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Entscheidung 7 Sa 1273/21


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer Entscheidungsdatum 07.12.2021
Aktenzeichen 7 Sa 1273/21 ECLI ECLI:DE:LAGBEBB:2021:1207.7SA1273.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 17 KSchG, § 1 KSchG

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.07.2021 - 41 Ca 3971/21 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, ob die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung eine wirksame Massenentlassungsanzeige erstattet hat.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der A-Gruppe, das Endverbraucher nach deren Online-Bestellung mit Getränken beliefert. Dazu hielt sie an 14 Standorten in Deutschland Getränkelager vor. In Berlin war sie mit drei Lagern vertreten und zwar dem Lager in der B-Straße, einem Lager in der T.straße und einem Lager in der G.straße. Ein Betriebsrat ist nicht gewählt.

Der Kläger ist bei ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 18. Dezember 2019 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages nebst Verlängerungsvereinbarung vom 5. November 2020 (Bl. 6 – 12 d.A.) als Kommissionierer beschäftigt. Er war zuletzt im Lager in der G.straße in 13053 Berlin tätig.

Nachdem die A-Gruppe Ende 2020 im Wege eines share-deals 100% der Anteile an der f SE erworben hatte, einer Unternehmensgruppe, die mit ihren Tochtergesellschaften ebenfalls die Auslieferung von Getränken an Endverbraucher betreibt, übertrug die Beklagte einzelne Lager an Tochtergesellschaften der f SE, so auch ihr Lager in der B-Straße in Berlin. Die anderen beiden Lager schloss die Beklagte zum 30. April 2021. Der bis zum 30. Juni 2021 befristete Pachtvertrag für das Lager in der G.straße wurde nicht mehr verlängert. Die Waren wurden abverkauft bzw. abgeschrieben. Die Beklagte kündigte zum 30. April 2021 den für dieses Lager bestehenden Entsorgungsauftrag sowie den Auftrag für die Unterhaltsreinigung (Bl. 49 und 50 d.A.), ebenso wie die Verträge über die Bereitstellung von Kaffee-, Snack- und Getränkeautomaten und verlängerte die Leasingverträge für die dort eingesetzten Auslieferungsfahrzeuge nicht über den 30. April 2021 hinaus.

Mit einem von den beiden Prokuristen unterzeichneten Schreiben vom 25. März 2021 erstattete die Beklagte gegenüber der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte eine Massenentlassungsanzeige, in der unter Name/Unternehmensbezeichnung die Beklagte mit ihrem Hauptsitz angegeben war, als Betrieb, auf den sich die Anzeige beziehen sollte, das „Lager Berlin G.straße, G.straße 19, 13053 Berlin“ benannt ist und der Stempel bei der Unterschrift wiederum den Namen der Beklagten trägt. Die in der Anzeige angegebene Betriebsnummer ist bei der Agentur für Arbeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D GmbH zugeordnet. Für die Einzelheiten der Massenentlassungsanzeige wird auf Bl. 56 ff. d.A. Bezug genommen. Das Arbeitsamt teilte im Anschluss daraufhin mit einem unter der Anschrift der Beklagten an die „D GmbH“, gerichteten Schreiben (Bl. 52 d.A.) mit, die Anzeige sei vollständig eingegangen und die festzusetzende Entlassungssperre werde am 25. April 2021 enden. Auf Nachfrage der Beklagten wies das Arbeitsamt per E-Mail am 2. Juni 2021 darauf hin, aufgrund einer fehlenden Namensänderung seitens der Beklagten sei die Eingangsbestätigung entsprechend an die GmbH ausgestellt worden.

Mit Schreiben vom 26. März 2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers. Außerdem kündigte die Beklagte auch die Arbeitsverhältnisse der übrigen im Lager in der G.straße beschäftigten Arbeitnehmer.

Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht am 6. April 2021 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung, die er mangels betriebsbedingten Erfordernis und fehlerhafter Sozialauswahl für sozial ungerechtfertigt sowie wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige für rechtsunwirksam hält.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29. Juli 2021, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26. März 2021 nicht aufgelöst worden ist, den allgemeinen Feststellungsantrag abgewiesen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei rechtsunwirksam, weil die Beklagte eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige erstattet habe. Denn sie habe ihre Massenentlassungsanzeige durch Angabe der Betriebsnummer einer anderen Rechtsperson, nämlich der D GmbH, nicht in eigenem, sondern im Namen der D GmbH erstattet. Damit sei die Massenentlassungsanzeige in einem falschen Namen erfolgt. Die Betriebsnummer sei maßgeblich, um die betreffende Anzeige einem bestimmten Rechtsträger zuzuordnen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagten am 13. August 2021 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 13. September 2021 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 4. Oktober 2021 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte trägt im Berufungsverfahren im Einzelnen vor, aus welchen Gründen die von ihr erstattete Massenentlassungsanzeige unabhängig von der Betriebsnummer ihr zuzurechnen sei. Aus dem Schreiben ergebe sich hinreichend deutlich, dass sie die Massenentlassungsanzeige erstattet habe. Die Angabe einer fehlerhaften Betriebsnummer sei zudem kein Unwirksamkeitsgrund, da es sich dabei nicht um ein zwingendes Erfordernis nach § 17 KSchG handele.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juli 2021, Aktenzeichen 41 Ca 3971/21, zugestellt am 13. August 2021, abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil mit Ausführungen dazu, warum die Massenentlassungsanzeige im falschen Namen, nämlich der D GmbH und nicht der D KG erstattet worden soll.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 4. Oktober 2021 (Bl. 144 – 187 d.A.) und auf denjenigen des Klägers vom 15. November 2021 (Bl. 199 – 201 d.A.) und auf das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und frist- und formgerecht iSd. §§ 46 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

2. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die streitgegenständliche Kündigung erweist sich als rechtswirksam.

2.1 Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt. Sie ist durch ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, das einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Unternehmen entgegenstand. Sie ist nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt.

2.1.1 Die Kündigung ist durch ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Mit der (unstreitigen) Schließung des Lagers in der G.straße zum 30. April 2021 ist der Arbeitsplatz des Klägers entfallen. Die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung hat im Zeitpunkt der Kündigung hinreichend greifbare Formen angenommen. Die Beklagte hat die bis dahin erforderlichen Schritte unternommen, um eine Schließung bis zum 30. April 2021 zu bewirken. So hat sie die Massenentlassungsanzeige erstattet, alle Arbeitsverhältnisse gekündigt und den auf den 30. Juni 2021 befristeten Pachtvertrag für das Lager nicht verlängert. Auch die weitere Entwicklung bestätigte diese beabsichtigte Betriebsstilllegung. Im Ergebnis hat die Beklagte das Lager stillgelegt, alle Verträge gekündigt und die Waren abverkauft bzw. abgeschrieben. Im Hinblick darauf kam es auf den Streit der Parteien, ob und wer die entsprechende unternehmerische Entscheidung getroffen hat, nicht weiter an.

Weitere Beschäftigungsmöglichkeiten auf freien Arbeitsplätzen bestanden nicht; der Kläger macht solche auch nicht näher geltend. Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei eine Weiterbeschäftigung im Lager in der B-Straße angeboten worden, handelt es sich dabei nicht um einen freien Arbeitsplatz bei der Beklagten. Unstreitig wurde das Lager an die oder eine der f GmbH und damit einem anderen Unternehmen übertragen. Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten sind indes allein Unternehmensbezogen, nicht konzernbezogen zu prüfen.

2.1.2 Einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG bedurfte es nicht, da im Betrieb der Beklagten keine vergleichbaren Arbeitnehmer beschäftigt wurden, die in die Sozialauswahl hätten einbezogen werden können. Der Kläger, der gemäß § 1 Abs. 3 S. 3 KSchG für die fehlerhafte Sozialauswahl im Ergebnis darlegungspflichtig ist, trägt nicht weiter vor, welche Arbeitnehmer mit ihm vergleichbar sein sollten.

2.2 Die Kündigung ist auch nicht wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige rechtsunwirksam (§ 134 BGB). Ungeachtet der falschen Betriebsnummer hatte die Beklagte eine ordnungsgemäße Anzeige erstattet.

2.2.1 Die von der Beklagten beabsichtigten Entlassungen waren gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSchG anzeigepflichtig. Es sollten die Arbeitsverhältnisse aller 142 Arbeitnehmer gekündigt werden. Die Pflicht zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, den Betrieb stillzulegen (BAG 26. Februar 2015 – 2 AZR 276/16 – juris Rn. 22).

2.2.2 Die Anzeige entspricht den Anforderungen des § 17 KSchG.

2.2.2.1 Nach § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG muss die Anzeige Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenen und in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die Kriterien für die Auswahl der zu entlassenen Arbeitnehmer.

2.2.2.2 Diese Angaben sind in der hier streitigen Anzeige enthalten.

2.2.2.2.1 In der Anzeige wird der Arbeitgeber hinreichend deutlich und zweifelsfrei bezeichnet. So heißt es in der Rubrik 11 zum Namen/Unternehmensbezeichnung: „D KG“. Dies aber ist die Bezeichnung der Beklagten. Auf sie wird weiterhin in der eingetragenen Anschrift Bezug genommen. Ausweislich der dem Kläger erteilten Entgeltabrechnung z.B. für Januar 2021 war Sitz der D KG in Berlin die S. Allee 10 – 11 (Bl. 14 d.A.). Weiterhin hat die Beklagte mit ihrem Firmenstempel unter der Unterschrift der beiden Prokuristen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie diejenige ist, die die Massenentlassungsanzeige erstattet. Ferner enthält die Entlassungsanzeige konkrete Angaben zu dem betroffenen Betrieb, nämlich dem Lager Berlin G.straße, Angaben zur Beschäftigungssituation, zu den Entlassungen und eine Liste mit den betroffenen Arbeitnehmern, den ausgeübten Berufen und den Berufsgruppen. Als Grund für die Entlassung wird benannt, dass der Standort zum 30. April 2021 vollständig stillgelegt wird.

2.2.2.2.2 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts führt die in der Anzeige benannte Betriebsnummer nicht dazu, dass die Anzeige als eine solche gilt, die von einer anderen juristischen Person erstattet worden wäre. Es ist zwar richtig, dass der Arbeitgeber nach § 18 i SGB IV für seine Beschäftigungsbetriebe jeweils eine Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen muss (§ 18 i SGB IV), um damit an dem Meldeverfahren zur Sozialversicherung teilnehmen zu können. Mit der Betriebsnummer wird der Betrieb und der Arbeitgeber im elektronischen Meldeverfahren identifiziert. Diese Regelung führt jedoch nicht dazu, dass alle anderen Angaben zur Person des Anzeigenden hinfällig würden. Vielmehr bedurfte die Massenentlassungsanzeige der Beklagten der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Nach diesen Regelungen bestimmt sich der Inhalt der Erklärung danach wie sie die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Eine solche Auslegung aber verweist auf die Beklagte. Denn die Beklagte ist in der Unternehmensbezeichnung bezeichnet, sie hat ausdrücklich die Entlassungsanzeige unterschrieben und sie hat sie für ihr Lager in der G.straße erstattet.

Dem steht die Angabe der noch der GmbH zugeordneten Betriebsnummer nicht entgegen. Über den betroffenen Beschäftigungsbetrieb konnte die Betriebsnummer nicht zu Unklarheiten führen. Die Betriebsnummer bezeichnet den Beschäftigungsbetrieb richtig. Dass sie auf die GmbH hinweist, bedeutet nicht, dass die Agentur für Arbeit davon befreit wäre, bei Differenzen in den schriftlichen Angaben und der Betriebsnummer selbst auszulegen, wer eine Anzeige oder Meldung erstattet hat. Ein Arbeitgeber, der im elektronischen Verfahren eine sozialversicherungsrechtliche Meldung unter seinem Namen abgibt, hat nicht deswegen gegen seine Meldepflichten verstoßen, weil er versehentlich die falsche Betriebsnummer angegeben hat. Enthält die Meldung Angaben zum richtigen Arbeitgeber, sowie zum betroffenen Betrieb und wird sie zudem von dem richtigen Arbeitgeber unterzeichnet, ist sie diesem zuzurechnen. Er ist seinen Meldepflichten nachgekommen. Wegen dieser Angaben konnten beim Arbeitsamt als Erklärungsempfänger auch keine Unklarheiten darüber entstehen, wer die Massenentlassungsanzeige erstattet hat und für welchen Betrieb die Massenentlassungsanzeige erstattet wurden. Dass die Bundesagentur für Arbeit aufgrund der Betriebsnummer zunächst die D GmbH angeschrieben hat, war unschädlich. Diese wurde mit der eingegebenen Betriebsnummer automatisch generiert, ohne dass dies Rückschlüsse auf den Erklärungsgehalt für den Empfänger der Massenentlassungsanzeige zuließe.

Sinn und Zweck der Massenentlassungsanzeige machen es nicht erforderlich, eine fehlerhafte Betriebsnummer als Unwirksamkeitsgrund iSv. § 17 KSchG anzusehen. Die Massenentlassungsanzeige soll es der Bundesagentur für Arbeit ermöglichen, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder wenigstens zum Aufschub von Belastungen des Arbeitsmarktes einzuleiten und für anderweitige Beschäftigung der Betroffenen zu sorgen. Dies kann die Bundesagentur für Arbeit aber anhand der von der Beklagten erstatteten Massenentlassungsanzeige, die den Beschäftigungsbetrieb konkret bezeichnet und die Arbeitnehmer anführt, tun. Unklarheiten über den betroffenen Beschäftigungsbetrieb konnten in Anbetracht der Angaben im Formular bei der Arbeitsagentur nicht aufkommen.

2.2.2.3 Enthält die Massenentlassungsanzeige demnach alle nach § 17 KSchG erforderlichen Angaben, erweist sie sich als wirksam.

3. Aus diesen Gründen ist die streitgegenständliche Kündigung rechtswirksam. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

4. Als unterlegene Partei trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO).

Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.