Gericht | FG Berlin-Brandenburg 16. Senat | Entscheidungsdatum | 08.11.2021 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 16 K 11381/18 | ECLI | ECLI:DE:FGBEBB:2021:1108.16K11381.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG, § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG, § 9 Abs 5 EStG, § 12 Nr 1 EStG, § 19 EStG |
I. Bewirtungsaufwendungen
1. Bei Bewirtungsrechnungen über der Grenze für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen (seit 2017: 250 €) muss der Bewirtende vom Gastwirt auf der Rechnung eingetragen werden, die Eintragung des Namens des Bewirtenden im Bewirtungsformular durch den Bewirtenden selbst genügt nicht (wie BFH).
2. Auch handschriftliche Rechnungen sind formell als Bewirtungsrechnungen ausreichend, die Rechnung des Gastwirts braucht nicht maschinengedruckt zu sein (gegen BMF).
3. Auch ein „Katerfrühstück“ kann eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sein.
4. Der berufliche Erfolg eines (angestellten) Vertriebsmitarbeiters in den Folgejahren, der seinen Niederschlag in erheblichen Gehaltserhöhungen gefunden hat, kann ein Indiz für den geschäftlichen Anlass der Bewirtung sein.
II. Arbeitsmittel - Computer
1. Auch bei grundsätzlich plausibler beruflicher Nutzung von Computern legt die Anschaffung mehrerer gleichartiger Geräte binnen unüblich kurzer Zeit Zweifel an der beruflichen Nutzung nahe.
2. Die Zweifel können durch einen vorhergehenden Diebstahl und die daraus folgende Ersatzbeschaffungsnotwendigkeit entkräftet werden. Für den Diebstahl trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und materielle Beweislast.
3. Die Nutzung von Geräten oder Softwareprodukten bestimmter Hersteller (hier: Apple statt Microsoft) ist für sich allein kein Indiz gegen die berufliche Nutzung.
Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 03.08.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2018 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über die Zusage des Beklagten hinaus weitere Werbungskosten in Höhe von 3.564 € abgezogen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 24 % und der Beklagte 76 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um einzelne Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers im Streitjahr 2014.
I.
Der Kläger war im Streitjahr und ist immer noch bei B… AG mit einem Festgehalt beschäftigt. Er ist dort im Bereich „O…“ (P…, Q…, R…“ tätig und für den Osten und Norden Deutschlands zuständig und daher in C… wohnhaft und dienstansässig. Zuvor war er in D… bei einer S… tätig.
Der Kläger erhielt eine Spesenpauschale in Höhe von 300 € monatlich brutto
Der Kläger ist kein klassischer Außendienstmitarbeiter, sondern vielmehr verantwortlich, die Arbeit der „O…-Berater“ in seinem räumlichen Bereich zu organisieren. Dazu gehört insbesondere die Kontaktpflege und die Organisation, etwa der Kooperation mit dem P…-Verband E…, in deren Rahmen wiederum u. a. die Organisation von Veranstaltungen für die P… (auch Fortbildungen zum Thema Haftungsrecht), die Präsenz auf den Veranstaltungen des P…-Verbandes (Stand), Sponsoring, Nennung auf der Website des P…-Verbandes. Die aus dieser Kooperation hervorgehenden Kontakte und Interessen umzusetzen, d. h. die Dienstleistungen der B… AG abzusetzen, insbesondere der Abschluss von Berufshaftpflichtversicherungen bei P…s, ist dann Aufgabe der einzelnen O…-Berater, nicht des Klägers. Die Tätigkeit des Klägers, B… AG ins Gespräch zu bringen und in bestimmten Kreisen überhaupt bekannt und präsent zu machen, bringt die Notwendigkeit zahlreicher Geschäftskontakte mit sich.
Der für den räumlichen Bereich F… zuständige Kollege des Klägers bei B… AG, G…, litt an Burnout und wurde von ca. 2013 bis ca. 2015 vom Kläger vertreten; erst nach dessen endgültigem Ausscheiden wurde in F… ein Nachfolger von B… AG angestellt. Dies brachte im Streitjahr die Notwendigkeit von Kontakten in die bayerische „P…-Szene“ (Kammer, Verband usw.) mit sich. Im Übrigen ist das räumliche Gebiet des Klägers nicht strikt abgegrenzt. Aufgrund alter Kontakte ist er bisweilen in D… tätig oder der D… Kollege in C…. Auch heute wird der Kläger von einzelnen Großkunden in F… zur Beratung gebeten.
II.
Nach Abhilfezusage des beklagten Finanzamtes – FA – zu dem Streitpunkt Parkentgelte (140 € Werbungskosten) sind noch folgende Punkte streitig (Gesamtbetrag der streitigen Aufwendungen: 4.734 €):
1.
Fahrtkosten
Mit der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2018
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung dazu persönlich gehört. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
2.
Bewirtungsaufwendungen
Das FA hat mit der Einspruchsentscheidung einzelne Bewirtungsaufwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung dazu im Einzelnen persönlich gehört. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
Im Anschluss hat das FA erklärt, es bestreite die Angaben des Klägers in tatsächlicher Hinsicht nicht. Insbesondere sei eine Beweiserhebung, etwa durch Vernehmung der bewirteten Personen, ob diese tatsächlich bewirtet worden seien und ob der vom Kläger beschriebene Anlass zutreffe, nicht erforderlich. Das FA sehe jedoch noch immer eine große Nähe zum privaten Bereich und der allgemeinen Lebensführung. So sei beispielsweise auch eine Person vom Kläger unter zwar näher beschriebenem dienstlichem Anlass bewirtet worden, die jedoch zugleich sein Nachbar gewesen sei, inzwischen sei nach den eigenen Angaben des Klägers ein freundschaftliches Verhältnis entstanden. Mit Nachbarn und Freunden gehe man aber auch so mal essen und lade sie auch mal ein. Bei einem anderen Anlass habe der Kläger selbst von einem „Katerfrühstück“ gesprochen, der Bewirtete und der Kläger hätten am Vorabend nach einem guten Geschäftsabschluss gezecht und seien dabei versackt, daraufhin habe der Kläger den Bewirteten, einen zu seinem Bereich gehörenden O…-Berater, zum Frühstück eingeladen. Schon diese Beschreibung sei für eine berufliche Veranlassung untypisch. Auch sonst seien die vom Kläger grundsätzlich nachvollziehbar beschriebenen Anlässe stets so nahe an der Privatsphäre gewesen, dass sich das FA nicht in der Lage sehe, auch nur teilweise abzuhelfen.
3.
Arbeitsmittel
Mit der Einspruchsentscheidung hat das FA die Aufwendungen für bestimmte Arbeitsmittel nicht mehr als Werbungkosten abgezogen (insgesamt 1.640 €):
- 134 € AfA für ein „Gigaset DX 600A“ (ein ISDN-Telefon mit folgenden aus der Internet-Werbung
FG-A Bl. 115 ersichtlichen Spezifikationen: Synchronisation mit Outlook-Kontakten, großes TFT-Farbdisplay, Adressbuch bis 500 Einträge, 3 Anrufbeantworter, Zugang zu Online-Services), angeschafft 2013 für 400 €, mit der Begründung, eine berufliche Nutzung sei nicht vorstellbar und auch nicht vorgetragen,
- 260 € AfA für ein iPad Cellular 32 GB white, angeschafft 2013 für 778 €,
- 333 € AfA ein iPad Mini, angeschafft 2014 für 333 €
- 886 € AfA für ein MacBook, angeschafft 2012 für 2.658 €,
- 27 € AfA für ein MacBook Air, angeschafft am 22.12.2014 für 950 €, bei den letztgenannten vier Computern mit der Begründung, ein Computer sei kein typisches Arbeitsmittel, denn er könne aufgrund seiner vielseitigen Verwendbarkeit sowohl privat als auch beruflich genutzt werden. Eine ausschließliche berufliche Nutzung sei immer zu verneinen. Bei der Anschaffung von hochpreisigen Apple-Geräten und vielen Produkten der Apple-Familie seien immer auch private Gründe beim Kauf von nicht unerheblicher Bedeutung. Beim iPad seien schon gar keine Gründe für eine berufliche Nutzung erkennbar. Eine Aufteilung, egal nach welchem Maßstab, komme nicht in Betracht. Der Abzug sei insgesamt gemäß § 12 EStG zu versagen. Dem Kläger sei vom Arbeitgeber ein häuslicher Desktop mit der einschlägigen Software zur Verfügung gestellt worden. Es sei keine berufliche Notwendigkeit zur weiteren Nutzung mehrerer Rechner zu erkennen.
Das Gericht hat den Kläger auch zu diesen Anschaffungen gehört. Die Frage des Diebstahls und dessen Dokumentation als Grund für die Ersatzbeschaffung ist ebenfalls erörtert worden.
III.
Die Aberkennung der Aufwendungen als Werbungskosten erfolgte im Wesentlichen mit der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2018 (wobei zugleich dem ursprünglichen Grund für den Einspruch abgeholfen wurde).
Mit seiner Klage vom 28.12.2018 verfolgt der Kläger die Wiederanerkennung und beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 03.08.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2018 dahingehend zu ändern, dass über die Zusage des beklagten Finanzamts hinaus weitere Werbungskosten i. H. v. 4.734 € bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
IV.1.
Der Senat hat mit Beschluss vom 20.10.2021
2.
Die Lohnsteuer-Arbeitnehmerakten sowie drei Hefter mit Belegen („Belege vom 20. Mai 2015“, „Belege vom 4. Juni 2015“ „nur Bewirtungen!“, „Belege vom 19. Nov. 2015“ „geänderte Bewirtungsbelege“ lagen vor.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; im Übrigen ist er rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
I.
Denn dem Kläger sind in dem genannten Umfang Werbungkosten (§ 9 EStG) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erwachsen.
1.
Fahrtkosten
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die beiden fraglichen Hotelübernachtungen in F… aus beruflichem Anlass entstanden sind. Der Kläger hat plausibel dargelegt, dass sein Einsatzgebiet nicht auf Nord- und Ostdeutschland beschränkt war und er überdies in F… einen erkrankten Kollegen zu vertreten hatte. Insbesondere hat er den dienstlichen Anlass der in diesem Zeitraum angefallenen Bewirtungskosten nachvollziehbar erläutert, was die berufliche Veranlassung des Aufenthaltes als solchem weiter begründet. Das FA ist dem Umstand, dass die Aufenthalte des Klägers in F… beruflich bedingt waren, zuletzt auch nicht mehr entgegengetreten.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Angaben des Klägers Bezug genommen.
2.
Bewirtungsaufwendungen
a)
Das Gericht erkennt aus formellen Gründen Bewirtungsaufwendungen, deren Höhe über 150 € liegt, nicht an, wenn bei deren Gaststättenrechnung nicht der Name des Einladenden (Zahlenden) vom Betreiber der Gaststätte in die Rechnung aufgenommen worden ist.
Das Gericht nimmt Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –. Der BFH hat mit Urteil vom 27.06.1990 I R 168/85, BStBl II 1990, 903, Juris Rn. 11, 12, 15, betreffend die Streitjahre 1977 bis 1979 ausgesprochen, dass für die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen in einer Gaststätte ausgestellte Rechnungen, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge i. S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssen und die Namensangabe durch den Rechnungsaussteller erfolgen muss, die Angabe im Bewirtungsformular durch den Bewirtenden also nicht genügt. Mit dem Steuerreformgesetz 1990 wurde das zuvor existierende Erfordernis der Unterschrift des Gastwirts auf der Rechnung aus Vereinfachungsgründen gestrichen. Der BFH hat dann mit Urteil vom 18.04.2012 X R 57/09, BStBl II 2012, 770, Juris, in einem Grundsatzurteil zu Bewirtungskosten ausführlich dargelegt, dass sich mit dieser Vereinfachung an der Notwendigkeit, dass der Gastwirt den Rechnungsempfänger auf der Rechnung einträgt, nichts geändert hat. Gemäß § 33 UStDV waren Kleinbetragsrechnungen vom 01.01.2007 bis 31.12.2016 (und damit im Streitjahr 2014) solche bis zu einem Gesamtbetrag von 150 € (seit 01.01.2017 sind es solche mit einem Gesamtbetrag bis zu 250 €).
Dies betrifft nahezu alle Bewirtungskosten im Streitjahr mit Rechnungsbeträgen über 150 €, da die Gaststättenrechnungen fast nie den Namen des Einladenden bzw. Zahlenden (des Bestellers der Bewirtungsleistungen) enthalten:
- H… 13.02.2014 127 € (70 % von 182,40 €)
- I… 23.03.2014 122 € (70 % von 174,50 €)
- J… 30.10.2014 111 € (70 % von 161 €)
- K… 04.12.2014 177 € (70 von 254,82 €)
- L… 06.12.2014 122 € (70 € von 174,60 €)
Summe nicht anerkannt: 659 €
Bei den Rechnungen über mehr als 150 € enthält lediglich die Rechnung von M… vom 17.02.2014 (Bewirtung 15.02.2014) über 931 € den Namen des Klägers als Rechnungsempfänger. Diese Rechnung ist daher nicht aus formellen Gründen abzuerkennen, auch wenn über 150 € liegend.
Das Gericht merkt bezüglich der Aberkennung der Rechnung von K… an, dass es zur Saldierung berechtigt und verpflichtet ist und daher auch solche Rechnungen aberkennen muss, die das FA anerkannt hat, bis maximal zur Klageabweisung. Eine Verböserung des Bescheids findet im finanzgerichtlichen Verfahren hingegen nicht statt.
b)
Entgegen der Auffassung des FA sind jedoch Bewirtungsaufwendungen nicht deswegen abzuerkennen, weil die Gaststättenrechnung handgeschrieben, nicht maschinengedruckt ist. Für diese vom FA angenommene Anforderung findet sich keine Rechtsgrundlage.
aa)
Aus dem Gesetzeswortlaut von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 (i. V. m. § 9 Abs. 5) EStG ergibt sich diese Anforderung nicht. Es ist dort nur von der „Rechnung über die Bewirtung“ die Rede.
bb)
Diese muss wohl die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen erfüllen. Aus § 14 UStG ergibt sich jedoch nicht, dass handgeschriebene Rechnungen nicht anzuerkennen wären; im Umsatzsteuerrecht sind handgeschriebene Rechnungen gerade möglich (Prätzler in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuerhandbuch, Stand März 2021, § 14 Abs. 1 UStG Rn. 48 ff.; vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.04.2019 5 K 5119/18, DStRE 2019, 1088, Juris, zu den Formerfordernissen einer Rechnung im Umsatzsteuerrecht).
cc)
Die Gesetzeshistorie spricht ebenfalls dagegen.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in der bis 02.08.1988 gültigen Fassung lautete wie folgt:
„Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck die folgenden Angaben zu machen: Ort und Tag der Bewirtung, bewirtete Personen, Anlaß der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen; hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so ist dem Vordruck die Rechnung über die Bewirtung, die vom Inhaber der Gaststätte unterschrieben sein muß, beizufügen;“
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG in der seit 03.08.1988 geltenden Fassung lauten wie folgt:
„Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;“
Bis 1988 wäre niemand auf die Idee gekommen, von Wirtsleuten maschinelle Rechnungen zu verlangen oder zu erwarten, diese waren seinerzeit völlig unüblich und jedenfalls nicht verbreitet.
Mit den 1988 erfolgten Änderungen wollte der Gesetzgeber lediglich aus Vereinfachungsgründen für den Bewirtenden die Notwendigkeit eines amtlichen Formulars und für den Gastwirt die Notwendigkeit der Unterschrift abschaffen (Erster Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf eines Steuerreformgesetzes 1990, BT-Drs 11/2536, Seite 46 rechte Spalte, S. 76 r. Sp.). Damit waren einerseits zwar keine darüber hinausgehenden Vereinfachungen gegenüber der bisherigen Rechtslage bezweckt (vgl. vorstehend a), andererseits aber auch keine Erschwerungen, insbesondere keine Notwendigkeit einer maschinellen Rechnung.
Soweit die Finanzverwaltung in den folgenden Jahren, ohne weitere Gesetzesänderung, allein aus dem Sinn und Zweck der Regelung – wegen der sonst angeblich fehlenden Nachweisbarkeit und dem sonst angeblich fehlenden Risiko für den Gastwirt – die Notwendigkeit einer maschinellen Rechnung herleiten will (vgl. zuletzt erneut BMF-Schreiben vom 30.06.2021 IV C 6 – S 2145/19/10003, StED 2021, 425), interpretiert sie in das Gesetz einen Zweck hinein, den das Gesetz nach seiner Entstehungsgeschichte nie hatte. Denn die letzte Änderung diente allein der Vereinfachung.
Auch der BFH hat in seinen Grundsatzurteilen zu den Formerfordernissen von Bewirtungsaufwendungen die Notwendigkeit einer maschinellen Rechnung nie erwähnt (BFH, Urteil vom 27.06.1990 I R 168/85, BStBl II 1990, 903, Juris; BFH, Urteil vom 18.04.2012 X R 57/09, BStBl II 2012, 770, Juris).
Der Anforderung einer maschinellen Rechnung der Gaststätte für die Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen fehlt daher jede Rechtsgrundlage (vgl. bereits Heinicke in Schmidt, EStG, 16. Aufl. 1997, § 4 Rn. 555 m. w. N.).
Damit ist entgegen der Auffassung des FA insbesondere die (handgeschriebene) Rechnung N… 05.06.2014 (70 % von 109 € = 76 €) nicht zu beanstanden.
c)
In der Sache bejaht das Gericht für alle formell ordnungsgemäßen Rechnungen die berufliche Veranlassung.
aa)
Der BFH hat bei Arbeitnehmern ausgesprochen, dass eine variable, erfolgsabhängige Vergütung zwar ein gewichtiges Indiz für eine berufliche Veranlassung darstellen kann, jedoch nicht umgekehrt Arbeitnehmer mit festem Gehalt keine Bewirtungsaufwendungen mit Berufsbezug haben können, denn die berufliche Veranlassung einer Aufwendung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob sie sich konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt (BFH, Urteil vom 24.05.2007 VI R 78/04, BStBl II 2007, 721, Juris Rn. 13).
bb)
Im Übrigen hat de BFH wiederholt ausgesprochen:
Die Frage, ob Aufwendungen für Bewirtung (und Werbegeschenke) tatsächlich durch den Betrieb oder Beruf veranlasst sind, entscheidet sich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des BFH nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen. Danach liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (z.B. BFH, Urteil vom 01.02.2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459, m. w. N.). Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i. S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, muss anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, entschieden werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH, Urteil vom 12.04.2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643, Juris Rn. 12; BFH, Urteil vom 24.05.2007 VI R 78/04, BStBl II 2007, 721, Juris Rn. 12; BFH, Urteil vom 06.03.2008 VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316, Juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 19.06.2008 VI R 33/07, BStBl II 2009, 11, Juris Rn. 9).
cc)
Ergänzend können die unter b) bereits genannten Gesetzesmaterialien herangezogen werden, in denen ausgeführt ist (BT-Drs 11/2536 vom 21.06.1988, Seite 76 r. Sp.):
„Mit diesem Begriff [der Bewirtung aus geschäftlichem Anlass] wird die Bewirtung von Geschäftsfreunden umschrieben, d. h. von Personen, die aus geschäftlichem Anlass bewirtet werden. Dabei ist es gleichgültig, ob schon Geschäftsbeziehungen mit ihnen bestehen bzw. erst angebahnt werden sollen oder ob es sich um bloße Besucher des Betriebs handelt, deren Bewirtung einen Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Betriebs darstellt, mit dem Ziel, Geschäftsabschlüsse allgemein zu erleichtern.“
Daraus ergibt sich, dass entscheidend ist, ob für die Bewirtung der „Geschäftsfreund“ oder der „Privatfreund“ im Vordergrund steht und ob ein bestimmter „geschäftlicher Anlass“ besteht. Besteht ein konkreter geschäftlicher Anlass und steht der „Geschäftsfreund“ im Mittelpunkt, wird die berufliche Veranlassung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschäftsfreund zugleich ein Privatfreund ist.
dd)
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, dass bei allen streitigen Bewirtungsaufwendungen eine berufliche Veranlassung bestand.
Der Kläger hat die geschäftlichen Anlässe im Einzelnen nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Insoweit wird auf das Protokoll Bezug genommen. Auch wenn es sich in mehreren Fällen um geschäftliche Beziehungen handelte, bei denen sich der Geschäftsfreund und der Kläger damals oder zumindest später nachfolgend auch persönlich nahestanden, ergibt sich für das Gericht aus den Schilderungen des Klägers mit hinreichender Deutlichkeit, dass bei der konkreten Bewirtung die jeweilige Person gerade als Geschäftsfreund im Vordergrund stand und der geschäftliche Zusammenhang bei der Bewirtungsentscheidung der bestimmende, entscheidende Grund war und nicht die private Bekanntschaft oder Freundschaft.
Aus der Art der Tätigkeit des Klägers für seinen Arbeitgeber, die gerade im Herstellen von Kontakten (neudeutsch: Networking) besteht und auf einem Sich-Bekanntmachen und der Bildung von Vertrauen beruht und einen langfristigen Beziehungsaufbau erfordert, ist das „Einschmeicheln“ ein wichtiger Bestandteil. In Deutschland ist es, auch jenseits von formellen Verboten und einer etwaigen Strafbarkeit wegen Bestechung oder wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr, allgemein auch kaum sozial akzeptiert, anders als z. B. in China, in einem frühen Stadium der Kontaktherstellung Barbeträge zu zahlen. Hingegen werden Annehmlichkeiten und Gefälligkeiten, wie etwa Essenseinladungen und Geschenke, in der Regel als annehmbar betrachtet, auch wenn diese genauso letztlich dazu dienen, die andere Person für sich einzunehmen, genehm zu stimmen. In gewisser Weise sind geschäftliche Bewirtungen sozial akzeptierte „Bestechung light“. Um für seinen Arbeitgeber das Geschäftsfeld zu eröffnen und den Konkurrenten Marktanteile abzunehmen, musste der Kläger nach Auffassung des Gerichts davon großzügig Gebrauch machen. Die genaue Art der Berufstätigkeit des Klägers bedingt daher gewissermaßen, die Grenze, also den objektiven Zusammenhang mit seinem Beruf und die subjektive Motivation durch dessen Förderung, eher weit zu ziehen.
Dies gilt auch, soweit der Kläger O…-Berater bewirtet hat, also in gewisser Weise Kollegen mit anderer Funktion (Außendienst), die er dazu bewegen wollte, sich im Rahmen der ihnen möglichen, selbst zu wählenden Schwerpunktsetzung seinem Schwerpunkt bevorzugt zu widmen.
ee)
Im Einzelnen ist ergänzend auszuführen:
aaa)
Die Bewirtungen an anderen Orten als den dem Kläger primär zugewiesenen schließt die berufliche Veranlassung keineswegs aus, da der Kläger und seine Kollegen keine völlig feste räumliche Abgrenzung hatten. Speziell in F… musste der Kläger im Streitjahr den erkrankten Kollegen vertreten.
bbb)
Der Abzug für die geburtstagnahen Bewirtungen scheitert zwar aus formellen Gründen (siehe oben), wäre aber nicht an der fehlenden beruflichen Veranlassung gescheitert, da sie, wie der Kläger überzeugend erläutert hat, im Rahmen der Anwesenheit der Gäste in C… wegen einer bestimmten anderen beruflichen Veranstaltung des Arbeitgebers erfolgten, daher nur an diesem Tag stattfinden konnten und daher mit seinem Geburtstag kein Zusammenhang bestand.
ccc)
Auch der Umstand, dass eine Bewirtung in einem „Katerfrühstück“ bestand, schließt die berufliche Veranlassung nicht aus. Wie bereits ausgeführt, dient die Bewirtung dazu, den Geschäftsfreund genehm zu stimmen. Es soll ihm eine Annehmlichkeit zugewendet werden. Hier gilt der Grundsatz, dass der Wurm dem Fisch schmecken muss und nicht dem Angler. Es kann daher, je nach der Person des Geschäftsfreunds und dem Anlass, besser sein, in ein qualitativ hochwertiges Speiserestaurant zu Tisch zu bitten oder aber in eine Schankwirtschaft einzuladen mit Fokussierung auf alkoholische Getränke. Daraus folgt aber, dass wenn aus anderweitigem Zusammenhang, etwa durch Einladung anderer, vom Vortag noch ein Alkoholpegel besteht, die Annehmlichkeit, die der Einladende zuwenden möchte, eben auch in einem Katerfrühstück bestehen kann.
ff)
Ergänzend und abschließend tritt hinzu, dass die „Geschäftspolitik“ des Klägers, nämlich trotz Festgehalt und betragsmäßig bescheidener Spesenpauschale in seinen ersten Jahren beim neuen Arbeitgeber in großem Umfang auf eigene Rechnung Bewirtungen durchzuführen und Dienstreisen vorzunehmen, sichtbar Früchte trug: Sein Jahresgehalt ist von 2014 bis 2021, also binnen sieben Jahren, von 75 T€ auf 125 T€ gestiegen, mithin um 2/3. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Arbeitgeber des Klägers damit die erfolgreiche und weiterhin aus Arbeitgebersicht vielversprechende Tätigkeit des Klägers honoriert hat. Das letztliche Ergebnis legt daher die dienstliche Veranlassung der Aufwendungen des Klägers ebenfalls nahe. Dem Gericht erscheint es wenig wahrscheinlich, dass, wenn der Kläger in großem Maße zu privaten Zwecken in Deutschland herumgereist wäre und dabei und in C… in ebenfalls großem Maße schwerpunktmäßig Privatfreunde aus (zumindest überwiegendem) privatem Anlass bewirtet hätte, seine berufliche Entwicklung nicht den genommenen Verlauf gehabt hätte.
d)
Zuerkannt sind damit die von den 1.563 € verbleibenden 904 €.
3.
Arbeitsmittel
a)
Das Gericht ist von der Ersatzbeschaffung nach Diebstahl nicht überzeugt und scheidet daher die Aufwendungen für das MacBook Air, angeschafft am 22.12.2014, in voller Höhe vorab von den abzugsfähigen Werbungskosten aus, was allerdings im Streitjahr nur 27 € ausmacht.
Dem liegt folgende Erwägung zu Grunde:
Auch wenn für Computer, Laptops u. ä. die dienstliche Nutzung grundsätzlich dargelegt ist, besteht bei Anschaffung mehrerer gleichartiger Geräte binnen unüblich kurzer Zeit der (General-)Verdacht, dass die Zweitanschaffung nicht vom Steuerpflichtigen, sondern von jemand anderem oder (z. B. als Geschenk) für jemand anderen ohne steuerliche Abzugsmöglichkeit (z. B. Ehepartner, Freund usw.) durchgeführt und dem Steuerpflichtigen lediglich die Rechnung zur Verwendung beim FA überlassen wurde. Der Einwand der „hochfrequenten“ und daher nicht unmittelbar nachvollziehbaren Anschaffung kann naheliegender Weise durch einen Diebstahl und die daraus folgende Ersatzbeschaffungsnotwendigkeit entkräftet werden.
Damit kommt dem (vorherigen) Diebstahl und dessen Nachweis für die berufliche Veranlassung der Anschaffung (der behaupteten Ersatzbeschaffung) besondere Bedeutung zu.
Das FA hat den Diebstahl bestritten. Der Kläger hat diesen zwar dargelegt, hat aber die in seinen Unterlagen zunächst vorhandenen Nachweise (Anzeige bei der Bundespolizei im Bahnhof, Ladung als Zeuge im Strafverfahren, Schriftwechsel über die letztlich nicht mögliche Rückgabe der Diebesbeute) ohne Not selbst vernichtet. Er hat auch vor der mündlichen Verhandlung nicht versucht, bei der Bundespolizei nochmals Abschriften zu bekommen. Vor diesem Hintergrund sieht sich das Gericht nicht gehalten, von Amts wegen dort nachzuforschen, ob noch Unterlagen vorhanden sind. Der Kläger hat vielmehr den Nachweis der Ersatzbeschaffung nicht geführt und daher das Gericht nicht vom Veranlassungszusammenhang der Beschaffung mit seiner beruflichen Tätigkeit überzeugt.
b)
Im Übrigen ist das Gericht bei allen anderen streitigen Geräten (Telefon und div. mobile Computer verschiedener Art) von der grundsätzlichen und überwiegenden beruflichen Veranlassung überzeugt, schätzt jedoch eine private Nutzung von jeweils 30 % und teilt entsprechend auf.
aa)
Beim Telefon ist der Einwand des FA, eine dienstliche Nutzung sei ausgeschlossen, schon an und für sich nicht nachvollziehbar.
bb)
Bei den MacBooks und iPads hat der Kläger die dienstliche Nutzung für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Auf das Protokoll wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Arbeitgeber hat dem Kläger in dessen Büro einen Desktop gestellt, der Kläger brauchte aber ein Laptop (in Form des MacBooks), um während seiner zahlreichen Dienstreisen in der Bahn arbeiten zu können. Das iPad wurde zu Demonstration bei Kundenkontakten benötigt. Das iPad mini war zu diesem Zweck eine durch eine Fehleinschätzung bedingte Fehlinvestition, was deren berufliche Veranlassung aber nicht aufhebt.
Das Gericht teilt nicht die Auffassung des FA, dass die Nutzung von Apple-Geräten (statt Microsoft) grundsätzlich gegen eine dienstliche Nutzung spricht. Nach Erfahrungen des Gerichts sowohl in seinem privaten Umfeld als auch aus zahlreichen anderen Fällen hängt die Wahl eher von persönlichen Vorlieben und der Kompatibilität von benötigter Software ab. Im Übrigen hat bisher auch noch kein FA je argumentiert, dass wer einen Mercedes oder BMW als Dienstwagen wählt, damit die überwiegend berufliche Nutzung weniger wahrscheinlich macht gegenüber jemandem, der einen VW oder Opel möchte.
cc)
Auch wenn die grundsätzliche berufliche Nutzung damit zur Überzeugung des Gerichts dargetan ist, hält es das Gericht nach aller Lebenserfahrung für sehr unwahrscheinlich, praktisch ausgeschlossen, dass die genannten Geräte nicht auch privat mitbenutzt werden. Auch wenn der Kläger während seiner Zugfahrten überwiegend arbeitet, wird er doch ab und zu mal entspannen und vielleicht einen Film ansehen oder ein Spiel spielen.
Das Gericht schätzt die private Nutzung (beim Telefonapparat wie bei den verschiedenen Computern) auf 30 %.
Von den nach Abzug der 27 € verbleibenden 1.613 € sind somit 1.129 € beruflich veranlasst und 484 € nicht.
4.
Insgesamt sind damit 1.531 € Übernachtungskosten, 904 € Bewirtungsaufwendungen und 1.129 € Aufwendungen für Arbeitsmittel, zusammen 3.564 €, zusätzlich als Werbungskosten abzuziehen, 659 € Bewirtungskosten und 511 € für Arbeitsmittel, zusammen 1.170 €, nicht.
II.1.
Die Übertragung der Berechnung der Steuer auf das FA fußt auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
2.a)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO und folgt im Wesentlichen aus dem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten.
Soweit das FA Abhilfe zugesagt hat (knapp 3 % des Streitwerts), trägt es die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO wegen Abhilfe, weil ein Fall des § 137 Satz 1 FGO nicht vorliegt. Der Kläger hatte bis zur Einspruchsentscheidung keine Veranlassung, die Parkbelege vorzulegen, weil das FA diese nicht angefordert hatte. Im Schreiben des FA vom 23.06.2016 im Katalog von 1. bis 5. sind sie nicht erwähnt. Soweit es im Schreiben des FA vom 13.04.2018 heißt, das FA könne die Position Reisekosten nicht mehr ganz exakt nachvollziehen und darin seien (u. a.) Parkgebühren enthalten, stellt dies keine konkrete Anforderung der Vorlage von Parkbelegen dar.
b)
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
3.
Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht ersichtlich.
4.
Der Senat entscheidet durch den Einzelrichter aufgrund Übertragung gemäß § 6 FGO.