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Entscheidung 6 L 337/21


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer Entscheidungsdatum 19.10.2021
Aktenzeichen 6 L 337/21 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2021:1019.6L337.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf … festgesetzt

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, die Arbeiten zur Herstellung des Haltepunktes und Bahnsteiges Bad-Saarow Süd/Pieskow im Bereich der Bahnkilometer 14,439 bis 14,513 des Streckenabschnittes Bad Saarow–Pieskow von der Bahnstrecke 6521 Fürstenwalde – Beeskow vorläufig (bis zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz) einzustellen und die sofortige Vollziehbarkeit der Einstellungsverfügung anzuordnen,

hilfsweise,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Landesamt für Bauen und Verkehr sofort nach der Zustellung des Beschlusses, und zwar spätestens innerhalb eines Tages nach dessen Zustellung an den Antragsgegner, eine fachaufsichtliche Weisung zu erteilen, die im Hauptantrag bezeichneten Arbeiten vorläufig einzustellen und die sofortige Vollziehbarkeit der Einstellungsverfügung anzuordnen,

ist bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in dem Sinne auszulegen, dass nicht allein die Unterbindung von Bauarbeiten in dem auf der Seite 2 der Antragsschrift gestellten Antrag bezeichneten Bereich des Bahnkilometers 14,5 begehrt wird, sondern auch die Einstellung derjenigen Baumaßnahmen an den auf den Seiten 8 und 9 der Antragsschrift angeführten Anlagen (neuer Bahnsteig, zwei Zugangsrampen, Wetterhäuschen, Zäune, Leuchtmasten), die ausweislich des Antragsvorbringens und der vorgelegten Planunterlagen allesamt auf den an seinem Grundstück unmittelbar angrenzenden Flächen im Bereich der Bahnkilometer 14,439 bis 14,513 durchgeführt werden (vgl. die Seiten 8 und 9 der Antragsschrift sowie die Seite 8 der Antragserwiderung mit der bildlichen Darstellung der örtlichen Verhältnisse auf Seite 9).

Hingegen ist bei verständiger Würdigung des Antragsvorbringens im Hinblick auf die Baumaßnahmen an den Gleisanlagen davon auszugehen, dass der Antragsteller insoweit keinen Baustopp begehrt. Er hat nämlich nur vorgetragen, dass aktuell mit der Errichtung des Bahnsteiges begonnen worden sei und des Weiteren unter anderem der Neubau zweier Zugangsrampen, eines Wetterhäuschens und der Leuchtmaste geplant sei (vgl. die Seiten 7 bis 9 der Antragsschrift). Hingegen hat er nicht dargetan, dass gegenwärtig an den Gleisanlagen gebaut wird, sondern vorgetragen, dass mit dem Anfang des Jahres 2021 begonnenen neuerlichen Bau des Streckenabschnittes von Bad Saarow Klinikum bis Bad Saarow Süd - Pieskow der Schienenunterbau vollständig erneuert „wurde“ und Gleise und Schwellen verlegt „wurden“ (vgl. Seite 6 der Antragsschrift). Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass gegenwärtig nicht an diesen Bahnanlageteilen am Gleiskörper gebaut wird. Zudem hat die Beigeladene in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Baumaßnahmen am Gleiskörper bereits seit Februar 2021 abgeschlossen seien; vor dem Hintergrund der Ausführungen auf der Seite 6 der Antragsschrift, dass diese Maßnahmen durchgeführt „wurden“, bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beigeladenen.

Sachlich zuständig für eine Entscheidung über diesen Antrag im ersten Rechtszug ist nach § 45 VwGO das Verwaltungsgericht.

Hingegen besteht entgegen der Annahme der Beigeladenen keine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für eine Entscheidung im ersten Rechtszug nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO und § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dem Satz 1 Nr. 7 der vorgenannten Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken unter anderem von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Nach dem Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzungen für die Begründung einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts sind hier allerdings nicht erfüllt. Denn für die streitbefangenen Bauarbeiten gibt es weder einen Planfeststellungsbeschluss noch eine an dessen Stelle erteilte Genehmigung; dies ist in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenfalls in der Sache unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Regelungsgegenstand der Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamtes vom 11. Juni 2002 (Gesch..Z:… [Anlage A3 zur Antragsschrift]) nicht die streitbefangenen Baumaßnahmen im Bereich des Grundstücks des Antragstellers erfasst. Zu dem Inhalt dieser Genehmigung gehörte unter anderem die Änderung der Bahnsteige für den Haltepunkt Bad Saarow-Pieskow Süd im Bereich des Bahnkilometers 14,377 bzw. der Bahnkilometer 14,342 bis 14,412 (vgl. die Seiten 20, 29 der vorgenannten Plangenehmigung und die Anlage A11 zur Antragsschrift), die nach dem insoweit in der Sache übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten an anderer Stelle als das nunmehrige Bauvorhaben geplant, aber nicht verwirklicht worden waren, und zwar nach den plausiblen Angaben des Antragstellers in einer Entfernung von mindestens 22 Metern zu dem streitbefangenen Bauvorhaben (vgl. Seite 4 der Antragsschrift mit der Anlage A11 und den in roter Farbe markierten im Jahre 1999/2002 geplanten Bahnsteig und in gelber Farbe markierten rückgebauten Bahnsteig beim Grundstück des Antragstellers sowie die Seite 6 der Antragserwiderung).

Stattdessen ist zwischen den Beteiligten allein die Rechtsfrage streitig, ob für die streitbefangenen Bauarbeiten – wie der Antragsteller meint – nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) in der zuletzt geänderten Fassung vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) ein Planfeststellungsbeschluss oder gegebenenfalls nach § 18b Satz 1 AEG eine Plangenehmigung erforderlich ist oder ob es für diese Baumaßnahmen – wie der Antragsgegner und die Beigeladene demgegenüber meinen – nach § 18 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AEG keiner vorherigen Planfeststellung bzw. -genehmigung bedarf. Ein Rechtsstreit, bei dem hinsichtlich eines unstreitig und offensichtlich nicht planfestgestellten bzw. plangenehmigten Bauvorhabens allein um die Rechtsfrage gestritten wird, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung vorliegen, fällt aber nicht in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts. Denn mit der in § 48 Abs. 1 VwGO vorgesehenen zuständigkeitsbegründenden Anknüpfung an die Verfahrensart des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens wird der Zweck verfolgt, den Instanzenzug allein für diese Art von Verwaltungsverfahren für größere Vorhaben zu straffen; hingegen würde eine derartige verfahrensbezogene Zuständigkeitsbeschränkung ihren Sinn verlieren, wenn im ersten Rechtszug vor dem Oberverwaltungsgericht auch über die Frage der Planbedürftigkeit sämtlicher Vorhaben gestritten werden könnte (vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 48 VwGO Rdnrn. 11b, 16, 31b [EL 37 Juli 2019] mit weiteren Nachweisen [m.w.Nw.] des Streitstandes in den Fußnoten 41 und 42). Das Regelungsziel des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO, durch die erstinstanzliche Zuweisung der in dieser Vorschrift bezeichneten Streitigkeiten an das Oberverwaltungsgericht den Instanzenzug zu verkürzen und damit die Verwirklichung von planfestgestellten bzw. plangenehmigten Vorhaben zu beschleunigen, gilt nur zu Gunsten derjenigen Vorhabenträger, die bereits ein förmliches Verfahren nach den §§ 18 ff. AEG durchlaufen haben oder noch durchlaufen. Hingegen gilt die mit § 48 VwGO bezweckte Verfahrensbeschleunigung nicht zu Gunsten von Vorhabenträgern, die ein nicht planfestgestelltes bzw. nicht plangenehmigtes Vorhaben realisieren wollen. Hinzu kommt, dass ein Streit über die Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbedürftigkeit bereits bei einem Bagatellvorhaben ausgelöst werden könnte, wenn sich jemand davon betroffen fühlt und nur behauptet, dass hierfür ein entsprechendes Genehmigungsbedürfnis bestehen soll. Die für diesen Fall für die Bestimmung des erstinstanzlichen Gerichts erforderliche Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Umfang eines Vorhabens plangenehmigungs- bzw. -feststellungsbedürftig ist bzw. in die Tatbestandsnähe der Normen über die Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbedürftigkeit kommt oder aber offensichtlich genehmigungsfrei ist, würde in der Praxis schwierige Abgrenzungsfragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufwerfen, die dem Gebot der Normenklarheit gerichtlicher Zuständigkeitsvorschriften zuwiderlaufen würden.

Des Weiteren wird hier auch nicht darum gestritten, ob für einen existenten Planfeststellungsbeschluss auch ohne ein erneutes Planfeststellungsverfahren ein erleichtertes Planänderungsverfahren nach § 18d AEG möglich oder geboten ist; für einen Rechtsstreit dieser Art wird in der Rechtsprechung eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts befürwortet (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014 - 5 S 220/13 - BeckRS 2015,41440). Ein solcher Rechtsstreit wird hier aber nicht geführt, weil im vorliegenden Fall für die streitbefangenen Baumaßnahmen kein förmliches Planänderungsverfahren nach § 18d AEG durchgeführt worden ist und keiner der Beteiligten dies behauptet oder die Durchführung eines solchen speziellen Verfahrens begehrt. Zwar gab es die Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamtes vom 11. Juni 2002 für den nie gebauten Bahnsteig an dem seinerzeit geplanten, aber nie errichteten Haltepunkt Bad-Saarow-Pieskow Süd; dessen geplanter Standort befand sich aber in einer Entfernung von etwa 22 Metern zu der nunmehr vor dem Grundstück des Antragstellers ausgebaut werdenden Bahnsteiganlage. Insoweit wird allerdings nicht darum gestritten, ob die seinerzeitige Plangenehmigung vom 11. Juni 2002 im Hinblick auf die nunmehrigen Baumaßnahmen im Rahmen eines Planänderungsverfahren nach § 18d AEG geändert werden darf oder muss. Auch der Antragsteller hat dies nicht dargetan. Er vertritt die Ansicht, dass die Plangenehmigung vom 11. Juni 2002 noch gültig sei und zu seinen Gunsten ein weiterhin schutzwürdiges Vertrauen darauf begründe, dass der Bahnsteig entweder an dem in der „bestehenden“ Plangenehmigung vom 11. Juni 2002 geplanten alternativen Standort errichtet werde oder aber eine „neue“ Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigung beantragt werden müsse für den jetzt vor seinem Grundstück begonnen Neubau des Haltepunktes und der Bahnsteiganlage (vgl. Seite 6 und 12 der Antragsschrift). Im Kern macht er damit geltend, dass die streitbefangenen Baumaßnahmen auch deshalb planfeststellungs- bzw. plangenehmigungsbedürftig seien, weil die Plangenehmigung vom 11. Juni 2002 weiterhin rechtliche Wirkungen entfalte. Streitig ist hier demnach allein die für die Bestimmung des für diesen Rechtstreit im ersten Rechtszuge zuständigen Gerichts nicht maßgebliche Rechtsfrage, ob die nunmehr streitbefangenen Baumaßnahmen dem Planungsvorbehalt nach § 18 AEG unterliegen und ob dieser Vorbehalt auch durch eine Vertrauensschutzwirkung der Plangenehmigung vom 11. Juni 2002 ausgelöst worden ist.

Der Antrag, der in der vorstehenden Weise auszulegen ist und über den das erkennende Gericht im ersten Rechtszug entscheidet, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Entgegen der Annahme der Beigeladenen sind etwaige Abwehrrechte des Antragsstellers gegen das Vorhaben, die sich aus dessen im Bestandsverzeichnis und der Abteilung I des Grundbuches von B, Blatt … ausgewiesenen Eigentum an dem in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhaben befindlichen Grundstück mit dem ehemaligen Bahnhofsempfangsgebäude (Flurstücke …) ergeben könnten, nicht schon offensichtlich ausgeschlossen durch die unter der laufenden Nummer 2 der Abteilung II dieses Grundbuches eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Deutschen Bahn AG in Berlin. Nach dem Inhalt dieser Dienstbarkeit hat sich der Antragsteller gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseigenbahnvermögen) bzw. gegenüber der Deutschen Bahn AG verpflichtet, Einwirkungen aller Art, die von den Bahnanlagen und dem Bahnbetrieb – gleich welchen Umfangs – ausgehen oder in diesem Zusammenhang auf die von ihm erworbenen Trennstücke einwirken sollten, entschädigungslos zu dulden (vgl. § 8 Nr. 2 des unter der Urkundenrolle 214/1993 des in Berlin ansässigen Notars S beurkundeten Vertrages vom … [Anlage BG 2 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom ]). Bei dieser Dienstbarkeit handelt es sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Sinne des § 1090 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die Abwehrrechte des Antragsstellers nur gegenüber der Deutschen Bahn AG ausschließt, nicht jedoch gegenüber der Beigeladenen. Gegenüber der Beigeladenen als nunmehrigen Eigentümerin derjenigen Grundstücke, die für das streitbefangene Vorhaben in Anspruch genommen werden, wären etwaige Abwehrrechte ausgeschlossen, wenn eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB bestellt worden wäre zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der streitbefangenen Vorhabengrundstücke. Eine solche Dienstbarkeit ist hier jedoch nicht in der Abteilung II des Grundbuches von Bad Saarow-Pieskow, Blatt eingetragen. Soweit die Beigeladene vorträgt, dass die aus ihrer Sicht nach § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB übertragbare persönliche Dienstbarkeit auf sie übertragen worden sei, ist dieser Übertragungsakt, der nach § 873 Abs. 1 BGB eine Eintragung im Grundbuch voraussetzt, noch nicht abgeschlossen; denn es liegt noch nicht einmal eine für die Grundbucheintragung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung erforderliche notarielle Bewilligung vor, die ausweislich der E-Mail des Leiters der Arbeitsgebietes Eigentumsmanagement der Deutschen Bahn AG – DB Immobilien - Region Ost – vom 14. Oktober 2021 (vgl. Anlage BG 3) erst während der 43. Kalenderwoche zwischen dem 25. und dem 29. Oktober 2021 geplant ist. Vor der Grundbucheintragung dieser Übertragung der Dienstbarkeit auf die Beigeladene wäre der Antragsteller gegenüber der Beigeladenen nach § 873 Abs. 2 BGB allenfalls dann an diese Dienstbarkeit gebunden, wenn die Erklärungen zu deren Übertragung auf die Beigeladene bereits beurkundet worden wären. Aber auch dies ist hier bislang nicht geschehen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für das hier begehrte ordnungsbehördliche Einschreiten gegenüber den derzeit andauernden Bautätigkeiten der Beigeladenen ist hier nicht auf Grund des Umstandes entfallen, dass das streitbefangene Bauvorhaben schon weitgehend fertig gestellt ist und infolgedessen ein Baustopp für den Antragsteller (weitgehend) nutzlos wäre. Denn entgegen der Einschätzung der Beigeladenen sind jedenfalls die Bahnsteiganlagen noch nicht fertig gestellt, so dass es für den Antragsteller durchaus noch von Nutzen wäre, wenn weitere Bauarbeiten unterbunden würden. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand fehlen für die Fertigstellung der Anlage noch wesentliche Bauteile. So hat die Beigeladene selbst am 12. Oktober 2021 noch vorgetragen, dass gegenwärtig Betonborde parallel zur Bahnsteigkante eingesetzt würden und die Flächen noch gepflastert werden müssten (vgl. erster Absatz der Seite 2 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 12. Oktober 2021). Des Weiteren ist der antragstellerseitig vorgelegten Photodokumentation mit den am 10. Oktober 2021 gefertigten Aufnahmen in einer anschaulichen Weise zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt der Raum zwischen der Bahnsteigkante und den augenblicklich parallel dazu versetzt werdenden Betonborden noch nicht verfüllt und verdichtet war (vgl. Anlagen A12 und A13 zur Antragsschrift sowie Anlage A2 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 12. Oktober 2021). Dementsprechend fehlt auch die Pflasterung des Bahnsteiges, die auf dem noch zu verfüllenden Zwischenraum angebracht werden muss. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die nördlich und südlich an den Bahnsteig heranführenden Zugangsrampen bereits fertig gestellt sind. Vielmehr zeigt das als Anlage A4 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 12. Oktober 2021 vorgelegte Lichtbild, dass die Zugangsrampe noch nicht vollständig verfüllt ist und der darauf anzubringende Bodenbelag für die Rampe noch fehlt. Falls sich aber das Antragsbegehren entgegen der hiesigen Antragsauslegung auch auf die Unterbindung von Bauarbeiten am Gleiskörper erstrecken sollte, würde insoweit kein Rechtsbedürfnis für eine diesbezügliche Baueinstellungsverfügung bestehen, weil davon auszugehen ist, dass diese bereits seit Februar 2021 abgeschlossen worden sind.

Der hiernach zulässige Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlässt das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung, wenn Tatsachen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht sind und wenn durch den Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache nicht in einer unzulässigen Weise vorweggenommen wird.

Auf Grund der im einstweiligen Anordnungsverfahren allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass bereits kein Anordnungsanspruch besteht. Der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladene.

Eine solcher Anspruch ergibt insbesondere nicht aus der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 5a Abs. 2 Satz 1 AEG. Nach dieser Vorschrift können die Eisenbahnaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die unter anderem in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEG genannten Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlich sind. Zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEG genannten Vorschriften, deren Beachtung die Eisenbahnaufsicht überwacht, gehört auch die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG, nach der wiederum Betriebsanlagen einer Eisenbahn nur gebaut und geändert werden dürfen, wenn der Plan vorher festgestellt ist; mithin darf die Eisenbahnaufsichtsbehörde auch gegenüber demjenigen einschreiten, der Betriebsanlagen einer Eisenbahn ohne die erforderliche vorherige Genehmigung baut oder ändert. Ein subjektiv-rechtlicher Anspruch eines Dritten auf ein derartiges Einschreiten besteht dabei nur dann, wenn die Vorschriften, gegen die verstoßen worden ist, zum Schutze dieses Dritten bestimmt sind und wenn sich das Entschließungsermessen der Eisenbahnaufsichtsbehörde auf Null reduziert hat.

Gemessen an diesen Voraussetzungen richtet sich der Hauptantrag zwar richtigerweise gegen den Antragsgegner, mithin das Ministerium für Infrastruktur des Landes Brandenburg das in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Eisenbahnaufsichtsbehörde zuständig ist für die hier begehrte Maßnahme einer auf der Grundlage des § 5a Abs. 1 Satz 1 AEG zu erlassenden Baueinstellungsverfügung. Allerdings ist auf Grund der im Rahmen des hier geführten einstweiligen Anordnungsverfahrens durchgeführten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass die streitbefangenen Bauarbeiten aller Voraussicht nach nicht gegen das Bauausführungsverbot des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG verstoßen und demzufolge in Ermangelung eines Rechtsverstoßes gegen die Vorschriften des AEG der ermessenseröffnende Tatbestand des § 5a Abs. 2 Satz 1 AEG für eine auf dieser Rechtsgrundlage zu erlassenden Baueinstellungsverfügung nicht erfüllt ist.

Die Zuständigkeit des Antragsgegners ergibt sich aus den Einzelbestimmungen des § 5 AEG, und zwar dessen Absatz 1a Nr. 2 Buchstabe a), Absatz 1b Satz 1 und Absatz 2, sowie dem § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des (brandenburgischen) Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in der zuletzt geänderten Fassung vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28) und den §§ 1 und 2 des auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 AEG geschlossenen Verwaltungsabkommens vom 23. Dezember 2009 zwischen dem Land Brandenburg und der Bundesrepublik Deutschland über die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesbeauftragten für Eisenbahnaufsicht in Brandenburg (Verwaltungsabkommen). Nach § 5 Abs. 1a Nr. 2 Buchstabe a) AEG sind die Länder für die Eisenbahnaufsicht und Genehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Inland zuständig und nach § 5 Abs. 1b Satz 1 AEG dasjenige Land, in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen seine Eisenbahninfrastruktur betreibt. Dies ist hier das Land Brandenburg, weil die Beigeladene im Land Brandenburg ihren Sitz hat und dort auch die streitbefangene Bahnstrecke betreibt bzw. betreiben will. Zuständige Landesbehörde, die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AEG von der Landesregierung zu bestimmen ist, ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LOG das (Landes-)Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung als oberste Landesbehörde, weil die Verwaltungsaufgabe der Eisenbahnaufsicht und Genehmigungen nach dem AEG dessen Geschäftsbereich unterfällt und die Verwaltungsaufgabe der Eisenbahnaufsicht über die Einhaltung des Bauverbotes nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LOG auf eine nachgeordnete Behörde übertragen worden ist. Insbesondere wurde die konkrete Aufgabe der Eisenbahnaufsicht über die Einhaltung des Bauverbotes nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG nicht auf das Landesamt für Bauen und Verkehr übertragen. Eine solche Aufgabenübertragung ergibt sich vor allem nicht aus § 2 Nr. 2 der (brandenburgischen) Eisenbahnzuständigkeitsverordnung (EZV) vom 19. August 1998 (GVBl. II S. 568). Nach dieser Vorschrift ist das vorgenannte Landesamt nur zuständige Behörde für das Anhörungs- sowie Planfeststellungsverfahren nicht bundeseigener Eisenbahnen nach den §§ 18 und 20 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Zu der hiernach gegebenen Zuständigkeit des Landesamtes mag zwar kraft Sachzusammenhanges auch die Zuständigkeit für die rechtsverbindliche Feststellung eines nicht bestehenden Bedürfnisses einer vorherigen Planfeststellung für die in dem Katalog der Nummern 1 bis 6 des § 18 Abs. 1a Satz 1 AEG aufgeführten Einzelmaßnahmen gehören, weil die Beurteilung und verbindliche Feststellung über die fehlende Planbedürftigkeit einer Einzelmaßnahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens steht. Allerdings reicht der Sachzusammenhang mit einem Planfeststellungsverfahren jedenfalls nicht so weit, dass dem Landesamt außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens auch die Aufsichtsbefugnis nach § 5a Abs. 2 Satz 1 AEG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG übertragen wurde. Hiergegen spricht, dass der im Katalog der § 2 Nr. 1 bis 3 EZV, in dem die auf das Landesamt übertragenen Zuständigkeiten aufgeführt sind, in begrifflicher Hinsicht eine Unterscheidung trifft zwischen Genehmigung, Anhörungs- bzw. Planfeststellungsverfahren und Aufsicht. Des Weiteren wird in § 2 Nr. 3 EZV die Aufsicht nicht generell, sondern nur hinsichtlich eines Teilbereiches (Aufsicht für die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr) übertragen.

Der nach den vorstehenden Ausführungen sachlich zuständige Antragsgegner ist jedoch nicht verpflichtet, der Beigeladenen die von ihr durchgeführten Bauarbeiten zu untersagen, weil bereits die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 AEG für ein solches eisenbahnaufsichtliches Einschreiten nicht erfüllt sind.

Denn die streitbefangenen Bauarbeiten verstoßen nicht gegen das Bauverbot des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG.

Nach dieser Vorschrift dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Allerdings gilt das hiernach bestehende Bauverbot nicht in einer umfassenden Weise für sämtliche Baumaßnahmen und Änderungen an einer Betriebsanlage einer Eisenbahn, weil der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG jedenfalls durch die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 4 AEG und die Vorschrift des § 18a Abs. 1a Satz 1 AEG eingeschränkt wird.

Nach § 18 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AEG bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Einzelmaßnahme eines barrierefreien Umbaus von Bahnsteigen und deren Erhöhung oder Verlängerung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach dem Regelungszweck des § 18 Abs. 1a Satz 1 AEG sollen dringliche, aber wenig beeinträchtigende, kleinräumige Bau- und Änderungsmaßnahmen, wie die Anpassung von Bahnsteigen, von dem Erfordernis einer planungsrechtlichen Genehmigung ausgenommen werden, um mit Blick auf die Erreichung der Klimaschutzziele einen beschleunigten Ausbau der Eisenbahninfrastruktur zu ermöglichen (vgl. BR-Drs. 456/20, Seite 22). Die Ausnahme von dem planungsrechtlichen Genehmigungserfordernis bezieht sich auf den Bau der in § 18 Abs. 1a Satz 1 AEG genannten Betriebsanlagen, soweit sie als Einzelmaßnahme realisiert werden (vgl. BR-Drs. 456/20, Seite 22). Eine Einzelmaßnahme liegt vor, wenn das Bauvorhaben ohne weitere genehmigungspflichtige Änderungen anderer Bestandteile der bestehenden Bahnstrecke umgesetzt wird (BR-Drs. 456/20, Seite 23). Keine Einzelmaßnahme liegt hingegen vor, wenn infolge der Baumaßnahmen, die von der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung freigestellt sind, weitere Baumaßnahmen erforderlich werden, die für sich genommen nach Maßgabe des § 18 Abs. 1a Satz 1 AEG von der Planfeststellung freigestellt sind (BR-Drs. 456/20, Seite 23).

Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten gesetzlichen Vorgaben sind die streitbefangenen Baumaßnahmen auch dann nicht planfeststellungsbedürftig, wenn man sie im Zusammenhang mit den im Februar 2021 beendeten Gleisbauarbeiten betrachtet.

Die streitgegenständlichen Bauarbeiten an der Bahnsteiganlage einschließlich der Nebenanlagen (Wetterhäuschen, Lampen) und Zugangsrampe sind als eine plangenehmigungsfreie Einzelmaßnahme im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AEG anzusehen. Bei diesen Baumaßnahmen handelt es sich um einen im Sinne dieser Vorschrift barrierefreien Umbau des alten Bahnsteiges, dessen südlicher Endpunkt nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten beim Bahnkilometer 14,544 an der Straße Am Bahnhof gelegen hatte. Im Rahmen der summarischen Prüfung dieses Rechtsschutzverfahrens kann die Klärung der umstrittenen Tatsachenfrage offenbleiben, welche von den insoweit nicht übereinstimmenden Ortsangaben der Beteiligten zum nördlichen Endpunkt des ehemaligen Bahnsteiges zutreffend ist. Nach den Angaben im Schreiben des Landesamtes für Bauen und Verkehr vom 7. Mai 2021 und ausweislich der Darstellung auf dem vom Beigeladenen bei diesem Amt eingereichten Lageplan – Rückbau des PBV-Planungsbüros in Berlin vom 30. März 2021 soll sich dieser Endpunkt beim Bahnkilometer 14,452 an einer Stelle befunden haben, die nördlich Schuppens liegt, der dem Antragssteller gehört (vgl. Blätter 00002 und 000036 des Verwaltungsvorganges des Landesamtes für Bauen und Verkehr zu dem Aktenzeichen ]); nach den hiervon abweichenden Angaben des Antragstellers soll der nördliche Endpunkt des alten Bahnsteiges hingegen 32 Meter weiter südlich beim Bahnkilometer 14,484 gelegen gewesen sein, und zwar ausweislich der in gelber Farbe vorgenommenen Einzeichnungen auf der mit der Antragsschrift als Anlage A11 (Datei „A11.pdf“) vorgelegten Flurkarte in Höhe des südlichen Abschlusses des Podestes vor dem südlichen Gebäudeflügel des dem Antragsteller gehörenden (ehemaligen) Bahnhofsempfangsgebäudes. Offenbleiben kann die Klärung dieser Tatsachenfrage aus dem Grunde, dass es sich bei der streitbefangenen Errichtung des neuen Bahnsteiges, der nach den insoweit maßgeblichen zeichnerischen Darstellungen auf dem Lageplan-Neubau des PBV-Planungsbüros aus Berlin vom 30. März 2021 (vgl. Blatt 000003 des vorgenannten Verwaltungsvorganges dieses Landesamtes) auch vor den östlichen Gebäudewänden des dem Antragsteller gehörenden Hauptgebäudes und Schuppens entlangführt und dessen nördlicher Endpunkt beim Bahnkilometer 14,460 im Bereich der nördlichen Gebäudekante des Schuppens liegt, jedenfalls um eine nach § 18 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AEG genehmigungsfreie Verlängerung des alten Bahnsteiges um etwa 24 Meter handelt, falls man davon ausgeht, dass die Angaben des Antragstellers zur Lage des nördlichen Endpunktes des ehemaligen Bahnsteiges beim Bahnkilometer 14,484 in Höhe des Podestes bei seinem südlichen Gebäudeflügel zutreffend sein sollten (24 Meter = Bahnkilometer 14,484 [nördlicher Endpunkt des alten Bahnsteiges nach den Angaben des Antragstellers] - Bahnkilometer 14,460 [nördlicher Endpunkt des neuen Bahnsteiges nach dem Lageplan-Neubau]).

Eine derartige Verlängerung des Bahnsteiges um bis zu etwa 24 Meter ist jedoch keine eigenständige Einzelmaßnahme im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 AEG. Ebenfalls keine eigenständigen Einzelmaßnahmen in diesem Sinne sind auch der barrierefreie Umbau des Bahnsteiges, die Erhöhung des Bahnsteiges sowie die Errichtung von Zugangsrampen. Denn der Begriff der Einzelmaßnahme im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 AEG ist anlagebezogen. Dies zeigt der Katalog der Nummern 1 bis 5 des § 18 Abs. 1a Satz 1 AEG, der den Bau oder die Änderung bestimmter Betriebsanlagen einer Eisenbahn von dem Planerfordernis freistellt, und zwar in § 18 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AEG die Oberleitung als eine Anlage zur Zuleitung von Strom für die elektrische Zugförderung (Nr. 9 der Anlage 1 zum Eisenbahnregulierungsgesetz [ERegG] in der zuletzt geänderten Fassung vom 9. Juni 2021 [BGBl. I S. 2016, 2111]), in § 18 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AEG die Signal- und Sicherungsanlagen (Nr. 7 der Anlage 1 zum ERegG), in § 18 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 AEG Lärmschutzwände als Einfriedungsmauer im Sinne der Nr. 2 der Anlage 1 zum ERegG sowie die in § 18 Abs. 1a Satz 1 Nrn. 4 und 5 AEG angeführten Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe und Gleisanschlüsse als Schienen im Sinne der Nr. 5 der Anlage 1 ERegG. Dementsprechend bildet eine Bahnsteiganlage als Ganzes (Nr. 2 der Anlage 1 zum ERegG) den Bezugspunkt für die in § 18 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AEG maßgebliche Einzelmaßnahme. Hingegen handelt es sich bei dem in dieser Vorschrift angeführten Tatbestandsmerkmalen des „barrierefreien Umbau(s)“, der „Erhöhung“ oder „Verlängerung“ nur um besondere Ausführungsweisen einer Änderung einer Bahnsteiganlage im Rahmen einer Einzelmaßnahme. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese Bauausführungsweisen im Tatbestand des § 18a Abs. 1a Satz 1 AEG in der Nr. 3 unter einer Nummer zusammengefasst sind. Insoweit hat der Gesetzgeber die Anpassung von Bahnsteigen als solches als eine kleinräumige Bau- und Änderungsmaßnahme angesehen, deren beschleunigter Ausbau von dem Erfordernis einer planungsrechtlichen Genehmigung ausgenommen werden soll (vgl. BR-Drs. 456/20, S. 22). Im Übrigen ist jedenfalls eine trennscharfe Unterscheidung eines barrierefreien Umbaus eines Bahnsteigs von dessen Erhöhung kaum vorzunehmen. Denn in aller Regel umfasst der barrierefreie Umbau typischerweise auch die Erhöhung eines Bahnsteiges, weil eine derartige Umbaumaßnahme darauf ausgerichtet ist, von dem umgebauten Bahnsteig aus (möglichst) ohne Höhenunterschied einen Ein- und Ausstieg in bzw. aus den Zügen zu ermöglichen. Vergleichbares gilt für die Verlängerung eines Bahnsteiges, soweit die Verlängerung der Bahnsteiganlage darauf beruht, dass erstmalig Zugangsrampen angelegt werden.

Bei der Anlegung der Zugangsrampen südlich und nördlich des gegenwärtig errichtet werdenden Bahnsteiges handelt es sich um Baumaßnahmen, die im Zuge des barrierefreien Umbaus der Bahnsteiganlage erfolgen.

Unschädlich ist des Weiteren, dass der neue Bahnsteig möglicherweise aus einer vollständig anderen Bausubstanz und die Bausubstanz des alten Bahnsteiges restlos beseitigt worden ist. Zwar ist das Tatbestandsmerkmal „Umbau“ aus der Vorschrift des § 18 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AEG im Gegensatz zu der gesetzlichen Begriffsbestimmung der „Erneuerung“ (vgl. § 2 Abs. 7d AEG) nicht weiter gesetzlich definiert. Allerdings lässt sich sein Begriffsinhalt von dem Inhalt des legaldefinierten Begriffs der Erneuerung im Sinne des § 2 Abs. 7d AEG abgrenzen. Nach dieser Vorschrift liegt eine Erneuerung der Eisenbahnanlagen vor bei umfangreichen Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahnanlagen nicht verändert wird. Im Gegensatz dazu geht ein Umbau von Bahnsteigen im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AEG über eine Erneuerung hinaus, weil er wegen der „Erhöhung“ und „Verlängerung“ des Bahnsteiges, die nach § 18 Abs. 1a Nr. 3 AEG besondere Formen eines Umbaus darstellen, die Gesamtleistung der Eisenbahnanlage verändert. Mit der Maßnahme einer Erneuerung teilt der Umbau aber die Gemeinsamkeit, dass ebenso wie bei einer Erneuerung „umfangreiche Arbeiten zum Austausch“ (vgl. § 2 Abs. 7d AEG) von Infrastrukturen bzw. von Bahnanlagen wie Bahnsteigen möglich sind. Aus dem Begriff „Austausch“ folgt weiterhin, dass der umgebaute neue Bahnsteig aus einer vollständig neuen und anderen Bausubstanz als der vormals vorhandene Bahnsteig bestehen kann. Insoweit ist es nicht zwingend notwendig, dass in der Bausubstanz der umgebauten neuen Anlage überhaupt noch ein Rest von alten Bauteilen aus der vorher vorhandenen Vorgängeranlage verbleiben muss. Denn eine Planfeststellungsbedürftigkeit von baulichen Maßnahmen folgt nicht schon daraus, dass diese Maßnahmen die völlige Abtragung des gesamten alten Bahnkörpers umfasst (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 23/98 - zitiert nach Juris, Rdnr. 42).

Bei dem hier streitbefangenen Umbau handelt es sich um den Umbau des jedenfalls bis zu Beginn des Jahres 2021 vorhanden gewesenen alten Bahnsteiges, bei dem es sich um eine im rechtlichen Sinne bestehende Eisenbahnanlage gehandelt hat. Bereits der Wortsinn des Begriffes „Umbau“ impliziert, dass eine vorhandene Anlage umgestaltet wird und nicht erstmals eine Anlage an einem Standort hergestellt wird, wo es bislang überhaupt noch keine Anlage gab. Ein Umbau setzt in gleicher Weise wie eine Erneuerung voraus, dass – wie dem Tatbestandsmerkmal „bestehende Betriebsanlage“ (vgl. § 5 Abs. 7d) entnommen werden kann – ein bestehender Bahnsteig verändert wird. Eine bestehende Eisenbahnanlage und damit auch eine bestehende Bahnsteiganlage liegen vor, wenn sie planungsrechtlich als Eisenbahnanlage genutzt bzw. gewidmet war und ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nicht durch einen eindeutigen Hoheitsakt verloren hat, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 44 m.w.Nw. der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung [Rspr.]). Rechtsgrundlage für eine solche Feststellung ist § 23 AEG, dessen Ursprungsfassung durch Art. 1 Nr. 11a des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) in das AEG eingefügt wurde und am 30. April 2005 in Kraft trat. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG stellt die Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich solche Anlagen befinden, die Freistellung von Bahnbetriebszwecken fest. Die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit endet nach § 23 Abs. 1 Satz 5 AEG erst mit der Freistellungsentscheidung. Rechtlich obsolet werden kann die Zweckbestimmung einer Anlage als Bahnanlage aber auch dann, wenn sie infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos geworden ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 44, m.w.Nw.d.Rspr.). Eine planungsrechtlich relevante Funktionslosigkeit einer nicht genutzten Bahnanlage kann nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der bestehenden Zweckbestimmung und Nutzung der Bahnanlage auf unabsehbare Zeit ausschließt (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 47 m.w.Nw.d.Rspr.). Dies kann der Fall sein, wenn für die Bahnanlage eine andere Nutzung genehmigt worden ist. Hingegen vermögen sogar ein nicht unerheblicher Zeitablauf sowie die seit Jahrzehnten unterbrochene Nutzung und die Entfernung von Teilen der Bahnanlage, die ohne Weiteres behoben werden können, nicht die Annahme zu rechtfertigen, die ursprüngliche Nutzung sei durch die vorgegebene Situation ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 7 A 19/94 - zitiert nach Juris, Rdnrn 24 und 25).

Ausgehend davon handelte es sich bei dem ehemaligen Bahnsteig in rechtlicher Hinsicht um eine weiterhin vorhandene Bahnanlage, weil er auf Grund seiner Nutzung bis zum Jahre 1998 als Eisenbahnanlage als eine gewidmete Eisenbahnanlage anzusehen und seit der Nutzungsunterbrechung nicht förmlich entwidmet worden ist. Eine solche Entwidmung ist nicht in der Plangenehmigung vom 11. Juni 2002 erblicken, mit der die Errichtung eines Bahnsteiges an anderer Stelle genehmigt worden war. Denn diese Plangenehmigung gewährte dem seinerzeitigen Vorhabenträger lediglich das Recht und damit die in seinem Belieben stehende Möglichkeit, das seinerzeit genehmigte Vorhaben und den Neubau eines Bahnsteiges zu verwirklichen. Entgegen der Annahme des Antragsstellers begründete die seinerzeitige Plangenehmigung für den damaligen Vorhabenträger jedoch keine Pflicht, den genehmigten Bahnsteig am genehmigten Standort zu errichten und den Bahnsteig vor dem Grundstück des Antragstellers aufzugeben und zu beseitigen. Dementsprechend wurde zu Gunsten des Antragstellers kein schützenswertes Vertrauen begründet, dass vor seinem Grundstück kein Bahnsteig mehr betrieben oder umgebaut wird. Überdies ist diese Plangenehmigung jedenfalls nach § 18c Nr. 1 AEG unwirksam geworden, weil das vor 19 Jahren im Jahre 2002 an anderer Stelle genehmigte Vorhaben nicht innerhalb von zehn Jahren begonnen wurde.

Der ehemalige Bahnsteig hatte seine Funktion als Eisenbahnanlage auch nicht auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse verloren. Denn er war noch vorhanden und eine Wiederinbetriebnahme ist ohne Weiteres möglich gewesen. Hingegen führt allein der Umstand, dass der Bahnsteig über einen Zeitraum von 23 Jahren nicht mehr als ein solcher genutzt wurde, für sich gesehen nicht zu der Annahme einer planungsrechtlichen Funktionslosigkeit. Darüber hinaus war der Bahnsteig auch in tatsächlicher Hinsicht noch vorhanden. Selbst der Antragsteller hat vorgetragen, dass es einen Bahnsteig mit einer insgesamt 70 Meter langen Bahnsteigkante gegeben hatte, der im Februar 2021 rückgebaut worden ist. Diese Bahnsteigkante ist gut erkennbar auf dem oberen Lichtbild auf Seite 7 der Antragserwiderungsschrift, das im Jahr 2001 oder 2002 von einem Standort aus aufgenommen wurde, der zwischen dem südlichen Gebäudeflügel des dem Antragssteller gehörenden ehemaligen Empfangsgebäudes und dem Wetterschutzhaus liegt; es zeigt in südliche Blickrichtung eine ebene, zum Betreten bestimmte Rasenfläche zwischen einer Betoneinfassung auf der linken Bildhälfte und dem Wetterschutzhäuschen auf der rechten Bildseite. Es lässt sich ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dieser Fläche um einen Bahnsteig handelt, der an seiner östlichen Seite durch eine Betonkante begrenzt wird, bei der es sich um die Bahnsteigkante handelt. Es bestehen daher keine Zweifel, dass nach der im Jahre 1998 erfolgten Einstellung des Bahnbetriebes in den Jahren 2001 und 2002 ein Bahnsteig vorhanden war.

Das Erfordernis einer Plangenehmigung und eines Planungsbedürfnisses ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das im Eigentum des Antragstellers stehende ehemalige Bahnhofsgebäude von Immissionen betroffen sein könnte, die von einer zukünftig wieder aufgenommenen Nutzung des umgebauten Bahnsteiges und derjenigen möglicherweise verlängerten Teile des Bahnsteiges ausgehen könnten, die direkt vor dem (ehemaligen) Bahnhofsgebäude liegen werden. Denn es besteht kein Planungsbedürfnis im Hinblick auf die Bewältigung von Konfliktlagen, die zwischen der Nutzung eines gewidmeten Bahnhofsgebäudes und der Nutzung eines Bahnsteiges auftreten könnten. Zur Nutzung eines Bahnhofsgebäudes gehört es in wesenstypischer Weise, dass es von den Immissionen betroffen ist, die von der Nutzung eines Bahnsteiges ausgehen. Vorliegend ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Nutzungszweck des auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen ehemaligen Bahnhofsgebäudes für den Eisenbahnbetrieb förmlich aufgehoben bzw. nach § 23 Abs. 1 AEG von Bahnbetriebszwecken freigestellt worden ist. Insbesondere hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass für dieses Gebäude eine Wohnnutzung oder eine andere Nutzung zu privaten Zwecken genehmigt worden ist. Allein der Verkauf des Bahnhofsgebäudes mit dem dazugehörigen Grundstück an den Antragsteller lässt ohne einen entsprechenden förmlichen Entwidmungsakt für sich gesehen noch nicht die Schlussfolgerung zu, dass das Bahnhofsgebäude bei seinem Verkauf im Jahre 1993 entwidmet werden sollte. Gegen eine im Verkaufszeitpunkt bestehende Absicht zur vollständigen Freistellung des Bahnhofsgebäudes von sämtlichen Bahnbetriebszwecken spricht auch der Umstand, dass zugleich mit dem Verkauf eine Dienstbarkeit vereinbart war, die den Antragsteller zur Duldung der vom Bahnbetrieb ausgehenden Immissionen verpflichtete.

Die streitbefangenen Baumaßmaßnahmen sind auch nicht wegen der im Februar 2021 abgeschlossenen Erneuerung der Gleisanlagen genehmigungspflichtig. Denn auch diese Baumaßnahmen sind ihrerseits nach § 18 Abs. 1 Satz 4 AEG genehmigungsfrei gewesen. Nach dieser Vorschrift liegt bei einer Erneuerung einer bestehenden Betriebsanlage einer Eisenbahn eine planfeststellungsbedürftige Änderung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG nur dann vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 7d AEG umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahnanlagen nicht verändert wird. Die Eisenbahninfrastruktur umfasst nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 6 AEG die Betriebsanlagen einer Eisenbahn, zu denen gemäß § 2 Abs. 7 AEG die in der Anlage 1 zum ERegG aufgeführten Eisenbahninfrastrukturen gehören. Eisenbahnanlagen sind danach unter anderem Bahnkörper, Planum und Dämme (vgl. Nr. 2 der Anlage 1 zum ERegG) sowie der Oberbau, zu dem unter anderem die Schienen, Schwellen, Kleineisen zur Schienenverbindung sowie die Bettung einschließlich des Kieses und Sandes gehören (vgl. Nr. 5 der Anlage 1 zum ERegG).

Im vorliegenden Fall ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Grund- und Aufriss der erneuerten Gleisanlage im Vergleich zu den vormals tatsächlich vorhandenen Gleisen wesentlich geändert wurde. Auch vor der Erneuerung im Februar 2021 lag hier eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn vor. Nach der Betriebseinstellung im Jahre 1998 ist die Anlage zu keinem Zeitpunkt förmlich entwidmet worden. Die Dauer der Nutzungsunterbrechung spielt keine Rolle. Gleiches gilt für den Bauzustand und eine Verwitterung des Gleiskörpers. Soweit der Antragsteller demgegenüber vorträgt, dass Schienen und Schwellen vollständig abgetragen worden und aus dem Gleisbett etwa 10 hohe Bäume gewachsen seien (vgl. Anlage A 19), betrifft dies nur den Oberbau der Gleisanlage und nicht den Bahnkörper. Die Entfernung einer Gleisanlage und die dadurch bedingte, ohne Weiteres behebbare Änderung der Erdoberfläche (Planzenbewuchs, Verwitterung des Gleisbettes) können nicht die Annahme rechtfertigen, die ursprüngliche Nutzung sei durch die vorgegebene tatsächliche Situation ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 7 A 19/94 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 24 und 25).

Schließlich besteht für den Umbau der Bahnsteiganlagen auch keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die gemäß der im einleitenden Teil von § 18 Abs. 1a Satz 1 AEG enthaltenen Rückausnahme zu dem Erfordernis einer Planfeststellung oder Plangenehmigung führen könnte. Nach § 14a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) bzw. nach dem ab dem 15. September 2021 gültigen § 14a Abs. 1 Nr. 3 UVPG in der Fassung vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) bedarf die Änderung eines Schienenweges oder der sonstigen Betriebsanlagen nach den Nummern 14.7, 14.8 und 14.11 der Anlage 1 zum UVPG, mithin der zu einem Schienenweg dazugehörigen Betriebsanlagen (Nr. 14.7 der Anlage 1) und der sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen (Nr. 14.8.3 der Anlage 1), keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit die Änderung lediglich aus einer Einzelmaßnahme besteht, wie dem barrierefreien Umbau oder der Erhöhung oder der Verlängerung eines Bahnsteiges. Der Begriff der Einzelmaßnahme ist dabei in gleicher Weise zu verstehen wie derjenige in § 18 Abs. 1a Satz 1 AEG. Dies ergibt sich schon daraus, dass beide Vorschriften in ihrem wesentlichen Gehalt durch dasselbe Gesetz, nämlich das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694), eingefügt worden sind und ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber denselben Begriff mit einer unterschiedlichen Bedeutung versehen wollte, nicht besteht. Bei den in Rede stehenden Baumaßnahmen handelt es sich aber nach dem oben Gesagten um eine Einzelmaßnahme. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass nicht lediglich der Bahnsteig verändert wird, sondern zugleich auch Schienenarbeiten vorgenommen worden sind. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Änderung eines Schienenwegs im Sinne des § 14a Abs. 1 UVPG. Eine Änderung würde vielmehr voraussetzen, dass der Grundriss oder der Aufriss oder beides wesentlich geändert wird (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 AEG); dies ist hier jedoch nach den obigen Ausführungen wiederum nicht der Fall.

Ebenfalls keinen Erfolg hat schließlich der für den Fall einer etwaigen Unzuständigkeit des Antragsgegners gestellte Hilfsantrag, der unabhängig davon, dass für den Erlass der begehrten Baueinstellung nicht das Landesamt für Bauen und Verkehr, sondern der Antragsgegner selbst zuständig wäre, im Übrigen aus den gleichen Gründen unbegründet ist wie der Hauptantrag.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit nach der zuletzt genannten Vorschrift, dem hier unterliegenden Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat nämlich beantragt, den Antrag des Antragstellers abzulehnen; damit hat sie sich dem Risiko ausgesetzt, dass ihr im Falle ihres Unterliegens nach § 154 Abs. 3 VwGO zumindest ein Teil der außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers hätten auferlegt werden können. Daher ist es gerechtfertigt, dass in dem nun vorliegenden umgekehrten Fall die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem unterliegenden Antragsteller auferlegt werden.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an der Nummer 34.2.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. www.bverwg.de/informationen/streitwert-katalog.php), die bei Klagen einer drittbetroffenen Person wegen sonstiger Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsrecht, dessen Anwendbarkeit der Antragsteller für gegeben hält, einen Wert von ausweist, der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Nummer 1.5 des vorgenannten Streitwertkataloges).