Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 26. Beschwerdekammer | Entscheidungsdatum | 11.02.2022 | |
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Aktenzeichen | 26 Ta (Kost) 6230/21 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2022:0211.26TA.KOST6230.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Anl 1 Nr 8211 GKG, Anl 1 Nr 8210 GKG |
1. Die Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV GKG ist bei verständiger Auslegung so zu verstehen, dass bereits nach ihrem Wortlaut die Voraussetzungen für den Wegfall der Gebühr gerade auch bei der Standardkonstellation arbeitsgerichtlicher Verfahren – der der vorliegende Fall entspricht - erfüllt sein sollen,
in denen nach teilweiser Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung im Termin ein Vergleich über den verbliebenen Streitgegenstand geschlossen wird.
2. Zum selben Ergebnis gelangt man auch, wenn man von einer Regelungslücke ausgeht und diese durch analoge Anwendung der Vorbemerkung 8 iVm. Nr. 8210 Anm. 2 schließt, wonach dann in der vorliegenden Konstellation die Verfahrensgebühr ebenfalls gänzlich entfällt (so Hessisches LAG 18. Juli 2016 - 2 Ta 597/14, Rn. 5; LAG Düsseldorf 22. Mai 2017 – 13 Ta 584/16, Rn. 18, ausführlich auch zur Gesetzesgeschichte; LAG Köln 28. August 2017 – 3 Ta 122/17; Pfitzer/Augenschein in: Natter/Groß ArbGG 2. Aufl. 2013 § 12 Rn 19; Schwab in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl. 2022, § 12 ArbGG, Rn. 44; Künzl in: Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl. 2020, Kapitel 2: Urteilsverfahren, Rn. 346; GMP/Germelmann/Künzl ArbGG 9. Aufl. 2017 § 12 Rn. 18b; GK-ArbGG/Schleusener ArbGG Stand 11/2020 § 12 Rn. 52a; zuletzt offengelassen durch LAG Berlin-Brandenburg 18. Mai 2020 – 17 Ta (Kost) 6021/20, Rn. 9).
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 21. Oktober 2021 – 3 Ca 571/20 – abgeändert. Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenansatz - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 2820830007018 - aufgehoben.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts über seine Erinnerung gegen einen Kostenansatz, der darauf fußt, dass die Gebühr ungeachtet eines Vergleichsabschlusses wegen vorheriger teilweiser Klagerücknahme nicht weggefallen sei.
Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 19. März 2020 gestritten. Der Kläger war bei der Beklagten als Filmarchitekt für das Projekt „Girona“ (Film: „Uncharted“) in Potsdam beschäftigt mit einer wöchentlichen Gage. Die Parteien hatten ein auf die Zeit vom 23. Januar bis zum 30. April 2020 befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Die letzte Tätigkeit des Klägers betraf die Szene „Pizza John“, bevor die Dreharbeiten pandemiebedingt abgebrochen werden mussten, was auch der Hintergrund für die dem Kläger ausgesprochene Kündigung war. Betroffen waren über 400 für die Dreharbeiten eingestellte Filmschaffende.
Die Klageschrift enthielt einen Kündigungsschutzantrag, einen allgemeinen Feststellungsantrag und einen Zahlungsantrag, bezogen auf die Vergütung für den Monat April 2020. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020 hat der Kläger die Klage um einen Betrag in Höhe von 820 Euro (Urlaubsabgeltung) erweitert. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 9. September 2020 hat der Kläger den die Vergütung für den Monat April 2020 betreffenden Antrag nach Erhalt von Arbeitslosengeld neu gefasst und nun die Zahlung von 9.020 Euro brutto abzüglich 1.645,44 Euro netto geltend gemacht.
In der Kammerverhandlung vom 21. Oktober 2020 stellte der Kläger den Kündigungsschutzantrag, den Antrag aus dem Schriftsatz vom 9. September 2020 sowie den Antrag auf Urlaubsabgeltung aus dem Schriftsatz vom 20. Juli 2020 mit der Maßgabe, dass eine Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt werde. Den allgemeinen Feststellungsantrag hat der Kläger – nachdem weitere Beendigungstatbestände nicht ersichtlich waren – nicht mehr gestellt.
Die Parteien haben in der Kammerverhandlung einen Vergleich geschlossen.
Im Rahmen der erstellten Kostenrechnung ist eine hälftige 0,4 Verfahrensgebühr nach Nr. 8211 KV GKG mit der Begründung in Ansatz gebracht worden, das nach teilweiser Klagerücknahme und dem Stellen der Anträge in der mündlichen Verhandlung nur noch ein Teilvergleich geschlossen worden sei, weswegen die Voraussetzungen der Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV GKG nicht mehr vorlägen und nur noch eine Ermäßigung nach Nr. 8210 Anm. 2 KV GKG in Betracht komme. Dem hat sich die Landeskasse unter Hinweis auf ältere LAG-Entscheidungen angeschlossen.
Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung des Klägers mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung wird sie als sofortige Beschwerde bezeichnet und entsprechend mit einer Notfrist versehen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 27. Oktober 2021 zugestellten Beschluss mit einem am 1. November 2021 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die besseren Argumente sprächen für die Gegenauffassung.
II.
Die aufgrund der Zulassung durch das Arbeitsgericht zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zum Erfolg der Erinnerung und zur Aufhebung der Kostennote. Das Rechtsmittel ist – anders als die Rechtsmittelbelehrung vermuten lässt - unbefristet.
1) Mit der Einreichung der Klageanträge ist gemäß Nr. 8210 KV GKG eine 2,0 Verfahrensgebühr entstanden. Die Verfahrensgebühr ist nach der Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV GKG entfallen. Die Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV GKG ist bei verständiger Auslegung so zu verstehen, dass der Tatbestand gerade auch bei der Standardkonstellation arbeitsgerichtlicher Verfahren – der der vorliegende Fall entspricht - erfüllt sein soll.
a) Die hier entscheidungserheblichen Gebührentatbestände des Kostenverzeichnisses lauten:
Teil 8
Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der |
Vorbemerkung 8: | ||
Hauptabschnitt 1 | ||
… | ||
Abschnitt 1 | ||
8210 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 2,0 |
(1) … | ||
8211 | Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch | 0,4 |
… Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. |
b) Der Wortlaut der Vorbemerkung 8 spricht dafür, dass nicht der gesamte Gegenstand des Rechtstreits durch den Vergleich beendet worden sein muss, damit die Gebühr entfällt. Nach Satz 1 der Vorschrift setzt ein Wegfall der Gebühr nur voraus, dass „das Verfahren“ durch den Vergleich abgeschlossen wird. Von dem „gesamten Verfahren“ ist – anders als unter Hauptabschnitt 2 – keine Rede. Nach Satz 2 soll ein Teilvergleich allerdings nicht ausreichen. Dem Wortlaut der Bestimmung ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, welcher Zeitpunkt bei der Frage maßgeblich sein soll, ob es sich um einen „Teil“-Vergleich handelt. Stellte man auf den Beginn des Rechtsstreits und damit auf das „gesamte Verfahren“ ab, führte eine vor Abschluss des Vergleichs erfolgte Klagerücknahme dazu, dass nur noch ein Vergleich über einen Teil abgeschossen werden könnte. Stellt man hingegen auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs noch vorhandenen Streitgegenstände ab, entfällt die Gebühr immer dann, wenn im Rahmen des Vergleichs eine Regelung getroffen wird, die zu einer Einigung über alle noch streitgegenständlichen Fragen - einschließlich der Kosten – führt. Wird über alle noch im Streit stehenden Fragen eine Einigung erzielt, handelt es sich der Sache nach dann nicht mehr um einen „Teil“-Vergleich.
c) Für eine Auslegung im zuletzt genannten Sinne spricht, dass – anders als in der Vorbemerkung 8 - im Rahmen der Ermäßigungstatbestände im Hauptabschnitt 2 – nicht vom „Verfahren“ die Rede ist, sondern vom „gesamten Verfahren“. Diese Differenzierung machte keinen Sinn, wenn auch in der Vorbemerkung 8 das gesamte Verfahren gemeint sein sollte.
Relevanz erhält die Frage, wenn der Vergleich (ob in Kombination oder ohne anderweitige Beendigungstatbestände) nicht bereits vor der streitigen Verhandlung zur Erledigung geführt hat. Andernfalls ergibt sich der Wegfall der Gebühr bereits aus Nr. 8210 Abs. 2 KV GKG. Denn danach entfällt die Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung. Voraussetzung ist allerdings, dass kein Versäumnisurteil oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr nur, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Soweit die Ermäßigungstatbestände der Nr. 8211 KV GKG eingreifen, welche Beendigungstatbestände nach streitiger Verhandlung betreffen (zB Klagerücknahme nach streitiger Verhandlung), ist zu berücksichtigen, dass das Kostenverzeichnis – auch im Falle der Kombination mit einem Vergleich - nur eine Reduzierung, nicht einen Wegfall der Gebühr vorsieht.
Für den Anwendungsbereich der Vorbemerkung 8 kommen danach ua Konstellationen in Betracht, in denen Klage teilweise vor streitiger Verhandlung zurückgenommen werden und ein abschließender Vergleich nach streitiger Verhandlung geschlossen wird. Denn weder von Nr. 8210 Abs. 2 KV GKG, noch von Nr. 8211 KV GKG sind die Fälle erfasst, in denen – wie im vorliegenden Fall – Teilklagerücknahmen vor streitiger Verhandlung erfolgen. Diese Konstellationen sind dem Anwendungsbereich der Vorbemerkung 8 damit nicht durch Spezialregelungen entzogen.
Zu diesem Ergebnis gelangt auch das Hessische LAG (18. Juli 2016 – 2 Ta 597/14, Rn. 5), wenn es im Hinblick auf die ansonsten „etwas merkwürdigen Ergebnisse“ unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts (vgl. BAG 16. April 2008 - 6 AZR 1049/06, Rn. 6 f.) vertritt, dass von einem nicht privilegierten Teilvergleich nur gesprochen werden könne, wenn die Parteien nur einen Teil des Streitgegenstandes vergleichsweise erledigen, sich das Gericht hinsichtlich des verbleibenden Streitgegenstandes aber noch mit der Sache befassen müsse (so auch Künzl in: Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl. 2020, Kapitel 2: Urteilsverfahren, Rn. 346). Das Bundesarbeitsgericht versteht die Formulierung „das gesamte Verfahren“ in der zitierten Entscheidung vom 16. April 2008 generell in dem Sinne, dass eine endgültige Verfahrensbeendigung gemeint sei, also „nichts offenbleiben dürfe“. Die teilweise Klagerücknahme sperrt jedenfalls keine anderen Privilegierungen. Gleiches gilt für mehrere Teilklagerücknahmen oder (einen) Teilvergleich(e) vor streitiger Verhandlung und einen Gesamtvergleich über den verbleibenden Rest im Kammertermin (so zutreffend Schwab in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl. 2022, § 12 ArbGG, Rn. 44).
d) Bei dieser Auslegung ist es nicht notwendig, eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Ermäßigung durch analoge Anwendung der Nr. 8211 KV GKG zu ermöglichen. Der Umstand, dass der Gesetzgeber eine solche Privilegierung nicht vorgesehen hat, spricht dafür, dass er sie angesichts der Reglung in der Vorbemerkung 8 nicht für erforderlich hielt.
e) Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Die hier vorliegende Konstellation ist geradezu typisch für arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzprozesse. Der klagenden Partei ist gekündigt worden. Es werden Kündigungsschutzantrag, allgemeiner Feststellungantrag, ggf. Weiterbeschäftigungsantrag und ein Zahlungsantrag bezüglich des Annahmeverzugs eingereicht. Im Rahmen des Verfahrens zahlt die Bundesagentur Arbeitslosengeld. Die Zahlungsanträge werden entsprechend zurückgenommen (zur Auslegung bei von vornherein angekündigter Inanspruchnahme von Entgeltersatzleistungen vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16. Juli 2019 - 26 Ta (Kost) 6040/19, Rn. 15). Zu Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgt zudem die Rücknahme des allgemeinen Feststellungsantrags, wenn weitere Beendigungstatbestände nicht im Raum stehen. Es ist kaum anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Gebührenregelung speziell für die Arbeitsgerichtsbarkeit vorsieht, die aber solche Standardkonstellationen nicht erfasst. Einerseits will der Gesetzgeber mit dem Gebührenwegfall bestimmte prozessuale Handlungen (Rücknahme vor streitiger Verhandlung) fördern, die zur Entlastung des Gerichts führen. Andererseits würde gerade diese aus Sicht des Gesetzgebers förderungswürdige Prozesshandlung verhindern, dass ein - wie in der Vorbemerkung 8 zum Ausdruck gebrachter - gleichermaßen förderungswürdiger Vergleich noch zum Wegfall der Gebühr führen könnte. Wenn zwei Prozesssituationen für sich betrachtet jeweils einen Gebührenwegfall begründen, muss dies konsequenterweise auch für eine Kombination dieser beiden Situationen gelten. Alles andere erscheint weder aus rechtssystematischen Gründen, noch unter Berücksichtigung des jeweiligen Regelungszwecks nachvollziehbar (vgl. LAG Köln 28. August 2017 – 3 Ta 122/17, Rn. 24). Die Intention des Gesetzgebers würde zudem durch eine Auslegung der Norm konterkariert, aufgrund der das angestrebte Ziel in der Mehrzahl der betroffenen Fälle nicht erreicht werden könnte. Sinnvolle – und durch das Gericht uU angeregte – Anpassungen des Streitgegenstands führten dazu, dass eine Privilegierung nicht erfolgen könnte.
f) Gelöst sind damit auch die Fälle, in denen die Parteien zunächst einen Teilvergleich geschlossen haben, zB über ein zu erteilendes Zeugnis, und sich dann in der streitigen Verhandlung vergleichen. Wird eine den restlichen Streitgegenstand insgesamt betreffende Lösung gefunden, entfällt die Gebühr.
g) Zum selben Ergebnis gelangt man allerdings auch, wenn man von einer Regelungslücke ausgeht und diese durch analoge Anwendung der Vorbemerkung 8 iVm. Nr. 8210 Anm. 2 schließt, wonach dann in der vorliegenden Konstellation die Verfahrensgebühr ebenfalls gänzlich entfällt (so Hessisches LAG 18. Juli 2016 - 2 Ta 597/14, Rn. 5; LAG Düsseldorf22. Mai 2017 – 13 Ta 584/16, Rn. 18, ausführlich auch zur Gesetzesgeschichte; LAG Köln 28. August 2017 – 3 Ta 122/17; Pfitzer/Augenschein in: Natter/Groß ArbGG 2. Aufl. 2013 § 12 Rn 19; Schwab in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl. 2022, § 12 ArbGG, Rn. 44; Künzl in: Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl. 2020, Kapitel 2: Urteilsverfahren, Rn. 346; GMP/Germelmann/Künzl ArbGG 9. Aufl. 2017 § 12 Rn. 18b; GK-ArbGG/Schleusener ArbGG Stand 11/2020 § 12 Rn. 52a; zuletzt offengelassen durch LAG Berlin-Brandenburg 18. Mai 2020 – 17 Ta (Kost) 6021/20, Rn. 9). Die zitierten Entscheidungen sind zT ausdrücklich unter Aufgabe früherer Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ergangen.
2) Unentschieden – da hier unerheblich - bleibt die Frage, ob auch noch im Rahmen anderer Konstellationen die Voraussetzungen der Vorbemerkung 8 KV GKG erfüllt sein können (vgl. dazu zB LAG Düsseldorf 5. Februar 2020 – 13 Ta 96/19, Rn. 8).
III.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nach § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.
IV.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.