Gericht | FG Berlin-Brandenburg 16. Senat | Entscheidungsdatum | 27.10.2021 | |
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Aktenzeichen | 16 K 11306/19 | ECLI | ECLI:DE:FGBEBB:2021:1027.16K11306.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 32c Abs 1 S 1 Nr 2 AO, Art 23 Abs 1j EUV 2016/679, Art 31 GG, § 3 Abs 1 IFG, § 80 Abs 1 InsO, § 129 InsO, § 4 Abs 1 IFG, Art 12 Abs 1 GG, § 32e AO, § 32i Abs 2 S 1 AO, § 32i Abs 2 S 2 AO, § 32i Abs 9 S 1 AO, Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, Art 15 Abs 3 EUV 2016/679, Art 4 Nr 1 EUV 2016/679 |
1. Der Insolvenzverwalter hat gegen das FA keinen Anspruch auf Auskunft zu Abtretungsanzeigen des Insolvenzschuldners oder zu vom FA auf abgetretene Steueransprüche geleistete Zahlungen oder auf Akteneinsicht, soweit nicht das FA erklärt, dass keine Bedenken entgegenstehen.
2. Nach landesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetzen bestehende Rechte auf Akteneinsicht oder Auskunftserteilung werden begrenzt durch bundesgesetzliche Einschränkungen der Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zugunsten von Finanzbehörden (§§ 32a ff. Abgabenordnung).
3. Der Insolvenzverwalter hat keinen datenschutzrechtlichen Anspruch aus Art. 15 DSGVO gegen Finanzbehörden auf Akteneinsicht oder Auskunftserteilung betreffend steuerliche Daten über den Insolvenzschuldner.
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19.04.2021 soweit Auskünfte hinsichtlich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.04.2021 als Anlagen K4, K5 und K6 vorgelegten, diesem Urteil als Anlage beigefügten Abtretungsanzeigen zugunsten
a. der B… GmbH,
b. der C… GmbH und
c. des D…
betroffen sind verurteilt, der Klägerin Auskünfte zu erteilen zu auf diese Abtretungen durch den Beklagten erfolgten Zahlungen, deren jeweilige Höhe, Ausführungsdaten und angewiesenen Zahlungsempfängern. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 75% der Klägerin und zu 25% dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Auskunftserteilung durch Sicherheitsleistung in Höhe von … Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitig ist der Anspruch einer Insolvenzverwalterin auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung gegenüber dem beklagten Finanzamt (im Folgenden: FA).
Die Klägerin begehrte als gerichtlich bestellte Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin E… GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) mit Schreiben vom 25.09.2019 an das FA Akteneinsicht in die Steuerakten der Insolvenzschuldnerin.
Mit Bescheid vom 13.11.2019 lehnte das FA den Antrag auf Akteneinsicht ab, da nach § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung -AO- das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gem. Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden auch: DSGVO) nicht bestehe, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Art. 23 Abs. 1 lit. j der Verordnung EU 2016/6791 beeinträchtigen würde.
Mit Schreiben vom 15.04.2021 begehrte die Klägerin vom FA ferner Auskunft zu a) Abtretungsanzeigen der Insolvenzschuldnerin im Zeitraum ab dem 07.11.2014 bis 29.05.2019 und b) auf diesen Abtretungen durch das FA erfolgten Zahlungen, deren jeweilige Höhe, Ausführungsdaten und angewiesenen Zahlungsempfängern.
Das FA lehnte das Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 19.04.2021 unter Hinweis auf das entgegenstehende Steuergeheimnis (§ 30 AO) ab. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält das Schreiben des FA nicht.
Mit am 16.12.2019 erhobener Klage verfolgt die Klägerin ihr auf Akteneinsicht und im weiteren Verlauf ferner auf Auskunftserteilung gerichtetes Begehren weiter.
Der Antrag auf Akteneinsicht wird ausschließlich auf § 4 Berliner Informationsfreiheitsgesetzt -IFG Berlin- gestützt. Trotz des Inkrafttretens der DSGVO stehe es der Beklagten nicht zu, sich auf den Ausschlusstatbestand des § 32c Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung -AO- zu berufen. Die Vorschrift des § 32e AO regele das Verhältnis zu den Ansprüchen auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder und den auf Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO gestützten Ausschlusstatbeständen und sei im streitgegenständlichen Fall nicht anwendbar, da die Klägerin ihr Auskunftsersuchen auf das Selbstinformationsrecht der Insolvenzschuldnerin gemäß §§ 1, 3, 4 IFG Berlin stütze.
Der Antrag auf Auskunftserteilung enthält keine Angaben, auf welche rechtliche Grundlage das Auskunftsersuchen gestützt wird.
Nachdem der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 16.12.2019 mit Beschluss vom 29.09.2021 zurückgewiesen worden war, hat sich das FA mit Schriftsatz vom 14.10.2021 dahingehend eingelassen, einer Auskunftserteilung hinsichtlich dreier konkret benannter Abtretungsanzeigen stünden keine Bedenken mehr entgegen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 13.11.2019 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Einsicht in die Steuerakten der Insolvenzschuldnerin zu gewähren;
2. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 19.04.2021 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragten Auskünfte zu erteilen zu
a. Abtretungsanzeigen der Insolvenzschuldnerin im Zeitraum ab dem 07.11.2014 bis 29.05.2019 und
b. auf diesen Abtretungen durch den Beklagten erfolgten Zahlungen, deren jeweilige Höhe, Ausführungsdaten und angewiesenen Zahlungsempfängern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte darauf, dass sich Auskunftsansprüche über bei Finanzbehörden gespeicherte personenbezogene Daten seit Inkrafttreten der DSGVO nur noch nach den §§ 2a, 32a-32j AO i.V.m. der DSGVO richteten.
Die Klägerin sei bereits nicht die „betroffene Person" im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der DSGVO und der einschlägigen Vorschriften der AO. Der Umstand, dass die Klägerin zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt worden sei und dass gemäß § 80 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsmacht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf die Klägerin übergehe, ändere hieran nichts. Denn bei Auskunftsrechten nach der DSGVO handele es sich um höchstpersönliche Rechte, welche nicht übertragbar seien und demzufolge auch nicht zur Insolvenzmasse gehörten.
Im Übrigen stehe der Auskunft bzw. Akteneinsicht § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO entgegen. Nach dieser Vorschrift bestehe ein Recht auf Auskunft nicht, wenn die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Art. 23 Abs. 1 lit. j der DSGVO beeinträchtigen würde.
Soweit sich die Klägerin darauf berufe, nach dem IFG Berlin bestehe ein voraussetzungsloser Anspruch auf Akteneinsicht, stehe dem § 32e AO entgegen.
Dem Gericht lagen neben den Streitakten des hiesigen Verfahrens ein Band „Insolvenzakten“ des FA vor.
I.
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Die Klägerin hat den Verzicht auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 07.10.2021 erklärt.
II.
Die Klage hat nur teilweise Erfolg.
1.
Die Klage ist zulässig.
a)
Der Finanzrechtsweg ist nach der aufdrängenden Sonderzuweisung gemäß § 32i Abs. 2 Satz 1 AO für Streitigkeiten über datenschutzrechtliche Fragen der Finanzbehörden gegeben. Durch das JStG 2020 wurde in § 32i Abs. 2 Satz 2 AO zudem eine aufdrängende Sonderzuweisung für Auskunftsklagen nach den IFG von Bund und Ländern eingeführt, soweit der Anspruch nach § 32e AO i.V.m. §§ 32a bis 32d AO begrenzt wird.
(1)
Die Eröffnung des Finanzrechtswegs für Klagen wegen eines Informationsanspruchs nach einem IFG gilt ab dem 29.12.2020. Soweit bis dahin bei einem Verwaltungsgericht ein Verfahren anhängig war, in dem ein Informationsanspruch nach einem IFG gegenüber einer Finanzbehörde streitig ist, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, da gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (sog. perpetuatio fori).
Gleichwohl steht die erst nach Rechtshängigkeit eingetretene sachliche Erweiterung der aufdrängenden Sonderzuweisung gemäß § 32i Abs. 2 Satz 2 AO der Eröffnung des Finanzrechtswegs im streitgegenständlichen Fall nicht entgegen. Denn der Grundsatz, dass nachträgliche Veränderungen ohne Bedeutung sind, gilt nur rechtswegerhaltend (Kissel, NJW 1991, 948), weil er der Prozessökonomie dient. Treten, bevor es zu einer Verweisungsentscheidung kam, Umstände ein, die die Zulässigkeit des Rechtswegs erst begründen, so sind diese zu berücksichtigen (so auch Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 17 GVG, Rn. 2 m.w.N.).
(2)
Die Eröffnung des Finanzrechtswegs wegen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen knüpft daran an, dass der Auskunftsanspruch im Umfang nach § 32e AO i.V.m. §§ 32a bis 32d AO begrenzt ist. Die Formulierung des Gesetzgebers („begrenzt wird“) ist dahingehend zu verstehen, dass auch gerade strittig sein muss, ob der Auskunftsanspruch begrenzt ist, denn der Finanzrechtsweg soll nur dann eröffnet sein, wenn die Finanzbehörde die Ablehnung der Auskunft zumindest auch auf einen der Gründe der §§ 32a bis 32d AO stützt und damit die Auslegung des steuerrechtlichen Datenschutzrechts relevant wird. Für die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs kommt es nicht darauf an, dass zum Schluss der mündlichen Verhandlung tatsächlich eine Begrenzung festgestellt wird, vielmehr ist die Zuständigkeit allein nach dem schlüssigen Klägervortrag zu prüfen, sodass es wie im streitgegenständlichen Fall ausreichend für die Eröffnung des Finanzrechtswegs ist, wenn sich aus der ablehnenden Entscheidung ergibt, dass sich das FA auf einen der in §§ 32a bis 32d AO genannten Gründe stützt (so auch Schober in: Gosch, AO/FGO, 162. Lfg. (Juni 2021), § 32i AO, Rn. 17.1).
(3)
Nach alledem ist der Finanzrechtsweg eröffnet, da die aufdrängende Sonderzuweisung des § 32i Abs. 2 Satz 2 AO in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist und streitentscheidende Rechtsfrage die Begrenzung datenschutzrechtlicher Auskunfts- und Betroffenenrechte durch die §§ 32a bis 32d AO ist.
b)
Eine auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1, 3. Fall FGO kombiniert mit einer Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1, 1. Fall FGO) gegen den Ablehnungsbescheid statthaft.
Verschiedentlich wird zwar vertreten, dass die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart sei, weil der Verweigerung der Akteneinsicht und Auskunftserteilung eine Verwaltungsentscheidung vorausgehe (BFH, Urteile vom 11. April 2012, I R 63/11, BStBl II 2012, 539; vom 16. Dezember 1987, I R 66/84, BFH/NV 1988, 319; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 11. Dezember 2018, 4 K 977/16, EFG 2019, 745; FG München, Urteil vom 8. Juli 2015, 4 K 2738/14, EFG 2015, 1886; Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 91 AO Rn. 135, Stand: August 2021).
Die Gewährung von Akteneinsicht und Erteilung von Auskünften sind jedoch auch dann, wenn ihnen eine (ablehnende) Entscheidung vorausgeht, Realakte. Mit der Klage auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung wird daher nicht die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage, § 40 Abs. 1, 2. Alt. FGO), sondern zu einer "anderen Leistung" i.S. des § 40 Abs. 1, 3. Alt. FGO begehrt. Statthafte Klageart ist folglich die allgemeine Leistungsklage (BFH, Urteil vom 5. Oktober 2006, VII R 24/03, BStBl II 2007, 243; BVerwG, Urteil vom 20. August 2003, 8 C 13/02, juris; FG Köln, Urteil vom 28. Januar 2016, 1 K 2368/10, EFG 2016, 949), kombiniert mit einer Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Verwaltungsakt (so auch FG Hamburg, Urteil vom 29. April 2021 – 6 K 206/19 –, Rn. 29 f., juris; von Beckerath in: Gosch, AO/FGO, 162. Lfg (Juni 2021), § 40 FGO Rn. 122 f.; Braun in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 40 FGO Rn. 134 f., Stand: August 2021; Krumm in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 FGO Rn. 23 f., Stand: April 2021).
c)
Nach § 32i Abs. 9 Satz 1 AO findet in Verfahren nach § 32i Abs. 1 bis 3 AO grundsätzlich kein Vorverfahren statt. Damit ist für die Zulässigkeit der am 16.12.2019 erhobenen Klage hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht ein erfolglos durchgeführtes Vorverfahren (§ 44 FGO) nicht erforderlich.
Durch das JStG 2020 wurde § 32i Abs. 9 Satz 2 AO neu eingefügt. Danach gilt die Entbehrlichkeit der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens nach § 32i Abs. 9 Satz 1 AO nicht für Verfahren nach § 32i Abs. 2 Satz 2 AO. Damit verbleibt es bei der Grundregel des erforderlichen Vorverfahrens nach § 44 FGO zur Entlastung der Finanzgerichte und um der Finanzbehörde die Möglichkeit der Selbstkontrolle zu geben.
(1)
Die mit Wirkung zum 29.12.2020 und damit nach Rechtshängigkeit des hiesigen Verfahrens in Kraft getretene Regelung des § 32i Abs. 9 Satz 2 AO begründet im streitgegenständlichen Fall jedoch keine zusätzliche Sachurteilsvoraussetzung der vorherigen erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens (§ 44 FGO). Zwar enthält das JStG 2020 keine spezielle Regelung zum zeitlichen Anwendungsbereich der Ergänzung in § 32i Abs. 9 Satz 2 AO auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits anhängige Klageverfahren. Im Lichte des Prozessgrundrechts des Art. 19 Abs. 4 GG kommt eine auf den Zeitpunkt vor Verkündung des JStG 2020 zurückwirkende Verschärfung der Sachurteilsvoraussetzungen für datenschutzrechtliche Fragen der Finanzverwaltung betreffende finanzgerichtliche Verfahren jedoch nicht in Betracht. Bei gebotener verfassungskonformer Auslegung ist § 32i Abs. 9 Satz 2 AO dahingehend zu verstehen, dass die Voraussetzung der vorherigen erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens sich nicht auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits anhängige Klageverfahren bezieht. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird bestätigt durch die Kontrollüberlegung, dass vor Inkrafttreten des § 32i Abs. 9 Satz 2 AO überhaupt kein Einspruchsverfahren i.S.v. § 347 AO durchgeführt werden konnte (so auch BMF v. 12.1.2018, IV A 3 - S 0030/16/10004-07, BStBl I 2018, 185, Tz. 108) und ein gleichwohl eingelegter Einspruch von den Finanzbehörden als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre. Es wäre daher widersprüchlich, die Einlegung eines bis zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung unzulässigen Rechtsbehelfs im Zuge der Gesetzesänderung gleichsam zur Sachurteilsvoraussetzung für in diesem Zeitpunkt bereits anhängige Klageverfahren zu erklären.
Nach alledem ist die Klage zulässig, soweit sie die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht vom 13.11.2019 betrifft.
(2)
Hinsichtlich der im Wege der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 27.04.2021 erhobenen Klage gegen die Ablehnung des Auskunftsersuchens vom 19.04.2021 fehlt es jedoch an der erforderlichen erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens. Das FA hat jedoch nach Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin vom 27.04.2021 am 05.10.2021 mit Schriftsatz vom 14.10.2021 einer Sprungklage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 AO zugestimmt, sodass die Klage insoweit als Sprungklage zulässig ist.
2.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
a)
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunftserteilung in Bezug auf die Abtretungsanzeigen zugunsten der B… GmbH, der C… GmbH und des D… gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 IFG Berlin.
(1)
Das FA hat sich mit Schriftsatz vom 14.10.2021 dahingehend eingelassen, einer Auskunftserteilung hinsichtlich der im Verlauf des Klageverfahrens drei konkret benannten Abtretungsanzeigen stünden keine Bedenken entgegen.
(2)
Nach Ansicht des erkennenden Senats ist die Auskunft hinsichtlich der im Verlauf des Klageverfahrens mit Schriftsatz der Klägerin vom 27.04.2021 konkret benannten Abtretungsanzeigen als Teil (minus) von dem vorherigen, nicht spezifizierten Auskunftsverlangen der Klägerin vom 15.04.2021 mit umfasst und stellt insoweit keinen neuen, qualitativ anderen Antrag auf Auskunftserteilung (aliud) dar.
(3)
Einer Beiladung oder Anhörung der drei konkret benannten Abtretungsempfänger bedurfte es nicht, da diese hinsichtlich der Abtretung in keiner besonderen Rechtsbeziehung zum beklagten FA standen, aus welcher sich besondere Schutz- oder Abwehrrechte gegen eine Weitergabe der Informationen durch das FA ergeben könnten.
(4)
Der Senat kann über die Frage des Bestehens des Auskunftsanspruchs der Insolvenzverwalterin entscheiden, ohne zugleich über die gebührenrechtlichen Konsequenzen der Auskunftserteilung befinden zu müssen. Denn die Frage der Gebührenpflicht der Auskunftserteilung ist losgelöst und unabhängig von der Frage des materiell-rechtlichen Bestehens des Auskunftsanspruchs zu beurteilen und zunächst vorrangig vom Beklagten zu prüfen.
b)
Ein Anspruch auf Akteneinsicht oder ein über die drei genannten konkreten Abtretungsanzeigen hinausgehender Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung gemäß § 4 IFG Berlin besteht nicht, da nach § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde nicht besteht, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO beeinträchtigen würde. Der Beklagte hat und kann sich nach Ansicht des Senats wirksam auf eine mögliche Beeinträchtigung seiner Rechtsposition bzw. Verteidigungsmöglichkeiten berufen, denn die Möglichkeit, dass sich der Beklagte etwa durch Offenlegung von internen Verrechnungen bzw. Aufrechnungen von Erstattungs- und Steueransprüchen der Insolvenzschuldnerin selbst möglichen insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen und damit verbundener Rückforderungsansprüchen aussetzen kann, ist evident.
(1)
Ein nach landesrechtlichem Informationsfreiheitsgesetz (hier: IFG Berlin) gegebenes Recht auf Auskunft oder Akteneinsicht besteht nach § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO unter anderem nicht, wenn die Auskunftserteilung bzw. Gewährung von Akteneinsicht den Rechtsträger der Finanzbehörde (Bund, Land, Kommune) in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde. Solche zivilrechtlichen Ansprüche sind u.a. Insolvenzanfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO. Die Herausgabe anfechtungsrelevanter Daten kann deshalb in Insolvenzfällen durch die Finanzbehörden unter Berufung auf § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO verweigert werden.
(2)
Gesetzessystematisch regelt § 32e AO das Verhältnis der DSGVO und der § 2a und §§ 32a ff. AO zu den Informations- und Auskunftsansprüchen auf anderer gesetzlicher Grundlage.
§ 32e Satz 1 AO stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die DSGVO und die §§ 32a–32d nicht durch die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes oder der Länder umgangen werden können (vgl. auch BT-Drs. 18/12611, 89). § 32e Satz 2 AO stellt klar, dass weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten ausgeschlossen sind. Nach § 32e Satz 3 AO ist die durch § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO vorgesehene Offenbarungsbefugnis durch Gesetz insoweit ausgeschlossen. Hierdurch wird den landesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetzen die Funktion als Rechtsgrundlage für eine zulässige Offenbarung durch die Finanzbehörden bundesgesetzlich abgesprochen (vgl. Koenig/Gercke, 4. Aufl. 2021, AO § 32e Rn. 1 ff.).
§ 32e AO schließt als spezialgesetzliche Regelung (lex specialis) und vorrangiges Bundesrecht (Art. 31 GG) insbesondere über landesrechtliche Informationsfreiheitsgesetze eröffnete Auskunftsansprüche gegen das Finanzamt aus (vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 167. Lieferung (August 2021), § 32e AO, Rn. 3; Rüsken in: Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 32e). Dadurch soll sichergestellt werden, dass anderweitige Informationszugangsansprüche nicht weitergehen als die Rechte nach der DSGVO und der AO. Die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder werden auf diesem Weg materiell-rechtlich modifiziert und bereichsspezifisch in ihren Rechtsfolgen verdrängt (vgl. Schober in: Gosch, AO/FGO, 162. Lfg. (Juni 2021), § 32e). Nach anderer Lesart soll § 32e AO die Konkurrenz von Informationsansprüchen im Besteuerungsverfahren „nicht im Sinne einer verdrängenden Spezialität auf der Tatbestandsseite, sondern durch eine beschneidende Rechtsfolgenparallelisierung“ auf das Maß der Ansprüche nach der durch §§ 32a ff. AO eingeschränkten DSGVO auflösen (so Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 167. Lfg. (August 2021), § 32e AO Rn. 1).
(3)
Flankiert wird diese materiell-rechtliche Gesetzeslage durch die prozessuale Konzentrationsvorschrift des § 32i Abs. 2 Satz 2 AO.
Die Zuweisung an die Finanzgerichte bezweckt die einheitliche Befassung durch den spezialisierten Rechtszweig, denn vorrangig streitig dürften nicht die Rechte und Pflichten nach der DSGVO sein, sondern in erster Linie, ob die Ausnahmen der §§ 32a bis 32c AO gegeben sind (so auch der Gesetzgeber in BT-Drucks. 19/22850, 162). Deshalb wird auch für Klagen nach den IFG der Finanzrechtsweg eröffnet, soweit der Anspruch nach § 32e AO i.V.m. §§ 32a bis 32d AO begrenzt werden soll (vgl. Schober in: Gosch, AO/FGO, 162. Lfg. (Juni 2021), § 32i Rn. 3; Loose, AO-StB 2020, 320).
Nach alledem besteht ein nach IFG Berlin gegebenes Recht der Klägerin auf Akteneinsicht oder Auskunft nach § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO nicht. Das FA hat zurecht die Herausgabe möglicherweise anfechtungsrelevanter Daten und Unterlagen unter Berufung auf die mögliche Beeinträchtigung des FA in seiner Verteidigung gegen geltend gemachte zivilrechtliche Ansprüche verweigert.
(4)
Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Reichweite der in Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO benannten Einschränkungsmöglichkeiten der Betroffenenrechte aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist nicht geboten, da das Konzept zum Schutz der Daten von Körperschaften nach der AO nicht der Kontrolle durch den EuGH unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-620/19 -, HFR 2021, 331).
c)
Wenngleich die Klägerin ihren Anspruch auf Akteneinsicht ausdrücklich allein auf § 4 IFG Berlin stützt, entscheidet das Gericht des Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 Abs. 2 GVG). Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich jedoch weder unmittelbar aus Art. 15 DSGVO noch aus Art. 15 DSGVO i.V.m. § 2a Abs. 5 AO.
(1)
Ein unmittelbarer Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 DSGVO besteht nicht. Die DSGVO gilt nur für personenbezogene Daten natürlicher Personen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Juristische Personen sowie Personenmehrheiten und –gruppen sind aus dem Schutzbereich ausgenommen. Da die Insolvenzschuldnerin, für die eine Auskunft begehrt wird, eine nicht vom Schutzbereich der DSGVO umfasste Kapitalgesellschaft ist, kommt ein unmittelbarer Anspruch aus Art. 15 DSGVO nicht in Betracht.
(2)
Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich auch nicht aus Art. 15 DSGVO i.V.m. § 2a Abs. 5 AO. Zwar erweitert § 2a Abs. 5 AO den Anwendungsbereich der DSGVO für Zwecke des nationalen Rechts auf Informationen, die sich auf Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen. Jedoch ist der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht "betroffene Person" im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO und geht der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 DSGVO nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über.
aa.
Der Insolvenzverwalter ist bezüglich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners nicht Anspruchsberechtigter im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO, denn der Insolvenzverwalter ist nicht die von der Verarbeitung dieser Daten betroffene Person. Betroffene Person ist lediglich die natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist, auf die sich die personenbezogenen Daten also beziehen, nicht aber der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners (so auch BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10/19 -, HFR 2021, 419 Rn. 16 m.w.N.; Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 10 B 21/19 - ZIP 2020, 86 Rn. 10; BFH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II B 65/19 - ZIP 2020, 1766 Rn. 12).
bb.
Der Insolvenzverwalter kann den Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und das Recht auf Erteilung einer Kopie aus Absatz 3 der Vorschrift auch nicht in seiner Funktion als Insolvenzverwalter in eigenem Namen geltend machen, weil dieser Anspruch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf ihn übergegangen ist. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse (so auch BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10/19 -, HFR 2021, 419 Rn. 23 m.w.N.; Beschlüsse vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 13 und vom 28. Oktober 2019 - 10 B 21.19 - ZIP 2020, 86 Rn. 10).
d)
Soweit die Klägerin vorbringt, durch die fehlende Akteneinsicht in ihrer grundrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit verletzt zu sein, ergibt sich daraus ebenfalls kein unmittelbar auf eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition gründbarer Anspruch auf Akteneinsicht.
Zwar besteht ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt, wenn die Auskunft für einen Steuerpflichtigen unerlässlich ist, um seine steuerlichen Rechte unter zumutbaren Bedingungen effektiv wahrnehmen zu können. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG sowie dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Finanzamts ergibt, einem Steuerpflichtigen eine Auskunft zu erteilen, wenn diese für ihn unerlässlich ist, will er seine steuerlichen Rechte unter zumutbaren Bedingungen effektiv wahrnehmen. Dazu gehört die Auskunftserteilung gegenüber einem Steuerpflichtigen, der substantiiert und glaubhaft darlegt, durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende und gegen die betreffende Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen zu können, insbesondere bei Konkurrentenklagen. Unter diesen Voraussetzungen hat der betreffende Steuerpflichtige einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch (BFH, Urteil vom 5. Oktober 2006, VII R 24/03, BStBl II 2007, 243; BVerwG-Urteil vom 2. Juli 2003, 3 C 46.02, BVerwGE 118, 270). Einer solchen Auskunft steht dann auch § 30 Abs. 1 AO nicht entgegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO; BFH, Urteil vom 26. Januar 2012, VII R 4/11, BStBl II 2012, 541; Hessisches FG, Urteil vom 11. Dezember 2018, 4 K 977/16, EFG 2019, 745; Tormöhlen in Gosch, AO/FGO, 162. Lfg. (Juni 2021), § 30 AO Rn. 101).
Ein solches Recht kann die Klägerin jedoch nicht geltend machen, da die steuerlichen Belange der Insolvenzschuldnerin, für die eine Auskunft begehrt wird, nicht betroffen sind und im Übrigen keine Konkurrentensituation der Insolvenzschuldnerin besteht, aus der sich ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz ergeben könnte. Ebensowenig vermag eine Betroffenheit der Klägerin persönlich - in ihrer Rechtsstellung als Insolvenzverwalterin - in ihrer Berufsausübungsfreiheit einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch zu begründen.
III.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da der Frage des Umfangs und der Schranken des Rechts von Insolvenzverwaltern auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung gegen Finanzämter im Lichte der Einführung der DSGVO und der diese Einführung begleitenden Änderungen in der AO, namentlich der §§ 32a-32j AO, klärungswürdig und klärungsbedürftig erscheint und ihr wegen bestehender Breitenwirkung grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Dabei geht der Senat hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht und des Antrags auf Auskunftserteilung von zwei selbständigen Klagegegenständen aus.
Da das konkrete Interesse der Klägerin an der Akteneinsicht und der Auskunftserteilung nicht bestimmbar ist, und selbst von der Klägerin nicht konkret beziffert werden könnte, bemisst sich der Streitwert beider Klagegenstände aus dem Auffangstreitwert von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Nach Ansicht des Senats ist hinsichtlich des Klagegenstandes Akteneinsicht von einem vollständigen und hinsichtlich des Klagegenstandes Auskunftserteilung von einem hälftigen Unterliegen der Klägerin auszugehen. Daraus ergibt sich für die einheitliche Kostenentscheidung insgesamt ein Unterliegen der Klägerin von 75% und des Beklagten von 25%.
V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 151 Abs. 3 FGO, § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Beschränkung des § 151 Abs. 3 FGO gilt nicht, weil es sich bei der Klage um eine Leistungsklage handelt, soweit das Begehren der Klägerin auf Auskunftserteilung gerichtet ist.
Der Bemessung der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollstreckung der Auskunftserteilung liegt die Summe der von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten bezifferten Abtretungsanzeigen zugrunde (… Euro). Der im Falle der Abwendung der Vollstreckung der Auskunftserteilung aufgrund Verjährung drohende Schaden der Klägerin wird unter Berücksichtigung eines Prozessrisikos von 50% mit … Euro geschätzt.