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Entscheidung 10 Ta 1470/21


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer Entscheidungsdatum 04.01.2022
Aktenzeichen 10 Ta 1470/21 ECLI ECLI:DE:LAGBEBB:2022:0104.10TA1470.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 114 ZPO, Art 20 Abs 3 GG, § 127 ZPO

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27. Oktober 2021 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg a.d. H. vom 23. September 2021 - 1 Ca 175/20 – abgeändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe für den Antrag zu X. im Umfang von 85.000,00 EUR bewilligt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hatte mit Klage vom 12. März 2020 neben verschiedenen anderen Anträgen im Antrag zu X. beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Antragstellerin

ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts liege, welches den Betrag von 85.000,00 EUR allerdings nicht unterschreiten sollte.

Begründet wurde dieser Antrag mit einer Verletzung der Treue- und Fürsorgepflicht des beklagten Landes entsprechend den Ausführungen unter 5a) „Schmerzensgeld ‚an sich‘“ auf den Seiten 23-26 der Klageschrift (Bl. 89-92 d.A.). Eine ergänzende Begründung erfolgte im Schriftsatz der Klägerin vom 4. August 2020 auf den Seiten 4-6 (Bl. 476-478 d.A.). Konkret ging die Antragstellerin von folgenden Sachverhalten/Beträgen aus:

- 9 × 5000,00 EUR für die Aufnahme der verschiedenen Vermerke, der Gleitzeitstundenliste, des Schriftverkehrs bezüglich der Entfernung der Vermerke sowie des Schriftverkehrs in Bezug auf die beantragte Akteneinsicht in die Personalakte

- 1 x 10.000,00 EUR für den sexuellen Übergriff im August 2019 und das anschließende Täter-Opfer-Umkehr (victim blaming)

- 2 × 5000,00 EUR für die beiden rassistischen Diskriminierungen

- 2 x 10.000,00 EUR für die Suizidversuche und die Krankschreibung wegen Mobbings sowie die Gefahr der Chronifizierung der Depression

Der in diesem Beschwerdeverfahren relevante Antrag der Antragstellerin wurde von den ursprünglichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit römischen Ziffern, mithin hier „X.“ und von den derzeitigen Prozessbevollmächtigten mit arabischen Ziffern, mithin „10.“ bezeichnet.

Mit einem Teilurteil vom 6. Mai 2021 sprach das Arbeitsgericht der Antragstellerin eine Entschädigung in Höhe von 2.668,68 EUR nebst Zinsen zu. Dieses Teilurteil wurde den Vertretern der Antragstellerin am 17. September 2021 zugestellt. Mit Beschluss vom 23. September 2021 bewilligte das Arbeitsgericht der Antragstellerin neben der Prozesskostenhilfe für andere Anträge für den Antrag zu X. Prozesskostenhilfe in Höhe von 10.000 EUR und wies den weitergehenden Antrag (zu X.) zurück. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus:

Für den Antrag zu X liegen die Voraussetzungen mit einem Streitwert von 5.000 EUR vor.

Für die Höhe des vom Antragsteller geltend gemachten Schadenersatzanspruchs über einen Streitwert von 5.000 EUR hinaus besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Zum einen hat der Kläger die von ihm erhobenen Mobbingvorwürfe zu ausländerfeindlichen Äußerungen und zu einer sexuellen Belästigung nicht durch entsprechende Tatsachenvorträge begründet.

Zum anderen rechtfertigen die weiteren Vorwürfe im Zusammenhang mit der Aufnahme von Gedächtnisprotokollen und Schriftverkehr in die Personalakte des Antragstellers keinen über 5.000 EUR hinausgehenden Schadenersatzanspruch. Der Antragsteller war nach dreijähriger erfolgreicher Ausbildung bi dem Beklagten im Zeitpunkt des Streits über die Entfernung der Unterlagen aus der Personalakte 5 Monate beschäftigt. Ein höherer immaterieller Schadenersatzanspruch wäre auch bei bewusstem rechtswidrigen Handeln des Beklagten vorliegend nicht gerechtfertigt.

Gegen diesen den Vertretern der Antragstellerin am 27. September 2021 zugestellten Beschluss legten diese am 27. Oktober 2021 eine sofortige Beschwerde ein. Dieser sofortigen Beschwerde half das Arbeitsgericht entsprechend einem Schreiben an die Antragstellerinvertreter vom 28. Oktober 2021 (Bl. P80 d.A.) ohne irgendeine Begründung nicht ab und legte die Akte dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig und in der Sache begründet, so dass Prozesskostenhilfe für den Antrag zu X. in vollem Umfang bei einem Streitwert von 85.000 EUR zu bewilligen war.

1.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 29. November 2019 (1 BvR 2666/18) ausgeführt:

a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Menschen mit mehr und Menschen mit weniger finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Dem dienen die gesetzlichen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe. Diese kann allerdings davon abhängig gemacht werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Die dementsprechende Prüfung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsschutzverfahrens soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern will ihn zugänglich machen. So sieht § 114 Satz 1 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Namentlich eine Beweisantizipation ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2013 - 1 BvR 1419/13 -, Rn. 23 f.); schwierige und noch nicht geklärte oder noch streitige Rechtsfragen dürfen nicht „durchentschieden“ werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17 -, Rn. 14).

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO unter Beachtung dieses - verfassungsgebotenen - Zwecks der Prozesskostenhilfe obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Diese überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>).

b) Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss des Landgerichts vom 19. Juli 2018 zur Versagung von Prozesskostenhilfe nicht gerecht.

aa) Nach der in Rechtsprechung und Literatur zu § 114 Satz 1 ZPO weit überwiegenden Meinung hat ein Rechtsschutzbegehren im Rahmen einer bezifferten Schmerzensgeldklage in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der verlangte Betrag noch vertretbar erscheint (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Februar 2011 - 4 W 108/10 -, juris, Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 2011 - 1 W 32/11 -, juris, Rn. 3; Fischer, in: Musielak/Voit, 16. Aufl. 2019, ZPO § 114 Rn. 29; Kießling, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 114 Rn. 21; Slizyk, in: IMM-DAT Kommentierung, 15. Aufl. 2019, Rn. 484). Im Prozesskostenhilfeverfahren ist daher ein gedachter Rahmen zu bilden, in dem sich die richterliche Ermessensausübung im konkreten Fall bewegen kann. Erst wenn der Klageantrag, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, über diesen Rahmen hinausgeht, hat das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg. Nur dann muss keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die abschließende Entscheidung, welche Umstände für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sind, wie diese Umstände zu bewerten sind, und wie das Gericht dabei sein Ermessen ausübt, sind jedoch erst im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.

Eine solche Auslegung folgt dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Den Unbemittelten muss bei einem nicht nur entfernt erfolgversprechenden Antrag die Möglichkeit eröffnet werden, diesen in einem Hauptsacheverfahren mit anwaltlicher Unterstützung und unter etwaiger Hinzuziehung von Zeugen und Sachverständigen prüfen zu lassen. Das Hauptsacheverfahren eröffnet sowohl den Unbemittelten wie auch den Gegnern der jeweiligen Klage ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung sowohl der Tatsachen wie auch des eigenen Rechtsstandpunktes. Dies gilt insbesondere, wenn Unbemittelte im Prozesskostenhilfeverfahren noch nicht anwaltlich vertreten sind, sondern anwaltliche Unterstützung erst noch begehren. Erst die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren eröffnet auch die Möglichkeit, die Rechtsauffassung, die ein Gericht zunächst entwickelt, zu überdenken. Zudem bestehen je nach Verfahrensart erst mit einem Hauptsacheverfahren auch Möglichkeiten, eine für die Antragstellenden günstige Entscheidung der Rechtsfrage durch ein Gericht höherer Instanz zu erreichen (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>).

Hinzu kommt, worauf das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 16. Februar 2011 – 4 W 108/10 hingewiesen hat:

Erfahrene Rechtsanwälte machen bei Schmerzensgeldklagen – auch bei nicht mittellosen Klägern – in der Regel einen Betrag geltend, der sich im oberen Bereich des Vertretbaren bewegt. Mit der Betragsangabe beim Schmerzensgeld wird ein psychologischer Einfluss auf das Gericht ausgeübt. Wer einen Schmerzensgeldbetrag von 2.000,- Euro einklagt, hat eine – statistisch betrachtet – deutlich größere Chance, letztlich einen Betrag von 1.000,- Euro zugesprochen zu bekommen, als derjenige Kläger, der – bei identischem Sachverhalt – von vornherein einen niedrigeren Betrag einklagt. Anders ausgedrückt: Hätte der Kläger nur 1.000,- Euro Schmerzensgeld verlangt, müsste er aus der Betrachtung ex ante mit deutlich größerer Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass das Gericht einen Betrag von weniger als 1.000,- Euro für angemessen erachtet. Der Zweck der Prozesskostenhilfe besteht darin, dem Unbemittelten – aus verfassungsrechtlichen Gründen – den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, wie dem Bemittelten (vgl. beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 01.07.2009 – 1 BvR 560/08 – Rn. 12, zitiert nach Juris). Da ein bemittelter Kläger – der die Prozesskosten gegebenenfalls selbst bezahlen muss – aus vernünftigen Gründen (siehe oben) vielfach versuchen muss, einen möglichst hohen Schmerzensgeldantrag zu stellen, muss der mittellose Kläger im Rahmen von § 114 Satz 1 ZPO grundsätzlich die gleiche Möglichkeit haben; dies gilt jedenfalls so lange, wie sich das verlangte Schmerzensgeld noch in einer vertretbaren Größenordnung bewegt.

Der empirisch feststellbare Zusammenhang zwischen der Bezifferung im Klageantrag einerseits und dem gerichtlich als angemessen erachteten Schmerzensgeld andererseits beruht auf dem sogenannten „Ankereffekt“. Bei Entscheidungen von Experten, die scheinbar nur auf rationalen Erwägungen beruhen, spielen regelmäßig auch intuitive Prozesse eine Rolle. Bei richterlichen Entscheidungen ist in der psychologischen Wissenschaft anerkannt, dass der sogenannte „Ankereffekt“ nicht zu unterschätzen ist (vgl. beispielsweise Geipel/Nill, Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften als Taktik der Vergleichsverhandlung, Zeitschrift für Schadensrecht 2007, Seite 6, 7, 8; Schweizer, Urteilen zwischen Intuition und Reflexion, Betrifft Justiz 2010, 239, 240). Der Ankereffekt besagt, dass Richter bei ihrer Entscheidung nicht nur rational abwägen, sondern gleichzeitig intuitiv (unbewusst) psychologische „Anker“ berücksichtigen. Ein solcher „Anker“ ist für einen Richter, der darüber entscheiden soll, in welcher Höhe eine Forderung berechtigt ist, insbesondere der vom Kläger geforderte Betrag (vgl. Geipel/Nill, aaO; Schweizer aaO). Durch den Ankereffekt kann ein Kläger, der Schmerzensgeld geltend macht, seine Chancen signifikant verbessern, wenn er einen relativ hohen Betrag mit der Klage geltend macht (vgl. Schweizer aaO; vgl. im Übrigen zu dem in diesem Zusammenhang ebenfalls relevanten psychologischen „Kompromisseffekt“ Schweizer aaO, Seite 241).

2.

Hier hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe erst am teilweisen Ende des Rechtsstreits, nach Zustellung des entsprechenden Urteils entschieden. Der angefochtene Beschluss ist bereits inkonsistent, weil er der Antragstellerin für den Antrag zu X. Prozesskostenhilfe in Höhe von 10.000 EUR bewilligt hat, die Begründung aber nur von 5.000 EUR ausgeht.

Dem angefochtenen Beschluss kann auch nicht entnommen werden, dass die eingangs beschriebenen „Regeln“ des BVerfG beachtet worden sind.

2.1

Die Antragstellerin hatte in der Klageschrift vier Sachverhalte mit 14 „Einzeltaten“ aufgeführt. Die ersten neun wurden in der Klageschrift im Zusammenhang mit den Anträgen auf Entfernung aus der Personalakte (Anträge zu I. bis IX.) auf den Seiten 4-16 nebst entsprechenden Anlagen ausführlich beschrieben. Für die Anträge auf Entfernung dieser Unterlagen wurde der Antragstellerin vom Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt. Damit nahm das Arbeitsgericht - aufgrund der Ausführungen der Antragstellerin in der Klageschrift eine hinreichende Erfolgsaussicht offenbar an. Dass eine persönlichkeitsrechtsverletzende Personalaktenführung aber auch ein Schmerzensgeld auslösen kann ist offensichtlich.

Hinsichtlich der 10. „Tat“ hatte die Antragstellerin in einer eidesstattlichen Versicherung (Anlage K4) angegeben, dass es zu Berührungen am Po durch den Vorgesetzten gekommen sei. Auch im Sachverhalt zu den Vermerken in der Personalakte der Antragstellerin finden sich bereits entsprechende Hinweise sowie Ausführungen, dass durch den Vorgesetzten der Antragstellerin u.a. per WhatsApp wiederholt Belästigungen und Avancen erfolgt seien, die zu einem Umsetzungsgesuch der Antragstellerin geführt hätten.

Hinsichtlich der „Taten“ 11 und 12 hat die Antragstellerin sich bereits in der Klageschrift zum einen auf Bemerkung in der Frühstücksrunde im Grundbuchamt im Oktober 2019 bezogen, und zum anderen waren diese Gegenstand des Vermerkes des beklagten Landes vom 22. Januar 2020 mit namentlicher Nennung von zwei Mitarbeiterinnen der Betreuungsabteilung. Der Vorgesetzte führte dazu unstreitig mindestens ein Gespräch im Grundbuchamt und wechselte mit der Antragstellerin die Frühstücksrunde.

Hinsichtlich der „Ereignisse“ 13 und 14 hatte die Antragstellerin auf Seite 15 der Klageschrift auf einen auch als Anlage beigefügten ärztlichen Bericht verwiesen, in dem eine akute Suizidalität im Januar 2020 und ein Suizid-Versuch im Februar 2020 sowie die Gefahr einer Chronifizierung der Depression beschrieben sind.

Damit hat die Antragstellerin jedenfalls schlüssig dargelegt, wie sie zu ihrem Vorschlag von 85.000 EUR für ein Schmerzensgeld kommt.

2.2

Die Vorstellungen der Antragstellerin bewegen sich, auch unter Berücksichtigung der vom OLG Karlsruhe genannten Aspekte in einem vertretbaren Rahmen. Damit ist nach den Ausführungen des BVerfG die Prozesskostenhilfe auf diesen Betrag zu erstrecken. Eine Reduzierung des Rahmens kam deshalb nicht in Betracht.

III.

Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Höhe der angeregten Bezifferung bei Verfahren um Schmerzensgeld, dessen Höhe im Ergebnis in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, sowie der damit verbundenen Prozesskostenhilfebewilligung zuzulassen. Ggf. wäre auch höchstrichterlich zu klären, ob eine Absenkung des von der Antragstellerin angesetzten Rahmens erfolgen kann oder ob die Prozesskostenhilfe insgesamt zurückzuweisen wäre, wenn die geltend gemachte bzw. angeregte Summe den möglichen Rahmen überschreitet, wie das BVerfG wohl in RN 15 der genannten schreibt.