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Entscheidung VG 6 K 2078/18


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 18.01.2022
Aktenzeichen VG 6 K 2078/18 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0118.6K2078.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 37 AO 1977, § 8 VwGG BB, § 134 BGB, § 8 KAG BB, § 40 VwGO, §§ 54ff VwVfG, § 12 KAG BB, § 60 VwVfG, § 781 BGB, § 75 VwGO, § 78 Abs 1 Nr 1 VwGO

Leitsatz

1. Ein Schuldbeitritt zu einer Beitragsschuld Dritter ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit b) KAG i. V. m. § 48 Abs. 2 AO grds. zulässig. Durch diesen wird eine Schuld des Beitretenden auf vertraglicher Grundlage, nicht aber eine Schuld durch die betreffenden, Dritten gegenüber erlassenen Beitragsbescheide begründet. Mit dem Schuldbeitritt wird die Beitragsschuld nicht zu einer solchen des Beitretenden. Dieser wird nicht selbst Beitragsschuldner.

2. Anders als das Erschließungsbeitragsrecht, das in § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB die „Ablösung des Erschließungsbeitrags“ erwähnt, findet sich in § 8 KAG zwar keine Andeutung auf die Möglichkeit einer Ablösung des Beitrags. Dies steht allerdings einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung nicht entgegen. Die vertragliche Ablösung des Beitrags ist ein von der Rechtsprechung seit langem anerkanntes Instrument zur Vorfinanzierung von beitragsfähigen Maßnahmen.

3. Wie bei den anderen Vorfinanzierungsinstrumenten gilt auch für eine Ablösevereinbarung, dass sie nur bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abgeschlossen werden darf. Ist für ein Grundstück die sachliche Beitragspflicht entstanden, ist für den Abschluss einer Ablösungsvereinbarung kein Raum mehr.

4. Eine wirksame Ablöse setzt voraus, dass vor Abschluss des Ablösungsvertrages wirksame Ablösungsbestimmungen erlassen worden sind und die Ermittlung des Ablösebetrages den Vertragspartnern offengelegt wird. Dies kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt fingiert wird, dass eine wirksame Ablösung in der Vergangenheit erfolgt sei.

5. Eine rückwirkende Inkraftsetzung entsprechender Ablösebestimmungen führt nur dann zur Heilung, wenn die Beteiligten bei Vertragsschluss übereinstimmend den Wegfall des Verbots ins Auge gefasst hatten und die vereinbarte Leistung für die Zeit nach Wegfall des Verbots vorgesehen wurde. Soll hingegen nach dem Willen der Vertragspartner die vereinbarte Leistung alsbald und ohne Rücksicht auf das bestehende Verbot noch während der Geltungsdauer dieses Verbots erbracht werden, verbleibt es bei der Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrags.

6. Die Rechtsfiguren des konstitutiven (abstrakten) bzw. deklaratorischen (kausalen) Schuldanerkenntnisses sind auch im öffentlichen Recht anzuerkennen. Die zivilrechtlichen Grundsätze über Schuldanerkenntnisse finden auch im öffentlichen Recht Anwendung.

7. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliegt der Verjährung, wobei in Ermangelung von Sonderregelungen die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt. Denn er ist dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nachgebildet. Diese Strukturgleichheit der Anspruchsgrundlagen spricht für eine rechtseinheitliche Anwendung der Verjährungsfristen.

8. Eine sogenannte eventuale subjektive Klagehäufung ist unzulässig. Anders als bei der eventualen objektiven Klagehäufung hängt der Hilfsantrag bei der eventualen subjektiven Antragshäufung nicht von einer Bedingung im Prozessrechtsverhältnis gegenüber demselben Prozessgegner, sondern einem anderen Prozessgegner ab. Der hilfsweise in Anspruch genommene Beklagte soll nur für den Fall des Unterliegens des Klägers mit dem Hauptantrag zum Prozessbeteiligten gemacht werden. Ein derartiger „Prozess auf Probe“ ist dem bedingt in Anspruch genommenen Beteiligten nicht zuzumuten und widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kanalanschlussbeiträgen bzw. die Erstattung des Aufwandes für die Herstellung von Abwasseranlagen.

Die Klägerin war Erschließungsträgerin für das Wohngebiet „C ... “ in C ... . In dieser Funktion erschloss sie die zum Wohngebiet gehörigen Grundstücke entsprechend einer mit der Stadt C ... getroffenen Erschließungsvereinbarung, deren der Kammer vorliegendes Exemplar undatiert ist. Darüber hinaus schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 2., der L ... eine Vereinbarung zur Planung, Durchführung und Finanzierung der wasserwirtschaftlichen Erschließungsmaßnahmen an dem Vorhaben Wohngebiet „C ... “ mit Datum vom 15./20. Juli 1999. Nach § 10 Erschließungsvertrages verpflichtete sich die Klägerin, die Kosten für die von ihr mit diesem Vertrag übernommenen Maßnahmen insgesamt zu tragen. Nach § 4 Abs. 3 der Vereinbarung vom 15./20. Juli 1999 erfolgte eine Kostenübernahme für die Erschließung des Wohngebiets „C ... “ durch den Erschließungsträger in vollem Umfang. Nach § 4 Abs. 4 dieser Vereinbarung betrachteten die Beklagte zu 2. und die Klägerin die kostenfreie Übergabe der wasserwirtschaftlichen Erschließungsanlagen bis zu den Übergabestellen gemäß § 3 Abs. 4 der Vereinbarung als Verrechnung mit den Anschlussbeiträgen für die Herstellung der Abwasseranlagen und den Baukostenzuschüssen für die Trinkwasseranlagen entsprechend der Rechtsgrundlagen dieses Vertrages. Im Zuge der Erschließung stellte die Klägerin eine Schmutzwasseranlage im Wert von umgerechnet 239.799,38 Euro her.

Mit Datum vom 6. Dezember 2013 wurden für die Grundstücke im Erschließungsgebiet gegenüber den Grundstückseigentümern jeweils Beitragsbescheide erlassen. Gegen die Beitragsbescheide legten die Eigentümer überwiegend Widersprüche ein. Lediglich die Eigentümer der Grundstücke S ... legten keinen Widerspruch ein, so dass die Beitragsbescheide bestandskräftig wurden.

Unter dem 26. November/5. Dezember 2014 schlossen die Stadt C ..., die Beklagte zu 2. sowie die Klägerin eine Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf diese Bezug genommen.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) beschloss die Stadt C ..., ihr Finanzierungssystem in Bereich der Abwasserbeseitigung umzustellen und von einer Beitragserhebung abzusehen. Zur Umsetzung wurde die „Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C ... sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge)“ beschlossen, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.

In insgesamt sechs Beitragsverfahren stellten die Grundstückseigentümer der veranlagten Grundstücke beim Beklagten zu 1a. einen Antrag auf Erstattung der Beiträge gemäß der vorgenannten Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge, die der Beklagte zu 1a. abschlägig beschied. Die gerichtlichen Verfahren, die sich hieraus entwickelt haben, sind – nach klageabweisendem Urteil durch das erkennende Gericht im Verfahren 6 K 1511/18 – vor dem OVG Berlin- Brandenburg unter dem Aktenzeichen 9 N 33/21 bzw. vor dem erkennenden Gericht zum Aktenzeichen 6 K 1584/18 anhängig. Die übrigen ablehnenden Bescheide sind in Bestandskraft erwachsen.

Unter dem 13. Juni 2017 beantragte die Klägerin bei den Beklagten zu 1. die Rückerstattung der Erschließungskosten gemäß des in Anlage 1 der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung genannten Betrages in Höhe von 217.304,20 Euro. Über diesen Antrag ist bislang nicht entschieden worden.

Am 21. Dezember 2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Hinsichtlich des Hauptantrages sei die Klage als sogenannte Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, da der Beklagte zu 1 a. ohne zureichenden Grund bislang nicht über den Erstattungsantrag der Klägerin entschieden habe und seit Antragstellung mehr als drei Monate vergangen seien. Zudem habe sich der Beklagte zu 1a. in § 6 Abs. 3 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge verpflichtet, alle gestellten Anträge bis zum 31. Dezember 2017 zu bescheiden. Die Klage im Hauptantrag sei auch begründet. Ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Kanalanschlussbeiträge ergebe sich primär aus der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge. Gemäß § 2 der Satzung bedürfe es eines bestandskräftigen Beitragsbescheides oder einer wirksamen Ablösevereinbarung. Betroffen und damit Anspruchsberechtigt sei gemäß § 3 der Satzung, wer aufgrund eines solchen Bescheides oder einer Ablösevereinbarung gezahlt habe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Beitragsbescheide, gegen die zunächst Widerspruch erhoben worden sei, seien mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens in unveränderter Form bestandskräftig geworden. Infolge des Schuldbeitritts in der Vereinbarung vom 26. November/5. Dezember 2014 sei die Klägerin neben den bisherigen Schuldnern in das Schuldverhältnis eingetreten. Der Beklagte zu 1a. sei selbst Schuldner der Erstattung, die Klägerin Schuldnerin der Kanalanschlussbeiträge geworden. Grundsätzlich hätte der Beklagte zu 1a., anstatt mit der Klägerin einen Vertrag zu schließen, eine etwaige Beitragsschuld gegen die Klägerin per Verwaltungsakt festsetzen müssen. Der stattdessen geschlossene Vertrag sei subordinationsrechtlicher Natur gemäß § 54 Satz 2 VwVfG. Die Beitragsschuld sei im Wege der Aufrechnung beglichen worden. Da die Klägerin mit der Vereinbarung selbst Schuldnerin der Beitragsbescheide geworden sei, sei sie bereits Betroffene im Sinne von § 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge. Darüber hinaus könne in der Vereinbarung eine wirksame Ablösungsvereinbarung im weiteren Sinne nach Maßgabe der genannten Norm gesehen werden. Die Klägerin trete in die Beitragspflicht der einzelnen Grundstückseigentümer ein und zahle an deren Stelle, löse insoweit also deren Beitragspflicht ab. Hier gehe der Beklagte zu 1a. selbst davon aus, dass eine Ablösungsvereinbarung vorliege, indem er im Parallelverfahren 6 K 2077/18 in der Anlage 1 zur dortigen Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung vom 17. Juni/27. Juni 2014 diese als „Ablösevereinbarung“ bezeichne. Auch werde in der Vereinbarung wie auch in den Erschließungsverträgen die Ablösesumme exakt bezeichnet. Zudem seien Grundlage für die Ablösevereinbarung die bereits erlassenen Beitragsbescheide gewesen. Eine Ablösung sei auch tatsächlich erfolgt. Aufgrund der Ablösevereinbarung seien keine weiteren Kanalanschlussbeiträge erhoben worden. Hinsichtlich des ersten Hilfsantrages sei der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet, da der vorliegende Vertrag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sei und deshalb die Klage auf Erstattung von Leistungen, die aufgrund dieses Vertrages erbracht worden seien, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sei. Die Klage sei auch begründet. Ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Kanalanschlussbeiträge ergebe sich zwar, wie ausgeführt, primär aus der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge. Für den Fall, dass ein Anspruch auf der Grundlage der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge nicht bestehe, was sich nur damit begründen lasse, dass die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung unwirksam sei, stehe der Klägerin aber der vorliegende, im Hilfsantrag verfolgte Erstattungsanspruch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches in der genannten Höhe zu. Wenn in der Vereinbarung vom 26. November/ 5. Dezember 2014 kein entsprechender Rechtsgrund zu sehen sein sollte, wenn die Klägerin also weder wirksam in die Schuld der Beitragspflichtigen eingetreten noch die Ablösevereinbarung wirksam sei, habe die Klägerin insoweit ohne Rechtsgrund geleistet und müsse ein Erstattungsanspruch bestehen. Gründe für die Unwirksamkeit seien aber nicht ersichtlich. Zwar habe die Klägerin nicht direkt an die Beklagte zu 1b. gezahlt. Die Beklagte zu 1b. sei aber – wie bereits ausgeführt - für den Fall, dass sich der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. richte, dieser Schuld beigetreten. Umgekehrt sei die Klägerin der Schuld der Grundstückseigentümer entsprechend deren Anlage 1 der Vereinbarung aufgelisteten Beitragsbescheide beigetreten. Die Beklagte zu 1b. sei damit selbst Schuldner der Erstattung, die Klägerin Schuldnerin der Kanalanschlussbeiträge geworden. Die Beteiligten hätten die Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen erklärt. Auch wenn keine direkte gegenseitige Zahlung stattgefunden habe, so sei die Beklagte zu 1b. durch die Aufrechnung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin befreit worden und insoweit bereichert. Eine Befreiung von einer Verbindlichkeit stehe einer Zahlung gleich. Die Beklagte zu 1b. sei mithin in Höhe von 217.304,20 Euro bereichert, in dieser Höhe sei sie von seiner Zahlungspflicht frei geworden. Die Erklärung der Klägerin, sie trete der Schuld der Grundstückseigentümer bei, stelle insoweit den Rechtsgrund für die anschließende Aufrechnung da. Soweit nun die Ansicht vertreten würde, diese Erklärung wäre unwirksam, hätte für die Aufrechnung und damit für die Leistung der Klägerin an die Beklagte zu 1b. kein Rechtsgrund bestanden. Jedenfalls sei die Geschäftsgrundlage für die Verrechnung mit der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge nachträglich entfallen. Sie habe die Erschließungskosten aufgrund der Annahme getragen, dass sie hierzu ohnehin verpflichtet sei. Dass dies nicht der Fall sei, sei ihr erst aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts klargeworden. Es sei auch keine Verjährung eingetreten. Ausweislich der zu den Akten gereichten Übernahmebescheinigungen seien die Übertragungen der Anlagen – abhängig von den jeweiligen Bauabschnitten - an die Beklagte zu 1b. in den Jahren 2002 bis 2004 erfolgt. Ein Zahlungsanspruch ergebe sich zudem aus dem in der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung als öffentlich- rechtlichem Vertrag auch erklärten Schuldanerkenntnis. Die Beklagten würden anerkennen, dass der Klägerin der Anspruch auf Erstattung der Kosten zustehe. Rechtsnatur eines Schuldanerkenntnisses sei insoweit, dass eine vom Schuldgrund gelöste selbstständige einseitige Forderung entstehe, so dass ein Erstattungsanspruch unabhängig vom Vorliegen seiner Voraussetzungen gegeben sei. Da bei der Klägerin keine endgültige Sicherheit über den tatsächlichen Verbleib ihrer Leistung bestehe, werde hilfsweise für den Fall, dass bei der Beklagten zu 1b. keine Bereicherung mehr bestehe bzw. diese nicht der Erstattungspflichtige sei, ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2. geltend gemacht. Der geltend gemachte Zinsanspruch für die Klageanträge auf Zahlung ergebe sich aus einer sinngemäßen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die Klägerin beantragt (sinngemäß):

Den Beklagten zu 1a. zu verpflichten, gegenüber der Klägerin nach Maßgabe der Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C ... sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) vom 30. November 2016 einen Erstattungsbescheid in Höhe von insgesamt 217.304,20 Euro zu erlassen.

Hilfsweise (sinngemäß):

1. Für den Fall, dass ein Anspruch auf Erstattung von insgesamt 217.304,20 Euro nach Maßgabe der Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C ... sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) gegen den Beklagten zu 1a. nicht besteht, den Beklagten zu 1b. zu verurteilen, an die Klägerin 217.304,20 Euro nebst den gesetzlichen Prozesszinsen ab dem 20. Dezember 2018 zu erstatten,

2. für den Fall, dass der vorgenannte Antrag gegenüber der Beklagten zu 1b. keinen Erfolg hat, die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin 217.304,20 Euro nebst den gesetzlichen Prozesszinsen ab dem 20. Dezember 2018 zu erstatten.

Die Beklagten zu 1a. und 1b. beantragen,

die Klage(n) abzuweisen.

Zur Begründung führen sie aus: Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage sei bereits unzulässig, da das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage lägen nicht vor, da der Beklagte zu 1a. mit Blick auf die von ihm unter dem 21. Dezember 2018 abgegebene Verzichtserklärung auf die Einrede der Verjährung davon habe ausgehen dürfen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung mit einer Nichtbescheidung zu diesem Zeitpunkt einverstanden gewesen sei. Der Hauptantrag sei aber auch unbegründet. Eine wirksame Ablösevereinbarung im Sinne der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge liege nicht vor. In den Erschließungsverträgen werde keine Beitragsablösung geregelt, und es werde kein abzulösender Betrag genannt. Der Beklagte zu 2. wäre auch gar nicht zu einer Beitragsablösung befugt gewesen. Darüber hinaus hätten einer etwaigen Ablösung auch keine wirksamen Ablösungsbestimmungen zugrunde gelegt und sei keine tatsächliche Ablösung der Beiträge vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfolgt. Es sei auch keine Zahlung durch die Klägerin aufgrund ihr gegenüber erlassener bestandskräftiger Beitragsbescheide gemäß der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge vorgenommen worden. Zwar lägen – abgesehen von einem Fall, in dem der Beitragsbescheid nach Klageerhebung aufgehoben worden sei – bestandskräftige Beitragsbescheide vor. Die Beitragsbescheide seien jedoch gegenüber den Grundstückseigentümern erlassen worden, die allein Beitragsschuldner gewesen seien. Auch habe die Klägerin nicht auf deren Beitragsschuld gezahlt. Vielmehr habe diese im eigenen Interesse gehandelt und auf ihre eigene Schuld infolge des Schuldbeitritts geleistet, um mögliche Regressansprüche zu verhindern. Das Ergebnis, dass im vorliegenden Fall weder die Klägerin noch die einzelnen Grundstückseigentümer einen Erstattungsanspruch hätten, sei auch interessengerecht. Nach dem Erschließungsvertrag zwischen der Klägerin und der Stadt C ... habe die Klägerin die Kosten für die Herstellung der Anlagen tragen sollen. Mit der weiteren Vereinbarung in dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2., wonach die kostenfreie Übergabe als Verrechnung mit den Anschlussbeiträgen betrachtet werden solle, habe gewährleistet werden sollen, dass die Käufer von Grundstücken bzw. die Klägerin zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht noch einmal mit Beiträgen belastet werden sollten. Es hätte also keine weiteren Zahlungsverpflichtungen entstehen sollen. Eine Erstellung und Übergabe der Anlagen auf Kosten der Klägerin als Erschließungsträgerin sei unabhängig davon vertraglich fixiert worden, ob Beiträge erhoben würden oder nicht. Auch beim Abschluss der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung sei es einzig darum gegangen, niemanden mit weiteren Kosten zu belasten. Es sei nicht Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewesen, Rückzahlungsansprüche für den Fall zu begründen, dass eine Belastung mit Beiträgen nicht stattfinde. Es habe also keine Gleichstellung mit Beitragszahlungen erfolgen, sondern lediglich ein Schutz vor weiteren Zahlungspflichten erfolgen sollen. Die hilfsweise gestellten Leistungsanträge seien unzulässig. Soweit die Klage mit ihrem Hauptantrag unzulässig sei, könne nicht über einen Hilfsantrag entschieden werden. Darüber hinaus sei ein solcher Antrag auch unbegründet. Es werde schon aus dem klägerischen Vortrag nicht deutlich, woraus sich ein solcher Zahlungsanspruch ergeben solle. Aus der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung vom 26. November 2014/5. Dezember 2014 ergebe sich kein Zahlungsanspruch. Insoweit sei zunächst darauf hinzuweisen, dass in diesem Vertrag entgegen der Auffassung der Klägerin kein Schuldanerkenntnis liege, das eine vom Schuldgrund losgelöste selbstständige einseitige Forderung nach sich ziehen und einen Zahlungsanspruch begründen könnte. Es bestehe auch kein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe des geforderten Betrages von 217.304,20 Euro. Es gebe keine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung. Die Anlagenübertragung sei auf der Grundlage der damaligen Erschließungsverträge erfolgt. Gründe für deren Unwirksamkeit seien nicht ersichtlich. Die Beklagte zu 1b. sei insoweit nicht rechtsgrundlos bereichert. Jedenfalls werde insoweit die Einrede der Verjährung erhoben. Die Anlagenübertragung sei bereits im Jahre 2000 direkt an den Beklagten zu 2. vollzogen worden. Das gleiche gelte für die Vereinbarung vom 26. November 2014/5. Dezember 2014, die gegebenenfalls die Rechtsgrundlage für eine Vermögensverschiebung darstelle. Nach dem Erschließungsvertrag ebenso wie nach der Vereinbarung vom 26. November 2014/5. Dezember 2014 habe die Klägerin so gestellt werden sollen, dass sie die Anlagen auf eigene Kosten erstelle und übergebe. Gleichzeitig habe sichergestellt werden sollen, dass Dritte keine Beiträge zu zahlen hätten, damit Regressansprüche gegen die Klägerin vermieden würden. Die Klägerin habe damit die Abwasseranlagen auf eigene Kosten erstellt, dafür jedoch die Grundstücke als voll erschlossen verkaufen können. Die Käufer hätten neben dem Grundstückspreis für voll erschlossene Grundstücke nicht noch einmal einen Anschlussbeitrag zahlen müssen. Regressansprüche gegen die Klägerin kämen damit nicht in Betracht. Ein Rückzahlungsanspruch gegenüber den Beklagten hätte dagegen nicht gewährt werden sollen. Nach dem Erschließungsvertrag habe die Klägerin die Anlagen auf ihre Kosten zu erstellen und zu übergeben gehabt. Es hätten nur keine weiteren Zahlungsplichten für Beiträge entstehen sollen. Hätte die Stadt C ... zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erschließungsvertrages keine Beiträge erhoben, hätte die Klägerin die wasserwirtschaftlichen Anlagen trotzdem auf eigene Kosten erstellt und übergeben.

Die Beklagte zu 2. beantragt,

die Klage(n) abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus: Die Beklagte zu 2. solle hilfsweise für den Fall in Anspruch genommen werden, dass Ansprüche gegen die Beklagten zu 1. nicht bestünden. Eine solche Klageerhebung sei nicht möglich. Eine Klageerhebung könne grundsätzlich nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Sie sei bedingungsfeindlich. Das Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses müsse feststehen. Daher sei es insbesondere unzulässig, die Klage gegen einen der Beklagten von dem negativen Ausgang des Rechtsstreits gegen einen anderen Beklagten abhängig zu machen. Denn es handele sich bei dem Verfahren gegen die Beklagten zu 1. um einen selbstständigen Prozess und somit gegenüber der Beklagten zu 2. um eine außerprozessuale Bedingung. Hiervon zu unterscheiden sei die Bedingung innerprozessualer Verhältnisse, das heißt insbesondere die Stellung von Haupt- und Hilfsanträgen gegen den jeweils identischen Beklagten. Ein solcher Fall sei aber in Bezug auf die Beklagte zu 2. nicht gegeben.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 5. Oktober 2020 übertragen worden ist.

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

Hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 1 a. gerichteten Hauptantrages ist die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Wie sich aus § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C ... sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) vom 30. November 2016 ergibt, ist über das hier ausweislich des Klageantrags allein streitgegenständliche Begehren auf Erstattung (vermeintlich) gezahlter Anschlussbeiträge durch Leistungsbescheid und damit durch Verwaltungsakt zu entscheiden.

Die Verpflichtungsklage ist abweichend von § 68 Abs. 2 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 VwGO). Der Beklagte zu 1 a. hat über den Erstattungsantrag der Klägerin vom 13. Juni 2017 bis zum heutigen Tage nicht entschieden, ohne dass i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO ein zureichender Grund hierfür ersichtlich wäre. Zwar bezog sich der Antrag vom 13. Juni 2017 nicht ausdrücklich auf etwaige Ansprüche nach der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge, sondern lautete allgemein auf „Rückerstattung der Erschließungskosten gemäß Übertragungsvereinbarung …. Gemäß § 3: netto 217.304,20 Euro“. Dies lässt sich aber ohne weiteres in einem weiten, auch die Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge einbeziehenden Sinne verstehen, was der Beklagte zu 1a. auch getan hat. Diesen Antrag hat der Beklagte zu 1 a. bis heute nicht beschieden. Soweit er in diesem Zusammenhang meint, die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage lägen nicht vor, da er mit Blick auf die von ihm unter dem 21. Dezember 2018 abgegebene Verzichtserklärung auf die Einrede der Verjährung davon habe ausgehen dürfen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung mit einer Nichtbescheidung zu diesem Zeitpunkt einverstanden gewesen sei, trägt dies nicht. Dieser Umstand rechtfertigt es jedenfalls nicht, dass der Beklagte zu 1a. nach Klageerhebung bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Komm., § 75 Rn. 11 m.w.N.) immer noch nicht über den Antrag entschieden hatte, obgleich seit Klageerhebung feststand, dass die Klägerin unabhängig von einer solchen Erklärung ihren Anspruch verfolgen wolle. Zulässigkeitsbedenken im Übrigen bestehen nicht.

Die Klage ist jedoch unbegründet.Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von 217.304,20 Euro nach Maßgabe der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 2 i.V.m. § 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge.
Gemäß § 2 (Erstattungsgegenstand) der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge werden auf Grundlage bestandskräftiger Bescheide oder wirksamer Ablösevereinbarungen gezahlte Kanalanschlussbeiträge für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C ... dem Berechtigten auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung erstattet. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ist Berechtigter derjenige, gegenüber dem auf Grund eines Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt wurde (Betroffener). Betroffener ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge darüber hinaus derjenige, der eine Beitragsschuld wirksam abgelöst hat. Gemäß § 3 Abs. 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge sind mehrere Berechtigte Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Voraussetzungen für eine Erstattung liegen hiernach nicht vor.
Dem Erstattungsbegehren der Klägerin liegt bereits kein tauglicher Erstattungsgegenstand im Sinne der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge zugrunde, also kein auf der Grundlage eines bestandskräftigen Bescheides oder einer wirksamen Ablösevereinbarung gezahlter Kanalanschlussbeitrag.

Es ist zunächst nicht von einem auf der Grundlage eines bestandskräftigen Bescheides gezahlten Kanalanschlussbeitrag auszugehen.

Gegenüber der Klägerin wurden keine Beitragsbescheide erlassen. Solche ergingen nur gegenüber den Grundstückseigentümern der im Erschließungsgebiet belegenen Grundstücke.

Soweit die Klägerin in § 3 Abs. 1 der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung vom 26. November 2014/5. Dezember 2014 ihren Beitritt zur Beitragsschuld der Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet erklärt hat, liegt hierin zwar ein grundsätzlich zulässiger Schuldbeitritt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. § 48 Abs. 2 AO. Durch diesen wird eine Schuld der Klägerin auf vertraglicher Grundlage, die insoweit möglicherweise – was hier keiner abschließenden Entscheidung bedarf - zivilrechtlicher Natur ist (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 14. Mai 2013 – 5 A 648/10 -, juris, Rn. 35 ff.; zum Steuerrecht BFH, Urteil vom 19. Mai 1994 – VII R 99/93 u.a. -, juris, Rn. 11; Koenig in: Koenig, AO Komm., § 48 Rn. 6 ff.; Brockmeyer in: Klein, AO, 8. Aufl. 2003, § 48 Rn. 2 und hierzu noch unten), nicht aber eine Schuld durch die betreffenden, Dritten gegenüber erlassenen Beitragsbescheide begründet. Diese eigene Schuld der Klägerin tritt vielmehr neben die Beitragsschuld der Grundstückseigentümer aus den Beitragsbescheiden. Mit dem Schuldbeitritt wird die Beitragsschuld jedoch nicht zu einer solchen der Klägerin. Sie wird nicht selbst Beitragsschuldnerin.Die Rechtsstellung, die der Beitragsschuldner im abgabenrechtlichen Festsetzungsverfahren innehat, kann wegen des besonderen öffentlich-rechtlichen Charakters des Beitragsschuldverhältnisses nicht auf Dritte übergehen. Sie ist so eng mit der Person des Beitragsschuldners verbunden, dass ein Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Beitragsschuldverhältnis im Wege der Abtretung, Pfändung oder sonstigen Schuldübernahme ausgeschlossen ist (vgl. zu einer Beitragsschuld OVG Sachsen, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Juli 2009 – 7 A 141/07 -, juris, Rn. 25; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 85; zum Steuerrecht BFH, Urteil vom 18. August 1998 – VII R 114/97 -, juris, Rn. 9 ff.; Urteil vom 19. Mai 1994, a.a.O.; Hennigfeld in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 48 Rn. 37; Koenig, a.a.O., § 48 Rn. 6 ff.).

Auch von einem Erstattungsgegenstand gemäß § 2, 2. Alt der Satzung ist nicht auszugehen. Es mangelt bereits am Vorliegen einer (wirksamen) Ablösevereinbarung.

Anders als das Erschließungsbeitragsrecht, das in § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB die „Ablösung des Erschließungsbeitrags“ erwähnt, findet sich in § 8 KAG zwar keine Andeutung auf die Möglichkeit einer Ablösung des Beitrags. Dies steht allerdings einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung nicht entgegen. Die vertragliche Ablösung des Beitrags ist ein von der Rechtsprechung seit langem anerkanntes Instrument zur Vorfinanzierung von beitragsfähigen Maßnahmen (vgl. etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. September 1989 – 2 A 2433/86 –, KStZ 1989 S. 196, Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 152 m. w. N.; Becker in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 376). Dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt eine Ablösevereinbarung nicht, da es sich um eine vertragliche Vereinbarung handelt, die mithin keinen einseitigen, hoheitlichen Eingriff in das Vermögen des (potentiell) beitragspflichtigen Grundstückseigentümers darstellt. Sie ergänzt die je nach Abgabeart - bestehende Möglichkeiten des öffentlichen Aufgabenträgers nach dem Kommunalabgabegesetz, anstelle der Erhebung von Vorausleistungen, der Vereinbarung von Vorauszahlungen, der Abschnittsbildung sowie der Kostenspaltung – die allesamt ebenfalls Vorfinanzierungsinstrumente darstellen – die Refinanzierung einer beitragsfähigen Maßnahme frühzeitig und ohne bzw. mit geringerem Fremdkapital abzusichern (vgl. Becker, a.a.O.).

Eine solche (wirksame) Ablösungsvereinbarung ist vorliegend aber nicht erfolgt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde insoweit in der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung vom 26. November/5. Dezember 2014 gerade keine Ablösung vereinbart, da ausweislich der Präambel der Vereinbarung die durch die Anlagen der Schmutzwasserbeseitigung erschlossenen Grundstücke so gestellt werden sollen, als hätte in Vergangenheit eine Ablösung stattgefunden. Es wurde also lediglich fingiert, dass in der Vergangenheit eine solche Ablösung stattgefunden habe, nicht hingegen wurde (erneut) eine Ablösung vereinbart. Zudem war im Jahre 2014 keine Ablösevereinbarung mehr möglich, da davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt die sachlichen Beitragspflichten für die im Erschließungsgebiet belegenen Grundstücke wegen des wirksamen Anschlussbeitragssatzungsrechts des Beklagten (vgl. hierzu etwa Urteil der Kammer vom 14. April 2016 – 6 K 1160/15 -, juris) bereits entstanden waren. Die Klägerin hat insoweit nichts dafür aufgezeigt, dass für die im Erschließungsgebiet belegenen Grundstücke oder zumindest einen Teil hiervon tatsächliche oder (sonstige) rechtliche Gründe einer Entstehung der sachlichen Beitragspflichten entgegengestanden haben könnten, zumal bei Abschluss der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung die Beitragserhebungen bereits abgeschlossen waren. Wie bei den anderen Vorfinanzierungsinstrumenten gilt insoweit auch für eine Ablösevereinbarung, dass sie nur bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abgeschlossen werden darf. Ist für ein Grundstück die sachliche Beitragspflicht entstanden, ist für den Abschluss einer Ablösungsvereinbarung kein Raum mehr. Es soll weder für den Beitragspflichtigen noch für den Einrichtungsträger möglich sein, nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht von den nunmehr festgelegten Beitragsbeträgen abzuweichen. Auch sollen die Beitragspflichtigen nicht die Beitragsentstehung abwarten können, um danach ihre Entscheidung danach auszurichten, ob der Beitrag oder eine Ablösevereinbarung günstiger wäre. Dem entgegenstehende Vereinbarungen sind unzulässig. Gleiches gilt für die Fiktion einer – wie noch darzulegen sein wird – gar nicht (wirksam) erfolgten Ablösung, da durch eine solche Fiktion die Voraussetzungen einer Ablösung umgangen werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Januar 2003 – 5 TG 3094/02 –, S. 3 f. des E. A.; Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 153a; Becker, a.a.O., § 8 Rn. 377).

Die Bezugnahme der Klägerin auf Anlage 1 in der das Erschließungsgebiet „A ... “ betreffenden Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung schon deshalb unergiebig, weil es sich um ein anderes Erschließungsgebiet handelt. Zudem ist auch dort gerade keine Ablösung erfolgt (vgl. Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 6 K 2077/18).

Soweit die Klägerin ausgeführt hat, sie sei in die Beitragspflicht der einzelnen Grundstückseigentümer eingetreten und habe an deren Stelle gezahlt, insoweit also deren Beitragspflicht abgelöst, ist dies wegen eines – wie dargestellt – fehlerhaften Verständnisses des Wesens eines Schuldbeitritts unzutreffend und wird zudem hiermit kein Sachverhalt beschrieben, der einen Erstattungsgegenstand gemäß § 2, 2. Alt der Satzung beschreibt.

Im (undatierten) Erschließungsvertrag ist ebenfalls keine Ablösevereinbarung getroffen, sondern in § 1 Abs. 2 des Vertrages lediglich die Verpflichtung des Einrichtungsträgers zur Herstellung der (abwasserseitigen) Erschließungsanlagen nach Maßgabe des Vertrages statuiert worden, wobei in § 3 Abs. 1 Satz 1 lit. d) und Satz 5 des Vertrages gerade bestimmt ist, dass die Verlegung der Anlagen auf Kosten des Erschließungsträgers erfolgt. In § 10 des Vertrages ist (erneut) ausdrücklich bestimmt, dass der Erschließungsträger die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt und insoweit ein von der Stadt C ... zu übernehmender Kostenanteil entfällt.

Nichts anderes ergibt sich aus der Vereinbarung mit der L ... vom 15./20. Juli 1999. Zwar erfolgt in § 2 Abs. 6 der Vereinbarung eine Kostenschätzung zum Erschließungsaufwand, aber § 4 Abs. 3 der Vereinbarung legt gerade eine Kostenübernahme durch den Erschließungsträger in vollem Umfang fest. Soweit in § 4 Abs. 4 der Vereinbarung bestimmt ist, dass die Beklagte zu 2. und die Klägerin die kostenfreie Übergabe der Erschließungsanlagen als Teil der Verrechnung mit den Anschlussbeiträgen für die Herstellung der Abwasseranlagen betrachten, könnte hierin zwar möglicherweise eine Ablösungsvereinbarung gesehen werden.

Dies kann aber letztlich offenbleiben, da eine wirksame Ablöse setzt voraussetzt, dass vor Abschluss des Ablösungsvertrages wirksame Ablösungsbestimmungen erlassen worden sind und die Ermittlung des Ablösebetrages den Vertragspartnern – hier insbesondere der Klägerin – offengelegt wird. Dies kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt – hier in der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung – fingiert wird, dass eine wirksame Ablösung in der Vergangenheit erfolgt sei.

Die genannten Voraussetzungen des Vorliegens wirksamer Ablösungsbestimmungen und der Offenlegung der Ermittlung des Ablösebetrages liegen hier nicht vor. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

Die in § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB erwähnten „Bestimmungen über die Ablösung“ müssen – zumindest nach dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedanken – auch für Ablösevereinbarungen im Bereich des Anschlussbeitragsrechts vorliegen. Dies folgt daraus, dass die im Abgabenrecht bestehende strenge Bindung an die Abgabengleichheit und -gerechtigkeit im Falle einer Ablösung nicht aufgegeben werden darf. Ablösebestimmungen dienen im Interesse der Grundsätze der Abgabengleicheit und -gerechtigkeit der Sicherung einer gleichmäßigen Ablösehandhabung in jedem Einzelfall. Dieser Grundsatz ist für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das die Nichtigkeit des Ablösungsvertrages zur Folge hat. Dies gilt nicht nur für den Abschluss eines Ablösungsvertrages ohne solche Bestimmungen, sondern auch bei einer Missachtung derselben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1975 – IV C 7.73 –, BVerwGE 49, 125, 128; Urteil vom 27. Januar 1982 – 8 C 99.91 -, Buchholz 406.11 § 133 BbauG Nr. 80; Urteil vom 1. Dezember 1989 – 8 C 44/88 -, juris, Rn.17 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2020 - 6 K 76/16 -, juris, Rn.29 ff.; Beschluss vom 19. Juni 2012 – 6 L 137/12 -, juris, Rn. 25; zum dortigen Landesrecht OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 M 780/17 –, juris, Rn. 14; OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Dezember 1999 – 4 ZEO 931/97 –, NVwZ-RR 2001 S. 623; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 1 L 169/02 –, LKV 2003 S. 189; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 157). Daher ist es auch nicht zulässig, im Nachhinein zu fingieren, dass die genannten Voraussetzungen vorgelegen hätten.

Hier enthielt bei Vertragsschluss Geltung beanspruchende Beitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt C ... vom 30. Juni 1993 keinerlei Ablösungsbestimmungen. Solche waren erstmals in der Kanalanschlussbeitragssatzung zur Abwassersatzung vom 28. November 2001 enthalten (vgl. dort § 8). Diese ist zwar zwar rückwirkend zum 1. Januar 1994 in Kraft getreten (§ 12 Abs. 1 der Satzung). Dadurch ist aber keine „Heilung“ des aufgezeigten Mangels eingetreten. Eine rückwirkende Inkraftsetzung entsprechender Ablösebestimmungen führt nur dann zur Heilung, wenn die Beteiligten bei Vertragsschluss übereinstimmend den Wegfall des Verbots ins Auge gefasst hatten und die vereinbarte Leistung für die Zeit nach Wegfall des Verbots vorgesehen wurde. Soll hingegen nach dem Willen der Vertragspartner die vereinbarte Leistung alsbald und ohne Rücksicht auf das bestehende Verbot noch während der Geltungsdauer dieses Verbots erbracht werden, verbleibt es bei der Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrags (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1982 – 8 C 99.81 – juris Rn. 15; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. Mai 2019 – 9 LC 110/17 -, juris; BGH, Urteil vom 28. April 1953 - I ZR 64/52 - Lindenmaier/Möhring, § 134 BGB Nr. 7). Das Vorbringen der Beteiligten ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bzw. der Erschließungsträger bei Abschluss des Ablösungsvertrags von dem Bestehen des genannten gesetzlichen Verbots Kenntnis hatten. Keinesfalls aber ist etwas dafür ersichtlich, dass die Vertragspartner bei Vertragsschluss übereinstimmend den Wegfall des Verbots ins Auge gefasst haben. Überdies hat der Erschließungsträger seine vereinbarte Leistung - wie im Vertrag vorgesehen – auch unter Zugrundelegung des Vortrages der Klägerin zur Herstellung und Übergabe der Erschließungsanlagen noch während der Geltungsdauer des gesetzlichen Verbots zumindest teilweise (Herstellung der Anlagen) erbracht. Das alles schließt eine "Heilung" aus.

Auch sonst ist für das Vorliegen wirksamer Ablösungsbestimmungen nichts ersichtlich. Zwar muss der Beschluss zur Ablösung nicht zwingend als Satzung ergehen, da das Kommunalabgabengesetz dies im Unterschied zu § 133 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht vorschreibt (wie hier zu § 10 KAG Kluge in: Becker u.a., a.a.O., § 10 Rn. 162c; Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 10 Rn. 66). Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1a. mit Schriftsatz vom 7. Januar 2022 im Verfahren 6 K 2077/18 unwidersprochen vorgetragen, dass keine Ablösebestimmungen in sonstiger Form bekannt seien.

Über vorstehende Ausführungen hinaus ist es erforderlich, dass die Ermittlung des Ablösebetrages dem Vertragspartner offengelegt wird. Dieser soll – ebenso wie der Beitragsschuldner durch die Begründung des Beitragsbescheides – in die Lage versetzt werden, die Höhe des Ablösebetrages nachzuvollziehen, damit er auch prüfen kann, ob die Festlegung der Höhe den Ablösebestimmungen entspricht. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Mangel der Offenlegung des Ablöseanteils bei einem Grundstückskauf- und/oder Ablösungsvertrag zur Nichtigkeit der Ablösungsabrede führt, ist insoweit wiederum davon auszugehen, dass es gesetzlich (durch § 127 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 132 BauG bzw. den darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken) verboten ist, Kosten für die Erschließung durch vertragliche Vereinbarungen auf die Anlieger zu überbürden, und dass § 133 Abs. 3 Satz 5 BauG von diesem Verbot eine Ausnahme unter der Voraussetzung zulässt, dass im Interesse der dem Erschließungsbeitragsrecht immanenten Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit eine möglichst gleichmäßige Handhabung aller Ablösungsfälle sichergestellt ist. Deshalb gestattet § 133 Abs. 3 Satz 2 BauG nicht jegliche vertragliche Vereinbarung über Erschließungskosten vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht, sondern er schränkt - wie bereits gesagt - die Ermächtigung auf den Abschluss bestimmter Ablösungsverträge ein, nämlich auf solche, die nach Erlass wirksamer Ablösungsbestimmungen und in inhaltlicher Übereinstimmung mit ihnen vereinbart werden. Macht aber das Gesetz die Befugnis zum Abschluss von Ablösungsverträgen mit Rücksicht auf die vorbezeichneten Grundsätze von der Erfüllung dieser einzig auf die Ermittlung der Höhe der Ablösebeträge ausgerichteten Voraussetzungen abhängig, drängt sich die Folgerung auf, dass zugleich die Offenlegung der Ablösebeträge zu verlangen ist. Denn ohne eine solche Offenlegung können die genannten Ermächtigungsschranken praktisch nicht greifen, weil sich ohne eine Offenlegung nicht überprüfen lässt, ob der Betrag, der bei der Kalkulation eines zugleich den Bodenpreis umfassenden Gesamtpreises für die Ablösung des anderenfalls in Zukunft entstehenden Erschließungsbeitrags eingesetzt wird, etwa willkürlich oder aber in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen ermittelt worden ist. Ohne eine Offenlegung der Ablösebeträge, d.h. ohne Ergänzung durch das Verbot der Vereinbarung wahrhaft "verdeckter" Ablösebeträge, gingen die Schranken, die der Gesetzgeber der Zulässigkeit von Ablösungsverträgen gesetzt hat, in ihrer tatsächlichen Auswirkung ins Leere. Das entspricht nicht dem Willen des Gesetzes. Einer Offenlegung bedarf es auch bei sogenannten, hier von der Klägerin möglicherweise angenommenen verdeckten Ablösungsvereinbarungen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989, a. a. O., Rn. 21; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 28. November 2017 – 1 M 499/17 –, DÖV 2018, 531). Entsprechende Überlegungen gelten für das Anschlussbeitragsrecht (vgl. Becker, a. a. O., Erl. Rn. 386 zu § 8 KAG).Die Offenlegung muss zwar nicht zwingend in der Ablösungsvereinbarung selbst erfolgen.Es ist, um dem Gebot der Offenlegung zu genügen, nicht erforderlich, dass bei einem Grundstückskauf- und/oder Ablösungsvertrag der Ablösebetrag in der notariellen Urkunde ausgewiesen wird. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch mindestens erforderlich, dass die Erläuterung außerhalb der Urkunde vor deren Unterzeichnung gegeben wird,so dass der Vertragspartner den Ablösungsbeitrag – etwa in einem vereinbarten Gesamtpreis - erkennen konnte und er dadurch Bestandteil der Vereinbarung geworden ist (vgl. zum BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989, a.a.O.). Daher ist es auch nicht zulässig, im Nachhinein zu fingieren, dass die genannten Voraussetzungen vorgelegen hätten.

Vorliegend ist für eine solche Offenlegung nichts ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird weder eine Ablösungssumme in der Vereinbarung genannt noch lässt sich diese aus sonstigen Angaben in dieser exakt ermitteln. Insbesondere waren entgegen der Auffassung der Klägerin Beitragsbescheide zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen, so dass sich schon deshalb die Annahme der Klägerin verbietet, diese seien die „rechnerisch nachvollziehbare Grundlage für die Ermittlung des Ablösebetrages“. Auch die dem Erschließungsträger entstehenden Gesamtkosten für die Herstellung der Schmutzwasseranlagen lassen keine Rückschlüsse auf die voraussichtliche Höhe der Beitragsveranlagungen zu. Anhaltspunkte dafür, dass Erläuterungen außerhalb der Urkunde vor deren Unterzeichnung gegeben worden sind,so dass der Erschließungsträger als Vertragspartner den Ablösungsbetrag erkennen konnte und er dadurch Bestandteil der Vereinbarung geworden ist, bestehen gleichfalls nicht.

Offenbleiben kann unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen, ob die L ... überhaupt eine Ablösevereinbarung treffen durfte.

Mangelt es somit bereits an einem Erstattungsgegenstand gemäß § 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge, ist darüber hinaus auch der persönliche Anwendungsbereich i.S.d. § 3 Abs. 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträgen nicht eröffnet. Die Klägerin ist nicht erstattungsberechtigt im Sinne der Norm.

So ist zunächst eine Erstattungsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge nicht gegeben.Gegenüber der Klägerin wurde – wie bereits ausgeführt - kein Kanalanschlussbeitrag aufgrund eines Beitragsbescheides erhoben und infolgedessen keine Beitragsschuld begründet (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Vor. der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge). Auch mangelt es an einer Zahlung der Klägerin auf eine Beitragsschuld (vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal der Satzung etwa Urteile der Kammer vom 25. März 2021 – 6 K 112/18 und 1511/18 -, jew. juris). Die Klägerin hat hier – selbst wenn man im Grundsatz eine Zahlung durch Verrechnung ihrer in der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung angenommenen Erstattungsforderung mit den gegenüber den Grundstückseigentümern ergangenen Beitragsbescheiden anerkennen würde - gerade nicht auf die jeweilige Beitragsschuld der Bescheidadressaten, sondern als Gesamtschuldnerin nur auf eine eigene, nicht beitragsrechtliche, möglicherweise zivilrechtliche (s.o.) Schuld gezahlt, die durch Schuldbeitritt begründet wurde. Hätte die Klägerin (auch) auf die Beitragsschuld der Grundstückseigentümer gezahlt, wären im Übrigen insoweit diese anspruchsberechtigt.

Davon, dass die Klägerin Betroffene gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung sein könnte, dass sie also eine Beitragsschuld wirksam abgelöst haben könnte, ist mangels Vorliegens einer wirksamen Ablösungsvereinbarung ebenfalls nicht auszugehen. Auch insoweit kann auf obige Ausführungen Bezug genommen werden.
Auch der gegen die Beklagte zu 1b. gerichtete Hilfsantrag, über den zu entscheiden ist, nachdem der Nichterfolg des Hauptantrages gegen den Beklagten zu 1a. feststeht, hat keinen Erfolg.
Die Klage ist entgegen der Formulierung im Klageantrag in der mündlichen Verhandlung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Stadt C ..., vertreten durch den Bürgermeister, als Rechtsträger zu richten, da für das geltend gemachte Klagebegehren – wie noch unten ausgeführt wird – die allgemeine Leistungsklage einschlägig ist und § 78 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz – BbgVwGG) nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gilt. Das Rubrum war insoweit von Amts wegen zu berichtigen und um die Stadt C ..., vertreten durch den Oberbürgermeister zu ergänzen.
Die Voraussetzungen des § 44 VwGO für die insoweit anzunehmende eventuale objektive Klagehäufung liegen vor, da eine zulässige innerprozessuale Bedingung gegeben ist (vgl. dazu noch unten) und sich die Klagebegehren auch dann i.S.d. zitierten Norm gegen denselben Beklagten richten, wenn sich – wie hier gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BbgVwGG für das mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsbegehren der Fall – ein Klagebegehren gegen eine beteiligungsfähige Behörde, das andere hingegen gegen den Rechtsträger richtet, dem die Behörde angehört (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 44 Rn. 4 m.w.N.).
Die Klage ist allerdings zulässig.
Zunächst ist im Streit um den mit dem in Rede stehenden Hilfsantrag verfolgten Zahlungsanspruch der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.
Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf ein von ihr angenommenes konstitutives (abstraktes) bzw. deklaratorisches (kausales) Schuldanerkenntnis aus der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung vom 26. November/5. Dezember 2014 stützt.
Dabei ist davon auszugehen, dass die Rechtsfiguren des konstitutiven (abstrakten) bzw. deklaratorischen (kausalen) Schuldanerkenntnisses auch im öffentlichen Recht anzuerkennen sind und die zivilrechtlichen Grundsätze über Schuldanerkenntnisse auch im öffentlichen Recht Anwendung finden. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb es den hierbei Beteiligten verwehrt sein sollte, eine bereits bestehende Schuld, so sich diese ihrerseits gleichsam als "Ursprung" des Schuldanerkenntnisses als zulässig erweist, zu bestätigen oder eine neue Schuld zu begründen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 79.73 -, juris, Rn. 25 f.; Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 14/93 -, juris, für den umgekehrten Fall eines Anerkenntnisses des Bürgers; OVG Thüringen, Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 -, juris, Rn. 43; VG Meiningen, Urteil vom 30. November 2017 – 1 K 630/14 -, juris, Rn. 95). Vorliegend steht insoweit ein öffentlich- rechtliches konstitutive (abstraktes) bzw. deklaratorisches (kausales) Schuldanerkenntnis im Raum.
Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 1994 – 11 B 140/93 -, juris, Rn. 4 ff.; Urteil vom 6. Juli 1994 – 11 C 12/93 -, juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 24. August 1994 – 11 C 14/93 -, juris, Rn. 12 ff.). Dies ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen (vgl. BVerwwG, jeweils a.a.O.).
Im vorliegenden Falle begehrt die Klägerin eine Zahlung, die sie auf §§ 3 und 2 derSchuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung vom 26. November/5. Dezember 2014 stützt. Das von ihr insoweit angenommene (abstrakte) Schuldanerkenntnis bzw. der materiell- rechtliche Anspruch aus diesem ist damit die Grundlage der Streitigkeit und bestimmt deren Rechtsnatur. Ob ein solches Rechtsgeschäft dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich nach seinem Gegenstand und Zweck, d.h. es kommt darauf an, ob die von den Beteiligten getroffene Regelung einen vom bürgerlichen oder vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft, also auf die Rechtsnatur der anerkannten Verpflichtung (vgl. BVerwG, jeweils a.a.O.).

Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann ist das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand der Klage bildet, dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zu 1b., aufgrund eines etwaigen Schuldanerkenntnisses an die Klägerin einen Aufwendungsersatz für die Herstellung von Schmutzwasseranlagen zu zahlen. Es geht um die etwaige Vereinbarung eines Ersatz-/Erstattungsanspruchs der Klägerin bzw. die Fiktion eines solchen. Dieses vermeintliche Schuldanerkenntnis wurde im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Erschließungsträgers, abwasserwirtschaftliche Erschließungsanlagen zu errichten und an die Beklagten zu übertragen, abgegeben. Die Vereinbarung knüpft insoweit an die durch den (undatierten) Erschließungsvertrag als öffentlich- rechtlichen Vertrag gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. §§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) begründete öffentlich- rechtliche Leistungsbeziehung in Form der Herstellung und Übertragung von Erschließungsanlagen und der mit diesem im Zusammenhang stehenden ergänzenden Vereinbarungen mir der L ... vom 15./20. Juli 1999 an (vgl. hierzu noch sogleich). Insofern teilen die im Nachgang hierzu in der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung getroffenen Vereinbarungen über eine Erstattung bzw. einen Ausgleich der von der Klägerin getätigten Aufwendungen diese Rechtsnatur und haben (ebenfalls) den Charakter eines öffentlich- rechtlichen Vertrages. Gleiches gilt für die Übereinkunft zu einer Verrechnung dieses Anspruchs mit den Beitragsansprüchen der Stadt, um so Regressansprüche der Grundstückseigentümer gegen die Klägerin als Erschließungsträgerin zu vermeiden, mag auch durch den seitens der Klägerin erklärten Schuldbeitritt, was wiederum offenbleiben kann, eine zivilrechtliche Forderung der Stadt begründet worden sein. Dieser Zusammenhang war den Vertragsparteien bewusst und kommt in der Urkunde selbst, etwa in der Präambel der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung deutlich zum Ausdruck. Gegenstand und Zweck des seinerzeitigen Rechtsgeschäfts zwischen den Beteiligten betreffen damit einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich.

Auch soweit es der Klägerin um die Rückgängigmachung einer von ihr angenommenen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung aufgrund des von ihr für unwirksam erachteten Erschließungsvertrages und der diesen ergänzenden Vereinbarung mit der L ... vom 15./20. Juli 1999, aber auch der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung geht, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Klägerin macht hier einen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch geltend. Erstattungsansprüche sind gleichsam umgekehrte Leistungsansprüche. Sie teilen daher die Rechtsnatur des ihnen entsprechenden Leistungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 4 C 4.99 -, NVwZ 2000, 1285; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 9 A 1133/18 – juris, Rn. 55 ff.). Gemessen hieran ist vorliegend eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit gegeben.
Hinsichtlich der Rechtsnatur der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung, soweit die Klägerin eine rechtsgrundlose Verrechnung ihrer (vermeintlichen) Erstattungsforderung mit den Beitragsansprüchen der Stadt rügt, wurde bereits ausgeführt. Der im Übrigen geltend gemachte vermeintliche Zahlungs-/Erstattungsanspruch als Ausgleich für die von ihr errichteten Abwasseranlagen geht auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag in Form eines Erschließungsvertrages zurück (vgl. zum Charakter eines Erschließungsvertrages als öffentlich- rechtlicher Vertrag OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2006 – 10 B 13.05 -, juris Rn. 87; VG Köln, Urteil vom 26. Januar 2021 – 17 K 851/18 -, juris, Rn. 204: auch bei darin enthaltenen zivilrechtlichen Abreden). Ein Erschließungsvertrag i.S.d. § 124 Abs. 1, Abs. 2 BauGB liegt vor, wenn die Gemeinde die Herstellung von Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet durch Vertrag auf einen Dritten überträgt und der Dritte sich dazu verpflichtet, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen. Gegenstand des Erschließungsvertrages können gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde sein.
Vorliegend hat die Stadt C ... gemäß § 1 Abs. 1 des – so bezeichneten – (undatierten) Erschließungsvertrages als Gemeinde die Erschließung des Wohnungsbaustandorts „C ... “ auf den Erschließungsträger übertragen, wobei sich die Begrenzung des Erschließungsgebietes aus einem beigefügten Plan (Anlage I des Vertrages) ergibt. Gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages hat sich der Erschließungsträger zur Herstellung der Erschließungsanlagen gemäß §§ 2 und 3 des Vertrages verpflichtet. Hierzu gehören gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 lit. d) des Erschließungsvertrages auch die hier in Rede stehenden, gemäß § 8 KAG beitragsfähigen Abwasserbeseitigungsnetze und –anlagen, soweit sie in Straßen, Wegen und Plätzen liegen, die später öffentlich gewidmet werden, wobei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 des Erschließungsvertrages die Herstellung der genannten Anlagen auf Kosten des Erschließungsträgers im Auftrag der L ... erfolgt, wofür entsprechende Verträge vorzulegen sind, wie hier mit der Vereinbarung vom 15./20. Juli 1999 mit der L ... geschehen. In § 8 Abs. 1 des Erschließungsvertrages ist die Übernahme der Anlagen in die Baulast und die Verkehrssicherungspflicht der Stadt C ... geregelt, § 10 des Vertrages bestimmt (erneut), dass der Erschließungsträger die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt (Satz 1); insofern entfällt ein durch die Stadt C ... zu übernehmender Kostenanteil (Satz 2). Die dargelegten Voraussetzungen eines Erschließungsvertrages sind mithin erfüllt.

Statthafte Klageart für das von der Klägerin geltend gemachte Erstattungs-/Zahlungsbegehren ist die in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich geregelte, aber vorausgesetzte (vgl. etwa §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO) allgemeine Leistungsklage. Insbesondere ist über den streitigen Anspruch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) und Abs. 2 KAG i.V.m. § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), soweit er einen Erstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) und Abs. 2 KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 AO betrifft, durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden ist, so dass das Begehren der Klägerin bei verständiger Würdigung ihres Rechtsschutzzieles dahingehend zu deuten wäre, dass keine auf eine schlichte Geldzahlung als Realhandeln gerichtete allgemeine Leistungsklage erhoben werden müsste, sondern eine auf die Erteilung eines Abrechnungsbescheides gerichtete Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO mit dem Inhalt, dass der Klägerin ein Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht. Denn insoweit steht keine Erstattung von geleisteten Beiträgen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) und Abs. 2 KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 AOinmitten, sondern eine Erstattung von Aufwendungen für Herstellung von Anlagen für Abwasseranlagen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die in Rede stehende Leistungsklage kann der Klägerin nicht abgesprochen werden. Ihr Antrag vom 13. Juni 2017 umfasste – wie ausgeführt – zwar auch etwaige Ansprüche nach der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge, war aber nicht auf solche beschränkt, sondern lautete allgemein auf „Rückerstattung der Erschließungskosten gemäß Übertragungsvereinbarung …. Gemäß § 3: netto 217.304,20 Euro“. Über diesen Antrag hat die Stadt C ... bis heute nicht entschieden.

Die Leistungsklage ist indes unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung in der geltend gemachten Höhe.

Die Klägerin hat zunächst keinen Zahlungsanspruch aus einem etwaigen in der Schulbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung erklärten (abstrakten oder deklaratorischen) Schuldanerkenntnis.
Nach zivilrechtlicher Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist das abstrakte (oder konstitutive) Schuldanerkenntnis i.S.d. §§ 780, 781 BGB nach seiner Rechtsnatur ein einseitig verpflichtender abstrakter Schuldvertrag, der eine neue abstrakte Forderung begründet, die regelmäßig schuldverstärkend neben die ursprünglich kausale Verpflichtung tritt. Der Zweck des gesetzlich nicht geregelten kausalen (oder deklaratorischen oder bestätigenden) Schuldanerkenntnisses besteht demgegenüber darin, ein aus Sicht der Parteien zu regelndes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen. Die Abgrenzung zwischen dem abstrakten oder kausalen Charakter eines Schuldanerkenntnisvertrages ist von der Rechtsfolgenseite von erheblicher Bedeutung. Durch das kausale Schuldanerkenntnis werden nämlich im Rahmen der damit verbundenen Feststellungswirkung die Einwendungen ausgeschlossen, die der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnete. Diese Präklusion umfasst auch rechtshindernde Einwendungen sowie die Berufung des Schuldners auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen. Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist dagegen nicht kondiktionsfest, wie von § 812 Abs. 2 BGB ausdrücklich klargestellt; es bedarf eines kausalen Rechtsgrundes, so dass die Bereicherungseinrede des § 821 BGB grundsätzlich geltend gemacht werden kann (vgl. OLG Saarland, Urteil vom 30. Januar 2008 – 1 U 595/96 u.a. -, juris, Rn. 25; Staudinger/Marburger, BGB, § 781 Rdn. 3 ff).

Nach der hiermit im wesentlichen übereinstimmenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere jener des des Bundesverwaltungsgerichts gilt unter insoweit anzunehmender entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für derartige Schuldanerkenntnisse Folgendes: Gleichgültig, ob es sich um ein Schuldanerkenntnis im engeren Sinne oder um eine Schuldersetzung (Novation) handelt, sind als Möglichkeiten zu unterscheiden, dass die Verpflichtungserklärung (nur) kausal oder abstrakt gewollt ist. Zweck des deklaratorischen (kausalen), aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit folgenden Rechtsinstituts ist es, ein bereits bestehendes Schuldverhältnis in dem Sinne vertraglich zu bestätigen, dass einzelne Punkte oder gar das Schuldverhältnis insgesamt dem Streit entzogen werden. Voraussetzung ist danach Streit oder Ungewissheit zwischen den Parteien. Ist das Schuldanerkenntnis (nur) kausal, also schuldgrundabhängig gewollt, so führt das Fehlen des Verpflichtungsgrundes unmittelbar zur Unwirksamkeit auch des Anerkenntnisses. Die neue Schuld ist von der alten unmittelbar abhängig. Besteht die alte Schuld nicht, so kommt auch die neue nicht zur Entstehung. Bei dem (in § 781 BGB geregelten) abstrakten Schuldanerkenntnis und ebenso bei der abstrakten Schuldersetzung ist es dagegen so, dass infolge der Abstraktheit das Fehlen des Schuldgrundes zwar nicht zur Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung führt, dafür aber dem Schuldner die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung verschafft. Das sogenannte konstitutive (abstrakte) Schuldanerkenntnis soll seinem Zweck nach unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine selbstständige, daneben bestehende Verpflichtung schaffen, auch wenn der ursprüngliche Anspruch etwa nicht (mehr) besteht. Besteht die alte Schuld nicht, so entsteht die neue Schuld infolge der abstrakten Natur des Verpflichtungsgeschäfts gleichwohl, jedoch kann der Schuldner wegen grundloser Bereicherung wieder Aufhebung verlangen oder sich durch Einrede schützen). Kausale Schuldanerkenntnisse, denen der Schuldgrund fehlt, sind unwirksam. Bei abstrakten Schuldanerkenntnissen ergibt sich die mit dem bürgerlichen Recht übereinstimmende Lösung aus der entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 812 ff. BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG II C 48.68 - BVerwGE 36, 108, 110; Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 79.73 -, juris, Rn. 25 mit weiteren Nachweisen; VG Meiningen, Urteil vom 30. November 2017, a.a.O., Rn. 96).

Ob es sich unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen bei einem Schuldversprechen um ein abstraktes oder ein kausales Schuldanerkenntnis handelt, ist eine Frage der Auslegung. Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis kann – wie dargelegt - erst dann gesprochen werden, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll, indem eine neue Verbindlichkeit geschaffen wird. Die Auslegung, ob die Vertragsparteien sich auch über die selbständige Natur des Versprechens einig geworden sind, hat bei dem Wortlaut der Erklärungen zu beginnen; hierbei stellt es ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Verpflichtung dar, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird. Die Auslegung darf sich aber nicht auf den Wortlaut beschränken, sondern muss alle Umstände des Falles berücksichtigen. Dazu gehören vorangegangene Verhandlungen ebenso wie Anlass und Zweck der Erklärungen sowie im Zweifel die Interessenlage beider Seiten. Von der Zwecksetzung her kann auf den Abstraktionswillen der Parteien hindeuten, wenn mit Hilfe des Schuldanerkenntnisses die Rechtsverfolgung erleichtert werden soll, indem der Gläubiger den Anspruch unter Befreiung von jeder weiteren Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Schuldgrundes ggf. im Urkundsprozess verfolgen kann (sog. Klageerleichterungszweck; vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19. Mai 1995 – VII ZR 11/94 -, NJW-RR 1995, 1391; Urteil vom 14. Oktober 1998 – XII ZR 66/97 -, NJW 1999, 574; OLG Saarland, Urteil vom 30. Januar 2008, a.a.O., Rn. 26; Staudinger/Marburger, a.a.O., vor §§ 780-782 Rdn. 10). Das deklaratorische Schuldanerkenntnis dagegen, das von seiner Zwecksetzung her keine neue Verbindlichkeit schaffen, sondern lediglich eine schon vorhandene Schuld bestätigen soll, um sie – ganz oder teilweise – dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, setzt – wie ausgeführt - notwendigerweise voraus, dass unter den Parteien überhaupt Streit oder Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte herrschte; vor diesem Hintergrund wird die vergleichsähnliche Rechtsnatur des Schuldbestätigungsvertrages betont. Das Anerkenntnis muss erkennbar zu dem Zweck abgegeben worden sein, diesen Streit oder diese Ungewissheit beizulegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner trotz bestehender Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten, u.U. sogar gegen die eigene Überzeugung, anerkennt, denn nur dann kann der Sinn der Erklärung darin gefunden werden, das Schuldverhältnis von diesen Unklarheiten zu befreien und festzulegen. War dagegen die anerkannte Schuld vorher niemals bestritten oder unklar oder erkennt der Schuldner nach anfänglichen Meinungsverschiedenheiten an, weil er – für den Gläubiger erkennbar – seinen ursprünglichen Standpunkt aufgegeben und sich vom Bestehen der Schuld überzeugt hat, so werden Streit oder Ungewissheit nicht durch das Anerkenntnis beseitigt, sondern sind schon vorher durch rein tatsächliche Überlegungen überwunden worden. Wenn bei dieser Sachlage die als bestehend vorausgesetzte Schuld verstärkt und dem Gläubiger die Klage erleichtert werden soll, kann ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.d. §§ 780, 781 BGB vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1976 – IV ZR 222/74 -, BGHZ 66, 250, 257 f; OLG Saarland, a.a.O., Rn. 27; Staudinger/Marburger, a.a.O., § 781 Rdn. 9).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ergibt die gebotene Auslegung, dass in den in §§ 2 („Gegenstand der Erstattungsforderung des Erschließungsträgers“) und 3 („Forderungsausgleich“) der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung getroffenen Regelungen zunächst kein abstraktes Schuldanerkenntnis (gem. § 781 BGB analog) gerade eines Zahlungsanspruchs der Klägerin in der geltend gemachten Höhe unabhängig vom tatsächlichen Bestehen eines solchen, das allein auf einem in dem im Versprechen zum Ausdruck gebrachten Leistungswillen der Stadt beruht, einen bestimmten Betrag an die Klägerin zu leisten, gesehen werden kann. Hierfür spricht als gewichtiges Indiz bereits, dass als Schuldgrund für einen Erstattungsanspruch der Klägerin ausdrücklich die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlagen seitens der Klägerin auf der Grundlage des undatierten Erschließungsvertrages und der diesen ergänzenden Vereinbarungen mit der L ... vom 15./20. Juli 1999 genannt wird. Die Forderungen der Klägerin werden nach Art und Höhe eingegrenzt. Auch sollte nicht mit Hilfe eines Schuldanerkenntnisses die Rechtsverfolgung erleichtert werden, indem der Erschließungsträger den Anspruch unter Befreiung von jeder weiteren Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Schuldgrundes ggf. im Urkundsprozess verfolgen konnte. Es sollte insoweit keine neue Verbindlichkeit geschaffen werden, sondern es wurde lediglich fingiert, dass dem Erschließungsträger ein Erstattungsanspruch in Höhe von 217.304,20 Euro zusteht, um – nachdem der Erschließungsträger der Beitragsschuld der Grundstückseigentümer beigetreten war (vgl. § 3 Abs. 1 der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung) – eine Verrechnung mit den Beitragsansprüchen der Stadt C ... vornehmen zu können. So hatte sich der Erschließungsträger in § 10 des (undatierten) Erschließungsvertrages gerade verpflichtet, die Kosten für die von ihm mit diesem Vertrag übernommenen Maßnahmen insgesamt zu tragen. Eine Aufwandserstattung durch die Beklagten entsprach auch nicht der Vereinbarung der Klägerin mit L ... vom 15./20. Juli 1999, in deren § 4 Abs. 3 gleichfalls bestimmt wurde, dass für die Erschließung des Wohngebiets „A ... “ eine Kostenübernahme durch den Erschließungsträger in vollem Umfang erfolge. Ausweislich der Präambel zur Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung war es insoweit der Zweck der Vereinbarung, die durch die Anlagen erschlossenen Grundstücke hinsichtlich der Schmutzwasserbeiträge so zu stellen, als ob eine Beitragsablösung stattgefunden hätte. Zu diesem Zweck sollte eine Verrechnung der Beitragsansprüche der Stadt mit den – insoweit quasi wegen der an sich zuvor vereinbarten unentgeltlichen Herstellung und Übertragung der Anlagen fingierten - Ansprüchen des Erschließungsträgers wegen der von ihm hergestellten und übergebenen Anlagen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung erfolgen, welche letztere aus eben nur diesem Grunde in der Vereinbarung – begrenzt auf 217.304,20 Euro - festgestellt wurden (vgl. §§ 2 und § 3 Abse. 1 und 2 der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung). Die Grundstückseigentümer sollten in dieser Höhe keine Beiträge mehr bezahlen müssen, der Erschließungsträger sollte nicht mehr Gefahr laufen, in Regress genommen zu werden, und die Stadt C ... sollte keinen über die vereinbarte Kostenbeteiligung zum Zwecke der Verrechnung hinausgehenden Kostenersatz für die hergestellten Anlagen zahlen. Es ging allein darum sicherzustellen, dass die Klägerin die von ihr erstellten Anlagen der Abwasserbeseitigung an die Beklagten übergibt, ohne dass die Stadt dafür einen über die bloße Verrechnung hinausgehenden oder an deren Stelle tretenden Kostenersatz zu leisten hätte, und darum, Regressansprüche Dritter, also der Beitragspflichtigen, gegenüber dem Erschließungsträger zu verhindern. Hierzu allein wurden Kostenersatzansprüche des Erschließungsträgers festgestellt. Die Klägerin hatte damit die abwasserwirtschaftlichen Anlagen auf eigene Kosten erstellt, konnte dafür jedoch die Grundstücke als vollerschlossen verkaufen. Die Käufer und grds. Beitragspflichtigen mussten neben dem Grundstückspreis für vollerschlossene Grundstücke nicht noch einmal einen Anschlussbeitrag zahlen. Regressansprüche gegen die Klägerin kamen damit nicht in Betracht. Ein selbständiger Zahlungsanspruch der Klägerin auf der Grundlage einer eigenen, neuen Verbindlichkeit der Stadt C ... sollte dagegen gerade nicht gewährt werden. Hätte die Stadt C ... zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erschließungsvertrages keine Beiträge erhoben, hätte die Klägerin – wie sich gerade aus § 10 des undatierten Erschließungsvertrages und aus § 4 Abs. 3 der Vereinbarung vom 15./20. Juli 1998 ergibt, die in der Präambel der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung ausdrücklich in Bezug genommen werden - die abwasserwirtschaftlichen Anlagen trotzdem auf eigene Kosten erstellt und übergeben.

Es kann auch nicht von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis ausgegangen werden, das einen Zahlungsanspruch der Klägerin begründen würde.

Es bestehen insoweit bereits keine Anhaltspunkte, dass eine schon vorhandene Schuld bestätigt werden sollte, um sie – ganz oder teilweise – dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen. Denn dies würde – wie ausgeführt - notwendigerweise voraussetzen, dass unter den Parteien überhaupt Streit oder Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte herrschte. Dies war hinsichtlich der Herstellung der Abwasseranlagen und der Frage der diesbezüglichen Kostentragung aber gerade nicht der Fall, da sich die Klägerin – wie ausgeführt - in § 10 des undatierten Erschließungsvertrages und in § 4 Abs. 3 der Vereinbarung vom 15./20. Juli 1998 verpflichtet hatte, die abwasserwirtschaftlichen Anlagen auf eigene Kosten zu erstellen und zu übergeben. Ungewissheit bestand ausweislich der Präambel der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung nur hinsichtlich der Frage, ob eine Beitragsablösung in der Vergangenheit stattgefunden hatte. Nur zu diesem Zweck sollte eine Verrechnung der Beitragsansprüche der Stadt mit den – insoweit quasi wegen der an sich zuvor vereinbarten unentgeltlichen Herstellung und Übertragung der Anlagen fingierten - Ansprüchen des Erschließungsträgers wegen der von ihm hergestellten und übergebenen Anlagen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung erfolgen. Es wurde gerade kein bestätigendes Anerkenntnis eines Zahlungsanspruches abgegeben. Zum damaligen Zeitpunkt gingen Vertragsparteien nicht davon aus, dass keine Beitragspflichten bestanden.

Im Zusammenhang mit den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüchen aus der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung keiner Klärung bedarf, ob diese unwirksam ist, wofür keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. noch unten). Denn bei Unwirksamkeit derselben bestünde gerade von vornherein kein Zahlungsanspruch aus dieser, was auch die Klägerin erkennt, die sich hierzu nur sehr vage verhält.

Der Klägerin steht auch kein Ausgleichs-/Zahlungsanspruch aus einem allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch zu.

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren. Wer unberechtigt einen Vermögenvorteil erlangt hat, muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85; Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25/07 - juris, Rn. 13; Beschluss vom 22. Februar 2018 – 9 B 6.17 -, NVwZ-RR 2018, 539;; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 97; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 9 A 1133/18 -, juris, Rn. 55; VG Potsdam, Urteil vom 12. Juli 2021 – 10 K 3485/17 -, juris, Rn. 28; VG München, Urteil vom 24. Juli 2003 – M 10 K 02.929 -, juris).

Soweit der allgemeine öffentlich- rechtliche Erstattungsanspruch dann nicht zur Anwendung kommt, wenn Erstattungsansprüche spezialgesetzlich geregelt sind oder das geltende Recht sonst der Übertragbarkeit der §§ 812 ff. BGB in das öffentliche Recht entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2019, a.a.O.), liegen diese Hinderungsgründe nicht vor. Insbesondere ist der Rückgriff auf den allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch nicht durch die Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge gesperrt, wobei dahinstehen kann, ob bloßes gemeindliches Satzungsrecht einem Rückgriff auf das in Rede stehende Rechtsinstitut überhaupt entgegenstehen könnte. Denn die genannte Satzung regelt einen Erstattungsanspruch nur für den Fall, dass auf einen bestandskräftigen (wirksamen) Beitragsbescheid oder aufgrund einer wirksamen Ablösevereinbarung als Rechtsgrund gezahlt wurde. Die Klägerin geht für den in Rede stehenden öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch aber gerade davon aus, dass von ihr rechtsgrundlos geleistet wurde, als sie die von ihr hergestellten Abwasseranlagen übertragen hat bzw. ihre Ersatzansprüche mit Blick auf die von ihr hergestellten und übertragenen Anlagen mit den Beitragsansprüchen der Stadt verrechnet hat.

Die Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen allerdings nicht sämtlich vor.Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruchs setzt voraus, dass in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt oder der Rechtsgrund später entfallen ist (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 59). Zumindest eine solche rechtsgrundlose Vermögensverschiebung ist hier nicht gegeben.
Zwar ist der von der Klägerin verfolgte Erstattungsanspruch insgesamt öffentlich-
rechtlicher Natur. Erstattungsansprüche sind gleichsam umgekehrte Leistungsansprüche. Sie teilen daher – wie bereits ausgeführt - die Rechtsnatur des ihnen entsprechenden Leistungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 -, NVwZ 2000, 1285; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 61). Dieser ist vorliegend als öffentlich- rechtlich zu qualifizieren, wobei auf die Ausführungen zu § 40 Abs. 1 VwGO Bezug genommen werden kann.

Soweit die Klägerin auf die zwischen ihr und der Stadt C ... (sowie der L ... ) mit der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung begründete Leistungsbeziehung abhebt, mag dahinstehen, ob der Klägerin zu folgen ist, wenn sie der Auffassung ist, die Beklagte zu 1b. habe durch Verrechnung ihrer Erstattungsforderungen mit den Beitragsansprüchen der Stadt infolge des Schuldbeitritts etwas erlangt, nämlich die Befreiung von der Verbindlichkeit, der Klägerin die Aufwendungen für die Herstellung und Übertragung der Abwasseranlagen zu erstatten. Dagegen könnte sprechen, dass – wie oben dargelegt – etwaige Erstattungsansprüche der Klägerin nur fingiert wurden, um eine Beitragsablösung im Nachhinein zu erreichen und Regressforderungen der Beitragspflichtigen zu verhindern, indes nie eine Kostenerstattung an die Klägerin im Raume stand.

Letztlich kann dies offenbleiben, da jedenfalls eine solche Vermögensverschiebung nicht dem öffentlichen Recht widerspricht, also nicht ohne Rechtsgrund erfolgte (vgl. zu dieser Anspruchsvoraussetzung OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 72 ff.). Denn die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung ist gerade der Rechtsgrund für eine etwaige Vermögensverschiebung.

Die Klägerin, die gerade (auch) auf diese Vereinbarung ihren Zahlungsanspruch aus einem etwaigen Schuldanerkenntnis stützt, führt aus gutem Grund substantiiert keine Gründe für deren Unwirksamkeit an, sondern stellt nur die Möglichkeit einer solchen vage in den Raum. Solche Gründe sind aber auch nicht ersichtlich.

Insbesondere soweit Klägerin sinngemäß geltend machen könnte, die Vereinbarung sei mit Blick auf die nach Abschluss derselben ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot als unwirksam anzusehen, weil es unter deren Zugrundelegung gar keine Beitragsansprüche der Stadt gegeben habe, die diese in rechtmäßiger Weise habe geltend machen können, so dass sie – die Klägerin - der diesbezüglichen Schuld der Grundstückseigentümer auch nicht (wirksam) habe beitreten können mit der Folge, dass auch keine wirksame Verrechnung dieser Schuld mit dem Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen für die Herstellung der Abwasseranlagen habe stattfinden können bzw. sie die Anlagen in Ansehung dieser Umstände gar nicht auf eigene Kosten hergestellt hätte, greift dies nicht.

Hinsichtlich des hier allein in Frage stehenden Inhalts eines Vertrages kann ein Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB nur dann angenommen werden, wenn sich bei Abwägung zwischen dem Prinzip der Vertragsverbindlichkeit und dem von der verletzten Norm geschützten Interesse ergibt, dass die Gültigkeit des Vertrages unerträglich wäre und daher nicht hingenommen werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Gesetz die vorgesehene vertragliche Regelung wegen ihres Inhalts klar und unmissverständlich verbietet. Verbotsgesetze i.S.d. § 134 BGB können daher nur solche Vorschriften sein, die sich gegen den Inhalt des Vertrages als solchen richten und diesen missbilligen. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt zwar in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden konnten bzw. hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (sog. „ hypothetische Festsetzungsverjährung“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – 9 S 1.19 -, S. 4 ff. des E.A.; Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 30). Eine Fallgestaltung der hypothetischen Festsetzungsverjährung ist - zusammenfassend – anzunehmen, wenn ein potentiell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. in der Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft – wegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO – auf Satzungen zu, die vom zuständigen Einrichtungsträger spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind beziehungsweise bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die satzungsmäßige Vorteilslage im Sinne einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 –, juris, Rn. 29 ff.).

Selbst wenn man aber unterstellte, dass die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die hier in Rede stehenden Grundstücke im Erschließungsgebiet überhaupt einschlägig wäre und ferner annähme eine vertragliche Vereinbarung über die Erhebung hypothetisch festsetzungsverjährter Beiträge verstieße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung (Art. 20 Abs. 3 GG, § 85 AO), der für einen Rechtsstaat so fundamental ist, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot anzusehen ist, der die Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BG zur Folge hat, ergäbe sich hieraus nicht die Nichtigkeit der in Rede stehenden Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung.

Soweit die Klägerin in der Vereinbarung ihren Beitritt zur Beitragsschuld der Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet erklärt hat, liegt hierin – wie bereits ausgeführt - zwar ein grundsätzlich zulässiger Schuldbeitritt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG i. V. m. § 48 Abs. 2 AO. Mit dem Schuldbeitritt wird die Beitragsschuld jedoch – wie ebenfalls bereits ausgeführt - nicht zu einer solchen der Klägerin. Sie wird nicht selbst Beitragsschuldnerin. Infolgedessen kann die Vereinbarung eines Schuldbeitritts auch nicht gegen ein etwaiges einer Beitragserhebung entgegenstehendes gesetzliches Verbot verstoßen. Gleiches gilt für die hiermit im Zusammenhang stehende Verrechnung der (fingierten) Erstattungsforderungen des Einrichtungsträgers mit etwaigen Beitragsansprüchen der Stadt. Diese Verrechnung hatte – wie dargelegt – eine andere Zielsetzung. Sie diente nicht dazu, eine rechtswidrige Beitragserhebung zu flankieren (vgl. auch noch unten die Ausführungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage).

Der Klägerin ist auch nicht zu folgen, wenn sie sinngemäß der Auffassung ist, die in Rede stehende Vereinbarung sei wegen nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam, weil sie diese niemals abschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Stadt C ... nicht in rechtmäßiger Weise Beiträge erheben können bzw. ihr Finanzierungsmodell in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf eine reine Gebühren- bzw. Entgeltfinanzierung umstellen würde. Mit Blick auf die Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge sei insoweit die Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen.

Den Sonderfall einer Änderung der für den Vertrag maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse regelt § 60 VwVfG. Bei einem Streit um die Geltendmachung des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines (zunächst) wirksam geschlossenen Vergleichs nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt insoweit erster Linie eine Vertragsanpassung, ggf. sogar eine Kündigung in Betracht, die im Wege einer Leistungsklage – ggf. i.V.m. einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 S 309/03 -, juris, Rn. 23; VG Leipzig, Urteil vom 15. August 1997 – 4 K 1819/96 -, juris) – auf Abgabe einer entsprechenden Zustimmung des Beklagten zu einer solchen Anpassung zu verfolgen wäre. Denn bei der Erklärung, mit dem ein Vertragspartner dem Anpassungsverlangen des anderen Vertragspartners zustimmt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung und nicht um einen mit der Verpflichtungsklage geltend zu machenden Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4.11 –, BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 48; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2003, a.a.O., Rn. 23; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. März 2019, a.a.O., Rn. 50; VG München, Urteil vom 18. September 2001 – m 1 K 01.4412 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 16. Dezember 2010 – M 17 K 07.3957 -, juris, Rn. 82 ff.). Dem trägt das von der Klägerin verfolgte Klagebegehren bereits nicht Rechnung. Obwohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierauf im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, hat er seinen Antrag insoweit nicht angepasst.

Ungeachtet dessen ist nicht davon auszugehen, dass sich mit Blick auf die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, so wesentlich geändert hätten, dass dem Erschließungsträger bzw. der Klägerin das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten wäre.

Nach (dem Rechtsgedanken des) § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen (oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen). § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gilt nicht nur für Dauerschuldverhältnisse sowie auf gewisse Zeit angelegte, gestreckte Vertragsbeziehungen, sondern auch für öffentlich-rechtliche Verträge der hier in Rede stehenden Art, welche einmalige Leistungspflichten begründen. Zwar legt das Wort "Anpassung" eine in die Zukunft wirkende Vertragsänderung nahe, und die Bestimmung, dass, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, der Vertrag zu kündigen sei, spricht für die Annahme, dass dem Gesetzgeber vornehmlich Dauerschuldverhältnisse vor Augen gestanden haben. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Vertrag, der einmalige Leistungspflichten begründet, ausnahmslos und schlechterdings bindet. § 60 VwVfG ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes, wonach die strikte Vertragsbindung ("pacta sunt servanda") auch ohne entsprechende Vereinbarung dann durchbrochen werden muss, wenn ein Festhalten an der Vereinbarung infolge einer wesentlichen Änderung der Vertragsgrundlage einer oder mehreren Vertragsparteien nicht zuzumuten wäre ("clausula rebus sic stantibus"). Demzufolge ist auch die Anpassung von Verträgen mit einmaligen Leistungspflichten möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, BVerwGE 87, 77; Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 46).

Die Geschäftsgrundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags wird insoweit gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Vertragsabschluss aber zu Tage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien - oder durch die dem Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei - über das Vorhandensein bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille aufbaut. Als Gegenstand dieser Vorstellungen kommen neben tatsächlichen auch rechtliche Verhältnisse in Betracht. Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse daher nur, wenn die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten. Schließlich müssen die Folgen der nachträglichen Änderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat, weshalb ihm das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar ist. (Auch) ein gemeinsamer Irrtum über die Rechtslage, auf dem der Geschäftswille aufbaut, kann insoweit eine Vertragsanpassung rechtfertigen, wenn der Vertrag ohne diesen Irrtum nicht mit dem gleichen Inhalt geschlossen worden wäre (vgl. zum Ganzen VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2003, a.a.O., Rn. 25; VG Leipzig, Urteil vom 15. August 1997, a.a.O., Rn. 41; VG Gera, Urteil vom 21. November 2002 – 4 K 1149/00 -, juris; VG München, Urteil vom 18. September 2001, a.a.O., Rn. 44).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen scheidet eine Vertragsanpassung bzw. Kündigung zwar schon nicht deshalb aus, weil eine Anpassung oder Kündigung Wirkung grundsätzlich nur für die Zukunft hätte und nicht zur Rückabwicklung des Schuldverhältnisses führen könnte, die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG also regelmäßig ausschiede, wenn die Änderung der Verhältnisse erst zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Vertragsverhältnis – wie hier durch die unstreitig erfolgte Herstellung und Übertragung der Anlagen der Abwasserbeseitigung und die Verrechnung der (etwaigen) Ausgleichsansprüche der Klägerin mit den Beitragsforderungen der Stadt C ... infolge des Schuldbeitritts der Fall - bereits abgewickelt ist (so aber etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4/11 -, juris; VG München, Urteil vom 16. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 97 m.w.N., wonach die Änderung der Verhältnisse sich grundsätzlich bis zur endgültigen Abwicklung des Vertrages ergeben haben müsse, während dann, wenn die Leistungspflichten infolge Erfüllung oder auf andere Weise erloschen seien, die Änderungen, die das Geschäft für den einen oder anderen Vertragspartner im Nachhinein als ungünstig erscheinen ließen, keine Rolle mehr spielten). Denn die Anwendbarkeit des (Rechtsgedankens des) § 60 VwVfG ist nicht auf Verträge beschränkt, deren vertraglich begründete Leistungsverpflichtungen noch nicht durch Erfüllung erloschen sind. Zwar erlischt nach § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1953 - II ZR 181/52 - BGHZ 10, 391, 396, 396). Das betrifft indes nur den Anspruch des Gläubigers auf die Leistung und die entsprechende Leistungspflicht des Schuldners. Damit endet nicht notwendig auch das Schuldverhältnis im weiteren Sinn als die Gesamtheit der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner. Das Schuldverhältnis wirkt jedenfalls als Rechtsgrund für die empfangene Leistung (§ 812 BGB) fort. Aus ihm ergibt sich für den Gläubiger im Verhältnis der Vertragsparteien die Berechtigung, die Leistung behalten zu dürfen. Bezogen auf diese Rechtswirkungen kommt mithin eine Anpassung des Vertrages auch nach Erfüllung noch in Betracht. Ob eine Anpassung auch zurückliegende Zeiträume betreffen und in diesem Sinne Rückwirkung entfalten kann, ist allein eine Frage der Zumutbarkeit. Insofern mögen erhöhte Anforderungen gelten; schlechthin ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Vertragsanpassung jedoch auch dann nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 49 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77 - BGHZ 74, 370, 373 und vom 24. November 1995 - V ZR 164/94 - BGHZ 131, 209, 216 f.).

Es ist indes nichts dafür vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich, dass sich die Verhältnisse, die für die in der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung getroffenen Regelungen maßgebend gewesen sind, seit deren Abschluss so wesentlich geändert hätten, dass der Klägerin das Festhalten an diesem Vertrag nicht zuzumuten wäre. Es ist bereits nichts für das Vorliegen solcher Verhältnisse ersichtlich. Die Frage, ob die Stadt C ... überhaupt in rechtmäßiger Weise Beiträge für die in Anlage 1 zur Vereinbarung genannten Grundstücke erhoben dürf(t)e oder auf Dauer am System der Einrichtungsfinanzierung (auch) durch Beiträge festhalten würde, sollte für die in Rede stehende Vereinbarung erkennbar keine Rolle spielen.

Ausweislich der Präambel zur Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung war es – wie bereits ausgeführt - insoweit der Zweck der Vereinbarung, die durch die Anlagen erschlossenen Grundstücke hinsichtlich der Schmutzwasserbeiträge so zu stellen, als ob eine Beitragsablösung stattgefunden hätte. Zu diesem Zweck sollte eine Verrechnung der Beitragsansprüche der Stadt mit den Ansprüchen des Erschließungsträgers wegen der von ihm hergestellten und übergebenen Anlagen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung erfolgen, welche letztere aus eben nur diesem Grunde in der Vereinbarung – begrenzt auf 217.304,20 Euro - festgestellt wurden (vgl. §§ 2 und § 3 Abse. 1 und 2 der Vereinbarung). Die Grundstückseigentümer sollten in dieser Höhe keine Beiträge mehr bezahlen müssen, der Erschließungsträger sollte nicht in Regress genommen werden dürfen und die Stadt C ... sollte keinen über die vereinbarte Kostenbeteiligung hinausgehenden Kostenersatz für die hergestellten Anlagen zahlen müssen. Die Frage, ob die Stadt C ... überhaupt in rechtmäßiger Weise Beiträge für die in Anlage 1 zur Vereinbarung genannten Grundstücke erhoben dürf(t)e oder künftig am Modell der Beitragsfinanzierung festhalten würde, sollte für die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung erkennbar keine Rolle spielen. Vielmehr ging es allein darum sicherzustellen, dass die Klägerin die von ihr erstellten Anlagen der Abwasserbeseitigung an die Stadt C ... bzw. die L ... übergibt, ohne dass die Stadt C ... dafür Kostenersatz an die Klägerin zu leisten hätte. Ein solcher Kostenersatz sollte allein Gegenstand der vorzunehmenden Verrechnung sein. Maßgebliches Ziel war es damit, Regressansprüche Dritter gegenüber dem Einrichtungsträger zu verhindern und die Grundstückseigentümer von Beitragszahlungen zu entlasten. Die Klägerin hatte damit die abwasserwirtschaftlichen Anlagen auf eigene Kosten erstellt, konnte dafür jedoch die Grundstücke als vollerschlossen verkaufen. Die Käufer mussten neben dem Grundstückspreis für vollerschlossene Grundstücke nicht noch einmal einen Anschlussbeitrag zahlen; umgekehrt kamen Regressansprüche derselben gegen die Klägerin damit nicht (mehr) in Betracht. Ein Rückzahlungs- bzw. Ausgleichsanspruch der Klägerin für die von ihr errichteten Abwasseranlagen bei Unwirksamkeit der Vereinbarung sollte dagegen erkennbar nicht gewährt werden. Hätte die Stadt C ... zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erschließungsvertrages keine Beiträge erhoben, hätte die Klägerin – wie sich auch aus § 10 des (undatierten) Erschließungsvertrages und aus § 4 Abs. 3 der Vereinbarung vom 15./20. Juli 1998 ergibt, an die die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung schon ausweislich ihrer Präambel ausdrücklich anknüpft - die abwasserwirtschaftlichen Anlagen trotzdem auf eigene Kosten erstellt und übergeben. Daher sollte es erkennbar auch keine Rolle spiele, ob die Beitragserhebung einer rechtlichen Überprüfung standhalten und ob die Stadt C ... ihr Finanzierungsmodell beibehalten würde. Hieran sollte die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung nichts ändern. Die Beibehaltung des bisherigen Finanzierungsmodells auch in der Zukunft und die Befugnis der Stadt zu Beitragserhebung war weder eine beim Vertragsabschluss zu Tage getretene gemeinsame Vorstellung beider Vertragsparteien noch eine der Stadt C ... erkennbare und von ihr nicht beanstandete Vorstellung des Erschließungsträgers, auf denen der Geschäftswille aufbaute.

Soweit die Klägerin sich auf die von ihr vorgenommene Herstellung der Abwasseranlagen nach Maßgabe des (undatierten) Erschließungsvertrages und der Vereinbarungen mit der L ... beruft, liegen die Voraussetzungen eines allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs ebenfalls nicht vor.

Zwar könnte die Stadt C ... – unabhängig davon, ob insoweit eine Leistungs- oder Eingriffskondiktion inmitten steht – zwar möglicherweise einen Vermögensvorteil erlangt haben, der in dem Erschlossensein des betreffenden Gebietes liegt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 98). Da ihr die Herausgabe der zu diesem Erschließungsvorteil führenden Leistungen des Erschließungsträgers nicht mehr möglich ist, könnte sie gemäß § 818 Abs. 2 BGB analog grds. gehalten sein, den Wert der Leistungen zu ersetzen: Der Wert der Leistungen könnte für die Stadt als Gemeinde insoweit darin liegen, dass sie eigene Aufwendungen für das Erschließungsgebiet erspart hat, also das, was sie bei zeitgemäßer und sachgerechter Wahrnehmung ihrer Aufgabe der Erschließung an Aufwendungen gehabt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 -, juris; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 – 1 L 164/01 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 98). Hierbei könnte man sich an der Größenordnung orientieren, wie sie in § 2 der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung für eine Erstattungsforderung vereinbart wurde. Dies bedarf indes keiner abschließenden Klärung.

Denn soweit sich die Klägerin für ihr Erstattungsbegehren (sinngemäß) auf den der Stadt C ... erwachsenen Erschließungsvorteil aus der Herstellung der Abwasseranlagen beruft, steht auch dieser nicht im Widerspruch zum materiellen Recht. Vielmehr stellen § 10 des (undatierten) Erschließungsvertrages und § 4 Abs. 2 der Vereinbarung mit der L ... vom 15./20. Juli 1999 die rechtliche Grundlagen für die Herstellung der Anlagen auf Kosten des Erschließungsträgers dar.

Für eine etwaige Unwirksamkeit der Verträge, für die im Übrigen nichts ersichtlich ist, beruft sich die Klägerin wiederum allein auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dies ist indes schon deshalb unergiebig, weil bei Abschluss dieser Verträge noch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. Geltung beanspruchte. Es wurde also gerade nicht eine der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (möglicherweise) unterfallende rechtswidrige Beitragserhebung als Grundlage für eine Erschließungsvereinbarung statuiert mit der Folge, dass eine Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB i.V.m § 59 Abs. 1 VwVfG zumindest im Ansatz in Erwägung gezogen werden könnte.

Soweit die in der Vereinbarung mit der L ... vom 15./20. Juli 1998 möglicherweise geregelte Beitragsablösung unter Zugrundelegung obiger Ausführungen für sich betrachtet unwirksam ist, lässt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung zur kostenlosen Übertragung der Abwasseranlagen im Übrigen unberührt, da sich der Erschließungsträger - wie bereits ausgeführt - auch ohne eine solche Ablösung zur kostenlosen Übertragung der Abwasseranlagen verpflichtet hätte. Denn die Frage, ob die Stadt C ... überhaupt Beiträge für die Grundstücke im Erschließungsgebiet erheben würde, also auf Dauer am System der Einrichtungsfinanzierung (auch) durch Beiträge festhalten würde, sollte auch für die in Rede stehenden Vereinbarungen erkennbar keine Rolle spielen. Vielmehr ging es allein darum sicherzustellen, dass die Klägerin die von ihr erstellten Anlagen der Abwasserbeseitigung an die Stadt bzw. die L ... übergibt bzw. übergeben würde, ohne dass die Stadt C ... dafür Kostenersatz an die Klägerin zu leisten hätte. Die kostenfreie Übergabe der Anlagenteile auf die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft war damit wesentliches Strukturmerkmal des Erschließungskonzepts. Maßgebliches Ziel war es ferner, Regressansprüche Dritter gegenüber dem Einrichtungsträger zu verhindern und die Grundstückseigentümer von Beitragszahlungen zu entlasten. Die Käufer mussten neben dem Grundstückspreis für vollerschlossene Grundstücke nicht noch einmal einen Anschlussbeitrag zahlen; umgekehrt kamen Regressansprüche derselben gegen den Erschließungsträger damit nicht (mehr) in Betracht. Diese Dinge spielen naturgemäß keine Rolle mehr, wenn es gar nicht mehr zu einer Beitragserhebung kommt. Die Klägerin hatte damit die abwasserwirtschaftlichen Anlagen auf eigene Kosten erstellt, konnte dafür jedoch die Grundstücke als vollerschlossen verkaufen. Ein Rückzahlungs- bzw. Ausgleichsanspruch der Klägerin für die von ihr errichteten Abwasseranlagen bei Unwirksamkeit der Vereinbarungen zur Verrechnung der kostenfreien Übergabe mit dem zu erhebenden Anschlussbeitrag (vgl. § 4 Abs. 4 der Vereinbarung mit der L ... ), soweit hierin eine Beitragsablösung zu sehen sein sollte, etwa wegen einer ausbleibenden Beitragserhebung sollte dagegen erkennbar nicht gewährt werden. Es ging nicht darum, die Erschließungskosten letztlich auf die Gemeinde abwälzen zu können.

Auch wenn der Erschließungsvertrag und die Vereinbarung mit L ... unwirksam sein sollten, sollte die – wie ausgeführt: wirksame - Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung gerade nachträglich einen Rechtsgrund für die kostenfreie Übertragung der Anlagen auf die Stadt C ... bzw. die L ... schaffen. Hierfür sollte gerade kein Ausgleich durch die Stadt C ... erfolgen, sondern lediglich eine Verrechnung mit etwaigen Beitragsansprüchen zur Vermeidung von Regressansprüchen seitens der Grundstückseigentümer (s.o.).

Unabhängig davon ist ein etwaiger Erstattungsanspruch bei Unwirksamkeit des Erschließungsvertrages bzw. der Vereinbarung mit L ... verjährt.

Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliegt der Verjährung, wobei in Ermangelung von Sonderregelungen die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt. Denn er ist dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nachgebildet. Diese Strukturgleichheit der Anspruchsgrundlagen spricht für eine rechtseinheitliche Anwendung der Verjährungsfristen. Tragfähige Gründe für eine Privilegierung des öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber seiner zivilrechtlichen Entsprechung sind nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 14.81 -, BVerwGE 66, 251; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 -, NJW 2006, 3225, juris Rn. 19; für den Erstattungsanspruch gem. Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 -, NVwZ 2008, 1369, juris Rn. 27; für den Ersatzanspruch gem. Art. 104a Abs. 2 GG: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 -, NVwZ 2017, 56, juris Rn. 34; für den Erstattungsanspruch gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, BVerwGE 158, 199, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 12 A 876/12 -, juris Rn. 45 ff. mit ausführlicher Darlegung des Streitstands; unter Hervorhebung der Besonderheiten des streitgegenständlichen Anspruchs nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG anders BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324, juris Rn. 10 und Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 -, BVerwGE 142, 219, juris Rn. 38: dreißigjährige Verjährungsfrist; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 9 A 1133/18 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 324; Urteil vom 21. Mai 2021 – 95 B 23.19 -, juris, Rn. 40).

In der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen und daher bei Abschluss des – undatierten, aber offensichtlich vor dem Jahr 2001 abgeschlossenen - Erschließungsvertrages bzw. der ergänzenden Vereinbarungen mit der L ... maßgeblichen Fassung dieser Vorschrift, alsovor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 (Gesetz vom 26. November 2001, BGBl I S. 3138), betrug diese Frist (regelmäßige Verjährungsfrist) ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Betroffenen ab Vornahme der Eingriffshandlung 30 Jahre.Nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beträgt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des Erstattungsanspruchs nunmehr drei Jahre; darüber hinaus verjährt der Erstattungsanspruch gemäß § 199 Abs. 4 BGB kenntnisunabhängig spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden neuen Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung.Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB werden dabei die für den Erstattungsanspruch nach dem neuen Recht geltenden kürzeren Fristen von drei bzw. zehn Jahren von dem 1. Januar 2002 an berechnet, d. h. die Verjährungsfrist endet kenntnisunabhängig spätestens am 31. Dezember 2011. Nur wenn die nach dem früheren Recht geltende 30-jährige Frist früher abläuft, ist die Verjährung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB bereits mit Ablauf dieser Frist vollendet (vgl. zum Ganzen OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2021, a.a.O., Rn 39 ff.; VG Trier, Urteil vom 4. April 2018 – 9 K 9300/17.TR –, juris Rn. 64 – 66; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 1. Dezember 2021 – 5 K 2571/18 -, juris, Rn. 36). Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin Verjährung eingetreten.

Die Beteiligten haben im Klageverfahren zum Zeitpunkt der Errichtung und Übertragung der Abwasseranlagen zwar divergierend vorgetragen. Wenn man aber mit der Beklagtenseite davon ausginge, dass dies bereits im Jahr 2000 erfolgte (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. vom 22. Dezember 2021 bzw. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. vom 17. Januar 2022), war ein etwaiger Anspruch auf Erstattung bereits im Jahre 2000 entstanden und die 30-jährige absolute Verjährungsdauer bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts noch nicht verstrichen. Maßgeblich für die Entstehung des Erstattungsanspruchs ist allein, dass sich die Abwasseranlagen – was hier einmal unterstellt werden soll - objektiv unberechtigt im Vermögen der Stadt bzw. der L ... befinden bzw. befanden (vgl. zu einem Folgenbeseitigungsanspruch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 37).War mithin hiernach bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die 30jährige Verjährungsfrist nach altem Recht noch nicht abgelaufen, begann nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB die nach neuem Recht kürzere Frist am 1. Januar 2002 und endete kenntnisunabhängig spätestens am 31. Dezember 2011. Mit Ablauf dieses Tages war ein etwaiger Anspruch auf Beseitigung des Abwasserpumpwerks wegen Verjährung erloschen. Nicht anderes gilt, wenn man mit der Klägerseite davon ausgeht, dass die Übertragung auf die L ... erst in den Jahren 2002 bis 2004 erfolgte (so der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Schriftsatz vom 10. Januar 2022). Die Frist begann dann zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt des Jahres 2004 (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2021, a.a.O., Rn. 42, wonach die Maximalfrist anders als die regelmäßige Verjährungsfrist nicht erst mit dem Schluss des Jahres beginnt) und endete kenntnisunabhängig spätestens am 31. Dezember 2014. Der Antrag der Klägerin bei der Stadt C ... vom 13. Juni 2017 kam insoweit in jedem Fall zu spät.

Die Beklagte zu 1b. hat auch – unabhängig davon, ob dies überhaupt erforderlich ist - die Einrede der Verjährung erhoben (vgl. Klageerwiderung vom 20. Dezember 2019). Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung im Schreiben vom 21. Dezember 2018 seitens der Stadt C ... betraf ausweislich des Betreffs nur einen etwaigen Anspruch auf Erstattung nach der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge und erfasste zudem solche Ansprüche nicht, die zum Zeitpunkt der Erklärung bereits – wie hier der Fall – verjährt waren. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es der Stadt C ... nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verjährt wäre, sich auf die Verjährung zu berufen. Der Zweck der Verjährungsregelung verlangt, an diesen Einwand strenge Anforderungen zu stellen, so dass dieser einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben voraussetzt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2010 - IX ZR 180/09 - juris Rn. 19 und vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 202/86 - juris Rn. 16). Nach zivilrechtlichen Grundsätzen kann dies etwa der Fall sein, wenn der Schuldner - sei es auch nur unabsichtlich - den Gläubiger von der rechtzeitigen Einklagung einer Forderung abgehalten hat, etwa indem er den Gläubiger nach objektiven Maßstäben zur Annahme veranlasst hat, der Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit erfüllt oder nur mit Einwendungen in der Sache bekämpft (vgl. BGH, Urteile vom 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95 - juris Rn. 17 und vom 15. Juli 2010, a.a.O.). Entsprechende Überlegungen gelten auch für das öffentliche Recht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2021, a.a.O., Rn. 44). Hiernach sind Anhaltspunkte für eine Verwirkung von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht gegeben.

Soweit die Klägerin in Bezug auf den Erschließungsvertrag und die ergänzenden Vereinbarungen mit der L ... erneut einen nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage ins Spiel gebracht hat, liegt auf der Hand, dass die Beteiligten insoweit ohne weiteres von einer Beitragserhebung nach Maßgabe des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. ausgingen, ohne eine diesbezügliche Änderung des Kommunalabgabengesetzes überhaupt nur in Erwägung zu ziehen, und im Übrigen die Frage, ob die Stadt C ... überhaupt in rechtmäßiger Weise Beiträge für die im Erschließungsgebiet belegenen Grundstücke erhoben dürf(t)e, als Geschäftsgrundlage erkennbar keine Rolle spielen sollte (vgl. oben). Vielmehr ging es auch insoweit allein darum sicherzustellen, dass der Erschließungsträger die von ihm erstellten Anlagen der Abwasserbeseitigung an die Stadt C ... bzw. die L ... übergibt, ohne dass hierfür ein Kostenersatz an den Erschließungsträger zu leisten wäre. Maßgebliches Ziel auch der in der Vereinbarung mit der L ... bestimmten „Verrechnung“ war es (damit), Regressansprüche Dritter gegenüber dem Erschließungsträger zu verhindern und die Grundstückseigentümer von etwaigen Beitragszahlungen, wenn es denn zu solchen kommen würde, zu entlasten. Es gilt nichts Anderes, als zur Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung ausgeführt. Die Klägerin hatte damit die abwasserwirtschaftlichen Anlagen auf eigene Kosten erstellt, konnte dafür jedoch die Grundstücke als vollerschlossen verkaufen. Die Käufer mussten neben dem Grundstückspreis für vollerschlossene Grundstücke nicht noch einmal einen Anschlussbeitrag zahlen; umgekehrt kamen Regressansprüche derselben gegen den Erschließungsträger damit nicht (mehr) in Betracht. Hätte die Stadt C ... zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erschließungsvertrages keine Beiträge erhoben, hätte der Erschließungsträger – wie sich aus § 10 des (undatierten) Erschließungsvertrages und aus § 4 Abs. 3 der Vereinbarung vom 15./20. Juli 1998 ergibt - die abwasserwirtschaftlichen Anlagen trotzdem auf eigene Kosten erstellt und übergeben. Daher sollte es auch bei diesen Verträgen erkennbar keine Rolle spiele, ob die Beitragserhebung einer rechtlichen Überprüfung standhalten und ob die Stadt C ... ihr Finanzierungsmodell beibehalten würde.

Der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Hilfsantrag zu 2. ist bereits unzulässig.

Es liegt eine unzulässige sogenannte eventuale subjektive Klagehäufung vor. Zwar lässt das Prozessrecht gemäß § 44 VwGO die Verbindung mehrerer, auch hilfsweise erhobener Klagebegehren zu, diese müssen sich aber gegen denselben Beklagten richten (vgl. insoweit bereits oben zum Hilfsantrag zu 1.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass, anders als bei der eventualen objektiven Klagehäufung, der Hilfsantrag bei der eventualen subjektiven Antragshäufung nicht von einer Bedingung im Prozessrechtsverhältnis gegenüber demselben Prozessgegner, sondern einem anderen Prozessgegner abhängt. Der hilfsweise in Anspruch genommene Beklagte soll damit auch nur für den Fall des Unterliegens des Klägers mit dem Hauptantrag zum Prozessbeteiligten gemacht werden. Ein derartiger „Prozess auf Probe“ ist dem bedingt in Anspruch genommenen Beteiligten nicht zuzumuten und widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses mit mehreren Parteien darf um der Rechtsklarheit willen nicht bis zum Ende des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben und deshalb nicht an eine Bedingung geknüpft sein. Die Rechtsprechung behandelt deshalb die eventuelle subjektive Klagehäufung einhellig als unzulässig (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13. April 1983 – 4 N 2/83 -, DÖV 1983, 777 f.; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 26. März 2020 – 1 S 424/20 -, juris, Rn. 57; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 10. April 2018 – 3 LB 133/08 -, juris, Rn. 118; OVG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 LA 208/19 -, juris, Rn. 23; VG Regensburg, Urteil vom 29. April 2014 – RO 2 V 13.1436 -, juris, Rn. 53; VG Würzburg, Beschluss vom 29. September 1999 – W 7 E 99.1011 -, juris, Rn. 15; VG Gießen, Beschluss vom 19. November 2010 – 22 K 4192/09.GI.PV -, juris, Rn. 30; VG Saarland, Urteil vom 12. Mai 2011 – 10 K 647/10 -, juris, Rn. 68; zum Zivilprozessrecht OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2004 – 31 U 56/04 –, juris Rz. 44 m. w. N.). Die Unzulässigkeit der eventualen subjektiven Klagehäufung kann nicht durch Trennung der Klagebegehren behoben werden, denn sie führt zur Unzulässigkeit des Hilfsantrages, weil dieser nicht unabhängig vom Hauptantrag Gegenstand eines Verfahrens sein kann (vgl. VG Gießen, a.a.O., Rn. 31; VG Würzburg, a.a.O., Rn. 15).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abse. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.