Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 26. Beschwerdekammer | Entscheidungsdatum | 24.01.2022 | |
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Aktenzeichen | 26 Ta (Kost) 6108/21 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2022:0124.26TA.KOST6108.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 33 RVG, § 39 GKG, § 40 GKG, § 45 GKG |
1. Werden mehrere Kündigungen ausgesprochen, ist im Hinblick auf die Kündigung mit dem frühesten Beendigungstermin ein Vierteljahreseinkommen in Ansatz zu bringen.
Bei den die weiteren Kündigungen betreffenden Anträgen handelt es sich regelmäßig um Hilfsanträge. Für diese ist der Gegenstandswert nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu erhöhen, wenn über sie entschieden wird oder sie in einem Vergleich sachlich mitgeregelt werden (so auch Streitwertkommission Nr. 21.3: Mehrere Kündigungen mit unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten) (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 15. November 2019 – 26 Ta (Kost) 6086/19, Rn. 9).
2. Ein auf eine Kündigung bezogener Kündigungsschutzantrag ist dahin zu verstehen, dass er auflösend bedingt für den Fall gestellt ist, dass der Kündigungsschutzantrag gegen eine früher greifende Kündigung ohne Erfolg bleibt.
Nur dies entspricht dem wohlverstandenen (Kosten-)Interesse der klagenden Partei. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nur „vorsorglich“ im Verhältnis zu einer bereits ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung und damit auflösend bedingt für den Fall erklärt hat, dass das Arbeitsverhältnis bereits durch die andere Kündigung beendet ist (vgl. BAG 29. Juni 2017 – 2 AZR 302/16, Rn. 46).
3. Wird während des Rechtsstreits später eine weitere - zu einem früheren Zeitpunkt wirkende - Kündigung ausgesprochen, handelt es sich regelmäßig bei dem zuerst angekündigten Antrag der Sache nach nur noch um einen Hilfsantrag.
Wegen § 40 GKG ist der danach als Hilfsantrag zu wertende Ausgangsantrag gebührenrechtlich dennoch zu berücksichtigen, da es insoweit auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Antrag den Rechtszug eingeleitet hat, unabhängig davon, ob über ihn entschieden wird oder die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, 4 GKG vorliegen. Denn zum Zeitpunkt der „Einleitung des Rechtszugs“ handelte es sich um einen Hauptantrag.
4. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine klagende Partei eine später wirkende Kündigung ganz bewusst mit einem Hauptantrag angreift.
Denn der Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage - und damit der Umfang der Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils – kann auf die (streitige) Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Kündigung beschränkt werden (vgl. BAG 22. November 2012 – 2 AZR 732/11, Rn. 20).
5. Auch wenn die Parteien sich nicht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem spätesten Beendigungstermin einer der Kündigungen einigen, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass in einem Auflösungsvergleich sämtliche in das Verfahren eingeführte Beendigungstatbestände mitgeregelt worden sind. Gegenstand der Vergleichsverhandlungen sind regelmäßig alle Beendigungstatbestände.
Der gewählte Beendigungszeitpunkt wirkt sich im Rahmen des „Gesamtpakets“ aus, in das meist sämtliche Beendigungstatbestände als wertbildende Faktoren einfließen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 4 GKG mit geregelt werden (vgl. LAG Baden-Württemberg 2. September 2016 – 5 Ta 101/16, Rn. 20; LAG Berlin-Brandenburg 19. Mai 2021 - 17 Ta (Kost) 6041/21).
6. Anders kann ausnahmsweise zu entscheiden sein, wenn eine von mehreren Kündigungen offensichtlich (zB als Probezeitkündigung) wirksam ist, der Arbeitgeber aber während des Prozesses „aus reiner Vorsicht“ vorsorglich noch eine weitere Kündigung nachgeschoben hat, die jedoch angesichts einer wirksamen Kündigung im Rahmen der Vergleichsverhandlungen keinen wertbildenden Faktor mehr darstellt.
Die Beschwerden der Landeskasse und der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Mai 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 6. Juli 2021 – 48 Ca 9872/20 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 11.210 Euro festgesetzt wird.
I.
Die Parteien haben einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 14. Juli 2020 (Antrag zu 1) und eine ordentliche Kündigung vom 28. August 2020 (zum 11. September 2020) (Antrag zu 7) während der Probezeit geführt. Bei den Anträgen zu 2) und zu 8) hat es ich um allgemeine Feststellungsanträge gehandelt. Der Antrag zu 3) betraf ein Zeugnis, die Anträge zu 4) und zu 9) Hilfsanträge auf Weiterbeschäftigung, der Antrag zu 5) einen Annahmeverzugsanspruch für den Monat Juli 2020 (zweite Hälfte), der Antrag zu 10) einen solchen für den Monat August 2020.
Das Arbeitsgericht hat am 22. März 2021 das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt, in dem sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher Kündigung vom 14. Juli 2020 zum Ablauf des 15. August 2020 geeinigt haben sowie auf noch zu zahlende Vergütung und ein Zeugnis mit der Note „gut“.
Das Arbeitsgericht hat zunächst im Rahmen der Berechnung des Gegenstandswerts für den Antrag zu 1) einen Betrag in Höhe von 3.610 Euro, für den Antrag zu 3) in Höhe von 1.900 Euro, für den Antrag zu 5) in Höhe von 1.013,33 Euro und für den Antrag zu 7) in Höhe von 5.700 Euro in Ansatz gebracht. Zudem hat es einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 1.900 Euro im Hinblick auf die Regelung zum Zeugnis im Vergleich berücksichtigt.
Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor am 6. Mai 2021 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, einen Gesamtgegenstandswert in Höhe von 7.600 Euro für das Verfahren und den Vergleich festzusetzen. Dabei sei der Antrag zu 1) mit drei Bruttoeinkommen zu bewerten und der Zeugnisantrag mit einem Bruttoeinkommen. Die Weiterbeschäftigungsanträge hätten als Hilfsanträge den Gegenstandswert nicht erhöht. Hinsichtlich der Zahlungsanträge bestehe wirtschaftliche Identität mit den Kündigungsschutzanträgen. Bei dem Kündigungsschutzantrag zu 7) handele es sich der Sache nach um einen Hilfsantrag, der nicht angefallen sei und der im Vergleich auch keine Regelung erfahren habe. Ein Vergleichsmehrwert in Bezug auf das Zeugnis komme nicht in Betracht, da der Zeugnisantrag bereits bewertet sei.
Die Klägervertreter haben gegen den Beschluss ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, einen Gesamtgegenstandswert in Höhe von 16.213,33 Euro festzusetzen sowie einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 1.900 Euro. Der Antrag zu 5) sei mit 1.013,33 Euro zu bewerten, der Antrag zu 10) mit 1.900 Euro., der Antrag zu 7) mit weiteren drei Bruttoeinkommen. Dabei habe es sich nicht um einen Hilfsantrag gehandelt.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Landeskasse teilweise abgeholfen und den „Wert des Streitgegenstandes“ für den Antrag zu 5) sowie den Mehrwert für die Regelung in Ziffer 6 des gerichtlichen Vergleichs“ nun mit jeweils „0“ Euro bewertet. Hinsichtlich des Antrags zu 7) könne eine Abhilfe nicht erfolgen, da es sich insoweit nicht um einen Hilfs-, sondern um einen Hauptantrag gehandelt habe. Als solcher sei er durch den gerichtlichen Vergleich mitgeregelt worden. Der Wert für den Antrag zu 1) sei wegen teilweiser wirtschaftlicher Identität mit dem Klageantrag zu 7) lediglich in Höhe der Vergütung für die Zeit vom 15. Juli bis 11. September 2020 (3.610 Euro) anzusetzen, der Antrag zu 7) mit 5.700 Euro, oder umgekehrt. Die Anträge zu 5) und zu 10) könnten wegen wirtschaftlicher Identität mit den Kündigungsschutzanträgen nicht bewertet werden. Der Beschwerde des Klägervertreters hat es nicht abgeholfen.
Einen Gesamtgegenstandswert hat das Arbeitsgericht nicht gebildet.
Gegen diese Entscheidung hat der Klägervertreter Beschwerde nicht erhoben.
II.
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Der bisher nicht gebildete Gesamtgegenstandswert war auf 11.210 Euro festzusetzen.
1) Die Beschwerde der Landeskasse ist unbegründet, soweit das Arbeitsgericht ihr nicht abgeholfen hat. Insoweit kann es dahinstehen, ob es sich bei dem Antrag zu 7) um einen Haupt- oder Hilfsantrag gehandelt hat. Er war jedenfalls Gegenstand des Vergleichs und daher zu bewerten.
a) Werden mehrere Kündigungen ausgesprochen, ist im Hinblick auf die Kündigung mit dem frühesten Beendigungstermin ein Vierteljahreseinkommen in Ansatz zu bringen. Bei den die weiteren Kündigungen betreffenden Anträgen handelt es sich regelmäßig um Hilfsanträge. Für diese ist der Gegenstandswert nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu erhöhen, wenn über sie entscheiden wird oder sie in einem Vergleich sachlich mitgeregelt werden (so auch Streitwertkommission Nr. 21.3: Mehrere Kündigungen mit unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten) (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 15. November 2019 – 26 Ta (Kost) 6086/19, Rn. 9).
b) Maßgeblich für die Wertung eines Kündigungsschutzantrags als Hilfsantrag oder als Hauptantrag ist allerdings das im Rahmen der Begründung zum Ausdruck kommende Interesse der klagenden Partei. Nicht ausreichend ist insoweit allein die Formulierung als Hauptantrag.
aa) Ein auf eine Kündigung bezogener Kündigungsschutzantrag fällt nur zur Entscheidung an, wenn das Arbeitsverhältnis nicht bereits durch eine auf einen früheren Beendigungszeitpunkt bezogene Kündigung aufgelöst ist. Er ist dahin zu verstehen, dass er auflösend bedingt für den Fall gestellt ist, dass der Kündigungsschutzantrag gegen eine früher greifende Kündigung ohne Erfolg bleibt. Nur dies entspricht dem wohlverstandenen (Kosten-)Interesse der klagenden Partei. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nur „vorsorglich“ im Verhältnis zu einer bereits ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung und damit auflösend bedingt für den Fall erklärt hat, dass das Arbeitsverhältnis bereits durch die andere Kündigung beendet ist (vgl. BAG 29. Juni 2017 – 2 AZR 302/16, Rn. 46). Der Zusatz „hilfsweise“ oder „vorsorglich“ macht deutlich, dass der Arbeitgeber sich in erster Linie auf einen anderen Beendigungstatbestand beruft, auf dessen Rechtswirkungen er nicht verzichten will (vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12, Rn. 44; 12. Oktober 1954 - 2 AZR 36/53, zu III der Gründe). Die „hilfsweise“ oder „vorsorglich“ erklärte Kündigung steht unter einer – zulässigen - auflösenden Rechtsbedingung iSv. § 158 Abs. 2 BGB. Ihre Wirkung endigt, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst worden ist (vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12, Rn. 20).
bb) Wird während des Rechtsstreits später eine weitere - zu einem früheren Zeitpunkt wirkende - Kündigung ausgesprochen, handelt es sich regelmäßig bei dem zuerst angekündigten Antrag der Sache nach nur noch um einen Hilfsantrag. Nur bei Erfolg des später in den Prozess eingebrachten Antrags, der eine zu einem früheren Zeitpunkt wirkende Kündigung betrifft, kann der zu dem früheren Zeitpunkt eingebrachte Antrag, der sich auf eine Kündigung bezieht, die das Arbeitsverhältnis erst später beenden sollte, noch relevant sein. Wenn eine klagende Partei den die früher wirkende Kündigung betreffenden Antrag als Hauptantrag formuliert, ist das in der Sache zutreffend. Der Antrag, der zwar früher eingereicht wurde, aber eine zu einem späteren Zeitpunkt wirkende Kündigung betrifft, wandelte sich in diesem Fall der Sache nach zum Hilfsantrag. Über ihn ist nur noch zu entscheiden, wenn sich nicht die zu dem früheren Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung als wirksam herausstellt. Wegen § 40 GKG ist der danach als Hilfsantrag zu wertende Ausgangsantrag gebührenrechtlich dennoch zu berücksichtigen, da es insoweit auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Antrag den Rechtszug eingeleitet hat, unabhängig davon, ob über ihn entschieden wird oder die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, 4 GKG vorliegen. Denn zum Zeitpunkt der „Einleitung des Rechtszugs“ handelte es sich um einen Hauptantrag.
cc) Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass eine klagende Partei eine später wirkende Kündigung ganz bewusst mit einem Hauptantrag angreift.
Denn der Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage - und damit der Umfang der Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils – kann auf die (streitige) Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Kündigung beschränkt werden (vgl. BAG 22. November 2012 – 2 AZR 732/11, Rn. 20). In diesem Fall kann über eine Kündigung losgelöst von einem anderen Verfahren, aber auch von einer im selben Verfahren angegriffenen weitere Kündigung, entschieden werden, die das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt auflösen soll (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 30. April 2015 – 26 Ta 625/15, Rn. 17 f.).
Will die klagende Partei die später wirkende Kündigung danach bewusst unabhängig von der Entscheidung über die an sich zu einem früheren Zeitpunkt wirkende Kündigung angreifen, muss sie dies – auch vor dem Hintergrund der daraus ggf. resultierenden Rechtskraftwirkung und Kosten - deutlich zum Ausdruck bringen.
c) Hier gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Antrag zu 7) als Hauptantrag verfolgen wollte. Die zweite Kündigung war nach ihrem Wortlaut ausdrücklich hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der ersten Kündigung ausgesprochen worden. Es entspricht aus den unter b) dargelegten Gründen dem wohlverstandenen (Kosten-)Interesse der klagenden Partei, den Kündigungsschutzantrag dahingehend zu verstehen, dass er nur hilfsweise für den Fall maßgeblich sein sollte, dass die Rechtsbedingung, unter der die weitere Kündigung ausgesprochen wurde, überhaupt eintreten würde.
d) Der Antrag zu 7) hat den Gegenstandswert dennoch erhöht. Der Hilfsantrag ist nach § 45 Abs. 1, 4 GKG zu bewerten, weil er durch den gerichtlich festgestellten Vergleich miterledigt worden ist.
aa) Auch wenn die Parteien sich nicht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem spätesten Beendigungstermin einer der Kündigungen einigen, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass in einem Auflösungsvergleich sämtliche in das Verfahren eingeführte Beendigungstatbestände mitgeregelt worden sind. Gegenstand der Vergleichsverhandlungen sind regelmäßig alle Beendigungstatbestände. Der gewählte Beendigungszeitpunkt wirkt sich im Rahmen des „Gesamtpakets“ aus, in das meist sämtliche Beendigungstatbestände als wertbildende Faktoren einfließen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 4 GKG mit geregelt werden (vgl. LAG Baden-Württemberg 2. September 2016 – 5 Ta 101/16, Rn. 20; LAG Berlin-Brandenburg 19. Mai 2021 - 17 Ta (Kost) 6041/21). Recht eindeutig ist das zB der Fall, wenn die für die Unwirksamkeit einer Kündigung sprechenden Gesichtspunkte bereits in Parallelverfahren festgestellt worden sind oder die Unwirksamkeit der Kündigung sich offensichtlich aus formellen Gründen ergibt, die Parteien sich aber dennoch auf den mit dieser Kündigung beabsichtigten - früheren - Auflösungstermin einigen.
bb) Anders kann zu entscheiden sein, wenn eine der Kündigungen offensichtlich (zB als Probezeitkündigung) wirksam ist. Diese Konstellation liegt zB vor, wenn eine erste Probezeitkündigung formell unwirksam, eine ebenfalls noch während der Probezeit ausgesprochene Folgekündigung dann aber ganz klar wirksam ist und der Arbeitgeber während des Prozesses „aus reiner Vorsicht“ vorsorglich noch eine weitere Kündigung nachschiebt, die aber angesichts der wirksamen zweiten Kündigung im Rahmen der Vergleichsverhandlungen keinen wertbildenden Faktor mehr darstellt.
2) Die Beschwerde der Klägervertreter ist ebenfalls unbegründet.
a) Soweit die Klägervertreter ihre Beschwerde damit begründen, für beide Kündigungsschutzanträge hätten jeweils drei Bruttoeinkommen in Ansatz gebracht werden müssen, ist das aus den unter zu 1) ausgeführten Gesichtspunkten unzutreffend.
b) Soweit das Arbeitsgericht der Beschwerde des Bezirksrevisors abgeholfen hat, ist die – insoweit aber auch nicht zu beanstandende – Abhilfeentscheidung durch die Klägervertreter nicht angefochten worden.
c) Soweit die Klägervertreter im Hinblick auf den Antrag zu 10) (Annahmeverzug) eine Erhöhung des Gegenstandswerts geltend machen, steht dem die wirtschaftliche Identität mit dem Kündigungsschutzantrag zu 1) entgegen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angefallen.
IV.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.