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Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze - Auslegung einer vertraglichen Einheitsregelung (Pensionvertrag zum Zusatzrentenplan)


Metadaten

Gericht ArbG Cottbus 11. Kammer Entscheidungsdatum 13.01.2022
Aktenzeichen 11 Ca 10109/21, 13 Sa 231/22 ECLI ECLI:DE:ARBGCOT:2022:0113.11CA10109.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 35 SGB 6, § 235 SGB 6, § 305c BGB

Leitsatz

Stellt eine vor dem Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes (RVAltAnpG) entstandene vertragliche Versorgungszusage auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ab, so ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in Bezug genommen wird. Die Altersgrenze "wandert mit".

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.795,68 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres ab dem Monat September 2020 oder erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ab dem Monat Juni 2021 Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von monatlich 1.199,52 € brutto hat.

Der am xxx1955 geborene Kläger war ursprünglich seit dem 01.03.1991 bei der Treuhandanstalt beschäftigt. Im Jahr 1992 erteilte die Treuhandanstalt dem Kläger zeitgleich mit weiteren ca. 200 Führungskräften eine Versorgungszusage (Pensionsvertrag) zum Zusatzrentenplan, wonach dem Kläger die Zahlung einer monatlichen Altersrente versprochen wurde. In dem Pensionsvertrag vom 10.02.1992 heißt es dazu:

1. Scheiden Sie aus Altersgründen nach dem vollendeten 65. Lebensjahr aus den Diensten der Treuhandanstalt aus, so erhalten Sie für jedes bei der Treuhandanstalt zurückgelegte anrechnungsfähige Tätigkeitsjahr eine lebenslänglich zu zahlende monatliche Altersrente in Höhe von DM; 138 monatlich.

...     

12. Der Anspruch auf Zahlung der in diesem Pensionsvertrag vorgesehenen Versorgungsleistungen entsteht mit Eintritt des Versorgungsfalls, frühestens jedoch mit dem Ausscheiden, der Vorlage des Rentenbescheides und der Einstellung von Entgeltfortzahlungsleistungen. ...

In dem „Zusatzrentenplan“ heißt es weiter wie folgt:

Ziel des Pensionsvertrages         

Der Pensionsvertrag sichert den Führungskräften der THA eine Rentenzahlung bei

-Erreichen der Altersgrenze

und     

-Invalidität

sowie eine Hinterbliebenenversorgung im Falle des Todes.

...     

Bei Erreichen der Altersgrenze           

a) Normale Altersrente

Die normale Altersrente wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt.

...     

b) Vorgezogene Altersrente

Mitarbeiter, die von der gesetzlichen Rentenversicherung eine vorgezogene Altersrente erhalten, bekommen auch von der THA eine vorgezogene Rente. ...

Zum 01.09.1994 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs von der Treuhandanstalt auf die Beklagte über.

Mit Schreiben vom 04.01.1995 teilte die Treuhandanstalt dem Kläger mit, er erhalte bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von 552,00 DM.

Nachdem die Treuhand in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben umbenannt wurde, teilte diese dem Kläger mit Schreiben vom 02.07.2001 mit, dass sie die Versorgungsverpflichtungen aus Pensionsverträgen auf eine Direktversicherung übertragen habe.

Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersrentenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554), welches am 01.01.2008 in Kraft trat, wurde die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 65. Lebensjahr stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Sie beträgt für 1955 geborene 65 Jahre und 9 Monate.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 30.06.2011. Mit Schreiben vom 14.07.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit:

Die ermittelte Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres pro anno zum 30. Juni 2011 beziffert sich auf 14.298,00 €.“

Mit weiteren Schreiben vom 29.04.2014 und 02.09.2014 bestätige die Beklagte die Zahlung der Altersrente.

Für den Beschäftigungszeitraum vom 01.03.1991 bis 31.08.1994 bei der Treuhandanstalt bezieht der Kläger seit dem 01.09.2020 eine monatliche Rente in Höhe von 282,24 € von dem Rückversicherer der Treuhandanstalt.

Mit Schreiben vom 07.07.2020 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte die monatliche Zahlung der Altersrente für den Beschäftigungszeitraum vom 01.09.1994 bis 30.06.2011 ab 01.09.2020 geltend.

Nachdem die Beklagte die Zahlung verweigerte verfolgt der Kläger seinen Anspruch durch die am 23.02.2021 beim hiesigen Gericht eingegangenen Klage weiter.

Der Kläger ist der Ansicht, aus der Auslegung des Pensionsvertrages folge, dass die Altersrente bereits ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt:

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.795,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 1.199,52 € brutto seit dem 01.10.2020 und aus jeweils weiteren 1.199,52 € brutto seit dem jeweils ersten Werktag der Folgemonate bis einschließlich 01.06.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Parteien mit der Formulierung „nach Vollendung des 65. Lebensjahres“ keine feste Altersgrenze vereinbaren wollten. Vielmehr sei die Regelaltersgrenze gemeint.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Altersrente von monatlich 1.199,52 € vom September 2020 bis Mai 2021. Ihm steht die zusätzliche Altersrente erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und Vorlage des Rentenbescheides zu. Dies ergibt die Auslegung des Pensionsvertrages zum Zusatzrentenplan.

1.

Der Pensionsvertrag vom 10.02.1992 zum Zusatzrentenplan aus 1991 ist bei ca. 200 begünstigten Führungskräften der damaligen Treuhandanstalt als eine vertragliche Einheitsregelung anzusehen. Eine solche Regelung ist nach den Grundsätzen der Gesamtzusage auszulegen.

2.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 (3 AZR 11/10 – zitiert nach juris) zur Auslegung von Versorgungordnungen geäußert. Im Leitsatz heißt es insofern:

1. Stellt eine vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (juris: RVAltGrAnpG) entstandene Versorgungsordnung für den Eintritt des Versorgungsfalles auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ab, so ist diese Versorgungsordnung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird.“

Diese Auslegungsregel hat das BAG in seiner Entscheidung vom 10.03.2015 (3 AZR 56/14 – zitiert nach juris) in Bezug auf eine Gesamtzusage bestätigt. Die Auslegung ergäbe, dass mit der Anknüpfung an das 60. Lebensjahr keine Altersgrenze festgelegt werde, bei deren Erreichen ohne weiteres Versorgungsbezüge zustünden, sondern dass die Bestimmung, ebenso wie § 6 BetrVG, auch den Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzt.

Dem Urteil des BAG vom 25.04.2017 (3 AZR 540/15 – zitiert nach juris) lag eine individuelle Einzelzusage zu Grunde. Es ging um eine „Firmenrente im Alter 65“. Unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 15.05.2012 hat das BAG als mögliche Dienstzeit die Zeit vom 01.01.1996 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 S. 2 SGB VI angenommen.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das BAG die Auslegungsregel nur bei Gesamtversorgungssystemen anwenden will.

3.

Die vorliegende vertragliche Einheitsregelung ist nicht anders zu beurteilen.

Bei dem Pensionsvertrag zum Zusatzrentenplan vom 10.02.1992 ist die nach §§ 35,235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ansteigende Altersgrenze bei dem Beginn des Bezug der Zusatzrente zu berücksichtigen. Zwar bezieht sich der Pensionsvertrag zum Zusatzrentenplan vom 10.02.1992 ausdrücklich auf das 65. Lebensjahr. Bei dem Beginn der Zusatzrente ist die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz einzubeziehen mit der Folge, dass die in der Versorgungsordnung genannte Altersgrenze 65 schrittweise ansteigt.

Das ergibt die Auslegung der für die Rentenentwicklung ab dem maßgeblichen Stichtag zugrunde zu legenden Vorschriften.

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde nicht nur eine stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze vorgenommen, sondern auch § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dahingehend geändert, dass die Formulierung „Vollendung des 65. Lebensjahrs“ durch den Begriff der „Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung“ ersetzt wurde (vgl. Art. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG besteht nach wie vor die Möglichkeit, an die Stelle der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einen früheren Zeitpunkt treten zu lassen, wenn dieser als feste Altersgrenze vorgesehen ist.

Ob es der Pensionsvertrag, der vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz geschaffen wurde und nicht abstrakt auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ausdrücklich auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellt, zu einem schrittweisen Anheben der Altersgrenze bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres kommt oder ob die Vollendung des 65. Lebensjahres einen früheren Zeitpunkt iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG darstellt, ist durch Auslegung zu ermitteln.

Nach der oben dargestellten Sichtweise des BAG soll davon auszugehen sein, dass die Auslegung der Versorgungszusage idR zu einem „Mitwandern“ der Altersgrenze führt; die Benennung der Vollendung des 65. Lebensjahres stellt danach eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dar (so auch: Höfer BetrAVG Stand Juni 2011 Rn. 3119.5 ff.; Höfer/Witt/Kuchem BB 2007, 1445, 1450; Cisch/Kruip BB 2007, 1162, 1168; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 85 Rn. 155; wohl auch HWK/Schipp 4. Aufl. Vorb. BetrAVG Rn. 106a).

Für diese regelmäßige Auslegung spricht zunächst, dass die Regelaltersgrenze bereits seit 1916 durchgehend bei der Vollendung des 65. Lebensjahres lag. Es gab daher keine Veranlassung zu abweichenden Formulierungen, wenn an die in der Sozialversicherung geltende Altersgrenze von 65 Jahren angeknüpft wurde (vgl. Schaub/Vogelsang § 85 Rn. 155; HWK/Schipp Vorb. BetrAVG Rn. 106a).

Auch im Rahmen der Änderung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist dies der zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Willen, wonach die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch in den Systemen der betrieblichen Altersversorgung nachvollzogen werden soll (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/3794 S. 31).

Bei der Frage, ob die Versorgungsordnung einen früheren Zeitpunkt als die Regelaltersgrenze vorsieht, ist zunächst auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage abzustellen. Auf der Basis der vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes gültigen Rechtslage enthielten derartige Versorgungszusagen regelmäßig keinen früheren Zeitpunkt als die Regelaltersgrenze.

Dies gilt auch für den vorliegenden Pensionsvertrag zum Zusatzrentenplan aus dem Jahr 1992. Und das hat sich auch in seinem Wortlaut wiedergefunden.

Allein bereits die Verwendung des Wortes „Zusatzrentenplan“ impliziert, dass „zusätzlich“ zur gesetzlichen Rente eine Betriebsrente gezahlt werden soll. Im Zusatzrentenplan heißt unter der Überschrift „Ziel des Pensionsvertrages: „Der Pensionsvertrag sichert den Führungskräften der THA eine Rentenzahlung bei Erreichen der Altersgrenze und Invalidität ....zu.“. Ferner wird dann unter der Überschrift „Bei Erreichen der Altersgrenze“ zwischen „normaler Altersrente“ und „vorgezogener Altersrente“ unterschieden. Bei der vorgezogenen Altersrente wird ausdrücklich auf die gesetzliche Rentenversicherung Bezug genommen. Auch in Ziff 3 des Pensionsvertrages wird zwischen dem Ausscheiden mit Vollendung des 65. Lebensjahres und der vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterschieden. Dies macht nur Sinn, wenn mit „normaler Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres“ die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint ist. Erhärtet wird diese Auslegung durch Ziffer 12 des Pensionsvertrages. Dort wird festgelegt, dass der Anspruch auf Zahlung mit Eintritt des Versorgungsfalls, frühestens mit u.a. der Vorlage des Rentenbescheides entsteht. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich in Ziffer 12 nicht um eine alternative Aufzählung. Denn die drei aufgezählten Voraussetzungen sind mit „Komma“ und „und“ verbunden.

Die Auslegung des Klägers, wonach eine feste Altersgrenze von 65 gelte, würde zudem zu Verwerfungen führen und das „Pro-rata-temporis-Prinzip“ aushöhlen. Denn ein 1955 geborener Arbeitnehmer, der mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden und eine vorgezogene Rente beziehen würde, bekäme die gleiche volle Zusatzrente wie der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 und 9 Monaten bei dem Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer.

4.

Auch unter Berücksichtigung von § 305 c BGB ergibt kein anderes Ergebnis.

Zum Zeitpunkt der Auflage des Zusatzrentenplanes 1991 und des Pensionsvertrages 1992 bestanden keinerlei Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung. Es sollte eine Zusatzrente gezahlt werden. Allein die Verwendung des Begriffes „Zusatzrente“ impliziert, dass die Rente zusätzlich zur gesetzlichen Rente gezahlt werden sollte. Als Ziel wurde vereinbart, dass „eine Rente bei Erreichen der Altersgrenze“ gezahlt wird.

Der Verweis auf das „Ausscheiden aus Altergründen nach Vollendung des 65. Lebensjahres“ ist letztlich nichts anderes als der Verweis auf die seit 1916 geltende Regelaltersgrenze.

Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vereinbarung bestanden keine Zweifel. Es sollte bei Erreichen der Altersgrenze eine Zusatzrente gezahlt werden und zwar, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist und der Rentenbescheid vorgelegt wird.

5.

Die Schreiben der Beklagten vom 14.07.2011, 13.01.2012 und 29.04.2014 lassen keinen selbständigen vom Zusatzrentenplan und Pensionsvertrag abweichenden Rechtsbindungswillen erkennen.

Die Schreiben vom 14.07.2011 und 13.01.2012, die vor dem Urteil des BAG vom 15.05.2012 erfolgten, geben lediglich die Formulierung des Pensionsvertrages wieder.

Im Schreiben vom 29.04.2014 wird darauf verwiesen, dass das Ruhegehalt nur „auf der Grundlage des Pensionsvertrages monatlich ausgezahlt“ wird. Ein selbständiges Angebot mit ändernden Rechtsbindungswillen ist darin nicht zu erkennen.

Im Schreiben vom 02.09.2014 heißt es lediglich: „4. Datum des Erreichens der normalen Altersgrenze lt. Pensionsvertrag.“ Der Begriff „65. Lebensjahr“ kommt hier gar nicht vor.

6.

Auch aus der Handhabung der Zahlung durch die P.-versicherung AG lässt sich kein Anspruch des Klägers ableiten. Die Treuhandanstalt (THA) hat ihren Teil der zu erbringenden Zusatzleistung versichert. Dies geschah weit vor dem Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz und der Entscheidung des BAG von 2012.

Der Rückversicherer der THA deckt das versicherte Risiko ab. Dass hier eine nicht berechtigte Leistung abgesichert wurde, hat auf die hier zu entscheidenden Ansprüche aus dem Pensionsvertrag keinen Einfluss.

7.

Schließlich hat auch die Behandlung der Ansprüche in der Bilanz der Beklagten keinen Einfluss auf die Anspruchsvoraussetzungen der beanspruchten Zusatzversorgung.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

III.

Der Rechtsmittelstreit entspricht der Höhe der geltend gemachten Forderung.