Gericht | VG Frankfurt (Oder) 10. Kammer | Entscheidungsdatum | 18.02.2022 | |
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Aktenzeichen | 10 K 21/22.A | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2022:0218.10K21.22.A.00 | |
Dokumententyp | Gerichtsbescheid | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 55d VwGO |
Eine nicht unter Wahrung der Erfordernisse des § 55d VwGO angebrachte Klage ist unwirksam.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der nach eigen Angaben aus Kamerun gebürtige Kläger stellte am 4. Oktober 2021 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag, den das Bundesamt mit am 31. Dezember 2021 zugestelltem Bescheid vom 23. Dezember 2021 als unzulässig ablehnte, da Frankreich für die Prüfung des Asylantrags international zuständig sei; ferner versagte es dem Kläger nationalen Abschiebungsschutz, ordnete es die Abschiebung nach Frankreich an und verfügte es ein auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Kläger am 10. Januar 2022 per Fax Klage erhoben und einen Eilantrag (VG 10 L 10/22.A) angebracht, den der Einzelrichter nach zwischenzeitlichem Eingang des Originalklageschriftsatzes am 13. Januar 2022 mit Beschluss vom 19. Januar 2022 als unwirksam gestellt abgelehnt hat.
Der zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen der Klageerhebung sowie zur Entscheidungsweise angehörte Kläger beantragt ohne nähe Begründung die Wiedereinsetzung des Klägers in die Klagefrist und in der Sache,
den genannten Bescheid aufzuheben.
Die ebenfalls angehörte Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klage- und Eilverfahrensakten wie des vorgelegten Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.
Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, da sie unter Verstoß gegen die Wirksamkeitserfordernisse des § 55d Satz 1 VwGO angebracht worden ist. Hiernach sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Weder das Fax noch der Originalschriftsatz des Klägerbevollmächtigten stellen ein elektronisches Dokument dar.
Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderung in der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 11. Januar 2022 auch nicht etwa die nach § 55d Sätze 3 und 4 VwGO zulässige Heilung bewirkt. Nach diesen Regelungen bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist; freilich ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Der Kläger(bevollmächtigte), der am 13. Januar 2022 den Empfang der Eingangsverfügung mittels elektronischen Dokuments bestätigt hat, ist bis heute trotz Fristsetzung jegliche Erklärung dazu schuldig geblieben, dass überhaupt ein Fall vorübergehender technischer Unmöglichkeit vorgelegen hat und hat insbesondere nichts dazu glaubhaft gemacht (zu den Voraussetzungen vgl. OVG SH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 4 MB 78/21 - juris Rn. 5, 6).
Die Einhaltung der Vorschrift ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten; sie steht nicht zur Disposition der Beteiligten (BT-Drs. 17/12634 S. 27 zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO; Schmitz in: BeckOK, VwGO, 59. Ed. 1. Oktober 2021 § 55d Rn. 2). Eine herkömmliche Einreichung - etwa auf dem Postweg oder per Fax - ist prozessual unwirksam (Braun Binder in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018 § 55d Rn. 7).
War somit eine Übermittlung der Klage und die Glaubhaftmachung der technischen Hinderungsgründe möglich und musste dem Klägerbevollmächtigten in seiner Stellung als Organ der Rechtspflege die Rechtslage bekannt sein (vgl. LAG SH, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 6 Sa 337/20 - juris Rn. 134), besteht für eine Wiedereinsetzung des Klägers in die Klagefrist (§ 60 Abs. 1 VwGO) schon im Ansatz kein Raum (vgl. Siegmund, NJW 2021, 3617 Rn. 14).
Die Kostenfolgen ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.