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Infektionsschutzrecht


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Gericht VG Cottbus 8. Kammer Entscheidungsdatum 09.03.2022
Aktenzeichen 8 L 64/22 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0309.8L64.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 5 Abs 1 Nr 2 CoronaV10EindV BB, § 6 Abs 1 Nr 2 CoronaV10EindV BB, Art 3 GG, § 22 Abs 6 IfSG, § 20a IfSG, § 2 Nr 5 SchAusnahmV, Art 7 Abs 1 S 1 EUV 2021/953, § 123 Abs 1 S 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Anträge der Antragstellerin bleiben insgesamt erfolglos.

Dies gilt zunächst für den Hauptantrag, mit dem die Antragstellerin wörtlich begehrt,

im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass sie – wie im Genesenennachweis des Antragsgegners vom 7. Dezember 2021 bescheinigt – bis einschließlich 25. Mai 2022 als genesene Person gilt und die Dauer dieses Genesenenstatus nicht durch die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 14. Januar 2022 verkürzt worden ist.

Die Kammer hat bereits Zweifel, ob der Antragsgegner für die von der Antragstellerin insoweit begehrte Feststellung zulässigerweise in Anspruch genommen wird, oder ob ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegend nicht vielmehr ausschließlich zum Normgeber – sei es auf Bundes- oder auf Landesebene – besteht. Hierfür dürfte Einiges sprechen vor dem Hintergrund, dass § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) zusammen mit Nr. 4 der Regelung bundeseinheitlich und ohne Abweichungsbefugnis festlegt, ob eine Person im Rechtssinne als genesene Person gilt und deshalb in den Genuss der auf Bundes- oder Landesebene an den Genesenstatus anknüpfenden Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen kommt oder nicht (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 14 L 15/22 –, juris Rn. 7 ff.). Soweit der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg demgegenüber unter Verweis auf entsprechende erstinstanzliche Entscheidungen aus anderen Bundesländern die Auffassung vertreten hat, dass die den Genesenennachweis betreffenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen behördlich vollzogen werden könnten, weshalb Rechtsschutz gegen den Normanwender zu suchen sei (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2022 – 9 S 5/22 –, juris Rn. 15 ff.), überzeugt dies mit Blick darauf nicht, dass die hier in Rede stehenden Erleichterungen für Genesene regelmäßig den Zugang zu privat betriebenen Einrichtungen und Veranstaltungen betreffen. Vor diesem Hintergrund hätte es aus Sicht der Kammer jedenfalls näherer Ausführungen dazu bedurft, welche administrativen Vollzugsakte zur Durchsetzung der 2G- und 3G-Regel gegenüber den berechtigten Personen in diesem Zusammenhang überhaupt in Betracht kommen. Konkrete Beispiele benennt insoweit auch das Oberverwaltungsgericht nicht.

Jedenfalls ist der Antrag unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Erstrebt der Antragsteller – wie hier – eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 4 S 98.09 –, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 1 M 65/12 –, juris Rn. 3).

Gemessen daran hat die Antragstellerin mit Blick auf die begehre Feststellung jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der insoweit zuzustimmen ist, reicht die pauschale Angabe, ohne Genesenenstatus nicht weiter am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen zu können, diesbezüglich nicht aus (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2022, a.a.O., Rn. 17). Dies gilt umso mehr angesichts dessen, dass auf Grundlage der 3. SARS-CoV-2-EindV seit dem 4. März 2022 die 2G-Regel in zahlreichen Bereichen – so auch bei der von der Antragstellerin ausdrücklich angesprochenen Beherbergung – durch die 3G-Regel ersetzt worden ist, so dass die Teilnahme an entsprechenden Aktivitäten nunmehr auch für nicht genesene Personen möglich ist, wenn sie einen entsprechenden Testnachweis vorlegen. Dies gilt übrigens auch in Bayern (vgl. die Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 2. März 2022, abrufbar unter: https://www.stmgp.bayern.de/presse/holetschek-stabile-infektionslage-ermoeglicht-weitere-corona-erleichterungen-bayerns/). Soweit nicht geimpfte Personen ohne gültigen Genesenennachweis danach überhaupt noch von der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen ausgeschlossen sind, betrifft dies seit dem 4. März 2022 nur noch wenige einzelne Bereiche. Diesbezüglich hat die Antragstellerin indes schon nicht dargetan, dass sie absehbar eine entsprechende Aktivität beabsichtigt, geschweige denn, warum ihr insoweit ein auch nur zeitweiser Verzicht Unzumutbares abverlangen würde. Letzteres wäre nach dem dargestellten Maßstab aber insbesondere auch angesichts dessen erforderlich gewesen, dass nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 19. Februar 2022 bereits zum 20. März 2022 alle tiefgreifenden Schutzmaßnahmen entfallen sollen (vgl. Pressemittelung des Landes Brandenburg vom 22. Februar 2022, abrufbar unter: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/presse/pressemitteilungen/detail/~22-02-2022-dritte-sars-cov-2-eindaemmungsverordnung-beschlossen; der Bund-Länder-Beschluss ist im Wortlaut abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-regeln-und-einschrankungen-1734724), mithin auch die noch verbliebenen Zugangsbeschränkungen nur noch sehr kurzfristig bestehen dürften (vgl. zum Ganzen auch: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2022 – 1 B 7/22 –, juris Rn. 26 f.).

Soweit nicht als genesen geltenden Personen wegen der in vielen Bereichen nach wie vor bestehenden 3G-Regel die Vorlage eines Testnachweises abverlangt wird, ergibt sich hieraus im Übrigen schon deshalb kein schwerwiegender Nachteil, da die betroffenen Personen vom Zugang zu den entsprechenden Veranstaltungen gerade nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die allein erforderliche Durchführung eines entsprechenden Tests erscheint auch keineswegs unzumutbar, zumal diesbezügliche Kapazitäten zahlreich vorhanden sind und von den Bürgerinnen und Bürgern nach wie vor kostenlos genutzt werden können. Dass im Fall der Antragstellerin ausnahmsweise etwas Anderes gilt, hat diese nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit die im C ...  als kaufmännische Angestellte in der stationären Aufnahme beschäftigte Antragstellerin zur Begründung ihres Antrages im Übrigen darauf verweist, dass durch die Verkürzung des Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage ihre Weiterbeschäftigung in Gefahr sei, ergibt sich auch hieraus für den vorliegenden Antrag schließlich ebenfalls kein Anordnungsgrund.

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass etwaige beschäftigungsbezogene Nachteile, die sich für die ungeimpfte Antragstellerin aus der Einführung der einrichtungsbezogenen Impflicht in § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ergeben, sie angesichts der nur begrenzten Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweises ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens jedenfalls mit deren Ablauf treffen würden (vgl. § 20a Abs. 4 S. 1 IfSG). Konkret bedeutet dies, dass sich der von der Antragstellerin vorliegend als Nachteil empfundene Handlungsbedarf auch bei einer Gültigkeitsdauer ihres Genesenennachweises von sechs Monaten jedenfalls ab dem 26. Mai 2022 ergibt. Insoweit könnte ihr auch die mit dem hiesigen Antrag begehrte Feststellung allenfalls eine „Schonfrist“ von wenigen Wochen verschaffen, nach deren Ablauf sich die die von der Antragstellerin als solche empfundene Konfliktlage erneut stellen würde.

Auch ist die Weiterbeschäftigung der Antragstellerin entgegen ihrer Befürchtung zum jetzigen Zeitpunkt nicht unmittelbar in Gefahr. Eine solche Gefahr ergibt sich insbesondere auch aus dem von der Antragstellerin eingereichten Schreiben ihres Arbeitgebers nicht. Vielmehr wird dort lediglich zutreffend auf das in § 20a IfSG vorgesehene – abgestufte – Verfahren verwiesen, wonach der Impf- bzw. Genesenennachweis zunächst bis zum 15. März 2022 der Einrichtungsleitung vorzulegen ist (§ 20 a Abs. 2 S. 1 IfSG). Geschieht dies nicht oder bestehen Zweifel an seiner Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, hat die Leitung unverzüglich das Gesundheitsamt zu unterrichten (§ 20 a Abs. 2 S. 2 IfSG), das sodann gegenüber der betroffenen Person eine Frist zur Vorlage der entsprechenden Nachweise setzt (§ 20 a Abs. 5 S. 1 IfSG). In Brandenburg soll diese Frist nach den Vorgaben des Ministeriums in der Regel drei Wochen betragen (vgl. Pressemittelung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 18. Februar 2022 sowie die von diesem veröffentlichte Übersicht zum Verfahrensablauf, beides abrufbar unter: https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/presse/pressemitteilungen/detail/~18-02-2022-brandenburg-setzt-einrichtungsbezogene-corona-impfpflicht-um#). Erst wenn auch diese Frist fruchtlos verstreicht, kann (!) das Gesundheitsamt nach entsprechender Anhörung der betroffenen Person ein Betretungs- oder auch Tätigkeitsverbot verfügen (§ 20 a Abs. 5 S. 3 IfSG) bzw. ein Bußgeldverfahren einleiten (vgl. § 73 Abs. 1 a Nr. 7h IfSG). Solange dies nicht geschehen ist, ist den betroffenen Personen – so auch der Antragstellerin – eine Weiterbeschäftigung möglich und hat sie auch kündigungsrechtliche Konsequenzen ihres Arbeitgebers nicht zu befürchten (vgl. hierzu die Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22. Februar 2022, S. 21, abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html#c22766).

Dies zugrunde gelegt ist für die Kammer auch unter Berücksichtigung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht insgesamt nicht erkennbar, dass die Antragstellerin bereits jetzt schwerwiegende Nachteile durch die Verkürzung ihres Genesenenstatus zu befürchten hat, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigten. Insoweit ist ihr vielmehr zuzumuten, ein Tätigwerden des Gesundheitsamtes abzuwarten und hiergegen um – ggf. auch einstweiligen – Rechtsschutz nachzusuchen.

Der Eilantrag bleibt schließlich auch mit den von der Antragstellerin zuletzt formulierten Hilfsanträgen erfolglos.

Dies gilt zunächst für den nahezu gleichlautenden Hilfsantrag zu 1., wobei bereits fraglich erscheint, ob diesem ebenfalls auf Feststellung gerichteten Antrag gegenüber dem Hauptantrag überhaupt ein eigenständiger materieller Gehalt zukommt. Jedenfalls wäre er aus den obigen Gründen ebenfalls abzulehnen.

Aber auch der 2. Hilfsantrag, mit dem die Antragstellerin wörtlich begehrt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unverzüglich nach Zustellung des Beschlusses einen Genesenennachweis auszustellen mit einem Immunschutz vom 25. Dezember 2021 bis zum 25. Mai 2022,

hat keinen Erfolg.

Auch dieser Antrag ist jedenfalls unbegründet, da die Antragstellerin insoweit weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht hat.

Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Bescheinigung hat.

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 der 3. SARS-CoV-2-EindV in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Regelung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vom 8. Mai 2021. Danach war ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Nach der Konzeption dieser Regelung war als Genesenennachweis – allein – das in verkörperter oder digitaler Form vorliegende, personalisierte positive Testergebnis als solches anzusehen, soweit der Test hinsichtlich Methodik und „Alter“ den in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV normierten Anforderungen entspricht. Die Ausstellung einer sonstigen – insbesondere behördlichen – Bescheinigung sahen in diesem Zusammenhang weder die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung noch die landesrechtliche Eindämmungsverordnung vor (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 28. September 2021 – VG 8 L 237/21 -, juris Rn. 17; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. September 2021 – 14 L 512/21 -, juris Rn. 12 f. unter – zutreffendem – Verweis auf die Begründung zu § 2 SchAusnahmV, BT-Drs. 19/29257, S. 15).

Hieran hat sich auch durch die Neufassung der Regelung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV durch Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 nichts geändert. Nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV n.F. ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert-Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesnennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich der Art der Testung (§ 2 Nr. 5 lit. a) sowie der Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss (§ 2 Nr. 5 lit. b) und höchstens vergangen sein darf (§ 2 Nr. 5 lit. c), entspricht. Ziel der Änderung der Regelung war es ausweislich der Begründung der Bundesregierung, durch die Abkehr von einer starren, in der Verordnung selbst festgelegten Gültigkeitsdauer der Genesenennachweise aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen besser Rechnung zu tragen und so sicherstellen zu können, dass einem gültigen Genesenennachweis auch tatsächlich ein noch hinreichender Immunschutz zugrunde liegt (vgl. BT-Drs. 20/390, S. 1 f.). Auch die Neufassung ändert indes nichts daran, dass als Genesenennachweis das positive Testergebnis ausreicht, soweit es den – nunmehr allerdings vom Robert-Koch-Institut vorgegebenen – Kriterien hinsichtlich Art und „Alter“ der Testung entspricht, ohne dass es einer darüberhinausgehenden Bescheinigung bedarf (vgl. Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 11. Februar 2022 – 6 L 97/22 -, juris Rn. 8). Dementsprechend behalten nach Änderung der Regelung bereits ausgestellte Zertifikate vorbehaltlich des Ablaufs der nunmehr auf 90 Tage beschränkten Gültigkeitsdauer ihre Wirksamkeit und können weiter genutzt werden.

Der von der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und dort insbesondere nicht aus § 22 Abs. 6 IfSG, wonach die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 auf Wunsch der betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat (sog. COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen ist (vgl. so schon: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. September 2021 – 14 L 512/21 -, juris Rn. 14; Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 11. Februar 2022 – 6 L 97/22 -, juris Rn. 9 f.). Dabei mag es sich zwar um eine Anspruchsgrundlage handeln, die dem Grunde nach ein durchsetzbares subjektives Recht auf die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikates gewährt. Die Ausstellung obliegt nach der genannten Norm allerdings nicht dem Antragsgegner, sondern erfolgt entweder durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person (vgl. § 22 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 IfSG) oder unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich durch Ärztinnen und Ärzte oder Apothekerinnen und Apotheker (vgl. § 22 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 IfSG). Für das technische Generieren des Zertifikats ist im Übrigen allein das Robert Koch-Institut zuständig, an das zu diesem Zweck bestimmte Daten übermittelt werden müssen (vgl. § 22 Abs. 6 Satz 3 IfSG). Der Antragsgegner ist ungeachtet dessen, dass er in anderen Zusammenhängen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes berufen sein mag, in die Ausstellung entsprechender COVID-19-Genesenenzertifikate an keiner Stelle eingebunden und dürfte im Übrigen auch nicht über die entsprechenden technischen Voraussetzungen verfügen. Folgerichtig sieht auch die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung – IfSZV -) vom 27. November 2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022, eine Zuständigkeit des Antragsgegners oder auch nur einer anderen Landesbehörde für die Ausstellung entsprechender Zertifikate nicht vor.

Ein anderes Ergebnis folgt nach alledem auch nicht aus Art. 7 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (im Folgenden: VO), wonach jeder Mitgliedstaat auf Antrag die dort so bezeichneten Genesungszertifikate nach Art. 3 Abs. 1 lit. c VO ausstellt. Denn diese Verpflichtung obliegt nach Art. 3 Abs. 2 S. 1 VO den Mitgliedstaaten oder benannten Stellen, die im Namen der Mitgliedstaaten handeln. Der Antragsgegner ist aber – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – gerade nicht als eine solche Stelle benannt worden (vgl. in diesem Sinne schon: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. September 2021 – 14 L 512/21 -, juris Rn. 16 f.; Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 11. Februar 2022 – 6 L 97/22 -, juris Rn. 11).

Ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Ausstellung eines Genesenennachweises ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (vgl. zum Nachstehenden schon: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. September 2021 – 14 L 512/21 -, juris Rn. 18 ff.).

Zwar hat der Antragsgegner – so auch gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 – als Bestätigung über das Vorliegen einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 betitelte Bescheinigungen ausgestellt, in denen er den betroffenen Personen bestätigt hat, dass sie zu dem jeweils angegebenen Testdatum mit PCR-Befund positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet wurden, und die nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bescheinigung ab dem 29. Tag und bis maximal 6 Monate nach dem genannten PCR-Testdatum als Genesenennachweis nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV gelten sollten.

Ein Anspruch resultiert hieraus ungeachtet dessen nicht, ob diese Bestätigungen – wie die Antragstellerin geltend macht – den Eindruck eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetzes erwecken oder nicht.

Dabei ist in diesem Zusammenhang zum einen zu berücksichtigen, dass sich diese Bestätigungsschreiben angesichts der Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 4 der 3. SARS-CoV-2-EindV bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 S. 4 der 3. SARS-CoV-2-EindV im Rechtsverkehr ohnehin als wirkungslos erweisen dürften. Denn nach den genannten Regelungen der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung muss der Genesenennachweis als digitales COVID-Zertifikat der EU in elektronischer oder gedruckter Form vorgezeigt werden; beim Zutritt zu Einrichtungen oder Veranstaltungen, bei denen die sog. 2G- oder 3G-Regel gilt, muss der Nachweis von der oder dem Verantwortlichen digital verifiziert werden. Vor diesem Hintergrund dürfte bereits das Rechtschutzbedürfnis für ein entsprechendes Begehren fraglich erscheinen, da die Antragstellerin aus einer entsprechenden Bestätigung insbesondere mangels der erforderlichen QR-Codes im Rechtsverkehr nichts für sie Günstiges herleiten könnte.

Aber selbst wenn man der Antragstellerin ein Bedürfnis für die Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung seitens des Antragsgegners zugestehen wollte, so wäre auch insoweit jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn angesichts dessen, dass nach den vorstehenden Ausführungen sowohl der Bundes-gesetzgeber als auch der Bundes- und Landesverordnungsgeber die Art und Weise des Nachweises der Rechtsstellung als „Genesener“ ausdrücklich und abweichend im Sinne digitaler COVID-Zertifikate geregelt haben, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Landesbehörden über verschiedene Möglichkeiten zur Fertigung von Genesenennachweisen verfügen. Im Gegenteil erweist sich die Ausstellung entsprechender „amtlicher“ Bescheinigungen seitens des – nicht zuständigen – Antragsgegners als rechtswidrig, so dass sich ein subjektives Recht der Antragstellerin auch aus einer entsprechenden Verwaltungspraxis nicht ableiten lässt („keine Gleichheit im Unrecht“).

Soweit der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg demgegenüber darauf verweist, dass betroffene Personen eines bei Zugangskontrollen nutzbaren Nachweises bedürften, der „sinnvollerweise vom Gesundheitsamt“ auszustellen sei (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2022 – 9 S 5/22 –, juris Rn. 15 ff.), überzeugt dies nach dem oben Dargelegten nicht.

Jedenfalls fehlt es auch hinsichtlich des Hilfsantrages zu 2. an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, wobei auf die obigen Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Von einer Halbierung des danach anzusetzenden Auffangstreitwertes hat die Kammer mit Blick auf die mit dem Antrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).