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Entscheidung S 26 AS 978/20 WA


Metadaten

Gericht SG Neuruppin 26. Kammer Entscheidungsdatum 25.01.2022
Aktenzeichen S 26 AS 978/20 WA ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die mit dem Bescheid des Beklagten vom 03. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2015 verlautbarte und den Zeitraum vom 01. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 betreffende Sanktionsverfügung des Beklagten wird aufgehoben.

Der Beklagte hat der Klägerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Klägerin nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 zu Recht sanktioniert hat.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 136 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „I.“) bis Seite 2 (dort bis vor „II.“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26. Oktober 2015, mit dem dieser den Widerspruch der Klägerin vom 30. September 2015 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Sanktionsentscheidung des Beklagten vom 03. September 2015 als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort ab „II.“) bis Seite 4 (dort bis vor das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26. Oktober 2015.

Hiergegen hat die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schriftsatz vom 19. November 2015 – bei dem erkennenden Gericht eingegangen am 20. November 2015 – Klage erhoben, mit der sie ihr auf Aufhebung der sie belastenden Verfügung gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Klagebegründend trägt sie im Wesentlichen vor, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die Sanktionsentscheidung schon deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte seine bewilligenden Entscheidungen nicht im Sanktionsumfang aufgehoben habe, eine erst später erfolgte Aufhebung könne die Rechtswidrigkeit auch nicht nachträglich heilen. Im Übrigen sei der Klägerin keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, es liege keine Weigerung im Sinne des § 31 Abs 1 Nr 2 SGB II vor.

Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die mit dem Bescheid des Beklagten vom 03. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2015 verlautbarte Sanktionsverfügung des Beklagten aufzuheben

sowie hilfsweise

den Beklagten zu verurteilen, die einbehaltenen Leistungen für den Zeitraum vom 01. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von monatlich 119,70 Euro an die Klägerin auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er seine Erwägungen aus den angegriffenen Verfügungen. Ergänzend hebt er hervor, jedenfalls habe die Klägerin das Fortführen der Maßnahme durch ihr Verhalten verhindert, für das Vorliegen eines wichtigen Grundes habe die Klägerin auch nichts vorgetragen. Im Übrigen habe er die Sanktionsentscheidung mit seinen endgültigen Bewilligungsverfügungen vom 14. Juli 2016 auch leistungsrechtlich umgesetzt. Schließlich werde der um den Leistungsantrag erweiterten Klage, die eine Klageänderung darstelle, nicht zugestimmt.

Auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat das Gericht wegen des bundesverfassungsgerichtlichen Verfahrens – 1 BvL 7/16 – das Ruhen des Verfahrens, das ursprünglich unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 2693/15 registriert worden war, angeordnet (Beschluss vom 10. Dezember 2019) und auf den Antrag der anwaltlich vertretenen Klägerin vom 28. Oktober 2020 unter dem jetzigen gerichtlichen Aktenzeichen wieder aufgenommen.

Die Beteiligten haben mit ihren Schriftsätzen vom 28. Oktober 2021 und vom 17. November 2021 jeweils ihre Zustimmung zu einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und die Gegenstand der Beratung sowie der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

1. Über die Klage konnte die Kammer gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).

2. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Sanktionsverfügung des Beklagten vom 03. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2015, mit der der Beklagte für den Zeitraum vom 01. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 das Arbeitslosengeld II um jeweils monatlich 30 Prozent des Regelbedarfes gemindert hat. Die genannte – die Klägerin belastende – Verfügung ist dementsprechend ihrerseits Klagegegenstand.

3. Das Begehren der Klägerin versteht die Kammer nach Maßgabe von § 123 SGG als gerichtet auf die Aufhebung der sie belastenden Verfügung. Richtige Klageart für das auf Aufhebung der die Klägerin belastenden Verfügung gerichtete Begehren ist dementsprechend eine (isolierte) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG).

4. Die so verstandene – auch im Übrigen zulässige – Klage ist auch begründet, weil die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Sanktionsverfügung des Beklagten rechtswidrig ist und die Klägerin durch sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

a) Rechtsgrundlage der hier angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Sanktionsverfügung, die einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) iVm § 40 Abs 1 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) darstellt, ist die Regelung des § 31a Abs 1 S 1 SGB II in der Fassung, die zum Zeitpunkt der verfügten Minderung des Arbeitslosengeldes II galt, was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt. Zwar ist eine frühere, durch eine Änderung des Gesetzes abgelöste alte Fassung des Gesetzes kein aktuell geltendes Recht mehr, aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Übergangsvorschriften im SGB II (vgl zB dessen § 66 oder auch dessen § 80), die Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art 20 Abs 3 des Grundgesetzes folgenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes auch bei Rechtsänderungen sind, ist jedoch im SGB II vom sog Geltungszeitraumprinzip auszugehen, nach dem das Recht anzuwenden ist, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn es – wie hier – an einer speziellen Regelung mangelt (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R, RdNr 15 mwN).

b) aa) Gemäß § 31a Abs 1 S 1 SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Nach § 31 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Dies gilt gemäß § 31 Abs 1 S 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist. Schließlich regelt die Vorschrift des § 31b SGB II den Beginn und die Dauer der Minderung.

bb) aaa) Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Maßgaben hat der Beklagte das Arbeitslosengeld II der Klägerin zu Unrecht auf der Grundlage der genannten Ermächtigungsgrundlage des § 31a Abs 1 S 1 SGB II für drei Monate um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes gemindert. Denn – entgegen der Auffassung des Beklagten – fehlt es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung des Vorliegens einer Pflichtverletzung. Mit Blick darauf, dass die Klägerin nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten die Arbeitsgelegenheit begonnen und (zunächst) ausgeführt hat, hat sie sich weder geweigert, eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen noch hat sie deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindert. Auch ist mit Blick auf die nach dem ebenfalls übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten erfolgte Beendigung der Arbeitsgelegenheit durch den Maßnahmeträger nichts dafür ersichtlich, dass sich die Klägerin ihrerseits geweigert hätte, die Arbeitsgelegenheit fortzuführen. Soweit der Beklagte demgegenüber seine Sanktionsverfügung offenbar damit zu rechtfertigen versucht, die Klägerin habe das Fortführen der Maßnahme durch ihr Verhalten verhindert, ist dies im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 31 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II schon von dessen Wortlaut nicht erfasst, dort ist lediglich – wie bereits dargelegt – von der Verhinderung der Anbahnung die Rede; eine erweiternde Auslegung kommt nach Auffassung der Kammer für belastende Eingriffsnormen von vornherein nicht in Betracht.

bbb) Zwar hält es die Kammer für denkbar, dass das von dem Beklagten sanktionierte Verhalten der Klägerin den Tatbestand des § 31a Abs 1 S 1 SGB II iVm § 31 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II erfüllen könnte. Nach der zuletzt genannten – die Rechtsgrundlage des § 31a Abs 1 S 1 SGB II konkretisierenden – Vorschrift verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten ua auch dann, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis Anlass für den Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit gegeben haben. Indes hat der Beklagte seine Sanktionsverfügung ausschließlich auf die Regelung des § 31a Abs 1 S 1 SGB II iVm § 31 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II gestützt. Die Kammer hält sich jedoch nicht für befugt, diese Rechtsgrundlage im gerichtlichen Verfahren zu Ungunsten der Klägerin und zu Gunsten des Beklagten heranzuziehen.

Zwar haben die Sozialgerichte die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist aber dennoch nur der jeweils erlassene Verwaltungsakt und nicht irgendeine andere Entscheidung, die die Verwaltung zur Regelung des konkreten Sachverhalts auch hätte treffen können. Bei der gerichtlichen Entscheidung kann daher die von der Behörde getroffene Entscheidung nur dann – auch durch das Gericht – auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, wenn hierdurch der angegriffene Verwaltungsakt nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert wird oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen sich dadurch nicht erheblich erschwert (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 87/09 R, RdNr 16 mwN; vgl auch Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 23ff). Zumindest Letzteres wäre aber nach Auffassung der Kammer hier der Fall. Durch die Heranziehung des § 31 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II anstatt des § 31 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II als Ausfüllungsnormen der Eingriffsgrundlage des § 31a Abs 1 S 1 SGB II würde die Rechtsverteidigung erheblich erschwert werden, weil es einen signifikanten Unterschied macht, ob die Klägerin sich (vorsätzlich) geweigert hat, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II oder ein nach § 16e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten zu verhindern oder sie aber lediglich schlicht Anlass für den Abbruch der Maßnahme gegeben hat. Weil es aber im Rahmen einer Anfechtungsklage der vorliegenden Art (lediglich) Aufgabe des Gerichts ist, die Entscheidung der Sozialverwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit von angefochtenen Verwaltungsakten erst zu schaffen (vgl zu diesem Aspekt etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 25), verbietet sich eine Veränderung der Rechtsgrundlage durch das Gericht.

cc) Wenn danach schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 31a Abs 1 S 1 SGB II nicht vorliegen, erweist sich die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Sanktionsentscheidung des Beklagten insgesamt als rechtswidrig und beschwert die Klägerin deshalb auch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG), weshalb auch dahingestellt bleiben kann, ob die von der Klägerin gerügten weiteren Umstände die gerichtliche Aufhebung der Sanktionsverfügung ebenfalls hätten rechtfertigen können.

4. Da die Kammer den „vorsorglich“ gestellten Leistungsantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin in ihrem wohlverstandenen Interesse – vgl § 123 SGG – als hilfsweise gestellten Antrag ausgelegt hat und die Klägerin schon mit ihrem Hauptantrag durchgedrungen ist, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. Nur vorsorglich macht die Kammer allerdings darauf aufmerksam, dass der Beklagte nach der nunmehr erfolgten gerichtlichen Aufhebung der angegriffenen Sanktionsverfügung von Amts wegen verpflichtet ist, der Klägerin die vorenthaltenen Leistungen auszuzahlen, weshalb eine gleichwohl erhobene Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG mangels Rechtsschutzbedürfnisses jedenfalls dann unzulässig wäre, wenn – wie hier – die Sanktionsverfügung durch das Gericht aufgehoben wird.

5. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass der Beklagte der Klägerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in voller Höhe zu erstatten hat, weil die Klägerin im Hauptantrag vollständig erfolgreich war.

b) Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (§ 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).

6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).

7. Die wegen der Unterschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zulassungsbedürftige Berufung (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG) war angesichts der sich auch im Sanktionensystem des SGB II stellenden Problematik der Auswechselung der Ermächtigungsgrundlage wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG).