Gericht | Dienstgericht Cottbus | Entscheidungsdatum | 31.05.2011 | |
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Aktenzeichen | 32 DG 1/10 | ECLI | ECLI:DE:LGCOTTB:2011:0531.32DG1.10.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Der Kläger erstrebt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Er legt dem Beklagten sechs Tatkomplexe aus den Jahren 1993 bis 2003 zur Last:
1. Reisekosten und Trennungsgeld - teilweise betrügerisch - erschlichen zu haben,
2. Dienstreisen ohne die erforderliche Genehmigung unternommen zu haben,
3. nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeiten ungenehmigt ausgeübt zu haben,
4. personelle und sachliche Mittel des Landes, u.a. ein Dienstkraftfahrzeug, unberechtigt genutzt zu haben,
5. dem Dienst unerlaubt ferngeblieben zu sein,
6. dienstliche Weisungen missachtet zu haben.
Der Beklagte trat 1976 als Jurist in die Finanzverwaltung ein undbeteiligte sich 1991 als abgeordnetes Mitglied des Landesrechnungshofsam Aufbau des Landesrechnungshofs in . Am 1. März 1993 wurde erdessen Mitglied und am 1. Januar 1996 zum Vizepräsidenten ernannt. Er leitete bis zu seineram 2. April 2003 verfügten vorläufigen Enthebung vom Dienst eine Prüfungsabteilung, derdrei Prüfungsgebiete angehörten, die u. a. Grundsatzfragen der Verwaltungsorganisation, derPersonalausgaben und des Steuerrechts sowie die Prüfung der Personalausgaben umfassten.
Am 1. August 2002 leitete die damalige Präsidentin des Landesrechnungshofes, das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Sie warf ihm unter Hinweis auf das mittlerweile vorliegende externe Gutachten vor, er habe bei der Durchführung und Abrechnung von Dienstreisen Dienstpflichten verletzt. Das Disziplinarverfahren wurde später auf weitere Vorwürfe ausgedehnt. Der Beklagte wurde mit Beschluss des BrandenburgischenDienstgerichts für Richter zum 2. April 2003 vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Beschlussvom 24. September 2007 (32 DG 3/04) ordnete das Gericht die Einbehaltung von 30 % derDienstbezüge des Beklagten an, weil von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen
sei, dass gegen den ihn die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen sei. DerBrandenburgische Dienstgerichtshof für Richter wies mit Beschluss vom 21. August 2008(DGH W 3/07) die Beschwerde des Beklagten zurück.
Nachdem der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28. September 2006 - 5 StR 140/06 – wistra 2007, 108ff.) das freisprechende Urteil aufgehoben hatte, verurteilte das Landgericht Potsdam den Beklagten durch Urteil vom 23. April 2009 (25 KLs 24/06) rechtskräftig wegen Betruges zu Lasten des Landes zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 110 Euro. Wegen der darin getroffenen Feststellungen zur objektiven Tatseite wird analog § 117 Abs. 5 VwGO auf das dortige Urteil verwiesen.
Mit seiner Disziplinarklage vom 23. März 2010 strebt der KJäger an, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Neben den Reisekostenabrechnungen, die zur strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, wirft er dem Beklagten betrügerische Reisekostenabrechungen in elf weiteren Fällen vor. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, die teils wegen Einstellung, teils wegen Beschränkung und teils wegen nachträglicher Aufdeckung nicht zum Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung wurden.
Ferner legt er dem Beklagten zur Last, Dienstreisen in 98 Fällen ohne die erforderliche Genehmigung unternommen zu haben. Des Weiteren soll der Beklagte Trennungsgeld bis zum 18. Februar 1995 bezogen haben, obwohl bereits bei der ersten Bewilligung, also am 1. März 1993, spätestens seit dem 1. August 1994 mit seiner damaligen Ehefrau keine häusliche Gemeinschaft bestanden habe. Ferner soll der Beklagte überhöhte Wegstreckenentschädigung für Familienheimfahrten von nach im Rahmen des Trennungsgeldes in mindestens 83 Fällen durch Angabe einer Entfernung von 612 km statt 563 km erwirkt und damit das Land Brandenburg um 1.545,46 Euro geschädigt haben. Gleiches gelte für Kostenvergütungen für 13 Reisen zwischen und, wo der Beklagte statt 115 bzw. 119 km (einfache Fahrt) zwischen 248 und 305 km ( Hin- und Rückfahrt)abgerechnet habe, und für 45 Fahrten zwischen und bei denen der Beklagte statt 141 bzw. 145 km zwischen 153 und 167 km abgerechnet habe. Für 27 Fahrten von nach habe der Beklagte statt 528 km zwischen 547 und 603 km angegeben.
Darüber hinaus habe der Beklagte eine gemäß § 31 Abs. 1 Landesbeamtengesetz in derBekanntmachung der Neufassung vom 8. Oktober 1999 (GVBl I S. 446 - LBG a.F. -)ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit als Mitglied des Beirates der ausgeübt. In Wahrnehmung dieser Nebentätigkeit habe sich der Beklagte zu 32 Geschäftsreisen nach aufgemacht, die ihn z.T. jeweils mehrere Tage lang davon abgehalten hätten, seinen Dienst zuversehen.
Der Beklagte habe sich zur Besorgung dieser privaten Geschäfte der Arbeitskraft seinerSekretärin bedient, indem er sie mindestens 23 Schreiben habe anfertigen lassen. Darüberhinaus habe er die Sekretärin eine 20-seitige Textdatei zur Vorbereitung seinerprivaten Urlaubsreise schreiben lassen. Hierzu sei Technik des Landes genutzt worden.
Der Kläger wirft dem Beklagten ferner vor, an 183 Tagen dem Dienst unentschuldigtferngeblieben zu sein.
Zudem soll der Beklagte siebenmal das Dienstkraftfahrzeug für private Fahrten zu einemAutohaus genutzt haben.
Schließlich lastet ihm der Kläger an, in mehreren Fällen seine dienstlichen Pflichten,namentlich dienstliche Weisungen, missachtet zu haben.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt zunächst, dass die damalige Präsidentin des Landesrechnungshofes dieUntersuchungen hinsichtlich der Reisekostenabrechnungen unter Verletzung desOffenheitsgebotes ausgedehnt habe. Eine offene Aussprache im Januar 2001 hätte weitereÜberzahlungen vermieden. So hätte die Auszahlung auf Grund der Sammelkostenabrechnungvom 18. Dezember 2000 verhindert werden müssen.
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens gehe auf die Voreingenommenheit der damaligenPräsidentin zurück. Zudem sei er durch den Umfang des Disziplinarverfahrens zermürbt worden. Das Verfahren sei einseitig geführt worden, wodurch ihm ein schwerwiegender Mangel anhafte. Die Beiziehung der Ehescheidungsakten habe gegen die Verfassung verstoßen, weshalb die hieraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertet werden dürften. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Vorermittlungen verstoße gegen die Ermittlungspflicht des Dienstherrn.
Der Beklagte stelle sich der Bewertung seines Abrechnungsverhaltens als fahrlässig. Vorsatz bestreitet er aber selbst in jenen Fällen, die zur rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Potsdam geführt hätten. Die Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen erstrecke sich zwar grundsätzlich auch auf den subjektiven Tatbestand. Jedoch sei das Dienstgericht nicht an die Subsumtion gebunden. Zudem sei das Urteil offensichtlich falsch. Der Umstand, dass sich der Kläger nicht mit jenen den Vorsatz verneinenden Ausführungen im durch den BGH aufgehobenen Urteil auseinandergesetzt habe, führe zum schwerwiegenden Mangel der Disziplinarklage. Im Folgenden greift der Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts als offensichtlich fehlerhaft an.
Nach der Berechnung des Landesamtes für Bauen, Verkehr und Straßenwesen betrage die Reiseentfernung vom Landesrechnungshof 7 km mehr und nach 6 km mehr als nach den Berechnungen des Klägers.
Bei der Entfernungsangabe von 612 km für die Strecke. handle es sich um einen Mittelwert, der zahlreichen Umleitungen und Staus geschuldet sei. Diese Praxis sei zu
keinem Zeitpunkt beanstandet worden.
Das Trennungsgeld habe er nicht zu Unrecht bezogen. Der Beklagten sei bis zum Ende desBewilligungszeitraumes von der uneingeschränkten Umzugswilligkeit seiner Ehefrauausgegangen.
Die Beiratstätigkeit für die habe sich auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränkt, sei also nicht genehmigungsbedürftig gewesen.
Der Beklagte räumt ein, in der Zeit vom August 2001 bis Februar 2002 seine Sekretärin beauftragt zu haben, während der Dienstzeit 12 private Schreiben zu erstellen. Er erklärt dies mit der dienstlichen Belastung der Aufbaujahre, in denen er unabkömmlich gewesen sei und damit, dass die Sekretärin hierdurch nicht von dienstlichen Aufgaben abgehalten worden sei. Auch die Nutzung des Dienstwagens für Privatfahrten zum Autohaus räumt der Beklagte ein, verteidigt sich aber auch hier damit, dass keine dienstlichen Belange beeinträchtigt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Strafakte Bezug genommen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Disziplinarverfahren nicht nach § 32 Abs. 1 Nr 4BDG wegen eines nicht behebbaren Mangels einzustellen.
Soweit der Beklagte rügt, dass der Kläger seine Ermittlungspflicht verletzt habe, indem ereinen Rechtsanwalt als Ermittlungsführer eingesetzt habe, handelt es sich schon nicht umeinen Mangel. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Dienstgerichtshofes inseinem Beschluss vom 21. August 2008 Bezug genommen, die sich das Dienstgericht zuEigen macht.
Der vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Zermürbung beklagte Umstand, dass er sichgleichzeitig gegen mehrere Vorwürfe zur Wehr setzen musste, zwingt nicht zum Absehen vonDisziplinarmaßnahmen oder zur Einstellung des gerichtlichen Verfahrens. Dass die Vorwürfe gedrängt an den Beklagten herangetragen wurden, findet seinen objektiven Grund darin, dasses sich um eine Fülle von Vorgängen handelt und der Kläger zugleich gesetzlich gehalten ist,das Disziplinarverfahren beschleunigt durchzuführen (vgl. § 4 BDG). Im Übrigen hat derschon damals anwaltlich vertretene Beklagte selbst nicht etwa vorgetragen, im Ergebnishierdurch in seiner Rechtsverteidigung behindert worden zu sein. Selbst wenn darin einMangel zu sehen sein sollte, wäre dieser behoben, weil es dem Beklagten jedenfalls imgerichtlichen Verfahren möglich ist, seine Rechte zu verteidigen und sich ausreichendrechtliches Gehör zu verschaffen.
Gleiches gilt für den Einwand, dass das behördliche Disziplinarverfahren einseitig zu Lastendes Beklagten betrieben worden sei. Zunächst zeigt der Beklagte schon nicht auf, welche ihmgünstigen Umstände vom Kläger außer Acht gelassen worden sein sollen. Sollte der Vorwurfjedoch zutreffen, besteht jedenfalls im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit, die demBeklagten günstigen Umstände geltend zu machen, wovon er auch bereits mit seinenanwaltlich verfassten Schriftsätzen umfänglich Gebrauch gemacht hat.
Auf Grund der mündlichen Verhandlung ist von folgendem Sachverhalt und folgenderdisziplinarischer Würdigung auszugehen:
a) Der Beklagte rechnete von 1998 bis 2001 gegenüber der Reisekostenstelle desLandesrechnungshofes in insgesamt neun Fällen mit Betrugsvorsatz Reisekosten,Tagegelder und Übernachtungsgelder ab, die ihm nicht entstanden waren oderihm nicht zustanden. Dabei ist ein Schaden von insgesamt 1.917,14 € (3.749,60DM) entstanden.
b) Der Beklagte nutzte ungenehmigt und unentgeltlich dienstliche Einrichtungenund sowie Personen des Landes, namentlich seine Sekretärin, für privateSchreibwerke, darunter eine 20seitige Datei für eine Urlaubsreise wodurch er seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsverwaltung (§ 19 Satz 2 LBGa.F.) vorsätzlich verletzt hat.
c) Er gab bei der Abrechnung seiner in den Jahren 1993 bis 1995 unternommenen Reisen von zu seinem damaligen Wohnort in die Entfernung in 83 Fällen gemittelt und damit falsch an, wodurch er seine Wahrheitspflichtvorsätzlich verletzte (vgl. § 19 Satz 2 LBG a.F. bzw. nunmehr § 34 Satz 2 und 3BeamtStG ).
d) Der Beklagte ging von Mitte 2001 bis Mitte 2002 im Beirat der einer ungenehmigten Nebentätigkeit nach und verstieß damit zumindest fahrlässiggegen den Genehmigungsvorbehalt des § 31 Abs.1 Satz 1 LBG a.F.
e) Der Beklagte gab bei den Abrechnungen vom 7. Mai 1999 (Reise „Arbeitstagung ERH" nach Luxemburg), vom 18. Dezember 2000 (Reise zur Besprechung beim Bayerischen Obersten Rechnungshof nach München) und vom 28. Dezember 2001 Reise zum Arbeitskreis Rundfunk nach Saarbrücken) falsche Reiseverläufe an? wodurch er seine Wahrheitspflicht vorsätzlich verletzte.
Der Sachverhalt unter a) ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. April2009. Gemäß § 57 Abs. 1 BDG ist das erkennende Gericht an die Feststellungen imrechtskräftigen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. April 2009 sowohl hinsichtlich desobjektiven als auch des subjektiven Tatbestandes gebunden. Eine Lösung von diesenFeststellungen scheidet aus. Die Lösung setzt voraus, dass diese Feststellungen offenkundigunrichtig sind. Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie nicht erst durch erneuteBeweisaufnahme zu Tage tritt. Offenkundigkeit ist vielmehr erst dann anzunehmen, wennetwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzenstehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig bzw. in einem ausschlaggebenden Punktunter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind(BVerwG, Urteil vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243ff.). Der sichgegen die landgerichtlichen Feststellungen zum Vorsatz richtende Vortrag des Beklagten zeigtweder einen Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen noch dieoffenkundige Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften auf. Der Beklagte unternimmtim Wesentlichen den Versuch, seine Beweiswürdigung gegenüber jener des Landgerichts alsvorzugswürdig erscheinen zu lassen. Selbst wenn das Dienstgericht diese Wertung desBeklagten teilte, genügte dies nicht für die Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG. Hierzu reicht es gerade nicht, dass das Disziplinargericht seine eigene Beweiswürdigung an Stelle desStrafgerichts setzt oder einen anderen Geschehensablauf für möglich hält(Hummel/Köhler/Mayer-Köhler, BDG-Kommentar, 4. Aufl. § 57 Rn. 10).
Der objektive Tatbestand der übrigen Dienstvergehen ist unter den Beteiligten unstreitig. Der subjektive Tatbestand, nämlich der Vorwurf vorsätzlichen Handelns, steht bei den Sachverhalten b), c) und e) zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest.
Hinsichtlich der Sachverhalte unter c) und e) folgt dies im Wesentlichen aus denFeststellungen des Landgerichts Potsdam. Ausweislich dieser Feststellungen (Seite 18f. desamtlichen Urteilsabdrucks) entsprach es nicht der Erstattungspraxis innerhalb desLandesrechnungshofes falsche Angaben als „fiktive Angaben" hinzunehmen. Die vomLandgericht zu dieser Frage vernommenen Zeuginnen und bekundeten, dass sie die Angaben des Beklagten als den Tatsachen entsprechend ansahen und „fiktiveAngaben" nicht geduldet hätten. Dem Beklagten war es durchaus bewusst, dass er derBewilligungsbehörde in seinen Anträgen nicht den wahren, sondern einen erfundenenSachverhalt hinsichtlich der Entfernungen bzw. der Reiseverläufe unterbreitet hat. Insoweiteruft er sich selbst nicht auf ein Versehen. Als einem Spitzenbeamten, der im Aufspüren vonFällen staatlicher Verschwendung geschult ist, war es ihm auch bekannt, dass er die Prüfungund deren Ergebnis nicht gleichsam selbst vorwegnehmen darf, sondern derBewilligungsbehörde überlassen muss, und zwar auch dann, wenn sich an der Höhe derErstattung nichts ändern sollte.
Dass der Beklagte seine Sekretärin im Sinne des unter b) geschilderten Sachverhaltes mitWissen und Wollen einschaltete und dies im Bewusstsein tat, seine Pflicht zuruneigennützigen Amtsführung zu verletzen, drängt sich geradezu auf. Ein Spitzenbeamter desLandesrechnungshofes könnte sich in diesem Zusammenhang auch nicht etwa auf einehiervon abweichende Parallelwertung in der Laiensphäre berufen.
Hinsichtlich des Sachverhaltes unter d) ist dem Beklagten kein Vorsatz anzulasten. Es istnicht auszuschließen, dass er den Genehmigungsvorbehalt verkannt hat. Da er sich insoweitjedenfalls hätte beim Dienstvorgesetzten erkundigen müssen, fällt ihm aber jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last.
Der Beklagte hat bei der Verwirklichung der o.g. Tatbestände Dienstvergehen begangen. Gemäß § 43 Abs. 1 LBG a.F. begeht ein brandenburgischer Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die gleichen Regelungen ergeben sich nunmehr aus § 47 Abs. 1 Satz 1 bzw. Sate 2 BeamtStG.
Danach ist zunächst das unter a), c) und e) geschilderte Geschehen als ein Dienstvergehen zubewerten. Die Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, ergibt sich aus der allgemeinenPflicht, die übertragenen Aufgaben gerecht und unparteiisch zu erfüllen, das Amtuneigennützig nach bestem Wissen wahrzunehmen und dienstliche Anordnungen derVorgesetzten auszuführen (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 - ). Eine solchePflicht trifft auch Beamte (vgl. § 19 Satz 2 LBG a.F. bzw. nunmehr § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG ). Die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese dienstrechtliche Ansprüche geltend machen. Wie jedes personalintensive Unternehmen kann die Verwaltung nicht jeden ihrer Bediensteten sorgfältig überwachen und muss schon aus Gründen der Sparsamkeit bestrebt sein, bei der Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Deshalb lässt sie sich auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Ein Bediensteter, der trotz dieser Versicherung seine Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt, offenbart damit ein nicht unerhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das Vertrauensverhältnis, das Grundlage eines jeden Beamtenverhältnisses ist, regelmäßig nachhaltig (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005- 1 D 30.03 - zit. nach Juris).
Auch das unter d) geschilderte Tatgeschehen stellt ein Dienstvergehen dar. Die Mitwirkung des Beklagten bei der Hotel Almberg OHG stand unter dem Genehmigungsvorbehalt des § 3 iAbs. 1 Satz 1 LBG a.F. Sie ging weit über den nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 LBG a.F.genehmigungsfreien Bereich der Verwaltung eigenen Vermögens hinaus. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 24. September 2007 zumVerfahren 32 DG 3/04 (Seite 12 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks) Bezug genommen.Die Pflicht, vor Erteilung einer Genehmigung sich der ins Auge gefassten Nebentätigkeit zuenthalten, hat der Beklagte verletzt. Dieser Pflichtverstoß war auch ein Dienstvergehen.
Gemäß § 19 Satz 1 LBG a.F. hat der Beamte sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zurVerfügung zu stellen. Der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Alters- sowieHinterbliebenenversorgung für den angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen (BVerfGE 44, 249/264; 52, 303/343, 346; 55, 207/240f.). Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten ist das Interesse des Dienstherrn offenkundig, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine Kräfte außerhalb seiner beruflichen Pflichten nutzbar machen will. Dienstherr und Allgemeinheit sollen in ihrem Interesse an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden. Die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung und die Anzeigepflicht sollen sicherstellen, dass die Behörde schon vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren lässt. Dabei sind insbesondere die dienstlichen Belastungen des Beamten zu prüfen (Urteil vom 25. Januar 1990 - 2 C 10.89 - BVerwGE 84, 299/301 f). Die schuldhafte Missachtung dieser durch die Anzeige- oder Genehmigungspflicht geschützten Interessen ist disziplinarrechtlich in aller Regel von erheblicher Bedeutung, auch wenn sich angesichts der Vielfalt der denkbaren Fälle feste Regeln für das Disziplinarmaß nicht aufstellen lassen. Eine dienstliche Bagatelle mit dem Rang einer disziplinarischen Ordnungswidrigkeit ist die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne die vorgeschriebene Genehmigung jedenfalls dann nicht, wenn sie nicht auf einen ganz kurzen Zeitraum beschränkt ist (Urteil vom 11. Dezember -1990 - 1 D 63.89 - BVerwGE 86, 370/376f.; Urteil vom 17. März 1998 - 1 D 73.96 - zit. nach Juris). Auf einen kurzen Zeitraum war die Nebentätigkeit im vorliegenden Fall nicht beschränkt. Vielmehr erstreckte sie sich über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr.
Auch das Tatgeschehen zu b) erweist sich als ein Dienstvergehen. Gerade das Gebot selbstloser, uneigennütziger Wahrnehmung der Dienstgeschäfte ist ein Kernpunkt herkömmlichen Beamtenrechts und einer der tragenden Pfeiler des Beamtentums überhaupt. Ein Beamter, der sich insoweit nicht als absolut verlässlich erweist, setzt dasAnsehen des Beamtentums in besonderem Maße herab und untergräbt das Vertrauendes Dienstherrn in seine Integrität und Zuverlässigkeit ebenso, wie das Vertrauen derÖffentlichkeit in das Berufsbeamtentum. Eigennütziges Handeln bei Ausübung derübertragenen Dienstgeschäfte beeinflusst Achtung und Vertrauen regelmäßig in weitstärkerem Maße, als dies bei schuldhaftem Fehlverhalten sonst gegeben ist, wo derGedanke an persönliche Vorteile nicht berührt wird. Oft muss bei materiellemEigennutz daher die Frage nach der disziplinaren Höchstmaßnahme gestellt werden.
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die dienstlich gegebenen Möglichkeiten odergar die Amtsgeschäfte direkt zu persönlichem Vorteil genutzt werden; so wenn sich einBeamter, dessen dienstliche Aufgabe - wie hier - eben in der Leitung und Überwachungeiner ihm unterstellten Untergebenen besteht, diesen Pflichten zuwider Können undArbeitskraft der ihm unterstellten Dienstkräfte zum eigenen Vorteil zunutze macht (vgl.BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 1 D 63.85 - zit. nach Juris). Hieran ändert derHinweis darauf, dass "Tot-Zeiten" ausgenutzt worden seien, nichts. Ein Beamter oderauch ein Angestellter darf die Dienstzeit, in der nur in geringem Umfang oder sogarkeinerlei dienstliche Aufgaben zu erledigen sind, nicht nach freiem Ermessenaußerdienstlich nutzen.; Bereitschaft zu jederzeitigem dienstlichen Einsatz mussvielmehr während der festgesetzten Dienstzeiten ständig gewährleistet sein (BVerwG,Urteil vom 14. Januar 1986 - 1 D 63.85 - zit. nach Juris). Besondere Bedeutung kommtdem Fehlverhalten auch deshalb zu, weil der Beklagte Vorgesetzter gewesen ist. Dasdienstliche und außerdienstliche Verhalten nachgeordneter Mitarbeiter des öffentlichenDienstes orientiert sich ebenso wie deren Vorstellung über das Maß der erwartetenPflichterfüllung weitgehend an dem Verhalten von Vorgesetzten. DerenPflichterfüllung und deren Ansehen sind Orientierungspunkte für das dienstliche undaußerdienstliche Verhalten der anderen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. DieVerletzung innerdienstlicher und außerdienstlicher Pflichten durch Vorgesetzte hatdeshalb wesentlich größere Auswirkungen auf die allgemeine Einstellung zum Dienstund zur Pflichterfüllung und ebenso auch auf das Ansehen des öffentlichen Dienstes alsdie Pflichtwidrigkeit von Beamten in nachgeordneter Funktion. Das sich hierausergebende Erfordernis zu besonders sorgfältiger Beachtung inner- wie auchaußerdienstlicher Pflichten durch dienstlich höher gestellte Beamte hat notwendig eine strengere disziplinare Bewertung entsprechender Pflichtverletzungen zur Folge (vgl.BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 1 D 63.85 - zit. nach Juris).
Steht nach alledem fest, dass das unter a) bis e) dargestellte Tatgeschehen als Dienstvergehen zu qualifizieren ist, stellt sich die Frage nach der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Die angemessene Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (vgl. nunmehr § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen der Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252/259). An die Erwägungen zur Strafzumessung im landgerichtlichen Urteil ist das Disziplinargericht dabei nicht gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1989 - 1 D 50.88 - NVwZ-RR 1990. 152 f.).
Die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände gebietet den Schluss, dass der Beklagte durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wiedergutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt hat, weshalb ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist.
Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sind die betrügerischen Handlungen des Beklagten, denen das stärkste disziplinare Gewicht zukommt und zu denen die weiteren Pflichtverletzungen hinzutreten. Aufgrund des betrügerischen Verhaltens zum Nachteil des Dienstherrn kommt die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, wenn Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden" ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht stehen. Aus der Rechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem betrügerisch verursachten Gesamtschaden von deutlich mehr als 10. 000,- DM bzw. 5. 000,- € die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2006 - 1 D 8.05 - zit. nach Juris Rn. 86 m.w.N.). Das Gericht unterstellt zu Gunsten des Beklagten, dass sich der finanzielle Schaden des Dienstherrn auf 1.917,14 € (3.749,60 DM) beschränkt und sich damit unterhalb dieser Regelgrenze bewegt. Es treten allerdings Erschwerungsgründe hinzu. Das Fehlverhalten betrifft Pflichtverletzungen in den Jahren 1993 bis 2001, erstreckt sich also über einen langen Zeitraum von insgesamt neun Jahren. Es umfasst eine Vielzahl von Vorfällen. Ganz erhebliches Gewicht erhält das Dienstvergehen letztlich durch die dienstliche Stellung des Beklagten. Dabei fällt nicht nur die Vorgesetzteneigenschaft des Beklagten als Vizepräsident und Abteilungsleiter des Landesrechnungshofes und das hohe Maß des ihm entgegengebrachten Vertrauens, welches in der gesetzlich verbürgten Unabhängigkeit seinen Ausdruck findet, ins Gewicht. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die auch nach außen ausstrahlende Funktion als oberster Rechnungsprüfer des Landes. Das Ansehen staatlicher Institutionen, zumal von verfassungsrechtlichem Rang (vgl. Art. 106 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg), und das Vertrauen in diese Institutionen erleidet einen irreparablen Schaden, wenn gerade derjenige seine Stellung betrügerisch zu Lasten der Allgemeinheit missbraucht, dem das Wächteramt zur Bekämpfung solcher Missstände anvertraut wurde. Mit der Bedeutung des Landesrechnungshofes als unabhängigem Organ der Finanzkontrolle ist es unvereinbar, wenn dessen Mitarbeiter, zumal in der herausgehobenen Stellung des Vizepräsidenten, gegen diejenigen Regelungen verstoßen, deren Einhaltung sie überprüfen sollen.
Demgegenüber fallen entlastende Gesichtspunkte aus den Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nicht annähernd vergleichbar ins Gewicht. Insbesondere lässt sich nicht sagen, dass sich der Beklagte in einer besonderen Ausnahmesituation befunden hätte, in der von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht zu erwarten gewesen wäre. Soweit er sich auf die besondere Belastung der Aufbaujahre beruft, mag dies sein Missverhalten erklären, angesichts seiner Position aber nicht entschuldigen. Das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten war nämlich mit seinen dienstlichen Aufgaben aufs Engste verbunden. Als Abteilungsleiter des Landesrechnungshofes oblag ihm die Prüfung von Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung in der Ministerialverwaltung für die Jahre 1995 bis 1997. Zudem war er zuständig für Grundsatzfragen der Personalausgaben, insbesondere des Rechts des öffentlichen Dienstes und des Personalhaushaltes. Damit bestand seine Aufgabe darin, Fehlverhalten gerade auch in den Aufbaujahren aufzuspüren, welches er selbst an den Tag gelegt hat.
Die lange Dauer des eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens und die damit notwendigerweise einhergehende psychische Belastung können ebenfalls nicht entlastend berücksichtigt werden. Dabei hat die Dauer des Strafverfahrens, die ihrerseits mildernd in die Strafzumessung eingeflossen ist, ohnehin außer Betracht zu bleiben. Denn für dessen Dauer war das Disziplinarverfahren von Gesetzes wegen auszusetzen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BDG). Darüber hinaus kommt eine entlastende Berücksichtigung der sich daran anschließenden Dauer des Disziplinarverfahrens dann, wenn der Beamte, wie hier, durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört hat, nach der Rechtsprechung generell nicht in Frage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBI 2006, 1372/1373; BVerwG, in ständiger Rspr vgl. nur Urteil vom 6. Juni 2007 - BVerwG 1 D 2.06 - juris). Diese Auffassung hat der Gesetzgeber inzwischen insofern bestätigt, als er in § 15 BDG im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs weiterhin ausgenommen hat. Auch der Umstand, dass ein Beamter während der Dauer des Verfahrens die Chance einer beruflichen Neuorientierung endgültig aus Altersgründen verloren haben sollte, lässt die schärfste Disziplinarmaßnahme nicht unverhältnismäßig erscheinen, wenn der Beamte sich vorhalten lassen muss, dass er diesbezügliche Chancen während der Dauer seinerSuspendierung, z.B. im Wege einer genehmigten Nebentätigkeit, ungenutzt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2008 - 1 D 4.07 - Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 13). Das Dienstgericht kann die Entscheidung ausnahmsweise unter Ausblendung anderer auf die unter a) bis e) genannten Anschuldigungspunkte beschränken, weil bereits diese festgestellten Pflichtverletzungen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen und auch die gerichtlichen Nebenentscheidungen eine vollständige Prüfung der angeschuldigten Sachverhalte nicht erforderlich machen. In einem solchen Fall ist von vornherein ausgeschlossen, dass es noch zu weiteren Disziplinarverfahren kommen kann, in denen jetzt nicht aufgeklärte Verfehlungen gegebenenfalls als Vorbelastungen von Bedeutung sein könnten. Das Gericht ist bei dieser Verfahrensweise nicht an die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 - 1 D 28.95 - BVerwGE 113, 32ff und BVerwG, Urteil vom 30.11. 2006, 1 D 6.05).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 S. 2 LRHG, 76 Abs. 1 BbgRiG, 3 LDG, 154Abs. 1 VwGO.