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Entscheidung VG 3 L 32/22


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 07.02.2022
Aktenzeichen VG 3 L 32/22 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0207.VG3L32.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 123 Abs 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Zunächst ist das Passivrubrum von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass Antragsgegner das P .... ist, weil nur dieses, nicht aber die P .... im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz ist, vgl. § 7 Abs. 1 Landesbehördengesetz.

Der wörtliche Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. Januar 2022 und auf „Aufhebung der Obergrenze von 1.000 Teilnehmern“ und „den Vollzug der Versammlung ohne weitere Einschränkung der Teilnehmerzahl“, bedarf der Auslegung. Der Antragsteller möchte erreichen, dass er die für heute Abend geplante Versammlung mit mehr als der nach § 9 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) zulässigen Teilnehmerzahl von 1.000 Personen, und zwar mit 1.500 Personen, durchführen darf. Unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringens gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO ist der Antrag zu seinen Gunsten dahingehend zu verstehen, dass er die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 SARS-CoV-2EindV begehrt. Dies macht er auch in der von dem Antragsgegner eingereichten Versammlungsanmeldung vom 2. Februar 2022 deutlich, worin es ausdrücklich heißt, dass „für die Anzahl der Teilnehmer“ eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Dieses in einem Hauptsacheverfahren mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgende Ziel ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids geltend zu machen.

Der Antragsteller beantragt daher sinngemäß,

den Antragsgegner unter Aufhebung von Ziffer 1 auf Seite 5 des Bescheids vom 4. Februar 2022 zu verpflichten, ihm zur Durchführung des heute in K .... in der Zeit von 18:00 bis 20:30 Uhr geplanten Aufzugs zum Thema Demokratie mit offenem Gesicht eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 2 2. SARS-CoV-2-EindV zu erteilen.

Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Regelungsanordnung). Die Begründetheit des Antrages setzt nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Rechts (Anordnungsanspruch), für den er einstweiligen Rechtsschutz begehrt, und die besondere Eilbedürftigkeit des gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Zielt der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, kann ihm nur dann stattgegeben werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr führen könnte und wenn zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 – juris Rn. 5 m.w.N.).

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 3 2. Alt. 2. SARS-CoV-2-EindV. Danach können abweichend von dem in § 9 Abs. 1 Satz 2 2. SARS-CoV-2-EindV geregelten Grundsatz der Zulässigkeit von Versammlungen mit einer Personenobergrenze von 1.000 Teilnehmenden im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsepidemiologischer Sicht vertretbar ist, wobei mit steigender Inzidenz und damit einhergehendem erhöhten Infektionsrisiko der Gesundheitsschutz der Bevölkerung bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Versammlungsrecht zunehmend Bedeutung erlangt. Die Voraussetzungen liegen hierfür nicht vor.

Wie bereits mit dem die Beteiligten betreffenden Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2022 (VG 3 L 18/22) dargestellt, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich von der Wirksamkeit von Rechtsvorschriften des Landesrechts auszugehen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 3. Oktober 2020 – 6 B 319/20 – juris Rn. 4). Die Prüfung der Wirksamkeit der Rechtsverordnung muss dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren oder einem Normenkontrollverfahren vorbehalten bleiben (ebd.).

Der Antragsteller hat nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass die Durchführung des Aufzugs mit 1.500 Teilnehmenden aus infektionsepidemiologischer Sicht vertretbar ist. Insoweit wird vollumfänglich auf die Feststellungen der Kammer mit Beschluss vom 24. Januar 2022 verwiesen und an diesen weiterhin festgehalten. Der Antragsgegner hat auch in seinem Bescheid vom 04. Februar 2022 die weiterhin hohe Sieben-Tages-Inzidenz, die im Landkreis D .... zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids bei 1.398,6 liegt, den landesweiten Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten (10,4 Prozent) und die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (4,0) eingestellt. Anzumerken ist hierbei, dass sich zwar der Anteil der COVID-19-Patientinnen und -Patienten an den Behandlungskapazitäten leicht zu Gunsten des Antragstellers (von 13,4 auf 10,4 Prozent) verbessert haben, aber sowohl die Sieben-Tages-Inzidenz als auch insbesondere die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, die der Antragsteller als maßgebliches Kriterium herangezogen haben möchte, zu seinen Ungunsten weiter gestiegen sind. Die Kammer erachtet die Erwägungen des Antragsgegners zum Infektionsgeschehen durch die in Deutschland überwiegende Omikron-Variante, insbesondere auch mit Blick auf die Entwicklung der Fallzahlen, auch derzeit für überzeugend. Dass seine Einschätzung, die auf Angaben und einer Beurteilung des Robert Koch-Instituts und des Expertenrates beruht, unzutreffend ist, ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Die Befürchtung, Mitte Februar 2022 sei mit einem Höhepunkt der „Omikron-Welle“ zu rechnen, ist bislang wissenschaftlich nicht widerlegt.

Die Versagung der Ausnahmegenehmigung unter Abwägung der benannten widerstreitenden Rechtsgüter erweist sich vorliegend nicht als fehlerhaft. Die Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der von dem Antragsteller geplanten Versammlung mit Bescheid vom 04. Februar 2022 ist verhältnismäßig. Der Antragsgegner hat den derzeit gebotenen hohen Infektionsschutz für die gesamte Bevölkerung mit der hier betroffenen Versammlungsfreiheit in konkrete praktische Konkordanz gebracht.

Er ist zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Personenobergrenze im Fall der für heute Abend geplanten Versammlung nicht vorliegen. Wie ausgeführt, beruht seine Einschätzung auf den von § 1 2. SARS-CoV-2-EindV vorgegebenen Indikatoren, wobei er Zahlen des Robert Koch-Instituts zu Grunde gelegt und ausgewertet hat. Mit Blick auf die konkrete Versammlung des Antragstellers hat er eingestellt, dass die bei jeder Versammlung nach § 9 Abs. 1 2. SARS-CoV-2-EindV einzuhaltenden Vorgaben (Abstandsgebot und Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske) bei Überschreitung der Personenobergrenze von 1.000 Teilnehmenden vorliegend nicht mehr gewährleistet seien. Die Erfahrungen der vergangenen Wochen, in denen der Antragsteller vergleichbare Versammlungen durchgeführt habe, hätten gezeigt, dass die Einhaltung der Mindestabstände und die Pflicht zum Tragen einer Maske mit zunehmender Teilnehmerzahl schwierig bis unmöglich sei. Bei den vergangenen Versammlungen, bei denen der Antragsteller als Leiter aufgetreten sei, seien vielfach gar keine Masken oder diese nicht richtig getragen worden.

Ferner hat der Antragsgegner überzeugend ausgeführt, dass die Versammlung trotz Beschränkung der Teilnehmerzahl grundsätzlich stattfinden und die Versammlungsfreiheit damit im Kern bewahrt bleibe. Dem Antragsteller stünde es frei, bei zu erwartender Überschreitung eine zweite Versammlung anzuzeigen, wie dies etwa auch am 10. Januar 2022 erfolgt sei. Dass die im Bescheid benannten Tatsachen fehlerhaft seien, hat der Antragsteller nicht behauptet.

Darüber hinaus wird angemerkt, dass nach Auffassung der Kammer bereits die Voraussetzungen zur Durchführung einer Versammlung nach § 9 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV nicht vorliegen dürften. Danach haben Veranstaltende von Versammlungen und Aufzügen im Sinne des Versammlungsgesetzes auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen u.a. nach Nr. 3 das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie ordnenden Ordner, sicherzustellen. Daran dürfte es vorliegend fehlen. So heißt es im eingereichten Hygienekonzept unter Ziffer 1b, die sogar mit „Ausnahme von der medizinischen Maskentragepflicht“ überschrieben ist, dass es den Teilnehmenden frei stünde, eine Maske zu tragen, gleichwohl sie auf die Gefahren bei einer Teilnahme ohne Maske aufgeklärt würden. Das Tragen einer medizinischen Maske wird darin vielmehr als „unhaltbare Maßnahme“ und die Auflage zum Tragen einer solchen Maske als unwürdig angesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Der Auffangwert ist heranzuziehen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Punkte für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers, die Ausnahmegenehmigung zu erhalten, bietet. Aufgrund der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine Minderung dieses Betrages nicht in Betracht.