Gericht | VG Frankfurt (Oder) 7. Kammer | Entscheidungsdatum | 16.12.2021 | |
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Aktenzeichen | 7 K 1067/15 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2021:1216.7K1067.15.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 15 GeoVermG BB, § 18 Abs 1 S 1 GebG BB 2009 |
1. Die Abmarkung nach § 15 BbgVermG richtet sich an alle von ihr betroffenen Grundstückseigentümer als Adressaten.
2. Die Abmarkung begünstigt den Grundstückseigentümer nicht in jedem Fall, vielmehr ist insofern auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (Anschluss OVG NRW, Urteil vom 5.05.1999 - 9 A 2350/98 -, juris Ls. 2)
3. Eine gebührenpflichtige Sachentscheidung als Grundlage einer Widerspruchsgebühr nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GebGBbg ist gegeben, wenn die Sachentscheidung objektiv gebührenpflichtig ist; das gilit unabhängig davon, ob die an den Widerspruchsführer gerichtete Sachentscheidung für diesen persönlich eine Gebührenpflicht auslöst oder nicht. (Abweichung von OVG NRW, Urteil vom 5.05.1999 - 9 A 2350/98 -, juris Rn. 19 f.).
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen einen Abmarkungsbescheid des Beklagten zu 1. und weiter gegen die Kostengrundentscheidung und Gebührenfestsetzung im betreffenden Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 2.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in F…2 (Flurstück 48 der Flur 42). Für die in der Nachbarschaft dieses Grundstück gelegenen Flurstücke 13 und 14 der Flur 43 und Flurstück 45 der Flur 42 führte der Beklagte zu 1. im Jahr 2014 eine Teilungsvermessung durch. Im Rahmen derselben wurde die Teilungsgrenze unter anderem in die gemeinsame Grenze des bisherigen Flurstücks 45 zu dem (östlich angrenzenden) Flurstück 48 des Klägers eingebunden. Bei dieser handelt es sich nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten um eine festgestellte Grenze. Im Grenztermin vom 28. Februar 2014 wurde durch den Beklagten zu 1. ausweislich der Niederschrift der neue Grenzpunkt der Teilungsgrenze auf der Grenze zum Flurstück 48, bezeichnet als Grenzpunkt 19, indirekt durch den Grenzpunkt 18 abgemarkt. Dieser befindet sich laut der Skizze auf der westlichen Grenze des Flurstücks 45 zu dem Flurstück 13.
Der Kläger erhob gegen die ihm schriftlich bekannt gegebene Abmarkung der Flurstücke 48 und 45 der Flur 2 am 4. April 2014 Widerspruch. In einem Nachtrag zum Grenztermin vom 28. Februar 2014 erkannte die Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen die Grenzermittlung an, stimmte der vorgenommenen Abmarkung aber nicht zu. Der Beklagte zu 2. bemängelte im Widerspruchsverfahren in einem Schreiben an den Beklagten zu 1. vom 23. Mai 2014 verschiedene Mängel der Grenzniederschrift und darunter insbesondere die indirekte Abmarkung des Grenzpunktes 19 durch den abgemarkten Grenzpunkt 18.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 unterrichtete der Beklagte zu 1. den Kläger über folgende Klarstellungen/Ergänzungen der Grenzniederschrift vom 28. Februar 2014 und versah dieses Schreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Insbesondere wurde unter „Abschnitt B Neue Grenzen“ der 3. Satz im 3. Absatz „Der Grenzpunkt 19 ist indirekt durch die Abmarkung im Grenzpunkt 18 wie in der Skizze dargestellt gekennzeichnet“ aufgehoben und ausgeführt, dass die Beteiligten auf eine Abmarkung des Grenzpunktes 19 verzichten. Zur Begründung hieß es, eine Abmarkung des Grenzpunktes Nr. 19 sei nicht durch den Auftraggeber beantragt worden.
Der Kläger hielt durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Juli 2014 an den Beklagten zu 1. ausdrücklich am Widerspruch gegen die Abmarkung fest und erhob vorsorglich gegen den Bescheid in Form des Änderungsbescheides vom 20. Juni 2014 Widerspruch.
Der Beklagte zu 2. wies den Kläger im weiteren Verlauf darauf unter dem 21. August 2014 u.a. darauf hin, dass wegen der nunmehr fehlenden Abmarkung der Teilungsgrenze in der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Flurstück 48 des Klägers dieser rechtlich nicht mehr betroffen sei. Der Kläger bat für die Rückmeldung zum weiteren Verfahren durch seinen Prozessbevollmächtigten zuletzt um Aufschub bis zum 12. Dezember 2014. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2015 wies der Beklagte zu 2. den Widerspruch des Klägers als zwar zulässig, aber unbegründet zurück. Eine Betroffenheit des Klägers sei nicht mehr gegeben. Bei der Grenze des Flurstücks 48 zum Flurstück 45 handele es sich um eine festgestellte Grenze. Die Übertragung des maßgeblichen Katasternachweises sei vor Ort vom Beklagten zu 1. fachgerecht vorgenommen worden. Eine Abmarkung der Grenze sei infolge der Rücknahme der zunächst vorgenommenen Kennzeichnung durch den Beklagten zu 1. nicht erfolgt. Weiter entschied der Beklagte zu 2. im Widerspruchsbescheid, dass der Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen habe und setzte ihm gegenüber für das Widerspruchsverfahren eine Gebühr von 630 Euro gemäß § 18 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg in Höhe der Gebühr für die Sachentscheidung gemäß Tarifstelle 4.3.1 der Vermessungsgebührenordnung fest.
Dagegen hat der Kläger am 28. Juli 2015 Klage erhoben. Er macht geltend, die Abmarkung sei rechtswidrig. Unter Bezugnahme auf ältere Katasterunterlagen trägt er vor, bezüglich der Lage des Grenzpunktes 5 (als Bestandteil der Grenze zwischen Flurstück 45 und 48) sei die Darstellung der Lage in den Grenzniederschriften des Beklagten zu 1. jedenfalls unrichtig. Jedenfalls diese Darstellung sei zu korrigieren. Aufgrund der rechtswidrigen Grundentscheidung sei auch die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid und die Erhebung der Widerspruchsgebühren rechtswidrig. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte insofern auf § 18 Abs. 1 GebGBbg, weil sich diese Vorschrift an den Adressaten der Sachentscheidung wende. Auch sei die herangezogene Tarifstelle nicht einschlägig, diese betreffe eine Grenzfeststellung.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten zu 1. über die Abmarkung von Flurstücksgrenzen vom 3. März 2014 in der Gestalt des Bescheides vom 25. April 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20. Juni 2014 und diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2015 sowie
2. die Kostengrundentscheidung und die Gebührenfestsetzung des Beklagten zu 2. in den Tenorpunkten 2. und 3. des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2015 aufzuheben und
die Hinzuziehung seiner Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen und führt zur Erläuterung aus, dass die Darstellung der Grenzverläufe in der Grenzniederschrift eine Skizze sei, die die Aufgabe habe, den dargestellten vermessungstechnischen und rechtlichen Sachverhalt übersichtlich im Grenztermin darzustellen. Eine maßstabsgerechte Darstellung sei insoweit die Ausnahme, im vorliegenden Fall sie eine Verzerrung gewählt worden, um die unübersichtliche Grenzsituation besser darzustellen. Das klägerische Grundstück sei vor und nach der Vermessung nicht kleiner geworden.
Der Beklagte zu 2. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt insbesondere die angegriffene Gebührenfestsetzung und verweist darauf, dass § 18 Abs. 1 GebGBbg nicht streng akzessorisch zu verstehen sei, dass die Sachentscheidung gerade für den Adressaten des Widerspruchsbescheides gebührenpflichtig gewesen sei. Vielmehr sei entscheidend, dass der Widerspruchsführer konkret-individuell die Überprüfung der Sachentscheidung auslöse und damit den Anlass für die weiteren Kosten des Widerspruchsverfahrens setze.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.
Die Entscheidung konnte unbeschadet des Umstandes ergehen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil er ordnungsgemäß geladen wurde und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
1. Hinsichtlich der Anfechtung des Abmarkungsbescheides vom 28. Februar 2014 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Juni 2014 – das Schriftstück vom 24. April 2014 enthält insofern gegenüber der Grenzniederschrift vom 28. Februar 2014 keine gesonderte Regelung, sondern ergänzt dieses lediglich hinsichtlich der Erklärungen des Klägers – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist die Klage bereits unzulässig, jedenfalls aber mangels Rechtsverletzung unbegründet.
Denn es fehlt an der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit überhaupt eine rechtsverbindliche Regelung gegenüber dem Kläger in Betracht kommt, ist diese durch die Aufhebung der Abmarkung des Grenzpunktes 19 durch den Änderungsbescheid vom 20. Juni 2014 entfallen und konnte der Kläger insoweit nicht einmal mehr möglicherweise in seinen Rechten verletzt werden. Auf diese fehlende Betroffenheit ist der Kläger auch bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides hingewiesen worden. Soweit in dem Grenztermin andere Abmarkungen erfolgten, betrafen diese keine Grenze des klägerischen Grundstücks und damit keine eigenen Rechte des Klägers.
Auch soweit sich der Kläger gegen die Darstellung des Grenzverlaufs in der Grenzniederschrift wendet, fehlt es an einer ihn auch nur potentiell belastenden rechtlichen Regelung. Denn diese Veranschaulichung hat ersichtlich keinen eigenständigen rechtlichen Regelungscharakter und damit keine Verwaltungsaktqualität.
2. Soweit sich der Kläger gegen die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2015 wendet, bleibt dies ohne Erfolg. Aus dem zuvor Dargelegten ergibt sich, dass die Zurückweisung des Widerspruchs im Ergebnis zutreffend war und damit die Kostengrundentscheidung in Ansehung des in § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), der hier gemäß § 1 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BbgVwVfG) Anwendung findet, zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatzes, dass der Unterliegende die Verfahrenskosten zu tragen hat, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Da der Kläger durch die während des Widerspruchsverfahrens erfolgte Zurücknahme der Abmarkung rechtlich nicht mehr betroffen war, oblag es ihm, seinen Widerspruch für erledigt zu erklären, um eine für ihn kostengünstige Kostengrundentscheidung herbeizuführen. Er hat aber durch seine Prozessbevollmächtigten ausdrücklich den Widerspruch auch in Ansehung des für ihn insoweit günstigen Änderungsbescheides vom 20. Juni 2014 aufrechterhalten und auch nach gegebenem Hinweis und großzügiger Fristgewährung durch den Beklagten zu 2. keine Erledigungserklärung abgegeben.
3. Schließlich ist auch die Festsetzung von Widerspruchsgebühren durch den Beklagten zu 2. im Widerspruchsbescheid rechtmäßig erfolgt und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Widerspruchsgebühr ist § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 12. Juli 2014 geltenden Fassung (GebGBbg) i.V.m. den §§ 1 ff. der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg vom 16. September 2011 in der hier anwendbaren Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 19. Juli 2013 (BbgVermGebO 2011) und den Tarifstellen 4.3.1 und 4.5 der Anlage zu dieser Gebührenordnung.
Zutreffend ist der Beklagte von der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 1 GebGBbg ausgegangen, weil der Kläger Adressat der mit dem Widerspruch angefochtenen Abmarkung war. Nach Satz 1 der Vorschrift wird für die vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Sachentscheidungsgebühr erhoben, sofern nicht die Erfolglosigkeit des Widerspruchs auf die Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens-
oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. März 2004 (BbgVwVfG) zurückzuführen ist. Nicht einschlägig ist dagegen § 18 Abs. 2 Satz 1 GebGBbg, wonach der von einem anderen als dem Adressaten der Sachentscheidung eingelegte Widerspruch (Drittwiderspruch) auch dann gebührenpflichtig ist, wenn die Sachentscheidung gebührenfrei war. Denn der Kläger war hinsichtlich seines Widerspruchs gegen die Abmarkung des Grenzpunktes 19 ursprünglich auch als ein Adressat der Sachentscheidung unmittelbar rechtlich betroffen. Die Abmarkung im Sinne von § 15 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG) stellt die Kennzeichnung einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze in der Örtlichkeit durch ein gewidmetes Grenzzeichen dar und sichert sie in dieser Weise, wobei es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt. Dieser richtet sich entsprechend seiner feststellenden Rechtsnatur an alle von der Abmarkung betroffenen Grundstückseigentümer, auf deren Grundstücke sich die feststellende Wirkung in gleicher und objektiver Weise erstreckt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 2350/98 -, juris Rn. 15). Dementsprechend ist die Abmarkung auch den betroffenen Grundstückseigentümern nach § 17 Abs. 2 BbgVermG bekannt zu geben.
Die weitere Voraussetzung des § 18 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg, wonach der Widerspruch sich gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung wenden muss, ist ebenfalls gegeben. Denn die Abmarkung ist grundsätzlich nach §§ 1, 2 Abs. 1 GebGBbg i.V.m. § 1 BbgVermGebO sowie der Tarifstelle 4.5 der Anlage zu dieser eine gebührenpflichtige Sachentscheidung. Unerheblich ist hingegen, dass im vorliegenden Fall die ursprünglich erfolgte Abmarkung keine persönliche Gebührenpflicht des Klägers nach § 12 Abs. 1 GebGBbg auslöste, weil sie insbesondere mangels einer ihn treffenden Abmarkungspflicht auch nicht im Sinne eines unmittelbaren rechtlichen oder tatsächlichen Vorteils zu seinen Gunsten erfolgte (vgl. die hier nicht einschlägige eingeschränkte Abmarkungspflicht nach § 15 Abs. 2 BbgVermG sowie OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 2350/98 -, juris Rn. 24 ff, 30 f.). Denn die gebotene Auslegung der Vorschrift ergibt, dass das Gesetz die Gebührenpflicht des Widerspruchs lediglich an die objektive Gebührenpflicht der angefochtenen Sachentscheidung knüpft und es nicht erforderlich ist, dass die Sachentscheidung gerade für den Widerspruchsführer persönlich gebührenpflichtig ist.
Bereits der Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg ist zwar nicht zwingend, gibt aber auch keinen entscheidenden Hinweis darauf, dass das Gesetz mehr als eine objektiv gebührenpflichtige Sachentscheidung voraussetzt. Auch die Gesetzesbegründung zu dem entsprechenden § 15 Abs. 3 des Gebührengesetzes vom 18. Oktober 1991 (LT-Drucks. 1/207) gibt nur her, dass die Widerspruchsgebühr der Gebühr für den Ausgangsbescheid entsprechen soll. Maßgeblich ist daher auf die teleologische und gesetzessystematische Auslegungsmethode abzustellen. Danach ist zunächst in der Zusammenschau mit Absatz 2 der Vorschrift (bzw. § 15 Abs. 4 GebGBbg 1991) festzuhalten, dass der Gesetzgeber jedenfalls für den Widerspruch eines Adressaten gegen eine auch objektiv nicht gebührenpflichtige Sachentscheidung keine Widerspruchsgebühr vorgesehen hat und im Übrigen sich die Gebühr für einen Widerspruch eines Adressaten einer Sachentscheidung an der Ausgangsgebühr orientiert. Zweck der Regelung ist ersichtlich die entsprechende Abgeltung der durch den Widerspruch ausgelösten Überprüfung des Ausgangsbescheides, die regelmäßig umfassend ist und damit dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Ausgangsentscheidung für den unmittelbar Betroffenen typischerweise nicht nachsteht. Diese gesetzliche Zielrichtung gilt allerdings für einen Adressaten der objektiv gebührenpflichtigen Sachentscheidung unabhängig davon, ob diese für ihn auch persönlich gebührenpflichtig war. Ein nachvollziehbarer Grund dafür, dass der Widerspruch eines Adressaten der Sachentscheidung trotz des ausgelösten Verwaltungsaufwands gebührenfrei sein soll, ist insbesondere nicht darin zu erblicken, dass für ihn die objektiv gebührenpflichtige Sachentscheidung – etwa mangels eigener Antragstellung (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg) – bis dahin keine Gebührenpflicht auslöste. Anderenfalls würde er im Endeffekt sogar bessergestellt als ein Drittbetroffener nach § 18 Abs. 2 GebGBbg, obwohl ein solcher regelmäßig nur eine eingeschränkte Überprüfung des an einen Anderen gerichteten Verwaltungsaktes erreichen kann.
Soweit die inhaltlich vergleichbaren Vorschriften des § 15 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) in der dortigen Rechtsprechung eine andere Auslegung erfahren haben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 2350/98 -, juris Rn 19f. unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 1979 - II A 1894/76 -, OVGE MüLü 34, 56-59) überzeugt dies nicht. Diese Auffassung erklärt sich historisch, wie das zu einem Drittwiderspruch gegen eine Baugenehmigung ergangene zitierte Urteil vom 19. Februar 1979 zeigt, daraus, dass § 15 GebG NW in der 1979 noch geltenden Fassung keine gesonderte Vorschrift für den Drittwiderspruch kannte. Die Frage einer Widerspruchsgebühr im Falle eines Verwaltungsaktes, der sich wie hier an mehr als eine Person als Adressaten richtet, wurde dabei nicht in Erwägung gezogen. Soweit diese Rechtsprechung durch das OVG NRW im Urteil vom 5. Mai 1999 dann ohne weitere Begründung auch nach Einführung einer Drittwiderspruchsgebühr in § 15 Abs. 4 GebG NW auf den Fall des Widerspruchs eines nicht persönlich gebührenpflichtigen Adressaten einer Abmarkung übertragen wurde, überzeugt dies aus den oben genannten Gründen nicht. Das gilt nicht zuletzt mit Blick darauf, dass bereits die Vorgängerregelung des heutigen § 18 Abs. 1 und 2 GebGBbg in der Ursprungsfassung des § 15 Abs. 3 und 4 des Gebührengesetzes vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) eine entsprechende Regelung auch für eine Drittwiderspruchsgebühr vorsah.
Auch der Höhe nach ist die Widerspruchsgebühr von 630 Euro nicht zu beanstanden. Sie entspricht im Umfang der Anfechtung der Abmarkung (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 GebGBbg) der Höhe der Sachentscheidungsgebühr gemäß der für die Abmarkung einschlägigen Tarifstelle 4.5. Diese verweist auf 90 % der Gebühr nach Tarifstelle 4.3. Der entsprechende Ansatz der Sockelgebühr nach Tarifstelle 4.3.1 (9/10 von 700 Euro) ist insoweit rechtsfehlerfrei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.