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Entscheidung S 26 AS 1641/14


Metadaten

Gericht SG Neuruppin 26. Kammer Entscheidungsdatum 28.02.2022
Aktenzeichen S 26 AS 1641/14 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Verpflichtung des Klägers zur Auskunftserteilung.

Der im Jahre 1944 geborene Kläger und die im Jahre 1966 geborene Frau E. sind die Eltern der im Jahre 1987 geborenen F. 1987 zog der Kläger mit Frau E. und der gemeinsamen Tochter sowie Frau G., der Mutter des Klägers, in eine Wohnung am Marktberg in Prenzlau. Später – so die Angaben des Klägers und der Frau E. – sei es zur Trennung von Frau E. gekommen, sie sei in der Wohnung verblieben, um sich weiterhin um die Mutter des Klägers zu kümmern, da der Kläger die Pflege seiner Mutter wegen seiner Erwerbstätigkeit nicht habe übernehmen können. Gemeinsam habe man dann die Wohnung in der Badestraße in Prenzlau bezogen, nachdem der Kläger sie 2002/2003 erworben hatte. Es handelt sich um eine rund 100 Quadratmeter große Vier-Zimmer-Wohnung mit zwei Bädern. An der Trennung habe sich nichts geändert. Die Mutter des Klägers sei im Frühjahr 2005 verstorben, die gemeinsame Tochter sei später ausgezogen. Es habe seit Bezug der Wohnung in der Badestraße Vereinbarungen über die Kostenpflichtigkeit des Wohnens der Frau E. gegeben. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge schlossen der Kläger und Frau E. verschiedene Mietverträge über die (Teil)-Nutzung der Wohnung durch Frau E. sowie einen mehrfach abgeänderten Arbeitsvertrag, mit der sich Frau E. zur Übernahme sämtlicher Tätigkeiten im gemeinsamen Haushalt als sog Haushaltshilfe verpflichtete.

Auf entsprechende Anträge gewährte der Beklagte Frau E. passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches und berücksichtigte hierbei nur deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Aufgrund eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger und Frau E. wegen Betruges gemäß § 263 Abs 1 des Strafgesetzbuches (StGB), § 25 Abs 2 StGB und § 53 StGB fand am 20. Februar 2014 eine richterlich angeordnete Hausdurchsuchung (Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 19. September 2013 – XXX) – statt. Aus dem polizeilichen Durchsuchungsbericht ergibt sich ua: Frau E. habe angegeben, dass sie zwei Räume in der Wohnung allein nutze. In dem einen der beiden Räume, der nach ihren Angaben als Schlafzimmer genutzt werde, habe ua ein 140 cm breites Futonbett gestanden. Bezogene Bettwäsche habe nicht festgestellt werden können. Das Zimmer habe eher einem Jugend- bzw. Gästezimmer als einem Schlafzimmer geähnelt. Der weitere – nach den Angaben der Frau E. von ihr als Wohnzimmer genutzte – Raum sei mit einem kleinen Sofa ausgestattet gewesen; ein Fernseher sei nicht vorhanden gewesen. In dem nach ihren Angaben von ihr benutzten Badezimmer sei Rasierzeug festgestellt worden, wozu Frau E. angegeben habe, der Kläger habe in seinem Badezimmer dafür keinen Platz. In dem „Schlafzimmer des Klägers“ hätten sich ein großer Kleiderschrank, ein Doppelbett sowie zwei Nachtkonsolen befunden. Auf dem Doppelbett seien zwei komplett bezogene Bettwäschen festgestellt worden. Dazu habe Frau E. angegeben, seit etwa einer Woche dort zu schlafen. In der einen Nachtkonsole habe eine Truhe mit diversem Schmuck gelegen. Dazu habe Frau E. angegeben, den Schmuck aus Platzmangel dort zu lagern. Im Kleiderschrank habe diverse Damen- und Herrenbekleidung gelegen. In dem „Wohnzimmer des Klägers“ hätten auf einem Sideboard Kontoauszüge des Klägers und der Frau E. gelegen. Auf Nachfrage habe Frau E. angegeben, sich dort ab und an aufzuhalten und mit dem Kläger gemeinsam Fernsehen zu schauen. Im Abstellraum hätten diverse Lebensmittel, Spirituosen und andere Gegenstände des täglichen Lebens gelegen. Die Küche werde gemeinsam von dem Kläger und Frau E. genutzt. Ausweislich der Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolle wurde „Verdächtiges nicht gefunden“. Anlässlich der Hausdurchsuchung fertigten die Ermittlungsbeamten Fotoaufnahmen, die zur Ermittlungsakte genommen wurden.

Die Staatsanwaltschaft Neuruppin erhob am 29. Dezember 2014 Anklage gegen den Kläger und Frau E. wegen gemeinschaftlichen Betruges in der Zeit vom 01. Mai 2009 bis zum 31. August 2014. Die Angeklagten hätten das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft dadurch geleugnet und verschleiert, dass sie Scheinarbeitsverträge und Scheinmietverträge abgeschlossen hätten, obschon Frau E. sämtliche Zimmer nutze. Sie hätten wahrheitswidrig behauptet, statt in einer eheähnlichen Gemeinschaft nur in einer Wohngemeinschaft zu leben.

Das Amtsgericht Prenzlau verurteilte den Kläger zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro und Frau E. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro wegen gemeinschaftlichen Betruges <Urteil vom 15. März 2016 – XXX>. Hiergegen legten der Kläger und Frau E. Berufung ein. Auch die Staatsanwaltschaft Neuruppin legte hinsichtlich des Strafmaßes zum Nachteil der Angeklagten Berufung ein. Das Landgericht Neuruppin stellte in der Hauptverhandlung am 29. Mai 2017 mit Zustimmung der Beteiligten das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von jeweils 750,00 Euro zunächst vorläufig (Beschluss vom 29. Mai 2017 – XXX) und nach Entrichtung der Geldbeträge endgültig ein (Beschluss vom 11. Dezember 2017 – XXX).

Der Kläger überschrieb Frau E. im Oktober 2018 die von ihm und ihr bewohnte Wohnung, wobei Frau E. im Gegenzug ein dinglich gesichertes Leibgeding für den Kläger übernahm und der Kläger ein Wohnrecht auf Lebenszeit übernahm.

Aufgrund der strafgerichtlichen Erkenntnisse hob der Beklagte zwischenzeitlich seine zu Gunsten der Frau E. ergangenen Leistungsbewilligungsverfügungen wegen des bislang unberücksichtigt gebliebenen Einkommens- und Vermögens des Klägers teilweise auf und forderte Erstattung. Wegen der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen des Beklagten waren und sind mehrere sozialgerichtliche Verfahren bei der erkennenden Kammer rechtshängig.

Bereits zuvor bat der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Regelungen des § 60ff SGB I zunächst mit Schreiben vom 06. März 2014 um Auskunft zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und um Übersendung von umfangreichen Unterlagen, weil sich bereits anlässlich der Hausdurchsuchung ergeben habe, dass zwischen ihm und Frau E. eine Bedarfsgemeinschaft bestehe.

Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, forderte der Beklagte ihn mit sozialverwaltungsbehördlicher Verfügung vom 16. April 2014 unter Fristsetzung auf, Auskünfte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu erteilen. Darüber hinaus drohte er die Festsetzung eines Zwangsgeldes an. In der Begründung seiner auf die Regelung des § 60 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB II gestützten Entscheidung führte er aus, als Partner der Frau E. sei er auf Verlangen zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen verpflichtet. Hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes – gestützt auf § 40 Abs 6 SGB II iVm § 66 Abs 1 S 3 SGB X iVm §§ 28, 27 Abs 2 Nr 1 VwVGBbg – legte der Beklagte dar, dass die festgesetzte Höhe von 500,00 Euro das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Nichterfüllung dieser Auskunftsanordnung übersteige.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 29. April 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2014 als unbegründet zurück. Die Auskunftsverpflichtung ergebe sich aus § 60 Abs 4 Nr 1 SGB II, weil der Kläger als Partner von Frau E. Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sei und deshalb auch sein Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen seien. Der Kläger und Frau E. bildeten eine Partnerschaft. Sie lebten bereits seit vielen Jahren zusammen, auch vor Bezug der jetzigen Wohnung und hätten eine gemeinsame Tochter groß gezogen. Frau E. habe die Pflege der Mutter des Klägers übernommen. Auch die anlässlich der richterlich angeordneten Hausdurchsuchung festgestellte „typische“ Wohnraumaufteilung spreche für eine engere Bindung, ebenso eine an „Familie H./E.“ adressierte Postkarte. Bei einer persönlichen Vorsprache am 10. März 2014 habe Frau E. ua angegeben, wegen der Atemschwierigkeiten des Klägers in dessen Bett übernachtet zu haben, um gegebenenfalls einen Notarzt zu rufen. Dies stelle einen typischen Fall gegenseitigen Einstehens in einer Partnerschaft dar. Der Kläger und Frau E. lebten auch gemeinsam in der Wohnung. Es handele sich nicht lediglich um die von beiden behauptete Wohngemeinschaft. Dieser unverbindlichen Form des Zusammenlebens in einer Wohnung mit getrennten Räumlichkeiten fehle der persönliche Bezug, der die engen Bindungen einer eheähnlichen Beziehung kennzeichne. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, trotz behaupteten Mietverhältnisses sei bei der Hausdurchsuchung keine klare Trennung der Wohnbereiche, sondern vielmehr eine familientypische Aufteilung der Räume festgestellt worden. Darüber hinaus sei Frau E. augenscheinlich auch befugt, über Vermögen des Klägers zu verfügen, sie sei neben dem Kläger als Fahrerin in der KfZ-Haftpflichtversicherung aufgeführt. Dies deute darauf hin, dass beide das Auto nutzen würden. Nicht zuletzt auch der Aspekt, dass der Kläger und Frau E. die (damalige) Prozessbevollmächtigten des Klägers gemeinsam in der Kanzlei aufgesucht und mit der anwaltlichen Vertretung beauftragt hätten, lasse einen Rückschluss auf die enge persönliche und wirtschaftliche Bindung zwischen dem Kläger und Frau E. zu.

Mit Schriftsatz vom 04. August 2014 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am gleichen Tage – hat der (zu diesem Zeitpunkt noch anwaltlich vertretene) Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der er sein auf Aufhebung der Auskunftsverpflichtungs- und Zwangsgeldandrohungsverfügung gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung seines Begehrens bringt der Kläger im Wesentlichen vor, die angegriffenen Verfügungen seien schon mangels vorheriger Anhörung rechtswidrig, auch habe der Beklagte den Kläger mit dem Aufforderungsschreiben vom 06. März 2014 rechtswidrig als Antragsteller behandelt. Darüber hinaus liege eine Bedarfsgemeinschaft nicht vor, der Kläger und Frau E. führten ein Miet- und ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger sei sehr krank und habe keine Angehörigen. Frau E. pflege den Kläger und führe für ihn den Haushalt. Aus dem Protokoll der richterlich angeordneten Hausdurchsuchung sei ersichtlich, dass nichts Verdächtiges gefunden worden sei. Es sei bewiesen worden, dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Leider seien bei der Auswertung der Hausdurchsuchung der unterschiedliche Einrichtungsstil und die Qualität des Mobiliars der Zimmer des Klägers und der Zimmer der Frau E. völlig unerwähnt geblieben. Die Räumlichkeiten, die der Kläger bewohne, seien hochwertig, die Räumlichkeiten der Frau E. preiswerter eingerichtet. Würde tatsächlich eine Bedarfsgemeinschaft vorliegen, hätte der Kläger sicherlich die gesamte Wohnung im gleichen Einrichtungsstil eingerichtet. Die Wohnung bestehe aus zwei Wohnzimmern, zwei Schlafzimmern, einem Wirtschaftsraum, zwei Bädern und einer Küche. In dem Wohnzimmer und in dem Schlafzimmer der Frau E. befänden sich keinerlei Sachen des Klägers. Diese Räumlichkeiten würden ausschließlich von Frau E. bewohnt und würden von dem Kläger auch nicht betreten. Wie auch auf den Bildern der Hausdurchsuchung sichtbar, hätten sich lediglich und ausschließlich die zum Rasieren notwendigen Utensilien des Klägers in einem eigenen räumlich getrennt gelagerten Ablagebereich im Bad von Frau E. befunden. Weitere Hygieneartikel und auch ein Handtuch des Klägers seien in deren Bad nicht gefunden worden. Auch seien keinerlei Kontoauszüge, Fotos oder sonstige Papiere gefunden worden, die belegen würden, dass eine angeblich jahrelange bestehende Bedarfsgemeinschaft vorliege. Die Angabe der Frau E. in der Haftpflichtversicherungspolice sei nur irrtümlich erfolgt, Frau E. verfüge nicht über einen Führerschein. Auch schlafe Frau E. nicht neben dem Kläger, sondern halte – entsprechend ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung – Wache, um im Notfall sofort Rettungsmaßnahmen einleiten zu können. Der im (und nicht auf dem) Nachttisch gefundene Schmuck gehöre schließlich der Mutter des Klägers und nicht Frau E.. Er bewahre diesen nur für seine Tochter auf, weil diese ihn nicht mit zum Studium habe nehmen wollen. Schließlich würde auch die getrennte Aufbewahrung der Lebensmittel gegen die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft sprechen. Im Übrigen habe der Beklagte bereits im Jahre 2007 Auskunft von dem Kläger verlangt und die entsprechende Auskunftsverfügung im Widerspruchsverfahren mit der Begründung aufgehoben, es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft.

Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen) sinngemäß,

die mit dem Bescheid des Beklagten vom 16. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 2014 verlautbarte Auskunftsverpflichtungs- und Zwangsgeldandrohungsverfügung des Beklagten aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine Ausführungen in den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen. Er betont, der Kläger und Frau E. führten seit mehr als zwanzig Jahren eine Beziehung, so lange lebten sie auch zusammen und hätten eine gemeinsame Tochter. Ferner verfolgten sie gemeinsame wirtschaftliche Interessen. Seit dem Umzug in die derzeitige Wohnung im Jahre 2002 habe Frau E. die Mutter des Klägers bis zu deren Tod im Jahre 2005 gepflegt. Die Nutzung der Wohnung habe sich Frau E. am 30. Dezember 2002 vertraglich gesichert, das Nutzungsrecht habe sich auch auf die Tochter bezogen und sei kostenlos gewesen. Anlässlich ihrer Antragstellung am 13. September 2004 sei – aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus – zwischen dem Kläger und Frau E. am 28. September 2004 eine Mietzahlung und die Zahlung der Verbrauchskosten vereinbart worden. Weitere Indizien für das Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft hätte die richterlich angeordnete Hausdurchsuchung am 20. Februar 2014 geliefert. Es sei festgestellt worden, dass es sich um eine typisch eingerichtete Vier-Raum-Wohnung mit einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Gästezimmer und einem Wirtschaftsraum handele. Im Wohnzimmer hätten sich Kontoauszüge des Klägers befunden, aus denen hervorgegangen sei, dass er Geldüberweisungen an Frau E. tätige. In der Haftpflichtversicherungspolice seien der Kläger und Frau E. als Fahrer angegeben. Im Schlafzimmer seien beide Hälften eines Doppelbettes bezogen gewesen, auf einem Nachttisch hätte sich eine Schatulle mit Schmuckstücken der Frau E. befunden. Im angeblichen Bad der Frau E. hätten sich Hygieneartikel und Rasierzeug des Klägers befunden. Darüber hinaus habe Frau E. angegeben, aus Sorge um die Gesundheit des Klägers bei ihm im Doppelbett zu schlafen. Hier bestätige sich die tatsächliche Vermutung, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vorliege.

Das Gericht hat Frau E. in deren gegen den Beklagten geführten sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 357/21 ZVW, in dem um die Rechtmäßigkeit von aufgrund der Annahme des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger erfolgten Aufhebung von zuvor ergangenen Leistungsbewilligungsverfügungen gestritten wird, im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes am 08. Dezember 2021 persönlich angehört und den Kläger als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 08. Dezember 2021 in dem dortigen Verfahren Bezug genommen.

Die Beteiligten haben mit ihren Schriftsätzen vom 01. Februar 2022 und vom 16. Februar 2022 jeweils ihre Zustimmung zu einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte, die Frau E. betreffenden Prozessakten mit den gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1613/14, S 26 AS 1901/14 ER, S 26 AS 2746/14 und S 26 AS 357/21 ZVW nebst der dort beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Prenzlau – 22 Ds 336 Js 24645/13 (68/15) – sowie auf die Frau E. betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und die Gegenstand der Beratung sowie der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Über die Klage konnte die Kammer gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).

2. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Auskunftserteilungsverpflichtungs- sowie der Zwangsgeldandrohungsverfügung des Beklagten vom 16. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 2014. Die genannten – den Kläger belastenden – sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen des Beklagten, die Verwaltungsakte im Sinne des § 31 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) sind, sind dementsprechend ihrerseits Klagegegenstand.

3. Der Kläger verfolgt sein Begehren zu Recht mit (isolierten) Anfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG; diese sind statthaft und auch im Übrigen zulässig.

4. Die danach insgesamt zulässigen Klage sind jedoch nicht begründet.

a) Die gegen die Auskunftserteilungsverpflichtungsverfügung erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet, weil die angegriffene Auskunftserteilungsverpflichtungsverfügung rechtmäßig ist und der Kläger durch sie nicht im Sinne des § 54 Abs 2 S 1 SGG in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wird. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht auf der Grundlage der Regelung des § 60 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB II des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) aufgefordert, Auskunft zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu erteilen. Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben die Partnerin oder der Partner gemäß der genannten Regelung der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft hierüber zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen auch vor.

aa) In der Regelung des § 60 SGB II wird zwar als Inhaber des Anspruchs ausschließlich die Agentur für Arbeit bezeichnet; es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, dass aufgrund der den gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 44b SGB II (Wahrnehmungszuständigkeit) und den zugelassenen kommunalen Trägern gemäß § 6b SGB II (Trägerschaft) jeweils eingeräumten Rechtsstellung auch den Jobcentern (vgl § 6d SGB II) in Bezug auf die Auskunftspflichten und Einsichtsrechte die gleichen Rechte zustehen wie der Agentur für Arbeit (G. Becker in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 60, RdNr 15 mwN). Insoweit geht im Übrigen auch das Bundessozialgericht für die Regelung des § 57 S 1 SGB II, die ebenfalls nur die Agentur für Arbeit als Berechtigte benennt, davon aus, dass trotz des Wortlautes nicht zweifelhaft sei, dass die in der Regelung aufgeführten Rechte auch und gerade den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a SGB II zustehen (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 38/13 R, RdNr 20 mwN).

bb) Die Auskunftserteilungsverpflichtungsverfügung des Beklagten ist – entgegen der Auffassung des Klägers – auch im Übrigen formell rechtmäßig. Die gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 24 Abs 1 SGB X erforderliche, aber unterbliebene Anhörung ist jedenfalls durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt und der Verfahrensfehler damit geheilt worden (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X iVm § 41 Abs 2 SGB X).

cc) Die Auskunftserteilungsverpflichtungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig, insbesondere ist auch die zwischen den Beteiligten umstrittene Grundvoraussetzung für die Anwendung der Regelung des § 60 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB II – das Vorliegen einer Partnerschaft gemäß § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II – (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 87/09 R, RdNr 14) nach Auffassung der Kammer gegeben.

aaa) Gemäß § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr 4). Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R, RdNr 13).

Die Regelung des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II normiert für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Bei den Kriterien zu 1. und 2. (Partnerschaft und Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt) handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Partnerschaft und Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt sind zugleich Anknüpfungspunkte der Vermutung des § 7 Abs 3a SGB II. Die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebendenden Partner auch den gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs 3a SGB II bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle – die ebenso wie die beiden objektiven Kriterien von Amts wegen ermittelt werden müssen (§ 20 SGB X bzw § 103 SGG) – allerdings vermutet. Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen. § 7 Abs 3a SGB II regelt mithin (nur) die subjektive Voraussetzung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und gibt mit den dort aufgezählten, nicht abschließenden Fallgestaltungen Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen vor, mit deren Hilfe auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R, RdNr 14 mwN).

Das SGB II knüpft insoweit an die bisherige Rechtslage und Rechtsprechung zum Arbeitsförderungsrecht und zum Sozialhilferecht an. Insbesondere die Notwendigkeit, dass für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwingend eine objektiv festzustellende Partnerschaft sowie Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft – neben dem subjektiven Einstehens- und Verantwortungswillen – gegeben sein muss, folgt dem bisherigen Konzept der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung bei existenzsichernden Transferleistungen (vgl zu den Einzelheiten: Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R, RdNr 15ff mwN). Dass auch nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II ein „Wirtschaften aus einem Topf“ vorab als Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zu prüfen ist, zeigt auch die Entwicklung des § 7 SGB II sowie die Gesetzesbegründung hierzu Transferleistungen (vgl zu den Einzelheiten: Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R, RdNr 19).

Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundessozialgericht auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen. Anhand dieser Kriterien ist – ohne gleichzeitige Berücksichtigung des subjektiven Merkmals des Einstehens- und Verantwortungswillens – aufgrund der objektiven Gegebenheiten eine insoweit eigenständige Beweiswürdigung vorzunehmen, bei der Aspekte der fehlenden sexuellen Beziehung zwischen den vermeintlichen Partnern, ihre nur seltenen anderweitigen partnerschaftlichen Beziehungen und das Pflegen von anderen Beziehungen nur außerhalb des gemeinsamen häuslichen Bereichs in die Wertung einzubeziehen sind (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R, RdNr 20 mwN).

Das „Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt“ im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II erfordert – wie bereits dargelegt – das Bestehen einer „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“. § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II stellt damit bereits von seinem Wortlaut her (im Gegensatz zu § 7 Abs 3 Nr 3a SGB II und § 7 Abs 3 Nr 3b SGB II für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw Lebenspartner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen) auf zwei Elemente ab, nämlich das Zusammenleben und kumulativ das Wirtschaften aus einem Topf (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R, RdNr 21 mwN)

Unter „Zusammenleben“ in einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes „Zusammenwohnen“, wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen. Andererseits ist es für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht ehelich verbundenen Partnern zwingend, dass sie in „einer Wohnung“ zusammenleben. Auch bei einer Ehe ist die häusliche Gemeinschaft zwar ein Grundelement der ehelichen Lebensgemeinschaft; jedoch kann bei Vereinbarung einer abweichenden Lebensgestaltung auch eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt (Ehewohnung) eine solche im Sinne des § 1353 BGB sein. Haben die Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein Lebensmodell gewählt, das eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsieht, kann allein der Wille, diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, ein Getrenntleben nach familienrechtlichen Grundsätzen nicht begründen. Hier ist vielmehr regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten erforderlich, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs 1 BGB). Da es bei einer nichtehelichen Partnerschaft an der einzig durch die Eheschließung bereits nach außen dokumentierte Verbundenheit mangelt und dort diese nur dann verneint werden kann, wenn sie ausdrücklich nach außen hin dokumentiert wird, erfordert die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht verheirateten bzw nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundenen Partnern umgekehrt, dass deren Verbundenheit durch das Zusammenleben in einer Wohnung nach außen erkennbar wird (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R, RdNr 22 mwN).

Zusätzlich bedarf es zum zweiten des gemeinsamen Wirtschaftens. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend insoweit ist, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R, RdNr 23). In diesem Zusammenhang können dabei die gemeinsame Finanzierung eines Hauses sowie der Unterhaltungs- und Betriebskosten hierfür und die gegenseitige Erteilung von Kontovollmachten einerseits und getrennte Haushaltskassen und im Wesentlichen getrennte Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten andererseits, aber ua auch die Organisation des Einkaufs, das Reinigen der Wohnung und der Wäsche zu berücksichtigen sein (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R, RdNr 24).

Erst wenn die benannten objektiven Voraussetzungen bejaht werden können, gilt es den Einstehens- und Verantwortungswillen der Partner festzustellen. Wie bereits dargestellt, wird die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebendenden Partner auch den gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, haben müssen, nach § 7 Abs 3a SGB II bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle – die ebenso wie die beiden objektiven Kriterien von Amts wegen ermittelt werden müssen (§ 20 SGB X bzw § 103 SGG) – allerdings vermutet. Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen. § 7 Abs 3a SGB II regelt mithin (nur) die subjektive Voraussetzung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und gibt mit den dort aufgezählten, nicht abschließenden Fallgestaltungen Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen vor, mit deren Hilfe auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R, RdNr 14 mwN).

bbb) Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kammer mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), dass zwischen dem Kläger und Frau E. eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3 c) SGB II bestand und besteht. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger und Frau E. Partner sind, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammen leben und die schließlich den gemeinsamen Willen haben, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen. Dies folgt für die Kammer aus den von dem Beklagten ermittelten und von ihm vorgetragenen Indizien, den Erkenntnissen aus den staatsanwaltschaftlichen und strafgerichtlichen Ermittlungen sowie schließlich aus der persönlichen Anhörung der Frau E. in deren sozialgerichtlichen Verfahren sowie der dortigen Einvernahme des Klägers als Zeugen.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen sieht die Kammer gemäß § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffende Begründung des Beklagten in dessen Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2014 auf Seite 3 (dort ab dem dritten Absatz) bis Seite 7 (dort bis zu dem ersten Absatz), weil sie sie für überzeugend hält und sich deshalb zu eigen macht. Ergänzend verweist die Kammer in entsprechender Anwendung der Regelungen des § 136 Abs 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 14. März 2015 (dort Seite 1 <ab dem letzten Absatz) bis Seite 4 (dort bis zu dem letzten Absatz vor der Grußformel); auch diesen Erwägungen folgt die Kammer, weil sie sie für überzeugend hält und sich deshalb zu eigen macht.Den in Bezug genommenen – unter überzeugender Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen dargestellten – Erwägungen des Beklagten hat der Kläger auch im Klageverfahren nach Auffassung der Kammer nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt.

Ungeachtet dessen speist sich die Überzeugung der Kammer auch und gerade aus der überzeugenden Beweiswürdigung des Amtsgerichts Prenzlau in seinem Urteil vom 15. März 2016 – 22 Ds 336 Js 24645/13 (68/15) – unbeschadet der späteren Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages von jeweils 750,00 Euro – die durch die persönliche Anhörung der Frau E. in deren sozialgerichtlichen Verfahren und die Einvernahme des Klägers als Zeugen nach Auffassung der Kammer auch noch einmal bestätigt wird. Insoweit hat schon das Amtsgericht Prenzlau in seinem Urteil vom 15. März 2016 unter Gesamtwürdigung der Einlassungen des Klägers und der Frau E., der weiteren Zeugenaussagen und des Ergebnisses der durchgeführten Hausdurchsuchung überzeugend herausgearbeitet, dass der Kläger und Frau E. auch nach ihrer Trennung weiterhin zusammengelebt haben und weiterhin zusammenleben. Das Strafgericht hat dabei überzeugend betont, dass die Einlassung der Angeklagten den entscheidenden Teil bewusst offen gelassen haben, welcher die Angeklagten der Tat zur Überzeugung des Gerichts überführt. Denn der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts insbesondere geschildert, dass er die Sozialkassen und die Allgemeinheit ja insgesamt ohnehin entlaste, weil er keine teure Pflege in Anspruch nehme, sondern von Frau E. betreut werde. Nur deshalb könne er noch in der Wohnung leben, und so profitiere auch Frau E. davon, da sie sich durch ihre Tätigkeit für ihn noch etwas hinzu verdiene.

Nicht nur zur Überzeugung des Strafgerichts, sondern auch der erkennenden Kammer handelt es sich bei dieser Lebensgestaltung nicht um getrennte Wohnverhältnisse und für Frau E. nicht um ein reines Dienstverhältnis als Pflegekraft, sondern vielmehr um ein umfassendes Füreinander-Einstehen und Sorgen, welches gerade den Charakter der Bedarfsgemeinschaft ausmacht. Bei dem Kläger und Frau E. handelt es sich um Personen, die jedenfalls eine besondere persönliche Beziehung zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig unterstützen und ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken. Dies ist nach zum einen durch die Feststellung der Polizeibeamten bei der Durchsuchung dokumentiert, zum anderen aber auch durch die bewusste Entscheidung des Klägers und Frau E., genau so und nicht anders zu leben, wobei sie im Übrigen Letzteres auch im Rahmen der persönlichen Anhörung und der Beweisaufnahme des sozialgerichtlichen Verfahrens der Frau E. übereinstimmend nicht in Abrede stellten, jedoch für sich hinsichtlich der Frage des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft übereinstimmend anders bewerten.

Jedenfalls hat sich auch zur Überzeugung der Kammer bei der Durchsuchung ergeben, dass der Kläger und Frau E. ihre Lebensverhältnisse nicht so perfekt trennen, wie sie es dem Beklagten und dem Gericht gegenüber behaupteten. Zwar mag es zutreffend sein, dass zwei Schlafzimmer vorhanden seien, jedoch nutzten der Kläger und Frau E. gerade am Tag der Durchsuchung gemeinsam eines davon. Mag es auch so sein, dass es nach den Einlassungen des Klägers und der Frau E. im Strafverfahren und den Bekundungen in den sozialgerichtlichen Verfahren hierfür eine praktische Erklärung gegeben hat. Jedoch belegt gerade diese praktische Erklärung, dass das gegenseitige Füreinander Einstehen umfassend ist und auch die Pflege und Betreuung zur Tages- und zur Nachtzeit umfasst. Hierneben treten hierzu auch nach Auffassung der Kammer die weiteren bei der Durchsuchung festgestellten, in ihrem Wert jedoch zu vernachlässigenden Indizien: So haben sich Kleidung und Schmuck der Frau E. in Bereichen, die der Kläger nutzt, befunden, außerdem haben sich Gegenstände des Klägers im Bad der Frau E. befunden. Auch hierfür haben die der Kläger und Frau E. eine Erklärung gefunden. Die ist aber weder für das Strafgericht noch für die erkennende Kammer nicht entscheidend gewesen. Vielmehr ist es so, dass der Kläger und Frau E. für alle Umstände, die für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft sprechen, Erklärungen finden. Diese wiegen jedoch auch nach Auffassung der Kammer gegenüber dem Gesamteindruck ohnehin nicht schwer, da nach der Überzeugung der Kammer durchaus denkbar ist, dass frühere Ehepartner oder Partner allgemein in einer gemeinsamen Wohnung getrennt leben können, was dann naturgemäß dazu führt, dass sie keine perfekte Trennung leben können und sich durchaus Dinge des einen im Bereich des anderen finden lassen.

Der aus der Durchsuchung und den Bekundungen im Straf- und im sozialgerichtlichen Verfahren entstandene Gesamteindruck deckt sich jedoch, und das ist auch für die erkennende Kammer entscheidend, mit der Lebensplanung des Klägers und Frau E.. Diese beruht nämlich gerade darauf, dass Frau E. den Kläger wie eine Dauerpflegekraft umsorgt und ihm in gesundheitlichen Notlagen hilft und beisteht. Dieses Lebensmodell würde scheitern, wenn Frau E. über die im schriftlichen Arbeitsvertrag dokumentierte Verpflichtung von 30 Arbeitsstunden hinaus noch an anderer Stelle arbeiten oder sogar eine eigene Wohnung beziehen würde. Denn auch nach der Überzeugung der Kammer leistet Frau E., wenn man es in Arbeitsstunden umrechnet, tatsächlich vielmehr als die formal vereinbarten 30 Stunden pro Woche. Auch die erkennende Kammer konnte überhaupt keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Kläger und Frau E. irgendeine Zeit getrennt voneinander verbringen, es sei denn, es handele sich umso übliche Dinge wie Besorgungen, Behördengänge oder gar einen kurzen Spaziergang handelt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts, die sich mit den Erkenntnissen im sozialgerichtlichen Verfahren decken, übten der Kläger und Frau E. jedoch darüber hinaus kein Hobby aus oder würden ihre Zeiten anderer Weise verbringen, so dass es auch nach Auffassung der Kammer auf der Hand liegt, dass sie ihre Zeit stattdessen gemeinsam verbringen, zumal weder der Kläger noch Frau E. nach ihren übereinstimmenden Bekundungen im Rahmen der sozialgerichtlichen persönlichen Anhörung und der Beweisaufnahme zu irgendeinem Zeitpunkt eine anderweitige Beziehung geführt haben.

Das Strafgericht hat im Übrigen überzeugend betont, dass es auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür finden konnte, dass die von dem Kläger und Frau E. behauptete Trennung als Paar tatsächlich stattgefunden hat, was sich mit der Auffassung der erkennenden Kammer deckt. Weder hatten der Kläger und Frau E. irgendetwas zum Umgang und zu dem Unterhalt der gemeinsamen Tochter geregelt, noch haben sie die Pflege der Mutter des Klägers, die ebenfalls im Wesentlichen Frau E. übernommen hatte, in irgendeiner Weise förmlich geregelt. Zwar ist dies auch nach Auffassung der Kammer in funktionierenden Familienverhältnissen auch nach einer Trennung in keiner Weise zwingend notwendig, da es nicht zu beanstanden ist, wenn Menschen auch ohne förmliche Vereinbarung für einander und für Angehörige einstehen und die Sorge eines gemeinsamen Kindes auch nach der Trennung einvernehmlich regeln. Es fügt jedoch jeweils einzelne Momente zu einem Gesamtbild hinzu, welche sich in der Gesamtschau auch für die erkennende Kammer als eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft darstellt. Dieses Gesamtbild findet im Übrigen seine Abrundung in der im Oktober 2018 durch den Kläger auf Frau E. erfolgten Überschreibung der von ihm und ihr bewohnten Wohnung und der Übernahme des dinglich gesicherten Leibgedinges und des Wohnrechtes, was die auch wirtschaftliche Verflechtung des Klägers und Frau E. und den damit einhergehenden Willen füreinander zu sorgen und einzustehen unterstreicht. Letzteres wurde nach den Angaben des Klägers im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in dem sozialgerichtlichen Verfahren der Frau E. im Übrigen zuvor auch schon dadurch deutlich, dass der Kläger es unwidersprochen hinnahm, dass Frau E. über einen signifikanten Zeitraum hinweg den vermeintlich vereinbarten Mietzins nicht entrichtet hat oder nicht entrichten konnte und er hieraus keinerlei mietrechtliche Konsequenzen zog.

Überdies passt zu dem Gesamteindruck der Kammer schließlich auch, dass Frau E. trotz des im Vergleich zu dem Jahr 2017 deutlich besseren Gesundheitszustandes des Klägers nach dem Tod der Mutter des Klägers im Jahre 2005 gleichwohl in der Wohnung wohnen geblieben ist, um sich um den Kläger zu kümmern. Dies jedenfalls spricht nach Auffassung der Kammer auch und gerade für eine zu diesem Zeitpunkt weiterhin bestehende emotionale Beziehung, die – nicht zuletzt mit Blick auf das von dem Kläger und Frau E. nach der behaupteten Trennung gemeinsam gewählte Lebensmodell – den Charakter einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit wechselseitigem Einstandswillen unterstreicht.

Soweit der Kläger ua im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in dem Verfahren der Frau E. insbesondere auf den unterschiedlichen Einrichtungsstil und darauf hingewiesen hat, wenn er Frau E. hätte unterstützen wollen, hätte er sie ja heiraten können, damit sie im Fall der Fälle eine Witwerrente erhielte, hält die Kammer diese Aspekte zwar im Ausgangspunkt für nachvollziehbar und für durchaus bedenkenswert. Zwar ist der volle Beweis für eine Tatsache – hier insbesondere das Bestehen einer Partnerschaft in einem gemeinsamen Haushalt – erst dann erbracht, wenn sie für das erkennende Gericht mit Gewissheit feststeht, wobei Gewissheit in diesem Sinn bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (vgl G. Becker in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 7, RdNr 117 mwN). Indes kann und darf sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl zu diesem Aspekt des Vollbeweises erneut G. Becker in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 7, RdNr 117 mwN). Von daher ist die Kammer von dem Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit dem entsprechenden wechselseitigen Einstandswillen in der Gesamtschau aller dargelegten und gewürdigten Erkenntnisse überzeugt, wobei Letztere den dargestellten Einwänden des Klägers und den damit bestehenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

b) Wenn nach alledem die Anfechtungsklage gegen die Auskunftserteilungsverpflichtungsverfügung unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die Anfechtungsklage gegen die auf die Regelungen des § 40 Abs 6 SGB II iVm § 66 Abs 1 S 3 SGB X iVm § 28 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) iVm § 27 Abs 2 Nr 1 VwVG Bbg gestützte Zwangsgeldandrohungsverfügung. Der Beklagte hat die maßgeblichen Voraussetzungen zutreffend angewandt und ist zu einer nicht zu beanstandenden Zwangsgeldandrohung gelangt, hiergegen hat der Kläger auch keine Einwände erhoben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten besteht.

6. Die endgültige Streitwertfestsetzung gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 1 Abs 2 Nr 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) iVm § 63 Abs 2 S 1 GKG erfolgt durch gesonderten Beschluss (vgl zu dem Erfordernis eines gesonderten Beschlusses: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – L 9 KR 119/08, RdNr 1 ff).