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Entscheidung 6 K 1723/18


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 27.01.2022
Aktenzeichen 6 K 1723/18 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0127.6K1723.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 Abs 1 BGB, § 134 BGB, § 24 BBauG, § 37 Abs 2 AO, § 40 VwGO, § 59 VwVfG, § 8 KAG BB, Art 229 § 6 BGBEG, § 12 KAG BB, § 60 VwVfG, § 42 VwGO, § 44 VwGO, § 68 VwGO, § 78 VwGO, § 218 AO, § 27 BBauG, § 132 BBauG, § 133 BBauG, § 195 BGB, § 199 BGB, § 812 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, jeweils die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Erstattung von Kosten für die Herstellung von Abwasseranlagen bzw. die Erstattung eines Schutzwasserbeitrages.

Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des Grundstücks „A ... .

Die Erschließung zu Wohnzwecken des damals ungeteilten Grundstückes „K ... aus dem das o.g. Grundstück hervorgegangen ist, erfolgte durch eine Reihe natürlicher Personen, die zu diesem Zweck die „B ... “ GbR gegründet hatten. Die Klägerin ist eine(r) der Gesellschafter(innen) der Bauherrngemeinschaft. Auf den von der Klägerin eingereichten Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 1996 wird Bezug genommen.

Der Erschließung liegt ein am 15. April 1997 zwischen der damals selbstständigen Gemeinde G ... und der „B ... “ GbR geschlossener Erschließungsvertrag zugrunde. Des Weiteren wurde am 4. September 1997/18. Januar 1998 zwischen der „B ... “ GbR als Erschließungsträger und der L ... eine Vereinbarung speziell zur Finanzierung, Planung und Durchführung der wasserwirtschaftlichen Erschließung an der Baumaßnahme Wohngebiet „K ... “ geschlossen.

In § 1 des Erschließungsvertrages hatte sich die Bauherrengemeinschaft dazu verpflichtet, die Erschließung des Gebiets „K ... “ durchzuführen. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Erschließungsvertrages 1997 regelte dazu: „Der Erschließungsträger übernimmt die Erschließungspflicht für die Herstellung der in § 3 dieses Vertrages genannten Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet auf dem Grundstück K ... (F ... ) gemäß den sich aus § 2 dieses Vertrages ergebenden Vorgaben“. Art und Umfang der Erschließungsanlagen und damit gleichzeitig der Umfang der Erschließungspflicht waren in § 3 des Erschließungsvertrages geregelt. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a) des Erschließungsvertrages umfasst die Erschließungspflicht unter anderem die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage. In § 10 Abs. 2 des Erschließungsvertrages heißt es: „Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die gesamten Aufwendungen für die tiefbauliche Fachplanung und die Realisierung der Erschließung selbst zu tragen.“ In Übereinstimmung dazu hatte sich die Bauherrengemeinschaft auch in der Vereinbarung vom 4. September/28. Januar 1998 zur vollen Übernahme der Erschließungskosten verpflichtet. § 4 Abs. 2 der Vereinbarung lautet insoweit: „Für die Erschließung des Wohngebiets K ... erfolgt eine Kostenübernahme durch den Erschließungsträger im vollen Umfang“. In § 4 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung ist bestimmt, dass sich die Höhe der Kosten für die Herstellung der wasserwirtschaftlichen Erschließungsanlagen aus dem nachgewiesenen tatsächlichen Umfang ergebe. In § 4 Abs. 3 der Vereinbarung heißt es: „Die kostenfreie Übergabe der wasserwirtschaftlichen Erschließungsanlagen […] ist Teil der Verrechnung mit dem durch die Gemeinde G ... […] zu erhebenden Anschlussbetrag für die Herstellung der Schmutzwasseranlagen sowie der Baukostenzuschüsse für die Trinkwasserversorgung entsprechend der Rechtsgrundlagen dieser Vereinbarung“. Wegen der genauen Einzelheiten des Erschließungsvertrages bzw. der Vereinbarung mit der L ... wird auf diese jeweils Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 zog der Beklagte die Klägerin sowie ihren Ehemann für das Grundstück „A ... “ zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 3.072,75 Euro heran. Hiergegen legten die Kläger und ihr Ehemann am 2. Januar 2014 schriftlich Widerspruch ein. Eine Zahlung des Beitrages erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2018 widerrief der Beklagte den Beitragsbescheid vom 3. Dezember 2013 mit Wirkung für die Zukunft. Im Widerrufsbescheid wurde mitgeteilt, dass eine Beitragsrückzahlung in Ermangelung einer erbrachten Beitragszahlung nicht erfolge. Hiergegen legten die Klägerin und ihr Ehemann am 6. Juni 2018 Widerspruch ein, der beim Beklagten zu 1. am 5. Juni 2018 einging mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2018 zurückgewiesen wurde.

Am 28. September 2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Dem Wesen nach sei der Widerspruch vom 31. Mai 2018 kein Widerspruch gegen die Aufhebung des Beitragsbescheides, sondern die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs für die in Naturalien erbrachte Teilleistung auf den Gesamtherstellungsaufwand der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Der Widerspruchsbescheid vom 28. August 2018 sei die endgültige Ablehnung der Erstattung der durch die Klägerin geleisteten Aufwendungen. Die Klage richte sich insoweit gegen die ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten. Hier liege ein Anspruchsgrund „sui generis“ zugrunde. Der Wert der Erschließungsanlagen, die von der L ... übernommen worden sein, betrage 22.420,50 Euro. Hiervon entfalle auf die Klägerin als ehemalige Gesellschafterin ein mit den Beiträgen zu verrechnender Guthabenbetrag in Höhe von 2.242,05 Euro. Dies entspreche 1/10 der Kosten entsprechend § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vom 21. Dezember 1996. Eine Verrechnung mit Beiträgen sei nicht erfolgt. Insoweit sei die Gemeinde beziehungsweise die Stadt C ... als Gesamtrechtsnachfolger durch Eingemeindung im Oktober 2003 ungerechtfertigt bereichert. Die Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Kostenübernahme durch die Bauherrin sei mit der Entscheidung der Stadt C ..., an alle vormals Beitragspflichtigen die Beiträge zurückzuzahlen, mangels Verrechnung mit Beiträgen für die Abwasseranlage entfallen. Bei Vertragsschluss seien die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Bauherrin zunächst die Kosten trage und eine Verrechnung mit den Baukostenzuschüssen sowie den Beiträgen erfolge. Ohne die vermeintliche Beitragspflicht hätte es diese Vereinbarung so nicht gegeben. Damit sei eine mögliche Beitragspflicht die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung gewesen, die nachträglich entfallen sei. Da es jetzt für alle vormals Beitragspflichtigen nicht einmal eine Einfachbelastung mit Beiträgen gebe, müsse auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten die Einfachbelastung der Klägerin beseitigt werden, die jedenfalls in der Einbringung von Erschließungsanlagen in das Vermögen der Stadt C ... liege. Insoweit sei ein rechnerischer Beitrag, jedenfalls aber der in Naturalien anstelle von Geldzahlungen erlangte entgeltwerte Vorteil auszugleichen. Richtig sei zwar, dass seinerzeit eine Doppelbelastung habe vermieden werden sollen. Doppelbelastung bedeute aber auch, dass der jeweilige spätere beitragspflichtige Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigte nicht noch einmal mit Beiträgen belastet werden solle, die der damalige Erschließungsträger erbracht habe. Damit sei die Verbindung des Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten mit dem Erschließungsträger unmittelbar Geschäftsgrundlage der damaligen Vereinbarung geworden. Das Risiko, dass die Baukosten höher sein als die zu erhebenden Beiträge beziehungsweise die Baukostenzuschüsse hätten die Bauherren getragen. Das Risiko, dass damit geringere Einnahmen aus der Beitragserhebung oder den Baukostenzuschüssen zu erzielen gewesen wären, habe die Gemeinde getragen, weil im Gegenzug die Leistungen in einem entgeltwerten Umfang durch Material- und Arbeitsleistungen (Naturalleistungen) erbracht worden seien. Die Gemeinde hätte insgesamt kein Minus gemacht. Nicht gewollt sei allerdings gewesen, dass die Bauherrin die Kosten ganz alleine trüge, ohne das eine Verrechnung erfolge. Anderenfalls hätte die Klägerin einen höheren Anteil an den Herstellungskosten geleistet, der aufgrund einheitlicher und gleicher Gebühren beziehungsweise privatrechtlicher Entgelte nicht ausgeglichen würde. Der Beklagte habe eine Erstattung abgelehnt. Insoweit stelle der Widerspruchsbescheid die endgültige Ablehnung der Erstattung der durch die Klägerin geleisteten Aufwendungen dar.

Die Klägerin beantragt,

den Oberbürgermeister der Stadt C ... (Beklagten zu 1.) unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 28. August 2018 zu verpflichten, an die Klägerin nach Maßgabe der Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C ... sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) vom 30. November 2016 insgesamt 2.242,05 Euro nebst den gesetzlichen Prozesszinsen ab dem 28. September 2018 zu erstatten,

hilfsweise,

die Stadt C ... (Beklagte zu 2.) zu verurteilen, an die Klägerin 2.242,05 Euro nebst den gesetzlichen Prozesszinsen ab dem 28. September 2018 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Erstattung. Soweit die Klägerin geltend mache, sie müsse so gestellt werden wie andere ehemals Beitragspflichtige, ziele sie offensichtlich auf die Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C ... sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) vom 30. November 2016 ab. Andere Beitragspflichte könnten jedoch gemäß dieser Satzung nur binnen einer bestimmten Frist und unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag einen Bescheid über die Festsetzung und Auszahlung eines Erstattungsbetrages erwirken. Eine Gleichbehandlung mit jenem Beitragspflichten sei also schon dadurch gewährleistet, dass die Klägerin denselben Vorschriften jener Satzung genügen müsse. Auf der Grundlage der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge könne die Klägerin jedoch keinen Anspruch geltend machen. Der Klägerin stehe bereits kein Anspruchsgrund nach dieser Satzung zu. Denn gemäß § 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge sei berechtigt nur derjenige, gegenüber dem aufgrund eines Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt worden sei. Der Beitragsbescheid vom 3. Dezember 2013 sei aber im Falle der Klägerin widerrufen worden. Dieser Widerruf sei in Bestandskraft erwachsen, da sich hiergegen die von der Klägerin vorliegend angestrengte Klage offensichtlich nicht richte. Auch sei auf die ursprünglich festgesetzte Beitragsschuld niemals eine Zahlung geleistet worden. Ferner liege eine Ablösungsvereinbarung im Sinne der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge nicht vor. Darüber hinaus habe die Klägerin keinen fristgemäßen Antrag nach Maßgabe der Satzung gestellt. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus sonstigen Recht zu. Einen behaupteten Anspruchsgrund „sui generis“ gebe es nicht. Soweit die Klageschrift andeute, es könne vorliegend um eine ungerechtfertigte Bereicherung und damit um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gehen, bestehe auch ein solcher Anspruch nicht. Ein Anspruch im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Erschließungsvertrag sei insoweit nicht gegeben. Ganz grundsätzlich habe die Verrechnungsvereinbarung im Erschließungsvertrag nicht den Zweck gehabt, im Falle einer ausbleibenden oder unwirksamen Beitragserhebung die Erschließungskosten vom Erschließungsträger auf die Gemeinde nachträglich abzuwälzen. Lediglich eine Doppelbelastung mit Erschließungskosten und Beitrag habe für den Erschließungsträger vermieden werden sollen. Der Bauherrengemeinschaft als Erschließungsträgerin sei es - wie jedem Erschließungsträger – darauf angekommen, eine Doppelbelastung zu vermeiden, nicht aber die Erschließungskosten letztlich auf die Gemeinde abwälzen zu können. Eine mögliche Beitragspflicht für die Grundstücke sei gerade nicht die Geschäftsgrundlage von Erschließungsvertrag und Vereinbarung gewesen. Die kostenfreie Übernahme der Anlagenteile durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft sei hier wie auch sonst das wesentliche Strukturmerkmal des Erschließungskonzepts gewesen. Die Klägerin könne - ebenso wenig wie andere Erschließungsträger – auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten mit „einfachen“ Beitragszahlern verglichen werden. Jene hätten niemals die Verpflichtung übernommen, Erschließungsanlagen herzustellen und kostenfrei zu übergeben. Einen vertraglichen Anspruch oder einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch könne zudem nicht ein einzelner ehemaliger Gesellschafter geltend machen. Ergebe sich nach Auflösung einer Gesellschaft nachträglich Gesellschaftsvermögen, stehe dies den Gesellschaftern gesamthänderisch zu. Ferner wären solche Ansprüche verjährt. Insofern werde vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben. Vertragspartner des Erschließungsvertrages seien darüber hinaus nicht nur die Gesellschafter gemäß dem eingereichten Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 1996, sondern weitere Personen gewesen. So hätten den Erschließungsvertrag beispielsweise auch Herr D ... sowie Frau R ... unterzeichnet. Der geltend gemachte Anspruch sei schließlich hinsichtlich seiner Höhe nicht nachvollziehbar.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. November 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist.

Hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Hauptantrages ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Wie sich aus § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 3 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ergibt, ist über das hier ausweislich des Klageantrags allein streitgegenständliche Begehren auf Erstattung (vermeintlich) gezahlter Anschlussbeiträge durch Leistungsbescheid und damit durch Verwaltungsakt zu entscheiden.

Die Verpflichtungsklage ist abweichend von § 68 Abs. 2 VwGO ohne Vorverfahren zulässig. Es mag dahinstehen, ob in dem beim Beklagten zu 1. am 5. Juni 2018 eingegangenen Widerspruch der Klägerin gegen den Widerrufsbescheid vom 8. Mai 2018 bei sachgerechter Auslegung (zumindest auch) ein Antrag auf Beitragserstattung auf der Grundlage der Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C ... sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) vom 30. November zu sehen ist, wofür die Klägerin beachtliche Argumente vorträgt. Den jedenfalls hat der Beklagte zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2018 nicht nur den Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid zurückgewiesen, sondern in der Sache auch einen Anspruch der Klägerin auf Beitragserstattung nach der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge (und aus sonstigen Gründen) abgelehnt, nachdem er bereits im Widerrufsbescheid die Feststellung getroffen hatte, dass der geforderte Kanalanschlussbeitrag nicht gezahlt worden sei, so dass auch keine Erstattung erfolgen könne und so seine Rechtsposition klar und unmissverständlich deutlich gemacht. Dies gilt umso mehr, als bereits im Widerrufsbescheid mitgeteilt wurde, dass eine Beitragsrückzahlung in Ermangelung einer erbrachten Beitragszahlung nicht erfolge Die (ggf. erneute) ausdrückliche Stellung eines Erstattungsantrages bzw. die Durchführung eines Vorverfahrens gegen die Ablehnung desselben würde insoweit als unnütze Förmlichkeit anzusehen sein, da sich die Auffassung der Behörde nicht anders als im Prozess dargestellt hätte bzw. darstellen würde.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von 2.242,05 Euro nach Maßgabe der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 2 i. V. m. § 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge.
Gemäß § 2 (Erstattungsgegenstand) der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge werden auf Grundlage bestandskräftiger Bescheide oder wirksamer Ablösevereinbarungen gezahlte Kanalanschlussbeiträge für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C ... dem Berechtigten auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung erstattet. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ist Berechtigter derjenige, gegenüber dem auf Grund eines Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt wurde (Betroffener). Betroffener ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge darüber hinaus derjenige, der eine Beitragsschuld wirksam abgelöst hat. Gemäß § 3 Abs. 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge sind mehrere Berechtigte Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Vorliegend liegt dem Erstattungsbegehren der Klägerin – ungeachtet der Frage, ob der von der Klägerin begehrte Betrag insoweit nachvollziehbar ist - bereits kein tauglicher Erstattungsgegenstand im Sinne von § 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge zugrunde, also kein auf der Grundlage eines bestandskräftigen Bescheides oder einer wirksamen Ablösevereinbarung gezahlter Kanalanschlussbeitrag.

Es ist zunächst nicht von einem auf der Grundlage eines bestandskräftigen Bescheides gezahlten Kanalanschlussbeitrag auszugehen. Denn der insoweit von der Klägerin in Bezug genommene und allein in Betracht kommende Heranziehungsbescheid vom 3. Dezember 2013 ist bereits durch den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 8. Mai 2018 aufgehoben worden und daher gerade nicht in Bestandskraft erwachsen. Zwar hat die Klägerin gegen den Widerrufsbescheid am 6. Juni 2018 Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch bezog sich aber – unbeschadet der Frage, ob die Klägerin mit dem Widerspruch zugleich einen Erstattungsantrag stellte (s. o.) - ausdrücklich allein auf die im Widerrufsbescheid getroffene Feststellung, dass der geforderte Kanalanschlussbeitrag nicht gezahlt worden sei, so dass keine Erstattung erfolgen könne. Es handelt sich bei dem Widerrufsbescheid auch insoweit nicht um einen belastenden Verwaltungsakt i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO, gegen den ein Widerspruch ggf. aufschiebende Wirkung entfalten könnte, sondern – soweit der belastende Beitragsbescheid aufgehoben wurde – um einen begünstigenden VA und – soweit eine Beitragserstattung abgelehnt wurde – um die Versagung einer Begünstigung. Zudem ist der Widerruf des Beitragsbescheides in Bestandskraft erwachsen, da sich hiergegen die von der Klägerin vorliegend angestrengte Klage offensichtlich nicht richtet.

Ferner mangelt es, wie nachfolgend noch zur Erstattungsberechtigung dargelegt wird, an einer – wie auch immer gearteten und von wem auch immer geleisteten - Zahlung des Anschlussbeitrages.

Auch von einem Erstattungsgegenstand gemäß § 2, 2. Alt der Satzung ist nicht auszugehen. Es mangelt bereits an einer wirksamen Ablösevereinbarung.

Anders als das Erschließungsbeitragsrecht, das in § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB die „Ablösung des Erschließungsbeitrags“ erwähnt, findet sich in § 8 KAG zwar keine Andeutung auf die Möglichkeit einer Ablösung des Beitrags. Dies steht allerdings einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung nicht entgegen. Die vertragliche Ablösung des Beitrags ist ein von der Rechtsprechung seit langem anerkanntes Instrument zur Vorfinanzierung von beitragsfähigen Maßnahmen (vgl. etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. September 1989 – 2 A 2433/86 –, KStZ 1989 S. 196, Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 152 m. w. N.; Becker in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 376). Dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt eine Ablösevereinbarung nicht, da es sich um eine vertragliche Vereinbarung handelt, die mithin keinen einseitigen, hoheitlichen Eingriff in das Vermögen des (potentiell) beitragspflichtigen Grundstückseigentümers darstellt. Sie ergänzt die - je nach Abgabeart - bestehende Möglichkeiten des öffentlichen Aufgabenträgers nach dem Kommunalabgabegesetz, anstelle der Erhebung von Vorausleistungen, der Vereinbarung von Vorauszahlungen, der Abschnittsbildung sowie der Kostenspaltung – die allesamt ebenfalls Vorfinanzierungsinstrumente darstellen – die Refinanzierung einer beitragsfähigen Maßnahme frühzeitig und ohne bzw. mit geringerem Fremdkapital abzusichern (vgl. Becker, a.a.O.).

Eine solche (wirksame) Ablösungsvereinbarung ist vorliegend aber nicht erfolgt.

Im Erschließungsvertrag vom 15. April 1997 zwischen dem Erschließungsträger und der Gemeinde G ... als Rechtsvorgängerin der Stadt C ... ist keine Ablösevereinbarung getroffen worden. Vielmehr statuieren §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 lit. a) des Vertrages lediglich die Verpflichtung des Einrichtungsträgers zur Herstellung der (abwasserseitigen) Erschließungsanlagen nach Maßgabe des Vertrages, wobei in § 10 Abs. 2 des Vertrages ausdrücklich bestimmt ist, dass die Verlegung der Anlagen auf Kosten des Erschließungsträgers erfolgt. In § 10 des Vertrages ist insoweit ausdrücklich bestimmt, dass der Erschließungsträger die gesamten Aufwendungen für die tiefbauliche Fachplanung und die Realisierung der Erschließung selbst zu tragen hat.

Auch in der Vereinbarung des Erschließungsträgers mit der L ... vom 4. September 1997/18. Januar 1998 ist keine wirksame Ablösungsvereinbarung im Sinne der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge zu sehen.

Zwar sind in § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 der Vereinbarung Regelungen zum Kostenumfang für die Herstellung der Erschließungsanlagen enthalten, aber gemäß § 4 Abs. 2 der Vereinbarung erfolgt gerade eine Kostenübernahme durch den Erschließungsträger in vollem Umfang. Soweit § 4 Abs.3 der Vereinbarung festgelegt, dass die L ... und der Erschließungsträger die kostenfreie Übergabe der Erschließungsanlagen als Teil der Verrechnung mit den Anschlussbeiträgen für die Herstellung der Abwasseranlagen betrachten, könnte hierin zwar möglicherweise eine Ablösungsvereinbarung gesehen werden.

Dies kann aber letztlich offenbleiben, da eine wirksame Ablöse nicht nur voraussetzt, dass vor Abschluss des Ablösungsvertrages wirksame Ablösungsbestimmungen erlassen worden sind, sondern auch, dass die Ermittlung des Ablösebetrages den Vertragspartnern – hier insbesondere dem Erschließungsträger – offengelegt wird. Zumindest letzteres ist hier nicht der Fall, so dass eine etwaige Ablösungsvereinbarung unwirksam ist. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

Die in § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB erwähnten „Bestimmungen über die Ablösung“ müssen – zumindest nach dem dieser Vorschrift zugrundeliegenden Rechtsgedanken – auch für Ablösevereinbarungen im Bereich des Anschlussbeitragsrechts vorliegen. Dies folgt daraus, dass die im Abgabenrecht bestehende strenge Bindung an die Abgabengleichheit und -gerechtigkeit im Falle einer Ablösung nicht aufgegeben werden darf. Ablösebestimmungen dienen im Interesse der Grundsätze der Abgabengleichheit und -gerechtigkeit der Sicherung einer gleichmäßigen Ablösehandhabung in jedem Einzelfall. Dieser Grundsatz ist für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, dass die Nichtigkeit des Ablösungsvertrages zur Folge hat. Dies gilt nicht nur für den Abschluss eines Ablösungsvertrages ohne solche Bestimmungen, sondern auch bei einer Missachtung derselben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1975 – IV C 7/73 –, BVerwGE 49, 125, 128; Urteil vom 27. Januar 1982 – 8 C 99.91 -, Buchholz 406.11 § 133 BbauG Nr. 80; Urteil vom 1. Dezember 1989 – 8 C 44/88 -, juris, Rn.17 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2020 - 6 K 76/16 -, juris, Rn.29 ff.; Beschluss vom 19. Juni 2012 – 6 L 137/12 -, juris, Rn. 25; zum dortigen Landesrecht OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 M 780/17 –, juris, Rn. 14; OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Dezember 1999 – 4 ZEO 931/97 –, NVwZ-RR 2001 S. 623; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 1 L 169/02 –, LKV 2003 S. 189; Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 157).

Ob hier die bei Vertragsschluss Geltung beanspruchende Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung der Gemeinde G ... solche Ablösungsbestimmungen enthielt, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist es auch erforderlich, dass die Ermittlung des Ablösebetrages dem Vertragspartner offengelegt wird. Dieser soll – ebenso wie der Beitragsschuldner durch die Begründung des Beitragsbescheides – in die Lage versetzt werden, die Höhe des Ablösebetrages nachzuvollziehen, damit er auch prüfen kann, ob die Festlegung der Höhe den Ablösebestimmungen entspricht. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Mangel der Offenlegung des Ablöseanteils bei einem Grundstückskauf- und/oder Ablösungsvertrag zur Nichtigkeit der Ablösungsabrede führt, ist insoweit wiederum davon auszugehen, dass es gesetzlich (durch § 127 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 132 BauGB bzw. den darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken) verboten ist, Kosten für die Erschließung durch vertragliche Vereinbarungen auf die Anlieger zu überbürden, und dass § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB von diesem Verbot eine Ausnahme unter der Voraussetzung zulässt, dass im Interesse der dem Erschließungsbeitragsrecht immanenten Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit eine möglichst gleichmäßige Handhabung aller Ablösungsfälle sichergestellt ist. Deshalb gestattet § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht jegliche vertragliche Vereinbarung über Erschließungskosten vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht, sondern er schränkt - wie bereits gesagt - die Ermächtigung auf den Abschluss bestimmter Ablösungsverträge ein, nämlich auf solche, die nach Erlass wirksamer Ablösungsbestimmungen und in inhaltlicher Übereinstimmung mit ihnen vereinbart werden. Macht aber das Gesetz die Befugnis zum Abschluss von Ablösungsverträgen mit Rücksicht auf die vorbezeichneten Grundsätze von der Erfüllung dieser einzig auf die Ermittlung der Höhe der Ablösebeträge ausgerichteten Voraussetzungen abhängig, drängt sich die Folgerung auf, dass zugleich die Offenlegung der Ablösebeträge zu verlangen ist. Denn ohne eine solche Offenlegung können die genannten Ermächtigungsschranken praktisch nicht greifen, weil sich ohne eine Offenlegung nicht überprüfen lässt, ob der Betrag, der bei der Kalkulation eines zugleich den Bodenpreis umfassenden Gesamtpreises für die Ablösung des anderenfalls in Zukunft entstehenden Erschließungsbeitrags eingesetzt wird, etwa willkürlich oder aber in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen ermittelt worden ist. Ohne eine Offenlegung der Ablösebeträge, d. h. ohne Ergänzung durch das Verbot der Vereinbarung wahrhaft "verdeckter" Ablösebeträge, gingen die Schranken, die der Gesetzgeber der Zulässigkeit von Ablösungsverträgen gesetzt hat, in ihrer tatsächlichen Auswirkung ins Leere. Das entspricht nicht dem Willen des Gesetzes. Einer Offenlegung bedarf es auch bei sogenannten, hier von der Klägerin möglicherweise angenommenen verdeckten Ablösungsvereinbarungen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989, a. a. O., Rn. 21; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 28. November 2017 – 1 M 499/17 –, DÖV 2018, 531). Entsprechende Überlegungen gelten für das Anschlussbeitragsrecht (vgl. Becker, a. a. O., Erl. Rn. 386 zu § 8 KAG).Die Offenlegung muss zwar nicht zwingend in der Ablösungsvereinbarung selbst erfolgen. Es ist, um dem Gebot der Offenlegung zu genügen, nicht erforderlich, dass bei einem Grundstückskauf- und/oder Ablösungsvertrag der Ablösebetrag in der notariellen Urkunde ausgewiesen wird. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch mindestens erforderlich, dass die Erläuterung außerhalb der Urkunde vor deren Unterzeichnung gegeben wird, so dass der Vertragspartner den Ablösungsbeitrag – etwa in einem vereinbarten Gesamtpreis - erkennen konnte und er dadurch Bestandteil der Vereinbarung geworden ist (vgl. zum BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989, a.a.O.).

Vorliegend ist für eine solche Offenlegung nichts ersichtlich. Entgegen der scheinbaren Auffassung der Klägerin wird weder eine Ablösungssumme in der Vereinbarung genannt noch lässt sich diese aus sonstigen Angaben in dieser exakt ermitteln. Insbesondere waren Beitragsbescheide zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen, so dass sich schon deshalb die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Annahme verbietet, diese seien die „rechnerisch nachvollziehbare Grundlage für die Ermittlung des Ablösebetrages“. Auch die dem Erschließungsträger (voraussichtlich) entstehenden Gesamtkosten für die Herstellung der Schmutzwasseranlagen lassen keine Rückschlüsse auf die voraussichtliche Höhe der Beitragsveranlagungen zu. Anhaltspunkte dafür, dass Erläuterungen außerhalb der Urkunde vor deren Unterzeichnung gegeben worden sind, so dass der Erschließungsträger als Vertragspartner den Ablösungsbetrag erkennen konnte und er dadurch Bestandteil der Vereinbarung geworden ist, bestehen gleichfalls nicht.

Offenbleiben kann unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen, aus denen sich die Unwirksamkeit der – unterstellten – Ablösungsvereinbarung ergibt, ob die L ... überhaupt eine solche treffen durfte.

Mangelt es somit bereits an einem Erstattungsgegenstand gemäß § 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge, ist darüber hinaus auch der persönliche Anwendungsbereich i. S. d. § 3 Abs. 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträgen nicht eröffnet. Die Klägerin ist nicht erstattungsberechtigt im Sinne der Norm.

Eine Erstattungsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ist nicht gegeben.

Gegenüber der Klägerin wurde bereits kein Kanalanschlussbeitrag aufgrund eines Beitragsbescheides erhoben (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Vor. der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge), da – wie ausgeführt - der Heranziehungsbescheid vom 3. Dezember 2013 durch den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 8. Mai 2018 aufgehoben worden war, so dass dieser auch nicht mehr Grundlage einer Beitragserhebung sein konnte.

Unabhängig davon fehlt es auch an den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge, nämlich, dass auf die Beitragsschuld desjenigen, gegenüber dem der Beitrag erhoben wurde („dessen Beitragsschuld“), der Beitrag gezahlt wurde.

Nach dem Widerruf des Beitragsbescheides bestand keine Beitragsschuld mehr, auf die hätte gezahlt werden können. Auch hat die Klägerin weder selbst einen Beitrag auf eine – unterstellt - ihr gegenüber bestehende Beitragsschuld gezahlt noch ist der mit dem Beitragsbescheid vom 3. Dezember 2013 (zunächst) festgesetzte und zur Leistung angeforderte Beitrag durch Zahlung eines Dritten auf eine – unterstellte - Beitragsschuld der Klägerin erbracht worden. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

Die Vorschrift des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ist ersichtlich an die Regelung des § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) angelehnt. Insoweit kann für die Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden, ebenfalls – wie im Fall der Steuerschuld - ein Abgabenschuldverhältnis betreffenden Satzungsvorschrift auf die Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 37 Abs. 2 AO zurückgegriffen werden.

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags (Satz 1). Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt (Satz 2).

Soweit es in § 37 Abs. 2 Satz 1 AO heißt „auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist“, während § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge darauf abstellt, „auf wessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt“ worden sei, ergeben sich hieraus keine sachlichen Unterschiede. Denn es ist anerkannt, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO missverständlich formuliert ist. Es kommt nicht darauf an, für wessen Rechnung, sondern auf wessen Schuld gezahlt worden ist (vgl. Ratschow in: Klein, AO Komm., 15. Aufl. 2020, § 37 Rn. 61). Zwar setzt der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO voraus, dass eine Schuld gerade nicht besteht oder weggefallen ist (vgl. dazu noch sogleich). Abzustellen ist danach aber auf die vermeintliche Schuld. Berechtigt im Sinne des § 37 Abs. 2 AO ist also, auf wessen vermeintliche Schuld gezahlt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 30. September 2008 – VII R 18/08 -, BStBl. 2009, 38). Auch soweit es insofern in § 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge an einer ausdrücklichen Normierung des Tatbestandsmerkmals „ohne rechtlichen Grund“ i. S. d. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO fehlt, ist dies für die Auslegung und Anwendung des § 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge nach Maßgabe der Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 37 AO ohne Relevanz. Denn gemäß § 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge wird die Satzung der Stadt C ... über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C ... - Kanalanschlussbeitragssatzung - vom 01.12.2008 (im Folgenden: Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2008), veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt C ... vom 13.12.2008, Jahrgang 18, Nr. 15 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Damit wird quasi – auch ohne Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide (bzw. selbst bei wirksamen Ablösevereinbarungen) – für den hier interessierenden Zusammenhang gewissermaßen fingiert, dass etwaige Zahlungen (bzw. Ablösungen) ohne Rechtsgrund erfolgt sind oder jedenfalls eine insoweit dem § 37 Abs. 2 AO vergleichbare Situation besteht und insoweit ein Anspruch „sui generis“ begründet (vgl. hierzu noch unten).

Inhaber des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO und damit auch des Anspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ist mithin – wie dargelegt – derjenige, auf dessen (vermeintliche) Rechnung bzw. Schuld die Zahlung bewirkt worden ist.

Gemessen hieran fehlt es im Falle der Klägerin – wie ausgeführt – schon an einer (vermeintlichen) Beitragsschuld, da – wie ausgeführt - der Heranziehungsbescheid vom 3. Dezember 2013 bereits durch den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 8. Mai 2018 aufgehoben worden war, so dass dieser auch nicht mehr im Sinne der an § 37 Abs. 2 AO angelehnten Aufhebungs- und Erstattungssatzung Grundlage einer Beitragserhebung bzw. -zahlung sein konnte. Mit Aufhebung des Beitragsbescheides durch den Widerrufsbescheid konnte insoweit auch nicht (mehr) von einer „vermeintlichen Schuld“ im oben dargestellten Sinne ausgegangen werden, da die Klägerin gerade nicht mehr vom Bestehen einer Schuld ausging bzw. ausgehen konnte.

Unabhängig davon mangelt es auch an einer Zahlung (auf eine Beitragsschuld) der Klägerin.

Eine „Zahlung“ in Form einer Geldleistung der Klägerin auf den Beitragsbescheid erfolgte unstreitig nicht.

„Naturalleistungen“ in Form von Erschließungsleistungen hat die Klägerin aufgrund des Beitragsbescheides gleichfalls nicht erbracht; davon geht sie auch selbst nicht aus. Die von ihr als Gesellschafterin des Erschließungsträgers vorgenommenen Erschließungsleistungen finden – anders als die Klägerin zu meinen scheint - ihre Grundlage allein in dem zeitlich deutlich vor Erlass des Beitragsbescheides liegenden Erschließungsvertrag zwischen dem Erschließungsträger und der Gemeine G ... als Rechtsvorgängerin der Stadt C ... vom 15. April 1997 bzw. in der Vereinbarung mit der L ... vom 4. September 1997/18. Januar 1998, wobei es auf deren Wirksamkeit in diesem Zusammenhang nicht ankommt, da sich der Erschließungsträger auf ihrer Grundlage jedenfalls zur Erbringung der Erschließungsleistungen verpflichtet glaubte.

Auch von einer Erstattungsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist nicht auszugehen. Es mangelt – wie ausgeführt - bereits an einer wirksamen Ablösevereinbarung, aufgrund derer eine Ablösung hätte erfolgen können.

Auch der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Hilfsantrag, über den zu entscheiden ist, nachdem der Nichterfolg des Hauptantrages gegen den Beklagten zu 1. feststeht, hat keinen Erfolg.

Die Klage ist entsprechend der Formulierung im Klageantrag in der mündlichen Verhandlung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Stadt C ..., vertreten durch den Bürgermeister, als Rechtsträger zu richten, da für das geltend gemachte Klagebegehren – wie noch unten ausgeführt wird – die allgemeine Leistungsklage einschlägig ist und § 78 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz – BbgVwGG) nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gilt.

Die Voraussetzungen des § 44 VwGO für die insoweit anzunehmende eventuale objektive Klagehäufung liegen vor, da eine zulässige innerprozessuale Bedingung gegeben ist und sich die Klagebegehren auch dann i. S. d. zitierten Norm gegen denselben Beklagten richten, wenn sich – wie hier gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 Abs. 2 BbgVwGG für das mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren der Fall – ein Klagebegehren gegen eine beteiligungsfähige Behörde, das andere hingegen gegen den Rechtsträger richtet, dem die Behörde angehört (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 44 Rn. 4 m. w. N.).

Die Klage ist allerdings zulässig.

Zunächst ist im Streit um den mit dem in Rede stehenden Hilfsantrag verfolgten Zahlungsanspruch der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.

Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 1994 – 11 B 140/93 -, juris, Rn. 4 ff.; Urteil vom 6. Juli 1994 – 11 C 12/93 -, juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 24. August 1994 – 11 C 14/93 -, juris, Rn. 12 ff.). Dies ist auf der Grundlage des Klage-begehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen (vgl. BVerwG, jeweils a.a.O.).

Soweit es der Klägerin um die Rückgängigmachung einer von ihr angenommenen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung aufgrund des von ihr für unwirksam erachteten Erschließungsvertrages mit der Gemeinde G ... als Rechtsvorgängerin der Stadt C ... und der, diesen ergänzenden Vereinbarung mit der L ... geht, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Klägerin macht hier einen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch geltend. Erstattungsansprüche sind gleichsam umgekehrte Leistungsansprüche. Sie teilen daher die Rechtsnatur des ihnen entsprechenden Leistungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 4 C 4/99 -, NVwZ 2000, 1285; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 9 A 1133/18 – juris, Rn. 55 ff.). Gemessen hieran ist vorliegend eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit gegeben.
Der insoweit geltend gemachte vermeintliche Zahlungs-/Erstattungsanspruch als Ausgleich für die vom Erschließungsträger errichteten Abwasseranlagen geht auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag in Form eines Erschließungsvertrages zurück (vgl. zum Charakter eines Erschließungsvertrages als öffentlich- rechtlicher Vertrag OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2006 – 10 B 13/05 -, juris Rn. 87; VG Köln, Urteil vom 26. Januar 2021 – 17 K 851/18 -, juris, Rn. 204: auch bei darin enthaltenen zivilrechtlichen Abreden). Ein Erschließungsvertrag i. S. d. § 124 Abs. 1, Abs. 2 BauGB liegt insoweit vor, wenn die Gemeinde die Herstellung von Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet durch Vertrag auf einen Dritten überträgt und der Dritte sich dazu verpflichtet, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen. Gegenstand des Erschließungsvertrages können gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde sein.
Vorliegend hat die Gemeinde G ... als Rechtsvorgängerin der Stadt C ... gemäß § 1 Abs. 1 des – auch so bezeichneten – Erschließungsvertrages die Erschließung des Wohnungsbaustandorts „K ... “ auf den Erschließungsträger übertragen, wobei sich die Begrenzung des Erschließungsgebietes aus einem beigefügten Plan (Anlage I des Vertrages) ergibt. Gemäß § 2 des Vertrages hat sich der Erschließungsträger zur Herstellung der Erschließungsanlagen nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet. Hierzu gehören gemäß § 3 Abs. 1 lit. a) des Erschließungsvertrages auch die hier in Rede stehenden, gemäß § 8 KAG beitragsfähigen Abwasserbeseitigungsnetze und –anlagen. In § 8 Abs. 1 des Erschließungsvertrages ist die Übernahme der Anlagen in die Baulast und die Verkehrssicherungspflicht der Gemeine geregelt. § 10 des Vertrages bestimmt, dass der Erschließungsträger die Kosten der von ihm mit diesem Vertrag übernommenen Maßnahmen trägt. Die dargelegten Voraussetzungen eines Erschließungsvertrages sind mithin erfüllt.
Soweit die Klägerin auch einen sogenannten eigenständigen Zahlungsanspruch „sui generis“ geltend macht, ist auch für diesen – ungeachtet der Frage, ob ein solcher Anspruch überhaupt bestehen kann - der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da dieser die Rechtsnatur des öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs teilt. Die dort angestellten Überlegungen gelten entsprechend.

Statthafte Klageart für das von der Klägerin geltend gemachte Erstattungs-/Zahlungsbegehren ist die in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich geregelte, aber vorausgesetzte (vgl. etwa §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO) allgemeine Leistungsklage. Insbesondere ist über den streitigen Anspruch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) und Abs. 2 KAG i. V. m. § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), soweit er einen Erstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) und Abs. 2 KAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO betrifft, durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden ist, so dass das Begehren der Klägerin bei verständiger Würdigung ihres Rechtsschutzzieles dahingehend zu deuten wäre, dass keine auf eine schlichte Geldzahlung als Realhandeln gerichtete allgemeine Leistungsklage erhoben werden müsste, sondern eine auf die Erteilung eines Abrechnungsbescheides gerichtete Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO mit dem Inhalt, dass der Klägerin ein Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht. Denn insoweit steht keine Erstattung von geleisteten Beiträgen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) und Abs. 2 KAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AOinmitten, sondern eine Erstattung von Aufwendungen für Herstellung von Anlagen für Abwasseranlagen.

Die Leistungsklage ist indes unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf Erstattung von Kosten für die Herstellung und Übertragung von Abwasseranlagen an die Gemeinde G ... als Rechtsvorgängerin der Stadt C ... bzw. die L ..., wobei dahinstehen kann, ob die Klägerin einen Anspruch überhaupt als einzelne ehemalige Gesellschafterin geltend machen kann und ob der von der Klägerin begehrte Betrag insoweit nachvollziehbar ist.

Der Klägerin steht zunächst kein Ausgleichs-/Zahlungsanspruch aus einem allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch zu.

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es sich bei dem

allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren. Wer unberechtigt einen Vermögenvorteil erlangt hat, muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 48/82 -, BVerwGE 71, 85; Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25/07 - juris, Rn. 13; Beschluss vom 22. Februar 2018 – 9 B 6/17 -, NVwZ-RR 2018, 539;; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 97; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 9 A 1133/18 -, juris, Rn. 55; VG Potsdam, Urteil vom 12. Juli 2021 – 10 K 3485/17 -, juris, Rn. 28; VG München, Urteil vom 24. Juli 2003 – M 10 K 02.929 -, juris).

Soweit der allgemeine öffentlich- rechtliche Erstattungsanspruch dann nicht zur Anwendung kommt, wenn Erstattungsansprüche spezialgesetzlich geregelt sind oder das geltende Recht sonst der Übertragbarkeit der §§ 812 ff. BGB in das öffentliche Recht entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2019, a.a.O.), liegen diese Hinderungsgründe nicht vor. Insbesondere ist der Rückgriff auf den allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch nicht durch die Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge gesperrt, wobei dahinstehen kann, ob bloßes gemeindliches Satzungsrecht einem Rückgriff auf das in Rede stehende Rechtsinstitut überhaupt entgegenstehen könnte. Denn die genannte Satzung regelt einen Erstattungsanspruch nur für den Fall, dass auf einen bestandskräftigen (wirksamen) Beitragsbescheid oder aufgrund einer wirksamen Ablösevereinbarung als Rechtsgrund gezahlt wurde. Die Klägerin geht für den in Rede stehenden öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch aber gerade davon aus, dass rechtsgrundlos geleistet wurde, als die vom Erschließungsträger hergestellten Abwasseranlagen übertragen wurden bzw. dieser seine Ersatzansprüche mit Blick auf die von ihm hergestellten und übertragenen Anlagen mit (etwaigen) Beitragsansprüchen der Gemeinde G ... bzw. der Stadt C ... verrechnet hat.

Die Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen allerdings nicht sämtlich vor. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruchs setzt voraus, dass in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt oder der Rechtsgrund später entfallen ist (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 59). Zumindest eine solche rechtsgrundlose Vermögensverschiebung ist hier nicht gegeben.
Zwar ist der von der Klägerin verfolgte Erstattungsanspruch insgesamt öffentlich-rechtlicher Natur. Erstattungsansprüche sind gleichsam umgekehrte Leistungsansprüche. Sie teilen daher – wie bereits ausgeführt - die Rechtsnatur des ihnen entsprechenden Leistungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4/99 -, NVwZ 2000, 1285; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 61). Dieser ist vorliegend als öffentlich- rechtlich zu qualifizieren, wobei auf die Ausführungen zu § 40 Abs. 1 VwGO Bezug genommen werden kann.

Ferner könnte die Stadt C ... als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde G ... – unabhängig davon, ob insoweit eine Leistungs- oder Eingriffskondiktion inmitten steht – möglicherweise einen Vermögensvorteil erlangt haben, der in dem Erschlossensein des betreffenden Gebietes liegt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 98). Da ihr die Herausgabe der zu diesem Erschließungsvorteil führenden Leistungen des Erschließungsträgers nicht mehr möglich ist, könnte sie gemäß § 818 Abs. 2 BGB analog grds. gehalten sein, den Wert der Leistungen zu ersetzen: Der Wert der Leistungen könnte für die Stadt als Gemeinde insoweit darin liegen, dass sie eigene Aufwendungen für das Erschließungsgebiet erspart hat, also das, was sie bei zeitgemäßer und sachgerechter Wahrnehmung ihrer Aufgabe der Erschließung an Aufwendungen gehabt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5/86 -, juris; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 – 1 L 164/01 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 98). Dies alles bedarf indes keiner abschließenden Klärung.

Denn soweit sich die Klägerin für ihr Erstattungsbegehren – vor allem in der mündlichen Verhandlung - (sinngemäß) auf den der Stadt C ... erwachsenen Erschließungsvorteil aus der Herstellung der Abwasseranlagen beruft, steht dieser nicht im Widerspruch zum materiellen Recht. Vielmehr stellen § 10 des Erschließungsvertrages mit der Gemeinde G ... und § 4 Abs. 2 der Vereinbarung mit der L ... vom 4. September 1997/28. Januar 1998 die rechtlichen Grundlagen für die Herstellung der Anlagen auf Kosten des Erschließungsträgers dar.

Für eine etwaige Unwirksamkeit der Verträge, für die im Übrigen nichts ersichtlich ist, hat die Klägerin – vor allem in der mündlichen Verhandlung - sinngemäß allein geltend gemacht, die Vereinbarungen seien mit Blick auf die nach Abschluss derselben ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot als unwirksam anzusehen, weil es unter deren Zugrundelegung gar keine Beitragsansprüche der Stadt gegeben habe, die diese in rechtmäßiger Weise habe geltend machen können, mit der Folge, dass auch keine wirksame Verrechnung dieser Schuld mit dem Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen für die Herstellung der Abwasseranlagen habe stattfinden können bzw. der Erschließungsträger die Anlagen in Ansehung dieser Umstände gar nicht auf eigene Kosten hergestellt hätte. Dies greift indes nicht.

Hinsichtlich des hier allein in Frage stehenden Inhalts eines Vertrages kann ein Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB nur dann angenommen werden, wenn sich bei Abwägung zwischen dem Prinzip der Vertragsverbindlichkeit und dem von der verletzten Norm geschützten Interesse ergibt, dass die Gültigkeit des Vertrages unerträglich wäre und daher nicht hingenommen werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Gesetz die vorgesehene vertragliche Regelung wegen ihres Inhalts klar und unmissverständlich verbietet. Verbotsgesetze i. S. d. § 134 BGB können daher nur solche Vorschriften sein, die sich gegen den Inhalt des Vertrages als solchen richten und diesen missbilligen. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt zwar in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden konnten bzw. hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (sog. „ hypothetische Festsetzungsverjährung“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – 9 S 1.19 -, S. 4 ff. des E.A.; Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1/16 -, juris Rn. 30). Eine Fallgestaltung der hypothetischen Festsetzungsverjährung ist - zusammenfassend – anzunehmen, wenn ein potentiell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. in der Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft – wegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO – auf Satzungen zu, die vom zuständigen Einrichtungsträger spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind beziehungsweise bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die satzungsmäßige Vorteilslage im Sinne einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 –, juris, Rn. 29 ff.).

Selbst wenn man unterstellte, dass die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die hier in Rede stehenden Grundstücke im Erschließungsgebiet überhaupt einschlägig sein könnte und ferner annähme eine vertragliche Vereinbarung über die Erhebung hypothetisch festsetzungsverjährter Beiträge verstieße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung (Art. 20 Abs. 3 GG, § 85 AO), der für einen Rechtsstaat so fundamental ist, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot anzusehen ist, der die Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BG zur Folge hat, ergäbe sich hieraus nicht die Nichtigkeit der in Rede stehenden Vereinbarungen.

Denn die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist schon deshalb unergiebig, weil bei Abschluss dieser Verträge noch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. Geltung beanspruchte. Es wurde also gerade nicht eine der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (möglicherweise) unterfallende rechtswidrige Beitragserhebung als Grundlage für eine Erschließungsvereinbarung statuiert mit der Folge, dass eine Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB i. V. m § 59 Abs. 1 VwVfG zumindest im Ansatz in Erwägung gezogen werden könnte.

Soweit die in der Vereinbarung mit der L ... vom 4. September 1997/28. Januar 1998 möglicherweise geregelte Beitragsablösung unter Zugrundelegung obiger Ausführungen für sich betrachtet unwirksam ist, lässt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung zur kostenlosen Übertragung der Abwasseranlagen im Übrigen unberührt, da sich der Erschließungsträger auch ohne eine solche Ablösung zur kostenlosen Übertragung der Abwasseranlagen verpflichtet hätte. Denn die Frage, ob die Gemeinde G ... oder die Stadt C ... als Rechtsnachfolgerin überhaupt Beiträge für die Grundstücke im Erschließungsgebiet erheben würde, also auf Dauer am System der Einrichtungsfinanzierung (auch) durch Beiträge festhalten würde, sollte für die in Rede stehenden Vereinbarungen erkennbar keine Rolle spielen. Vielmehr ging es allein darum sicherzustellen, dass der Erschließungsträger die von ihm erstellten Anlagen der Abwasserbeseitigung an die Gemeinde G ... bzw. die L ... übergibt bzw. übergeben würde, ohne dass die Gemeinde G ... dafür Kostenersatz an den Erschließungsträger zu leisten hätte. Die kostenfreie Übergabe der Anlagenteile auf die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft war damit wesentliches Strukturmerkmal des Erschließungskonzepts. Maßgebliches Ziel gemäß § 4 Abs. 3 der Vereinbarung mit der L ... war es ferner offensichtlich, Regressansprüche Dritter gegenüber dem Einrichtungsträger zu verhindern und die Grundstückseigentümer von etwaigen Beitragszahlungen zu entlasten. Die Käufer mussten neben dem Grundstückspreis für vollerschlossene Grundstücke nicht noch einmal einen Anschlussbeitrag zahlen; umgekehrt kamen Regressansprüche derselben gegen den Erschließungsträger damit nicht (mehr) in Betracht. Diese Dinge spielen naturgemäß keine Rolle mehr, wenn es gar nicht mehr zu einer Beitragserhebung kommt, ohne dass dies am dargelegten tragenden Strukturprinzip der Vereinbarung etwas ändern würde. Der Erschließungsträger hatte damit die abwasserwirtschaftlichen Anlagen auf eigene Kosten erstellt, konnte dafür jedoch die Grundstücke als vollerschlossen verkaufen bzw. durch die Erschließung eine Wertsteigerung der Grundstücke realisieren. Ein Rückzahlungs- bzw. Ausgleichsanspruch des Erschließungsträgers für die von ihm errichteten Abwasseranlagen bei Unwirksamkeit der Vereinbarungen zur Verrechnung der kostenfreien Übergabe mit dem zu erhebenden Anschlussbeitrag (vgl. § 4 Abs. 3 der Vereinbarung mit der L ... ), soweit hierin eine Beitragsablösung zu sehen sein sollte, etwa wegen einer ausbleibenden Beitragserhebung sollte dagegen erkennbar nicht gewährt werden. Es ging nicht darum, die Erschließungskosten letztlich doch noch auf die Gemeinde abwälzen zu können. Hiergegen sprechen letztlich entscheidend auch § 10 des Erschließungsvertrages und § 4 Abs. 2 der Vereinbarung mit der L ... mit der darin statuierten ausschließlichen Kostentragungspflicht des Erschließungsträgers (vgl. noch unten die Ausführungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage).

Unabhängig von vorstehenden Ausführungen wäre ein etwaiger Erstattungsanspruch bei Unwirksamkeit des Erschließungsvertrages bzw. der Vereinbarung mit L ... verjährt.

Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliegt der Verjährung, wobei in Ermangelung von Sonderregelungen die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt. Denn er ist dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nachgebildet. Diese Strukturgleichheit der Anspruchsgrundlagen spricht für eine rechtseinheitliche Anwendung der Verjährungsfristen. Tragfähige Gründe für eine Privilegierung des öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber seiner zivilrechtlichen Entsprechung sind nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 14/81 -, BVerwGE 66, 251; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 10/05 -, NJW 2006, 3225, juris Rn. 19; für den Erstattungsanspruch gem. Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25/07 -, NVwZ 2008, 1369, juris Rn. 27; für den Ersatzanspruch gem. Art. 104a Abs. 2 GG: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16/15 -, NVwZ 2017, 56, juris Rn. 34; für den Erstattungsanspruch gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3/16 -, BVerwGE 158, 199, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 12 A 876/12 -, juris Rn. 45 ff. mit ausführlicher Darlegung des Streitstands; unter Hervorhebung der Besonderheiten des streitgegenständlichen Anspruchs nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG anders BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37/07 -, BVerwGE 132, 324, juris Rn. 10 und Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 21/11 -, BVerwGE 142, 219, juris Rn. 38: dreißigjährige Verjährungsfrist; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 9 A 1133/18 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 324; Urteil vom 21. Mai 2021 – 95 B 23/19 -, juris, Rn. 40).

In der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen und daher bei Abschluss des Erschließungsvertrages bzw. der ergänzenden Vereinbarungen mit der L ... maßgeblichen Fassung dieser Vorschrift, also vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 (Gesetz vom 26. November 2001, BGBl I S. 3138), betrug diese Frist (regelmäßige Verjährungsfrist) ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Betroffenen ab Vornahme der Eingriffshandlung 30 Jahre. Nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beträgt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des Erstattungsanspruchs nunmehr drei Jahre; darüber hinaus verjährt der Erstattungsanspruch gemäß § 199 Abs. 4 BGB kenntnisunabhängig spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden neuen Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB werden dabei die für den Erstattungsanspruch nach dem neuen Recht geltenden kürzeren Fristen von drei bzw. zehn Jahren von dem 1. Januar 2002 an berechnet, d. h. die Verjährungsfrist endet kenntnisunabhängig spätestens am 31. Dezember 2011. Nur wenn die nach dem früheren Recht geltende 30-jährige Frist früher abläuft, ist die Verjährung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB bereits mit Ablauf dieser Frist vollendet (vgl. zum Ganzen OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2021, a.a.O., Rn 39 ff.; VG Trier, Urteil vom 4. April 2018 – 9 K 9300/17.TR –, juris Rn. 64 – 66; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 1. Dezember 2021 – 5 K 2571/18 -, juris, Rn. 36). Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall Verjährung eingetreten.

Die Klägerin hat im Widerspruchsverfahren selbst vorgetragen, dass die Abwasserbeseitigungsanlagen im Jahre 1997 an die L ... übertragen worden seien. Damit war ein etwaiger Anspruch auf Erstattung spätestens bereits im Jahre 2001 entstanden und die 30-jährige absolute Verjährungsdauer bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts noch nicht verstrichen. Maßgeblich für die Entstehung des Erstattungsanspruchs ist allein, dass sich die Abwasseranlagen – was hier einmal unterstellt werden soll - objektiv unberechtigt im Vermögen der Gemeinde G ... bzw. der L ... befinden bzw. befanden (vgl. zu einem Folgenbeseitigungsanspruch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 37). War mithin hiernach bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die 30jährige Verjährungsfrist nach altem Recht noch nicht abgelaufen, begann nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB die nach neuem Recht kürzere Frist am 1. Januar 2002 und endete kenntnisunabhängig spätestens am 31. Dezember 2011. Mit Ablauf dieses Tages war ein etwaiger Anspruch wegen Verjährung erloschen. Bis dahin hatte die Klägerin ihren Anspruch nicht geltend gemacht. Die Beklagte zu 2. hat auch – unabhängig davon, ob dies überhaupt erforderlich ist - die Einrede der Verjährung erhoben (vgl. Klageerwiderung vom 13. November 2018).

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es der Stadt C ... nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf die Verjährung zu berufen. Der Zweck der Verjährungsregelung verlangt, an diesen Einwand strenge Anforderungen zu stellen, so dass dieser einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben voraussetzt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2010 - IX ZR 180/09 - juris Rn. 19 und vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 202/86 - juris Rn. 16). Nach zivilrechtlichen Grundsätzen kann dies etwa der Fall sein, wenn der Schuldner - sei es auch nur unabsichtlich - den Gläubiger von der rechtzeitigen Einklagung einer Forderung abgehalten hat, etwa indem er den Gläubiger nach objektiven Maßstäben zur Annahme veranlasst hat, der Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit erfüllt oder nur mit Einwendungen in der Sache bekämpft (vgl. BGH, Urteile vom 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95 - juris Rn. 17 und vom 15. Juli 2010, a.a.O.). Entsprechende Überlegungen gelten auch für das öffentliche Recht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2021, a.a.O., Rn. 44). Hiernach sind Anhaltspunkte für eine Verwirkung von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht gegeben.

Der Klägerin ist auch nicht zu folgen, wenn sie der Auffassung ist, der in Rede stehende Erschließungsvertrag und die Vereinbarung mit L ... seien unwirksam, weil die Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Kostenübernahme durch die Bauherrin mit der Entscheidung der Stadt C ..., an alle vormals Beitragspflichtigen die Beiträge zurückzuzahlen, mangels Verrechnung mit Beiträgen für die Abwasseranlage nachträglich entfallen sei. Bei dem jeweiligen Vertragsschluss seien die Beteiligten insoweit übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Bauherrin zunächst die Kosten trage und eine Verrechnung mit den Baukostenzuschüssen sowie den Beiträgen erfolge. Ohne die vermeintliche Beitragspflicht hätte es diese Vereinbarung so nicht gegeben. Damit sei eine mögliche Beitragspflicht die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung gewesen. Das greift nicht.

Den Sonderfall einer Änderung der für den Vertrag maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse regelt § 60 VwVfG. Bei einem Streit um die Geltendmachung des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines (zunächst) wirksam geschlossenen Vertrages nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt insoweit erster Linie eine Vertragsanpassung, ggf. sogar eine Kündigung in Betracht, die im Wege einer Leistungsklage – ggf. i. V. m. einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 S 309/03 -, juris, Rn. 23; VG Leipzig, Urteil vom 15. August 1997 – 4 K 1819/96 -, juris) – auf Abgabe einer entsprechenden Zustimmung des Beklagten zu einer solchen Anpassung zu verfolgen wäre. Denn bei der Erklärung, mit dem ein Vertragspartner dem Anpassungsverlangen des anderen Vertragspartners zustimmt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung und nicht um einen mit der Verpflichtungsklage geltend zu machenden Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4/11 –, BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 48; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2003, a.a.O., Rn. 23; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. März 2019, a.a.O., Rn. 50; VG München, Urteil vom 18. September 2001 – M 1 K 01.4412 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 16. Dezember 2010 – M 17 K 07.3957 -, juris, Rn. 82 ff.). Dem trägt das von der Klägerin, die lediglich eine Gesellschafterin von vielen des (vormaligen) Erschließungsträgers ist, verfolgte Klagebegehren bereits nicht Rechnung. Obwohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierauf im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, hat er seinen Antrag insoweit nicht angepasst.

Ungeachtet dessen ist nicht davon auszugehen, dass sich mit Blick auf die von der Klägerin in Bezug genommene, oben wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, so wesentlich geändert hätten, dass dem Erschließungsträger bzw. der Klägerin das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten wäre.

Nach (dem Rechtsgedanken des) § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen (oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen). § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gilt nicht nur für Dauerschuldverhältnisse sowie auf gewisse Zeit angelegte, gestreckte Vertragsbeziehungen, sondern auch für öffentlich-rechtliche Verträge der hier in Rede stehenden Art, welche einmalige Leistungspflichten begründen. Zwar legt das Wort "Anpassung" eine in die Zukunft wirkende Vertragsänderung nahe, und die Bestimmung, dass, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, der Vertrag zu kündigen sei, spricht für die Annahme, dass dem Gesetzgeber vornehmlich Dauerschuldverhältnisse vor Augen gestanden haben. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Vertrag, der einmalige Leistungspflichten begründet, ausnahmslos und schlechterdings bindet. § 60 VwVfG ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes, wonach die strikte Vertragsbindung ("pacta sunt servanda") auch ohne entsprechende Vereinbarung dann durchbrochen werden muss, wenn ein Festhalten an der Vereinbarung infolge einer wesentlichen Änderung der Vertragsgrundlage einer oder mehreren Vertragsparteien nicht zuzumuten wäre ("clausula rebus sic stantibus"). Demzufolge ist auch die Anpassung von Verträgen mit einmaligen Leistungspflichten möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36/89 -, BVerwGE 87, 77; Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 46).

Die Geschäftsgrundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags wird insoweit gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Vertragsabschluss aber zu Tage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien - oder durch die dem Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei - über das Vorhandensein bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille aufbaut. Als Gegenstand dieser Vorstellungen kommen neben tatsächlichen auch rechtliche Verhältnisse in Betracht. Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse daher nur, wenn die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten. Schließlich müssen die Folgen der nachträglichen Änderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat, weshalb ihm das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar ist. (Auch) ein gemeinsamer Irrtum über die Rechtslage, auf dem der Geschäftswille aufbaut, kann insoweit eine Vertragsanpassung rechtfertigen, wenn der Vertrag ohne diesen Irrtum nicht mit dem gleichen Inhalt geschlossen worden wäre (vgl. zum Ganzen VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2003, a.a.O., Rn. 25; VG Leipzig, Urteil vom 15. August 1997, a.a.O., Rn. 41; VG Gera, Urteil vom 21. November 2002 – 4 K 1149/00 -, juris; VG München, Urteil vom 18. September 2001, a.a.O., Rn. 44).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen scheidet eine Vertragsanpassung bzw. Kündigung zwar schon nicht deshalb aus, weil diese Wirkung grundsätzlich nur für die Zukunft hätten und nicht zur Rückabwicklung des Schuldverhältnisses führen könnten, die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG also regelmäßig ausschiede, wenn die Änderung der Verhältnisse erst zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Vertragsverhältnis – wie hier durch die unstreitig erfolgte Herstellung und Übertragung der Anlagen der Abwasserbeseitigung möglicherweise der Fall - bereits abgewickelt ist (so aber etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4/11 -, juris; VG München, Urteil vom 16. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 97 m.w.N., wonach die Änderung der Verhältnisse sich grundsätzlich bis zur endgültigen Abwicklung des Vertrages ergeben haben müsse, während dann, wenn die Leistungspflichten infolge Erfüllung oder auf andere Weise erloschen seien, die Änderungen, die das Geschäft für den einen oder anderen Vertragspartner im Nachhinein als ungünstig erscheinen ließen, keine Rolle mehr spielten). Denn die Anwendbarkeit des (Rechtsgedankens des) § 60 VwVfG ist nicht auf Verträge beschränkt, deren vertraglich begründete Leistungsverpflichtungen noch nicht durch Erfüllung erloschen sind. Zwar erlischt nach § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1953 - II ZR 181/52 - BGHZ 10, 391, 396, 396). Das betrifft indes nur den Anspruch des Gläubigers auf die Leistung und die entsprechende Leistungspflicht des Schuldners. Damit endet nicht notwendig auch das Schuldverhältnis im weiteren Sinn als die Gesamtheit der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner. Das Schuldverhältnis wirkt jedenfalls als Rechtsgrund für die empfangene Leistung (§ 812 BGB) fort. Aus ihm ergibt sich für den Gläubiger im Verhältnis der Vertragsparteien die Berechtigung, die Leistung behalten zu dürfen. Bezogen auf diese Rechtswirkungen kommt mithin eine Anpassung des Vertrages auch nach Erfüllung noch in Betracht. Ob eine Anpassung auch zurückliegende Zeiträume betreffen und in diesem Sinne Rückwirkung entfalten kann, ist allein eine Frage der Zumutbarkeit. Insofern mögen erhöhte Anforderungen gelten; schlechthin ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Vertragsanpassung jedoch auch dann nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 49 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77 - BGHZ 74, 370, 373 und vom 24. November 1995 - V ZR 164/94 - BGHZ 131, 209, 216 f.).

Es ist indes nichts dafür vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich, dass sich die Verhältnisse, die für im Erschließungsvertrag und in der ergänzenden Vereinbarung mit der L ... getroffenen Regelungen maßgebend gewesen sind, seit deren Abschluss so wesentlich geändert hätten, dass der Klägerin das Festhalten an diesem Vertrag nicht zuzumuten wäre. Es ist bereits nichts für das Vorliegen solcher Verhältnisse ersichtlich.

Denn die Frage, ob die Gemeinde G ... bzw. die Stadt C ... als Rechtsnachfolgerin überhaupt Beiträge für die Grundstücke im Erschließungsgebiet erheben und auch auf Dauer am System der Einrichtungsfinanzierung (auch) durch Beiträge festhalten würden, sollte für die in Rede stehenden Vereinbarungen erkennbar keine Rolle spielen. Vielmehr ging es allein darum sicherzustellen, dass der Erschließungsträger die von ihm erstellten Anlagen der Abwasserbeseitigung an die Gemeinde bzw. an die L ... übergibt bzw. übergeben würde, ohne dass dafür ein Kostenersatz an den Erschließungsträger zu leisten wäre. Ein solcher Kostenersatz sollte lediglich Gegenstand der vorzunehmenden Verrechnung sein, wie sie in § 4 Abs. 3 der Vereinbarung mit der L ... geregelt wurde. Die kostenfreie Übergabe der Anlagenteile auf die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft war damit wesentliches Strukturmerkmal des Erschließungskonzepts. Maßgebliches Ziel war es offensichtlich ferner, etwaige Regressansprüche Dritter gegenüber dem Erschließungsträger zu verhindern und die Grundstückseigentümer von Beitragszahlungen zu entlasten. Der Erschließungsträger hatte damit die abwasserwirtschaftlichen Anlagen auf eigene Kosten erstellt, konnte dafür jedoch die Grundstücke als vollerschlossen verkaufen bzw. als Folge der Erschließung eine Wertsteigerung der Grundstücke erzielen und diese über einen Verkauf realisieren. Die Käufer mussten neben dem Grundstückspreis für vollerschlossene Grundstücke nicht noch einmal einen Anschlussbeitrag zahlen; umgekehrt kamen Regressansprüche derselben gegen den Erschließungsträger damit nicht (mehr) in Betracht. Ein Rückzahlungs- bzw. Ausgleichsanspruch des Erschließungsträgers für die von ihm errichteten Abwasseranlagen bei Unwirksamkeit der Vereinbarungen bzw. für den Fall, dass eine „Verrechnung der kostenfreien Übergabe … mit dem zu erhebenden Anschlussbeitrag“ (vgl. § 4 Abs. 3 der Vereinbarung mit der L ... ), etwa wegen einer ausbleibenden Beitragserhebung, nicht erfolgen würde, sollte dagegen erkennbar nicht gewährt werden. Hätte die Gemeinde G ... zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erschließungsvertrages keine Beiträge erhoben, was freilich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nicht der Fall ist, hätte der Erschließungsträger – wie sich gerade aus § 10 des Erschließungsvertrages und aus § 4 Abs. 2 der Vereinbarung mit der L ... ergibt - die abwasserwirtschaftlichen Anlagen trotzdem auf eigene Kosten erstellt und übergeben. Diese ausdrücklichen Regelungen der Kostentragungspflicht des Erschließungsträgers neben der in § 4 Abs. 3 der Vereinbarung mit der L ... bestimmten Verrechnung verdeutlichen, dass der Erschließungsträger die Kosten der Erschließung unabhängig von einer Verrechnung mit zu erhebenden Beiträgen tragen sollte. Daher sollte es erkennbar auch keine Rolle spiele, ob die Beitragserhebung einer rechtlichen Überprüfung standhalten und ob die Gemeinde G ... oder ihre Rechtsnachfolgerin ihr Finanzierungsmodell der Beitragserhebung beibehalten würde. Lediglich eine Doppelbelastung mit Erschließungskosten und Beitrag sollte für den Erschließungsträger vermieden werden; demgegenüber nicht vorausgesetzt wurde, dass es überhaupt zu einer „Einmalbelastung“ der Grundstückseigentümer kommen würde. Erst recht nicht in den Blick genommen war, die Erschließungskosten ggf. doch noch auf die Gemeinde abwälzen zu können.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Ungleichbehandlung mit jenen Beitragspflichtigen rügt, die ggf. einen Anspruch auf Beitragserstattung nach der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge haben oder hatten, weil der Erschließungsträger, der seine Erschließungsanlagen in das Vermögen der Gemeinde G ... bzw. der L ... eingebracht hätte, insoweit bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechter stünde als diejenigen Grundstückseigentümer, die ihre Beiträge auf der Grundlage der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträger zurückerhalten hätten bzw. würden, ist dies schon deshalb unergiebig, weil die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach dieser Satzung, die die Klägerin gerade – wie ausgeführt - nicht erfüllt, nicht identisch sind mit jenen des hier in Rede stehenden allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs. Zudem ist eine „wirtschaftliche Ungleichbehandlung“ aus den oben dargelegten Gründen nicht gegeben, da der Erschließungsträger die Grundstücke als vollerschlossen verkaufen bzw. als Folge der Erschließung eine Wertsteigerung der Grundstücke erzielen und diese ggf. über einen Verkauf realisieren konnte. Sollte man dennoch eine solche Ungleichbehandlung annehmen, wäre diese in den genannten Verträgen, die ausdrücklich eine Kostentragungspflicht des Erschließungsträgers statuieren, angelegt.

Auch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch „sui generis“ auf Zahlung besteht nicht.

Unter einem „sui generis“-Anspruch versteht man einen Anspruch eigener Art. Er ist deswegen „eigenartig“, weil er nicht den, soweit hier von Interesse, gesetzlich – ggf. satzungsrechtlich – geregelten bzw. gewohnheitsrechtlich anerkannten Anspruchstypen entspricht. Anders gewendet: Wo die vertrauten Begriffe versagen, hilft sich der Jurist mit der Qualifikation als Sache, Rechtsverhältnis, Anspruch u.s.w. sui generis. Die Einordnung eines geltend gemachten Anspruchs in die Kategorie „sui generis“ als gewissermaßen „letztes Mittel“ kommt nur dann in Betracht, wenn zuvor die Möglichkeit ausgeschöpft wurde, den Gegenstand in die vorhandenen Anspruchskategorien, ggf. bei weiter Auslegung derselben, einzuordnen (vgl. Josef Isensee: Europäische Nation? Die Grenzen der politischen Einheitsbildung Europas. In: Die Verfassung Europas. Perspektiven des Integrationsprojekts. VS Verlag, Wiesbaden 2009, S. 255).

Diese Voraussetzungen liegen für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht vor. Dieser stellt sich der Sache nach als ein – auf die Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge oder den allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch zu stützender - Leistungsanspruch dar, dessen Voraussetzungen allerdings, wie dargelegt, nicht gegeben sind. Die Klägerin will durch einen Rückgriff auf die Rechtsfigur „sui generis“ einen gewissermaßen selbständigen Anspruch konstruieren, um so die dargestellten Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen aus der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge bzw. aus dem öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch zu umgehen. Dies ist nicht möglich, zumal mit der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge quasi schon ein – weil entgegen § 37 Abs. 2 AO Erstattungsansprüche trotz an sich fortbestehenden Rechtsgrundes (wirksamer Beitragsbescheid oder wirksame Ablösungsvereinbarung) begründender (vgl. bereits oben) - satzungsrechtlicher Anspruch „sui generis“ geregelt wurde.

Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass es der Klägerin – wie sie ausführt – um eine Gleichbehandlung mit den übrigen Beitragspflichtigen, denen die Beiträge auf der Grundlage der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge oder nach „bereicherungsrechtlichen Grundätzen“ zurückerstattet worden oder zurückzuerstatten sind, geht. Hiermit macht die Klägerin letztlich das Bestehen eines Anspruches „sui generis“ allein mit Blick auf die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Bindungen geltend. Das greift indes schon deshalb nicht, weil eine Ungleichbehandlung aus den dargelegten Gründen nicht vorliegt bzw. eine Gleichbehandlung mit jenen Beitragspflichtigen schon dadurch gewährleistet ist, dass die Klägerin wie die genannten Beitragspflichtigen denselben Vorschriften der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge genügen bzw. die Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs erfüllen müsste, um hiernach einen Erstattungsanspruch zu haben. Dies ist aber – wie ausgeführt – nicht der Fall. Es verbietet sich zudem, wie gesagt, einen etwaigen originären Anspruch „sui generis“ zu konstruieren, um so die tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlich (hier: satzungsmäßig) geregelten bzw. gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsinstitute bzw. Ansprüche zu umgehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über

die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.