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Umsatzsteuer 2008 und 2009


Metadaten

Gericht FG Berlin-Brandenburg 7. Senat Entscheidungsdatum 29.11.2021
Aktenzeichen 7 K 7201/18 ECLI ECLI:DE:FGBEBB:2021:1129.7K7201.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die B… GmbH die drei Schiffe C…, D… und E… im Jahr 2008 sowie das Schiff C… erneut im Jahr 2009 an die Klägerin geliefert hat, so dass dieser die Vorsteuer aus den vier für diese Vorgänge abgeschlossenen Mietkaufverträgen zusteht.

Die Klägerin war in den Streitjahren mit dem Transport von Gütern mit drei Kanalschubschiffen unternehmerisch tätig. Sie versteuerte in den Streitjahren ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten.

Sie war als Eigentümerin der drei Schiffe C…, D… und E… im Schiffsregister beim Amtsgericht F… eingetragen (C…: Blatt-Nr. …, IME-Nr. …, D…: Blatt …, IME-Nr. …, E…: Blatt …, IME-Nr. …). Die drei Schiffe waren sanierungsbedürftig. Im Jahr 2008 sollten alle Schiffe generalüberholt werden. Im Jahr 2009 musste das Schiff C… erneut repariert werden. Die Reparaturen nahm die F… GmbH vor.

Zu den drei Schiffen und den Vorgängen zwischen der Klägerin, der F… GmbH und der B… GmbH liegen die folgenden Unterlagen vor:

alle drei Schiffe

- Schreiben der Sparkasse in H… an die Klägerin vom 23.04.2008 (Blatt 60 Gerichtsakte -GA-), mit der diese den Stand des Darlehens zum 31.05.2008 zur Kontonummer … mit 42.551,71 € (handschriftlich neben dem Darlehensstand vermerkt „C…“), den Stand des Darlehens zum 31.05.2008 zur Kontonummer … mit 42.551,71 € (handschriftlich neben dem Darlehensstand vermerkt „E…“) und den Stand des Darlehens zum 31.05.2008 zur Kontonummer … mit 22.896,46 € (handschriftlich neben dem Darlehensstand vermerkt „D…“) bezifferte. In dem Schreiben findet sich der folgende Absatz:

„Da Sie mit uns für Ihr Darlehen 8157 076 375 eine Festzinsvereinbarung getroffen haben, die noch bis zum 30.06.2010 gilt, werden wir der vorzeitigen Ablösung des Darlehens nur zustimmen, wenn die finanzierten Schiffe verkauft werden. Bitte reichen Sie uns dazu die Kaufverträge an.“

Schiff C…

- Kaufvertrag vom 22.05.2008 zwischen der Klägerin und der F… GmbH (Blatt 58, 195, 241 GA, 172 Betriebsprüfungsakte Band I -BpA I-). Danach verkaufte die Klägerin das Schiff C… zu einem Preis in Höhe von 42.551,71 € zuzüglich Umsatzsteuer an die Werft. Der Kaufpreis sollte mit schuldbefreiender Wirkung auf ein Konto bei der Sparkasse in H… bezahlt werden. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien in § 3 des Kaufvertrages, dass der Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers bleibe.

- Rechnung der Klägerin vom 22.05.2008 an die F… GmbH (Blatt 59 und 203 GA) über den Verkauf des Schiffes über 42.551,71 € netto, 8.084,82 € Umsatzsteuer -USt- und 50.636,53 € brutto. In der Rechnung war als Leistungszeitraum Mai 2008 angegeben.

- Rechnung der F… GmbH an die B… GmbH vom 13.06.2008 (Blatt 62 und 202 GA) über ein gebrauchtes Schiff zu einem Preis in Höhe von 155.773,03 €, netto 130.901,71 €, USt 24.871,32 €, Leistungszeitraum Juni 2008. Auf der Rechnung ist vermerkt, dass die Kundin den Betrag von 34.886,00 € und die Anzahlung in Höhe von 23.261,23 € an die Werft gezahlt habe.

- Notarielle Urkunde …/2008 des Notars I…, J…, vom 14.07.2008 (Blatt 109 ff. GA, 114 ff. BpA I), in der die Klägerin ein abstraktes Schuldversprechen in Höhe von 107.640,00 € zu Gunsten der B… GmbH abgab und zu deren Gunsten eine Schiffshypothek an dem Schiff C… in gleicher Höhe bewilligte.

- Notarielle Urkunde …/2008 des Notars I…, J…, vom 14.07.2008 (Blatt 101 ff. und 182 ff. GA, 101 ff. und 120 ff. BpA I) zwischen der Klägerin und der B… GmbH (letztere vollmachtlos vertreten). Darin ist erwähnt, dass die Klägerin das Schiff C… an die Werft veräußert habe, die dieses weiter an die B… GmbH veräußert habe, und dass die Klägerin mit der B… GmbH am 22.05.2008 einen Mietkaufvertrag geschlossenen habe. In § 1 (am Ende) findet sich der Absatz:

„Den Vertragsparteien ist bekannt und sie sind sich darüber einig, dass das vorbezeichnete Motorgüterschiff während der Laufzeit des Mietkaufvertrages im rechtlichen Eigentum der B… GmbH stehen soll, dass aber für den Fall, dass alle Ansprüche aus dem Mietkaufvertrag durch A… erfüllt werden, mit Erfüllung aller Ansprüche aus dem Mietkaufvertrag das Eigentum am Vertragsgegenstand auf A… auch rechtlich übergehen soll.“

Die Urkunde enthält ergänzende schuldrechtliche (§ 2) und ergänzende dingliche (§ 3) Vereinbarungen, unter anderem die Verpflichtung der Klägerin, eine Schiffshypothek über 107.641,00 € zu bestellen und über das Schiff nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der B… GmbH zu verfügen. Die B… GmbH verpflichtete sich, von der Vollmacht zur eigenen Eintragung in das Schiffsregister nur bei Kündigung des Mietkaufvertrages oder wenn die Klägerin ihr Einverständnis dazu schriftlich gegeben hätte, Gebrauch zu machen. Die Urkunde enthält weiter die Vollmacht der Klägerin für die B… GmbH, für sie gegenüber dem deutschen Binnenschiffsregister Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

- Übernahmebestätigung der Klägerin vom 24.07.2008 zum Mietkaufvertrag Nr. 2808278 / 3878 (Blatt 198 GA, 83 und 230 BpA I), Objekt Motorgüterschiff C….

- Rechnung der K… an die Klägerin vom 24.07.2008 (Blatt 199 GA, 84 BpA I) über die Gesamtmietforderung für das Schiff C… mit 222.822,38 € (netto 187.245,70 €, USt 35.576,68 €).

- Schreiben der B… GmbH an die Klägerin vom 24.07.2008 (Blatt 200 GA) über die Anpassung der Mietkaufraten.

- Mietkaufrechnung der B… GmbH an die Klägerin vom 24.07.2008 (Blatt 87 BpA I), in der bestätigt ist, dass die einmalige Rate und die MwSt zum größten Teil bereits beim Lieferanten hinterlegt sei.

- Drei Ergänzungen zur Vertragsnummer 2808278 / 3878 vom 22.05.2008 / 24.07.2008 der B… GmbH (Blatt 131 ff. GA, 88 ff. BpA I) über 1) Gewährleistungsausschluss, Übergang der Sach- und Preisgefahr mit Abschluss des Mietkaufvertrages, 2) Verpflichtung zur Bestellung einer Schiffshypothek und Vollmachtserstreckung, 3) Recht zur Besichtigung, jährliches Wertgutachten, Pflicht zur Sondertilgung oder Wertherstellung zB Reparatur.

- Mietkaufvertrag 2808278 / 3878 vom 22.05.2008 (Klägerin) und 24.07.2008 (B… GmbH; Blatt 201 GA, 86 BpA I), Berechnungsgrundlage 130.901,71 €, erhöhte Erstmiete 23.261,23 €, Mietrate 1.484,69 €, Stockrate 39.270,51 €, USt 35.576,68 €, Gesamtmietforderung 187.245,70 €.

- Abtretungsanzeige der K… an die L… GmbH vom 24.07.2008 (Blatt 197 GA) zu den Frachteinnahmen, Mietobjekt C….

- Schreiben der M… GmbH an die Klägerin vom 28.07.2008 (Blatt 196 GA), dass der Vertrag für das Schiff C… an die F… GmbH ausbezahlt sei.

- Notarielle Urkunde …/2008 des Notars N… als amtlich bestellter Notarvertreter des Notars O…, P…, vom 01.10.2008 (Blatt 204 f. GA), Genehmigung der Urkunde …/2008 des Notars I…, J…, durch den Geschäftsführer der B… GmbH Q… und Beglaubigung der Unterschrift.

- Löschungsbewilligung der Sparkasse H… vom 21.11.2008, Schiffshypothek 377.000,00 DM / 192.757,04 € Schiff C….

- Eine Bestätigung der F… GmbH vom 26.02.2009 (Blatt 63 und 176 GA), dass die folgende Rechnung (die vom 13.06.2008) von der B… GmbH gezahlt worden sei. Weiter ist bestätigt, dass das Eigentum vollständig und lastenfrei an die K… übergegangen sei.

Umbau Schiff C… (2009)

- Wertgutachten vom 16.06.2009 (Blatt 224 ff. BpA I) über C…, welches dem Schiff einen Wert in Höhe von 430.000,00 € netto bescheinigt.

- Rechnung der F… GmbH an die B… GmbH vom 07.07.2009 (Blatt 193 f. GA, 207 f. BpA I) über Instandsetzungsarbeiten am Schiff C… 206.709,55 €, netto 173.705,50 €, USt 33.004,05 €, Leistungszeitraum: keiner.

- Übernahmebestätigung der Klägerin vom 11.11.2009 zum Mietkaufvertrag Nr. 2909598 / 3878 (Blatt 191 GA, 97und 229 BpA I), Objekt Umbau MS C….

- Mietkaufvertrag 2909598 / 3878 vom 11.11.2009 (Klägerin) und 08.12.2009 (B… GmbH; Blatt 192 GA, 92 BpA I), Berechnungsgrundlage 173.705,50 €, erhöhte Erstmiete 34.741,10 €, Mietrate 2.342,62 €, Stockrate 34.741,10 €, USt 43.468,26 €, Gesamtmietforderung 228.780,36 €.

- Drei Ergänzungen zur Vertragsnummer 2909598 / 3878 vom 11.11.2009 / 08.12.2009 der B… GmbH (Blatt 94 ff. BpA I) über 1) Gewährleistungsausschluss, Übergang der Sach- und Preisgefahr mit Abschluss des Mietkaufvertrages, 2) Verpflichtung zur Bestellung einer Schiffshypothek und Vollmachtserstreckung, 3) Recht zur Besichtigung, jährliches Wertgutachten, Pflicht zur Sondertilgung oder Wertherstellung zB Reparatur.

- Rechnung der K… an die Klägerin vom 30.11.2009 (Blatt 190 GA, 91 BpA I) zum Mietkaufvertrag 2909598 / 3878 über die Gesamtmietforderung für das Schiff C… mit 272.248,62 € (netto 228.780,36 €, USt 43.468,26 €).

- Mietkaufrechnung der B… GmbH an die Klägerin vom 08.12.2009 (Blatt 93 BpA I), in der ausgewiesen ist: Vormiete am 11.11. einmalig 1.858,48 € (netto 1.561,75 €, USt 296,73 €), Abschlussgebühr, Mietkaufrate einmalig 34.741,10 € Mietkaufrate mtl. 2.342,62, 01.07.2015 Mietkaufrate und Stockrate einmalig 37.083,72 €.

- Bestätigung der F… GmbH vom 18.01.2019 (Blatt 174 GA) an die Klägerin darüber, dass nach Kenntnis der Werft der Verkaufspreis für das Schiff C… nicht an die Klägerin ausgezahlt, sondern mit offenen Forderungen aller Schiffe der Klägerin verrechnet worden sei. C… sei dann komplett an die B… GmbH verkauft und über Leasingvertrag von der B… GmbH zurück an die Klägerin.

Schiff D…

- Auftragserteilung der Klägerin zur Bereitstellung genehmigter Vertragsunterlagen der B… GmbH zur Finanzierung des Schubbootes D… vom 21.05.2008 / 22.05.2008 an die Firma R…, S…, T… (Blatt 222 GA).

- Mietkaufvertrag 2808594 / 3878 vom 22.05.2008 (Klägerin) und 29.10.2008 (B… GmbH) (Blatt 142 GA, 157 BpA I), Berechnungsgrundlage 194.457,00 €, erhöhte Erstmiete 45.000,00 €, Mietrate 2.039,55 €, Stockrate 58.337,10 €, USt 52.185,27 €, Gesamtmietforderung 274.659,30 €.

- Notarielle Urkunde …/2008 des Notars N… als amtlich bestellter Notarvertreter des Notars O…, P…, vom 01.10.2008 (Blatt 143 f. GA), Genehmigung der Urkunde …/2008 des Notars I…, J…, durch den Geschäftsführer der B… GmbH Q… und Beglaubigung der Unterschrift.

- Rechnung der F… GmbH an die B… GmbH vom 17.10.2008 (Blatt 141 GA) über ein gebrauchtes Schiff 231.403,83 €, netto 194.457,00 €, USt 36.946,83 €, Leistungszeitraum Oktober 2008. Auf der Rechnung ist vermerkt, dass die Kundin den Betrag von 51.044,45 € und die Anzahlung in Höhe von 45.000,00 € an die Werft gezahlt habe.

- Rechnung der F… GmbH vom 27.10.2008 (Blatt 136 ff. GA, 209 ff. BpA I) an die Klägerin über ausgeführte Arbeiten am Schiff D… über insgesamt 204.158,32 € (netto 171.561,61 €, USt 32.596,71), Leistungszeitraum Oktober 2008

- Übernahmebestätigung der Klägerin vom 27.10.2008 zum Mietkaufvertrag Nr. 2808594 / 3878 (Blatt 134 GA, 154 BpA I).

- Rechnung der Klägerin an die F… GmbH vom 29.10.2008 (Blatt 135 GA, 173 BpA I) für den Verkauf des Schiffes D… über 231.403,83 € (netto 194.457,00 €, USt 36.946,83 €) mit dem Leistungszeitraum Oktober 2008.

- Drei Ergänzungen zur Vertragsnummer 2808594 / 3878 vom 22.05.2008 / 29.10.2008 der B… GmbH (Blatt 131 ff. GA, 158 ff. BpA I) über 1) Gewährleistungsausschluss, Übergang der Sach- und Preisgefahr mit Abschluss des Mietkaufvertrages, 2) Verpflichtung zur Bestellung einer Schiffshypothek und Vollmachtserstreckung, 3) Recht zur Besichtigung, jährliches Wertgutachten, Pflicht zur Sondertilgung oder Wertherstellung zB Reparatur.

- Schreiben der B… GmbH an die Klägerin vom 30.10.2008 (Blatt 129 GA, 155 BpA I) über die Anpassung der Mietkaufraten sowie die Bestätigung, dass die
Klägerin bereits 51.044,45 € an die G… GmbH geleistet habe, sowie die Ankündigung, dass 1.140,82 € vom Konto der Klägerin eingezogen werden würden.

- Rechnung der K… an die Klägerin vom 30.10.2008 (Blatt 128 GA, 156 BpA I) über die Gesamtmietforderung für das Schiff D… mit 326.844,57 € (netto 274.659,30 €, USt 52.185,27 €).

- Mietkaufrechnung der B… GmbH an die Klägerin vom 30.10.2008 (Blatt 130 GA, 161 BpA I), in der bestätigt ist, dass die erhöhte Erstmiete von 45.000,00 € bereits beim Lieferanten hinterlegt sei.

- Zuwendungsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West an die Klägerin vom 17.11.2008 über einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 46.518,50 € für den Erwerb und den Einbau emissionsärmerer Motoren in das Schiff D… (Blatt 184 ff BpA I).

- Schreiben der B… GmbH vom 27.04.2015 (Blatt 127 GA) über die erhöhte Schlussrate zum Mietkaufvertrag, Beendigung des Vertrages zum 14.11.2015 und Verlängerungsangebot.

Schiff E…

- Zuwendungsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West an die Klägerin vom 03.04.2008 über einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 43.762,00 € für den Erwerb und den Einbau emissionsärmerer Motoren in das Schiff E… (Blatt 175 ff. BpA I).

- Auftragserteilung zur Bereitstellung genehmigter Vertragsunterlagen der B… GmbH zur Finanzierung des Schubbootes E… der Klägerin vom 21.05.2008 / 22.05.2008 an die Firma R…, S…, T… (Blatt 223 GA).

- Mietkaufvertrag 2808398 / 3878 vom 22.05.2008 (Klägerin) und 28.08.2008 (B… GmbH) (Blatt 169 GA, 131 BpA I), Berechnungsgrundlage 169.896,35,00 €, erhöhte Erstmiete 50.255,41 €, Mietrate 1.627,80 €, Stockrate 50.3968,71 €, USt 45.212,27 €, Gesamtmietforderung 237.959,32 €.

- Notarielle Urkunde …/2008 des Notars I…, J…, vom 14.07.2008 (Blatt 138 ff. BpA I), in der die Klägerin ein abstraktes Schuldversprechen in Höhe von 119.640,00 € zu Gunsten der B… GmbH abgab und zu deren Gunsten eine Schiffshypothek an dem Schiff E… in gleicher Höhe bewilligte.

- Notarielle Urkunde …/2008 des Notars I…, J…, vom 14.07.2008 (Blatt 161 ff. GA, 144 ff. BpA I) zwischen der Klägerin und der B… GmbH (vollmachtlos vertreten). Darin ist erwähnt, dass die Klägerin das Schiff E… an die F… GmbH veräußert habe, die dieses weiter an die B… GmbH veräußert habe, und dass die Klägerin mit der B… GmbH am 22.05.2008 einen Mietkaufvertrag geschlossenen habe. In § 1 (am Ende) findet sich der Absatz:

„Den Vertragsparteien ist bekannt und sie sind sich darüber einig, dass das vorbezeichnete Motorgüterschiff während der Laufzeit des Mietkaufvertrages im rechtlichen Eigentum der B… GmbH stehen soll, dass aber für den Fall, dass alle Ansprüche aus dem Mietkaufvertrag durch A… erfüllt werden, mit Erfüllung aller Ansprüche aus dem Mietkaufvertrag das Eigentum am Vertragsgegenstand auf A… auch rechtlich übergehen soll.“

Die Urkunde enthält ergänzende schuldrechtliche (§ 2) und ergänzende dingliche (§ 3) Vereinbarungen, unter anderem die Verpflichtung der Klägerin, eine Schiffshypothek über 119.640,00 € zu bestellen und über das Schiff nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der B… GmbH zu verfügen. Die B… GmbH verpflichtete sich, von der Vollmacht zur eigenen Eintragung in das Schiffsregister nur bei Kündigung des Mietkaufvertrages oder wenn die Klägerin ihr Einverständnis dazu schriftlich gegeben hätte Gebrauch zu machen. Die Urkunde enthält weiter die Vollmacht der Klägerin für die B… GmbH, für sie gegenüber dem deutschen Binnenschiffsregister Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

- Schreiben der M… GmbH vom 28.07.2008 an die Klägerin (Blatt 196 GA), dass sich bei dem Schiff E… der Finanzierungsbedarf geändert habe, verbunden mit der Bitte, eine geänderte Übernahmebestätigung ohne Datum zu unterschreiben und zurückzusenden.

- Übernahmebestätigung der Klägerin vom 30.07.2008 zum Mietkaufvertrag Nr. 2808398 / 3878 (Blatt 152 GA, 128 BpA I) über das Schiff E….

- Rechnung der F… GmbH an die Klägerin vom 12.08.2008 (Blatt 154 ff. und 173 [ohne Anlage] GA, 205 ff. BpA I) über ausgeführte Arbeiten am Schiff E… über insgesamt 153.283,31 € (netto 128.809,50 €, USt 24.473,81 €), Leistungszeitraum 01.07. - 30.07.2008.

- Rechnung der F… GmbH an die B… GmbH vom 26.08.2008 (Blatt 172 GA) über ein gebrauchtes Schiff 202.176,66 €, netto 169.896,35 €, USt 32.280,31 €, Leistungszeitraum Juli 2008. Auf der Rechnung ist vermerkt, dass die Kundin den Betrag von 45.212,27 € und die Anzahlung in Höhe von 50.255,41 € an die Werft gezahlt habe.

- Rechnung der K… an die Klägerin vom 28.08.2008 (Blatt 153 und 170 GA, 129 BpA I) über die Gesamtmietforderung für das Schiff E… in Höhe von 283.171,59 € (netto 237.959,32 €, USt 45.212,27 €).

- Drei Ergänzungen zur Vertragsnummer 2808398 / 3878 vom 22.05.2008 / 28.08.2008 der B… GmbH (Blatt 147 ff. GA, 133 ff. BpA I) über 1) Gewährleistungsausschluss, Übergang der Sach- und Preisgefahr mit Abschluss des Mietkaufvertrages, 2) Verpflichtung zur Bestellung einer Schiffshypothek und Vollmachtserstreckung, 3) Recht zur Besichtigung, jährliches Wertgutachten, Pflicht zur Sondertilgung oder Wertherstellung zB Reparatur.

- Mietkaufrechnung der B… GmbH an die Klägerin vom 28.08.2008 (Blatt 145 GA, 132 BpA I), in der bestätigt ist, dass die erhöhte Erstmiete von 50.255,41 € bereits beim Lieferanten hinterlegt sei.

- Schreiben der B… GmbH an die Klägerin vom 28.08.2008 (Blatt 150 GA, 130 BpA I) über die Anpassung der Mietkaufraten.

- Rechnung der K… an die Klägerin vom 28.08.2008 (Blatt 151 GA) über die Gesamtmietforderung für das Schiff E… über 283.171,59 € (netto 237.959,32 €, USt 45.212,27 €)

- Übernahmebestätigung zum Mietkaufvertrag Nr. … der Klägerin ohne Datum (Blatt 146 GA) über das Schiff E….

- Rechnung der Klägerin an die F… GmbH vom 29.08.2008 (Blatt 172 BpA I) über den Verkauf des Schiffes E… über 203.919,84 € (netto 171.361,21 €, USt 32.558,63 €), ohne Angabe des Leistungszeitraums.

- Rechnung der Klägerin an die F… GmbH vom 29.08.2008 (Blatt 171 GA) über den Verkauf des Schiffes E… über 203.919,84 € (netto 171.361,21 €, USt 32.558,63 €), Leistungszeitraum August 2008.

- Notarielle Urkunde …/2008 des Notars N… als amtlich bestellter Notarvertreter des Notars O…, P…, vom 01.10.2008 (Blatt 159 f. GA), Genehmigung der Urkunde …/2008 des Notars I…, J…, durch den Geschäftsführer der B… GmbH Q… und Beglaubigung der Unterschrift.

- Wertgutachten vom 23.06.2009 (Blatt 233 ff. GA) über E…, welches dem Schiff einen Wert in Höhe von 190.000,00 € netto bescheinigt.

Die Klägerin reichte ihre Umsatzsteuererklärung 2008 am 23.08.2010 beim Beklagten ein. Die gemäß § 168 Abgabenordnung -AO- erforderliche Zustimmung dazu war als allgemeine Zustimmung erteilt. Die Klägerin erklärte insgesamt Vorsteuern in Höhe von 237.057,72 € und errechnete einen Vergütungsanspruch in Höhe von - 53.072,74 €. Der Beklagte teilte der Klägerin unter dem 06.09.2010 mit, dass der Umsatzsteuererklärung 2008 zugestimmt worden war.

In der Bilanz 2008 geht aus dem Abschreibungsverzeichnis (Blatt 36 ff Bilanzakte Band III -BilA III-) hervor, dass die Klägerin die drei Schiffe als Abgänge verbucht hatte. Ferner hatte sie unter dem 22.05.2008 einen Zugang „Mietkauf MS C…“, unter dem 28.08.2008 einen Zugang „Mietkauf KSS E…“ und unter dem 30.10.2008 einen Zugang „Mietkauf KSS D…“ verbucht. Im weiteren Abschreibungsverzeichnis finden sich den einzelnen Schiffen zugeordnete Wirtschaftsgüter (bewegliche Gegenstände und gesondert bewertete Ein- und Umbauten), die die Klägerin für das gesamte Jahr 2008 abgeschrieben hatte. Abgänge und Zugänge sind nicht erfasst.

Ihre Umsatzsteuererklärung 2009 reichte die Klägerin am 08.04.2011 (ohne Unterschrift) ein. Diese war nicht zustimmungsbedürftig. Die Klägerin machte darin insgesamt Vorsteuern in Höhe von 70.161,53 € geltend und errechnete eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 8.434,06 €. Mit Schreiben vom 14.04.2011, welches am 18.04.2011 beim Beklagten einging, bestätigte die Klägerin die zutreffende und vollständige Erklärung der Umsätze. Der Beklagte verarbeitete diese Erklärung ohne Abweichungen als am 18.04.2011 eingegangen.

In der Bilanz 2009 geht aus dem Abschreibungsverzeichnis (Blatt 56 Bilanzakte Band III -BilA III-) hervor, dass die Klägerin unter dem 22.05.2009 einen Zugang „Umbau MS C…“ erfasst hatte. Ein Abgang bei dem erfassten „Mietkauf MS C…“ findet sich nicht.

Im Jahr 2013 führte der Beklagte für die Jahre 2008 bis 2010 eine Außenprüfung bei der Klägerin durch.

Dabei ging die Prüferin davon aus, dass die Klägerin die Schiffe nicht an die F… GmbH geliefert habe, diese die Schiffe nicht an die B… GmbH geliefert habe und letztlich die B… GmbH die drei Schiffe nicht durch die geschlossenen Mietkaufverträge wieder an die Klägerin geliefert habe, und bewertete die geschlossenen Verträge insgesamt als sonstige Leistungen in Gestalt von Finanzierungs- und Sicherungsgeschäften. Dementsprechend kürzte sie die Vorsteuer aus allen vier Mietkaufverträgen, weil sie davon ausging, dass diesen Verträgen keine Lieferungen der drei Schiffe zugrunde liegen würden. Dies führte zu Vorsteuerkürzungen von 132.974,20 € in 2008 (D… 52.185,27 €, E… 45.212,27 €, C… 35.576,68 €) und 43.468,26 € in 2009 (C…). Wegen der Einzelheiten der Feststellungen wird auf den Prüfungsbericht vom 17.06.2013 (Blatt 49 ff. Betriebsprüfungsakte -BpA- Veranlagungsstelle, insbesondere Textziffer 12) verwiesen.

Der Beklagte folgte der Prüferin und setzte mit Bescheiden vom 24.01.2014 unter anderem die Umsatzsteuer 2008 auf 79.901,47 € (um 132.974,21 € höher) und 2009 auf 51.902,32 € (um 43.468,26 € höher) entsprechend fest. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er in den Bescheiden jeweils gemäß § 164 Abs. 3 AO auf.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 13.02.2014 am 17.02.2014 Einspruch ein.

Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 26.09.2018, die er an diesem Tag - einem Mittwoch - zur Post gegeben hatte, wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Er führte aus, dass der Klägerin der Vorsteuerabzug aus den vier Mietkaufverträgen für die drei Schiffe nicht zustehe. Denn die B… GmbH habe an die Klägerin keine Lieferungen ausgeführt. Die Verfügungsmacht über die Schiffe sei immer und durchgängig bei der Klägerin verblieben. Diese habe sie zu keinem Zeitpunkt der F… GmbH oder der B… GmbH verschafft.

Dagegen hat die Klägerin am 30.10.2018 Klage erhoben, mit der sie weiterhin geltend macht, dass sie die Schiffe an die F… GmbH veräußert und geliefert habe. Die Verfügungsmacht sei auf diese übergegangen. Nach Reparatur der Schiffe habe die F… GmbH die Schiffe jeweils an die B… GmbH verkauft. Auch insoweit sei die Verfügungsmacht übergegangen. Die B… GmbH wiederum habe die Schiffe im Wege des Mietkaufs wieder an die Klägerin verkauft und auch im Sinne von § 3 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG- geliefert.

Darüber hinaus sei der ursprüngliche Vorsteuerabzug, sofern er ordnungsgemäß erfolgt sei, auch dann nicht zu berichtigen, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut Gegenstand eines Sale-and-lease-back-Umsatzes geworden wäre, dem eine Finanzierungsfunktion zukomme und daher nicht der Umsatzsteuer unterliege (Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteil vom 27.03.2019 - C-201/18 - Mydibel, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2019, 395).

Die Klägerin beantragt,

abweichend von den Umsatzsteuerbescheiden 2008 und 2009, beide vom 24.01.2014, und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 26.09.2018 die Umsatzsteuer 2008 unter Berücksichtigung von weiteren Vorsteuern in Höhe von 132.974,20 € und die Umsatzsteuer 2009 unter Berücksichtigung von weiteren Vorsteuern in Höhe von 43.468,26 € geändert festzusetzen sowie

die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass die Klägerin die Reparaturkosten ihrer Schiffe nicht habe zahlen können und deshalb die Einschaltung der B… GmbH als Kreditgeber notwendig geworden sei. Die vorliegende Vertragskonstellation habe allein Sicherungs- und Finanzierungsfunktion gehabt. Tatsächliche Lieferungen seien nicht erfolgt.

Dem Gericht haben bei der Entscheidung vier Bände Akten und zwei Heftungen (Umsatzsteuer, Bilanzen Band III, Betriebsprüfungsakte Veranlagungsstelle, Betriebsprüfungsakte Betriebsprüfungsstelle Band I und eine unbeschriftete Heftung, die Unterlagen zur Betriebsprüfung enthält, sowie eine Heftung Rechtsbehelfsvorgang) des Beklagten zur Steuernummer … vorgelegen, die dieser für die Klägerin führt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Die Klägerin hat keinenAnspruch auf Vorsteuerabzug aus der Rechnungen der K… in den Jahren 2008 und 2009.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Weitere Voraussetzung dafür ist gemäß Satz 2 dieser Vorschrift, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Dem liegt Art. 168 Buchst. a) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL- (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 1, 347 S. 1) zugrunde, wonach der Steuerpflichtige, soweit Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, berechtigt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, abzuziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach Art. 178 Buchst. a) MwStSystRL ferner den Besitz einer nach Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 MwStSystRL ausgestellten Rechnung voraus. Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 15.09.2016 (C-516/14 - Barlis 06, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2016, 2216) entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht die Voraussetzungen von Art. 226 Nr. 6 und 7 MwStSystRL erfüllt, obwohl die Finanzbehörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorliegen. Der EuGH hat auch in seinem Urteil vom 21.11.2018 - C-664/16 - Vadan (DStR 2018, 2524, Rn. 42) ausgeführt, dass die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit verstoße. Daran, dass der Besitz einer Rechnung Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ist, ist aber ungeachtet der Urteile in Sachen Barlis 06 und Vadan festzuhalten (EuGH, Urteile vom 04.05.2017 - C-274/15 - Kommission/Luxemburg, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2017, 362, Rn. 67; vom 21.10.2021 - C-80/20 - Wilo Salmson France, UR 2021, 876; BFH, Urteile vom 31.05.2017 - XI R 40/14, DStR 2017, 1923, Rn. 37 f.; vom 15.10.2019 - V R 14/18, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2020, 596; vom 12.03.2020 - V R 48/17, BStBl. II 2020, 604). Dies ergibt sich aus den zuvor zitierten Vorschriften und ihrem Zweck, den Finanzbehörden eine effektive Kontrolle des Vorsteuerabzugs, auch der tatsächlichen Durchführung der abgerechneten Leistungen, zu ermöglichen.

Die von der K… ausgestellten Rechnungen über die Gesamtmietforderungen für die drei Schiffe, davon das Schiff C… in 2008 und in 2009, erfüllen die formalen Anforderungen für den Vorsteuerabzug gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG. Diese Vorschrift entspricht Artikel 226 Nr. 6 MwStSystRL. Danach sind Lieferungen mit der Menge und der Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände und sonstige Leistungen mit dem Umfang und der Art der sonstigen Leistung anzugeben. Die Beschreibung der Leistung muss genau und leicht nachprüfbar sein. Es genügen Angaben tatsächlicher Art, aus denen sich ergibt, dass der Rechnungsaussteller bestimmte Lieferungen und Leistungen an den Rechnungsempfänger ausgeführt und dafür Vorsteuer ausgewiesen hat. Die Identifizierung des Leistungsgegenstandes muss anhand der Angaben im Abrechnungspapier möglich sein. Zur Identifizierung können andere Geschäftsgrundlagen herangezogen werden, wenn die Rechnung darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet sind. Nicht ausreichend sind allerdings Verweise auf einen Vertrag, der über mehrere Leistungen abgeschlossen ist. (Bunjes/Korn, UStG, 20. Auflage München 2021, § 14 Rn. 154 f. mit weiteren Nachweisen).

Weiter setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich an den Leistungsempfänger erbracht wurden, da die nur aus § 14c UStG geschuldete Vorsteuer keinen Vorsteuerabzug vermittelt (Bunjes/Heidner, UStG, 20. Aufl. 2021, § 15 Rn. 158 mit weiteren Nachweisen). Soweit zweifelhaft ist, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich ausgeführt worden sind, trägt dafür die Klägerin die Feststellungslast. Denn auch der EuGH ist der Auffassung, dass derjenige, der den Vorsteuerabzug geltend macht, nachweisen muss, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt der EuGH auch die tatsächliche Bewirkung von Leistungen (EuGH, Urteil vom 27.06.2018 - C-459/17 und C-460/17 - SGI und Valériane SNC, MwStR 2018, 712, Rn 39 f.; Grube, MwStR 2018, 715).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Vorsteuerabzug aus den streitigen Rechnungen nur dann gegeben, wenn die B… GmbH jeweils die Schiffe an die Klägerin geliefert hätte, dabei das Schiff C… zweimal, einmal in 2008 und einmal in 2009.

Lieferungen sind gemäß § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Damit ist ein Vorgang tatsächlicher Art gemeint, bei dem der Lieferer dem Abnehmer Substanz, Wert und Ertrag an dem betreffenden Gegenstand unbedingt und endgültig überträgt (ständige Rechtsprechung, zum Beispiel BFH, Urteil vom 08.11.1995 - XI R 63/94, BStBl. II 1996, 114). Dies geschieht regelmäßig, aber nicht ausschließlich, durch die Übertragung des Eigentums. Entscheidend ist, dass der Abnehmer vom Lieferer faktisch in die Lage versetzt wird, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren, insbesondere ihn wie ein Eigentümer nutzen und veräußern zu können (Bunjes/Robisch, UStG, 20. Auflage München 2021, § 3 Rn. 51 mit weiteren Nachweisen).

Solche Lieferungen lassen sich im Streitfall nicht feststellen. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt die ihr als Eigentümerin der Schiffe zustehende Verfügungsmacht verloren. Sie hat das Eigentum an den Schiffen nicht übertragen.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken -Schiffsregistergesetz- wird das Eigentum an einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Schiff durch die Einigung des Eigentümers mit dem Erwerber über den Eigentumsübergang und die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Binnenschiffsregister bewirkt. Ausgehend von dieser Regelung ist die Klägerin bei allen drei Schiffen und in Bezug auf alle vier Vorgänge Eigentümerin der im Binnenschiffsregister eingetragenen Schiffe C…, E… und D… gewesen und geblieben.

Sie hat mit den hier streitigen vier Vorgängen keine Lieferungen an die F… GmbH ausgeführt. Die F… GmbH hat zu keinem Zeitpunkt das Eigentum an den Schiffen erlangt. Sie ist nicht als Eigentümerin der Schiffe im Schiffsregister eingetragen worden. Die F… GmbH hatte auch ansonsten nie die Befugnis, wie ein Eigentümer über die Schiffe zu verfügen. Sie konnte die Klägerin nicht von der Einwirkung auf die Schiffe ausschließen. Denn sie hatte zu keinem Zeitpunkt die rechtliche Möglichkeit, die Schiffe wie ein Eigentümer zu nutzen oder diese zu veräußern. Es fehlte der F… GmbH die Möglichkeit, ihre Eintragung als Eigentümerin der Schiffe zu bewirken.

Bei dem Vorgang das Schiff C… in 2009 betreffend hatte die Klägerin dieses Schiff im Jahr 2009 schon nicht an die F… GmbH verkauft. Denn es existiert für den Vorgang in 2009 schon kein Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der F… GmbH und auch keine entsprechende Rechnung der Klägerin an die F… GmbH. Darüber hinaus liegt auch kein Kaufvertrag zwischen der F… GmbH und der B… GmbH vor, in deren Erfüllung die Verfügungsmacht an dem Schiff C… von der Klägerin auf die F… GmbH und von dieser auf die B… GmbH hätte übergehen können. Die F… GmbH stellte der B… GmbH vielmehr mit Rechnung vom 07.07.2009 (Blatt 193 f. GA, 207 f. BpA I) Instandsetzungsarbeiten am Schiff C… mit insgesamt 206.709,55 € (netto 173.705,50 €, USt 33.004,05 €) ohne Angabe eines Leistungszeitraums in Rechnung. Damit hat schon nach den Unterlagen keine Veräußerung des Schiffes C… stattgefunden. In einer Reparaturleistung liegt keine Lieferung dieses Schiffes mit einer Verschaffung der Verfügungsmacht an die B… GmbH vor.

Die Vorgänge in 2008 betreffend die drei Schiffe waren ebenfalls keine Lieferungen der Klägerin an die F… GmbH und von dieser an die B… GmbH. Allein der Abschluss von Kaufverträgen beinhaltet noch nicht die Verschaffung der Verfügungsmacht. Denn Kaufverträge sind lediglich schuldrechtliche Rechtsgeschäfte, die am Eigentum an der jeweiligen Sache nichts ändern. Eine Übertragung des Eigentums an den drei Schiffen von der Klägerin auf die F… GmbH sowie von der F… GmbH auf die B… GmbH steht entgegen, dass insoweit keine Eintragung des Eigentumsübergangs im Binnenschiffsregister bewirkt worden ist. Selbst wenn es jeweils Einigungen in diesem Sinne gegeben hätte, wären diese für die Klägerin nicht bindend gewesen. Denn für eine solche Bindung wäre es gemäß § 3 Abs. 2 Schiffsregistergesetz erforderlich gewesen, dass die Erklärungen notarisch beurkundet oder vor dem Registergericht abgegeben oder bei diesem eingereicht worden sind oder wenn die Klägerin dem Erwerber eine den Vorschriften der Schiffsregisterordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hätte. Dies alles lässt sich nicht feststellen.

Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst die Vorgänge nicht widerspruchsfrei beurteilt hat. So hat sie im Jahr 2008 für die drei Schiffe in Abschreibungsverzeichnis zur Bilanz jeweils Abgänge gebucht. Sie hat aber die den Schiffen zugeordneten Ausstattungsgegenstände - soweit es sich um bewegliche Sachen gehandelt hat - nicht ausgebucht (als Abgang oder Entnahme) und auch die untrennbar mit den Schiffen verbundenen Ausbauten nicht als Abgang gebucht. Sie hat diese vielmehr für das gesamte Jahr 2008 abgeschrieben. Im Jahr 2009 ist das Schiff C… (der Mietkauf) schon nicht ausgebucht worden.

Die Klägerin hat die Verfügungsmacht über die Schiffe auch nicht direkt an die B… GmbH verloren und von dieser zurückerworben. Denn auch die B… GmbH ist nicht Eigentümerin der Schiffe geworden. Sie konnte darüber hinaus die Klägerin auch nicht - ohne Eigentümerin zu sein - von der Einwirkung auf die Schiffe ausschließen. Sie hatte zwar die Vollmacht, jeweils für die Klägerin Erklärungen gegenüber dem Schiffsregister abzugeben, durfte aber von diesen Vollmachten nur dann Gebrauch machen, wenn die Klägerin den jeweiligen Mietkaufvertrag nicht erfüllte. Damit war ihr Handeln auf die Fälle beschränkt, bei denen die Schiffe Sicherheiten für den von der Klägerin insgesamt zu zahlenden Betrag aus dem Mietkaufverträgen waren.

Dies spricht auch dafür, die Gestaltungen als die Vereinbarung von Sicherheiten für eine Kreditgewährung anzusehen. Die Gestaltungen führen dazu, dass die B… GmbH sich aus den Schiffen befriedigen konnte, falls die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte.

Dafür spricht auch, dass bei allen angeblichen Verkäufen die Preisgestaltung nichts mit einer Ausnutzung des verkörperten Wertes des jeweiligen Schiffes vor Beginn der Reparaturen zu tun hatte. Alle Preisbildungen richteten sich ausschließlich nach dem Finanzierungsbedarf der Klägerin und den Geldflüssen. In allen Fällen musste die Klägerin eine Anzahlung in genau der Höhe des Steuerbetrages aus der Gesamtmietkaufrechnung leisten (weil die B… GmbH mit Rechnungstellung zur Abführung dieses Betrages verpflichtet war). In allen „Verkäufen“ beschränkte sich die Klägerin bei den Preisen für die Schiffe auf das Restdarlehen bei der Sparkasse (C…), weil dieses für die Rückzahlung des Darlehensbetrages, der Löschung der jeweiligen Schiffshypothek und dem Einverständnis der Sparkasse in die Darlehenskündigung erforderlich war. Zudem verlangte sie von der F… GmbH bei den „Verkäufen“ nach Durchführung der Arbeiten (D… und E…) zuzüglich zum Betrag des Restdarlehens bei der Sparkasse den Nettowert der zum Verkaufszeitpunkt bereits ausgeführten Reparaturleistungen. Die F… GmbH verlangte als Kaufpreis von der B… GmbH jeweils exakt den Preis, der sich aus dem Restdarlehen der Sparkasse und dem Nettowert der von ihr ausgeführten Arbeiten zusammensetzte. In allen Mietkaufverträgen geht die Berechnung der Mietpreise durch die B… GmbH als Grundlage von dem Finanzierungsbedarf der Klägerin aus, der sich aus dem Restdarlehen und den Nettoreparaturleistungen zusammensetzte und der dem Preis entsprach, der der B… GmbH von der F… GmbH in Rechnung gestellt worden war.

Dies spricht dafür, dass es sich um eine Kreditgewährung der B… GmbH an die Klägerin gehandelt hat. Denn die gewählten Gestaltungen sind nach dem Gesamtbild vorrangig auf die Finanzierung gerichtet. Dies führt dazu, dass die Gestaltungen wie bei einer Gestaltung als „Sale-and-lease-back“, bei dem zwar das zivilrechtliche Eigentum an der Sache übergeht, es aber trotzdem an einer Lieferung fehlt, wenn der Verkäufer (Leasingnehmer) an den Käufer (Leasinggeber) einen Gegenstand verkauft und diesen anschließend in Form eines Mietkaufvertrages vom Leasinggeber zurückkauft, weil die Übertragung des Eigentums nur Sicherungsfunktion hat, lediglich als Kreditgewährung und nicht als Lieferung anzusehen sind. In einem solchen Fall liegt umsatzsteuerrechtlich eine steuerfreie Darlehensgewährung vor. Das gilt auch, wenn der „Lease-back“ so ausgestaltet ist, dass der Leasingnehmer den Gegenstand bilanziert. Maßgebend ist jeweils die im Einzelfall getroffene genaue Vertragsgestaltung. Wenn diese nach dem Gesamtbild vorrangig auf die Finanzierung des Leasinggegenstandes gerichtet ist und der Leasinggegenstand dauerhaft beim Leasingnehmer verbleiben soll, liegt eine Kreditgewährung vor.

Damit scheidet ein Vorsteuerabzug durch die Klägerin aus den Mietkaufvertragsrechnungen der B… GmbH für alle vier streitigen Vorgänge aus. Denn die in den Gesamtrechnungen ausgewiesene Vorsteuer wird von der B… GmbH nicht für Lieferungen an die Klägerin geschuldet, sondern gemäß § 14c UStG als unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer. Es handelt sich nicht um eine gesetzlich geschuldete Steuer. Für die nach § 14c UStG geschuldete Steuer ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Aus dem Urteil des EuGH vom 27.03.2019 (C-201/18 - Mydibel, UR 2019, 395) ergibt sich nichts für den Standpunkt der Klägerin. Dieses Urteil betrifft die Berichtigung des beim Erwerb eines Wirtschaftsgutes beanspruchten ursprünglichen Vorsteuerabzug, sofern er ordnungsgemäß erfolgt ist, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut später Gegenstand eines Sale-and-lease-back-Umsatzes geworden ist, dem eine Finanzierungsfunktion zukommt und daher nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Eine Berichtigung des ursprünglich von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzugs für den Erwerb der drei Schiffe ist im Streitfall schon nicht erfolgt.

Ob im Streitfall ein Erlass der Umsatzsteuer 2008 und 2009 gemäß § 227 AO möglich ist, weil der Beklagte bei einer Prüfung der Verhältnisse der F… GmbH Lieferungen ausgegangen ist, war im hiesigen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.