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Infektionsschutzrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 8. Kammer Entscheidungsdatum 09.03.2022
Aktenzeichen 8 L 52/22 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0309.8L52.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 2 Nr 5 SchAusnahmV, § 6 Abs 1 Nr 2 CoronaV10EindV BB

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,

im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Verbindung mit § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung für ihn nicht gilt und sein Genesenenstatus entsprechend des Genesenennachweises vom 27. Dezember 2021 für sechs Monate ab dem 06. Dezember 2021 gilt,

hat keinen Erfolg.

Die Kammer hat bereits Zweifel, ob der Antragsgegner für die von dem Antragsteller begehrte Feststellung zulässigerweise in Anspruch genommen wird, oder ob ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegend nicht vielmehr ausschließlich zum Normgeber – sei es auf Bundes- oder auf Landesebene – besteht. Hierfür dürfte Einiges sprechen vor dem Hintergrund, dass § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) zusammen mit Nr. 4 der Regelung bundeseinheitlich und ohne Abweichungsbefugnis festlegt, ob eine Person im Rechtssinne als genesene Person gilt und deshalb in den Genuss der auf Bundes- oder Landesebene an den Genesenstatus anknüpfenden Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen kommt oder nicht (vgl. ebenso: VG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 14 L 15/22 –, juris Rn. 7 ff.). Soweit der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg demgegenüber unter Verweis auf entsprechende erstinstanzliche Entscheidungen aus anderen Bundesländern die Auffassung vertreten hat, dass die den Genesenennachweis betreffenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen behördlich vollzogen werden könnten, weshalb Rechtsschutz gegen den Normanwender zu suchen sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2022 – 9 S 5/22 –, juris Rn. 15 ff.), überzeugt dies mit Blick darauf nicht, dass die hier in Rede stehenden Erleichterungen für Genesene regelmäßig den Zugang zu privat betriebenen Einrichtungen und Veranstaltungen betreffen. Vor diesem Hintergrund hätte es aus Sicht der Kammer jedenfalls näherer Ausführungen dazu bedurft, welche administrativen Vollzugsakte zur Durchsetzung der 2G- und 3G-Regel gegenüber den berechtigten Personen in diesem Zusammenhang überhaupt in Betracht kommen. Konkrete Beispiele benennt insoweit auch das Oberverwaltungsgericht nicht, sondern verweist letztlich lediglich darauf, dass die betroffenen Personen eines bei Zugangskontrollen nutzbaren Nachweises bedürften. Gerade dieser Gesichtspunkt dürfte indes eher gegen als für eine Inanspruchnahme des Antragsgegners sprechen. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts ist ein entsprechender Nachweis nämlich nicht „sinnvollerweise vom Gesundheitsamt“ auszustellen. Denn Genesenennachweise sind beim Zutritt zu sog. 2G- oder 3G-Veranstaltungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 4 der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (3. SARS-CoV-2-EindV) bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 4 3. SARS-CoV-2-EindV zwingend als digitale COVID-Zertifikate der EU in elektronischer oder gedruckter Form vorzuzeigen und von dem Verantwortlichen digital zu verifizieren, und die Ausstellung der entsprechenden Zertifikate, die nach § 22 Abs. 6 S. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) technisch ohnehin allein vom Robert Koch-Institut generiert werden können, obliegt den in § 22 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 IfSG genannten Personen, nicht aber den Gesundheitsämtern.

Jedenfalls ist der Antrag unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Erstrebt der Antragsteller – wie hier – eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 4 S 98.09 –, juris Rn. 17 ff.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 1 M 65/12 –, juris Rn. 3).

Gemessen daran hat der Antragsteller jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der insoweit zuzustimmen ist, reicht die pauschale Angabe, ohne Genesenenstatus nicht weiter am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen zu können, diesbezüglich nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2022, a.a.O., Rn. 17). Dies gilt umso mehr angesichts dessen, dass auf Grundlage der 3. SARS-CoV-2-EindV seit dem 4. März 2022 die 2G-Regel in zahlreichen Bereichen – so etwa für den von dem Antragsteller explizit angesprochenen Besuch von Restaurants, kulturellen Veranstaltungen und Sportstätten – durch die 3G-Regel ersetzt worden ist, so dass die Teilnahme an entsprechenden Aktivitäten nunmehr auch für nicht genesene Personen möglich ist, wenn sie einen entsprechenden Testnachweis vorlegen. Soweit nicht geimpfte Personen ohne gültigen Genesennachweis danach überhaupt noch von der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen ausgeschlossen sind, betrifft dies seit dem 4. März 2022 nur noch wenige einzelne Bereiche. Diesbezüglich hat der Antragsteller indes schon nicht dargetan, dass er absehbar eine entsprechende Aktivität beabsichtigt, geschweige denn, warum ihm insoweit ein auch nur zeitweiser Verzicht Unzumutbares abverlangen würde. Letzteres wäre nach dem dargestellten Maßstab aber insbesondere auch angesichts dessen erforderlich gewesen, dass nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 19. Februar 2022 bereits zum 20. März 2022 alle tiefgreifenden Schutzmaßnahmen entfallen sollen (vgl. Pressemittelung des Landes Brandenburg vom 22. Februar 2022, abrufbar unter: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/presse/pressemitteilungen/detail/~22-02-2022-dritte-sars-cov-2-eindaemmungsverordnung-beschlossen; der Bund-Länder-Beschluss ist im Wortlaut abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-regeln-und-einschrankungen-1734724), mithin auch die noch verbliebenen Zugangsbeschränkungen nur noch sehr kurzfristig bestehen dürften (vgl. zum Ganzen auch: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2022 – 1 B 7/22 –, juris Rn. 26 f.).

Soweit nicht als genesen geltenden Personen wegen der in vielen Bereichen nach wie vor bestehenden 3G-Regel die Vorlage eines Testnachweises abverlangt wird, ergibt sich hieraus im Übrigen schon deshalb kein schwerwiegender Nachteil, da die betroffenen Personen vom Zugang zu den entsprechenden Veranstaltungen gerade nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die allein erforderliche Durchführung eines entsprechenden Tests erscheint auch keineswegs unzumutbar, zumal diesbezügliche Kapazitäten zahlreich vorhanden sind und von den Bürgerinnen und Bürgern nach wie vor kostenlos genutzt werden können. Dass im Fall des Antragstellers ausnahmsweise etwas Anderes gilt, hat dieser nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein Anordnungsgrund vorliegend auch nicht daraus, dass der Antragsteller meint, durch die Verkürzung des Genesenenstatus an seiner Berufsausübung gehindert zu sein. Am Arbeitsplatz gilt nach § 28 b IfSG die 3G-Regel. Insoweit erschließt sich schon nicht, weshalb dem Antragsteller das Betreten des von ihm betriebenen Hotels nicht möglich sein soll, da insoweit für ihn lediglich eine Testpflicht besteht. Die Auffassung des Antragstellers, wonach für ihn als Inhaber des Hotels die für den Zutritt zu Beherbergungsbetrieben geltenden Bestimmungen nach § 15 3. SARS-CoV-2-EindV Anwendung fänden, ist demgegenüber schon vom Ansatz her unzutreffend. Ungeachtet dessen gilt in Brandenburg auch für Beherbergungen seit dem 4. März 2022 die 3G-Regel. Für Übernachtungen zu den von dem Antragsteller angeführten geschäftlichen Zwecke galt dies nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 3. SARS-COV-2-EindV zudem auch schon vor dem 4. März 2022.

Im Hinblick auf die von dem Antragsteller angeführten Quarantänebestimmungen, die bei einer Rückkehr aus Hochrisikogebieten gelten, ergibt sich schließlich ebenfalls nichts Anderes. Abgesehen davon, dass der Antragsteller auch insoweit nicht dargetan hat, ob und ggf. wohin er in nächster Zeit überhaupt eine Reise plant, ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass seit dem 3. März 2022 keine Staaten/Regionen mehr als Hochrisikogebiete gelten (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Von einer Halbierung des danach anzusetzenden Auffangstreitwertes hat die Kammer mit Blick auf die mit dem Antrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).