Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 10. Berufungskammer | Entscheidungsdatum | 04.11.2021 | |
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Aktenzeichen | 10 Sa 218/21 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2021:1104.10SA218.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 14 Abs 1 TzBfG |
Wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht feststeht, ob das dem Vertrag zugrunde liegende Projekt befristet ist oder unbefristet fortgeführt wird, rechtfertigt das nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
12. Januar 2021 – 17 Ca 14421/20 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.033,08 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist 40 Jahre alt (geb. …. 1981) und seit dem 1. August 2017 bei der Beklagten als Bereichsleitung Trend- und Innovationscouting bei 40 Wochenstunden und einer Bruttomonatsvergütung von 6.008,27 EUR tätig.
Nach einer Befristung vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2017 wurde dieses Arbeitsverhältnis weiter vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2019 befristet fortgesetzt. Mit Vertrag vom 1. Februar 2019 erfolgte eine weitere Verlängerung vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2020. Der Inhalt der Tätigkeit der Klägerin ergibt sich aus einer Stellenbeschreibung vom 7. Oktober 2019.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft zur Außenwirtschaftsförderung und betreibt in ihrem Bereich „Trend- und Innovationsscouting“ jedenfalls die Mitwirkung an der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zum Zwecke der digitalen Vernetzung geförderten „Digital Hub Initiative“. Die Beklagte wurde 2009 durch die Zusammenführung der I. in G. GmbH und der Bundesagentur für A. gegründet. Die Bundesrepublik Deutschland ist Alleingesellschafterin. Die Beklagte betreibt Marketing für den Standort Deutschland. Sie ist zudem im Bereich der Investorenanwerbung sowie des Bereitstellens von Außenwirtschaftsinformationen für in Deutschland ansässige Unternehmen tätig. Ihr Sitz ist in Berlin. Die Finanzierung der Beklagten erfolgte aufgrund der Zuwendungsbescheide des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi).
Mit der Klage vom 4. November 2020 wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung. Es liege kein Sachgrund für die Befristung vor.
Die Beklagte beruft sich auf einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin aufgrund des Vorliegens eines zeitlich begrenzten Projekts in Gestalt der „Digital Hub Initiative“. Das Projekt „Digital Hub Initiative“ sei im Jahr 2016 vom BMWi ins Leben gerufen. Es sei ein Teilelement der Gesamtstrategie der Bundesregierung zur Digitalisierung. Gegenstand sei die Entwicklung von Lösungsansätzen zur nationalen und internationalen Vernetzung zwischen Unternehmen und digitalen Start-Ups, welche die digitale Transformation in Deutschland adressieren würden.
Die Beklagte sei eine von verschiedenen durch das BMWi im Zusammenhang mit der „Digital Hub Initiative“ beauftragte Beteiligte. Die Beklagte habe gemäß den Vorgaben des BMWi die Aufgabe, das Vorhaben international bekannt zu machen und bei der Anwerbung von internationalen Start-Ups, internationalen Kapitalgebern und internationalen Talenten für die „Digital Hubs“ sowie beim Standort-Marketing unterstützend tätig zu sein. Zudem sollten Kollaborationen für die „Digital Hubs“ ins Ausland angebahnt werden. Eine nähere Darstellung findet sich in einer Projektbeschreibung 2019-2020. Dort sind drei Projektphasen beschrieben.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. Januar 2021 stattgegeben. Die Beklagte habe nicht dargelegt, worin ihre Daueraufgaben bestehen würden. Es sei nicht deutlich geworden, welche belastbaren Anhaltspunkte die Beklagte am 1. Februar 2019 zum Abschluss eines lediglich befristeten Arbeitsvertrages hätten bewegen dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Beklagte aus ihrer Sicht mit einem Auslaufen der Projektfinanzierung oder einem Projektabschluss mit Ablauf des 31. Dezember 2020 habe rechnen dürfen. Ein mögliches Auseinanderfallen von Projektfinanzierung und Befristung sei kein zugunsten der Beklagten streitender Umstand im Rahmen der Prognose. In diesem Zusammenhang sei hingegen unstreitig, dass der Beklagten der Zuwendungsbescheid des BMWi vom 19. März 2019 im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch die Parteien noch nicht bekannt gegeben worden sei. Selbst wenn die Beklagte entsprechend ihres Vorbringens den Inhalt des zu erwartenden Bescheides dennoch bereits gekannt haben sollte, sei ihre daraufhin getroffene Entscheidung nicht plausibel. Denn der Zuwendungsbescheid betreffe nicht die Zeit bis zum 31. Dezember 2020, sondern lediglich das Kalenderjahr 2019. Eine Abhängigkeit des Beschäftigungsbedarfes von der Zuwendung öffentlicher Mittel erscheine vor diesem Hintergrund jedenfalls stark zweifelhaft. Dass die Beklagte im Februar 2019 mit einer Anschlussbewilligung für 2020 habe rechnen dürfen, mache sie selbst nicht geltend. Vielmehr trage sie vor, die Bereitstellung der Mittel erfolge jeweils erst im Dezember eines Jahres im Rahmen der parlamentarischen Haushaltsberatungen für das Folgejahr.
Gegen dieses den Beklagtenvertretern am 18. Januar 2021 zugestellte Urteil haben diese rechtzeitig Berufung eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet.
Die grundlegende Beauftragung der Beklagten durch das BMWi sei im Jahr 2016 erfolgt. Start des Projekts sei im Jahr 2017 gewesen. Die Zielplanungen des BMWi seien phasenweise erfolgt. Gemäß dem mit dem BMWi abgestimmten Konzeptpapier der Beklagten sei das Projekt „Digital Hub Initiative“ zunächst in drei zeitlich abgegrenzten Projektphasen für den Zeitraum 2017 bis 2019 angelegt gewesen. Gemäß der späteren Projektbeschreibung für 2019-2020 sei das Projekt sodann bis zum Jahr 2020 geplant gewesen. Die Gliederung habe drei Phasen vorgesehen:
1. 2017 / 2018 – „Brandbuilding“
2. 2019 – „Awareness“
3. 2020 – „Perfomance“
Alle vier Mitarbeiter in dem Projekt seien durchgängig nur befristet angestellt gewesen.
Die Beklagte, dort Herr A. H., Leiter der Abteilung Investorenanwerbung und direkter Vorgesetzter der Klägerin, habe in der Vergangenheit bereits mehrfach mündlich beim BMWi nachgefragt, ob die Beklagte das Projekt „Digital Hub Initiative“ dauerhaft bearbeiten dürfe. Das sei und werde ihm bis heute immer wieder verneint. Das befristete Projekt „Digital Hub Initiative“ sei also nicht nur aus dem Blickwinkel vom 1. Februar 2019, sondern auch aus heutiger Sicht nicht entfristet oder verstetigt.
Grundlage der Finanzierung des Projekts durch das BMWi sei der jeweils betreffs eines Kalenderjahrs ergehende Zuwendungsbescheid des BMWi für den gesamten Geschäftsbetrieb der Beklagten. In der Anlage 9 zum Zuwendungsbescheid 2019 sei die Projektbeschreibung bis zum Jahre 2020 enthalten gewesen. Auch wenn der Zuwendungsbescheid vom 19. März 2019 stamme, sei der Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags mit der Klägerin am 1. Februar 2019 aus den vorhergehenden Beratungen gesichert bekannt gewesen, dass das Projekt „Digital Hub Initiative“ nicht nur bis zum 31. Dezember 2019, sondern bis zum 31. Dezember 2020 laufen würde. Das sei auch der Klägerin bekannt gewesen, da sie die Unterlagen zur Projektstrategie selbst erstellt habe.
Ein Projekt im vorliegenden Sinne sei insbesondere dann gegeben, wenn ein Dritter Geld- oder Sachmittel für die Erledigung der Projektaufgaben zur Verfügung stelle. Die Projektbefristung erfordere wie jede Befristung nach §14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 eine vom Arbeitgeber zu treffende Prognoseentscheidung, die ihrerseits auf eine hinreichend solide Tatsachengrundlage zu stützen sei. Die Prognose müsse sich nur auf die begrenzte Dauer des konkreten Projekts beziehen. Es stehe der Wirksamkeit einer Befristung daher z.B. nicht entgegen, wenn die Einstellung für ein bestimmtes zeitlich begrenztes Projekt erfolge, der Arbeitnehmer jedoch bei Ablauf der Befristung auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt (befristet oder unbefristet) weiterbeschäftigt werden könne.
Bei dem Projekt „Digital Hub Initiative“, für das die Klägerin beschäftigt worden sei, handele es sich für die Beklagte um eine Aufgabe von begrenzter Dauer und nicht um eine Daueraufgabe der Beklagten. Die mit dem Projekt „Digital Hub Initiative“ von der Bundesregierung verfolgte Digitalisierung sei nicht Teil der Daueraufgaben der Beklagten (Marketing für den Standort Deutschland (Investorenanwerbung, Bereitstellen von Außenwirtschaftsinformationen für in Deutschland ansässige Unternehmen).
Zwar möge global gesehen Digitalisierung eine Daueraufgabe der Bundesregierung und damit auch des BMWi sein. Die Beklagte sei aber eine eigenständige Rechtsperson und nicht das BMWi. Zudem könne die von der Bundesregierung angestrebte Digitalisierung auf unterschiedliche Art und Weise durch unterschiedlichste Unternehmen und Unternehmungen erreicht werden. So sei das befristete Projekte Digital Hub nur ein Baustein und eben befristet.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Januar 2021 – 17 Ca 14421/20 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin geht davon aus, dass die Beklagte nicht hinreichend ihre Daueraufgaben und die davon abgrenzbaren Projektaufgaben dargelegt habe. Die Beklagte sei die Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Mit über 50 Standorten weltweit und einem starken Partnernetzwerk unterstütze sie deutsche Unternehmen bei ihrem Weg ins Ausland, werbe für den Standort Deutschland und begleite ausländische Unternehmen bei der Ansiedlung in Deutschland. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) führe auf ihrer Webseite in einem Artikel über die Beklagte aus:
„G. T. & I. (GTAI) ist die Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. GTAI unterstützt deutsche und ausländische Unternehmen bei der Expansion ihrer Geschäftstätigkeiten. Darüber hinaus wirbt GTAI im Ausland für die Standortvorteile Deutschlands und fördert die Internationalisierung der Wirtschaft vom Strukturwandel betroffener Regionen.
…….
GTAI wirbt weltweit ausländische Unternehmen an und berät diese kostenfrei bei der Ansiedlung in Deutschland. Hierbei können ausländische Investoren auf ein umfassendes Serviceangebot an Informationen und Dienstleistungen zurückgreifen. Dieses umfasst unter anderem Branchenanalysen, Informationen zu steuerlichen und rechtlichen Aspekten sowie zu Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten. GTAI ist gleichzeitig die zentrale Informationsstelle für Daten zu ausländischen Direktinvestitionen (FDI-Reporting) in Deutschland. Im Rahmen der Digital Hub Initiative konzentriert sich GTAI auf Anwerben von Gründern, jungen Unternehmen, Fachkräften und (VC) Investoren, sowie die Vermarktung des Digitalstandorts Deutschland.“
Der Bereich Digitalwirtschaft mit seinem Unterbereich Trend & Innovation Scouting mit der Digital Hub Initiative sei eine Daueraufgabe der Beklagten. Die Beklagte habe konkret gewusst, dass das Projekt auf unbestimmte Zeit auch über 2020 hinaus fortgeführt werden würde. Lediglich zu Beginn des Projektes habe das BMWi erwähnt, dass man die Digital Hub Initiative zunächst auf drei Jahre auslegen würde. Aber bereits ca. ein Jahr nach Beginn des Projektes seien das BMWi, die Beklagte sowie die sog. Digital Hubs von der Langfristigkeit des Projektes ausgegangen. Dies sei sowohl gegenüber der Klägerin, als auch Hub intern und gegenüber den Kunden so kommuniziert worden. In der Abteilung, die die Klägerin geleitet habe, seien auch unbefristete Mitarbeitende tätig gewesen. Die Klägerin habe auch weitergehende Tätigkeiten ausgeübt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom 19. April 2021 sowie ihren Schriftsatz vom 17. September 2021 und den Inhalt der Berufungsbeantwortung der Klägerin vom 25. Juni 2021 sowie das Sitzungsprotokoll vom 23. September 2021 Bezug genommen.
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Der Beklagten ist es nicht gelungen, das Berufungsgericht davon zu überzeugen, dass das Projekt „Digital Hub Initiative“ nur von begrenzter Dauer ist.
1.
Hinsichtlich des rechtlichen Rahmens kann auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung unter I 2 a verwiesen werden (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Da die Beklagte unstreitig eine Reihe von Daueraufgaben wahrnimmt, ist es für eine Wirksamkeit der Befristung erforderlich, dass der (letzte) befristete Arbeitsvertrag aufgrund von Zusatzaufgaben geschlossen wurde, die nur für eine begrenzte Zeit durchzuführen sind und keinen auf längere Zeit planbaren Personalbedarf mit sich bringen.
2.
Die Beklagte selbst hatte sich beim BMWi um die Zustimmung bemüht, dass die Stellen im Bereich der Digital Hub Initiative unbefristet fortgesetzt werden könnten. Damit hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie das Projekt dauerhaft durchführen will.
Dieser Versuch war zwar zumindest vorläufig gescheitert, aber in der E-Mail vom 2. März 2020 (Anlage SNP9) teilte das BMWi der Beklagten mit, dass die internationale Vermarktung bis 2021 bestätigt werde, angelehnt an die nationale Vermarktung durch eine Kommunikationsagentur (RCKT), der über den 26. September 2021 hinaus eine zweimalige Verlängerungsoption eingeräumt worden war. Ausdrücklich schreibt das BMWi:
„Angelehnt an die reguläre Vertragslaufzeit mit RCKT würden wir zum heutigen Stand die Aufgabe der internationalen Vermarktung für 2021 bestätigen. Eine Aussage über das HH 2021 hinaus bzw. über eine Verstetigung der Aufgaben können wir zum jetzigen Stand noch nicht treffen.“
Damit hat das BMWi deutlich gemacht, dass derzeit keine Aussage getroffen werden könne, ob es sich um ein zeitlich befristetes Projekt handele. Erforderlich wäre aber nicht eine Ungewissheit über die Fortdauer eines Projektes, sondern die Gewissheit oder zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ein Projekt in absehbarer Zeit auslaufen würde.
Auch in der Berufungsbegründung hat die Beklagte ausgeführt, dass offen sei, ob das Projekt „Digital Hub Initiative“ über das Jahr 2021 hinaus fortgesetzt werde.
Damit vermochte das Berufungsgericht gerade nicht festzustellen, dass es sich um ein zeitlich befristetes Projekt handelte. Es war vielmehr offen, ob das Projekt befristet oder unbefristet fortgesetzt werde. Wenn aber unklar ist, ob ein Projekt befristet ist, entspricht es dem normalen Unternehmerrisiko, ob es zu der Verlängerung kommt oder nicht.
Zwar hat die Beklagte zutreffend angegeben, dass sie es nicht in der Hand habe, ob das BMWi bei einer Verlängerung des Projektes die Beklagte oder einen etwaigen Mitbewerber beauftragen würde. Doch ist das auch nur ein Teil eines allgemeinen Unternehmerrisikos. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie sich im Falle einer Verlängerung oder Verstetigung des Projektes nicht mehr an etwaigen Ausschreibungen beteiligen würde.
3.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Zusammenhang mit einem Projekt nur dann gerechtfertigt ist, wenn beim Vertragsschluss mit Gewissheit oder mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass es sich nicht um einen auf Dauer angelegten Projektinhalt handelt. Wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses offen ist, ob das Projekt auf Dauer oder nur befristet fortgeführt wird, ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen aufgrund dessen nicht gerechtfertigt.
Da die Beklagte die Fortdauer des Projektes als offen und nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für dessen Beendigung dargestellt hat, war die Berufung unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.