Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer | Entscheidungsdatum | 14.12.2021 | |
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Aktenzeichen | 21 TaBVGa 1658/21 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2021:1214.21TABVGA1658.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 18 BetrVG, § 19 BetrVG, § 3 Abs 1 WO, § 6 Abs 3 WO, § 7 Abs. 2 WO, § 8 Abs 2 WO, § 10 Abs 2 WO, § 78 Satz 1 ArbGG, § 83 Abs 5 ArbGG, § 85 Abs 2 ArbGG, § 567 ZPO, § 572 Abs 1 S 1 ZPO, § 937 Abs 2 ZPO, § 567 ZPO |
1. Entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Anhörung, ist gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 567 Absatz 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 78 Satz 1 und § 83 Absatz 5 ArbGG statthaft.
2. Die sofortige Beschwerde kann eingelegt werden, sobald die Entscheidung existent ist.
3. Das Landesarbeitsgericht kann über die sofortige Beschwerde entscheiden, auch wenn das Arbeitsgericht keine Abhilfeentscheidung getroffen hat. Das Landesarbeitsgericht kann dabei vom Verfahren der sofortigen Beschwerde in das allgemeine Beschwerdeverfahren nach den §§ 87 ff. ArbGG wechseln und eine mündliche Anhörung durchführen.
4. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung können Wahlfehler korrigiert werden, auch wenn dies zu einer Verschiebung der Wahl und einer vorübergehenden betriebsratslosen Zeit führt. Antragsberechtigt sind zumindest Personen, deren aktives oder passives Wahlrecht durch den Wahlfehler beeinträchtigt wird.
5. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur möglich, wenn durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn ungeklärte Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.
6. Eine Betriebsratswahl kann durch einstweilige Verfügung nur abgebrochen werden, wenn sie voraussichtlich nichtig ist. Das setzt einen so eklatanten Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl voraus, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Die Nichtigkeit kann geltend machen, wer nach § 19 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt ist.
7. Es spricht viel dafür, dass die Verpflichtung in § 6 Absatz 3 WO, im Wahlvorschlag die „Art der Beschäftigung im Betrieb“ anzugeben, dazu dient, den Wählern die Chance zu geben festzustellen, mit wem sie es zu tun haben. Geht man davon aus, sind aussagefähige Angaben erforderlich, die zumindest eine grobe Vorstellung ermöglichen, mit welchen Aufgabenstellungen der oder die Bewerber*in im Betrieb betraut ist.
8. Der Wahlvorstand kann die in § 7 Absatz 2 WO vorgesehene schriftliche Beanstandung von Wahlvorschlägen per E-Mail vornehmen. Die Beseitigung von Beanstandungen durch die Vorschlagenden nach § 8 Absatz 2 WO erfordert nicht die Berichtigung auf dem Original der Vorschlagsliste.
9. Vertretbare Anforderungen des Wahlvorstandes an eine Vorschlagsliste machen eine Wahl nicht nichtig, jedenfalls soweit der Wahlvorstand nicht willkürlich unterschiedliche Anforderungen an verschiedene Listen stellt.
10. Eine verspätete Einleitung der Wahl macht eine Betriebsratswahl nicht einmal anfechtbar.
11. Soweit einzelne Gründe nicht ausreichen, eine Nichtigkeit der Wahl anzunehmen, kann sich die Nichtigkeit auch nicht aus einer Gesamtschau der Gründe ergeben.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten 1) bis 11) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2021 - 20 BVGa 11520/21 - wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten zu 1. bis 11. (im Folgenden: Antragstellende) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verschiebung der für den 15. Dezember 2021 geplanten Betriebsratswahl auf den 2. Februar 2022 und die Zulassung der Vorschlagsliste „neue Betriebsräte“, deren Kandidaten*innen sie sind, zur dieser Wahl, hilfsweise die Untersagung der Fortsetzung der Betriebsratswahl.
Die zu 13) beteiligte Arbeitgeberin erbringt in ihrem Betrieb „A Berlin“ Callcenter-Serviceleistungen für die A I T GmbH. Der Beteiligte zu 12) ist der für die geplante Betriebsratswahl im Juni 2020 bestellte Wahlvorstand.
In dem Betrieb wurde am 6. April 2017 außerplanmäßig ein neunköpfiger Betriebsrat gewählt. Nach dem Rücktritt mehrerer Betriebsratsmitglieder im Frühjahr 2020 sank die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats auf acht. Daraufhin bestellte der Betriebsrat im Juni 2020 einen Wahlvorstand für die Neuwahl des Betriebsrats. Nachdem der Wahlvorstand über längere Zeit untätig geblieben war, leiteten im Mai 2021 mehrere Arbeitnehmer*innen des Betriebes, darunter die Beteiligten zu 1), 3), 5) und 7), beim Arbeitsgericht Berlin unter dem Geschäftszeichen 63 BV 5651/21 ein Beschlussverfahren zur Ersetzung des Wahlvorstandes ein. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 ersetzte das Arbeitsgericht den Wahlvorstand durch einen anderen Wahlvorstand. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Am 27. Oktober 2021 erließ der hiesige Wahlvorstand ein Wahlausschreiben (Blatt 19 ff. (fortfolgende) der Akte) und leitete damit die Neuwahl des Betriebsrats ein. Als Wahltermin legte er den 15. Dezember 2021 fest. Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen endete am 10. November 2021. Am 27. Oktober 2021 wurde die Wählerliste ausgelegt und per E-Mail bekannt gegeben. Die gültigen Vorschlagslisten sollten am 7. Dezember 2021 ausgehängt werden.
Am 9. November 2021 reichten die Antragstellenden beim Wahlvorstand die Vorschlagsliste „neue Betriebsräte“ (Blatt 23 f. (folgende) der Akte) ein. Diese bestand aus zwei nicht miteinander verbundenen Seiten, die sowohl handschriftlich als auch vorgedruckt als „Seite 1 von Seiten 2“ bzw. (beziehungsweise) „Seite 2 von Seiten 2“ gekennzeichnet waren und auf denen jeweils als Kennwort „neue Betriebsräte“ und als Listenvertreter der Beteiligte zu 1) angegeben war. Die Seite 1 enthielt eine Liste mit den Kandidierenden und die Seite 2 eine Liste mit den Unterstützenden. Alle Antragstellenden waren sowohl auf der Liste der Kandidierenden als auch auf der Liste der Unterstützenden aufgeführt. Auf der Liste der Kandidierenden war unter „Art der Beschäftigung“ durchgängig „Angestellter“ oder „Angestellte“ angegeben.
Mit E-Mail von Donnerstag, dem 11. November 2021, (Blatt 25 f. der Akte) beanstandete der Wahlvorstand die eingereichte Vorschlagsliste. Erstens seien die Vorschlagsliste und die Unterstützerliste unzusammenhängend eingereicht worden, weshalb nicht ersichtlich sei, ob zum Zeitpunkt der geleisteten Stützunterschriften die vollständige Vorschlagsliste habe eingesehen werden können. Zweitens sei die Angabe „Angestellter“ oder „Angestellte“ als Art der Beschäftigung unzureichend, da aus dieser Bezeichnung nicht die „Beschäftigung/Position“ im Betrieb ersichtlich sei. Drittens seien Unstimmigkeiten bei den Unterschriften zwischen der Vorschlagsliste und der Unterstützerliste festgestellt worden.
Mit E-Mail von Montag, dem 15. November 2021, (Blatt 27 ff. der Akte) übermittelte der Listenvertreter dem Wahlvorstand seine Stellungnahme. Dabei wies er die Einwendungen zurück. Zudem gab er bei den einzelnen Kandierenden als Art der Beschäftigung nunmehr „CSI-Manager“, „Agent“, „Trainer“, „Quality Manager“, „Supervisor“ oder „Working SV“ an. Bei dem Beteiligten zu 9), Herrn B, gab er als Art der Beschäftigung „Agent“ an.
Mit E-Mail vom 16. November 2021 (Blatt 29 ff. der Akte) teilte der Wahlvorstand dem Listenvertreter mit, dass die Liste nicht zur Wahl zugelassen werde. Es sei zwar glaubhaft, dass allen Unterstützenden die Liste mit den Namen der Kandidierenden vorgelegen hätte, jedoch bestünden Zweifel, ob die Liste bereits von sämtlichen Kandidierenden unterzeichnet gewesen sei. Die Positionen der Kandidierenden seien zwar nachgereicht worden, aber nicht im Original der Vorschlagsliste angegeben. Zudem entspreche die nachgereichte Angabe bei Herrn B nicht seiner aktuellen Position. Herr B sei mit Wirkung ab dem 1. September 2021 zum „CSI-Manager“ befördert worden und werde seit dem 1. Oktober 2021 auch als solcher eingesetzt. Zudem seien drei der Unterstützerunterschriften ungültig bzw. nicht ordnungsgemäß, weshalb die Liste nicht über die notwendige Zahl von 13 Stützunterschriften verfüge. Gegenvorstellungen des Listenvertreters mit E-Mail vom 17. November 2021 (Blatt 31 ff. der Akte) blieben erfolglos.
Mit Aushang vom 22. November 2021 um 16.00 Uhr gab der Wahlvorstand zwei Vorschlagslisten, die „Liste 1 IG Metall-Liste“ mit drei Kandidierenden und die „Liste 2 Standortsicherung und Arbeitsschutz“ mit sechs Kandidierenden, bekannt (Blatt 52 der Akte). Als Art der Beschäftigung der Kandidierenden war auf der Liste 1 durchgehend „Callagent“ und auf der Liste 2 durchgehend „Specialist“ angegeben.
Am 3. Dezember 2021 bestätigte der Wahlvorstand seine Entscheidungen über die Zulassung der Vorschlaglisten und versandte noch am selben Tag die Briefwahlunterlagen an alle etwa 260 Wahlberechtigten.
Mit am 17. November 2021 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenem Antrag haben die Antragstellenden das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zulassung der Vorschlagliste „neue Betriebsräte“ zu der Betriebsratswahl, hilfsweise auf Abbruch der Wahl begehrt. Ferner sind am 4. bzw. 18. November 2021 beim Arbeitsgericht Berlin unter den Geschäftszeichen 20 BVGa 10986/21, 20 BVGa 11548/21 und 20 BVGa 11592/21 drei weitere Verfahren eingeleitet worden, in denen die dortigen Antragstellenden im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ihre Aufnahme auf die Wählerliste sowie die Zulassung der Vorschlagliste „für ein besseres Miteinander“ begehrt haben.
Die Antragstellenden im hiesigen Verfahren haben die Auffassung vertreten, ihre Vorschlagsliste müsse zugelassen werden. Die Bedenken des Wahlausschusses seien nicht berechtigt. Die Listen mit den Kandidierenden und den Unterstützenden seien hinreichend verbunden. Es sei rechtlich nicht erforderlich, dass die Unterschriften der Kandidierenden vor den Unterschriften der Unterstützenden geleistet werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass aus den Angaben zur Art der Beschäftigung die hierarchische Stellung der Kandidierenden im Betrieb hervorgehe . Es reiche aus, wenn die Kandidierenden eindeutig zu identifizieren seien. Zudem seien die Angaben in zulässiger Weise nachgebessert worden. Die nachgebesserte Angabe zur Art der Beschäftigung von Herrn B sei der „Mitarbeiterliste“ entnommen, die die Arbeitgeberin dem Wahlvorstand am 18. Oktober 2021 übermittelt habe. Die bemängelten Stützunterschriften seien echt. Wie den eingereichten eidesstattlichen Versicherungen zu entnehmen sei, hätte alle drei sowohl die Vorschlagsliste also auch die Unterstützerliste eigenhändig unterschrieben.
Der Hilfsantrag werde für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag oder dessen Erledigung bei Ablauf der Frist des § 10 Absatz 2 WO (Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes, Wahlordnung) gestellt. Nach der Gesamtschau der Organisation der Neuwahl des Betriebsrats durch den Wahlvorstand sei die Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig. Zwischen den Wahlvorstandsmitgliedern und dem noch amtierenden Betriebsrat bestehe mit einer Ausnahme Personenidentität, was unstreitig ist. Zudem seien alle Wahlvorstandsmitglieder zugleich Kandidierende, was ebenfalls unstreitig ist. Vor diesem Hintergrund bestünden Zweifel an der Neutralität des Wahlvorstandes. Außerdem setze der Wahlvorstand alles daran, unliebsame Konkurrenz missbräuchlich auszuschalten.
Der Wahlvorstand habe die Neuwahl des Betriebsrats nicht wie in § 18 Absatz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) vorgesehen unverzüglich eingeleitet, sondern die Einleitung bis zum letzten Tag vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts im Verfahren 63 BV 5651/21 hinausgezögert. Des Weiteren beraube der Wahlvorstand einige Mitbewerbende ihres passiven Wahlrechts. Er bezweifle die Gültigkeit von Vorschlagslisten, ohne dies sachlich zu untermauern, und formuliere Zweifel an Unterschriften ins Blaue hinein. Bei Letzteren gehe es dem Wahlvorstand erkennbar nur darum, die Zahl der Stützunterschriften unter die notwendige Anzahl zu drücken.
Zudem habe der Wahlvorstand Argumente gegen die Gültigkeit der Vorschlagsliste angeführt, die eindeutig der Wahlordnung widersprächen. Schließlich seien die behaupteten Mängel erst am 11. November 2021 und damit erst nach Ablauf der Einreichungsfrist mitgeteilt worden. Außer der Liste „neue Betriebsräte“ sei auch die Liste „für ein besseres Miteinander“ abgelehnt worden mit der Begründung, die beiden auf dieser Liste Kandidierenden seien leitende Angestellte (Blatt 36 f. der Akte), obwohl die Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 BetrVG für die Eigenschaft als leitende Angestellte eindeutig nicht vorlägen. Demgegenüber habe der Wahlvorstand zwei Listen zur Wahl zugelassen, in denen die Art der Beschäftigung der Kandierenden ebenfalls ausnahmslos gleich bezeichnet sei. Zudem handele es sich um Bezeichnungen, die im Betrieb unbekannt seien. Das zeige, dass der Wahlvorstand mit zweierlei Maß messe. Außerdem habe Herr C, der nicht dem Wahlvorstand angehöre, bereits am 21. November 2021 für die Liste 2 geworben, gleichwohl die Listen erst am 22. November 2021 ausgehängt worden seien und deren Reihenfolge durch Los bestimmt werden solle.
Weiter habe der Wahlvorstand in den Verfahren 20 BVGa 10986/21 und 20 BVGa 11592/21 wider besseres Wissen behauptet, die dortigen Antragstellenden hätten ihren Einspruch gegen die Nichtaufnahme auf die Wählerliste per E-Mail und damit formunwirksam eingereicht. Ferner habe der Wahlvorstand mit einer E-Mail an alle Arbeitnehmer*innen vom 6. Dezember 2021 (Blatt 133 ff. der Akte) die Gründe für die Ablehnung der beiden Vorschlagslisten einseitig dargestellt und dadurch seine Neutralitätspflicht ein weiteres Mal verletzt.
Die Eilbedürftigkeit der Anträge ergebe sich daraus, dass die Betriebsratswahl unmittelbar bevorstehe.
Die Arbeitgeberin hat sich der Auffassung der Antragstellenden angeschlossen und ebenfalls ein neutrales Vorgehen des Wahlvorstandes bezweifelt.
Die Antragstellenden haben beantragt,
1. dem Wahlvorstand im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Vorschlagsliste „neue Betriebsräte“ der Antragstellenden zur Betriebsratswahl am 15. Dezember 2021 im Betrieb A Berlin der D Holding G. GmbH zuzulassen;
2. hilfsweise dem Wahlvorstand im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die Betriebsratswahl am 15. Dezember 2021 im Betrieb A Berlin der D Holding G. GmbH fortzusetzen.
Der Wahlvorstand hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin hat keinen Antrag gestellt.
Der Wahlvorstand hat die Auffassung vertreten, die Liste „neue Betriebsräte“ sei zu Recht nicht zugelassen worden. Der Hauptantrag sei deshalb unbegründet. Mehrere Vorgesetzte, darunter auch einige Antragstellende, nutzten die Situation in der Pandemie aus, dass nur sie in der Betriebsstätte in Adlershof tätig seien und dort Stützunterschriften für die Betriebsratswahl sammeln könnten. Demgegenüber seien eine Vielzahl von Arbeitnehmer*innen erst kurzfristig eingestellt worden und mit den Verhältnissen nicht vertraut. Diese hätten mit der ungenauen Angabe „Angestellter“ oder „Angestellte“ getäuscht werden sollen. Auch nach der Nachbesserung seien die Angaben nicht korrekt gewesen, da Herr B nicht als Agent, sondern als CSI Manager beschäftigt sei. Eine erneute Beanstandung sei nicht erforderlich gewesen.
Des Weiteren sei davon auszugehen, dass zu dem Zeitpunkt, als die Stützunterschriften eingeholt worden seien, die Kandidierenden ihrer Kandidatur noch nicht zugestimmt hätten. Schließlich seien die Unterschriften der Kandidierenden und zugleich Unterstützenden teilweise nicht identisch.
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Briefwahlunterlagen an alle etwa 260 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen bereits versandt worden seien und eine erneute Zusendung von geänderten Wahlunterlagen zeitlich nicht machbar sein dürfte.
Dem Hilfsantrag könne ebenfalls nicht entsprochen werden. Ein Abbruch der Wahl komme nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch eine verspätete Einleitung der Wahl sei kein Nichtigkeitsgrund. Er, der Wahlvorstand, habe die Wahl wegen der Pandemie und der dadurch bedingten fehlenden Vertrautheit vieler neu eingestellter Wahlberechtigter mit den betrieblichen Verhältnissen hinausgeschoben und sich dann vor dem Hintergrund der Änderung der Wahlordnung im Oktober 2021 zu deren Durchführung entschlossen.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Antragstellenden vom 17. November 2021 (Blatt 1 - 18 der Akte), 24. November 2021 (Blatt 47 - 51 der Akte) und 8. Dezember 2021 (Blatt 131 f. der Akte) nebst der jeweiligen Anlagen, die Schriftsätze des Wahlvorstandes vom 30. November 2021 (Blatt 66 - 72 der Akte) und 8. Dezember 2021 (Blatt 117 - 119 der Akte) und den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 29. November 2021 (Blatt 60 - 64 der Akte) verwiesen.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 hat das Arbeitsgericht unter dem Vorsitz des regelmäßigen Vorsitzenden der Kammer 20 das Verfahren nach mündlicher Anhörung der Beteiligten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 63 BV 5651/21 mit der Begründung ausgesetzt, die Entscheidung über die Ersetzung des Wahlvorstandes sei vorgreiflich. Auf die beim Landesarbeitsgericht am 3. Dezember 2021 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellenden hat das Landesarbeitsgericht den erstinstanzlichen Beschluss noch am selben Tag aufgehoben. Daraufhin hat wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit des regelmäßigen Vorsitzenden die stellvertretende Vorsitzende Termin zur mündlichen Anhörung auf den 9. Dezember 2021 anberaumt. In dem Termin ist für den Wahlvorstand niemand erschienen. Eine ordnungsgemäße Ladung des Wahlvorstandes konnte nicht festgestellt werden, da das Empfangsbekenntnis für die Ladung nicht zurückgekommen war. Daraufhin hat die Kammer den Termin aufgehoben, erklärt, aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit ohne mündliche Anhörung entscheiden zu wollen, und Verkündungstermin auf 14.00 Uhr desselben Tages anberaumt.
Mit - wie angekündigt - am 9. Dezember 2021 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle sowohl für den Hauptantrag als auch für den Hilfsantrag an einem Verfügungsanspruch. Die Zulassung weiterer Wahlvorschläge sei nicht mehr möglich, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung die in § 10 Absatz 2 WO für den Aushang der Wahlvorschläge geregelte Frist von einer Woche vor dem Beginn der Stimmabgabe nicht mehr eingehalten werden könne. Ein Abbruch der Wahl komme ebenfalls nicht in Betracht, da Gründe für eine voraussichtliche Nichtigkeit der Wahl nicht vorlägen. Eine Betriebsratswahl sei nur nichtig, wenn in so schwerwiegender Weise gegen wesentliche Wahlgrundsätze verstoßen worden sei, dass nicht einmal mehr der Anschein einer gesetzlichen Wahl gegeben sei. Derart schwerwiegende Mängel lägen nicht vor. Zwar könnten die Gründe, die der Wahlvorstand gegen die Vorschlagliste „neue Betriebsräte“ vorgebracht habe, die Nichtzulassung der Liste nicht rechtfertigen. Dies habe jedoch nicht die Nichtigkeit der Wahl zur Folge, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit. Gleiches gelte für die Nichtzulassung der Vorschlagsliste „für ein besseres Miteinander“ und die Nichtaufnahme der beiden auf dieser Liste kandidierenden Arbeitnehmer*innen auf die Wählerliste. Die Auffassung des Wahlvorstandes, die beiden Arbeitnehmer*innen seien leitende Angestellte, sei zwar rechtlich unzutreffend, jedoch nachvollziehbar, weil die beiden bislang so behandelt worden seien, ohne dass an dieser Zuordnung irgendwelche Zweifel gehegt worden seien. Auch die weiteren im Raum stehenden Verstöße des Wahlvorstandes gegen die Wahlvorschriften begründeten allenfalls eine Anfechtbarkeit, aber keine Nichtigkeit der Wahl. Einzelne Wahlfehler, die für sich genommen nur die Anfechtung einer Wahl begründen könnten, könnten auch nicht im Wege der Gesamtschau zu einer Nichtigkeit der Wahl führen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf II. der Gründe des angefochtenen Beschlusses (Blatt 144 - 146 der Akte) verwiesen.
Mit der am 10. Dezember 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, hilfsweise sofortigen Beschwerde, wenden sich die Antragstellenden gegen den ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellten erstinstanzlichen Beschluss. Der Hauptantrag sei begründet. Die Vorschlagsliste sei gültig. Die vom Wahlvorstand gerügten Mängel seien nicht gegeben. Jedenfalls sei der Hilfsantrag begründet. Der Wahlvorstand sei parteiisch und habe auch so gehandelt. Im Übrigen verweisen die Antragstellenden auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie halten gegebenenfalls auch eine Verschiebung der Betriebsratswahl für möglich. Eine betriebsratslose Zeit drohe nicht.
Die Antragstellenden beantragen zuletzt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2021 - 20 BVGa 11520/21 - abzuändern und
1. dem Wahlvorstand im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Betriebsratswahl im Betrieb A Berlin der Arbeitgeberin auf den 2. Februar 2022 zu verschieben und die Vorschlagsliste „neue Betriebsräte“ der Antragstellenden zur Betriebsratswahl im Betrieb A Berlin der Arbeitgeberin am 2. Februar 2022 zuzulassen;
2. hilfsweise dem Wahlvorstand im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die für den 15. Dezember 2021 vorgesehene Betriebsratswahl im Betrieb A Berlin fortzusetzen.
Der Wahlvorstand beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin stellt keinen Antrag.
Der Wahlvorstand bringt vor, das vorliegende Verfahren hinge mit dem Verfahren bezüglich der Liste „für ein besseres Miteinander“ zusammen, für die der Standortleiter selbst die Stützunterschriften gesammelt habe. Allem Anschein nach versuchten Vorgesetzte und leitende Angestellte unterstützt von der Arbeitgeberin, den Betriebsrat zu übernehmen. Das erkläre, dass auf beiden Listen als Art der Beschäftigung nur „Angestellter“ bzw. „Angestellte“ angegeben worden sei. Da der Listenvertreter für die Schichtplanung zuständig sei, was unstreitig ist, sei ihm bei der Nachbesserung der Angaben auch bekannt gewesen, dass Herr B seit September 2021 die Position eines CSI Managers innehabe.
Es bestünden Bedenken, ob zum Zeitpunkt der Sammlung der Stützunterschriften bereits alle Kandidierenden ihr Einverständnis zur Kandidatur erklärt hätten und ob alle Stützunterschriften echt seien. Jedenfalls habe sich der Hauptantrag erledigt, da die Wahlunterlagen bereits versendet seien und die Frist des § 10 Absatz 2 WO nicht mehr eingehalten werden könne.
Ein Abbruch der Wahl komme ebenfalls nicht in Betracht. Es seien keine Wahlfehler vorgebracht worden, die zu einer Nichtigkeit der Wahl führen könnten. Eine etwaige verspätete Einleitung der Wahl stelle keinen solchen Grund dar, ebenso wenig wie eine etwaige Verkennung des Begriffs „leitende Angestellte“. Auf Nachfragen aus dem Betrieb habe er, der Wahlvorstand, lediglich die Gründe für die Nichtzulassung der beiden Vorschlaglisten erläutert. Weshalb darin ein Verstoß gegen seine Neutralitätspflicht liegen solle, erschließe sich nicht. Im Übrigen hätten die Antragstellenden es sich selbst zuzuschreiben, dass der Fehler bei der Angabe der Art der Beschäftigung von Herrn B nicht mehr behebbar gewesen sei. Denn, wenn in der Liste gleich die konkreten Positionen angegeben worden wären, hätte nach entsprechendem Hinweis der Fehler bei Herrn B nach § 6 Absatz 3 WO noch korrigiert werden können.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Schriftsatz der Antragstellenden vom 10. Dezember 2021 (Blatt 161 - 166 der Akte) und die Schriftsätze des Wahlvorstandes vom 13. Dezember 2021 (Blatt 172 - 176 der Akte) und 14. Dezember 2021 (Blatt 179 f. der Akte) verwiesen.
Die Beschwerdekammer hat die Beteiligten am 14. Dezember 2021 mündlich angehört. In der mündlichen Anhörung haben die Beteiligten auf Nachfrage übereinstimmend angegeben, in dem Betrieb A Berlin seien in etwa 270 Arbeitnehmer*innen als „Support Specialist“ (in älteren Arbeitsverträgen als „Call Agent“ bezeichnet), „Quality Manager“ (auch „CSI Manager“ genannt), „Trainer“, „Supervisor“ und „Working SV“ und „Operation Manager“ beschäftigt. Die Support-Spezialist*innen seien für den telefonischen Support zuständig. Zu dieser Gruppe gehörten auch die Kandidierenden auf den beiden zugelassenen Listen. Die Quality-Manager*innen bzw. CSI-Manager*innen seien als Support-Spezialist*innen tätig und nähmen zusätzlich Qualitätssicherungsaufgaben wahr. Die Supervisor*innen hätten die Funktion einer Art Teamleitung. Beschäftigte mit der Bezeichnung „Working SV“ seien als Support-Spezialist*innen und stundenweise als Supervisor*innen tätig. Die Operation-Manager*innen bildeten die Brücke zu den Kund*innen. Der anwesende Beteiligte zu 9) hat auf Nachfrage erklärt, seit September 2021 die Position eines CSI-Managers innezuhaben.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag zurückgewiesen.
1. Prozessuale Hindernisse stehen einer Entscheidung über die zuletzt gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen.
a) Bei dem Rechtsmittel handelt es sich um eine sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO (Zivilprozessordnung).
aa) Auf das Verfahren finden nach § 2a Absatz 2, § 80 Absatz 1 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) die Regeln für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren Anwendung. Es geht um eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 2a Absatz 1 Nr. 1 ArbGG, da das Betriebsverfassungsgesetz durch die hier in Rede stehende und auf § 126 BetrVG beruhende Wahlordnung näher konkretisiert wird (vergleiche Fitting u.a. (und andere), 30. Auflage Vorbemerkung zur Wahlordnung Rn. (Randnummer) 1). Für das einstweilige Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren gelten nach § 85 Absatz 2 Satz 2 ArbGG neben den Regeln für das Beschlussverfahren (BeckOK ArbR (Beck´scher Online-Kommentar Arbeitsrecht)/Poeche, Stand 1. Dezember 2021, ArbGG § 85 Rn. 27) im Wesentlichen die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung. § 85 Absatz 2 Satz 2 ArbGG findet nach § 87 Absatz 2 Satz 1 ArbGG auch im Beschwerdeverfahren Anwendung. Nach §§ 936, 937 Absatz 2 in Verbindung mit § 922 Absatz 1 Satz 1 ZPO kann im einstweiligen Verfügungsverfahren jedenfalls in dringenden Fällen (näher dazu Schwab/Weth/Walker, 6. Auflage § 85 Rn. 69) ohne mündliche Verhandlung, im Beschlussverfahren ohne mündliche Anhörung durch Beschluss entschieden werden, wobei die Entscheidung grundsätzlich durch die Kammer zu ergehen hat (zu für möglich gehaltene Ausnahmen Schwab/Weth/Walker § 85 Rn. 68). Hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Anhörung zurückgewiesen, ist gegen den Beschluss nach § 567 Absatz 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 78 Satz 1 und § 83 Absatz 5 ArbGG die sofortige Beschwerde gegeben (BeckOK ArbR/Poeche, ArbGG § 85 Rn. 30).
bb) Das Rechtsmittel der Antragstellenden ist daher als sofortige Beschwerde einzuordnen, nachdem das Arbeitsgericht den anberaumten Termin aufgehoben und ohne mündliche Anhörung entschieden hat. Wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, wollten die Antragstellenden das statthafte Rechtsmittel anbringen.
b) Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
aa) Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen eine bereits existente Entscheidung. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9. Dezember 2021 war zum Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde am 10. Dezember 2021 bereits in der Welt und damit existent (vergleiche zu dieser Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels BAG (Bundesarbeitsgericht) 25. November 2008 - 3 AZB 55/08 - Rn. 7; GMP (Germelmann/Matthes/Prütting)/Schleusener, ArbGG 9. Auflage, § 66 Rn. 14). Ein Beschluss wird existent und ist damit „erlassen“, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist mit dem Zweck, den Parteien bzw. Beteiligten bekannt gegeben zu werden (vergleiche BGH (Bundesgerichtshof) 29. August 2017 - XI ZR 318/16 - Rn. 3 mwN (mit weiteren Nachweisen); Zöller/Feskorn, ZPO 34. Auflage § 329 Rn. 19). Danach ist der Beschluss vom 9. Dezember 2021 mit seiner Verkündung existent geworden und zwar unabhängig davon, ob eine gerichtsexterne Person bei der Verkündung anwesend war und unabhängig davon, ob eine Verkündung des Beschlusses nach § 329 Absatz 1 Satz 1 ZPO erforderlich war oder nach § 329 Absatz 2 Satz 2 ZPO auch eine förmliche Zustellung genügt hätte. Denn die Verkündung einer gerichtlichen Entscheidung ist auf Außenwirkung angelegt.
bb) Die sofortige Beschwerde ist auch frist- und formgerecht beim zuständigen Beschwerdegericht eingelegt worden (§ 569 Absatz 1 und 2 ZPO). Die zweiwöchige Frist zur Einlegung der Beschwerde hatte beim Eingang der sofortigen Beschwerde beim Landesarbeitsgericht noch gar nicht zu laufen begonnen. Einer Begründung im Sinne einer Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses bedurfte es nicht. Nach § 571 Absatz 1 ZPO soll die sofortige Beschwerde zwar begründet werden, muss es aber nicht.
c) Die Beschwerdekammer hat aufgrund mündlicher Anhörung entschieden und damit das Beschlussverfahren aus dem Verfahren der sofortigen Beschwerde ins regelmäßige Beschwerdeverfahren überführt (vergleiche LAG (Landesarbeitsgericht) Mecklenburg-Vorpommern 29. April 2020 - 3 SaGa 5/20 - unter 3. der Gründe, LAGE (Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte) § 612a BGB 2002 Nr. 13). Dies ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 936 in Verbindung mit § 922 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO als Spezialregelung zu § 572 Absatz 4 ZPO möglich und - soweit die Dringlichkeit der Angelegenheit nicht entgegensteht - aus Gründen effektiven rechtlichen Gehörs auch geboten (vergleiche dazu KG (Kammergericht) 20. August 2019 - 21 W 17/19 - unter II 1 der Gründe, NJW-RR (Neue Juristische Wochenschrift, Rechtsprechungs-Report Zivilrecht) 2019, 1231 für den vergleichbaren Übergang vom Verfahren der sofortigen Beschwerde in das zivilprozessuale Urteilsverfahren). Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kommt hinzu, dass im Rahmen einer mündlichen Anhörung dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 83 Absatz 1 ArbGG besser genügt werden kann.
d) Eine Abhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts nach § 572 Absatz 1 Satz 1 ArbGG ist für die Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz nicht zwingend geboten, da die Regelung in erster Linie der Prozessökonomie dient (vergleiche BGH 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16 - Rn. 13; LAG Köln 18. Mai 2021 - 9 Ta 61/21 - zu II 1 b der Gründe zitiert nach juris; Zöller/Heßler, § 572 Rn. 4). Zudem sieht das Gesetz eine Einlegung der sofortigen Beschwerde sowohl bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch bei dem Beschwerdegericht ausdrücklich vor (Zöller/Heßler, § 572 Rn. 4). Die Herbeiführung einer Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht verbot sich hier schon aus Zeitgründen, selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Rückgabe an das Arbeitsgericht zwecks Abhilfeentscheidung nicht nur grundsätzlich, sondern auch im einstweiligen Verfügungsverfahren möglich ist (ablehnend für das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 17a Absatz 4 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) LAG Köln 18. Mai 2021 - 9 Ta 61/21 - a.a.O. (am angegeben Ort); LAG Düsseldorf 8. Dezember 2020 - 3 Ta 319/20 - unter II 1 b der Gründe zitiert nach juris).
e) Die Umformulierung des Hauptantrages in der Rechtsmittelinstanz ist zulässig. Das folgt schon daraus, dass das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne hin nach freiem Ermessen entscheidet, welche Anordnungen im Rahmen des von den Antragstellenden nach § 308 Absatz 1 Satz 1 ZPO vorgegebenen Rechtsschutzziels (vergleiche BeckOK (Beck’scher Online-Kommentar) ZPO/Mayer, Stand: 1. September 2021 § 938 Rn. 3) zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich sind (§ 938 Absatz 1 ZPO). Auch kann eine sofortige Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden (§ 571 Absatz 2 Satz 1 ZPO).
2. Die Antragstellenden haben weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen nicht vor.
a) Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935, 940 ZPO, sind das Vorliegen einer zu sichernden Rechtsposition (Verfügungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund), welche es erforderlich machen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im regulären Hauptsacheverfahren vorab im Wege der summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelung zu treffen (LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2021 - 14 SaGa 955/21 - unter III der Gründe zitiert nach juris).
b) Für den Hauptantrag fehlt es an einem Verfügungsgrund. Der Antrag ist nicht geeignet, eine erfolgreiche Wahlanfechtung zu vermeiden, da sich offene Rechtsfragen stellen, die im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht endgültig geklärt werden können.
aa) Grundsätzlich ist es allerdings zulässig, fehlerhafte Handlungen des Wahlvorstandes gerichtlich zu korrigieren und dafür die Betriebsratswahl gegebenenfalls auch zu verschieben.
(1) Allgemeine Grundsätze des Wahlanfechtungsrechts stehen dem nicht entgegen.
(a) Leidet eine Betriebsratswahl unter wesentlichen Verstößen gegen Wahlvorschriften, die nicht berichtigt wurden, und wird dadurch das Wahlergebnis beeinflusst, kann die Wahl nach § 19 BetrVG gerichtlich angefochten werden. Das Gesetz sieht damit ein Verfahren vor, mit dem nach der Durchführung einer Betriebsratswahl Wahlfehler korrigiert werden können. Wird eine Betriebsratswahl erfolgreich angefochten, hat dies zur Folge, dass mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Anfechtung die Amtszeit des Betriebsrates endet. Für die Zeit davor ist der Betriebsrat als ordnungsgemäß gewählt zu behandeln (vergleiche nur BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 32). Etwas anderes gilt nur, wenn die Wahl unter so schwerwiegenden Fehlern leidet, dass schon der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (dazu BAG 30. Juni 2021 - 7 ABR 24/20 - Rn. 28). In einem solchen Fall ist die Wahl nichtig mit der Folge, dass sie von vornherein keine Wirkungen entfaltet.
Aufgrund dieser gesetzlichen Unterscheidung verbietet sich der Abbruch einer lediglich anfechtbaren, aber nicht nichtigen Betriebsratswahl. Denn nach der gesetzlichen Wertung sollen grundsätzlich auch fehlerhafte Betriebsratswahlen zunächst als gültig behandelt werden (vergleiche nur BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 25 ff.; kritisch dazu GK-BetrVG (Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz)/Jacobs 11. Auflage § 18 BetrVG Rn. 98 ff., abweichend auch Veit/Wichert DB 2006, 390 f.). Im Hinblick auf diese gesetzliche Wertung werden teilweise aber auch korrigierende Eingriffe im Vorfeld der Wahl ausgeschlossen (Hessisches LAG 20. Februar 2014 - 9 TaBVGa 11/14 - unter 8 der Gründe zitiert nach juris; LAG Hamm 19. März 2012 - 10 TaBVGa 5/12 - unter II der Gründe zitiert nach juris).
(b) Dies vermag nicht zu überzeugen. Denn der Abbruch einer Wahl ist etwas anderes als die Korrektur ihrer Durchführung. Er verhindert, dass eine Wahl durchgeführt wird, die nach gesetzlicher Wertung als zunächst gültig zu behandeln ist. Ein korrigierender Eingriff hingegen verhindert keine Wahl, sondern dient der Sicherung ihrer anfechtungsfreien Durchführung (Zwanziger DB 1999, 2264 f.). Damit wird die Legitimität gewählter Betriebsräte erhöht, weil die Gefahr einer späteren Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl verringert und somit die demokratische Willensbildung der Belegschaft gestärkt wird. Das führt nicht zuletzt auch zu einer höheren Akzeptanz der gewählten Betriebsräte in der Belegschaft. Weiter nutzt die Verhinderung einer Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl auch dem oder der Arbeitgeber*in, weil er oder sie so unnötige weitere Wahlkosten (§ 20 Absatz 3 BetrVG) spart. Ein korrigierender Eingriff ist deshalb grundsätzlich möglich, ohne dass es darauf ankommt, ob die Wahlfehler die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätten (vergleiche LAG Schleswig-Holstein 9. Januar 2017 - 3 TaBVGa 3/16 - unter B I 2 a der Gründe mwN, ZBVR (Zeitschrift für Betriebsverfassungsrecht) online 2018, Nr. 1, 15).
(c) Letztlich wird dem Wahlvorstand nur etwas aufgegeben, was er auch von sich aus tun könnte und müsste. Denn die Möglichkeit, Fehler bei der Einhaltung wesentlicher Wahlvorschriften zu berichtigen, ist in § 19 Absatz 1 BetrVG ausdrücklich angesprochen. Danach ist die Anfechtung nur zulässig, wenn eine solche Berichtigung nicht stattgefunden hat. Damit stellt auch das Gesetz die Berichtigung über die Anfechtung (vergleiche dazu auch LAG Hamm 15. Februar 2016 - 13 Ta 70/16 - unter B I der Gründe zitiert nach juris; Sächsisches LAG 22. April 2010 - 2 TaBVGa 2/10 - unter II 2 a (3) der Gründe, ZBVR online 2010, Nr. 7/8, 16).
(2) Durch die Notwendigkeit einer Verschiebung der Wahl - etwa zur Einhaltung der Frist des § 10 Absatz 2 WO, wonach spätestens eine Woche vor dem Beginn der Stimmabgabe die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bekannt zu machen sind - ändert sich daran nichts.
Der gegenteiligen Ansicht (zum Beispiel Hessisches LAG 23. Mai 2018 - 16 TaBVGa102/18 - zu II 2 der Gründe zitiert nach juris) liegt die Auffassung zugrunde, dass das nach § 3 Absatz 1 WO erlassene Wahlausschreiben, das nach § 3 Absatz 2 Nr. 11 WO auch den Zeitpunkt der Wahl enthalten muss, dürfe insoweit nicht mehr geändert werden. Vielmehr sei bei einer Verschiebung des Wahltermins der Erlass eines neuen Wahlausschreibens unter Einhaltung der in § 3 Absatz 1 WO geregelten Frist von sechs Wochen zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und dem ersten Tag der Stimmabgabe erforderlich (Richardi/Forst, BetrVG 16. Auflage § 3 WO Rn. 19, der eine nur eine Berichtigung des Wahlausschreibens bezogen auf offenbare Unrichtigkeiten für zulässig hält; DKW (Däubler/Klebe/Wedde)/Homburg, BetrVG 17. Auflage § 3 WO Rn. 34; GK-BetrVG/Jacobs, § 3 WO Rn. 19, die eine nachträgliche Änderung der Wahlstunden, nicht jedoch des Wahltages für möglich halten, wenn zwingende Gründe vorliegen und die Änderung rechtzeitig bekannt gemacht wird; weitergehend Fitting u.a., § 3 WO Rn. 3, die nachträgliche Ergänzungen und Berichtigungen des Wahlausschreibens generell für zulässig halten, sofern sie so rechtzeitig erfolgen, dass sich die Wähler*innen darauf einstellen können; offen gelassen BAG 11. März 1960 - 1 ABR 15/59 - unter II 5 der Gründe, AP (Arbeitsrechtliche Praxis) Nr. 13 zu § 18 BetrVG).
Diese Bedenken sind jedoch unbegründet. Die vom Tag der im Wahlausschreiben bekannt gegebenen Stimmangabe aus zu berechnende Sechs-Wochen-Frist des § 3 Absatz 1 WO hat nicht den Sinn, die Zeit der Stimmabgebe zu fixieren. Sie dient vielmehr dazu, die Einhaltung der anderen in der Wahlordnung vorgesehenen Fristen - Einreichen von Vorschlagslisten binnen zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WO), unverzügliche Prüfung der Listen möglichst binnen zwei Arbeitstagen und unverzügliche Unterrichtung des oder der Listenvertreter*in (§ 7 Absatz 2 Satz 2 WO), Beseitigung von Beanstandungen binnen drei Arbeitstagen (§ 8 Absatz 2 WO), Nachfrist für Vorschlagslisten von einer Woche bei Nichteinreichung von gültigen Vorschlagslisten (§ 9 Absatz 1 Satz 1 WO), Aushang der als gültig anerkannten Listen mindestens eine Woche vor dem Beginn der Stimmabgabe (§ 10 Absatz 2 WO) - sicherzustellen. Soweit diese Fristen eingehalten werden, steht einer Verschiebung des Wahltermins nach hinten nichts im Wege (Zwanziger DB 1999, 2264, 2265). Dass sich dadurch die Zeitspanne zwischen dem Aushang des Wahlausschreibens und dem ersten Wahltag verlängert, ist unschädlich, da es sich bei der Sechs-Wochen-Frist um eine Mindestfrist handelt.
Eine Neuausschreibung der Wahl statt einer bloßen Verschiebung des Wahltermins hätte zudem zur Folge, dass Personen, die bisher keinen Wahlvorschlag eingereicht hatten, dies nun nachholen könnten. Dafür gibt es keinen Grund. Außerdem wäre mit einer Wiederholung des gesamten Verfahrens ein erheblicher Aufwand und erhebliche Mühe verbunden. Auch dafür gibt es keinen Grund.
Sofern es durch die Verschiebung des Wahltermins zu einer betriebsratslosen Zeit kommt, geht es um eine vergleichsweise kurze Zeit. Außerdem verwirklicht sich darin nur das bei der Organisation von Betriebsratswahlen übliche Risiko (Zwanziger DB 1999, 2264, 2265; ähnlich auch Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtverfahren 4. Auflage K Rn. 93). Außerdem verringert sich dieses Risiko auch dadurch, dass die Wahl nach § 18 Absatz 1 Satz 1 BetrVG in jedem Fall unverzüglich durchzuführen ist (vergleiche Zwanziger DB 1999, 2264, 2265).
bb) Einen Verfügungsanspruch auf eine entsprechende Korrektur können zumindest diejenigen Personen geltend machen, die in ihrem aktiven oder passiven Wahlrecht beeinträchtigt sind (GK-BetrVG/Jacobs § 18 BetrVG Rn. 84 mwN). Das wären hier die Antragstellenden, deren Liste der Wahlvorstand von der Betriebsratswahl als ungültig ausgeschlossen hat.
cc) Jedoch ist bei der Annahme eines Verfügungsgrundes nach §§ 935 und 940 ZPO Zurückhaltung geboten. Ein Verfügungsgrund ist nur gegeben, wenn durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wobei es auch auf rechtliche Unsicherheiten ankommt (vergleiche Hessisches LAG 27. April 2006 - 9 TaBVGa 61/06 - unter II 1 und 2 der Gründe mwN zitiert nach juris; Korinth, K Rn. 93). Andersfalls wäre der Eingriff in die Betriebsratswahl unverhältnismäßig (vergleiche LAG Bremen 26. März 1998 - 1 TaBV 9/98 - unter II 2 der Gründe, NZA-RR (Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht) 1998, 401; ähnlich auch unter Heranziehung der Grundsätze der Befriedigungsverfügung Schuschke/Walker/Kessen/Thole/ Schuschke/Roderburg, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 7. Auflage Vor § 935 ZPO Rn. 179; zu den allgemeinen Anforderungen an eine Befriedigungsverfügung LAG Berlin-Brandenburg 9. September 2020 - 21 SaGa 976/20 - unter II. 1 b aa der Gründe zitiert nach juris). Die Möglichkeit der vorbeugenden Fehlerkorrektur dient der Verhinderung von Anfechtungsgründen. Die Möglichkeit schließt aber nicht aus, dass Wahlfehler nach dem davon unabhängigen und im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Verfahren des § 19 BetrVG zur Anfechtung berechtigen. Daher widerspricht es der Funktion des einstweiligen Verfügungsverfahrens, offene Rechtsfragen zu entscheiden, gleichwohl eine gegenläufige Entscheidung im Anfechtungsverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (in diese Richtung auch Hessisches LAG 27. April 2006 - 9 TaBVGa 61/06 - unter II 1 und 2 der Gründe zitiert nach juris).
dd) Danach fehlt es am erforderlichen Verfügungsgrund. Ob der Wahlvorstand die Liste der Antragstellenden zurecht von der Wahl ausgeschlossen hat, hängt von einer schwierig zu beantwortenden Rechtsfrage ab.
(1) Nach § 6 Absatz 3 WO sind die einzelnen Bewerber*innen in erkennbarer Reihenfolge und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Nähere Angaben dazu, was genau unter „Art der Beschäftigung im Betrieb“ zu verstehen ist, enthält die Wahlordnung nicht. Als Zweck der Angabe wird - wie auch bei den übrigen erforderlichen Angaben - angenommen, es gehe um die Identifizierbarkeit der Bewerber*innen (GK-BetrVG/Jacobs, § 6 WO Rn. 10; offener BAG 3. Dezember 1987 - 6 ABR 79/85 - unter B II 3 b der Gründe, NZA 1988, 440, wonach die Angaben „auch“ diesem Zweck dienten).
Es ist jedoch zweifelhaft, ob hinsichtlich der Angabe der „Art der Beschäftigung im Betrieb“ dieser Ansicht zu folgen ist. Zur Identifizierung einer Person reichen regelmäßig Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum aus. Dass selbst in einem Großbetrieb mehrere gleichnamige Personen mit demselben Geburtsdatum arbeiten, stellt eher eine theoretische Möglichkeit dar. Daher liegt es nahe, den Zweck der Angabe darin zu sehen, dass sich die Wähler*innen davon ein Bild machen können, mit wem sie es zu tun haben. Denn die Vorschlagslisten mit den Kandierenden einschließlich der Angabe zur Art der Beschäftigung müssen vom Wahlvorstand nach § 10 Absatz 2 WO in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben im Betrieb bekannt gemacht werden. Sie müssen an mehreren für die Wahlberechtigten zugänglichen Stellen ausgehängt und in gut lesbarem Zustand gehalten werden (§ 3 Absatz 4 Satz 1 WO). Ergänzend ist eine Verbreitung der Vorschlagslisten in elektronischer Form möglich (§ 3 Absatz 4 Satz 2 WO). Geht man davon aus, es gehe darum, den Wählern die Chance zu geben festzustellen, mit wem sie es zu tun haben, sind aussagefähige Angaben erforderlich, die zumindest eine grobe Vorstellung ermöglichen, mit welchen Aufgabenstellungen der oder die Wahlbewerber*in im Betrieb betraut ist. Denn dies kann für die Wahlentscheidung durchaus von Bedeutung sein. Allerdings ist nicht sicher, ob diese Ansicht zutreffend ist.
(2) Folgt man der erstgenannten Ansicht, wäre jede Angabe unschädlich, die nicht die Identifikation des oder der Bewerber*in gefährdet, mit der Folge, dass schon die ursprüngliche Bezeichnung der Art der Beschäftigung mit „Angestellter“ bzw. „Angestellte“ ausreichend gewesen wäre. Folgt man der zweiten Ansicht, wäre nach den in der Anhörung vor der Kammer am 14. Dezember 2021 getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit von Herr B auch die mit E-Mail vom 15. November 2021 nachgebesserte Liste ungültig.
(a) Nach § 7 Absatz 2 WO hat der Betriebsrat die Vorschlagslisten unverzüglich nach ihrem Eingang zu überprüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den oder die Listenvertreter*in unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dies ist durch E-Mail am Donnerstag, den 11. November 2021, geschehen. Mit dieser E-Mail wurde die in der Vorschrift vorgesehene Schriftform eingehalten. § 126 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der eine eigenhändige Unterzeichnung verlangt, ist nicht anwendbar. Die Vorschrift gilt nur für Willenserklärungen, also Erklärungen, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge kraft rechtsgeschäftlichen Willens gerichtet sind. Eine solche liegt hier nicht vor. Er handelt sich lediglich um eine (rechts)geschäftsähnliche Erklärung. Eine analoge Anwendung ist nicht geboten. Bei der Schriftform in § 7 Absatz 2 WO geht es nicht darum, den Wahlvorstand vor Übereilung zu schützen. Sie dient allein dazu sicherzustellen, dass der oder die Listenvertreter*in eine eindeutig vom Wahlvorstand stammende Unterlage erhält, anhand derer er oder sie sicher und beständig feststellen kann, welche Mängel der Wahlvorstand sieht und welche deshalb aus der Sicht des Wahlvorstandes behoben werden müssen. Dieser Zweck wird auch durch eine Erklärung in Textform im Sinne von § 126b BGB und damit auch durch eine E-Mail erfüllt (vergleiche zur Wahrung der Schriftform im Rahmen der Betriebsverfassung durch E-Mail: BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 41 ff.; BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 48 ff.).
Der Listenvertreter hat die Nachbesserung der Angaben zur Art der Beschäftigung der Kandidierenden im Betrieb mit E-Mail von Montag, den 15. November 2021, und damit innerhalb der in § 8 Absatz 2 WO genannten Frist von drei Arbeitstagen wirksam vorgenommen. Die Beseitigung der Beanstandung auf dem Original der Vorschlagsliste kann nicht verlangt werden, da nicht die Originale der Vorschlaglisten ausgehängt werden. Es ging auch nicht um nachzuholende Unterschriften, weshalb für die Nachbesserung ebenfalls die Textform ausreichend war.
(b) Jedoch enthielt auch die Nachbesserung falsche Angaben.
Nach den Angaben von Herrn B im Anhörungstermin hat dieser seit September 2021 die Position eines Quality-Managers oder CSI Managers inne. Das heißt, er ist nicht mehr ausschließlich als Support-Spezialist oder Callagent tätig, sondern nimmt zusätzlich Qualitätssicherungsaufgaben und damit jedenfalls auch Kontrollausgaben gegenüber anderen Support-Spezialist*innen wahr. Dies war dem Listenvertreter der Liste „neue Betriebsräte“, da er für die Personaleinsatzplanung zuständig ist, bei der Nachbesserung der Angaben auf der Liste zur Art der Beschäftigung am 15. November 2021 bekannt. Daher kann er sich - unabhängig davon, dass es auf die objektiven Verhältnisse ankommen dürfte - nicht darauf berufen, er habe sich an den Angaben der Arbeitgeberin in der dem Wahlvorstand am 18. Oktober 2021 übermittelten „Mitarbeiterliste“ orientiert.
(3) Eine weitere Korrektur bereits korrigierter Angaben sieht die Wahlordnung nicht vor.
(4) Für die Frage der Zulassung der Vorschlagsliste „neue Betriebsräte“ kommt es allein auf diesen Punkt an, da die weiteren vom Wahlvorstand vorgebachten Beanstandungen eine Zurückweisung der Liste nicht rechtfertigen können.
Unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt des Leistens der Stützunterschriften bereits von allen Kandidierenden die Zustimmung zu ihrer Kandidatur vorlag. Denn die Zustimmung zur Kandidatur kann sogar noch nach Einreichung der Liste nachgereicht werden (§ 8 Absatz 2 Nummer 2 WO). Das Erscheinungsbild der eingereichten Listen mit den Kandidierenden und den Unterstützenden, die der Kammer in Ablichtung vorlagen, gibt keinerlei Anlass, an der Echtheit der Unterschriften zu zweifeln. Zudem haben alle drei Unterzeichnenden, deren Unterschriften der Wahlvorstand beanstandet hatte, durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie die Listen eigenhändig unterzeichnet haben. Dementsprechend scheidet - wie auch schon das Arbeitsgericht angenommen hat - eine Zurückweisung nach § 8 Absatz 1 Nr. 3 WO aus. Außerdem hatte der Wahlvorstand den Antragstellenden nicht die Möglichkeit gegeben, sich zu den angeblichen Mängeln konkret zu äußern, was unter Umständen, auch wenn es darauf nicht entscheidend ankommt, der Berufung des Wahlvorstands auf diesen Mangel entgegenstehen könnte.
c) Der Hilfsantrag ist unbegründet, weil es an einem Verfügungsanspruch fehlt. Die Antragstellenden machen die voraussichtliche Nichtigkeit der am 15. Dezember 2021 anstehenden Betriebsratswahl zu Unrecht geltend. Gründe für eine voraussichtliche Nichtigkeit der Wahl sind nicht gegeben.
aa) Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden und krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln, so dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (BAG 30. Juni 2021 - 7 ABR 24/20 - Rn. 28 mwN).
bb) Die Nichtigkeit der Wahl kann von allen geltend gemacht werden, die nach § 19 Absatz 2 BetrVG berechtigt sind, die Wahl anzufechten, da der Gesetzgeber diesem Personenkreis das Recht zugesprochen hat, für eine ordnungsgemäße Wahl zu sorgen (vergleiche GK-BetrVG/Jacobs § 18 BetrVG Rn 84 mwN; offen gelassen BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 30). Damit steht das Recht, die voraussichtliche Nichtigkeit der Betriebsratswahl geltend zu machen, nicht nur der Arbeitgeberin, sondern auch den elf Antragstellenden zu, da sie mindestens drei Wahlberechtigte sind.
cc) Die Wahl ist jedoch nicht nichtig.
(1) Eine Nichtigkeit ergibt sich nicht daraus, dass der Wahlvorstand die Liste der Antragstellenden zurückgewiesen hat.
(a) Wie oben angeführt, hatte der Wahlvorstand dafür vertretbare Gründe. Die Zurückweisung der Liste kann daher - wenn überhaupt - nur die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl begründen. Unerheblich ist, dass der Wahlvorstand weitere Gründe für die Zurückweisung der Liste genannt hat, auch wenn diese nicht stichhaltig sind und zum Teil sogar abwegig sein mögen. Denn die fehlerhaften Gründe waren letztlich nicht ursächlich für die Zurückweisung der Liste.
(b) Der Wahlvorstand hat auch nicht hinsichtlich der Bezeichnung der „Art der Beschäftigung im Betrieb“ willkürlich unterschiedliche Anforderungen an die Liste der Antragstellenden und die zugelassenen Listen, auf denen Wahlvorstandmitglieder kandidieren, gestellt. Nach den Erörterungen in der mündlichen Anhörung leisten alle auf den zugelassenen Listen Kandidierenden Telefondienst. Als Art der Beschäftigung wurden Bezeichnungen gewählt, die im Betrieb für diese Personengruppe gebraucht werden. Insbesondere wird durch die verwendete Bezeichnung auch die Position im Betrieb, auf deren Nennung es dem Wahlvorstand ankam, deutlich.
(2) Nichtigkeitsgründe bestehen auch nicht im Hinblick auf die Zurückweisung der Liste „für ein besseres Miteinander“ und der Nichtaufnahme der dort Kandidierenden in die Wählerliste. Der Wahlvorstand hat dazu unwidersprochen darauf verwiesen, dass die Kandidierenden im Betrieb bislang als leitende Angestellte behandelt wurden. Angesichts dessen ist nachvollziehbar und nicht von vornherein unvertretbar, dass der Wahlvorstand ebenfalls davon ausging, bei den auf dieser Liste Kandidierenden handele es sich um leitende Angestellte.
(3) Auch die sonstigen von den Antragstellenden angeführten Gründe für eine Nichtigkeit der Wahl überzeugen nicht.
(a) Die verspätete Einleitung der Wahl führt nicht einmal zu deren Anfechtbarkeit, da in einem solchen Fall entgegen dem gesetzlichen Auftrag (§ 1 BetrVG) sonst nie ein Betriebsrat gewählt werden könnte. Es gilt vielmehr der Grundsatz „besser spät als nie“.
(b) Dass das Ergebnis der Auslosung der Wählerlisten bereits vor dem entsprechenden Aushang bekannt wurde, spricht nicht für eine Nichtigkeit, da die Listenvertreter*innen zur Auslosung der Reihenfolge der Vorschlaglisten einzuladen sind (§ 10 Absatz 1 Satz 2 WO) und die Reihenfolge damit vor dem Aushang nach außen bekannt werden kann und darf.
(c) Es ist nicht ersichtlich, dass die angeblich falschen Angaben des Wahlvorstands in anderen gerichtlichen Verfahren Auswirkungen auf den Wahlverlauf gehabt haben. Gegenteiliges haben auch die Beteiligten nicht vorgebracht.
(d) Die E-Mail des Wahlvorstandes vom 6. Dezember 2021 an alle Arbeitnehmer*innen, in der sich dieser zu den Gründen für die Zurückweisung der beiden Vorschlagslisten äußert, kann schon deshalb nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen, weil Vorgänge um eine Betriebsratswahl nicht geheim sind. Auch stand es den Antragstellenden frei, den Beschäftigten ihre Sicht der Dinge ebenfalls nahezubringen und damit etwaige einseitige Darstellungen des Wahlvorstandes im innerbetrieblichen Meinungsbildungsprozess zurückzuweisen.
(4) Soweit einzelne Gründe nicht ausreichen, eine Nichtigkeit der Wahl anzunehmen, kann sich die Nichtigkeit - wie bereits das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat - auch nicht aus einer Gesamtschau der Gründe ergeben (BAG 19. November 2003 - 7 ABR 24/03 -, NZA 2004, 395 unter B III 3. der Gründe).
III. Das Verfahren ist nach § 2 Absatz 2 Gerichtskostengesetz gerichtskostenfrei.