Gericht | OLG Brandenburg 4. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 09.02.2022 | |
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Aktenzeichen | 4 U 202/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0209.4U202.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.08.2020, Az. 19 O 209/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf bis 13.000,00 € festgesetzt.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.
Am 28.03.2017 unterzeichnete der Kläger einen Darlehensantrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 31.500,00 Euro zu einem über die gesamte Vertragsdauer gebundenen Sollzinssatz von 0,99 % p. a. über eine Laufzeit von 36 Monaten. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufpreises für den privatnützigen Erwerb eines (A…), wobei die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß an die Verkäuferin ausgezahlt werden sollte und auch wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch hinsichtlich der Darlehensbedingungen, wird auf den Darlehensantrag (Bl. 33 ff. d. A.) Bezug genommen.
Ebenfalls am 28.03.2017 unterzeichneten der Kläger sowie die (A…) … Zweigniederlassung der S… GmbH, die Verkäuferin des finanzierten Fahrzeugkaufs, eine Vereinbarung über ein sog. „verbrieftes Rückgaberecht“. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 38 d.A. Bezug genommen.
Nach Auszahlung des Darlehens erklärte der Kläger mit Schreiben vom 08.04.2019 den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und sodann erneut durch Anwaltsschreiben vom 07.06.2019. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht und verwies auf den Ablauf der Widerrufsfrist.
Der Kläger zahlte von April 2017 bis zum 01.05.2019 25 Darlehensraten an die Beklagte in Höhe von insgesamt 6.739,00 € sowie von Mai 2019 bis März 2020 Darlehensraten in Höhe von insgesamt 2.965,16 €.
Mit seiner am 26.07.2019 beim Landgericht Frankfurt (Oder) eingereichten Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass aufgrund des erklärten Widerrufs die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 28.03.2017 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten könne und weitergehende Anträge unter den innerprozessualen Vorbehalt der Zulässigkeit und Begründetheit dieses Antrags gestellt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Frankfurt (Oder) sei gemäß § 29 ZPO nicht nur für die negative Feststellungsklage, sondern für sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche, also auch für Zahlungsansprüche und die Feststellung des Annahmeverzugs, örtlich zuständig sei. In der Sache hat er geltend gemacht, der Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen habe nicht zu laufen begonnen, weil verschiedene Pflichtangaben nach § 356b Abs. 2 S. 1 BGB a.F. i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB in der Vertragsurkunde nicht enthalten bzw. - wie insbesondere die Widerrufsinformation - fehlerhaft seien.
Nachdem der Kläger das Fahrzeug im Rahmen der Zusatzvereinbarung über die Ratenkaufbedingungen im Juni 2020 an die Verkäuferin zurückgegeben hat, hat er in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht seinen Feststellungshauptantrag für erledigt erklärt und im Übrigen beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.739,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.05.2019 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.965,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus
269,56 € seit dem 13.05.2019
269,56 € seit dem 13.06.2019
269,56 € seit dem 13.07.2019
269,56 € seit dem 13.08.2019
269,56 € seit dem 13.09.2019
269,56 € seit dem 13.10.2019
269,56 € seit dem 13.11.2019
269,56 € seit dem 13.12.2019
269,56 € seit dem 13.01.2020
269,56 € seit dem 13.02.2020
269,56 € seit dem 13.03.2020
zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen,
hilfsweise, für den Fall, dass sich die Beklagte der Erledigung nicht anschließt
4. festzustellen, dass die ursprünglichen Klageantrag zu 1. und zu 4.,
„festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 08.04.2019 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 28.03.2017 mit der Darlehensnummer 1… über ursprünglich 31.500,00 € zum Stichtag 01.05.2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann,
festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet“
zum Zeitpunkt des Erledigungsereignisses – der Ausübung des verbrieften Rückgaberechts - zulässig und begründet gewesen sind.
Die Beklage hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,
die Klage abzuweisen
sowie hilfswiderklagend für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs
festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW (A…) mit der Fahrgestellnummer W… zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
Der Kläger hat beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. Sie hat überdies im Wesentlichen geltend gemacht, der Widerruf sei verfristet, denn sie habe die Widerrufsinformation sowie die anderen erforderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. Das Verhalten des Klägers stelle zudem als unzulässige Rechtsausübung dar, insbesondere weil sich der Kläger, indem er von dem verbrieften Rückgaberecht Gebrauch gemacht habe, in Widerspruch zu seinem zuvor erklärten Widerruf gesetzt habe.
Das Landgericht hat die Klage mit am 04.08.2020 verkündetem Urteil, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass das Gericht örtlich nicht zuständig sei, insbesondere nicht nach § 29 ZPO.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageziele weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei dieses für sämtliche geltend gemachten Ansprüche nach § 29 ZPO zuständig. Im Übrigen erweitert, wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen zu den unzureichenden Pflichtangaben.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.08.2020 abzuändern und
1. festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag zu Ziffer 1) – auf negative Feststellung, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen mehr herleiten kann – bis zur Beendigung des Leistungsaustausches zulässig und begründet gewesen ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.739,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.05.2019 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.965,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus
269,56 € seit dem 13.05.2019
269,56 € seit dem 13.06.2019
269,56 € seit dem 13.07.2019
269,56 € seit dem 13.08.2019
269,56 € seit dem 13.09.2019
269,56 € seit dem 13.10.2019
269,56 € seit dem 13.11.2019
269,56 € seit dem 13.12.2019
269,56 € seit dem 13.01.2020
269,56 € seit dem 13.02.2020
269,56 € seit dem 13.03.2020
zu zahlen.
4. festzustellen, dass der ursprüngliche Antrag zu 4) auf Feststellung des Annahmeverzuges bis zur Veräußerung des finanzierten Fahrzeugs zulässig und begründet gewesen ist,
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt der Auffassung, die Pflichtangaben seien unvollständig erteilt und die Widerrufsinformation sei fehlerhaft, unter Aufrechterhaltung ihres auf Feststellung der Wertersatzpflicht gerichteten Hilfsantrages entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.
II.
Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Es stand dem Kläger nach § 264 Nr. 2 ZPO frei, bereits erstinstanzlich seinen Feststellungsantrag zu Ziffer 1 als Zahlungsantrag weiterzuverfolgen. Es ist daher insoweit nur über diesen Leistungsantrag zu entscheiden, für eine Erledigungserklärung besteht in diesem Fall kein Raum.
a) Geht der Kläger von einer Feststellungsklage zu einer deckungsgleichen Leistungsklage über, ohne die Feststellungsklage weiterzuverfolgen, handelt es sich um eine ohne weiteres zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO. Es ist dann nur noch über die Leistungsklage zu entscheiden. Für eine Erledigungserklärung ist kein Raum (vgl. BGH, Urt. v.16.05.2021 - XII ZR 199/98 - Rn. 6 zur positiven Feststellungsklage).
So liegt der Fall hier. Mit der negativen Feststellungsklage verfolgte der Kläger sein Interesse an der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertrags, indem er die Feststellung begehrte, zur Erfüllung primärer Leistungspflichten (Zinsen, Tilgung) aus dem Darlehensbetrag infolge deren widerrufsbedingten Erlöschens nicht mehr verpflichtet zu sein. Der Wert dieses Feststellungsantrags ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dementsprechend nach dem Nettodarlehensbetrag zu bemessen (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 23.11.2021 - XI ZR 159/21 - m.w.N.). Dieser Wert geht nunmehr in den Leistungsanträgen auf (vgl. Senat, Urt. v. 21.04.2021 - 4 U 95/20 - Rn. 103), mit dem der Kläger das deckungsgleiche Interesse auf Geltendmachung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis ergebenden Zahlungspflicht der Beklagten weiterverfolgt. Ausgehend von dem erkennbaren Rechtsschutzbegehren des Klägers bestand daher kein Anlass, den Erledigungsfeststellungsantrag zu bescheiden (vgl. Senat, Urt. v. 26.01.2022 – 4 U 199/20 – n.v.).
b) Soweit das Landgericht die Feststellungsklage als unzulässig angesehen hat, ist ihm nicht zu folgen. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts für diesen Antrag folgte aus § 29 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist; dies ist im Hinblick auf die Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen der Ort, an dem der Schuldner dieser Verpflichtung bei Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (§§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB; BGH, Urt. v. 07.12.2004 - XI ZR 366/03 - Rn. 27). Der Kläger wohnte bereits bei Vertragsabschluss in Sch…, das zum Bezirk des Landgerichts Frankfurt (Oder) gehört. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass für die auf das Nichtbestehen vertraglicher Pflichten gerichtete negative Feststellungsklage der Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO ebenfalls begründet ist (vgl. hierzu ausführlich Senat, Urt. v. 21.04.2021 – 4 U 95/20 – Rn. 38ff.).
An der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) änderte es auch nichts, dass der Kläger bereits erstinstanzlich seine Klage von einem Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag umgestellt hat, für den das Landgericht Frankfurt (Oder) nicht zuständig gewesen wäre (vgl. Senat, Urt. v. 21.04.2021 - 4 U 95/20 - Rn. 27ff.), weil insoweit § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO eingreift, wonach die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Zwar findet die Vorschrift ihre Grenze im Falle einer Klageänderung. Als solche ist es aber gerade nicht anzusehen, wenn - wie hier - lediglich ein Fall des § 264 ZPO vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2001 - IX ZR 53/00 - Rn. 12; Bacher in: BeckOK ZPO mit Stand 01.09.2021, § 261 Rn. 21).
2. Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger stehen weder die begehrten Zahlungsansprüche zu, noch kann er mit Erfolg die Erledigungsfeststellung hinsichtlich des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs oder die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger seine auf den Abschluss des gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung vom 28.03.2017 mit Schreiben vom 08.04.2019 wirksam widerrufen hat. Denn jedenfalls ist es dem Kläger wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB verwehrt, die Rechte aus dem Widerruf geltend zu machen.
a) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet, selbst wenn die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15 - Rn. 43), eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. So kann sich eine Rechtsausübung bei der insoweit gebotenen umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände als unzulässig darstellen, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15 - Rn. 18 und 20 m. w. Nachw.), wobei auch eine Änderung der Verhältnisse dazu führen kann, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird. Da im Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kann der Tatrichter bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB darüber hinaus auch solche Umstände berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2017 – XI ZR 369/16 - Rn. 17).
Hiervon ausgehend, stellt sich – worauf der Senat die Parteien mit Terminsverfügung vom 03.08.2021 hingewiesen hat - die Geltendmachung der auf sein Widerrufsrecht gestützten Ansprüche durch den Kläger als rechtsmissbräuchlich dar.
aa) Indem der Kläger von dem durch die (A…) … Zweigniederlassung der S… GmbH (im Folgenden: Verkäuferin) mit Vereinbarung vom 28.03.2017 eingeräumten Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat, hat er sich in einen nicht auflösbaren Widerspruch zu seinem mit Schreiben vom 08.04.2019 erklärten Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung vom 28.03.2017 gesetzt.
Der erklärte Widerruf hatte zur Folge, dass dem Kläger weder an die auf Abschluss des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages noch an die gegenüber der Verkäuferin abgegebene und auf Abschluss des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug gerichtete Willenserklärung gebunden war (§§ 355 Abs. 1, 358 Abs. 2 BGB) und die wechselseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB), wobei die Beklagte im Verhältnis zum Kläger auch hinsichtlich der Rechtsfolgen in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag eingetreten ist, weil dem Verkäufer das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen war (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB).
Zu diesen - von ihm mit der Erklärung vom 08.04.2019 (und im vorliegenden Rechtsstreit) angestrebten - Rechtsfolgen hat sich der Kläger dadurch, dass er im Juni 2020 von dem ihm eingeräumten verbrieften Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat, in einen nicht auflösbaren Widerspruch gesetzt.
Hierdurch unterscheidet sich das Gebrauchmachen von einem verbrieften Rückgaberecht von denjenigen Fällen, in denen der Verbraucher das Darlehen - unter dem Vorbehalt der Rückforderung der geleisteten Zahlungen - selbst ablöst (Senat, Urt. v. 13.10.2021 – 4 U 283/20 – Rn. 55; OLG Köln, Urt. v. 08.07.2021 - 12 U 159/20 – Rn. 12; KG, Beschl. v. 21.01.2021 - 4 U 1033/20 - Rn. 192; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2020 – 11 U 101/19 - Rn. 153). Derjenige, der nach Erklärung des Widerrufs eines Darlehensvertrages die vereinbarten Darlehensraten, einschließlich einer Schlussrate, unter Verwendung eigener Mittel unter Vorbehalt der Rückforderung weiterzahlt, verfolgt erkennbar lediglich den Zweck, Nachteile aus einem Streit mit dem Darlehensgeber über die Wirksamkeit des Widerrufs und gleichzeitig für den Fall der Richtigkeit seiner Rechtsposition die Wirkungen des § 814 BGB zu vermeiden, macht aber durch den Vorbehalt gegenüber seinem Vertragspartner gleichzeitig deutlich, dass dieser nicht darauf vertrauen könne, das Empfangene behalten zu können; er verhält sich deshalb auch nicht widersprüchlich. Derjenige, der – wie der Kläger - einen mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag gegenüber dem Darlehensgeber widerruft und diesem gegenüber erklärt, er erbringe nachfolgende Zahlungen lediglich unter Vorbehalt, nachfolgend jedoch (zwangsläufig vorbehaltlos, da der Verkäufer anderenfalls kaum bereit sein dürfte, das Fahrzeug ohne Verhandlungsmöglichkeit zu dem bereits Jahre zuvor festgelegten Kaufpreis in Höhe der Schlussrate des Darlehens zurückzuerwerben) von einem mit dem Verkäufer vereinbarten Rückgaberecht Gebrauch macht, das diesen verpflichtet, den Rückkaufpreis „für den Kunden … auf die bei der Bank offene Forderung aus dem Darlehensvertrag“ (Ziff. 4. der Vereinbarung vom 28.03.2017 - Bl. 38 d.A.) zu zahlen, möchte sich – sowohl für den Fall der Wirksamkeit als auch für den Fall der Unwirksamkeit des Widerrufs - gleichzeitig gegenüber dem Darlehensgeber die Vorteile aus dem Widerruf und diejenigen Vorteile sichern, die er mit dem Verkäufer nur für den Fall einer vereinbarungsgemäßen Durchführung des Darlehensvertrages vereinbart hat. Anders gewendet, er möchte die Vorteile des Widerrufs in Anspruch nehmen, ohne die sich hieraus ergebenden Nachteile tragen zu wollen, zu denen es - wie vorstehend ausgeführt - gehört, dass er sich auf die für den Fall eines wirksamen Vertragsverhältnisses getroffenen Abreden eben nicht (mehr) berufen kann; ein solches Verhalten ist widersprüchlich (Senat, Urt. v. 13.10.2021 – 4 U 283/20 - Rn. 55; Senat, Urt. v. 26.01.2022 – 4 U 199/20 – n.v.).
bb) Mit dem Gebrauchmachen von einem dem Kläger nach erklärtem Widerruf gerade nicht (mehr) zustehenden Recht, liegen zugleich auch Umstände vor, welche sein Verhalten gegenüber der Beklagten als treuwidrig erscheinen lassen. Dem kann auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – Rn. 39) entgegenhalten werden, allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers könne der Verbraucher ein schutzwürdiges Vertrauen nicht bilden. Dabei bliebe unberücksichtigt, dass sich diese Sichtweise des BGH, die der Senat teilt, darauf bezieht, dass ein Rechtsmissbrauch nicht damit begründet werden kann, dass ein Verbraucher vor Ausübung seines Widerrufsrechts seinen Vertragspflichten langjährig vereinbarungsgemäß nachgekommen sei. Mit diesem Verhalten ist ein Gebrauchmachen von einem mit dem Verkäufer vereinbarten „verbrieften Rückgaberecht“ - mag dessen Einräumung dem Darlehensgeber bei Abschluss des Darlehensvertrages auch bekannt gewesen sein - nach Erklärung des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages schon deshalb nicht vergleichbar, weil der Verbraucher das Vertragsverhältnis durch die Ausübung seines Widerrufsrechts dahin umgestaltet hat, dass wechselseitige Rechte und Pflichten nur noch aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis bestehen, die ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten sowohl aus dem Darlehensvertrag als auch aus dem Kaufvertrag entfallen sind und die Rückabwicklung zudem ausschließlich - ohne dass dem Verbraucher insoweit ein Wahlrecht zustünde (vgl. nur: Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 358 Rn. 21; BGH, Urt. v. 04.04.2017 – II ZR 179/16 - Rn. 18) - im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber vorzunehmen ist, der gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintritt. In dieses danach allein noch bestehende Rückabwicklungsregime greift der Verbraucher in einer schutzwürdige Interessen des Darlehensgebers beeinträchtigenden Weise ein, wenn er durch das Gebrauchmachen von dem verbrieften Rückgaberecht die infolge des Widerrufs geschuldete Rückgewähr des finanzierten Fahrzeuges an den Darlehensgeber (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a.F.) sehenden Auges (zum eigenen Vorteil) durch die Veräußerung des Fahrzeuges an den Verkäufer - vorbehaltlich eines etwaigen Rückkaufs durch den Darlehensnehmer - unmöglich macht (vgl. OLG Köln, Urt. vom 08.07.2021 - 12 U 159/20 – Rn. 13; KG, Beschl. vom 21.01.2021 - 4 U 1033/20 - Rn. 194; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2020 – 11 U 101/19 - Rn. 155; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.03.2021 – 3 U 106/20 - sowie Beschl. v. 30.11.2020 – 3 U 106/20 -, abgedruckt unter BeckRS 2021, 21047). Insofern ist der Darlehensgeber zwar seinerseits vor einer Inanspruchnahme durch den Verbraucher insoweit geschützt, als er dessen Rückerstattungsansprüchen aus § 357 a Abs. 1 BGB gemäß § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB - soweit keine Ausnahme nach § 357 Abs. 4 Satz 2 BGB oder ein Verzug mit der Annahme des Fahrzeugs vorliegt - ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Darlehensgeber die Durchsetzung seiner Ansprüche (etwa auf Zahlung des Sollzinses aus § 357 a Abs. 3 Satz 1 BGB oder auf Erstattung des Wertverlustes aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB) und Interessen (etwa an einer ggf. nach einer Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs erfolgenden zügigen Abwicklung) im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses durch das Gebrauchmachen von dem verbrieften Rückgaberecht bereits durch die Unsicherheit, ob der Verbraucher seiner Vorleistungspflicht in Bezug auf die Rückgewähr des Fahrzeugs durch dessen Rückerwerb vom Verkäufer doch noch nachkommen wird, wesentlich erschwert werden.
Dem Darlehensnehmer ist es aufgrund des Streits um die Wirksamkeit des Widerrufs und des dadurch eingetretenen Schwebezustandes auch nicht unzumutbar, bis zur Klärung der Rechtslage auf die Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Rückgabemöglichkeit zu verzichten. Soweit der Kläger darauf verweist, dass diese Sichtweise eine unzumutbare Benachteiligung des Verbrauchers darstellen würde, wenn die finanzierenden Banken die Verfahren nach Zurückweisung des Widerrufs in die Länge zu zögen, wird verkannt, dass es sich hierbei um prozessimmanente Risiken handelt, die das widersprüchliche Verhalten des Klägers nicht rechtfertigen können. Der Gefahr der Aufzehrung des Wertes des Fahrzeuges durch weiteren Gebrauch zum Nachteil der Beklagten konnte der Kläger hingegen durch die - aufgrund des Widerrufs gebotene - Rückgabe des Fahrzeuges an die Beklagte begegnen. Das Vorgehen des Klägers, sich auf den Widerruf des Darlehensvertrages zu berufen, ohne etwaige Nachteile bzw. Risiken in Kauf nehmen zu wollen, bleibt nach alledem widersprüchlich. Der Kläger kann nicht einerseits mit dem Widerruf die vertragliche Bindung an den Darlehensvertrag und das Verbundgeschäft negieren und sich andererseits auf ein vertraglich eingeräumtes Rückgaberecht berufen, dessen Fortbestand voraussetzt, dass der mit der Beklagten geschlossene Vertrag wirksam bzw. nicht wirksam widerrufen ist (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rn. 14; Senat, Urt. v. 26.01.2022 – 4 U 199/20 – n.v.; a.A. OLG Stuttgart, Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn. 41).
An diesem Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ändert es auch nichts, dass die Beklagte nach Zahlung der Schlussrate selbst das ihr zur Sicherheit übertragene Eigentum an dem finanzierten Fahrzeug an den Verkäufer übertragen hat. Die Beklagte hat durchweg die Ansicht vertreten, dass der Kläger sich gerade nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne. Sie hat daher lediglich entsprechend den ihrer Auffassung nach fortbestehenden vertraglichen Pflichten gehandelt, ohne damit zum Ausdruck zu bringen, dass der Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht trotz Inanspruchnahme vertraglicher Rechte weiter in Anspruch nehmen dürfe (Senat, Urt. v. 13.10.2021 – 4 U 283/20 – Rn. 57; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2020 – 11 U 101/19, - Rn. 159).
b) Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil das Widerrufsrecht europarechtlichen Ursprungs ist. Es ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits geklärt, dass die nationalen Gerichte das missbräuchliche Verhalten auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen können, um einem Verbraucher gegebenenfalls das Berufen auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren, solange die Anwendung einer nationalen Vorschrift die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urt. v. 23.03.2000 - C-373/97 - Ziffer 34; BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 501/15 - Rn. 18). Insoweit lässt sich - wie der Europäische Gerichtshof zuletzt auf verschiedene Vorlagefragen des Landgerichts Ravensburg klargestellt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rn. 119 f.) - im Anwendungsbereich von Art. 14 der Richtlinie 2008/48/EG, welche den Gewerbetreibenden davon abschrecken soll, gegen die ihm nach den Bestimmungen der Richtlinie obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen, zwar, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG vorgesehene zwingende Angabe – wie auch im vorliegenden Fall - weder im Kreditvertrag noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist und unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ein Rechtsmissbrauch nicht auf den Vorwurf stützen, zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher sei erhebliche Zeit vergangen. Um einen derartigen Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des dem Verbraucher nach Art 14 der Richtlinie zustehenden Widerrufsrechts geht es bei der Annahme rechtsmissbräuchlich widersprüchlichen Verhaltens jedoch nicht, wenn – wie hier - der Verbraucher nach Erklärung des Widerrufs von einem ihm in Zusammenhang mit dem mit dem widerrufenen Darlehen verbundenen Kaufvertrag durch den Verkäufer zum Zwecke der Zahlung der in dem Darlehensvertrag vereinbarten Schlussrate eingeräumten Recht zum Rückverkauf des finanzierten Fahrzeugs Gebrauch gemacht hat. Der insoweit in Rede stehende Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bezieht sich vielmehr allein auf die Folgen des wirksam ausgeübten Widerrufsrechts. Die Folgen des Widerrufs eines Kreditvertrages sind jedoch in der Richtlinie 2008/48/EG überhaupt nicht geregelt (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts zu den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 vom 15.07.2021, Rn. 126); die einzige Bestimmung der Richtlinie 2008/48/EG, die sich auf die Folgen der Ausübung eines Widerrufsrechts bei verbundenen Kreditverträgen bezieht, nämlich Art. 15 Abs. 1, betrifft den Fall, dass ein Verbraucher dieses Recht in Bezug auf einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausübt. Die Wirkungen der Ausübung des Rechts zum Widerruf des Verbraucherkreditvertrages für durch diese finanzierte Kaufverträge zu regeln, ist danach den Mitgliedsstaaten überlassen (so zuletzt auch BGH, Urt. v. 26.10.2021 – XI ZR 608/20 – Rn. 19); diese sind dabei in ihrem Ermessen lediglich insofern beschränkt, als sie die Wirksamkeit des in der Richtlinie 2008/48/EG vorgesehenen Widerrufsrechts unangetastet lassen müssen. Daraus folgt jedoch, dass auch die Annahme eines Missbrauchs der einem Verbraucher infolge eines wirksamen Widerrufs eingeräumten Rechte, der darauf gestützt ist, dass der Verbraucher in das nationalrechtlich geregelte Regime der Rückabwicklung des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag eingriffen hat, die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt (vgl. Senat, Urt. v. 13.10.2021, a.a.O., Rn. 58; so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.11.2021 – I-16 U 291/20 – Rn. 33, 44).
3. Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen.
Selbst wenn man die Wirksamkeit des Widerrufs unterstellt, befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Erfüllung ihrer aus dem Widerruf folgenden Zahlungspflichten nicht gemäß § 286 BGB in Verzug, da der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in Bezug auf den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 – Rn. 23). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befunden hätte. Das war hier nicht der Fall. Das Angebot im Widerrufsschreiben vom 08.04.2019 (Bl. 45 d.A.) genügte bereits nicht, weil diesem kein tatsächliches Angebot vorangegangen war und sich auch lediglich auf die Rückgabe an einen von der Beklagten zu benennenden Händler in seiner Nähe richtete.
4. Schließlich bleibt auch der auf Feststellung der Erledigung gerichtete Antrag des Klägers hinsichtlich des Annahmeverzugs ohne Erfolg.
Wie unter Ziffer 3. ausgeführt, hat der Kläger die Beklagte in Bezug auf das zurückzugebende Fahrzeug nicht durch sein Schreiben vom 08.04.2019 in Annahmeverzug gesetzt. Daran änderte auch das nachfolgende anwaltliche Scheiben vom 07.06.2019 (Bl. 47 ff.) nichts. Zwar hat er auch dort die Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs angeboten. Dies genügt jedoch ebenfalls nicht den Anforderungen an ein den Annahmeverzug begründendes wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB. Für die Anträge und Erklärungen im Verlaufe des Rechtsstreits gilt nichts anderes.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
2. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. Die Bewertung eines Handelns als Verstoß gegen Treu und Glauben unterliegt der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls. Die Annahme des Rechtsmissbrauchs im Falle der Geltendmachung des Widerrufs bei nachfolgender Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts ist überdies höchstrichterlich bereits gebilligt worden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.07.2021 - XI ZR 205/21, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschl. des OLG Frankfurt v. 16.03.2021 - 3 U 106/20 - zurückgewiesen worden ist).
3. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Die nicht zur Entscheidung angefallene Hilfswiderklage bleibt bei der Wertbemessung außer Ansatz (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Auch die zudem geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten wirken sich als Nebenforderung nach § 43 Abs. 1 GKG wertmäßig nicht aus.