Gericht | OLG Brandenburg 7. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 23.02.2022 | |
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Aktenzeichen | 7 U 133/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0223.7U133.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.07.2020, Az. 12 O 275/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten sind Eheleute. Die Klägerin ist als Ärztin mit einer eigenen …praxis in T... niedergelassen. Beide Eheleute waren als „Partner“ in ein Vertriebssystem der L... eingebunden, die Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, und hatten bei diesem Unternehmen jeweils eigene den Vermittlern zugewiesene Kontonummern erhalten, unter denen sie ihre Vermittlungstätigkeit ausübten. Der Geschäftsführer der Beklagten übte diese Tätigkeit seit Ende 2013 aus. Mit Schreiben vom 15.09.2015 (Anl K 7, Bl. 24) teilten die Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten der L... mit, dass sie die Kunden, die bisher unter der Kontonummer der Klägerin gebucht worden sind, mit auf das Vertriebskonto des Geschäftsführers der Beklagten buchen sollten. Dabei wurden die Kunden als sogenannte „Downline-Kontakte“ geführt, die in einer Vertriebshierarchie unterhalb des Geschäftsführers der Beklagten vermittelt worden waren, an denen er aber mit der Buchung entsprechend den Vertriebsbedingungen auch eine Bestandsprovision erhielt. Die Klägerin sollte ihre Vermittlungstätigkeit auch unter der Kontonummer des Geschäftsführers der Beklagten ausüben dürfen, beide Eheleute baten in dem Schreiben jedoch darum, dass „aus steuerlichen und rechtlichen Gründen“ ihr Name nicht in die Abrechnungen aufgenommen werden durfte. Die Kontonummer der Klägerin, mit der sie bis dahin geführt bei der L...geführt worden war, bestand fort, wurde aber einheitlich mit dem Konto der Beklagten abgerechnet.
Bereits am 30.12.2014 hatte der Geschäftsführer der Beklagten seine Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiter auf die Beklagte, die damals noch als A.N… GmbH tätig war, übertragen. Die A.N…GmbH ist aufgrund einer 20.08.2019 erklärten und am 22.08.2019 ins Handelsregister eingetragenen Vermögensübertragung und Verschmelzung mit der A…GmbH untergegangen. Rechtsnachfolgerin ist die beklagte A… GmbH.,
Die Beklagte sollte auch für Kundenkontakte, die aus dem Vertriebskonto bei der L… stammten, verpflichtet und berechtigt werden. Zum 02.01.2015 sollten alle Rechte Pflichten, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen. Die L… führte die von beiden Eheleuten erzielten Provisionen in der Folgezeit auf dem Konto Nr. … zusammen und überwies entsprechend einem von beiden Eheleuten unterzeichneten Formular zur Bonusüberweisung (Anl K 3, Bl. 20) die aus sämtlichen vermittelten Kontakten resultierenden Einnahmen auf das Konto der Beklagten. In dem Formular ist das Konto Nr. …. als Konto der Beklagten und der Klägerin als stiller Partnerin angegeben.
Im Jahr 2017 trennten sich die Eheleute. In diesem Zusammenhang wurde unter dem Datum 10.10.2017 ein Schreiben erstellt, mit dem die Übertragung von insgesamt acht Kunden, von dem Vertriebskonto der Beklagten auf das ursprüngliche Vertriebskonto der Klägerin gegenüber der L… erbeten wurde. In der Folgezeit wurde die Trennung bei L… ab November 2017 vollzogen und die Klägerin erhielt eigene Abrechnungen.
Die Klägerin hat behauptet, ihr sei diese Übertragung der Vertriebstätigkeit des Geschäftsführers der Beklagten auf die Beklagte nicht bekannt gewesen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass mit der Beklagten eine „Gesamtgläubigerschaft“ begründet worden sei und ihr die Hälfte aller Erlöse, unabhängig davon, inwiefern ihre eigene Tätigkeit zu den Umsätzen der Beklagten beigetragen habe, zustehe. Sie hat bestritten, dass sie das Schreiben vom 10.10.2018 unterzeichnet habe und zudem auf anwaltlichen Rat die Anfechtung des Schreibens wegen arglistiger Täuschung erklärt. Weiter hat sie vorsorglich die Auffassung vertreten, dass die darin enthaltene Vereinbarung sittenwidrig sei, da sie sich bei Unterzeichnung jedenfalls in einer seelischen Zwangslage befunden habe, nachdem ihr Ehemann, der Geschäftsführer der Beklagten, kurz zuvor erklärt habe, dass er sich von ihr trennen wolle.
Sie hat die Hälfte des von der Beklagten im Zeitraum September 2015 bis Oktober 2017 erzielten Umsatzes zur Auszahlung an sich begehrt, ferner hat sie im Wege der Stufenklage Auskunft für die Monate November und Dezember 2017 begehrt, soweit die Beklagte das Vertriebsgeschäft ohne ihre Mitarbeit betrieben habe und den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr ein Anteil an den von dem Geschäftsführer der Beklagten erzielten und an die Beklagte gezahlten Provisionen auch nach Oktober 2017 zustehe, weil er weiterhin Einnahmen aus dem Bestand der vermittelten Kontakte erhalte.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat eingewandt, die Vertriebstätigkeit der Klägerin sei im Verhältnis zur Vertriebstätigkeit insgesamt marginal gewesen. Die Klägerin hätte als niedergelassene Ärztin gar nicht in nennenswertem Umfang Nahrungsergänzungsmittel bewerben und vertreiben dürfen. Ihr Anteil an den Umsätzen habe im Zeitraum von September 2015 bis Oktober 2017 0,05 % betragen, nämlich 393 von 82.011 erzielten Umsatzpunkten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Umsatz sich um Aufwendungen im Umfang von etwa 75 % reduziere. Seit Januar 2015 seien kaum Geschäftskontakte von ihr vermittelt worden. Ihr stehe daher nur ein Anspruch auf Rückübertragung der von ihr vermittelten Kontakte auf ihr eigenes Vertriebskonto zu. Zusätzlich zu den von ihr vermittelten sieben Kontakten hat er ihr – insoweit unstreitig - die Kundin G… überlassen.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte entsprechend dem von der Klägerin gestellten Antrag zur Zahlung von 98.529,96 € und zur Auskunft für die Monate November und Dezember 2017 verurteilt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen den Parteien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe, an der sie mangels des Nachweises einer anderen Beteiligung im Zweifel zur Hälfte berechtigt sei. Die Beklagte sei darlegungs- und beweispflichtig, soweit sie geltend mache, zu mehr als der Hälfte an der Gesellschaft berechtigt zu sein. Auch habe die Beklagte nicht bewiesen, dass durch das Schreiben vom 10.10.2017 die Kooperation mit der Klägerin beendet worden sei. Die Klägerin habe die Echtheit ihrer Unterschrift erheblich bestritten. Auch ergebe sich aus dem Inhalt des Schreibens nicht eindeutig, dass die Kooperation habe beendet werden sollen.
Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung macht die Beklagte geltend, die Klageforderung bestehe schon deshalb nicht in der geltend gemachten Höhe, weil sie sich auf Umsätze, nicht aber auf den Gewinn beziehe. Zudem habe das Landgericht die vertriebsorganisatorische Vorgehensweise bei der Umbuchung der auf den Vertriebskonten geführten Kontakten verkannt. Die Umschreibung der Kunden der Klägerin auf das Konto des Geschäftsführers der Beklagten sei erfolgt, weil die L… dies veranlasst habe. Vertriebskonten bei dem Unternehmen stünden in Hierarchie zueinander. Nach den Vertriebsbedingungen dürfen Eheleute nicht jeder selbständig private Vertriebspartner mit eigenen Untervertriebspartnern sein, da in diesem Fall Unterprovisionen mehrfach innerhalb eines Haushaltes generiert werden könnten. sei es, wenn Eheleute sogenannten Praxis- oder Geschäfts-Vertriebskonten innehaben, weil für diese Konten keine Untervertriebskonten entstehen können. Aus diesem Grund seien die Kunden der Klägerin auf den Geschäftsführer der Beklagten, der sein Vertriebskonto auf die Beklagte übertragen hatte, übertragen worden. Die Übertragung habe zu keinem Zeitpunkt die Wirkung haben sollen, dass die Klägerin gegen Übertragung von sieben Vertriebskunden mit 50 % an den Erlösen der Beklagten beteiligt werden sollte. Im Übrigen stünde der Klägerin nur ein Anspruch auf Abfindung, nicht aber auf Auszahlung der Hälfte des Umsatzes zu. Überdies habe das Landgericht auch verkannt, dass die Zweifelsregelung einer hälftigen Beteiligung erst angenommen werden könne, wenn eine Gesamtschau der Umstände nicht auf eine andere Beteiligung hindeute. Dies sei hier wegen des geringen Umfangs der übertragenen Kontakte anzunehmen. Unrichtig sei die Darstellung der Klägerin, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Vertrieb gemeinsam mit der Klägerin umgesetzt habe und alle Zahlungen in die Familienkasse geleistet worden seien. Der Geschäftsführer der Beklagten habe das Unternehmen vielmehr selbst aufgebaut aus den Einnahmen eines Fitnessstudios, das er ebenfalls betrieben habe. Die Beklagte habe sich auch am Aufbau des Vertriebs nicht persönlich beteiligt.
Schließlich ist sie der Auffassung, dass das Landgericht das wirksame Bestreiten der Unterzeichnung des Schreibens vom 10.10.2017 rechtsfehlerhaft angenommen habe. Der Vortrag der Klägerin sei widersprüchlich und das Bestreiten unerheblich gewesen.
Nicht gewürdigt worden sei schließlich der Umstand, dass bei Übertragung der Vertriebskunden vom Vertriebskonto der Klägerin auf den Geschäftsführer der Beklagten dieser gar nicht mehr Inhaber des als Empfangskonto angegebenen Vertriebskontos gewesen sei, sondern dass dies bereits die Beklagte gewesen sei. Daher sei der gegen sie gerichtete Anspruch ohnehin unbegründet.
Mit Schriftsatz vom 19.07.2021 erklärt sie, bereit zu sein, sämtlichen Roherlös, den sie aus den von der Klägerin an sie übertragenen sieben Vertriebsnummern seit dem 01.1.2015 erzielt habe, an die Klägerin auszukehren. Seit dem 31.10.2017 erhalte die Klägerin diesen Erlös ohnehin direkt, soweit die von ihr geworbenen Kunden Produkte bezögen.
Die Beklagte beantragt,
das am 07.07.2020 verkündete Teilurteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,
a. der Klägerin vollständig Auskunft und Abrechnung unter Vorlage der Monatsabrechnung über die von der Firma L… an die Beklagte gezahlte Vergütung unter der PIN … für die Monate Januar 2018 bis Dezember 2018 zu erteilen.
b. die erteilte Auskunft an Eides Statt zu versichern,
c. den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin ist der Ansicht, mit der Erklärung vom 15.09.2015 sei eine aus ihrer Sicht gleichberechtigte „Gesamtgläubigerschaft“ an den Einnahmen des Geschäftsführers der Beklagten und nach Übertragung des Vertriebskontos auf sie an den Einnahmen der Beklagten begründet worden, da beide Eheleute die Vertriebsorganisation gemeinsam aufgebaut hätten. Sie zitiert aus Schreiben der L…, um ihre Auffassung seiner gleichberechtigten Teilhabe im Verhältnis der Parteien zu begründen
Sie wiederholt ihre Auffassung, wonach die Kooperation der Parteien nicht wirksam beendet worden sei. Ihrer Ansicht nach gäbe es keine von der Klägerin wirksam unterzeichnete Vereinbarung über die Beendigung der gemeinsamen Vertriebsorganisation.
Sie meint, die Parteien hätten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vereinbart, weil der Beklagte das Vertriebsmarketing im gemeinsamen Interesse errichtet habe. Sie verteidigt die ihr günstige Rechtsauffassung des Landgerichts und meint, die Voraussetzungen zur Annahme einer stillen Gesellschaft lägen nicht vor. Selbst wenn man davon ausginge, müsse man berücksichtigen, dass der Aufbau der Vertriebsorganisation durch den Beklagten auf ihrem Kapital beruhe. Sie meint auch, dass sie nicht verpflichtet sei, eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, weil sie berechtigt sei, die Hälfte des erzielten Erlöses von der Beklagten aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
Der Senat hat die Parteien zu den von ihnen getroffenen Vereinbarungen und zur Ausübung der Vertriebstätigkeit im Senatstermin am 14.01.2022 angehört.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Senat kann über die Klage auch auf die Berufung nur gegen das Teilurteil insgesamt entscheiden, da die Klage der Abweisung unterliegt (BGH, Urteil vom 13.12.1989 – IVb ZR 22/89, FamRZ 1990, 863). Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche sind nicht begründet, da die Parteien nach dem Ergebnis der Anhörung keine Ehegatteninnengesellschaft gegründet haben und der Anspruch der Klägerin ausschließlich in Höhe der Hälfte des von der Beklagten erzielten Umsatzes dargelegt worden und auch auf gerichtlichen Hinweis nicht nachvollziehbar beziffert worden ist.
1.
Der Zahlungsanspruch ist unbegründet.
Der Anspruch scheitert nicht bereits daran, dass die Klägerin ihr Vertriebskonto, aus deren Übertragung sie ihre Ansprüche ableitet, nicht unmittelbar an die Beklagte übertragen hat. Die Übertragung des Vertriebskontos wurde zum am 15.09.2015 mit dem Geschäftsführer der Beklagten persönlich vereinbart und gegenüber der L… beantragt, wobei der Geschäftsführer der Beklagten in diesem Zusammenhang auch die damalige Firma der Beklagten, A.N… GmbH, als Antragstellerin angab (Anl K7, Bl. 24). Seine persönliche Vertriebskontonummer hatte der Geschäftsführer der Beklagten bereits mit Vertrag vom 30.12.2014 auf die Beklagte übertragen (Anl B3, Bl. 68). Der Umstand, dass die Klägerin zunächst nur mit dem Geschäftsführer der Beklagten persönlich zusammen die Übertragung beantragt hat, steht dabei einer geschäftlichen Kooperation der Klägerin mit der Beklagten nicht entgegen. Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts geht der Wille des Vertragspartners im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner werden soll, wenn nicht eindeutig aus der Erklärung hervorgeht, in wessen Namen der Vertragspartner seine Erklärung abgibt. Der Ehemann der Klägerin war zur Vertretung der Beklagten befugt und ausweislich des Handelsregisterauszuges von § 181 BGB befreit (HRB 27741P). Er durfte die Erklärung abgeben, dass die von der Klägerin an ihn übertragene Berechtigung an seinem Vertriebskonto weiter auf die Beklagte übertragen wurde. Entscheidend war für die Klägerin die Zusammenführung mit diesem Vertriebskonto, das von ihrem Ehemann initiiert und von ihm als Geschäftsführer der Beklagten verantwortlich fortgeführt worden ist. So hat der Geschäftsführer der Beklagten ihre Erklärung auch verstanden, wie sich aus dem von ihm verfassten Schreiben an die L… vom 15.09.2015 (Anl K7, Bl. 24) ergibt.
2.
Der Klägerin stehen keine Ansprüche aufgrund des Bestehens oder der Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft zu.
Die Annahme einer gemeinsamen Innengesellschaft unter Eheleuten kann begründet sein, wenn die Eheleute einen über die Lebens- und Familiengemeinschaft hinaus gehenden gemeinsamen Zweck verfolgen, indem sie durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Ist dagegen ein solcher Zweck nicht gegeben, und gilt der Einsatz von Vermögen und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit nicht über den Rahmen eines für die Ehegattenmitarbeit Üblichen hinaus, scheidet eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft aus. Auch die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Kredit oder die Gewährung von Sicherheiten für den Geschäftsbetrieb eines Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Geschäfts reicht zur Annahme einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft nicht aus (BGH, Urteil vom 30.06.1999 – XII ZR 230/96, NJW 1999, 2962). Zudem muss eine nicht lediglich untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust vorliegen, wobei Gleichordnung nicht als finanziell oder wirtschaftlich gleichwertig zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 14.03.1990 – XII ZR 98/88, FamRZ 1990, 973). Maßgeblich ist vielmehr die gleichberechtigte Mitarbeit bzw. Beteiligung. Nicht erforderlich ist, dass die Eheleute ihr Zusammenwirken als gesellschaftsrechtliche Beziehung qualifizieren. Vielmehr reicht das erkennbare Interesse aus, der Zusammenarbeit der Ehegatten über die bloßen Ehewirkungen hinaus einen dauerhaften, auch die Vermögensfolgen mit umfassenden Rahmen zu geben, was auch durch Abreden über die Ergebnisverwendung zum Ausdruck kommen kann (BGH, Urteil vom 30.06.1999 – XII ZR 230/96, NJW 1999, 2962). Planung, Umfang und Dauer der Kooperation und Absprachen über die Verwendung von Vermögen und deren Anlage können insoweit Indizien darstellen (BGH, Urteil vom 25.06.2003 – XII ZR 161/01, NJW 2003, 2982).
Gegenstand der Kooperation ist ausschließlich eine auf Veranlassung der L… begründete Übertragung von sieben Vertriebskonten über den Geschäftsführer der Beklagten auf die Beklagte, ohne dass in diesem Zusammenhang weitere ausdrückliche Absprachen getroffen worden sind. Beide Parteien haben hierzu ausgeführt, dass die Führung nur eines Kontos unter Ehepartnern den Richtlinien der L… entsprach. Im Rahmen der Anhörung hat der Geschäftsführer der Beklagten ergänzend erläutert, dass die Tätigkeit für L… für ihn vor allem in der Netzwerkarbeit gelegen habe. Man werbe nicht nur Kunden, die dann online die Produkte bestellten, sondern man werbe zugleich Personen an, die ihrerseits Kunden oder aber weitere mit dem Vertrieb beschäftigte Personen anwerben. Dadurch entstehe die Hierarchie, in der die Kunden, aber auch die für die weitere Netzwerkarbeit angeworbenen Personen unterhalb des ersten Vertriebsmitarbeiters stünden und mit ihrer Arbeit zu dessen Provision beitragen würden.
Die Klägerin, die niedergelassene Gynäkologin ist, durfte aus berufsrechtlichen Gründen allenfalls Empfehlungen für die Produkte der L… aussprechen; eine Werbung von Netzwerkmitarbeitern im Kreis ihrer Patientinnen war ihr verwehrt. Daher beschrieb sie in der Anhörung ihre Tätigkeit auch als „Sackgasse“, aus der ein Netzwerk nicht entstehen konnte. Der Anlass der Übertragung ihres Vertriebskontos auf die Klägerin zur gemeinsamen Abrechnung dort war nicht, dass die Eheleute eine gemeinsame Unternehmensgründung besprochen hätten. Vielmehr betrieb die Klägerin nach ihren eigenen Angaben ihre Vertriebstätigkeit zunächst noch selbständig weiter, musste sich aber zu der Übertragung entscheiden, weil die Geschäftsbedingungen der L… einen Vertrieb unter eigenen Konten innerhalb eines Haushaltes nicht zuließen. Die Klägerin richtete daraufhin eine „Geschäftslinie“ ein, die es ihr erlaubte, weiterhin Kunden - nicht aber Vertriebsmitarbeiter - zu werben. Der schriftsätzliche Vortrag der Beklagten bestätigte dies. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten in der Anhörung erklärte, die Übertragung der Vertriebsnummer auf die Klägerin habe mit der Teilnahme an einer von L… organisierten Kreuzfahrt in Zusammenhang gestanden, würde auch dieser Anlass nicht eine gemeinsame Unternehmensgründung belegen.
Der Umfang der von ihr auf die Beklagte übertragenen Kundenverbindungen von sieben von ihr geworbenen Kundinnen war eher gering. Ein Netzwerk war daran nicht angeschlossen. Nachdem die Kundenverbindungen auf die Beklagte übertragen waren, war die Klägerin zwar weiter auch damit befasst, Empfehlungen für L…Produkte auszusprechen, um Endverbraucher als Kunden zu werben. Diese Tätigkeit erfasste aber einen geringen Umfang, wie sich aus dem Vortrag der Beklagten vom 25.10.2021 zu den erzielten Provisionen im Zeitraum bis September 2015 von 203,56 € (Bl. 315R) ergibt, den die Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestritten hat. Daraus folgt auch, dass die wirtschaftliche Bedeutung des von der Klägerin geworbenen Kundenstammes nicht hoch war. Sie selbst hat nicht abweichend vorgetragen, in welchem Umfang über die von ihr bis September 2015 geworbenen Kundinnen Provisionen erzielt werden konnten.
Im Ergebnis der Anhörung ist nicht festzustellen, dass die Klägerin in erheblichem Umfang persönliche Arbeitsleistung in die Tätigkeit der A.N… GmbH investierte. Sie gab an, dass sie an einigen Treffen vor Ort in T…. teilgenommen habe und dass sie gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Beklagten Teilnehmerin von Veranstaltungen und Aktivwochen gewesen sei. Daneben sei sie vor allem Ansprechpartnerin für medizinische Fragen gewesen, die sich für die Kunden, aber auch für die Vertriebsmitarbeiter ergeben hätten. Zum Umfang ihrer Tätigkeit machte sie keine konkreten Angaben, weder hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Teilnahme an Veranstaltungen und Reisen, noch hinsichtlich der Beratungstätigkeit als Ärztin gegenüber Mitgliedern des Netzwerks. Sie erklärte, dass dies schwer zu quantifizieren sei. Der Umfang ihrer Praxissprechstunden habe sich aber immer auf 28 Wochenstunden belaufen, zudem habe sie wöchentlich etwa 8 bis 10 Stunden Bürotätigkeiten für ihre Praxis auszuüben. Auch wies sie darauf hin, dass sie ihren Ehemann auch insoweit unterstützt habe, als sie die vier gemeinsamen Kinder betreut habe, während er an Veranstaltungen teilgenommen habe. Die hohe berufliche Belastung der Klägerin und ihre familiären Aufgaben sprechen gegen eine umfangreiche Mitarbeit der Klägerin im Unternehmen der Beklagten. Eine hohe zeitliche Belastung ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Erklärungen von Kunden oder Vertriebsmitarbeitern der L…. Die Klägerin hat nach diesen Erklärungen im Februar 2017 auf einer Veranstaltung einen Vortrag gehalten und sie habe für Fragen zur Verfügung gestanden (Anl Bk2a, Bk3a, Bl. 356, 357). Sie hat ferner in elektronischen Kurznachrichten vom 15.01.2016 (Bl. 359, 370), vom 06.02.2016 (Anl Bk4a, Bl. 358), vom 09.04.2016 (Bl. 363), vom 30.05.2016 (Bl. 368) und vom 02.11.2016 (Bl. 360) Auskunft zu medizinischen Fragen bzw. zur Wirkungsweise bestimmter Inhaltsstoffe gegeben.
Die konkreten Angaben des Geschäftsführers der Beklagten in seiner Anhörung, dass er kleinere Netzwerktreffen im gesamten Bundesgebiet allein besucht habe, an den drei Aktivtagen in 2014 und an den zwei Aktivtagen in 2015 allein, in 2016 zwei Besuche bei Aktivtagen mit der gesamten Familie und 2017 einmal die Aktivtage allein und einmal gemeinsam mit der Klägerin besucht habe, hat die Klägerin in ihrer Erwiderung in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Sie sei indes bei Treffen vor Ort in T… gelegentlich anwesend gewesen und habe die Veranstaltung zur Auszeichnung der besonders erfolgreichen Netzwerk-Mitarbeiter in S… und eine Kreuzfahrt mit ihm gemeinsam besucht und sei dort auch mit ihm aufgetreten.
Der Geschäftsführer der Beklagten erläuterte den eher geringen Anteil der Klägerin auch dahin, dass seine Aufgabe weniger die Werbung von Kundinnen sei, als die Werbung und Betreuung weiterer Vertriebsmitarbeiter. Dafür sei weniger medizinisches Fachwissen notwendig, als Überzeugungskraft, Auftreten und die motivierende Gesprächsführung. Das Werben von Mitarbeitern sei der Klägerin aber - wie sie selbst ebenfalls angab - aus berufsrechtlichen Gründen verwehrt gewesen. Medizinische Fragen seien aufgetreten und von ihm auch an die Klägerin weitergegeben worden, dies sei aber nicht sehr häufig der Fall gewesen.
In diese Schilderungen der Parteien fügen sich das gemeinsame Auftreten auf Veranstaltungen und die Darstellungen des Geschäftsführers der Beklagten bei „Facebook“ und in einem von ihm auf einer Veranstaltung vorgetragenen Redetext ein (Bl. 353 sowie Anl Bk5a, Bl. 371). Zum Erfolg der Beklagten gehörte auch das Auftreten als gemeinsam erfolgreiches Paar und die Vermittlung von positiven Erfahrungen infolge der Teilnahme am L… Dass dieses Auftreten aber intern durch gleichberechtigte Mitarbeit der Klägerin bei der Beklagten gestützt war, ist nicht festzustellen.
Auch in die finanzielle Planung der Beklagten war die Klägerin nicht eingebunden. Die Parteien haben nach ihrem Vortrag auch nicht gemeinsam über die Verteilung von Gewinnen und den Ausgleich von Verlusten der Beklagten entschieden.
Der Umfang der von der Klägerin geleisteten finanziellen Unterstützung ist zwischen den Parteien streitig. Der Geschäftsführer der Beklagten erklärte hierzu, dass er aus den Einnahmen von ihm geführter Sportstudios Investitionen vorgenommen habe. Die Klägerin erweist auf finanzielle Unterstützung in Höhe von 380.000 € an den Geschäftsführer der Beklagten persönlich und an verschiedene Gesellschaften, die der Geschäftsführer der Beklagten geführt habe (Schriftsatz vom 09.02.2022 sowie Bl. 348), die sie im Schriftsatz vom 23.07.2021 näher auflistet. Zahlungen in den Jahren 2010 bis November 2013 können dabei nicht in die Unternehmensgründung der A.N… GmbH eingegangen sein, weil der Geschäftsführer der Beklagten auf das Unternehmen L… erst im Dezember 2013 aufmerksam wurde. Er erhielt allerdings auch im Jahr 2014 auf sein persönliches Konto - wie bereits zuvor - Zahlungen in unterschiedlicher Höhe, insgesamt 25.000 € von der Beklagten. Die im Februar 2015 aufgenommenen Zahlungen in Höhe von monatlich 2.500 €, die ab Februar 2016 in Beträge von monatlich 1.500 € an die A.N… GmbH und monatlich 1.000 € an die A…GmbH geflossen sind, dienten - wie sich aus der Beweiserhebung im parallel geführten Verfahren 7 U 143/20 ergibt - der Steuerersparnis und sind rechtsgrundlos geleistet worden. Die Klägerin fordert diese Zahlungen in dem erwähnten Verfahren zurück unter Hinweis auf die Rechtsgrundlosigkeit und darauf, dass sie - hier ist ihr Vortrag nicht eindeutig - keine Kenntnis von den Zahlungsvorgängen oder dem Zweck der Zahlungen gehabt habe. Absprachegemäß vorgenommene Investitionen in ein gemeinsam geplantes Unternehmen liegen darin nicht, zumal monatliche Zahlungen an den Geschäftsführer der Beklagten auch aufgrund der Unterhaltspflicht der Ehegatten und vor dem Hintergrund des höheren Einkommens der Klägerin gezahlt worden sein können.
3.
Auch eine Beteiligung der Klägerin an der Beklagten in Form einer stillen Gesellschaft ist nicht gegeben.
Der stille Gesellschafter beteiligt sich am Geschäft des Inhabers durch eine Vermögenseinlage und partizipiert am Gewinn und Verlust der Gesellschaft, § 231 Abs. 1 HGB. Es besteht kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen, so dass die Vermögenseinlage in das Vermögen des Geschäftsinhabers zu zahlen ist. Die Auseinandersetzung richtet sich nach § 235 Abs. 1 HGB. Da ein gemeinsames Gesellschaftsvermögen nicht vorhanden ist, hat der Inhaber des Handelsgeschäfts nur das Guthaben des Stillen zu berechnen und auszuzahlen. Er hat einen Abschluss zu erstellen, der anders als bei der Beteiligung an einer Außen-GbR nur eine Gewinnermittlungs-, keine Abschichtungs- oder Vermögensbilanz ist (BGH, Urteil vom 13.03.1995 - II ZR 132/94, juris Rn 10). Der stille Gesellschafter ist grundsätzlich nicht am Geschäftswert des Inhabers des Handelsgeschäfts und den stillen Reserven beteiligt (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, § 235 Rn 1).
Die Einbringung des Vertriebskontos mit sieben Kundenverbindungen stellt keine von den Parteien vereinbarte Vermögenseinlage in das Unternehmen der Beklagten dar. Zwar kann die Beklagte aus dem Vertriebskonto Provisionen erzielen. Die von den Parteien vereinbarte Übertragung diente aber überwiegend der Anpassung ihrer Tätigkeit an die Bedingungen des Mutterunternehmens und stellte auch wegen des geringen Umfangs von sieben Kunden keinen wesentlichen Vermögensbestandteil dar. Die Parteien haben auch weder Auskünfte der Beklagten an die Klägerin über ihre Geschäftstätigkeit, § 234 HGB, ausgetauscht, noch sind Gewinn- und Verlustrechnungen erstellt und zwischen den Parteien abgerechnet worden, § 232 HGB.
4.
Das Vertragsverhältnis der Parteien ist vielmehr ein Auftragsverhältnis, aus dem die Beklagte berechtigt und verpflichtet sein sollte, das Vertriebskonto zu verwalten und die darauf gezahlten Provisionen einzunehmen, ohne dass diese der Beklagten endgültig verbleiben sollten. Dem entspricht der Anlass der Übertragung ohne Löschung des eigenen Vertriebskontos der Klägerin und der Umfang der von der Übertragung betroffenen Kundenbindungen sowie die Abwicklung der Kundenverbindung während des Zusammenlebens der Ehegatten, die von der Beklagten verwaltet wurde und aus der keine weiteren Rechte in Bezug auf das Unternehmen der Beklagten für die Klägerin resultierten. Der Anspruch der Klägerin nach Beendigung des Auftrages ergibt sich aus § 675, § 662, § 667 BGB.
Er beschränkt sich auf das von der Beklagten aus dem Auftrag Erlangte, das die Klägerin trotz wiederholten Hinweises auf die Notwendigkeit einer Gewinnabrechnung gemäß Verfügung vom 23.09.2020 (Bl. 242) und vom 26.08.2021 (Bl. 310), bezogen auf die stille Gesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie auf die mögliche Vereinbarung einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung (Hinweis im Termin am 11.08.2021, Bl. 303) nicht vorgetragen hat. Sie hat auch diesbezüglich ihre Auskunftsanträge nicht auf den Zeitraum der Übertragung des Vertriebskontos auf die Beklagte angepasst.
5.
Die im Wege der Stufenklage formulierten Auskunftsanträge, bezogen auf den Zeitraum von November 2017 bis Dezember 2017 sowie in der Berufungsinstanz bezogen auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2018 sind unbegründet.
Ungeachtet des darin formulierten Auskunftsziels, das sich auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Beklagten bezieht, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft für die genannten Zeiträume, da die Auftragstätigkeit der Beklagten für sie mit der von der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichneten Kündigung beendet worden ist, die zu einer Trennung der Vertriebskonten geführt hat.
Die von der Beklagten vorgelegte Aufhebungsvereinbarung (Anl B2, Bl. 54) ist nach der Überzeugung des Gerichts von beiden Parteien unterschrieben worden. Zwar macht sie zuletzt geltend, sie hätte diese Erklärung nicht unterzeichnet. Dieser Vortrag ist indes unglaubhaft und resultiert, wie sich aus dem geänderten Vortragsverhalten ergibt, aus prozesstaktischen Erwägungen. Die Klägerin hat in der Klageschrift (S. 5) vorgetragen, dass sie die Erklärung unterzeichnete. Ebenso lautet ihre vorprozessuale Einlassung des Prozessbevollmächtigten vom 18.10.2018 (Anl K1, Bl. 17). Auch in ihrem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben an L… vom 26.06.2018 (Anl K9, Bl. 27) teilte sie mit, dass ihr Ehemann sie um Unterzeichnung gebeten habe.
Schließlich erklärte sie in ihrer Anfechtung an den Geschäftsführer der Beklagten vom 26.06.2018, dass sie unterzeichnet habe und die Tragweite der Unterzeichnung nicht verstanden habe (K9a, Bl. 112). Entsprechend trug sie mit Schriftsatz vom 23.01.2019 vor, dass sie getäuscht worden sei und die Erklärung angefochten habe (Bl. 72). Erst nachdem das Landgericht einen zutreffenden Hinweis dahin erteilte, dass die Klägerin nicht zur Anfechtung berechtigt sein dürfte (Beschluss vom 14.05.2019, Bl. 93), stellte die Klägerin in Abrede, dass die E-Mail existiert (Bl. 102, 103). In der Anhörung ließ sie sich schließlich dahin ein, dass sie nicht davon ausgehe, die Erklärung unterzeichnet zu haben, weil sie nach dem 02.10.2017 - dem Tag, an dem sie von der Trennungsabsicht erfahren habe - nichts mehr unterzeichnet habe.
Der Senat hält die Schilderung des Geschäftsführers der Beklagten vor diesem Hintergrund für glaubhaft, der angab, dass sie die Erklärung am 10.10.2017 unterzeichnet habe und diese dann von ihm eingescannt und abfotografiert worden sei. Das Original befinde sich, wie er weiter angab, in seinen Unterlagen im Schlafzimmer des zuvor gemeinsam genutzten Hauses, zu denen er keinen Zugang mehr habe.
Ein Auskunftsanspruch für den Zeitraum nach der Trennung der Vertriebskonten ab November 2017 besteht mithin - auch bezüglich des an die Klägerin zurückübertragenen Vertriebskontos nicht.
6.
Der erstinstanzlich gestellte Antrag auf Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Vertretung ist unbegründet, da es an einem Hauptanspruch fehlt, mit dessen Erfüllung die Beklagte in Verzug geraten ist.
7.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 100.529,96 € festgesetzt (Zahlungsantrag: 98.529,96 €; im Wege der Stufenklage formulierte Auskunftsanträge jeweils 1.000 €).