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Entscheidung 4 U 105/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 26.01.2022
Aktenzeichen 4 U 105/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:0126.4U105.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 01.04.2020, Az. 11 O 67/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 24.04.2018 nichtig sind.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts - auf ebenfalls 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des beklagten Vereins, welche auf einer Mitgliederversammlung am 24.04.2018 gefasst worden sind.

Der Beklagte ist ein Verein zur Förderung des brandenburgischen Tourismus. Der Kläger ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärin der Landgut …GmbH & Co. Betriebs KG und war (jedenfalls bis zur streitgegenständlichen Beschlussfassung) Mitglied des Vorstands der Beklagten. Ob er selbst oder die vorgenannte Gesellschaft auch Mitglied des Beklagten war, ist zwischen den Parteien im Streit.

Nach § 5a Ziffer 1 der Vereinssatzung kann der Verein rechtlich unselbständige Projektbereiche (sog. Netzwerke) einrichten und für diese im Rahmen der Satzung entsprechende Ordnungen erlassen. Von der Möglichkeit, solche Netzwerke einzurichten, hat der Beklagte in der Vergangenheit Gebrauch gemacht. Nach § 9a Ziffer 1 Satz 1 der Vereinssatzung wählen die Netzwerke für ihren Bereich einen Vorstand, der aus jeweils 3 Personen besteht.

Zur Besetzung des Vorstandes des Vereins heißt es in der Vereinssatzung (§ 7) wie folgt:

„1. Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern der Vorstände der Netzwerke sowie einem von allen Mitgliedern zu wählenden Vorstandsmitglied.

2. Die Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrem Kreis den/die Vorsitzene(n), den/die stellvertretenende(n) Vorsitzen und den/die Kassenwart(in). Diese bilden den Vorstand gem. § 26 BGB.

3. Der/die Vorsitzende, der / die stellvertretenden Vorsitzende und der / die Kassenwart(in) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei der Vorgenannten sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu erledigen. Er terminiert und bereitet die Mitgliederversammlung vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann, wenn es ein Vorstandsmitglied aus einem Netzwerk betrifft, ansonsten auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Solange besteht der Vorstand aus den verbleibenden Mitgliedern.“

In § 8 heißt es zur Mitgliederversammlung wie folgt:

„1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Zur Teilnahme ist jedes Mitglied berechtigt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 3 Wochen vorher (Postausgangsstempel) durch schriftliche Einladung zu erfolgen. Mitglieder, die dem Netzwerk eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erhalten die Einladung per E-Mail.

[…]“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K1, Bl. 21ff., vorliegende Satzung Bezug genommen.

Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB (§ 7 Ziffer 2 der Satzung) waren Herr A... W... als Vorsitzender, der Kläger als stellvertretender Vorsitzender und als Kassenwart Herr J... Sch..., wobei letzterer bereits Ende 2017 gegenüber dem Vorstand die Niederlegung seines Vorstandsamts mitgeteilt hat, gleichwohl aber noch im Vereinsregister eingetragen blieb.

Am 23.03.2018 fand ein Treffen der vorgenannten Vorstandsmitglieder statt. Anlass und Inhalt dieses Gesprächs sind zwischen den Parteien im Streit. Mit E-Mail vom 27.03.2018 übermittelte der Kläger Herrn J... Sch... eine Ergänzung zu einem - ihm offenbar zuvor übermittelten - Entwurf zu einer Einladung zur Mitgliederversammlung nebst konkreten Terminvorschlägen. Sodann finalisierte Herr Sch... den Entwurf einer per E-Mail zu übersendenden Einladung, wegen deren Inhalt auf die Anlage B 4 (Bl. 67f. d.A.) Bezug genommen wird.

Den Entwurf übersandte Herr Sch... mit E-Mail vom 28.03.2018 an den Kläger und Herrn W.... In dieser E-Mail hieß es wie folgt: „Ich habe 43 E-Mailadressen verfügbar, die auch im Oktober 2017 zur MV VBT Einladung durch Frau G... verwendet wurden“.

Auf der Mitgliederversammlung vom 24.04.2018 stellte der Vorsitzende, Herr A... W..., ausweislich des Protokolls unter TOP 2 bei 10 Ja-Stimmen, keiner Nein-Stimme und einer Enthaltung zunächst fest, dass die Einladung frist- und formgerecht erfolgt sei und seitens der Mitglieder keine Einwände erhoben worden seien.

Unter TOP 6 wurde sodann mit 7 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und einer Enthaltung eine Satzungsänderung in Bezug auf § 7 Abs. 1 und 6 der Vereinssatzung folgenden Inhalts beschlossen:

„1. Der Gesamtvorstand besteht aus 3-5 Mitgliedern.

6. Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Solange besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitgliedern.“

Unter TOP 8 wurde sodann ein neuer Vorstand gewählt, für den sich insgesamt 5 Personen zur Wahl gestellt haben, namentlich Herr A... W..., Herr E... V..., Herr A... K..., Herr J... Sch... und der Kläger. Mit Ausnahme des Klägers erhielten alle Kandidaten eine  Mehrheit.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch wegen der in der Mitgliederversammlung darüber hinaus gefassten Beschlüsse, wird auf das Protokoll der Mitgliederversammlung (als Anlage K3, Bl. 28 ff.) Bezug genommen.

Der Kläger hat bereits erstinstanzlich die Feststellung beantragt, dass sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 24.04.2018 nichtig seien und hilfsweise begehrt, zumindest hinsichtlich einzelner Beschlüsse die Nichtigkeit festzustellen.

Hierzu hat er behauptet, dass er selbst Mitglied der Beklagten sei. Die Einladung zur Mitgliederversammlung vom 24.04.2018 sei satzungs- und gesetzeswidrig. Die Einladung sei weder frist- noch formgerecht gewesen. Es habe keinen wirksamen – aus Sicht des Klägers aber erforderlichen – Vorstandsbeschluss zur Einberufung der Mitgliederversammlung gegeben. Im Übrigen sei es auch nicht ausreichend, wenn lediglich der Vorstand im „engeren Sinne“ handelte, da hier der Gesamtvorstand nach § 7 Nr. 1 der Vereinssatzung hätte tätig werden müssen. Ferner sei die 3-wöchige Ladungsfrist nicht eingehalten worden, da die Einladung nicht allen Mitgliedern übersandt worden sei. Es sei schon zweifelhaft, ob die E-Mail vom 29.03.2018 überhaupt abgeschickt worden sei. Der Kläger selbst habe nur eine Einladung vom 09.04.2018 eines Vereins … Berlin e. V. für dessen Mitgliederversammlung erhalten, aus der sich die Mitgliederversammlung des Beklagten lediglich am Rande ergeben habe. Auch hätten weitere Mitglieder des Beklagten keine Einladung erhalten.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die – sich auf alle gefassten Beschlüsse beziehenden – Anträge schon nicht hinreichend bestimmt seien und es zudem an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle, weil nicht der Kläger selbst, sondern die von ihm organschaftlich vertretene Landgut … GmbH & Betriebs KG Mitglied des Beklagten sei. Auch aus der Organstellung könne das Feststellungsinteresse nicht abgeleitet werden, weil der Kläger lediglich Organmitglied gewesen sei und der Bundesgerichtshof ein Feststellungsinteresse nur bei Klagen des Organs selbst annehme. Darüber hinaus sei der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Klage aufgrund der nicht erneuten Wahl in den Vorstand gerade kein Organmitglied mehr gewesen. Ferner sei die Klage rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger sich an den Abstimmungen beteiligt und sogar zur Wahl gestellt habe, ohne die fehlerhafte Einladung zu rügen. In der Sache hat der Beklagte vorgebracht, dass sämtliche Mitglieder der Beklagten ordnungsgemäß geladen worden seien. Bereits unter dem 29.03.2018 seien mit Datum vom 02.04.2018 im Namen des Vorstandes der Beklagten die Mitglieder per E-Mail geladen worden. Der Kläger selbst habe an der Einladung mitgewirkt. Es sei auch völlig ausreichend gewesen, dass hier lediglich Herr W..., Herr Sch... und der Kläger über die Einladung beschlossen hätten, da die Satzung zwischen einem Vorstand im weiteren Sinne, nämlich dem Gesamtvorstand nach § 7 Abs. 1, und dem Vorstand im engeren Sinne in § 7 Abs. 2 und 3 differenziere und für die Einladungen der Vorstand nur der Vorstand im engeren Sinne zuständig sein könne.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Der Feststellungantrag sei zulässig. Wenngleich der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er Mitglied des Vereins sei, so sei er doch zumindest als Organ zur Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen berechtigt. Das Feststellungsinteresse sei auch nicht dadurch entfallen, dass der Kläger anlässlich der streitgegenständlichen Mitgliederversammlung nicht erneut zum Vorstand bestellt worden sei. Die Klage sei allerdings unbegründet. Der Kläger habe einen Nichtigkeitsgrund nicht nachgewiesen. So habe der Kläger schon keinen Beweis dafür angeboten, dass die Vorstandsmitglieder W... und Sch... keinen Beschluss über die Einberufung der Mitgliederversammlung gefasst hätten. Unerheblich sei, ob das Vorstandsmitglied Sch... sein Amt niedergelegt habe. Abzustellen sei allein auf die Eintragung im Vereinsregister. Der Kläger habe auch keinen Beweis dafür angeboten, dass und welches Vereinsmitglied nicht zu der Mitgliederversammlung geladen worden sei. Die weiteren gerügten Verfahrensverstöße könnten – unterstellt, sie lägen vor – allenfalls zu einer heilbaren Nichtigkeit führen. Wegen dieser Verstöße fehle es aber an der erforderlichen Klageberechtigung, weil der Kläger die Verfahrensverstöße nicht unverzüglich anlässlich der Mitgliederversammlung gerügt und den Ablauf der Mitgliederversammlung sowie die Abstimmung sogar unterstützt habe, indem er sich selbst zur Wahl gestellt habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass für die Einberufung der Versammlung ein wirksamer Vorstandsbeschluss erforderlich sei und es an einem solchen Beschluss fehle. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe das Tätigwerden von zwei Vorstandsmitgliedern nicht ausgereicht. Selbst wenn man davon ausginge, dass zur Einladung ein aus lediglich drei Personen bestehender Vorstand berechtigt sein sollte, dann könne es nicht ausreichen, dass die Herren W... und Sch... gehandelt hätten, da jedenfalls die Entscheidung, ob eine Mitgliederversammlung stattfinden soll, unter allen drei Vorstandsmitgliedern hätte diskutiert werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Zudem habe es für die Einberufung einer Versammlung nach § 7 Ziffer 4 der Vereinssatzung ohnehin einer Entscheidung des Gesamtvorstands iSd § 7 Ziffer 1 der Vereinssatzung bedurft, da § 7 Ziffer 2 und 3 der Vereinssatzung lediglich das Außenverhältnis regelten. Zudem habe das Landgericht den Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 14.01.2019 und dem Schriftsatz vom 27.01.2020 übergangen, wonach dieser zuletzt anhand einer Liste mit Stand 2015 vorgetragen habe, welche Mitglieder nicht geladen worden seien. Diesem Vorbringen sei der Beklagte nicht, jedenfalls aber nicht erheblich entgegengetreten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien auch die übrigen Verfahrensverstöße so gravierend, dass sie zu einer Nichtigkeit führen müssten. Dem Kläger könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass er nicht sofort gegen die Verstöße protestiert habe. Zum einen habe er sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten und zum anderen stehe er auch gegenüber den Mitgliedern in der Verantwortung, Recht und Gesetz zu wahren.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 01.04.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam zum Az. 11 O 67/18 festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 24.04.2018 nichtig sind,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beschluss zu dem Tagesordnungspunkt 6 „Antrag auf Satzungsänderung zur Zusammensetzung des Vorstandes des VBT e. V. in § 7 Abs. 1 und 6“ nichtig ist;

festzustellen, dass der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 8 „Neuwahl des Vorstandes“ hinsichtlich der Abstimmung zu Herrn A... W... nichtig ist;

festzustellen, dass der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 8 „Neuwahl des Vorstandes“ hinsichtlich der Abstimmung zu Herrn E... V... nichtig ist;

festzustellen, dass der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 8 „Neuwahl des Vorstandes“ hinsichtlich der Abstimmung zu Herrn A... K... nichtig ist;

festzustellen, dass der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 8 „Neuwahl des Vorstandes“ hinsichtlich der Abstimmung zu Herrn J... Sch... nichtig ist;

festzustellen, dass der Tagesordnungspunkt 9 „Konstituierung des Vorstandes“ nichtig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.

Der Senat hat den Kläger sowie die Vorstandsmitglieder des beklagten Vereins, Herrn W... sowie Herrn Sch..., persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2021 (Bl. 463 – 469 d.A.) Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Soweit der Beklagte die Wirksamkeit der Berufungseinlegung und –begründung infrage gestellt hat, greift dieser Einwand nicht durch. Beide Schriftsätze – die Berufung vom 01.05.2020 und die Berufungsbegründung vom 07.07.2020 - sind einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden und genügen damit den Anforderungen des § 130a Abs. 3, 4 ZPO. Die Übermittlung erfolgte jeweils per beA und wurde von dem Klägervertreter selbst vorgenommen, was für eine wirksame Übermittlung nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO ausreichend ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.12.2020 – 6 W 68/20 – Rn. 20 m.w.N.). Die Übermittlung durch den Klägervertreter selbst ergibt sich aus den Angaben der Transfervermerke vom 01.05.2020 (Bl. 312 d.A.) und vom 07.07.2020 (Bl. 341 d.A.). Übermittelt der Inhaber des beA selbst, wird - wie hier - in der ersten Zeile des ersten Schriftfelds unter "Informationen zum Übermittlungsweg" bzw. „Angaben zur Nachricht“ der Hinweis "sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach" angebracht (vgl. zu dem Screenshot eines entsprechenden Transfervermerks BAG, Beschl. v. 5.6.2020 – 10 AZN 53/20 – Rn. 28). Übermittelt hingegen eine dritte Person, die nicht Inhaber des beA ist, fehlt – anders als hier - in dem ersten Schriftfeld über der Zeile "Eingang auf dem Server" die Zeile zu den "Informationen zum Übermittlungsweg" (vgl. zu dem Screenshot eines entsprechenden Transfervermerks BAG Beschl. v. 5.6.2020 – 10 AZN 53/20 – Rn. 28.).

2. Auch in der Sache hat die Berufung Erfolg.

a) Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 02.07.2007 - II ZR 111/05 – Rn. 21ff.).

aa) Der auf Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher in der streitgegenständlichen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse gerichtete Hauptantrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insoweit genügt es, wenn der Anspruchsgrund bereits im Antrag so konkret benannt wird, dass der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft feststehen (vgl. Bacher, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 42. Edition mit Stand 01.09.2021, § 253 Rn. 72). Dies ist hier der Fall, da der Kläger – gerade im Vergleich mit dem gesonderten Hilfsanträgen – zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihm vorrangig nicht nur um die Nichtigkeit einzelner Beschlüsse geht, sondern um die aller gefassten Beschlüsse (vgl. für die ähnlich gelagerte Konstellation der sog. „Vorratsanfechtung“ im WEG-Recht Bergerhoff, in: Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl. 2017, § 87 Rn. 87, 90).

Auch der Klagegrund ist ausreichend bestimmt dargelegt worden. Denn die Individualisierung kann – wie hier - grundsätzlich auch durch die Bezugnahme auf Anlagen erfolgen. Auch wenn der Kläger zu anderen als den unter TOP 6 und TOP 8 gefassten Beschlüssen nicht näher vorträgt, so hat er doch hinreichend deutlich gemacht, dass er bereits aus formellen Gründen sämtliche gefassten Beschlüsse als nichtig ansieht. Daher reicht es hier aus, dass der Kläger sich in seinem Vorbringen weitgehend auf die Bezugnahme auf das Protokoll der Mitgliederversammlung beschränkt hat.

bb) Der Kläger hat das erforderliche Feststellungsinteresse.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung von jedem Vereinsmitglied durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden. Über die Mitglieder hinaus sind auch die Organe eines Vereins berechtigt, die Nichtigkeit von Mitgliederbeschlüssen geltend zu machen, während außerhalb des Vereins stehenden Dritten diese Befugnis mangels eines anerkennenswerten Feststellungsinteresses (regelmäßig) nicht zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 02.07.2007 – II ZR 111/05, - Rn. 60 m. w. N.).

Der Auffassung des Landgerichts folgend hat der Kläger schon aufgrund seiner Stellung als Organmitglied ein Feststellungsinteresse (vgl. auch Leuschner, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2018, § 32 Rn. 57). Zwar spricht der Bundesgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung vom 02.07.2007 lediglich von einer Klagebefugnis der Organe selbst (vgl. hier § 6 der Vereinssatzung), nicht aber der Organmitglieder. In dem insoweit in Bezug genommenen Urt. v. 26.05.1975 (II ZR 34/74 - Rn. 17) stellt der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich auch darauf ab, ob die klagende Partei einem Vereinsorgan angehört. Bei anderer Betrachtung wäre das Organmitglied, welches selbst nicht Mitglied des Vereins ist, trotz nichtiger Neuwahlen ohne Not rechtsschutzlos gestellt.

Damit bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der Kläger selbst und nicht die Landgut … GmbH & Co. Betriebs KG, dessen Komplementärin der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer vertritt, Vereinsmitglied geworden ist.

cc) Die Klage ist auch nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig. Zwar mag es diskussionswürdig sein, ob es als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, wenn trotz Kenntnis eines Verfahrensfehlers einem Beschluss die Zustimmung erteilt wird (vgl. Notz, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR  mit Stand 15.09.2018, § 32 Rn. 33 m. w. N.) Dass dies vorliegend der Fall wäre, lässt sich vorliegend aber schon nicht feststellen. Dass der Kläger der Feststellung einer form- und fristgerechten Einladung zu TOP 2 zugestimmt haben soll, hat er – anders als der Beklagte in der Berufungserwiderung meint – bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 14.01.2019 (Bl. 102 d. A.) und unter Hinweis auf eine Enthaltung mit Schriftsatz vom 14.02.2019 bestritten, ohne dass der Beklagte dem noch näher entgegen getreten wäre.

Es stellt auch kein widersprüchliches Verhalten dar, dass der Kläger die Verfahrensverstöße nicht (sofort) gerügt hat. Zunächst wird ein – lediglich vereinzelt in Literatur und der älteren Rechtsprechung geforderter – sofortiger Widerspruch selbst von diesen Stimmen lediglich für den Fall gefordert, dass der Verstoß keine Verfahrensvorschrift betrifft, die übergeordneten Interessen dient, wie etwa der Wahl des Vorstandes, sondern allein dem einzelnen Mitglied (vgl. Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 32 Rn. 10 m. w. Nachw.). Das Vereinsrecht verlangt im Übrigen – anders als das Aktien- oder Genossenschaftsrecht – für die Zulässigkeit einer Klage gerade nicht, dass der Anfechtende bereits Widerspruch erhoben hat. Einen solchen Widerspruch im Vereinsrecht zu fordern, liefe auf eine analoge Anwendung von § 245 Nr. 1 AktG hinaus, welche der Bundesgerichtshof gerade abgelehnt hat (vgl. BGH, Urt. v.  02.07.2007 - II ZR 111/05 - Rn. 36 m. w. N..; so auch Notz, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR  mit Stand 15.09.2018, § 32 Rn. 239).

Das Verhalten des Klägers ist, soweit er einen Einladungsmangel rügt, auch nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich, weil er als Vorstandsmitglied selbst an der Einladung mitgewirkt hat. Geht man – wie oben ausgeführt – davon aus, dass grundsätzlich auch Organe bzw. Organmitglieder selbst die Feststellungsklage erheben können, dann muss es ihnen möglich sein, auch eigene Fehler zu korrigieren und ggfs. die Nichtigkeit von Beschlüssen feststellen zu lassen.

dd) Die Klage ist auch weder verfristet noch ist das Klagerecht verwirkt.

Eine Klagefrist sehen weder das Gesetz (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 03.07.2012 – 11 U 174/07 - Rn. 56 f.) noch die Vereinssatzung vor. Demgegenüber kann zwar die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach dem Ablauf längerer Zeit verwirkt sein, da innerhalb des Vereins ein schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit von Beschlüssen entstanden sein kann (vgl. OLG Brandenburg, a. a. O.), wobei insoweit – immer anhand des konkreten Einzelfalls – für das Zeitmoment der Verwirkung Zeiträume zwischen einem und sechs Monaten diskutiert werden (vgl. Notz, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR  mit Stand 15.09.2018, § 32 Rn. 244 m.w.N.). Hier liegen zwar zwischen der Beschlussfassung und der Erhebung der Klage fast drei Monate (bis zum Eingang der Klage bei Gericht 2 Monate). Dass insoweit allerdings bereits ein für das Umstandsmoment erforderliches schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Beschlüsse eingetreten wäre, lässt das Vorbringen des Beklagten nicht erkennen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

b) Die Klage ist auch begründet. Sämtliche in der Mitgliederversammlung vom 24.04.2018 gefassten Beschlüsse sind nichtig, weil sich nicht feststellen lässt, dass alle Vereinsmitglieder hierzu auch geladen worden sind oder der Einberufungsmangel für die Beschlussfassung irrelevant war.

aa) Eine wirksame Beschlussfassung setzt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Beachtung der Satzungsbestimmungen des Vereins voraus. Beschlüsse, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende Satzungsbestimmungen gefasst sind, sind nichtig (OLG Hamm, Urt. v. 01.03.2021 – 8 U 61/20 – Rn. 41 m.w.N.).

Die Beweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen liegt – entgegen der Auffassung des Landgerichts - beim Verein, weil dieser aus der Beschlussfassung Rechte für sich herleitet (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 42; BGH, Urt. v. 18.12.1967 - II ZR 211/65 – Rn. 14; Notz, in: beck-online-GROSSKOMMENTAR mit Stand 15.09.2018, § 32 Rn. 251; Waldner/Wörle-Himmel, in: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 204b; für das WEG-Recht etwa Schulzky, in: Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 24 Rn. 66).

Allerdings ist es zunächst Sache des klagenden Mitglieds, diejenigen Punkte zu benennen, die aus seiner Sicht einen Verfahrensfehler begründen sollen. Anderenfalls würden unzumutbare Anforderungen an den Sachvortrag des Beklagten gestellt, während die klagenden Mitglieder durch die Auferlegung einer solchen Darlegungslast nicht wesentlich in der Wahrnehmung ihrer Rechte beeinträchtigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 01.03.2021 a.a.O., Rn. 43).

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger seiner Darlegungslast genügt, in dem er bereits erstinstanzlich und ergänzend mit Schriftsatz vom 14.10.2021 nicht nur verschiedene Unternehmen benannt hat, die trotz Mitgliedschaft keine Einladung erhalten haben sollen, sondern darüber hinaus verschiedene Listen vorgelegt, aus denen sich mehr als die 35 Mitglieder ergeben, an die die Einladung zur Mitgliederversammlung am 24.04.2018 per E-Mail vom 29.03.2018 versandt wurde.

Dem Beklagten ist es demgegenüber durch die vorgelegten Unterlagen, die Bekundungen der Vorstandsmitglieder Sch... und W... im Rahmen ihrer Anhörung im Termin am 03.11.2021 sowie der Aussage der Zeugin G... nicht gelungen, zur Überzeugung des Senats zu beweisen, dass der zur Versendung der Ladung vom 29.03.2018 verwandte E-Mail-Verteiler (Anlage B4; Bl. 67 d.A.) sämtliche Unternehmen oder Vereinigungen umfasste, die zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Beklagten waren.

Schon auf der Grundlage der Bekundungen der Vorstandsmitglieder des Beklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies nicht der Fall war. So bekundete das Vorstandsmitglied Sch..., dass ihm bei Versendung der Einladung keine Mitgliederliste zur Verfügung gestanden habe, sondern lediglich ein E-Mail-Verteiler, mit dem die Zeugin G... ihrerseits zu einer Mitgliederversammlung im Oktober 2017 eingeladen habe. Er sei lediglich davon ausgegangen, dass dieser E-Mail-Verteiler sämtliche Mitglieder umfasst habe, da ihm nicht bekannt gewesen sei, dass nach Oktober 2017 neue Mitglieder eingetreten seien. Er könne allerdings nichts dazu sagen, ob es auch Mitglieder ohne E-Mail-Adresse gegeben habe. Dass unsicher gewesen sei, ob der E-Mail-Verteiler sämtliche Mitglieder des Beklagten umfasste, räumte auch das Vorstandsmitglied W... ein. Daran ändert es auch nichts, dass der Verteiler nach dessen Bekundung gerade aus diesem Grund zunächst von ihm sowie dem Vorstandsmitglied Sch... für das Netzwerk Wellness und von dem Kläger für das Netzwerk Mice habe überprüft werden sollen. Selbst wenn man – was der Kläger für seine Person in Abrede gestellt hat - davon ausginge, dass diese Prüfung erfolgt ist, kann darauf eine Überzeugung, dass mit dem E-Mail-Verteiler sämtliche im März 2018 vorhandenen Mitglieder geladen worden sind, nicht gestützt werden, weil - wie sich aus der Aussage der Zeugin G... ergibt – im Jahr 2017 eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern ausgeschieden sind, davon allerdings auch solche, die lediglich die Netzwerke, nicht aber den VBT als solchen verlassen haben.

Dass der E-Mail-Verteiler den Mitgliederbestand des Beklagten jedenfalls im Jahr 2017 zutreffend wiedergab, konnte auch die Zeugin G..., die bis Ende des Jahres 2017 über einen Zeitraum von zwei Jahren als „Netzwerkmanagerin“ u.a. auch mit der Mitgliederverwaltung des Beklagten und der Einladung zu Mitgliederversammlungen betraut war, nicht zur Überzeugung des Senats bestätigen. Zwar hat die Zeugin auf Vorhalt der als Anlage B 9 zur Akte gereichten E-Mail vom 06.10.2017 (Bl. 385 d.A.) zunächst bekundet, dass sie davon ausgegangen sei, dass sie mit dem dortigen Verteiler alle zu ladenden Mitglieder des Beklagten einlade; später gab sie jedoch aus eigenem Antrieb an, der von ihr verwandte Betreff „Reminder“ könne auch bedeuten, dass sie zuvor eine Einladung verschickt gehabt habe und mit der E-Mail lediglich diejenigen nochmals an die Versammlung erinnert habe, die sich bislang nicht zurückgemeldet hatten. Auch zur Anzahl der Mitglieder des Beklagten hatte die Zeugin – was nach Ablauf von immerhin fast vier Jahren nach ihrem Ausscheiden durchaus verständlich erscheint - keine belastbare Erinnerung mehr. So konnte sie nur noch vage angeben, dass es sein könne, dass von zunächst etwa 50 bis 70 Mitgliedern infolge Austritts im Verlauf des Jahres gegen Ende 2017 nur noch zwischen 30 und 40 Mitglieder vorhanden gewesen seien. Ebenso hatte sie zu für den Beklagten geführten Mitgliederlisten lediglich noch in Erinnerung, dass sie solche von ihrem für die vormalige Geschäftsbesorgerin tätigen Vorgänger, Herrn T..., übernommen habe und damit weitergearbeitet haben könnte sowie, dass sie zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit digitale Listen an die Vorstandsmitglieder des Beklagten übermittelt habe.

Dagegen, dass der Beklagte mit dem für die Einladung vom 29.03.2018 verwandten E-Mailverteiler sämtliche damaligen Mitglieder geladen hat, spricht schließlich auch sein wechselnder Prozessvortrag. Gab er beispielsweise erstinstanzlich an, die …Tours GmbH – die unstreitig nicht zur Mitgliederversammlung geladen worden ist – sei zu diesem Zeitpunkt Mitglied gewesen (vgl. Schriftsatz vom 12.09.2019, Seite 4, Bl. 249 d.A.), sie habe seit 2011 an keiner Mitgliederversammlung teilgenommen, die unterlassene Einladung sei daher nicht kausal für die streitgegenständlichen Beschlussfassungen geworden, kennzeichnete der beklagte Verein in der Anlage B 15 („Liste VBT 2011“, Bl. 386 d.A.) diese als ausgeschiedenes Mitglied, ohne diesen Umstand näher zu erläutern. Auch das Vorstandsmitglied Herr W... machte hierzu im Rahmen seiner Anhörung (Seite 3 des Protokolls vom 03.11.2021 (Bl. 465 d.A.) keine näheren Angaben. Dem Vorbringen im nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 11.01.2022 ist hierzu ebenso wenig etwas zu entnehmen.

Für den vom Beklagten zu führenden Beweis der Ladung sämtlicher Mitglieder zur Mitgliederversammlung am 24.04.2018 reicht es auch weder aus, dass er in der Anlage B 15 („Liste VBT 2011“) inzwischen ausgeschiedene Mitglieder gekennzeichnet und diese Angaben mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 11.01.2022 korrigiert hat, noch dass er für verschiedene der in der klägerseits als Anlage K 12 vorgelegten Liste aufgeführte Mitglieder teilweise unter Beweisantritt, teilweise durch Unterlagen belegt, vorgetragen hat, diese seien vor Ende 2017 aus dem beklagten Verein ausgeschieden. Die bestehende Unklarheit in Bezug auf die nach den Regelungen der Satzung zur Mitgliederversammlung am 24.04.2018 zu ladenden Mitglieder wird dadurch nicht ausgeräumt.

bb) Ist danach davon auszugehen, dass mit der E-mail vom 29.03.2018 nicht sämtliche Mitglieder geladen worden sind, sind die auf der Mitgliederversammlung vom 24.04.2018 gefassten Beschlüsse nichtig.

Ausgehend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2007 – II ZR 111/05 - Rn. 44 ff., kommt es für die Frage, ob dieser formelle Fehler zur Nichtigkeit eines Beschlusses führt, nicht mehr – wie der Beklagte meint – auf eine Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Beschlussfassung, sondern maßgeblich auf die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits aus Sicht eines objektiv urteilenden Vereinsmitglieds, das bei wertender, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierter Betrachtung die Rechtsfolge der Nichtigkeit rechtfertigt (vgl. – dem Bundesgerichtshof folgend – auch OLG Brandenburg, Urt. v. 03.07.2012 – 11 U 174/07 - Rn. 70). Nur, wo eine fassbare Beeinträchtigung dieser Interessen nicht festgestellt werden kann, entfällt die Anfechtbarkeit. Der Verfahrensfehler darf bei einer wertenden Betrachtung schlechthin nicht relevant geworden sein, d. h. es muss ausgeschlossen sein, dass sich der Verfahrensfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat (OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 71 m.w.N.).

Die unterlassene Einladung sämtlicher Mitglieder des Beklagten berührt unmittelbar deren grundlegendes Mitgliedschaftsrecht auf Teilnahme an der Willensbildung des Vereins. Dadurch sind diese Mitglieder gehindert worden, die Willensbildung des Beklagten durch Beiträge in der Aussprache sowie ihre Stimmabgabe zu beeinflussen. Die Relevanzschwelle ist damit überschritten. Der Beklagte ist hiernach mit dem Einwand, dass auch in der Vergangenheit selten andere als die am 24.04.2018 erschienen Mitglieder an der Versammlung teilgenommen hätten und daher ein anderes Abstimmungsergebnis bei Ladung sämtlicher Mitglieder nicht zu erwarten gewesen wäre, ausgeschlossen.

3. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 21.12.2021, 13.01.2022 und vom 19.01.2022 gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Das dortige Vorbringen blieb bei der Entscheidung des Senats unberücksichtigt.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, (713) ZPO.

2. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 2 GKG. Wenngleich es sich um einen die Interessen der Brandenburger Tourismuswirtschaft insgesamt vertretenden Verein handeln mag, so erscheint dem Senat der vom Kläger in Ansatz gebrachte Wert übersetzt. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, um welche es sich vorliegend handelt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Von einem besonderen Umfang der Sache ist danach hier ebenso wenig auszugehen wie von einer besonderen Bedeutung der Sache. Die Bedeutung der Sache ergibt sich nämlich regelmäßig aus dem Parteiinteresse, nicht aber aus einem – vermeintlichen – Interesse der Öffentlichkeit (vgl. Toussaint, in: BeckOK Kostenrecht, 31. Edition mit Stand 01.06.2020, § 48 Rn. 43). Abzustellen ist bei Bewertung dieses Kriteriums daher auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung für die Parteien (vgl. Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 4. Aufl. 2019, § 48 Rn. 11). Dass hier in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht besonders zu berücksichtigende Folgen in Rede stehen, ist nicht zu erkennen. Fehlt es an genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse, wird man in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert ausgehen können, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit 5.000,00 Euro vorgegeben hat (vgl. für den Wert der Beschwer BGH, Beschl. v. 17.11.2015 – II ZB 8/14 – Rn. 13). Da hier im Wesentlichen die Beschlüsse zur Zusammensetzung des Vorstandes und zur geänderten Satzungsbestimmung in Rede stehen, während die übrigen gefassten Beschlüsse schon angesichts insoweit vollständig fehlenden Vortrages des Klägers jedenfalls keine erkennbare Bedeutung haben, ist es angemessen, für die Satzungsänderung und für die Besetzung des Vorstandes jeweils 5.000,00 Euro (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.01.2019 – 7 W 72/18 – Rn. 10) in Ansatz zu bringen und diese auf einen Streitwert von 10.000,00 Euro zu addieren.

Der Streitwert für den ersten Rechtszug ist – entsprechend der vorstehenden Ausführungen - gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG geändert worden.