechtliche Betreuung angeordnet und eine Schuldnerberatung sei angelaufen. Sie sehen inzwischen die Voraussetzungen für eine persönliche Betreuung, Erziehung und Versorgung der drei weiteren Kinder im eigenen Haushalt als erfüllt an. Mit diesen Kindern werde Umgang in der Häuslichkeit geübt, der weiter ausgedehnt werden solle.
Nach Einholung einer Stellungnahme der mit Beschluss vom 5. Juli 2021 bestellten Verfahrensbeiständin (die sich im Schreiben vom 5. August 2021 für die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit aussprach) und unter Rückgriff auf eine Stellungnahme des Jugendamts (ASD) zu zwei weiteren hier nicht näher bekannten Verfahren (Az. 53 F 141/21 und 53 F 143/21) hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag abgelehnt, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten nicht beizumessen seien. Aufgrund der elterlichen Fähigkeitsbegrenzungen und ihrer geringen Kooperationsbereitschaft sei eine Rückführung der Kinder nicht möglich. Die Eltern akzeptierten die fortdauernde Unterbringung in staatlicher Obhut nicht und verunsicherten die Kinder dadurch, dass sie ihnen immer wieder eine Heimkehr in Aussicht stellten oder in deren Abwesenheit mit Betreuern Angelegenheiten erörterten, die nicht vor den Kindern ausdiskutiert werden sollten. Die Eltern kritisierten die Arbeit des Jugendamts und der Einrichtungen und zeigten weiterhin keine Problemeinsicht. Eine nachhaltige Veränderung im Haushalt der Kindeseltern sei nicht erkennbar; die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei nicht veranlasst.
Gegen diesen ihnen am 13. August 2021 zugestellten Beschluss haben die Eltern eingehend am 13. September 2021 sofortige Beschwerde eingelegt mit der sie erneut betonen, dass es seit der Ausgangsentscheidung erhebliche Veränderungen in ihrer Lebensführung und Erziehungsfähigkeit gegeben habe, die das Amtsgericht nicht ausreichend berücksichtige.
Mit Beschluss vom 24. November 2021 (nach Abschluss eines – erfolglos gebliebenen - Ablehnungsantrages der Eltern wegen Befangenheit gegen die zuständige Abteilungsrichterin) hat das Familiengericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen.
2.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 127, 567 ff. ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Rechtsverfolgung der Antragsteller hat ausreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Erfolgsaussicht darf im Verfahren zur Überprüfung einer Entziehung der elterlichen Sorge (§§ 1696 Abs. 2 BGB, 166 Abs. 2 FamFG) – das im Kern auch hier vorliegt, auch wenn es nicht von Amts wegen, sondern auf Anregung der Kindeseltern eingeleitet worden ist - nicht danach beurteilt werden, ob der Vortrag des Beteiligten geeignet ist, das von ihm angestrebte Verfahrensergebnis zu erreichen. Dieser in Streitsachen und in Antragsverfahren zutreffende Entscheidungsmaßstab wird den Besonderheiten eines Amtsverfahrens in Kindschaftssachen nicht gerecht. Verfahrenskostenhilfe ist vielmehr schon dann zu bewilligen, wenn der Verfahrensgegenstand einen ernsthaften Anlass zu eingehender Überprüfung erkennen lässt und zu erwarten ist, der Beteiligte werde Tatsachenschilderungen und Rechtsansichten vortragen können, um seine Rechte geltend zu machen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht – 4. Familiensenat, Beschluss vom 23. Februar 2018, Az. 13 WF 38/18).
Die teilweise (oder vollständige) Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB) ist, erst recht, wenn sie mit dem Ergebnis der Familientrennung angeordnet worden ist, der schwerste hoheitliche Eingriff in die Grundrechte des Kindes und der Eltern (Art. 6 Abs. 2 und 3 GG, 27 Abs. 2 VerfBbg) zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung. Andauernd wirksame Maßnahmen wie die Entziehung der elterlichen Sorge oder die Trennung des Kindes von den Eltern bedürfen der dauernden Rechtfertigung. Sobald eines der Tatbestandsmerkmale der Eingriffsbefugnis nicht mehr gegeben ist, ist er zu beenden (§ 1696 Abs. 2 BGB, vgl. dazu BVerfG, FamRZ 2016, 154; BGH, NJW 2016, 3303). Das gilt nicht nur, wenn der angeordnete Eingriff in das Elternrecht oder die begleitenden, unterstützenden Maßnahmen ihre erhoffte günstige Wirkung entfaltet haben. Auch bei fortdauernder Erfüllung des Eingriffstatbestandes unterscheiden sich die weiteren Anforderungen, die an die anfängliche Anordnung des Eingriffs zu stellen sind, von denen an dessen Aufrechterhalten. Je länger ein Grundrechtseingriff dauert, desto höher werden die Anforderungen an seine Verhältnismäßigkeit. Die Schwere des Eingriffs wird – neben anderem – durch seine Dauer bestimmt, so dass ein lang andauernder Eingriff nur durch ein entsprechend schwergewichtiges Schutzbedürfnis gerechtfertigt werden kann, das anhand des Gewichts des geschützten Rechtsguts und des Ausmaßes der Gefahr zu beurteilen ist, die ohne den fortdauernden Eingriff einträte.
Das Verfahren zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung kann von Amts wegen begonnen werden. Eines Antrages eines Beteiligten bedarf es nicht (§ 1666 Abs. 1 BGB). Gelangt dem Familiengericht ein Regelungsbedürfnis zur Kenntnis, hat es ein Verfahren zu beginnen. Die Anordnung einer andauernden kindesschutzrechtlichen Maßnahme ist von Amts wegen regelmäßig zu überprüfen (§§ 1696 Abs. 2 BGB, 166 Abs. 2 FamFG). Das Familiengericht hat sowohl im Anordnungs- als auch im Überprüfungsverfahren ohne Bindung an etwa formulierte Anträge der Beteiligten die zur Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln (§§ 26, 29, 159, 160 Abs. 1 FamFG) und eine Entscheidung zu treffen, die einer festgestellten Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet und dabei eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte erreicht, indem sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch die Individualität des Kindes als Grundrechtsträger berücksichtigt werden.
Das Familiengericht muss sich deshalb bei der Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) der am Verfahren beteiligten Grundrechtsträger auferlegen. Das Gericht übt im kindesschutzrechtlichen Verfahren nicht die Funktion einer unabhängigen Kontrolle der eingreifenden Maßnahmen anderer Hoheitsträger aus, etwa des Jugendamtes. Es beurteilt auch nicht die begehrenden oder abwehrenden Anträge der beteiligten Privatpersonen. Vielmehr weisen das Eingriffsgebot des § 1666 Abs. 1 BGB und das begleitende Verfahrensrecht dem Familiengericht die von der Mitwirkung anderer unabhängige Befugnis und Verantwortung zu, das Kindeswohl vor Gefahren zu bewahren und Störungen zu beseitigen und mit diesem Ziel empfindliche Grundrechtseingriffe anzuordnen und von Amts wegen zu vollstrecken (§ 87 Abs. 1 FamFG). Das Familiengericht prüft und beurteilt in eigener Verantwortung ohne jede Antragsbindung sowohl die Einleitung eines Verfahrens als auch Art und Ausmaß der Tatsachenermittlung und schließlich die Art und Schwere des hoheitlichen Eingreifens in die elterliche Sorge. Beurteilt es im Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Erfolgsaussichten einer Gegenwehr gegen in Aussicht stehende Grundrechtseingriffe, nimmt es zugleich die Funktion des eingreifenden Hoheitsträgers als auch des gewährenden Hoheitsträgers wahr, der dem unbemittelten Beteiligten die wirksame Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte gegenüber dem eingreifenden Hoheitsträger zu gewährleisten hat. Die dem Antragsteller zur Ablehnung eines Verfahrenskostenhilfeantrages entgegengehaltene Begründung, die Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, läuft damit auf die Versicherung des Familiengerichts hinaus, es werde selbst keine Fehler begehen, auch wenn es im eigenständig begonnenen Verfahren zur Vorbereitung des ohne Antragsbindung festzusetzenden Grundrechtseingriffs nicht mit professioneller Hilfe durch die Wahrnehmung der Verfahrensrechte des Beteiligten kontrolliert werde.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entspricht damit nicht nur dem rechts- und sozialstaatlichen Gebot, dem unbemittelten die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte ebenso zu ermöglichen wie dem bemittelten Beteiligten. Die Bewilligung verhilft dem Beteiligten vielmehr auch dazu, den in Betracht kommenden Grundrechtseingriff bzw. dessen Fortdauer, den das bewilligende Gericht selbst anordnen wird, wirksam zu kontrollieren. Es ist ein Gesichtspunkt der Grundrechtsgewährleistung durch Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfGE 53, 30, 65; 55, 171, 182; 79, 51, 66 f.; 99, 145, 162; 143, 1, 19), dem unbemittelten Beteiligten die professionelle Hilfe bei die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte zu ermöglichen. Nicht die Schwere eines möglichen Eingriffs vermittelt einen Anspruch auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, wohl aber die Notwendigkeit, die Gesichtspunkte des eigenen Elternrechts im Verfahren zur Geltung zu bringen. Der Erfolg der Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) liegt nicht in der Aussicht, eine beantragte Regelung durchzusetzen oder eine hoheitliche Maßnahme abzuwenden, sondern in der Erwartung, der Beteiligte werde Tatsachen oder Rechtsmeinungen vortragen können, die bei der Prüfung der Regelungs- und Eingriffsvoraussetzungen und bei der Ausübung des Auswahlermessens zu berücksichtigen sein werden, in die die Rechte und Interessen sowohl der Eltern als auch der Kinder einzustellen sind (vgl. zu alledem Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O. – m.w.Nw.).
Diese Erwartung kann den Antragstellern nicht abgesprochen werden. Die seit August 2019 wirksame Entziehung wesentlicher Teile der elterlichen Personensorge ist – bei seinerzeit im Kern unveränderten tatsächlichen Verhältnissen – bisher allein im bereits seit Dezember 2019 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren überprüft worden. Danach ist ein weiteres Überprüfungsverfahren nicht von Amts wegen begonnen worden. Die von den Antragstellern angeführten Gesichtspunkte, das am 27. November 2020 nachgeborene gemeinsame Kind S… werde – mit ambulanter Unterstützung - im eigenen Haushalt betreut und versorgt, die Mutter nehme psychotherapeutische Hilfe in Anspruch, außerdem sei eine rechtliche Betreuung eingerichtet und die Schuldenproblematik angegangen worden, rechtfertigen jedenfalls den Beginn eines Überprüfungsverfahrens, in dem die weiteren Beteiligten - Verfahrensbeistand, Jugendamt und Ergänzungspflegerinnen, insbesondere auch die im Haushalt eingesetzte Fachkraft - zu Berichten und Stellungnahmen aufgefordert werden können. Ob es weiterer Ermittlungen, etwa durch eine erneute sachverständige Begutachtung der Erziehungskompetenzen der Eltern, bedarf oder ob mit den eingereichten Stellungnahmen eine ausreichend verlässliche Tatsachengrundlage zur Verfügung steht, ist eine Verfahrensfrage (§ 26 FamFG), von der die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht abhängt, sondern die zu beurteilen bereits der Mitwirkung der Beteiligten bedarf.
Den Eltern kann jedenfalls nach derzeitigem (noch wenig aussagekräftigen) Sach- und Streitstand nicht abgesprochen werden, dass sie – bisher erfolgreich – bemüht sind, die persönliche Versorgung ihres jüngsten Kindes im eigenen Haushalt sicherzustellen und hierfür wohl zuverlässig mit der eingesetzten Sozialpädagogischen Familienhilfe zusammenarbeiten. Die wohl zwischenzeitlich für beide Eltern eingesetzten Betreuer unterstützen die Eltern in ihren jeweiligen Aufgabenkreisen, was mutmaßlich entlastende Wirkung hat. Mindestens zeitweise haben wohl tatsächlich beide Eltern auch psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch genommen. Es gibt – aus den überreichten Hilfeplangesprächen – Hinweise darauf, dass der Vater inzwischen insgesamt entspannter ist und über bessere Impulskontrolle verfügen könnte und im elterlichen Haushalt inzwischen verbesserte Hygienestandards implementiert werden konnten (die jedenfalls dem Verbleib S. dort nicht entgegenstehen).
Der Senat verkennt nicht, dass die in dem Vorverfahren sachverständig festgestellten kognitiven und erzieherischen Defizite der Eltern sowohl in der Breite als auch in der Intensität sehr ausgeprägt waren und sich tatsächlich nicht aufdrängt, dass den Eltern eine persönliche Betreuung von vier minderjährigen Kindern, die alters- und entwicklungsbedingt bzw. genetisch jeweils intensiven und zugleich sehr unterschiedlichen Förderbedarf haben, gelingen kann, (nur) weil sie mit ambulanter Unterstützung bisher die heute rund 13 Monate alte Tochter S… in eigener elterlicher Verantwortung versorgen und betreuen. Es spricht Einiges dafür, dass sich die Eltern die damit einhergehende Belastung nicht bewusst machen (können) und dass der dann erforderliche ambulante Hilfebedarf ausgeweitet werden müsste, was mit erhöhtem Stressfaktor und Konfliktanfälligkeit in der Kooperation einhergehen würde und vermutlich nicht ohne nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung der - vorgeschädigten – Kinder bleiben würde. Es erscheint durchaus zweifelhaft, ob den Eltern eine auf Dauer und mit steigenden Anforderungen (auch an verfestigte Lernerfolge) einhergehende Kooperation mit den entsprechenden Fachkräften gelingen kann, die im Interesse ihrer Kinder gewiss notwendig würde. Auch ist Wut und Enttäuschung darüber, dass die Eltern über aktuelle Lebensumstände ihrer Kinder unzureichend informiert würden (und die Umgangskontakte zu den drei Kindern zwischenzeitlich sogar erheblich beschränkt worden sind), keine ausreichende Rechtfertigung für die Wiederherstellung des elterlichen Sorgerechts. Tatsächlich erscheint es nicht ganz fern liegend, dass die Eltern sich darauf konzentrieren sollten, mit der ihnen aktuell gewährten Unterstützung ihre Erziehungskompetenzen weiter zu stärken und zumindest S… langfristig eine gedeihliche Entwicklung in der Herkunftsfamilie zu ermöglichen. Das macht aber eine eingehende Prüfung und Feststellung einer andauernden konkreten erheblichen Gefährdung des Wohls aller drei oder einzelner dieser drei Kinder bei Rückführung in den elterlichen Haushalt oder Wiedereinräumung mindestens von einzelnen Bestandteilen der entzogenen Teilbereiche des Personensorgerechts nicht entbehrlich.
Es ist unter den obwaltenden Umständen jedenfalls nicht sachgerecht, den Eltern von vornherein eine wirksame Interessenvertretung in dem Verfahren zur Überprüfung der andauernden Notwendigkeit des Entzuges wesentlicher Teile des Sorgerechts für ihre drei älteren Kinder durch Verweigerung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unmöglich zu machen. Soweit den Eltern zum Vorwurf gemacht wird, eine Wiedereinräumung des Sorgerechts und eine Rückführung der Kinder müsse ausscheiden, weil sie die fortdauernde Fremdunterbringung nicht (mehr) mittragen und die Kinder mit der Aussicht auf Rückkehr in die Herkunftsfamilie verunsicherten, liegt ein Zirkelschluss vor, der für sich betrachtet nicht tragfähig sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.