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Entscheidung 10 U 19/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 10. Zivilsenat Entscheidungsdatum 17.02.2022
Aktenzeichen 10 U 19/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:0217.10U19.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 16.12.2021 bleibt aufrechterhalten.

Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Es verbleibt bei der Streitwertfestsetzung aus dem vorgenannten Versäumnisurteil.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Darlehensrückzahlung, hilfsweise der ungerechtfertigten Bereicherung, auf Zahlung in Anspruch.

Der Beklagte, der als Steuerberater tätig ist, erstellte im Auftrag des Klägers, der mit Obst und Gemüse handelt und eine Ausweitung seines Kreditrahmens anstrebte, eine Rentabilitätsvorschau nebst Erläuterungen.

Unter dem 18.09.2017 stellte der Beklagte dem Kläger für „Beratung und Betreuung bei ihrer Betriebserweiterung, Fina[n]zierungsanträ[gen] … laut Steuerberatervergütungsordnung“ 191 Stunden je 105 € zuzüglich der Pauschale nach § 16 Satz 2 StBVV und Umsatzsteuer, insgesamt 23.889,25 €, in Rechnung. Wegen der Einzelheiten des Schreibens, welches die Rechnungs-Nr. 16 ausweist, wird auf dessen zur Akte gereichte Ablichtungen (Anlage zur Klageschrift = Anlage A1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.09.2020) verwiesen.

Der Kläger zahlte 23.889,25 € an den Beklagten. Der Betrag wurde dem Konto des Beklagten unter Angabe des Verwendungszwecks „Re.Nr.16“ am 23.11.2017 gutgeschrieben.

Ab Anfang des Jahres 2018 forderte der Kläger den Beklagten mehrfach zur Zahlung von 20.000 € auf. In einem Schreiben des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers an den Beklagten vom 23.05.2019 heißt es unter anderem: „Mein Mandant hatte Ihnen am 22.11.2017 ein privates Darlehen in Höhe von 20.000,00 € gewährt, welches Sie zeitnah an diesen zurückzahlen wollten.… Namens und in Vollmacht meines Mandanten stelle ich dieses Darlehen mit sofortiger Wirkung fällig und fordere Sie auf, diesen Betrag umgehend, spätestens bis 31.05.2019 … zu zahlen. Soweit Sie zur Vermeidung einer Rückzahlung dieses Darlehens eine (fingierte) Rechnung vom 18.09.2017 über 23.889,25 € (20.000 zzgl. Steuer) erstellt haben, wurde diese mit gleicher Post an die für Sie zuständige Steuerberaterkammer zur Kenntnis und Prüfung weitergeleitet.“

Der Kläger hat behauptet, dem Beklagten Mitte des Jahres 2017 auf dessen Bitte hin die Gewährung eines Darlehens über 20.000 € mit einer Laufzeit von ein bis zwei Wochen zugesagt zu haben. Der Beklagte habe diesbezüglich vorgeschlagen gehabt, zum Zwecke der buchhalterischen Verarbeitung dem Kläger eine Rechnung über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen auszustellen. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte die Rechnung vom 18.09.2017 gelegt und sich am 29.10.2017 mit einer SMS-Nachricht folgenden Inhalts an den Kläger gewandt: „Hallo O… darf ich Dich fragen ob Du noch eine Überweisung bezüglich meiner Rechnung mache konntest ….. es wäre für ein paar Tage dann bekommst Du es zurück ….. danke und LG“. Daraufhin habe der Kläger dem Beklagten den Betrag von 23.889,25 € überwiesen.

Dem Beklagten stehe auch kein Honoraranspruch in dieser Höhe zu. Zwischen den Parteien sei nicht über die für die Erstellung der Rentabilitätsvorschau anfallenden Gebühren gesprochen worden. Für die erbrachten Leistungen sei höchstens ein Zeitaufwand von 10 Stunden erforderlich gewesen, sodass sich bei einem Stundensatz von 105 € netto und einer Postpauschale von 20 € netto allenfalls ein Honorar von 1.070 € netto bzw. 1.273,30 € brutto ergäbe.

Auf Antrag des Klägers ist am 27.08.2020 ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 20.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2019 verurteilt worden ist. Der Beklagte hat hiergegen Einspruch mit dem Ziel der Abweisung der Klage eingelegt. Er hat geltend gemacht, dass der Kläger aus der behaupteten Vereinbarung der Gewährung eines Darlehens gegen eine fingierte Rechnung, die steuermindernd im Unternehmen des Klägers habe verwendet werden können, schon nach § 817 Satz 2 BGB keinen Anspruch herleiten könne. Zudem würde der Kläger nach seinem Vortrag in Kenntnis des Nichtbestehens einer Schuld geleistet haben, sodass dem Anspruch ferner § 814 BGB entgegenstehe. Tatsächlich sei der Beklagte im Umfang von mindestens 191 Stunden für den Kläger tätig geworden. Nach Begleichung der Rechnung vom 18.09.2017 könne der Kläger mit den inhaltlichen Einwänden gegen die Rechnung nicht mehr gehört werden. Der Beklagte sei wegen der Zahlung des Rechnungsbetrages davon ausgegangen, den Nachweis über die erbrachten Leistungen nicht länger führen zu müssen, weshalb er keinen Stundennachweis mehr in den Händen halte. Anhand der ihm noch vorliegenden Unterlagen sei der Aufwand aber nachvollziehbar. Dieser Aufwand sei mit einem Stundensatz von 105 € zu vergüten. Der Beklagte könne zwar keinen Beweis für die diesbezüglich mit dem Kläger getroffene Vereinbarung antreten; der Stundensatz sei jedoch nicht ungewöhnlich und ortsüblich.

Mit Urteil vom 17.12.2020 hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 27.08.2020 aufrechterhalten. Es hat dafür gehalten, dass der Einspruch des Beklagten zulässig, jedoch unbegründet sei. Die Klageforderung rechtfertige sich zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Darlehensrückforderung, da das Zustandekommen eines Darlehensvertrages nicht zur Überzeugung des Gerichts festzustellen sei. Dem Kläger stehe ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 20.000 € aber nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu. Der Beklagte habe die auf der unstreitigen Überweisung des Klägers beruhende Gutschrift auf seinem Bankkonto in Höhe von 23.889,25 € ohne Rechtsgrund erlangt. Der Kläger habe hinreichend dargelegt, dass der Beklagte keine Leistung erbracht habe, die ein über 3.889,25 € hinausgehendes Honorar rechtfertige. Dem sei der Beklagte, den insofern eine sekundäre Darlegungslast treffe, nicht hinreichend entgegengetreten. Denn entsprechend der Rechtsprechung zur Abrechnung von anwaltlichen Zeitgebühren bedürfe auch die Abrechnung von Steuerberaterhonoraren einer konkreten und nachprüfbaren Darstellung der während eines abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen. Dem habe der Beklagte selbst mit den Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.11.2020 nicht Rechnung getragen. Angesichts der Aufbewahrungsfrist nach § 66 Abs. 1 StBerG könne er sich insofern auch nicht mit Erfolg darauf berufen, einen Stundennachweis nicht mehr in Händen zu halten. Der Umstand, dass der Kläger die Rechnung bezahlt habe, stehe dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen, da hierin kein Anerkenntnis liege. Die Voraussetzungen des Einwandes nach § 814 BGB seien zulasten des hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht festzustellen. Die allein auf das Klagevorbringen abstellende gegenteilige Auffassung des Beklagten verkenne, dass sich der Kläger im Rahmen des nur hilfsweise geltend gemachten Anspruchsgrundes der ungerechtfertigten Bereicherung nicht auf den Abschluss eines Darlehensvertrages berufen habe. Aus derselben Erwägung sei auch § 817 Satz 2 BGB nicht einschlägig. Davon abgesehen sei der Beklagte für eine steuermindernde Verwendung der Rechnung, die der Kläger bestritten habe, beweisfällig geblieben.

Gegen das Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der tragenden Gründe Bezug genommen wird, wendet sich der Beklagte mit einer Berufung. In dem daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16.12.2021, in dem für den Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen ist, ist dessen Berufung auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt.

Der Beklagte macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass die vorbehaltlose Zahlung des Klägers auf die Rechnung vom 18.09.2017 zum Ausschluss des Rückforderungsanspruchs geführt habe. Die diesbezüglich in der angefochtenen Entscheidung zitierte Rechtsprechung betreffe nicht die hiesige Fallgestaltung, in welcher der Kläger nach vorbehaltloser Zahlung der Rechnung behaupte, die abgerechnete Leistung sei überhaupt nicht erbracht worden. In dieser Konstellation sei es am Kläger, substantiiert darzulegen, warum er die Rechnung, hinsichtlich derer ihn eine Überprüfungspflicht treffe, bezahlt habe. Von daher sei der Beklagte auch nicht gehalten gewesen, näher zu den erbrachten Leistungen vorzutragen. Vielmehr habe der Kläger vor der vorbehaltlosen Zahlung der Rechnung Einwendungen erheben müssen. In Ermangelung dessen habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der Kläger mit dem Umfang der abgerechneten Stunden und dem abgerechneten Stundensatz einverstanden sei. Der Einwand, der Beklagte habe die der Rechnung zu Grunde liegenden Leistungen nicht erbracht, welcher erstmals ca. 1,5 Jahre nach Begleichung des Rechnungsbetrages erhoben worden sei, sei daher auch verwirkt.

Ferner habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass § 814 BGB vorliegend nicht einschlägig sei. Denn der Kläger habe ausgeführt, gewusst zu haben, die Rechnung nicht bezahlen zu müssen, weil die entsprechende Leistung nicht erbracht worden sei. Angesichts dessen habe es weiteren Vortrags des Beklagten nicht bedurft.

Hinsichtlich § 817 BGB habe das Landgericht unzureichend gewürdigt, dass der Kläger seinem Vortrag nach damit einverstanden gewesen wäre, dass eine Scheinrechnung erstellt werde, die er für sein Unternehmen steuerlich verwenden könne und die ein taugliches Mittel für eine Steuerhinterziehung darstelle. Der Kläger habe damit zumindest die Möglichkeit gehabt, diese Rechnung zu verwenden. Im Hinblick hierauf werde beantragt, dem Kläger die Vorlage des Jahresabschlusses für die Jahre 2017 und 2018 nebst den Kontoblättern für die abzugsfähige Vorsteuer aufzugeben. Das vom Kläger mithin behauptete Geschäft, welches den Malus einer potentiellen Steuerhinterziehung in sich trage, verstoße grundsätzlich gegen Strafvorschriften und auch gegen die guten Sitten.

Die SMS, auf die der Kläger abstelle, spreche eher dafür, dass der Beklagte nur um Zahlung seiner Rechnung gebeten und dem Kläger in Aussicht gestellt hätte, einen Betrag zurückzuzahlen, sodass der Beklagte dem Kläger – wie unstreitig bereits in der Vergangenheit – ein Darlehen gewähren könne.

Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen.

Er beantragt der Sache nach,

das Versäumnisurteil des Senats vom 16.12.2021 aufzuheben und das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.12.2020 zum Aktenzeichen 13 O 189/19 dahin abzuändern, dass die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 27.08.2020 insgesamt abgewiesen wird.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil des Senats vom 16.12.2021 aufrechtzuerhalten.

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats ist zulässig, § 539 Abs. 1, 3, §§ 339, 340 ZPO, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Denn dessen zulässige Berufung ist unbegründet.

1.

Gegen die Annahme des Landgerichtes, dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehe, weil das Zustandekommen eines Darlehensvertrages zulasten des Klägers nicht zur Überzeugung des Gerichts festzustellen sei, ist nichts zu erinnern. Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung besteht nicht. Das Landgericht hat das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers überzeugend gewürdigt. Darüber hinaus war eine Beweisaufnahme nicht angezeigt. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Klägers als Partei nach §§ 447 f. ZPO mangels Zustimmung des Gegners bzw. einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache nicht vor.

2.

Das Landgericht hat ferner zu Recht und mit zutreffender Begründung darauf erkannt, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 20.000 € nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zusteht.

a)

Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet.

Der Beklagte hat durch eine Leistung des Klägers etwas erlangt, nämlich durch die Banküberweisung zu Gunsten eines Kontos des Beklagten ein diesem Konto am 23.11.2017 gutgeschriebenes Guthaben in Höhe von 23.889,25 €. Für diese Leistung fehlt es an einem rechtlichen Grund.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bereicherungsgläubiger, der einen Anspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, grundsätzlich in vollem Umfang beweispflichtig für die Tatsachen ist, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das behauptete Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung, dass er sich dabei jedoch regelmäßig darauf beschränken kann, die vom Schuldner – auch hilfsweise – behaupteten Rechtsgründe auszuräumen. Denn dem als Bereicherungsschuldner in Anspruch Genommenen obliegt eine, nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls gesteigerte, sekundäre Behauptungslast dahingehend, die negative Tatsache des fehlenden rechtlichen Grundes im Rahmen des Zumutbaren substanziiert, insbesondere unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände zu bestreiten (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 335/00 – NJW-RR 2004, 556; Beschluss vom 20.06.2017 – VI ZR 505/16 – BeckRS 2017, 117730 jeweils m.w.N.). Der Bereicherungsgläubiger ist demnach nicht gehalten, alle theoretisch in Betracht kommenden Rechtsgründe auszuschließen, sondern darf sich darauf beschränken, die vom Empfänger der Leistung substantiiert geltend gemachten Rechtsgründe auszuräumen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18.02.2009 – XII ZR 163/07 – NJW-RR 2009, 1142 m.w.N.).

Der demnach im Streitfall den Beklagten treffenden sekundären Behauptungslast, einen Rechtsgrund für die in Rede stehende Zahlung des Klägers schlüssig darzulegen, ist nicht Rechnung getragen.

Der Beklagte macht geltend, die Zahlung rechtfertige sich nach § 311 Abs. 1, § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Insofern ist auch unstreitig, dass der Kläger den Beklagten in dessen Eigenschaft als Steuerberater mit der Erbringung von – im Umfang umstrittenen – Leistungen beauftragt hat, dass eine Entgeltlichkeit des Auftrages außer Zweifel stand und dass der Beklagte jedenfalls die vom Kläger beauftragte Rentabilitätsvorschau erstellt hat. Es fehlt aber an der schlüssigen Darlegung, dass dem Beklagten danach ein Honorar zusteht, welches die Differenz zwischen der vom Kläger geleisteten Zahlung und der Klageforderung übersteigt.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung trägt ein Rechtsanwalt, der Ansprüche aus einer Zeitvergütung herleitet, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Denn im Falle eines vereinbarten Zeithonorars muss die naheliegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand des Anwalts verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt deshalb ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht. Eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden erfordert daher, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Eine nähere Substanziierung ist unverzichtbar, weil die für die Bearbeitung des Mandats aufgewandte Arbeitszeit tatsächlich kaum kontrolliert werden kann. Insoweit ist etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke durchgesehen wurden, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde. Nicht genügend sind allgemeine Hinweise auf Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können (s. BGH, Urteil vom 13.02.2020 – IX ZR 140/19 – BGHZ 224, 350 m.w.N.).

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Geltendmachung einer nach Zeitaufwand bemessenen Vergütung eines Steuerberaters (so auch Lotz, in: Eckert, StBVV, 6. Auflage 2017, § 13 StBVV, Rn. 21), und zwar unabhängig davon, ob die zu honorierende Angelegenheit in den gesetzlichen Tätigkeitsbereich des § 33 StBerG fällt oder es sich – wie vorliegend – um Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG handelt. Denn ebenso wie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts besteht in diesen Konstellationen auch bei Beauftragung eines Steuerbraters die nahe liegende Gefahr, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand des Beauftragten verborgen bleibt und ein unredlicher Steuerberater deshalb ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht. Auch soweit ein Steuerberater Ansprüche aus einer Zeitvergütung herleitet, erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden daher, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden.

Diesen Anforderungen trägt der Vortrag des Beklagten nicht Rechnung. Das Vorbringen zu Telefonaten und Vorort-Gesprächen mit einer Mitarbeiterin der Berliner Sparkasse, Frau G…, lässt schon nicht erkennen, wann und – was im Hinblick auf etwaige Reisezeiten relevant ist – wo die Gespräche geführt worden sind, wie lange diese jeweils gedauert haben und was deren Gegenstand war, sodass dieser Vortrag keine Rückschlüsse auf den hierdurch verursachten Zeitaufwand und keine Nachprüfung erlaubt. Im Ergebnis gleiches gilt für die Ausführungen des Beklagten zu Telefonaten und Besprechungen mit dem Kläger sowie zu seinen Leistungen im Zusammenhang mit der Übernahme der Daten des Klägers in das Datenverarbeitungsprogramm des Beklagten, der Zusammenstellung von Unterlagen, der Erstellung der Rentabilitätsvorschau, eines Investitionsplans und einer Selbstauskunft sowie der Gewährung eines Darlehens der Berliner Sparkasse an den Kläger und der wegen der vom Kläger beabsichtigt gewesenen Anmietung einer Gewerbeimmobilie geführten Vertragsverhandlungen. Abgesehen von der Behauptung, am 26.04.2018 die BWA und die Summen- und Saldenlisten des Klägers auf Wunsch von Frau G... an diese übermittelt zu haben, fehlt es damit hinsichtlich aller behaupteten Tätigkeiten an einem hinreichend konkreten Vorbringen.

Dass mithin mangels schlüssiger Darlegung des vom Beklagten geltend gemachten Honoraranspruchs – jedenfalls in Höhe der Klageforderung – kein Rechtsgrund für die Zahlung des Klägers festzustellen ist, geht nach dem Vorstehenden zulasten des Beklagten. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 9 Abs. 3 StBVV, wonach der Auftraggeber nach Zahlung der Vergütung des Steuerberaters eine entgegen § 9 Abs. 1 StBVV nicht mitgeteilte Berechnung nachfordern kann. Denn hieraus kann zwar geschlossen werden, dass allein das Fehlen einer Berechnung keinen Anspruch auf Rückforderung der gezahlten Vergütung begründet (s. Winkler, in: Eckert, StBVV, 6. Auflage 2017, § 9 StBVV, Rn. 36). Wie auch die übrigen Regelung des § 9 StBVV allein das Verfahren der Einforderung der Vergütung betreffen (Winkler, a.a.O., Rn. 1), zielt die Vorschrift aber lediglich auf das Fehlen der Mitteilung der Berechnung als formale Voraussetzung der Einforderung des Honorars; die materiellen Voraussetzungen des Honoraranspruchs werden hiervon nicht berührt. Davon abgesehen findet die Steuerberatervergütungsverordnung nach deren §§ 1 f. vorliegend weder unmittelbar noch sinngemäß Anwendung, da die hier in Rede stehende Leistung des Beklagten nicht in den Tätigkeitsbereich des § 33 StBerG fällt.

Die besonderen Umstände des Streitfalls gebieten ebenfalls keine andere Beurteilung der sekundären Darlegungslast. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass dem Beklagten eine konkrete Darlegung der seiner Honorarforderung zu Grunde liegenden Leistungen aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zumutbar ist (allg. hierzu s. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2019 – 24 U 93/18 – BeckRS 2019, 34179). Dies gilt bereits im Hinblick auf die einen Steuerberater nach § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StBerG treffenden Verpflichtungen, Handakten zu führen, die ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können, und diese für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.

b)

Dass der Kläger die fragliche Zahlung vorbehaltlos geleistet hat, steht dem Kondiktionsanspruch nicht entgegen. Insbesondere ist hierin kein deklaratorisches bzw. kausales Schuldanerkenntnis zu erkennen.

Ein kausales Schuldanerkenntnis liegt nur vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGH, Urteil vom 24.03.1976 – IV ZR 222/74 – BGHZ 66, 250). Angesichts der weitgehenden rechtlichen Wirkung, die ein solches Anerkenntnis zeitigt, kann ein dahingehender Wille der Parteien, wenn er nicht ausdrücklich erklärt wird, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden. Erforderlich hierfür ist, dass der erklärte Wille der Beteiligten die mit dem Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen trägt, was insbesondere voraussetzt, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein bestätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es daher nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder einzelne rechtliche Punkte herrschte (vgl. BGH, Beschluss vom 03.06.2008 – XI ZR 239/07 – NJW 2008, 3425 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab lässt die vorbehaltlose Begleichung einer Rechnung ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf den Willen des Schuldners schließen, den Bestand der erfüllten Forderung insgesamt, in einzelnen Beziehungen oder hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der Anspruchsmerkmale außer Streit zu stellen (BGH, Urteil vom 11.11.2008 – VIII ZR 265/07 – NJW 2009, 580). Von daher geht auch die von der Berufung vertretene Auffassung fehl, wonach die Annahme eines kausalen Schuldanerkenntnisses von der Art der Einwendung abhänge, sodass der Schuldner durch die vorbehaltlose Zahlung nicht mit den Rechten ausgeschlossen werde, die ihm zustehen, wenn beispielsweise eine Leistung sich im Nachhinein als mangelhaft herausstelle, anderes jedoch hinsichtlich des Einwandes gelte, dass die abgerechnete Leistung überhaupt nicht erbracht worden sei. Denn der damit vom Beklagten der Sache nach geltend gemachte Aspekt der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer frühzeitigen Erhebung von Einwendungen des Schuldners mag unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Gegenrechte des Gläubigers begründen können, Rückschlüsse auf den für die Annahme eines Schuldanerkenntnisses erforderlichen Willen lassen sich hieraus hingegen nicht ziehen.

In der hiesigen Fallgestaltung wäre ein kausales Schuldanerkenntnis daher nur zu bejahen, wenn zu der vorbehaltlosen Zahlung des Klägers Umstände hinzuträten, die geeignet wären, eine derartige Wertung zu tragen. Solche Umstände sind indessen nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass bereits zum Zeitpunkt der Zahlung Streit oder zumindest Ungewissheit über den zeitlichen Umfang der Leistungen des Beklagten bestand. Ebenso wenig ist erkennbar, dass den Kläger – wie von der Berufung geltend gemacht wird – eine Pflicht zur Überprüfung der Rechnung traf.

c)

Der Beklagte kann sich ferner nicht mit Erfolg auf § 814 BGB berufen.

Nach der Vorschrift des § 814 Fall 1 BGB, die auf dem Gedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens beruht (BGH, Urteil vom 11.12.2008 – IX ZR 195/07 – NJW 2009, 363), kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (BGH, Urteil vom 16.07.2003 – VIII ZR 274/02 – NJW 2003, 2601). Hierfür genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13 – NJW-RR 2014, 1133 m.w.N.). Darlegungs- und beweisbelastet für die Kenntnis des Leistenden ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf den Ausschlusstatbestand beruft, in der Regel also der Leistungsempfänger (vgl. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 814 BGB, Rn. 23 m.w.N.).

Vorliegend ist zulasten des Beklagten nicht festzustellen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Auslösung der Überweisung positive Kenntnis von der fehlenden Zahlungsverpflichtung hatte. Der Beklagte stützt seine gegenteilige Behauptung allein auf den klägerischen Vortrag, wonach die Rechnung vom 18.09.2017 lediglich zum Schein erstellt worden sei. Diese Betrachtung lässt indes die weitere Behauptung des Klägers unberücksichtigt, dass er mit der Zahlung dem Kläger das zugesagte Darlehen zur Verfügung habe stellen wollen. Nach dem Vorbringen des Klägers erfolgte die Zahlung mithin nicht in Kenntnis der Nichtschuld, sondern in der Annahme der Erfüllung eines Darlehensvertrages. Von daher könnte der Beklagte mit dem Einwand nach § 814 Fall 1 BGB nur durchdringen, wenn mit dem nach § 286 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit festzustellen wäre, dass der Kläger positive Kenntnis vom Nichtbestehen des Darlehensvertrages hatte. Dies ist nicht der Fall. Zwar ist aus den vorstehend dargelegten Gründen zulasten des für die Anspruchsvoraussetzung nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Klägers nicht festzustellen, dass der Vertrag zu Stande gekommen ist. Die Umstände des Streitfalls lassen aber ebenso wenig mit hinreichender Sicherheit auf das Gegenteil schließen. Dieses hinsichtlich des Zustandekommens des Darlehensvertrages bestehende non liquet geht hier zulasten des Beklagten.

d)

Der Beklagte kann dem Kondiktionsanspruch des Klägers auch § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen halten.

Gemäß § 817 Satz 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Satz 2 der Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden – gleichfalls oder allein (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 – NJW 2014, 1805) – ein solcher Verstoß zur Last fällt. Die Vorschrift ist einschränkend auszulegen. Sie gilt nur für dasjenige, was aus dem vom Gesetz missbilligten Vorgehen geschuldet wird. Dagegen bleiben Bereicherungsansprüche unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergeben, selbst wenn sie demselben Rechtsverhältnis entstammen (BGH, Urteil vom 15.05.1990 – VI ZR 162/89 – NJW-RR 1990, 1521 m.w.N.).

Auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages, wonach der Beklagte für die Darlehensvaluta zum Schein eine Leistungsrechnung habe ausstellen sollen, greift die Rückforderungssperre des § 817 Satz 2 BGB demnach nicht ein. Denn die vom Kläger nach seinem Vorbringen beabsichtigt gewesene Zurverfügungstellung des Darlehens ist, selbst wenn diese unter gesetzes- oder sittenwidrigen Begleitumständen erfolgen sollte, an sich nicht zu beanstanden. Von daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger die Rechnung steuerlich geltend gemacht hat.

e)

Der Kondiktionsanspruch ist schließlich nicht verwirkt.

Als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt die Verwirkung eines Rechts in Betracht, wenn der Berechtigte das Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen mithin besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (statt Vieler Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 242 BGB, Rn. 369 ff. m.w.N.).

Vorliegend ist schon nicht festzustellen, dass der Beklagte sich angesichts des gesamten Verhaltens des Klägers darauf einrichten durfte, der Kläger werde die fragliche Zahlung nicht mehr zurückfordern bzw. die abgerechnete Stundenzahl nicht mehr bestreiten. Abgesehen davon, dass unstreitig ist, dass der Kläger vom Beklagten bereits ab Anfang 2018 mehrfach die Rückzahlung des Darlehens verlangt hat, sind keine zu dem Zeitablauf hinzutretenden Umstände ersichtlich, die ein dahingehendes Vertrauen rechtfertigten. Zudem ermangelt es an hinreichendem Vortrag des hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, dass und inwiefern er sich auf das Ausbleiben einer Forderung des Klägers nach einem Nachweis der abgerechneten Stunden bzw. einer Rückzahlung des Honorars eingerichtet hat. Im Hinblick auf die Behauptung des Beklagten, einen Stundennachweis heute nicht mehr in Händen zu halten, fehlt es diesbezüglich allen voran an konkretem Vorbringen dazu, wie ein solcher Nachweis, wenn er denn erstellt worden war, abhandengekommen ist.

2.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.