Gericht | VG Potsdam 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 25.01.2022 | |
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Aktenzeichen | 3 L 477/21 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0125.3L477.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Der – sinngemäße – Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 3 K 1846/21) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2021 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antrag, soweit er sich auf die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene und kraft Gesetzes (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) sofort vollziehbare Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis bezieht, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Altern. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zulässig ist.
Gegen seine Statthaftigkeit insoweit spricht, dass die Antragstellerin lediglich ohne nähere Begründung anführt, ihre Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2019 sei zwecks Besuchs ihres damals in M ... lebenden Ehemanns erfolgt. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin infolge unzureichender Kenntnisse der deutschen Sprache bereits zuvor mit einem Antrag auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gescheitert war, spricht bei lebensnaher Betrachtung mehr dafür, dass die Antragstellerin, die, nach erneuter Einreise, im Mai 2019 die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beantragte, schon bei der Einreise beabsichtigt hatte, zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft dauerhaft im Bundesgebiet zu bleiben.
Legt man dies zugrunde, hat sich die Antragstellerin mangels des entsprechenden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderlichen nationalen Visums von Anfang an unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2019 – OVG 11 S 21.18 –, Rn. 7 f., juris; vgl. auch Beschluss der erkennenden Kammer vom 22. November 2021 – VG 3 L 802/21 –, n. v., EA S. 3, jeweils m. w. N.). Eine visumfreie Einreise war ihr als Staatsangehörige Nord-Mazedoniens (vormals: „Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien“) ausschließlich zum Zweck des kurzzeitigen – längstens 90 Tage dauernden – Aufenthalts im Bundesgebiet gestattet (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 [„EU-Visum-Verordnung“]). Demgemäß konnte ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht bewirken, dass ihr Aufenthalt gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bis zur ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners über den Antrag als erlaubt galt (sogen. Fiktionswirkung). Nur mit Eintritt der Fiktionswirkung hätte ihr aber eine Rechtsposition zugestanden, in welche die gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbare Ablehnung ihres Antrags hätte eingreifen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2014 – OVG 11 S 49.14 –, Rn. 5, juris).
Die durch das vormals zuständige Kreisverwaltungsreferat der Stadt München wiederholt ausgestellte „Fiktionsbescheinigung“, auf die sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang beruft, erzeugt keine Fiktionswirkung. Sie entfaltet lediglich deklaratorische Wirkung und vermag nicht konstitutiv einen bestimmten Rechtsstatus zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2019 – 1 C 22.18 –, juris, Rn. 12).
Ob angesichts dessen der Antrag insoweit unzulässig ist, bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Er ist jedenfalls unbegründet.
Die angefochtene Versagung der Aufenthaltserlaubnis durch den Beklagten wird einer Überprüfung im Klageverfahren voraussichtlich standhalten. Davon ausgehend überwiegt das in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG angelegte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der ablehnenden Entscheidung das Aufschubinteresse der Antragstellerin.
Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bestehen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner zu Recht die Erteilung der von der Antragstellerin zum Zwecke des Ehegattennachzugs begehrten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat.
Danach ist dem Ehegatten eines Ausländers, hier: des ebenfalls aus Mazedonien stammenden Ehemanns der Antragstellerin, eine Aufenthaltserlaubnis u. a. unter der Voraussetzung der dort genannten Nr. 2 zu erteilen, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Nach § 2 Abs. 9 AufenthG entsprechen einfache deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dies beinhaltet, dass der ausländische Ehegatte vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden kann, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Von der Definition des Sprachniveaus sind auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 12.12 –, juris, Rn. 14 f.). Dass sie über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt, behauptet auch die Antragstellerin nicht.
Entgegen ihrer Ansicht greift zu ihren Gunsten nicht die Ausnahme des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG ein. Nach dieser Bestimmung ist das Fehlen der erforderlichen Sprachkenntnisse für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
Einen dahingehenden Nachweis hat die Antragstellerin nicht erbracht. Zwar hält der „Epikritische Bericht“ des Neurozentrums (München-) Pasing vom 20. März 2020 im „Procedere“ fest, dass sich die Antragstellerin mit subjektiven Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen und vermehrter Vergesslichkeit vorgestellt habe. Eine neuropsychologische Testung zur Objektivierung der angegebenen Beschwerden habe aufgrund der Sprachbarriere nicht erfolgen können. Schon im „Klinischen Krankenhaus“ in S ... konnten ausweislich des ärztlichen Berichts über die Untersuchung der Antragstellerin vom 20. Juni 2017 deren „intelektualen Funktionen“ wegen sprachlicher Barrieren nicht mit Sicherheit beurteilt werden, weshalb die seinerzeit im Abschnitt „Therapie“ enthaltene Aussage, die Antragstellerin sei nicht fähig, „die fremde Sprache zu lernen“, nicht zureichend untermauert ist.
Schließlich taugt auch die jüngste fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. H ... vom 18. März 2021 nicht als ausreichender Nachweis. Zwar sind dort als Diagnosen regelgerecht eine rezidivierende depressive Symptomatik (ICD 10: F 33.11) und eine leicht bis mittelgradige vaskuläre Demenz (ICD 10: F 01.3) angeführt. Der Frage, inwieweit die beiden Krankheitsbilder den Erwerb der deutschen Sprache ausschließen, wird in der Stellungnahme aber nicht ansatzweise nachgegangen. Im Abschnitt „Beurteilung“ wird lediglich noch erwähnt, dass das Testergebnis des Mental-Status-Tests zusätzlich beeinträchtigt gewesen sei „im Rahmen der mangelhaften Schreib- und Lese-Fähigkeiten, auch in [der] Muttersprache“.
Auch kommt der Antragstellerin nicht die Härteklausel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG zugute, deren Anwendung nicht auf das Visumverfahren beschränkt ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Oktober 2019 – 18 B 861/19 –, Rn. 12 ff., juris). Bemühungen zum Erwerb einfacher schriftlicher und mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache sind im Sinne dieser Bestimmung allenfalls dann von vornherein unzumutbar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass diese innerhalb eines Jahres zu einem irgendwie gearteten Fortschritt führen; ein Bemühen um Spracherwerb ist auch von demjenigen zu verlangen, bei dem aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten nur der Erwerb mündlicher Sprachkenntnisse erfolgversprechend erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012, a. a. O., Rn 28; Urteil vom 25. Juni 2019 – 1 C 40.18 –, Rn. 35, juris). Für eine von vornherein bestehende Erfolglosigkeit derartigen Bemühens der Antragstellerin gibt ihr Vortrag nichts her. Das im Januar 2020 ausgestellte „telc“-Zertifikat bietet hierüber keinen Aufschluss. Aus ihm wird lediglich ersichtlich, dass die Antragstellerin die Prüfung für „Start Deutsch 1“ nicht bestand, nicht aber, welchen Bemühungen sie sich hierfür unterzogen hatte.
Es bestehen auch keine besonderen Belange der Antragstellerin von solchem Gewicht, dass sie entgegen der gesetzlichen Wertung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG das öffentliche Interesse an einer Vollziehung der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis überwiegen würden. Insbesondere ergibt sich ein solcher Belang nicht daraus, dass sie damit letztlich auf die Nachholung des erforderlichen Visumverfahrens verwiesen ist. Solches ist mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 2625/10 –, juris, Rn. 14). Auch in Ansehung der fallbezogenen Umstände ist der Antragstellerin die Verweisung auf das Visumverfahren zuzumuten. Sie wird nicht mit einer Trennung von ihrem Ehemann auf unabsehbare Dauer rechnen müssen. Für den Fall, dass sie nachweist, sich tatsächlich die erforderlichen Sprachkenntnisse aus gesundheitlichen Gründen nicht aneignen zu können, oder zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben sind, darf nach dem Gesagten das Spracherfordernis der Erteilung des Visums nicht mehr entgegengehalten werden. Im Übrigen haben die Antragstellerin und ihr Ehemann auch schon nach der Eheschließung im Juni 1986 zeitweise voneinander getrennt gelebt. Davon unabhängig bleibt es der Antragstellerin unbenommen, nach Ablauf des im Bescheid auf 6 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots bereits während Durchführung des Visumverfahrens die Möglichkeit der visumfreien Einreise und des visumfreien Aufenthalts für jeweils 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Anspruch zu nehmen, so dass sie den Kontakt zu ihrem Ehemann auch in Gestalt längerer Aufenthalte im Bundesgebiet aufrechterhalten kann.
Hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid zugleich verfügten Abschiebungsandrohung ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zwar gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Altern. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 VwVGBbg statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 59 AufenthG und lässt keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Antragstellerin vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, weil sie den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die ihr für die Ausreise eingeräumte Frist „bis zum 25.05.2021“ überschreitet sogar, berechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Bescheids bei ihrem Bevollmächtigten am 30. März 2021, die von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehene Höchstfrist von 30 Tagen und kann bereits deshalb nicht unangemessen kurz sein.
Hinsichtlich des auf 6 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos. Diesbezüglich ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Altern. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zulässig, weil die aufschiebende Wirkung der Klage auch insoweit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Die einschlägige Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG keine aufschiebende Wirkung haben, betrifft über ihren Wortlaut hinaus auch befristete behördliche Entscheidungen über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Neufassung des § 11 AufenthG durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294; vgl. dazu VG München, Beschluss vom 9. März 2021 – M 24 S 20.4734 –, Rn. 24; ausführlich im Beschluss vom 13. Dezember 2021 – M 10 S 21.5216 –, Rn. 42; a. A. wohl [noch] OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 3 B 288/19 –, Rn. 18; jeweils juris). Denn bei dem gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu befristenden Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der nunmehr geltenden Fassung handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt, der nicht zwischen der Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespaltet werden kann (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 11 S 3477/19 –, Rn. 19, juris).
Jedenfalls begegnet das auf sechs Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zunächst ist unerheblich, dass der Tenor der behördlichen Entscheidung den Zeitpunkt für den Anlauf der 6-monatigen Frist nicht ausdrücklich benennt. Denn zum einen ist in § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unzweideutig bestimmt, dass der Lauf der Frist – erst – mit der Ausreise des Ausländers beginnt, und diese Bestimmung im Übrigen auch keiner abweichenden Regelung durch die Behörde zugänglich ist (vgl. Maor in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 31. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, AufenthG § 11 Rn. 9). Zum anderen führt der Antragsgegner in der Begründung sowohl zum Ausgangs- wie auch zum Widerspruchsbescheid jeweils „vorsorglich“ diese Bestimmung unter Wiedergabe ihres Inhalts an, so dass jedenfalls deshalb bei der Antragstellerin Zweifel an der Fristberechnung nicht aufkommen konnten.
Auch die Dauer der Frist begegnet keinen Bedenken. Die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG insoweit von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, den Ausländer eine gewisse Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten, und dem privaten Interesse des Ausländers an einer baldigen Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt in Deutschland (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 – OVG 3 B 3/20 –, Rn. 26, juris, m. w. N.). Danach erweist sich die 6-monatige Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auch im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Ehe der Antragstellerin (Art. 6 GG) nicht als unangemessen lang. Zum einen ist die Zeitspanne von sechs Monaten im ganz unteren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gesetzten Rahmens von maximal fünf Jahren angesiedelt (vgl. VG München, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – M 12 S 21.5504 –, Rn. 50, juris); zum anderen ist diese Zeitspanne dafür geeignet, dass die Antragstellerin in ihrem Heimatland weitere Anstrengungen zum erforderlichen Spracherwerb unternimmt oder sich um den Nachweis bemüht, die erforderlichen Sprachkenntnisse sich aus gesundheitlichen Gründen nicht aneignen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist in Ermangelung näherer Anhaltspunkte mit dem für das einstweilige Rechtsschutzverfahren halbierten Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €) zu bemessen.