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Entscheidung 1 K 318/15, 1 K 621/12


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 09.12.2021
Aktenzeichen 1 K 318/15, 1 K 621/12 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1209.1K318.15.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 153 Abs 1 VwGO, § 580ff ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Rechtsnachfolger seines Vaters (des Restitutionsantragstellers) mit der Restitutionsklage gegen das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 23. Mai 2013 (VG 1 K 621/12), mit dem das Gericht nach Trennung der Klage das Begehren auf Rückübertragung der F..., heute verzeichnet im Grundbuch von G..., abgewiesen hat.

Die Vermögenswerte waren Eigentümerrückverfolgungen nach im Grundbuch von G..., B..., auf den Fürsten/Grafen zu S... eingetragen; sie stehen heute in der Verfügungsberechtigung der Stadtgemeinde G.... Das Begehren des Klägers bildet einen Ausschnitt aus einem Restitutionsanspruch, der im Wesentlichen die ehemals zu dem Gut G...(bestehend aus dem Gut G..., dem V... und dem V... in der Gemarkung R..., wohl in einer Größe von etwa 537,40 ha) und zu dem Gut K... (wohl in einer Gesamtgröße von etwa 386,18 ha), sämtlich früher Landkreis L..., heute Landkreis D..., gehörenden Grundstücke betrifft. Die ehemalige Herrschaft B...stand im Eigentum des F... S...(des Großvaters des Klägers, nachfolgend vereinfachend bezeichnet als: der Alteigentümer). Der Alteigentümer hatte seinen ständigen Wohnsitz in B...(M...) und K...); ein Bruder, H... S... (im Folgenden vereinfachend: der Bruder), besaß seinen Wohnsitz in K...bei G....

Der Alteigentümer wurde nach dem Attentat auf Adolf Hitler vom 20. Juli 1944 am nachfolgenden Tag von der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) inhaftiert und am 05. März 1945 freigelassen, nachdem er an diesem Tag die von ihm geforderte notarielle Erklärung abgegeben hatte. Nach dem 08. Mai 1945 wurde das Grundvermögen des Alteigentümers im Rahmen der Bodenreform enteignet und an Bodenbewerber verteilt.

Der Restitutionsantragsteller begründete seinen Restitutionsantrag im Wesentlichen dahingehend, dem Alteigentümer seien die Güter nach § 1 Abs. 6 S. 3 3. Alt. des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) zumindest „auf andere Weise" entzogen worden. Der Vermögensentzug sei verdeckt erfolgt und die Verfügungsmacht des Alteigentümers sei derart beschnitten worden, dass das Vorgehen des nationalsozialistischen Staates faktisch einer Enteignung gleichgekommen sei; der Alteigentümer habe seine Verfügungsmacht nur noch formal besessen. Der Alteigentümer und seine Familie seien verbannt worden, er habe keinerlei Entscheidungsbefugnis mehr besessen und diese auch nie wiedererlangt, und er sei gezwungen worden, unwiderruflich einen den Nationalsozialisten genehmen Betriebsführer zu bestellen und auf die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung seiner Güter zu verzichten. Die „kalte Enteignung“ ergebe sich aus einer tatsächlichen Gesamtwirkung und den sich hieraus ergebenden Synergieeffekten einzelner Maßnahmen.

Mit Bescheid vom 30. März 1999 lehnte das ehemalige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Landesamt) das Restitutionsbegehren zu der „ehemaligen Herrschaft B...mit den Gütern B...und P..." (ehemals Landkreis J..., jetzt Landkreis T..., mit einer Größe von ca. 11.179,82 ha) ab. Die Klage wies das – insoweit örtlich zuständige – Verwaltungsgericht Potsdam, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, nach Trennung der Verfahren mit Urteilen vom 04. Dezember 2008 (u. a. 1 K 1922/08) ab; auf die Nichtzulassungsbeschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die Urteile mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 auf (BVerwG 8 B 17.10) und verwies die Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Mit Urteilen vom 25. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klagen wiederum ab (Verfahren VG 1 K 84/11 - VG 1 K 89/11), das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision jeweils mit Beschluss vom 06. März 2014 (BVerwG 8 B 30.13 bis 8 B 35.13) zurück.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2000 lehnte das Landesamt auch den Antrag „auf Rückübertragung der ehemaligen Güter G...und K..., einschließlich des Dorfes und Vorwerk F..., sowie des ehem. Grundeigentums in M..., belegen im ehemaligen Landkreis L..., jetzt Landkreis D..., mit einer Größe von ca. 1.295,44 ha“ mit der wesentlichen Begründung ab, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 lit. a 2. Hs. i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG lägen nicht vor. Die politische Verfolgung des Alteigentümers durch den Nationalsozialismus habe keinen Vermögensverlust – und zwar weder in Gestalt einer Enteignung noch auf andere Weise – zur Folge gehabt.

Der Restitutionsantragsteller erhob am 27. März 2000 Klage (VG 1 K 556/00), die er in Ergänzung seines Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen dahingehend begründete, die Vermögenswerte seien entschädigungslos enteignet, zumindest aber dem Alteigentümer „auf andere Weise“ entzogen worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam – hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 17. September 2009 (Bl. 571 ff. der Gerichtsakte, Band 3) Bezug genommen – sei die Auffassung, das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ sei kein Gesetz zur "Verfolgung anders Denkender" gewesen, sachlich falsch. Zu Zeiten des Nationalsozialismus habe es ein solches Gesetz nicht gegeben.

Der angefochtene Bescheid leide an „Denk-, Subsumtions- und Begründungsfehlern“ und er unterscheide nicht hinreichend zwischen Verfügungsmacht und Gebrauchsmöglichkeit. Eine Einflussmöglichkeit des Alteigentümers habe nicht bestanden und bei jeder Grundlagenentscheidung, von der zwingend auch die Unternehmensleitung betroffen gewesen sei, sei die Entscheidung Himmlers maßgeblich gewesen. Die Verfügungsmacht sei durch eine Kombination von Maßnahmen über mehrere Ebenen entzogen worden, die Gebrauchsmöglichkeit über den Zeitraum der Haft hinaus. Der Vermögensentzug habe nicht offen erfolgen können, vielmehr sei ein verdecktes Vorgehen geboten gewesen, um Himmlers Verhandlungen mit Schweden über einen Separatfrieden wegen des Verwandtschaftsverhältnisses des Alteigentümers zu Mitgliedern des schwedischen Königshauses – die Fürstin sei eine Tante der Kronprinzessin, die Schwester der Fürstin sei mit dem Bruder des dänischen Königs verheiratet und Graf Folke Bernadotte sei Mitglied der schwedischen königlichen Familie gewesen – nicht zu gefährden.

Der Restitutionsantragsteller verstarb am 28. Januar 2006; er wurde der 1. Ausfertigung des Erbscheines des Amtsgerichts Zossen vom 17. September 2008 nach von dem Kläger als Vorerben beerbt. Der Kläger nahm die Klage am 12. November 2009 hinsichtlich einzelner Grundstücke in der Gemarkung G...im Nachgang zu einer gütlichen Einigung zurück. Die Kammer trennte das Verfahren hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Grundeigentums im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011 mit Beschluss vom 07. Dezember 2011 ab, stellte das Verfahren VG 1 K 556/00 mit Beschluss vom 04. Januar 2012 ein und führte die Klage unter dem Aktenzeichen VG 1 K 902/11 fort.

Am 06. Oktober 2003 erklärte der Kläger nach einer außergerichtlichen Einigung mit der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Juli 2003 sinngemäß eine Teilrücknahme der Klage "... bezüglich des in Sachsen-Anhalt und Brandenburg beanspruchten Grundvermögens und etwaigen Betriebsvermögens, welches sich am 29. Juli 2003 in der unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsbefugnis der Bundesrepublik Deutschland ... befand, sowie die insoweit im Zusammenhang mit bereits erfolgten Veräußerungen stehenden Erlösauskehransprüche aus dem Bereich des Privatvermögens...". Nachdem er die von der Klagerücknahme betroffenen Grundstücke am 25. November 2011 konkretisiert hatte, trennte die Kammer das Verfahren hinsichtlich dieser Grundstücke mit Beschluss vom 21. März 2012 von VG 1 K 902/11 ab und führte es unter dem Aktenzeichen VG 1 K 308/12 fort; dieses Verfahren stellte das Gericht ebenfalls ein.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2012 trennte das Gericht das Verfahren VG 1 K 902/11 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung in den Verfahren VG 1 K 621/12 – VG 1 K 623/12 hinsichtlich der dort im Einzelnen bezeichneten Grundstücke ab.

Mit Urteilen vom 23. Mai 2013 wies die Kammer die Klage in diesen Verfahren ab; das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschlüssen vom 20. Februar 2014 zurück (BVerwG 8 B 64.13 bis 8 B 66.13). In den Parallelverfahren VG 1 K 622/12 – VG 1 K 623/12 hat der Kläger ebenfalls Restitutionsklage ehoben (VG 1 K 319/15 – VG 1 K 320/15).

Die in dem Verfahren VG 1 K 902/11 fortgeführte Klage wies die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 04. Juli 2014 (juris –, dort unter Urt. v. „11 Juni“ 2014) ab (BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2015 – BVerwG 8 B 75.14 –, ebenfalls juris). Insoweit hat der Kläger am 13. September 2016 Restitutionsklage erhoben (VG 1 K 1601/16).

Dem Urteil vom 23. Mai 2013 (VG 1 K 621/12) lagen im Wesentlichen nachfolgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde:

Die Herrschaften B...und K...wurden jeweils von einer fürstlichen Hauptverwaltung geführt. Die Leitung der Verwaltung der Herrschaft B...hatte der Alteigentümer seinem Bruder übertragen, der seit dem 23. Oktober 1931 als Generalbevollmächtigter und – zu Zeiten des Nationalsozialismus – als "stellvertretender Betriebsführer" nach § 3 Abs. 2 des Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) vom 20. Januar 1934 (RGBl. I S. 45 ff.) handelte.

Mit notarieller Urkunde vom 30. März 1944 übertrug der Alteigentümer die Betreuung seines gesamten niederschlesischen Besitzes dem Forstmeister K...(UR-Nr. 19/1944 des Notars S...).

Am 21. Juli 1944 nahm die Geheime Staatspolizei den Alteigentümer offenbar in Zusammenhang mit dem versuchten Attentat auf Adolf Hitler vom Vortag fest und inhaftierte ihn in Berlin.

Mit notarieller Urkunde vom 28. Juli 1944 bestellte der Alteigentümer den Forstmeister auch zum „Betriebsführer“ für seinen Besitz in N...und ermächtigte ihn, alle Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen, zu denen ein Betriebsführer nach den einschlägigen Bestimmungen befugt sei (UR- Nr. 39/1944 des Notars S...).

Am selben Tag bestellte er mit einer im Wesentlichen gleichlautenden notariellen Urkunde seinen Bruder zum Betriebsführer für den "Besitz in der Provinz Brandenburg" (UR- Nr. 38/1944 des Notars S...). Dieser setzte den Landrat des Kreises J..., den Kreisleiter der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und den Kreisbauernführer unter Hinweis auf die Übernahme der Betriebsführerschaft und die Bestätigung der Generalvollmacht am 31. Juli 1944 in Kenntnis, dass er beabsichtige, die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung des Besitzes B...„in voller Übereinstimmung mit den bestehenden Bestimmungen“, insbesondere auch den Auffassungen der Partei, zu führen; Abschriften erhielten der Regierungspräsident sowie der Gauleiter und Oberpräsident mit der Bitte, "von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen und etwaige Wünsche mitzuteilen, die ... (sie) für die Verwaltung und Bewirtschaftung von B...haben“. Unter demselben Tag erhielt der Leiter des Gaus Brandenburg der NSDAP eine Abschrift des Schreibens, verbunden mit der Bitte um Gelegenheit zu einer Rücksprache.

In den Akten findet sich ferner die Ablichtung eines „Schreibens“ vom „01. August 1944“, das von dem „Staatssekretär und Chef der Präsidialkanzlei“ stammen soll und das der Ehefrau des Alteigentümers eine "Anweisung durch Boten“ übermittelt, wonach der „Führer und Reichskanzler“ sowie der „Reichskommissar für die Festigung des deutschen Volkstums“ auf unverzüglicher Einziehung „Ihres Vermögens und des damit verbundenen Grundbesitzes der M...“ bestünden. Die Echtheit des Schreibens wurde von Historikern und dem Bundeskriminalamt bezweifelt bzw. verneint. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Potsdam am 04. Dezember 2008 (1 K 1922/08 u.a.) erklärten die dortigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, sich auf dieses Schriftstück, das ihnen „zugespielt“ worden sei, „nicht mehr berufen“ zu wollen.

Am 22. August 1944 nahm die Geheime Staatspolizei den Bruder des Alteigentümers in „Schutzhaft“.

Am 19. September 1944 erteilte der Alteigentümer einem M... einen „Betreuungsauftrag“ für seinen gesamten brandenburgischen Besitz. Am 06. Oktober 1944 nahm der Rechtsbeistand des Alteigentümers, Rechtsanwalt und Notar K... S..., gegenüber dem Gauleiter und Oberpräsidenten in Potsdam u. a. zu dem Betreuungsauftrag und der Betriebsführerschaft Stellung; die Ehefrau des Alteigentümers erhielt unter demselben Tag eine Abschrift, verbunden mit einer Einschätzung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter der Familie.

Mit notarieller Urkunde vom 12. Oktober 1944 bestellte der Alteigentümer M...auch zum „Betriebsführer“ für den „Besitz in der Provinz Brandenburg“. Diesen Umstand teilte Rechtsanwalt S...dem Regierungsvizepräsidenten unter demselben Tag mit.

Unter dem 26. Dezember 1944 wandte sich die Ehefrau des Alteigentümers schriftlich an den „Reichsführer-SS“ Heinrich Himmler und bat, die Haft ihres Mannes abzukürzen.

Am 05. März 1945 entließ die Geheime Staatspolizei den Alteigentümer aus der Haft, nachdem dieser in der Staatspolizeileitstelle Potsdam in einer ebenfalls von seinem Notar S...aufgenommenen Urkunde (UR-Nr. 10/1945) Folgendes erklärt hatte:

„Vor dem unterzeichneten Notar im Bezirke des Kammergerichts zu Berlin K...mit dem Amtssitz in Berlin W 8, Unter den Linden 11, der sich heute auf Ersuchen zur Aufnahme der nachstehenden Verhandlung in die Diensträume der Geheimen Staatspolizeileitstelle Potsdam, Priesterstraße 13 begeben hatte, erschien daselbst seiner Person nach bekannt, F..., in B...) und K...(Kreis B..., S...) wohnhaft und erklärt:

...     

In Erfüllung der mir von dem Reichsführer-SS gemachten Auflage lege ich hiermit die Betriebsführung meiner Herrschaften B...und K... nieder.

Ich verzichte darauf, die Betriebsführung ohne vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS oder der von ihm bestellten Stelle wieder zu übernehmen. Verantwortlicher Betriebsführer der genannten, bisher von mir verwalteten Besitzungen ist mein Bruder, H...), der als Generalverwalter eingesetzt ist und seine Entscheidungen unabhängig und nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen trifft. Ich bestätige die Generalvollmacht, die ich ihm am 23. Oktober 1931 erteilt habe, und erkläre ausdrücklich, dass sie sich nunmehr auf die Generalverwaltung meiner gesamten oben genannten Besitzungen bezieht.

Ich verzichte darauf, die Generalvollmacht ohne vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS oder von ihm bestimmten Stelle zu widerrufen. Mein Bruder H... ist ermächtigt, die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung der Herrschaften B...und K... an meiner Statt nach seinem pflichtgemäßen Ermessen unter eigener Verantwortung zu führen und alle Rechtsgeschäfte und sonstigen Rechtshandlungen und Maßnahmen zu tätigen, die dazu erforderlich oder dienlich sind. Das gilt insbesondere auch für alle Fragen, die mit der Führung und sozialen Betreuung der Gefolgschaft der Herrschaften B...und K... zusammenhängen.

Soweit Rechtsgeschäfte, sonstige Rechtshandlungen und Maßnahmen die Substanz meiner Besitzungen berühren, soll mein Bruder sich mit mir in Verbindung setzen und meine Zustimmung und Entschließung einholen.

Um meinem Bruder die Erfüllung seiner Aufgaben zu erleichtern und im Interesse meiner Besitzungen alle in mein(er) Person liegenden Möglichkeiten zu neuen Beanstandungen zu vermeiden, verpflichte ich mich, meinen Aufenthalt ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS oder der von ihm bestimmten Stellen nicht in B...oder K...zu nehmen.

Ich beantrage, mir eine Ausfertigung dieser Verhandlung zu erteilen und zwei weitere Ausfertigungen dem Reichsführer-SS zu Händen des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des S.D. in Potsdam, sowie eine Ausfertigung meinem Bruder H... zu erteilen. Den Wert des Gegenstandes dieser Verhandlung gebe ich auf 100.000 RM an... “

Unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Haft folgte der Alteigentümer seiner Familie in den Westen des Deutschen Reichs; er verstarb am 12. September 1951 in der heutigen Republik Namibia.

Der Grundbesitz des Alteigentümers in Brandenburg fiel nach dem 08. Mai 1945 unter die Bestimmungen der Bodenreform. Das Grundeigentum wurde zersiedelt und an Einzelpersonen verteilt bzw. von kommunalen Stellen genutzt. Der Einspruch des Rechtsvertreters des Alteigentümers vom 09. März 1946 blieb erfolglos.

Die Interessen der Rechtsnachfolger des Alteigentümers wurden im Lastenausgleichsverfahren auch durch eine Berliner Vermögens- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft wahrgenommen. Diese legte eine Übersicht über "Bankguthaben bei Geldinstituten im Vertreibungsgebiet" vor, in der zwei Konten des "F..." bzw. der „Hauptverwaltung des F...“ bei der Deutschen Bank, F..., und u. a. ein Sonderkonto des „G.../Hauptverw. des F...“ bei der Dresdner Bank F... benannt werden und in der ein Schreiben des Bankvereins B...an die S... zitiert wird, wonach auf "Grund eines Antrages des Herrn G... vom 22.3.45" von Eger aus 250.000,00 RM an die Deutsche Bank S...für Rechnung der Deutschen Bank B...und zu Gunsten der Fürstlichen Hauptverwaltung überwiesen worden seien.

Das Gericht begründete das Urteil vom 23. Mai 2013 im Wesentlichen damit, das Vermögensgesetz gelte nicht, weil die Voraussetzungen der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 S. 1 VermG nicht vorlägen. Der Alteigentümer sei zu Zeiten des Nationalsozialismus zwar aus politischen Gründen verfolgt worden – wobei mit den Behörden des Deutschen Reichs bzw. Stellen der NSDAP bereits vor dem 20. Juli 1944 Differenzen über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Besitzungen in N...und in der Mark Brandenburg bestanden hätten –, er sei jedoch auch mindestens verdächtig gewesen, Personen nahezustehen, die der Widerstandsbewegung des 20. Juli 1944 angehört hätten.

Ein Vermögensverlust an den streitgegenständlichen Vermögenswerten in Gestalt einer Enteignung oder „auf andere Weise" sei jedoch nicht nachgewiesen. Den vorliegenden Unterlagen und den in das Verfahren eingeführten historischen Abhandlungen nach erscheine die Auffassung des Klägers, der Reichsführer-SS habe einen Vermögensentzug durch die vom Alteigentümer erzwungenen Erklärungen zu verdecken versucht, zwar möglich, insbesondere sei es möglich, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen der Fürstin und dem schwedischen Königshaus in Verbindung mit den außenpolitischen Ambitionen Heinrich Himmlers für diesen hätten Veranlassung sein können, den Entzug verdeckt durchzuführen. Die Absichten Himmlers seien allerdings ambivalent, weil sie ebenso gut motivierend gewesen sein könnten, den Alteigentümer zwar von einer Verwaltung seiner Besitzungen in N... und B...auszuschalten, ihm sein Vermögen aber im Kern unangetastet zu belassen. Ein Vermögensverlust auf andere Weise ergebe sich weder für sich genommen aus einzelnen Sachverhaltsumständen – der Inhaftierung des Alteigentümers, der Übertragung der Betriebsführerschaft auf seinen Bruder oder M..., der Erteilung eines Betreuungsauftrages sowie der notariellen Erklärung des Alteigentümers vom 05. März 1945 – noch genügten diese und weitere Sachverhaltselemente in ihrer Gesamtheit aus „Gründen einer Synergie“ den rechtlichen Anforderungen.

Zwar handele es sich bei dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit um einen wesentlichen Bestandteil des auf die Verfolgung und Ausschaltung Andersdenkender ausgerichteten NS-Gewaltregimes. Den Erklärungen selbst und den Umständen ihrer Abgabe ließen sich jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine das Vermögen endgültig und dauerhaft entziehende Wirkung deuteten. Selbst mit einer Aberkennung des Rechts, Betriebsführer zu sein, sei ein Vermögensverlust noch nicht verbunden gewesen; vielmehr habe diese hoheitliche Maßnahme lediglich den Einstieg in einen Entzug des Vermögens des Unternehmers auf „kaltem Wege“ geboten. Mit der Übertragung der Betriebsführerschaft auf den Bruder des Alteigentümers am 28. Juli 1944 und am 12. Oktober 1944 – Entsprechendes gelte für die Erklärungen vom 19. September 1944 und vom 12. Oktober 1944, mit denen der Alteigentümer M... einen Betreuungsauftrag erteilte bzw. ihm die Betriebsführerschaft, jeweils für den „Besitz in der Provinz Brandenburg“, übertrug – sei nicht mehr verbunden gewesen, als allenfalls eine zeitweilige Beschränkung der Unternehmerbefugnisse des Alteigentümers.

Ein Vermögensverlust auf andere Weise lasse sich auch der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 nicht entnehmen. Zwar verdeutliche die Formulierung eingangs der Erklärung, dass den nachfolgenden Bestimmungen eine andere Qualität als denjenigen Erklärungen über die Betriebsführerschaft in den Urkunden vom 28. Juli 1944 und 12. Oktober 1944 habe zukommen sollen, insbesondere, dass die Erklärung ausschließlich auf Weisung des Reichsführers-SS erfolgt und dass die Entlassung des Alteigentümers aus der Haft der Gestapo an die Abgabe dieser Erklärung geknüpft gewesen sei. Auch der nachfolgende Teil mache schon durch seine Wortwahl klar, dass der genötigte Alteigentümer hiermit eine endgültige Regelung über die Betriebsführerschaft habe treffen wollen, und die Aussicht, eine Genehmigung von Seiten des Reichsführers-SS oder von ihm bestellter Stellen zu erhalten, sei bis zum Untergang des Nationalsozialismus lediglich theoretischer Natur und auch unter Berücksichtigung einer Möglichkeit des Adelshauses zur Einflussnahme auf Himmler nicht geeignet gewesen, den Bedeutungsgehalt der Erklärung zu minimieren. In diesem Zusammenhang unterstelle die Kammer, dass die Formulierung des Alteigentümers, er lege in Erfüllung der Auflage des Reichsführers-SS die Betriebsführung unter anderem seiner „Herrschaft B...“ nieder, in räumlicher Hinsicht auch die vorliegend streitgegenständlichen Grundstücke und nicht lediglich die Flächen, die in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam streitgegenständlich gewesen seien, umfasse. Einer abschließenden Klärung dieser Frage, die sich mit Blick auf die Formulierungen des Alteigentümers in den Erklärungen vom 30. März 1944, 28. Juli 1944 und 19. September 1944 ("gesamten Besitz in N...und in der Provinz Brandenburg") stelle, bedürfe es nicht, denn ein Vermögensverlust auf andere Weise sei mit der Niederlegung der Betriebsführung in Zusammenhang mit den weiteren Umständen auch dann nicht verbunden gewesen, wenn das Gericht diese Passage der Erklärung des Alteigentümers zu Gunsten des Klägers auslege. Es lasse sich schon nicht feststellen, dass sich der Alteigentümer mit der Erklärung vom 05. März 1945 der Möglichkeit begeben habe, sich persönlich auf den im früheren Landkreis L...gelegenen Gütern G...und K... bzw. in M... aufzuhalten. Es lasse sich ebenfalls nicht feststellen, dass sich der Alteigentümer allein durch die Bestätigung der bereits vor dem 30. Januar 1933 erteilten Generalvollmacht an seinen Bruder als nunmehr unwiderruflich und durch die unwiderrufliche Aufgabe der Betriebsführerschaft selbst der Möglichkeit begeben habe, Entscheidungen zu treffen, die die Substanz seiner Besitzungen berührten, etwa als weiterhin im Grundbuch verzeichneter Alteigentümer Grundvermögen zu veräußern und zu übereignen. Zwar könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Fürst hiermit rechtlich abgesichert in der Lage gewesen wäre, vermögensmindernde Verfügungen seines Bruders zu verhindern; auf der anderen Seite verdeutliche diese Klausel aber jedenfalls, dass er weiterhin die Rechtsmacht besessen habe, Rechtsgeschäfte abzuschließen, die die „Substanz seiner Besitzungen“ berührt hätten. Es lasse sich ebenfalls nicht feststellen, dass dem Alteigentümer im Nachgang zu der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 keine Erträge mehr aus den Herrschaften zugestanden hätten. Zwar lasse die Aufstellung der Vermögensverwaltung im Lastenausgleichsverfahren über "Bankguthaben bei Geldinstituten im Vertreibungsgebiet", nicht die positive Feststellung zu, dass der Fürst weiterhin zur Disposition über Konten befugt gewesen wäre – die Formulierung "auf Grund eines Antrages des Herrn G... vom 22.3.45" seien 250.000,- RM für Rechnung der Deutschen Bank Bunzlau überwiesen worden, dürfte auf einen Bruder des Alteigentümers deuten –; Entgegenstehendes sei allerdings nicht erwiesen. Die Erklärungen des Alteigentümers vom 05. März 1945 beschäftigen sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich und der Umstand, dass der Fürst die Betriebsführerschaft unwiderruflich auf seinen Bruder übertragen habe, könne eine solche Rechtsfolge in sich tragen, ohne dass dieser Schluss jedoch den Kommentierungen und Untersuchungen zum Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit nach zwingend wäre oder auch nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hätte.

Im Zusammenspiel der Erklärungen habe sich der Alteigentümer ab dem 05. März 1945 jedenfalls bis zur Übernahme der Gebietsgewalt durch sowjetische Truppen unwiderruflich der Möglichkeit begeben, Entscheidungen zu treffen, die er als „Betriebsführer“ und Arbeitgeber in Bezug auf den oder die Betriebe habe treffen müssen, und er habe auch Entscheidungen seines Bruders als Betriebsführer und dessen Entscheidungen hinzunehmen, die dieser im Rahmen der Generalvollmacht, etwa hinsichtlich des Eigentums an den Grundstücken, hätte treffen können. Die Auffassung des Klägers, es sei „keinerlei Verfügung ohne vorherige Zustimmung Heinrich Himmlers möglich“ gewesen, mit der Folge, dass „Heinrich Himmler persönlich die Verfügungsgewalt durch die Vollmacht erhalten“ habe lasse sich jedoch nicht belegen. Zwar sei offensichtlich, dass der Alteigentümer auf Anordnung des Reichsführers-SS von der Betriebsführerschaft über seine Herrschaften ausgeschlossen werden sollte. Der von Seiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Umstand, dass der Alteigentümer abschließend der Urkunde u. a. beantragt habe, „zwei weitere Ausfertigungen dem Reichsführer-SS zu Händen des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des S.D. in Potsdam … zu erteilen“, rechtfertige sich jedoch schon aus dem Überwachungsinteresse der SS. Ebenso werde nach dem klaren Wortlaut der notariellen Erklärung ausschließlich und eindeutig dessen Bruder begünstigt.

Der Vortrag des Klägers, durch den Vorgang der Vollmachtserteilung habe äußerlich der Schein rechtsstaatlichen Handelns gewahrt werden und ein Vermögensentzug zu Gunsten des „Dritten Reichs“ verdeckt werden sollen, habe im Übrigen schon nach dem Wortlaut der Urkunde, die den Druck auf den Alteigentümer offensichtlich mache, wenig für sich. Zwar käme in Betracht, dass das Deutsche Reich bzw. der Reichsführer-SS faktisch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Vermögenswerte besessen habe, wenn sich der Bruder des Alteigentümers weiter in der Hand der Gestapo befunden haben sollte. Aus den Unterlagen sei jedoch nicht ersichtlich, wie lange sich der Bruder des Alteigentümers – der am 09. Oktober 1971 in Salzburg verstorben sei – in Haft befunden habe, und es spreche alles dafür, dass er sich zum Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 bereits wieder in Freiheit befunden habe. Der insoweit beweisbelastete Kläger habe Anderweitiges auch angesichts der wiederholten Erörterung dieses Gesichtspunktes – zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 – nicht vorgetragen, obwohl er über entsprechende Informationen verfügen müsste. Im Übrigen erscheine die Konstruktion auf Grund ihrer Umständlichkeit und mit Blick auf die Kriegslage im März 1945 als eher fernliegend, weil sie wiederum eine Bevollmächtigung staatlicher Stellen durch den Bruder des Alteigentümers erfordert hätte. Es sei anzunehmen, dass die Geheime Staatspolizei den Alteigentümer ansonsten mindestens gezwungen hätte, aus Gründen der Tarnung eine dem NS-Staat genehme Person begünstigen zu lassen.

Es bedürfe nach alledem zwar keiner weitergehenden Begründung, dass das auf Befehl Heinrich Himmlers beruhende Handeln der Geheimen Staatspolizei rechtsstaatswidrig gewesen sei. Anders als der Kläger vortrage, schließe das jedoch angesichts der Zeitumstände etwa zwei Monate vor der Kapitulation des Deutschen Reichs, der familiären Bindungen der Fürstenfamilie und der persönlichen Interessen des Reichsführers-SS nicht aus, dass dem vom Eingriff Betroffenen gewisse Rechtspositionen belassen worden seien. Mit der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 – der unwiderruflichen Übertragung der Betriebsführerschaft und der Generalbevollmächtigung des Bruders des Alteigentümers – sei nach alledem zweifelsfrei eine zeitlich beschränkte, konkrete Gefährdung eines Teils des Vermögens des Alteigentümers und insoweit ebenfalls eine Beschränkung in der Wahrnehmung seiner Herrschafts- und Verfügungsbefugnisse als Eigentümer verbunden gewesen, nach Belieben mit einer Sache verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen zu können. Durch die dem Alteigentümer abgenötigte Erklärung werde jedoch weder dem Deutschen Reich noch dem Bruder des Alteigentümers der „Schein des Eigentums“ verschafft noch sei mit Blick auf die Flucht der Familie des Fürsten aus der Mark Brandenburg ersichtlich, dass der Alteigentümer vermögensschädigende Maßnahmen von Seiten seines Bruders, die dieser im Rahmen der Übertragung der Betriebsführerschaft oder der Generalbevollmächtigung hätten treffen können, auch nur habe befürchten müssen. Dieses gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Bruder – wie das Schreiben des Rechtsanwalts S...vom 06. Oktober 1944 verdeutliche – die Verwaltung der Herrschaft B...„seit Jahrzehnten“ geleitet hatte, stets Generalbevollmächtigter des Alteigentümers gewesen sei und als stellvertretender Betriebsführer die Herrschaft bereits vor dem 20. Juli 1944 verwaltet habe. Aus seiner Sicht habe sich der Alteigentümer damit noch nicht als vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt ansehen müssen.

Eine die eigentumsbeschränkende Wirkung einer einzelnen Maßnahme der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft potenzierende Gesamtwirkung schließlich werde von Seiten des Klägers zwar behauptet, aber nicht schlüssig dargelegt. Die Willenserklärungen des Alteigentümers vom 28. Juli 1944, 19. September 1944 und vom 12. Oktober 1944 und die erzwungene notarielle Erklärung des Alteigentümers vom 05. März 1945 träfen gesonderte, eigenständige und sich gegenseitig ausschließende Regelungen, insbesondere über die Betriebsführerschaft, und sie könnten daher eine kumulative Wirkung gerade nicht entfalten. Die weiteren von Seiten des Klägers dargelegten Umstände könnten einer Entscheidung des Gerichts als Parteivortrag nicht zu Grunde gelegt werden, weil sie bereits nicht hinreichend dargelegt worden seien, geschweige denn bewiesen wären. Das gelte für den Vortrag des Klägers, die Fürstin und die Schwestern des Restitutionsantragstellers seien in ein nahe gelegenes Haus verbracht worden, Mobiliar sei zertrümmert und wertvollere Stücke seien durch die SS abtransportiert worden und der SS-Kommandanten habe sich wie behauptet geäußert ("Das gehört Euch ja alles nicht mehr"). Entsprechendes gelte für die ebenfalls nicht weiter konkretisierte Behauptung, die Nationalsozialisten hätten ohne rechtlichen Grund die Anfertigung von Abschriften aus der Grundstücksmutterrolle versagt. Hinweise für eine Beweiserhebung habe der Kläger ungeachtet einer gerichtlichen Verfügung vom 06. Juli 2009 und der ausführlichen, wiederholten Erörterung, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, nicht gegeben.

Der Kläger hat am 09. März 2015 Restitutionsklage erhoben, die er auf die der Klageschrift als Anlagen 1 bis 4 beigefügten Fotokopien von vier Dokumenten stützt, nämlich

a)

eine notariell beurkundete Erklärung des Bruders vom 19. Februar 1945 zu Händen der SS –

„Abschrift

s. L. Potsdam, den 19. Februar 1945

Aus der Schutzhaft vorgeführt erscheint

H... (Personalien bekannt)

und erklärt folgendes:

Mir ist heute eröffnet worden, daß ich auf Weisung des Reichsführers-SS aus der Haft entlassen werde. Ich werde als Betriebsführer der in der Mark Brandenburg gelegenen Güter eingesetzt, nachdem meinem Bruder G... die Betriebsführereigenschaft abgesprochen worden ist. Ich werde die Betriebe unabhängig führen und mich nicht nach den Weisungen meines Bruders mehr richten. Mir ist ferner mitgeteilt worden, daß der Reichsführer-SS erwartet, daß ich nunmehr als unabhängiger Betriebsführer bereit und geeignet bin, meinen Betrieb nach nationalsozialistischen Grundsätzen zu führen und mich als Nationalsozialist zu erweisen.

V. g. u.

gez. G...

geschlossen:

gez. Bruhn

SS-Sturmbannführer" –,

b) einen Aktenvermerk des Rechtsanwalts und Notars S...vom 02. März 1945 in der politischen Angelegenheit des Alteigentümers und seines Bruders,

c) ein Schreiben des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD, Staatspolizeistelle Potsdam, SS-Sturmbannführer Bruhn vom 03. März 1945 an Rechtsanwalt und Notar S..., sowie

d) einen Aktenvermerk des Rechtsanwalts und Notars S...in der politischen Angelegenheit des Alteigentümers vom 05. März 1945.

Am 16. Februar 2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen mit „Restitutionsklage II“ überschriebenen Schriftsatz vom selben Tag bei Gericht eingereicht, der zu dem vorliegenden Verfahren genommen worden ist und der den anderen Beteiligten mit Verfügung vom 18. Februar 2016 zur eventuellen Stellungnahme übersandt wurde.

In diesem Schriftsatz beantragt der Kläger, die „Verfahren 1 K 318/15, 1 K 319/15 sowie 1 K 320/15 (Restitutionsklagen) nach § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung mit dieser Klage … miteinander zu verbinden …“, und er bezieht sich auf eine Unterlage aus dem Britischen Nationalarchiv, die offenbar von der „Behörde des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens“ verfasst wurde und vom „1. August 1945“ datiert. Akte und Titel des Dokuments beträfen zwar „im Wesentlichen“ den Kunstraub und die Enteignung jüdischer NS-Verfolgter; jedoch referiere dieses Dokument, das als „erläuternde Nachkriegsauflage einer internen Verwaltungsinformation des NS-Systems“ erkennbar sei, auch den Umgang mit Feindvermögen nicht-jüdischer NS-Gegner.

Am 20. September 2017 hat der Kläger zudem „klageerweiternd“ das „Befehlsblatt des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD“ vom 17. November 1943“ mit dem dort abgedruckten Runderlass des „Reichsführers-SS und Chefs der Deutschen Polizei“ vom 20. Oktober 1943 über die „Verwaltung und Verwertung beschlagnahmten Vermögens“ zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Zur Zulässigkeit der Restitutionsklage trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

Die mit der Klageschrift vorgelegten Unterlagen a) bis d) seien Bestandteil der Handakte des Rechtsanwalts und Notars S..., die wiederum im Hausarchiv des Hauses H...zufällig, nämlich im Zuge der Recherchen zu den Ansprüchen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, aufgefunden worden sei. Die Unterlagen seien Rechtsanwalt L...von dem Archivar S...am 24. Februar 2015 übergeben worden. Eine frühere Vorlage sei nicht möglich gewesen, weil Nachfragen bei den Erben des Rechtsanwalts und Notars keine Erkenntnisse gebracht hätten. Dessen Büro sei etwa 1943 ausgebombt worden und der Jurist habe Aufnahme in den Räumen der H...in Berlin, U..., gefunden. Das Archiv nehme an, dass Rechtsanwalt S...aus eigenen Bedenken heraus diese heiklen Akten in den dortigen Unterlagen versteckt habe, um sie vor dem Zugriff Dritter zu verbergen. In den Wirren der Kriegs- und Nachkriegsereignisse sei die Akte dann in den Umzugskisten verschollen und in Vergessenheit geraten.

Eine Einsicht in die gesamte Handakte werde als „Versuch der unzulässigen Ausforschung“ nicht gewährt. Die Unterlagen bewiesen, „dass es auf behördlicher Seite einen unmittelbaren Vorgang als Aktengegenstück geben" müsse. Die Beklagte habe ihre Archivrecherchen bisher mit viel zu allgemein formulierten Anfragen durchgeführt und habe nunmehr konkreter nachzuforschen. Auch die Grundbücher und Grundakten könnten sich noch ermitteln lassen. Hieraus könne sich ergeben, dass der Eigentumszugriff durch den NS-Staat „auch formal durchgeführt“ worden sei. Der Kläger hat hierzu beantragt „die Erteilung der Anweisung, dass seitens der zuständigen Fachminister eine Anweisung zur Ermittlung und Vorlage der Grundakten der Grundbücher an alle untergeordneten/nachgeordneten Behörden und sonstigen staatlich organisierten/finanzierten/kontrollierten Stellen herausgegeben werden; so zum Beispiel auch an das IfZ [Institut für Zeitgeschichte] München/Berlin, das BLHA [Brandenburgisches Landeshauptarchiv] sowie alle sonstigen Archive und Gerichte (Grundbuchämter des Landes Brandenburg)".

Die Anweisung der Behörde des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens vom „1. August 1945“ habe sein Prozessbevollmächtigter „bei anderweitigen vermögensrechtlichen Recherchen“ am 05. Februar 2016 erstmals gefunden.

Das in der vermögensrechtlichen Literatur und Rechtsprechung unbekannte Befehlsblatt sei von einem seiner Rechercheure durch Zufall ermittelt und ihm am 21. August 2017 durch Link-Mitteilung (http://www.bundesarchiv.de/exlibris/aleph/a22_3/apache_media/ 2P2F76A3B HQT39CST6AXP76D2VXFJP.pdf)" bekannt geworden. Das Dokument sei über die Suchmaschine des Bundesarchivs unter dem Suchbegriff „Befehlsblatt" nicht ermittelbar.

Zur weiteren Begründung hat der Kläger auf seine Eidesstaatliche Versicherung vom 20. Juni 2016 sowie Eidesstattliche Versicherungen seiner (Prozess-)Bevollmächtigten vom 27. Juni 2016 und 15. Juli 2016 Bezug genommen.

In der Sache nimmt der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag in den beendeten verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus und vor dem Verwaltungsgericht Potsdam sowie in den Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht Bezug; auf die Einzelheiten dieses Vortrags wird ebenso wie auf die weiteren Darlegungen zum „NS-Eigentumsbegriff“ Bezug genommen.

Der Kläger ist im Übrigen der Auffassung, die nunmehr vorgelegten Unterlagen bewiesen, dass die Geheime Staatspolizei dem Alteigentümer sämtliche Eigentümerbefugnisse entzogen und diese auf den Bruder übertragen habe. Damit lägen alle Voraussetzungen eines Eigentumsverlustes auf andere Weise im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 1 VermG vor.

Dieses Ergebnis ergebe sich bereits aus der Erklärung des Bruders vom 19. Februar 1945, den Betrieb unabhängig zu führen, ihn nach nationalsozialistischen Grundsätzen zu führen und sich nicht mehr nach den Weisungen des Alteigentümers zu richten; folgerichtig habe der Bruder in dieser Urkunde von „meinen Betrieb“ gesprochen. Die mit der Erklärung vom 19. Februar 1945 in Widerspruch stehende Klausel der notariellen Erklärung vom 05. März 1945, der Bruder habe sich in „Substanzfragen“ mit dem Alteigentümer ins Benehmen setzen sollen, sei damit eine „Farce“ gewesen.

Der Bruder wiederum habe den Weisungen des NS-Staates unterlegen, so dass sich die Staatspolizei im Ergebnis an die Stelle des Alteigentümers gesetzt habe. Aus der Aktennotiz des Rechtsanwalts und Notars vom 02. März 1945 lasse sich entnehmen, dass der Bruder „nur entweder als unter Gestapodrohung erpresst eingesetzter Statthalter der Gestapo die Eigentümerbefugnisse übernommen“ oder aber „freiwillig als NS-Aktivist die Gunst der Stunde genutzt … (habe), um den Bruder auszuschalten“.

Aus der Aktennotiz des Rechtsanwalts über den Inhalt der „Unterwerfungsurkunde“ vom 05. März 1945 ergebe sich, dass diese Urkunde im Interesse der „Ausschaltung“ des Alteigentümers erpresst worden sei; es habe ihm jede theoretisch denkbare Anfechtung der „Betriebsübertragung auf den Bruder“ genommen werden sollen. Die verbliebene „Substanz“ sei eine „Farce“. Das Verbot an den Bruder, sich mit dem Alteigentümer abzustimmen, habe dessen Ausschaltung „aus der Entscheidungsmacht über die Substanz des Eigentums“ zur Folge gehabt.

Die Verbannung des Alteigentümers habe sich auf sämtlichen Besitz in Schlesien und Brandenburg, also auch die Flächen in G...und K..., bezogen, denn „die Urkunde“ sei „ursprünglich auf den gesamten der Gestapo bekannten Besitz formuliert“ gewesen und die Änderung der Formulierung sei, wie sich aus Ziffer 2. lit. b) des Vermerks vom 05. März 1945 ergebe, „nur durch das der Gestapo unbekannte K...veranlasst gewesen“.

Die Familie des Klägers habe bis jetzt keine Kenntnis von der Erklärung vom 19. Februar 1945 gehabt. Die Brüder seien unmittelbar nach dem Krieg in Streit über die Erbfolgeregelung und die Berechtigung am Familienvermögen geraten und in der Familie sei „zumindest überliefert“, dass der Bruder die Nähe zum NS-Staat „etwas übertrieben“ habe. Weil die Beurkundung der Erklärung vom 05. März 1945 auf der ausdrücklichen Forderung der Gestapo beruht habe, sei der Schluss gerechtfertigt, dass es auch hinsichtlich der früheren Urkunden eine entsprechende Forderung der Gestapo gegeben habe. Der Formzwang schließlich beweise die Erstreckung ihrer Rechtswirkungen auf das Grundvermögen.

Der Akteninhalt beweise über die bisher bekannten Tatsachen hinaus den Vermögensverlust auf andere Weise und bestätige seinen bisherigen Vortrag. Aus dem Ablauf der Verhandlungen zu der Unterwerfungsurkunde vom 05. März 1945, insbesondere auch aus dem Aktenvermerk vom selben Tag und dem Schreiben der Gestapo vom 03. März 1945, ergebe sich, dass der Fürst auf Anweisung Himmlers habe ausgeschaltet werden müssen und dass ihm jede Einflussnahme auf die Betriebsführung habe genommen werden sollen. Es werde damit deutlich, dass dem Fürsten keine Substanz seines Eigentums verblieben sei; der endgültige Verlust der Eigenschaft, Betriebsführer sein zu können, bedeute nach damaligem Verständnis den Ehrverlust, der nach dem Verständnis des Eigentums im Nationalsozialismus auch ein Eigentumsverlust wäre.

Mit der Urkunde vom 01. August 1945 werde nachgewiesen, dass „Feindvermögen“ durch Einsetzung eines Verwalters auf Anordnung Himmlers in Verbindung mit der Verwaltungszuordnung auf die örtliche Staatspolizeidienststelle erstens die Beschlagnahme des Vermögens darstelle und zweitens die endgültige Vermögensübernahme durch den Staat einleite. Dieses „Ausschaltungsmodell“ betreffe auch das Feindvermögen nicht-jüdischer NS-Gegner. Danach müssten die Vorgänge zwischen dem 21. Juli 1944 und dem 05. März 1945 „als Nachweis der Vermögenssicherung zugunsten der Gestapo und Einleitung der formalen Enteignung des verfolgten F... betrachtet werden“. Einem „Staatsfeind“ sei das Eigentum im NS-Staat ohne eine besondere Erklärung oder einen Verwaltungsakt generell abgesprochen worden. Die Einbeziehung der lokalen Leitstelle der Staatspolizei sei nicht nur Nachweis der Beschlagnahme, sondern auch der Einleitung der Enteignung nach der genannten Vorschriften; ansonsten wäre es sinnlos gewesen, ihr eine Abschrift der Urkunde zu erteilen. Die Geheime Staatspolizei habe einen Verwalter oder Treuhänder, zuletzt am 19. Februar 1945 den Bruder, eingesetzt, der ihr mit der notariellen Urkunde vom 05. März 1945 die für den formal unbeschränkten Vollzug der Verwaltung notariellen Rechte übertragen habe. Die Auffassung des Bundesamtes, eine außergesetzliche Ermächtigung komme in der Verwaltungsanweisung nicht zum Ausdruck, verkenne das Handeln der Gestapo, die nichts weiter als die Behauptung benötigt habe, ein „Staatsfeind“ habe getroffen werden sollen. Nach dem NS-Eigentumsmodell habe es auch einer besonderen Erklärung oder eines Verwaltungsaktes nicht bedurft, vielmehr habe die nach außen erkennbare Einstufung als „Volksfeind“ genügt. Es fehle mithin allein der Nachweis, dass sich der Eigentumszugriff des NS-Staates in den Grundbüchern manifestiert habe, diese seien indes „der Beklagten bzw. bei den Beigeladenen abhandengekommen“.

Der Inhalt des Runderlasses des „Reichsführers-SS und Chefs der deutschen Polizei“ über die „Verwaltung und Verwertung beschlagnahmten Vermögens“ vom 20.Oktober 1943 bilde „die Vorgänge des Zugriffs auf das Vermögen … (des Alteigentümers) nahezu vollständig ab“; sämtliches Handeln der Geheimen Staatspolizei sei „im Zweifel in die Systematik des erteilten Befehls einzupassen, solange keine andere logische Grundlage erkennbar … (sei)“.

Der Begriff „Verwaltung“ als zentraler Begriff des dort behandelten Beschlagnahmeverfahrens sei auf das Deckblatt der Domänenregistratur übernommen worden und das Regierungspräsidium in Potsdam sei für die Verwaltung und Verwertung des Grundvermögens zuständig gewesen. Auch sei die Urkunde vom 05. März 1945 in einer Ausfertigung an die Sicherungspolizei/den SD in Potsdam, einen Adressaten des Runderlasses, übersandt worden. Diese Stellen seien danach gehalten gewesen, sich einer außerhalb des Reichssicherheitshauptamtes stehenden Person als Treuhänders zu bedienen. Der Bruder, der „praktisch als einzige Person in Betracht“ gekommen sei, habe die nach dem „Befehl" erforderliche Vorkenntnis aufgewiesen, seine Bindung an den Nationalsozialismus ergebe sich aus der Unterwerfungserklärung vom 19. Februar 1945. Die Beschlagnahme gelte als absolutes Verfügungsverbot und sie genüge damit den Anforderungen eines Vermögensentzugs auf andere Weise.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2021 hat der Kläger gleichlautend zu allen bei der Kammer anhängigen Restitutionsklagen vorgetragen und weitere Unterlagen, vier gebundene Konvolute, vorgelegt, die hier als Beiakten geführt werden.

Die Darstellung ist unterteilt in einen Teil I., der sich wiederum in einen, nach Auffassung des Klägers „feststehenden“, Sachverhalt ( „Teil A.“) – so unter anderem zu dem Forstbetrieb des Alteigentümers, zu dem Alteigentümer als „öffentlich identifizierter NS-Gegner“ seit 1936/1940, zur Nutzung des Schlosses B...seit Ende 1943 durch den militärischen Geheimdienst der Wehrmacht und zu dem Aufbau eines „SS-Wirtschaftskonzerns“ durch den Reichsführers-SS unter den Dach der Konzernmutter „Deutsche Wirtschaftsbetriebe GmbH“ mit SS-Obergruppenführer und Chef des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes Oswald Pohl als Treuhänder –, einen „Teil B“ („Fundamente – Sachverhalt im historisch relevanten Kontext“) – ebenfalls teilweise unter Mitteilung von Sachverhaltsumständen, die so nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidungen waren, so etwa, der Alteigentümer sei am 21. Juli 1944 auf seinem Schloss „als offener NS-Gegner und Mitwisser/Mittäter des Attentats vom Vortag durch die Gestapo verhaftet“ worden –, und einen „Teil C“ („Tatsachen zum Sachverhalt – das historische und wirtschaftliche Umfeld“) – so unter anderem zur Lage auf dem Holzmarkt 1943/1944, zu den „Sonderinteressen der SS“, zu der „AOG-Methode der SS zur Übergabe der Verfügungsmacht“ sowie zur Domänenverwaltung – gliedert, einen Teil II. („Rechtslage“) und einen Teil III. („Ergebnis“).

Auch in diesen Teilen des Schriftsatzes setzt sich der Kläger kritisch mit der Sachkunde des Gerichts und der sonstigen Beteiligten auseinander, insbesondere ist er der Auffassung, die Beklagte habe dem Gericht nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Akten – insbesondere nicht die (Betriebsprüfungs-)Akte des Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg zur Reichsnummer 70436 –vorgelegt und das Landesamt sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Grundbücher zum Grundvermögen des Alteigentümers im Zuge der Bodenreform vernichtet worden seien; tatsächlich seien die Grundbücher „noch vorhanden, aber verschollen“, jedenfalls seien die ehemals vorhandenen Grundbuchblätter zum Vermögen des Alteigentümers herausgetrennt worden. In rechtlicher Hinsicht ist er des Weiteren der Auffassung, nicht nur die Unterwerfung des Bruders des Alteigentümers, sondern auch „die damit zusammenhängenden Tatsachen im historischen Umfeld“ müssten vom Gericht im Rahmen der Restitutionsklagen mitberücksichtigt werden, zudem sei es gerechtfertigt, bei – wie vorliegend – „eklatant falschen Entscheidungen“ die Anforderungen an den Klägervortrag zu senken, zumal die Entscheidungen aufzeigten, dass die damit „befassten Entscheidungsträger schon nicht in der Lage (gewesen seien) einzuschätzen, ob sie ausreichend Sachkunde gehabt“ hätten. Auf die weiteren Einzelheiten des Schriftsatzes und der von Seiten des Klägers vorgelegten Urkunden wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Mai 2013, Aktenzeichen VG 1 K 621/12, aufzuheben und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. Februar 2000 zu verpflichten, die F...(heute verzeichnet im Grundbuch von G..., B...) auf die Rechtsnachfolger des F... zurück zu übertragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das – zwischenzeitlich zuständige – Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundesamt) ist im Wesentlichen der Auffassung:

Die Zulässigkeit der Restitutionsklage müsse bezweifelt werden, auch weil nicht beurteilt werden könne, ob die Dokumente echt und wann sie dem Kläger bekannt geworden seien. Am 10. September 2015 sei in einer vom Kläger bezeichneten Anwaltskanzlei Akteneinsicht in die Originale der vom Kläger vorgelegten Unterlagen aus der Handakte des ehemaligen Rechtsanwalts und Notars S...genommen worden, die weder paginiert noch mit einer Signatur versehen gewesen seien; auch ein Aktendeckel oder der restliche Akteninhalt sei nicht vorgelegt worden. Die selektive Vorlage der Unterlagen mindere ihren ohnehin geringen Beweiswert zusätzlich.

Jedenfalls aber lägen die Voraussetzungen der Restitutionsklage nicht vor.

Die Dokumente aus dem Hausarchiv der H...seien nicht geeignet, das Urteil zu ändern und eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Es sei nicht zweifelhaft, dass der Bruder in der Erklärung vom 19. Februar 1945 den Inhalt der ihm gemachten Mitteilung wahrheitsgemäß wiedergegeben haben dürfte. Der Erklärung lasse sich aber nicht entnehmen, ob es nachfolgend auch tatsächlich gelungen sei, die Absicht, den Bruder als von den Weisungen des Alteigentümers unabhängigen Betriebsführer einzusetzen, in rechtlich bindender Form gegenüber dem Alteigentümer durchzusetzen. Diese Frage müsse primär anhand der vom Fürsten selbst am 05. März 1945 abgegebenen Erklärung beurteilt werden.

Das Schreiben vom 03. März 1945 dokumentiere, auch in Verbindung mit dem anwaltlichen Aktenvermerk vom 05. März 1945, dass verschiedene Entwürfe der Erklärung des Fürsten formuliert worden seien und dass die Gestapo gewillt gewesen sei, über die Formulierung der vom Fürsten abzugebenden Erklärung zu verhandeln. Der Alteigentümer sei ungeachtet seiner prekären Lage mithin gerade nicht als bloßer Befehlsempfänger, sondern als bedingt verhandlungsfähig behandelt worden. Der Aktenvermerk des Rechtsanwalts vom 05. März 1945 zeige im Abgleich mit der abgegebenen Erklärung, dass sich der Fürst in einzelnen Punkten durchgesetzt habe, er zu anderen Formulierungen Klarstellungen habe erhalten können, er seinerseits aber auch Formulierungen der Gegenseite habe akzeptieren müssen.

Im Ergebnis habe mit der vom Alteigentümer am 05. März 1945 abgegebenen Erklärung das ausweislich der Erklärung seines Bruders vom 19. Februar 1945 verfolgte Ziel, den Betrieb durch den Bruder völlig unabhängig von den Weisungen des Fürsten führen zu lassen, nicht vollständig erreicht werden können. Es könne dahinstehen, ob das früher verlautbarte Ziel am 05. März 1945 in Anbetracht der bereits absehbaren militärischen Niederlage etwa aus Gründen gesunkener Priorität nicht weiter verfolgt worden sei oder aber der Fürst schlicht nicht bereit gewesen sei, noch umfassendere Zugeständnisse zu machen.

Den vorgelegten Dokumenten lasse sich nach alledem entnehmen, dass es dem NS-Regime darum gegangen sei, den Fürsten aus seiner Betriebsführerschaft zu verdrängen; nichts anderes meine der Hinweis auf ein „formelles Verfahren“, etwa nach § 3 Abs. 3 AOG, in dem Schreiben vom 03. März 1945. Nicht entnehmen lasse sich den Dokumenten jedoch, dass der Fürst zugleich auch als Eigentümer seiner Güter und Unternehmer habe ausgeschaltet werden sollen.

Die Dokumente seien zwar geeignet, die unterschiedlichen Verhandlungspositionen der Parteien im Ringen um die Abgabe der Erklärung zur Übertragung der Betriebsführerschaft durch den Fürsten weiter zu erhellen. Sie könnten den Inhalt der Erklärung vom 05. März 1945 aber nicht ersetzen. Auch bei ihrer Berücksichtigung ließen sie keinen anderen als den in den Urteilen der Verwaltungsgerichte gezogenen Schluss zu.

Die Argumentation des Klägers, die Beklagte habe es „bis heute (…) unterlassen, die bei ihr vorhandene Akte des Oberfinanzpräsidenten (Reichsnummer 70436) vorzulegen, womit die Ausgangsverfahren einen anderen Ausgang genommen hätten, gehe ebenfalls fehl. Der Betriebsprüfungsakte mit Unterlagen aus dem Zeitraum 05. Oktober 1940 bis zum 26. Juli 1945 lasse sich keinerlei Hinweis auf die vom Kläger behauptete faktische Entziehung der Eigentümerrechte an der Herrschaft entnehmen. Ausweislich eines Vermerks des Oberfinanzpräsident Berlin-Brandenburg sei mit der Betriebsprüfung bei dem F... am 15. Februar 1945 ohne vorherige Anmeldung begonnen worden, so dass der Vortrag des Klägers schon angesichts dieser Eigentümerbezeichnung nichts für sich habe. Dem Kläger sei am 03. Juli 2018 Einsicht in die Betriebsprüfungsakten gewährt worden. Hiervon abgesehen finde im Wiederaufnahmeverfahren keine weitere Sachverhaltsaufklärung statt, soweit diese nicht in engem Zusammenhang mit der Würdigung der im Restitutionsverfahren vorgelegten, neu aufgefundenen Dokumente für erforderlich gehalten werde. Ein Sachzusammenhang zwischen den vom Kläger vorgelegten Dokumenten und der steuerlichen Betriebsprüfung sei jedoch nicht ersichtlich.

Auch der Vermutung des Klägers, er habe Hinweise gefunden, dass der Alteigentümer bereits vor 1945 als Eigentümer in Grundbüchern gelöscht worden sei, sei entgegenzutreten. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, sämtliche Grundbücher zu recherchieren, auf denen das Grundeigentum des Alteigentümers ehemals verzeichnet gewesen sei. Recherchen zu einzelnen Grundstücken und die dabei erstellten Ermittlungen belegten jedoch in hunderten Einzelfällen, dass sich das Grundeigentum des Fürsten über das Kriegsende hinaus nachweisen lasse. Soweit in wenigen Fällen eine Schwärzung oder eine Entfernung der Eigentümerangabe in den alten Grundbüchern erfolgt sei, handele es sich um das übliche Vorgehen im Rahmen der Bodenreform. Dass einzelne Grundbuchblätter nicht auffindbar seien, falle als Kriegsfolge nicht der Beklagten zur Last.

Mit Schriftsatz vom 03. März 2016 hat das Bundesamt unter Bezugnahme auf die gerichtliche Verfügung vom 18. Februar 2016 die Auffassung vertreten, „das vom Kläger vorgelegte Dokument“, dessen ursprüngliches Erstellungsdatum nicht erkennbar sei – gemeint ist das am 01. August 1945 ausgefertigte Dokument der Behörde des „Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens“ – sei nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen.

Die Unterlage lasse keinen Bezug zu dem vom Kläger behaupteten Vermögensverlust erkennen. Es liege insbesondere kein Fall der „Feindvermögensverwaltung“ vor, denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Feindvermögensverordnung habe sich die Verwaltung nur auf ausländische Staatsangehörige bestimmter Staaten bezogen. Auch liege kein Vermögensverlust nach dem Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 oder nach dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 vor, denn eine Einziehungsverfügung sei nicht ersichtlich. Eine außergesetzliche Ermächtigung der Gestapo und seiner örtlichen Untergliederungen zur selbstständigen Vermögenseinziehung belege das Dokumente ebenfalls nicht. Die Annahme des Klägers, alle vom NS-Regime aus politischen Gründen verfolgten Personen hätten im Falle der Beteiligung der örtliche Staatspolizeileitstelle ihr Vermögen an den Staat verloren, da sie als Staatsfeinde im Sinne dieser Gesetze angesehen worden seien, sei rechtsirrig.

Das beigeladene Amt hat von einer Antragstellung abgesehen und sich in der Sache nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der vorliegenden Restitutionsklage (3 Bände) und der parallelen Restitutionsklagen der Verfahren VG 1 K 319/15 – VG 1 K 320/15 und VG 1 K 1601/16 nebst Beiakten, sowie die Gerichtsakten der jeweiligen Ausgangsverfahren 1 K 902/11, 1 K 621/12 - 1 K 623/12, 1 K 308/12, 1 K 828/04 und 1 K 556/00 Bezug genommen. Alle Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

I. Die Restitutionsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Die Restitutionsklage ist hinsichtlich aller Urkunden statthaft, weil sie vor Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 23. Mai 2013 erhoben wurde, § 153 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 586 Abs. 2 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

2. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.

Nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Klage ist vor Ablauf der Notfrist (§ 224 Abs. 1 ZPO) eines Monats zu erheben, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils.

Die Frist des § 580 Nr. 7 lit. b) VwGO läuft für jeden Wiederaufnahmegrund gesondert (Peters in: BeckOK VwGO, 60. Ed. 01. Januar 2022, VwGO § 153 Rn. 17). Sofern die Entscheidung der Tatsacheninstanz mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, wird diese Entscheidung im Zeitpunkt der Ablehnung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig, § 133 Abs. 5 S. 3 VwGO (HK-VerwR/Steffen Kautz, 5. Aufl. 2021, § 153 VwGO Rn. 16), wobei die Rechtskraft mit Herausgabe des ablehnenden Beschlusses aus dem Gerichtsgebäude zur Beförderung mit der Post eintritt (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1994 – BVerwG 6 C 2.92 –, juris Rn. 16).

Der Restitutionskläger hat die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben wurde, glaubhaft zu machen, § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 589 Abs. 2 ZPO.

2.1 Die Restitutionsklage ist damit zulässig, soweit sich der Kläger auf die Anlagen zur Klageschrift vom 09. März 2015 – die notarielle Erklärung vom 19. Februar 1945, die Vermerke des Rechtsanwalts S...vom 02. März 1945 und 05. März 1945 und das Schreiben der Geheimen Staatspolizei, Staatspolizeistelle Potsdam, vom 03. März 1945 – bezieht.

Die einmonatige Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO begann nach § 586 Abs. 2 S. 1 1. Alt. ZPO erst mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes durch den Kläger am 24. Februar 2015 zu laufen, nachdem das Urteil der Kammer vom 23. Mai 2013 bereits zuvor mit Absendung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision vom 20. Februar 2014 rechtskräftig geworden ist.

Der Kläger hat auch durch (Ablichtungen von) Eidesstattliche(n) Versicherungen, insbesondere durch seine eigene Erklärung vom 22. Juni 2016 und durch die Erklärung seines hiesigen Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2016, hinreichend glaubhaft gemacht, § 173 S. 1 1. Hs. VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO, dass ihm die Handakte des Rechtsbeistand seines Großvaters, des Rechtsanwalts und Notars K..., erst am 24. Februar 2015 in dem Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt ist, als sie seinem Prozessbevollmächtigten in dessen Kanzlei übergeben wurde.

Zwar gehen Teile von Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass die Ablichtung einer Eidesstaatlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht ausreiche (Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 294 ZPO Rn. 17/19 m. Verweis u. a. auf FG Brandenburg, Beschl. v. 22. April 1996 – 1 V 127/96 E –, juris [nur LS]; a. A. BGH, Urt. v. 16. April 2002 – KZR 5/01 –, juris Rn. 21 [für das Telefax einer Eidesstattlichen Versicherung]; OLG Köln, Urt. v. 06. Januar 1983 – 25 UF 194/82 –, juris [nur LS]; AG Leipzig, Beschl. v. 02. September 2011 – 401 IN 2241/11 –, juris Rn. 14).

Dieser Auflassung folgt die Kammer – zumal in dem vorliegenden Zusammenhang – allerdings nicht. Das Gesetz enthält in § 294 ZPO weder besondere Formvorschriften für die Eidesstattliche Versicherung noch eine verbindliche Anordnung, auf welche Weise sich das Gericht die für seine Entscheidung erforderlichen Kenntnisse verschaffen muss. Vor diesem Hintergrund sind alle Erkenntnismöglichkeiten, die im Rahmen des Freibeweises herangezogen werden können, zulässig (Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 294 ZPO Rn. 16; BeckOK ZPO/Bacher, 43. Ed. 01. Dezember 2021, § 294 ZPO Rn. 8; zur Möglichkeit einer mündlichen Eidesstattlichen Versicherung auch: Prütting in Münchener Kommentar/ZPO, 6. Aufl. 2020, § 294 ZPO Rn. 18; Saenger/Ullrich/Siebert, ZPO-Formulare, 5. Aufl. 2021, § 294 ZPO Rn. 6). Die in den Erklärungen versicherten Umstände sieht das Gericht hier angesichts dessen, dass dem Verwaltungsgericht Potsdam die Originale der Versicherungen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Juli 2016 vorgelegt wurden, als hinreichend glaubhaft gemacht an.

Es liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, der konkrete Inhalt der oben bezeichneten Unterlagen sei dem Kläger bereits zuvor bekannt gewesen. Das Gericht legt daher zu Grunde, dass der Kläger und dessen Prozessbevollmächtigter über die den Restitutionsgrund bildenden Tatsachen erst am 24. Februar 2015 ein auf sicherer Grundlage beruhendes Wissen hatten (vgl. BGH, Vorlagebeschl. V. 30. März 1993 – X ZR 51/92 –, juris Rn. 13), so dass die Klage vom 09. März 2015 die Klagefrist wahrte.

2.2 Die Klage ist nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 586 Abs. 1 ZPO ebenfalls zulässig, soweit sich der Kläger zur Begründung seines Restitutionsbegehrens auf die auf den „01. August 1945“ datierte Unterlage der Behörde des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens aus dem britischen Nationalarchiv bezieht.

2.2.1 Die Kammer wertet den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Februar 2016 im wohlverstandenen Interesse des Klägers, § 88 VwGO, als Klageänderung im Rahmen des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, § 91 VwGO, nicht jedoch als einen neuen und eigenständigen Rechtsbehelf.

Zwar ist der anwaltliche Schriftsatz vom 16. Februar 2016 mit „Restitutionsklage II“ überschrieben und auch der Antrag zu 3., die bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren VG 1 K 318/15 - VG 1 K 320/15 „mit dieser Klage“ zu verbinden, könnte darauf deuten, dass eine eigenständige Klage erhoben werden sollte. Eindeutig ist das indessen nicht, denn dem Schriftsatz fehlt nicht nur das im Fall einer Klageerhebung übliche Rubrum, sondern der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch seiner Verpflichtung aus § 61 S. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zuwider davon abgesehen, den vorläufigen Streitwert anzugeben (vgl. demgegenüber die Klageschrift vom 09. März 2015). Nicht zuletzt streitet die im Rahmen einer eigenständigen Klage überflüssige Angabe der laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenso für eine bloße Klageänderung wie nachfolgend der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu keinem Zeitpunkt das Fehlen einer Eingangsverfügung unter Benennung eines gesonderten Aktenzeichen gerügt hat.

Die Klageänderung ist auch – bereits deshalb – zulässig, weil sich das Bundesamt mit Schriftsatz vom 03. März 2016 ausdrücklich auf sie eingelassen hat, § 91 Abs. 2 VwGO.

2.2.2 Die Klageänderung vom 16. Februar 2016 wahrte auch die Formvorschrift des § 587 ZPO ebenso wie die Klagefrist des § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 586 Abs. 1 ZPO.

Der Kläger hat nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 589 Abs. 2 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht, dass er von der Unterlage, die einen Restitutionsgrund bilden soll, erst am 05. Februar 2016 Kenntnis erhielt.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in dem Schriftsatz vom 16. Februar 2016 insoweit ausgeführt, er habe das Dokument aus dem britischen Nationalarchiv „bei anderweitigen vermögensrechtlichen Recherchen“ am 05. Februar 2016 erstmals gefunden, nach dem „Nara-.System“ über das Internet erworben und heruntergeladen.

Mit diesem schriftsätzlichen Vortrag hat der der Kläger seiner Verpflichtung entsprochen, die Tatsachen, die die Einhaltung der Notfrist des § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 586 Abs. 1 ZPO belegen, glaubhaft zu machen, obwohl sein Prozessbevollmächtigter die Angaben weder ausdrücklich rechtsanwaltlich versichert noch gar eine Eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat.

Nach § 173 S. 1 1. Hs. VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO kann sich derjenige, der eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, aller Beweismittel bedienen und auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden. Welche Mittel der Glaubhaftmachung in Betracht kommen, um dem Gericht das erforderliche Maß der Überzeugung zu vermitteln, ist einzelfallabhängig (Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 294 Rn. 24) und eine eidesstattliche Versicherung einer Behauptung ist danach ebenso wenig wie eine ausdrückliche "anwaltliche Versicherung" eine unabdingbare Voraussetzung einer Glaubhaftmachung durch einen Rechtsanwalt. Vielmehr kann auch eine „einfache“ anwaltliche Erklärung genügen, wenn sie sich auf die (eigene) Berufstätigkeit des Anwalts und eigene Wahrnehmungen bezieht.. Der Schilderung eines Sachverhalts in einem rechtsanwaltlichen Schriftsatz lässt sich grundsätzlich die pflichtgemäße Versicherung entnehmen, dass die betreffende Tatsache so geschehen oder wahrgenommen worden sei (vgl. etwa BAG, Urt. v. 14. November 1985 – 2 AZR 652/84 –, juris Rn. 33 sowie BAG, Urt. v. 07. Mai 1998 – 2 AZR 344/97 –, juris Rn. 39; LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07. November 2019 – 5 Sa 134/19 –, juris Rn. 40; OLG Köln, Beschl. v. 20. Dezember 1963 – 1 Ws 76/63 –, NJW 1964, 1038 unter Bezugnahme auf die Rspr. d. RG und des RArbG; Stephan in: Zöller, ZPO, 14. Aufl., § 294 Rn 5; weitere Beispiele bei: Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 294 Rn. 16).

3. Die Klage ist schließlich zulässig, soweit sich der Kläger auf die mit Schriftsatz vom 20. September 2017 in das Verfahren eingeführte Unterlage, das „Befehlsblatt des Chefs der Sipo und des SD“ vom 17. November 1943, bezieht.

3.1 Die mit Blick auf die Änderung des Klagegrundes hierin liegende Klageänderung ist zulässig. Zwar hat sich die Beklagte insoweit auf die geänderte Klage nicht eingelassen, die Klageänderung ist jedoch als sachdienlich, § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO, zuzulassen, weil der Streitstoff der geänderten Klage im Wesentlichen derselbe bleibt und daher zu erwarten ist, dass die Änderung der Klage die endgültige Beilegung der Auseinandersetzung fördert (BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 2016 – BVerwG 4 CN 4.16 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 2016 – BVerwG 3 B 41.15 –, juris Rn. 15).

3.2 Die Klageänderung vom 20. September 2017 wahrte auch die einmonatige Klagefrist des § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 586 Abs. 1 ZPO, insbesondere hat der Kläger mit seinem Vortrag, das in der vermögensrechtlichen Literatur und Rechtsprechung unbekannte Befehlsblatt sei von einem seiner Rechercheure durch Zufall ermittelt und ihm am 21. August 2017 durch Link-Mitteilung (http://www.bundesarchiv.de/exlibris/aleph/a22_3/apache_media/2P2F76A3BHQT39CST6AXP76D2VXFJP.pdf) bekannt geworden, nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 589 Abs. 2 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht, dass er von der Unterlage, die einen Restitutionsgrund bilden soll, erst an diesem Tag Kenntnis erhielt.

4. Der Kläger hat auch seiner Verpflichtung (noch) entsprochen, die angeführten Wiederaufnahmegründe hinreichend schlüssig und substantiiert darzulegen (zu diesem Erfordernis vgl.: Bayerischer VGH, Beschl. v. 28. März 2019 – 20 S 19.384 –, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 06. März 2018 – 13 F 65/18 –, juris Rn. 17 m. w. N.; Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 153 VwGO Rn. 19).

II. Die Restitutionsklage ist hinsichtlich aller Unterlagen, die der Kläger als „neue Urkunden“ nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO in das Verfahren eingeführt hat, jedoch unbegründet.

Die vom Kläger bereits mit der Klageschrift vorgelegten Unterlagen aus der Handakte des früheren Rechtsvertreters des Alteigentümers Rechtsanwalt und Notar K... sind zwar Urkunden im Sinne von § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO; sie sind jedoch nicht geeignet, ein für den Kläger günstigeres Ergebnis zu der Frage eines Vermögensverlustes an dem Unternehmen Herrschaft B...im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 1 VermG herbeizuführen (unter 1.); die weiteren zwei Unterlagen sind bereits keine „Urkunden“ und sie besitzen darüber hinaus, würde sie das Gericht als Urkunden ansehen, keinen entscheidungserheblichen Beweiswert (unter 2.).

Die Restitutionsklage findet nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO unter anderem statt, wenn der Beteiligte eine andere Urkunde auffindet, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

Dieser außerordentliche Rechtsbehelf ermöglicht es damit, die Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils, § 121 VwGO, ausnahmsweise dann zu durchbrechen, wenn die Tatsachengrundlage dieses Urteils (auf Grund jetziger Kenntnis) einen schwerwiegenden Mangel aufweist; in diesem Fall wertet der Gesetzgeber das Interesse an einer materiell korrekten Gerichtsentscheidung höher als die Rechtskraft der Entscheidung (Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2021, VwGO § 153 Rn. 2; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 153 VwGO Rn. 3).

Die Restitutionsklage dient damit der materiellen Gerechtigkeit, aber auch öffentlichen Interessen: Es soll verhindert werden, dass die Autorität des Gerichts und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung in den Fällen Schaden nehmen, in denen der dem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt – nunmehr für jedermann erkennbar – in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert ist (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1971 – IX ZR 79/67 –, juris, Rn. 12; BGH, Urt. v. 21. Januar 1988 – III ZR 252/86 –, juris; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2021, § 153 VwGO Rn. 5, Rn. 15; zum Erfordernis der Erschütterung der Tatsachengrundlage des Urteils im Ausgangsverfahren auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07. Juni 1994 – 10 S 1538/93 –, zit. nach beck.online).

Die Restitutionsklage bezieht sich, wie bereits der Wortlaut des § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO verdeutlicht, ausschließlich auf Urkunden, die bereits zur Zeit des Vorprozesses vorhanden waren und nicht auf solche, die erst nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz oder nach dem rechtskräftigem Abschluss des Vorprozesses errichtet worden sind, denn in den zuletzt genannten Fällen beruhte das Urteil auf einer vollständigen Tatsachengrundlage, so dass eine Durchbrechung der Rechtskraft von vornherein nicht gerechtfertigt wäre (BVerwG, Urt. v. 16. März 1965 – BVerwG III C 122/64 –, juris; BVerwG, Beschl. v. 07. Juli 1999 – BVerwG 8 B 66.99 –¸ juris; BGH, Urt. v. 29. April 1959 – IV ZR 311/58 –, zit. nach beck.online; BGH, Urt. v. 14. Februar 1952 – IV ZR 137/51 –, juris Rn. 18; Peters in: BeckOK VwGO, 60. Ed. 1. Januar 2022, § 153 VwGO Rn. 40; Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 153 VwGO Rn. 12).

1. Die mit der Klageschrift vorgelegten vier Unterlagen verhelfen der Restitutionsklage nicht zum Erfolg.

1.1 Die Unterlagen sind Urkunden im Sinne von § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO.

Dieser Rechtsbegriff ist weit auszulegen (BVerwG, Beschl. v. 07. Juli 1999 – BVerwG 8 B 66.99 –,1 juris [zu einem sowjetischen Urteil]; Kautz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 153 VwGO Rn. 12) und er umfasst jedenfalls Urkunden nach den §§ 415 ff. ZPO, die schriftlich verkörperte Gedankenerklärungen enthalten und durch deren Vorlage ein Urkundenbeweis nach § 420 ZPO geführt werden kann. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf den Bereich der formellen Beweiskraft (§§ 415 ff. ZPO) beschränkt, sondern meint auch Urkunden, die für die zu beweisende Tatsache lediglich einen frei zu würdigenden Beweiswert haben (BGH, Urt. v. 07. November 1990 – IV ZR 218/89 –, NJW-RR 1991, 380).

Die Urkunde muss zum Beweis für Tatsachen dienen, es genügt also nicht eine Eignung zum Beweis für Rechtsvorschriften, Material zu Rechtsvorschriften, behördliche Anordnungen, fachliche Weisungen oder Vergleichbares (Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2021, § 153 VwGO Rn. 26; Braun/Heiß in: Münchener Kommentar ZPO, 6. Aufl. 2020, § 580 ZPO Rn. 52 m. w. N. [für übersehene Rechtsvorschriften oder deren amtliche Begründung, abweichende Präjudizien, wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Gutachten über die in- oder ausländische Rechtslage]; VG Magdeburg Urt. v. 02. März 2012 – 2 A 109/11 –, juris Rn. 26; VG Koblenz, Urt. v. 02. Juli 2007 – 4 K 1480/06.KO –, juris Rn. 17 [Schreiben eines Ministeriums mit Rechtsausführungen]; zu weiteren Ausnahmen Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2021, § 153 VwGO Rn. 25; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 07. Februar 2005 – 1 A 02.105 –, juris Rn. 24 [Inländische Gesetzestexte sind keine Beweismittel, weil ihr Inhalt, anders als dem Gericht unbekanntes ausländisches Recht, § 293 ZPO, nicht bewiesen werden muss]).

Entscheidend ist, ob im Ausgangsverfahren eine für den Restitutionskläger günstigere Entscheidung ergangen wäre, wenn er seinerzeit die nachträglich aufgefundene Urkunde vorgelegt und den damit in Zusammenhang stehenden Prozessstoff vorgetragen hätte.

Bei der Beweiswürdigung ist die nachträglich aufgefundene Urkunde in Verbindung mit dem im Vorprozess vorgetragenen Prozessstoff zu würdigen. Auf eine Urkunde, die nur in Verbindung mit anderen im Vorprozess nicht vorgebrachten Beweismitteln zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung führen könnte, kann die Restitutionsklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO nicht gestützt werden, weil anderenfalls die gesetzliche Beschränkung unterlaufen würde: Das schriftliche Beweismittel, auf das die Restitution gestützt wird, darf nicht die Funktion haben, ein nach § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO an sich ausgeschlossenes Beweismittel zu ersetzen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24. Oktober 2017 – 1 BvR 2762/12 –, juris Rn. 29 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 11. Oktober 2004 – BVerwG 7 B 83.04 –, juris 10; BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1982 – BVerwG 7 B 13.82 –, juris 4; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 153 VwGO Rn. 70). Die Niederschrift über eine Zeugenaussage ist folgerichtig keine Urkunde, wenn mit ihr bewiesen werden soll, dass sich der Sachverhalt wie beurkundet zugetragen habe (BFH, Beschl. v. 18. Februar 2004 – V B 154/03 –, BeckRS 2004, 25003466 m. w. N.), wohl aber dann, wenn es für die Entscheidung nicht auf die Richtigkeit des Inhalts des Dokuments, sondern lediglich darauf ankommt, dass die betreffende Person die Aussage getätigt habe (Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 153 VwGO Rn. 70). Das Gericht muss die sichere Überzeugung gewinnen, die rechtskräftige Gerichtsentscheidung beseitigen zu dürfen (Peters in: BeckOK VwGO, 60. Ed. 1. Januar 2022, § 153 VwGO Rn. 45 m. w. N.).

Hiervon ausgehend genügen die mit der Klageschrift vorgelegten Unterlagen im Grundsatz ohne Weiteres dem Urkundenbegriff, weil sich aus ihnen Gedankenerklärungen des Bruders, des Rechtsvertreters des Alteigentümers und der SS zu einem konkreten Sachverhalt entnehmen lassen.

Ihrer Berücksichtigung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Unterlagen nicht im Original, sondern in unbeglaubigter Ablichtung vorgelegt hat.

Zwar ist die unbeglaubigte Fotokopie eines Schriftstücks von Teilen der Rechtsprechung und Literatur nicht als eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO angesehen worden (KG, Urt. v. 28. Mai 1996 – 17 U 5551/94 –, NJW-RR 1997, 123,; OLG Köln, Urt. v. 18. Dezember 2014 – 7 U 106/14 –, juris Rn. 18; a. A.: Rudisile in: Schoch/Schneider, 40. EL Februar 2021, § 153 VwGO Rn. 24 und § 98 Rn. 188; Peters in: BeckOK VwGO, 60. Ed. 1. Januar 2022, § 153 VwGO Rn. 39; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 580 ZPO Rn. 13; Greger in: Zöller, ZPO 34. Aufl. 2022, § 580 Rn. 16; VG Münster, Urt. v. 11. März 2003 – 5 K 1004/99.A –, juris Rn. 17; FG Berlin, Urt. v. 26. August 1976 – V 74/76 –, juris Rn. 7; offen gelassen: BVerwG, Beschl. v. 04. August 2016 – BVerwG 8 B 24.15 –, juris Rn. 8).

Der verneinenden Auffassung schließt sich das Gericht zumindest vorliegend jedoch nicht an. Der Kläger war schon mit Blick auf die ehemals vor dem Verwaltungsgericht Potsdam anhängigen Parallelverfahren, jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung, lediglich in der Lage, die Unterlagen dem Gericht in Ablichtung vorzulegen, und ihre inhaltliche Übereinstimmung mit den Originalen ist im Übrigen von Seiten des Bundesamtes durch Einsichtnahme verifiziert worden, so dass nichts dafür spricht, den Ablichtungen von vornherein die Urkundeneigenschaft abzusprechen. Sollte es entscheidungserheblich auf die Authentizität der Unterlagen ankommen, bliebe es dem Gericht zudem unbenommen, den Kläger zur Vorlage der Originale aufzufordern.

Schließlich hat auch das Kammergericht in dem vielfach zitierten Urteil vom 28. Mai 1996 zur Begründung seiner Auffassung zwar darauf verwiesen, der Vorlage einer nur unbeglaubigten Kopie sei der bloße Vortrag gleichzustellen, es sei eine Urkunde errichtet worden, jedoch einschränkend angemerkt, der Vortrag könne durchaus erheblich sein, wenn die Existenz der Urkunde unstreitig sei. Könne eine Urkunde nicht vorgelegt werden und sei oder werde deren Errichtung und damit auch deren frühere Existenz streitig, so komme die Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen darüber, ob und welche Urkunde errichtet worden sei, der erstmaligen Vernehmung von Zeugen über einen streitigen Sachverhalt lediglich aus Anlass der Behauptung einer Urkundenerrichtung gleich. Hierauf könne eine Restitutionsklage nicht gestützt werden. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist mit diesen Bedenken des Kammergerichts nicht vergleichbar.

1.2 Der Kläger hat die bezeichneten vier Unterlagen auch im Sinne von § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO “aufgefunden“.

Das nachträgliche Auffinden einer Urkunde setzt notwendigerweise voraus, dass die Urkunde zeitweilig nicht zugänglich, nicht bekannt oder aus sonstigen Gründen nicht benutzbar war, wobei sich aus § 582 ZPO ergibt, dass sich eine Partei auf die aus solchen Gründen mangelnde Benutzbarkeit einer Urkunde dann nicht mit Erfolg berufen kann, wenn sie durch ihr eigenes Verschulden außerstande war, sich der Urkunde vor dem rechtskräftigen Abschluss des früheren Verfahrens als Beweismittel zu bedienen (BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 1973 – IV B 101.72 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urt. v. 16. November 1973 – IV C 45.72 –, juris, nur LS [zu öffentlich ausgelegten Bauleitplänen). Die Existenz oder der Verbleib der Urkunde muss dem Restitutionskläger danach in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unverschuldet unbekannt gewesen sein; demgegenüber wird ein Restitutionskläger eine andere Urkunde zu benutzen „in den Stand gesetzt“, wenn er deren Existenz und Verbleib zwar kannte, sie aber unverschuldet nicht vorlegen konnte (BVerwG, Beschl. v. 24. Februar 2009 – BVerwG 5 B 4.09 –, juris Rn. 2).

Das Gericht sieht es durch die vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen als hinreichend glaubhaft gemacht an, dass die vier Unterlagen – darunter mit den Dokumenten vom 02. und 05. März 1945 originäre Bestandteile einer Handakte – Bestandteil der Handakte des ehemaligen Rechtsvertreters des Alteigentümers Rechtsanwalt und Notar S...waren, dass diese Handakte bis zu ihrem Auffinden im Zuge von Recherchen des Hauses H...im Rahmen der nach dem Ausgleichsleistungsgesetz geltend gemachten Ansprüche dem Kläger unbekannt war und dass er erst am 24. Februar 2015 Kenntnis von den Unterlagen erhielt. Hiervon ausgehend sind die Dokumente dem Kläger bis zum 24. Februar 2015 unverschuldet unbekannt geblieben.

Der Kläger hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, § 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nicht außer Acht gelassen. Das Privatarchiv des Hauses H...war zum einen der Öffentlichkeit nicht ohne Weiteres zugänglich, zum anderen – und vor allem – war es fernliegend, dass die Handakte des Rechtsanwalts, wie auch immer, zum Bestandteil der Archivunterlagen dieser Sammlung geworden ist, so dass auch für den Kläger vor Rechtskraft des Urteils vom 23. Mai 2013 keine Veranlassung bestand, insoweit nachzuforschen.

1.3 Die vorgelegten Urkunden würden aber keine dem Kläger günstigere Entscheidung über seine Klage auf Rückübertragung der vorliegend streitgegenständlichen Grundstücke herbeigeführt haben.

Restitutionsgrund ist die Unvollständigkeit der Urteilsgrundlage.

Um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen, muss die aufgefundene Urkunde daher für die Herbeiführung einer dem Kläger günstigeren Entscheidung kausal sein. Das ist der Fall, wenn die Urkunde zu einem anderen Beweisergebnis führt und das neue Beweisergebnis nach der Rechtsauffassung des Restitutionsgerichts tatsächlich eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Dass die Urkunde lediglich im Sinne einer Schlüssigkeit "geeignet" ist, eine für den Kläger günstigere Entscheidung zu bewirken, genügt demgegenüber nicht (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1969 – BVerwG 5 C 27.68 u.a. –, juris Rn. 47; BVerwG, Urt. v. 21. April 1982 – BVerwG 8 C 75.80 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 31. Juli 2012 – BVerwG 4 A 6001/11, 4 A 6002/11 –, juris Rn. 35; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1971 – IX ZR 79/67 –, juris Rn. 16).

Die Urkunde muss zudem augenfällig machen, dass das mit ihr angegriffene Urteil möglicherweise der sachlichen Rechtslage nicht entspricht (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 580 ZPO Rn. 16).

Der Gesetzgeber hat die im verwaltungs- und zivilgerichtlichen Restitutionsverfahren – und anders als im Strafprozess, § 359 Nr. 5 der Strafprozessordnung – zu berücksichtigenden, nachträglich aufgefundenen Beweismittel auf diejenigen mit einem besonderen Beweiswert, nämlich ein in derselben Sache früher ergangenes Urteil, § 580 Nr. 7 lit a) ZPO, und eine Urkunde, § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO, beschränkt, weil nur in diesen Fällen der Widerspruch zwischen der wirklichen Rechtslage und dem ergangenen Urteil stets so augenscheinlich ist, dass die Möglichkeit geschaffen werden muss, das Urteil durch ein anderes ersetzen zu lassen, welches das nachträglich aufgefundene Beweismittel berücksichtigt. Das ist auch zu beachten, wenn zu prüfen ist, ob die Urkunde eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Auch in diesem Zusammenhang darf die Urkunde in Verbindung mit dem zu berücksichtigenden Prozessstoff nur als Beweismittel, und zwar nur mit dem Beweiswert gewürdigt werden, den sie als Urkunde hat (BGH, Urt. v. 12. Dezember 1962 – IV ZR 127/62 –, juris Rn. 18).

Danach dürfen im Rahmen des § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO nur das tatsächliche Vorbringen im Vorprozess, der im Zusammenhang mit der nachträglich aufgefundenen Urkunde stehende Prozessstoff und – als Beweismittel – nur die im Vorprozess erhobenen und angetretenen Beweise sowie die neuen Urkunden berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 12. Dezember 1962 – IV ZR 127/62 –, juris Rn. 15; BGH, Urt. v. 21. Oktober 2004 – IX ZR 59/04 –, juris Rn. 18; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1971 – IX ZR 79/67 –, juris Rn. 16; BGH, Beschl. v. 06. Juni 1953 – IV ZR 51/53 –, NJW 1953, 1263).

Die vier Unterlagen aus der Handakte des Rechtsanwalts S...sind nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, dass der Alteigentümer sein Eigentum an der Herrschaft B...nach § 1 Abs. 6 S. 1 2. und 3. Alt. VermG durch eine Enteignung oder auf andere Weise verloren hat.

Den Urkunden kommt eine entscheidende Beweiswirkung für den behaupteten Vermögensverlust auf andere Weise weder für sich genommen noch in einer Gesamtbetrachtung mit den bereits im Urteil vom 23. Mai 2013 in die Bewertung einbezogenen tatsächlichen Umständen zu; Entsprechendes gilt erst Recht für eine Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 1 2.Alt. VermG, die einen formalen einseitigen Hoheitsakt verlangt, mit dem der Staat im Wege einer Administrativenteignung konkret-individuell oder im Wege einer Legalenteignung abstrakt-generell ausschließlich deshalb unmittelbar auf Vermögenswerte zugegriffen hat, um sie dessen Rechtsinhaber insgesamt zu entziehen (vgl. Urt. d. Kammer v.23. Mai 2013 – VG 1 K 621/12 –, juris Rn. 154 m. w. N.).

Über den Eintritt eines Vermögensverlustes auf andere Weise ist vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden. Die Feststellung des Erlöschens des Eigentums im Rechtssinne wird gerade nicht verlangt und zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 S. 1 3. Alt. VermG reicht es aus, dass eine Maßnahme dem NS-Regime zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand dem Verfolgten tatsächlich entzogen hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 – BVerwG 8 B 17.10 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 02. Dezember 1999 – BVerwG 7 CB 46.98 –, juris Rn. 10; vgl. zuletzt: BVerwG, Beschl. v. 14. Oktober 2021 – BVerwG 8 B 11.21 –, juris Rn. 7).

Ein Vermögensverlust ist gegeben, wenn der Vermögenswert dem Geschädigten mit dinglicher oder ansonsten praktisch endgültiger Wirkung weggenommen oder von ihm weggegeben worden ist; das kann auch dann der Fall sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers durch die Maßnahme derart beschnitten wurden, dass die Maßnahme in ihrer Gesamtwirkung in tatsächlicher Hinsicht einer "kalten Enteignung" gleichkam (BVerwG, Urt. v. 02. Dezember 1999 – BVerwG 7 CB 46.98 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 1997 – BVerwG 7 B 298.96 –, juris Rn. 2). Auch eine dauerhafte staatliche Beschlagnahme kann danach einen Vermögensverlust auf andere Weise begründen, sofern die Maßnahme nicht nur der vorläufigen Sicherung diente oder sich in Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen erschöpfte, sondern den Berechtigten zumindest faktisch vollständig und endgültig aus seiner Rechtsstellung verdrängte und der Staat sich eigentümergleiche Verfügungsbefugnisse anmaßte (BVerwG, Beschl. v. 04. Juli 2007 – BVerwG 8 B 8.07 –, juris Rn. 7 unter Hinweis auf Entscheidungen des ORG Berlin).

Der Abschluss lediglich obligatorischer Rechtsgeschäfte ohne Besitzübergabe oder die vorübergehende bloße Besitzstörung begründen hingegen keinen Vermögensverlust, sofern nicht eine endgültige Verschiebung von Vermögenswerten stattgefunden hat (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152).

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich auf Grund eines objektivierten Maßstabes aus Sicht des Eigentümers (BVerwG, Beschl. v. 03. März 2008 – BVerwG 8 B 75.07 –, juris Rn. 18).

Dem Kläger kommt eine Beweiserleichterung nicht zu Gute, soweit der Vermögensverlust als solcher von Seiten des Gerichts festzustellen ist.

Die Kammer hat bereits in dem Urteil vom 23. Mai 2013 (juris –, Rn. 161 ff.) darauf hingewiesen, dass zwar zugunsten des Berechtigten nach § 1 Abs. 6 S. 2 VermG ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts REAO vermutet wird, die Auffassung des Klägers, auch für die Frage, ob der Alteigentümer sein Vermögen in dem Zeitraum der Inhaftierung verloren habe, gelte die Vermutung nach Art. 3 Abs. 1 und 2 REAO, jedoch verfehlt sei. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b) REAO wird zugunsten des Berechtigten vermutet, dass die Veräußerung oder Aufgabe eines Vermögensgegenstandes in der maßgeblichen Zeit durch jemanden, der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus den Gründen des Art. 1 REAO vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, eine ungerechtfertigte Entziehung ist. Die Vorschrift betrifft damit schon ihrem Wortlaut nach ausschließlich die Kausalität zwischen einem - vom Gericht festzustellenden - Vermögensverlust in den Formen der Veräußerung oder der Aufgabe eines Vermögensgegenstandes und der Verfolgung mit der Folge, dass eine ungerechtfertigte Entziehung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 REAO vermutet wird, sofern ein von den Nationalsozialisten in diesem Zeitraum Verfolgter sein Vermögen durch eine der in Art. 3 Abs. 1 lit. a) REAO genannten Maßgaben der Veräußerung oder Aufgabe eines Vermögensgegenstandes verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2005 – BVerwG 7 B 21.05 –, juris Rn. 3; Urt. v. 25. August 2005 – BVerwG 7 C 19.04 –, juris Rn. 23; BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 – BVerwG 8 B 17.10 –, juris Rn. 11).

Hiervon ausgehend kann auch vorliegend die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob ein Vermögensverlust in der Zeit der Inhaftierung des Alteigentümers - für eine Veräußerung ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich - jedenfalls den Begriff der "Aufgabe eines Vermögenswertes" erfüllen würde, denn die Feststellung, dass ein zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts nachgewiesener und etwa aus der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 folgender Vermögensverlust "aus anderen Gründen" bzw. in Gestalt einer "Aufgabe eines Vermögenswertes" vorliegend verfolgungsbedingt wäre, bedürfte keiner gesetzlichen Vermutung (vgl. auch insoweit: VG Cottbus, Urt. v. 23. Mai 2013 – 1 K 621/12 –, juris Rn. 153 ff., insb. Rn. 162 sowie BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 – BVerwG 8 B 17.10 –, juris Rn. 11/24) und ein Vermögensverlust des Alteigentümers ergibt sich aus den „aufgefunden Urkunden“ auch weiterhin nicht.

Zum Beweismaß und zur Frage von Beweiserleichterungen im Rahmen der Prüfung eines Vermögensverlustes im Übrigen nimmt das Gericht auf die Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom 23. Mai 2013 (UA S. 40 ff., juris Rn. 157 ff.) Bezug, die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen und die auch im Rahmen der Restitutionsklage Anwendung zu finden haben; die abweichende Rechtsauffassung des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 27. August 2021, S. 50 ff.) liegt neben der Sache.

1.3.1 Die Erklärung des Bruders des Alteigentümers vom 19. Februar 1945 belegt, (1.) dass sich dieser bis zum 19. Februar 1945 in der „Schutzhaft“ der SS befand und dass er, wohl an diesem Tag, aus der Haft entlassen wurde, (2.) dass der Bruder des Alteigentümers nach dem Willen der SS – entweder durch gesonderte (und bislang unbekannte) Entscheidung der SS, oder aber, was naheliegender erscheint, durch die vom Alteigentümer am 05. März 1945 abgegebenen Erklärung (vgl. dazu Urt. v. 23. Mai 2013, juris Rn. 211-216) – an Stelle des Alteigentümers künftig als Betriebsführer „der in der Mark Brandenburg gelegenen Güter“ zu handeln habe [„Ich werde als Betriebsführer eingesetzt (…), nachdem meinem Bruder (…) die Betriebsführerschaft abgesprochen worden ist“], (3.), dass der Bruder zusichert, sich im Rahmen der Führung der Betriebe nicht nach den „Weisungen“ des Alteigentümers zu richten [„Ich werde die Betriebe unabhängig führen und mich nicht nach den Weisungen meines Bruders mehr richten.“] und (4.), dass der Reichsführer-SS von dem Bruder als unabhängiger Betriebsführer erwartet, dass dieser „bereit und geeignet (…) (sei), „seinen“ Betrieb „nach nationalsozialistischen Grundsätzen zu führen und (…) (sich) als Nationalsozialist zu erweisen“.

Die Urkunde vom 19. Februar 1945 kann weder für sich genommen noch in Zusammenhang mit dem weiteren im Urteil vom 23. Mai 2013 gewürdigten Sachverhalt zu einem anderen Beweisergebnis führen. Erst Recht würde sich ein anderes Beweisergebnis aus der Urkunde nicht augenfällig ergeben.

Die Kammer ist in dem Urteil vom 23. Mai 2013 davon ausgegangen, dass ein Vermögensverlust auf andere Weise mit der – nach der Erklärung des Alteigentümers vom 05. März 1945 auch unwiderruflichen – Übertragung der Betriebsführerschaft auf den Bruder des Alteigentümers (oder einen familienfremden Dritten) nicht verbunden war, die lediglich zu einer Beschränkung der Unternehmerbefugnisse geführt habe (vgl. im Einzelnen juris, Rn. 195 ff., Rn. 201 ff., Rn. 206 ff., Rn. 211 ff.). Der Alteigentümer habe insbesondere mit der endgültigen Aufgabe der Betriebsführerschaft für die Herrschaften B...und K... in der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 sein Vermögen nicht auf andere Weise verloren.

Hiervon ausgehend ergibt sich aus der Urkunde vom 19. Februar 1945 nichts Neues, soweit der Bruder des Alteigentümers, für welchen Zeitpunkt auch immer, als Betriebsführer eines Teils des seinerzeitigen Vermögens des Alteigentümers, nämlich nur bezogen auf die Güter „in der Mark Brandenburg“, „eingesetzt“ wird.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich der Bruder am 19. Februar 1945 gegenüber der SS verpflichtete, die Betriebe „unabhängig zu führen“ und sich nicht nach den „Weisungen“ des Alteigentümers zu richten.

Der Alteigentümer hatte mit der im Urteil vom 23. Mai 2013 gewürdigten notariellen Erklärung vom 05. März 1945 die Betriebsführung unwiderruflich niedergelegt und die Betriebsführung auf seinen Bruder übertragen. Die „unabhängige“ Führung eines Betriebs durch einen „Betriebsführer“ nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit war in diesen Rechtsvorschriften angelegt (vgl. Urt. v. 23. Mai 2013 -, juris Rn. 197) und der Alteigentümer hatte sich auch in seiner notariellen Erklärung vom 05. März 1945 entsprechend verpflichtet [vgl. dort: „ Verantwortlicher Betriebsführer der genannten … ist mein Bruder, der als Generalverwalter eingesetzt ist und seine Entscheidungen unabhängig und nach eigenem Ermessen trifft (…)“ sowie „Mein Bruder (…) ist ermächtigt, die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung (…) an meiner Statt nach seinem pflichtgemäßen Ermessen unter eigener Verantwortung zu führen (…) [Hervorhebungen nicht im Original]“.

Nichts anderes ergibt sich schließlich aus der Passage, der Reichsführer-SS erwarte von dem Bruder als unabhängigen Betriebsführer, dass dieser „bereit und geeignet (…) (sei)“, „seinen“ Betrieb „nach nationalsozialistischen Grundsätzen zu führen und (…) (sich) als Nationalsozialist zu erweisen“. Auch mit dieser Klausel werden nicht, wie der Kläger meint, sämtliche Eigentümerbefugnisse im Ergebnis der SS oder der Geheimen Staatspolizei übertragen, weil sich der Bruder den nationalsozialistischen Machthabern vollständig unterworfen habe.

Die Formulierung „meinen Betrieb“ bezieht sich bereits dem Wortlaut der Erklärung nach ausschließlich auf die „Betriebsführerschaft“ an dem Betrieb und sie kann, weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit dem weiteren Sachverhalt, dahingehend verstanden werden, der Bruder besitze sämtliche Rechte an dem Unternehmen bzw. das Eigentum an den in der Mark Brandenburg gelegenen Gütern sei – im Rahmen welcher Maßnahme der Staatspolizei oder Erklärung des Alteigentümers auch immer – auf ihn übertragen worden.

Schließlich beschreibt diese Passage lediglich die Erwartungshaltung des Reichsführers-SS gegenüber dem Bruder, von der dieser durch seine Unterschrift Kenntnis nahm. Eine Selbstverpflichtung des Bruders auf nationalsozialistische Grundsätze oder gar eine „Unterwerfung“ unter den Reichsführer-SS lässt sich der Erklärung ihrem Wortlaut nach nicht entnehmen, und die Erklärung entspricht im Ergebnis allenfalls den Erklärungen, die der Bruder in Zusammenhang mit der Übertragung der Betriebsführerschaft durch notarielle Erklärung vom 28. Juli 1944 gegenüber staatlichen Stellen, so etwa dem Kreisleiter der NSDAP, abgegeben hatte, dass er „in seiner Eigenschaft als Betriebsführer und Generalbevollmächtigter dafür Sorge tragen [werde], dass die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung des Besitzes in der Provinz Brandenburg in voller Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, allgemein maßgeblichen Anschauungen und den Auffassungen der staatlichen und parteilichen Stellen geführt werde." (vgl. das Schreiben des Bruders an den Gauleiter vom 31. Juli 1944, entsprechend im Schreiben von Rechtsanwalt S...an den Gauleiter vom 06. Oktober 1944).

Soweit die Kammer schließlich in dem Urteil vom 23. Mai 2013 davon ausgegangen ist, die Auffassung des Klägers, es sei „keinerlei Verfügung ohne vorherige Zustimmung Heinrich Himmlers möglich“ gewesen, mit der Folge, dass „Heinrich Himmler persönlich die Verfügungsgewalt durch die Vollmacht erhalten“ habe, lasse sich nicht belegen, und in diesem Zusammenhang zu Grunde gelegt hat, dass sich der Bruder im Zeitpunkt der notariellen Erklärung des Alteigentümers am 05. März 1945 bereits wieder in Freiheit befunden haben dürfte (juris, Rn. 244), findet diese Annahme ihre Bestätigung in der nunmehr vorgelegten Unterlage vom 19. Februar 1945.

Auch die Argumentation des Klägers, die Klausel in der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 („Soweit Rechtsgeschäfte, sonstige Rechtshandlungen und Maßnahmen die Substanz meiner Besitzungen berühren, soll mein Bruder sich mit mir in Verbindung setzen und meine Zustimmung und Entschließung einholen“ – „Substanzvorbehalt“) laufe als „Farce“ leer, weil sich der Bruder in der notariellen Erklärung vom 19. Februar 1945 gegenüber der Staatspolizei verpflichtet habe, die Betriebe unabhängig zu führen und sich nicht nach den Weisungen des Alteigentümers. zu richten, trägt nicht.

Sie sieht zwischen beiden Erklärungen einen Widerspruch, der sich aus dem Wortlaut der Erklärungen selbst nicht ohne Weiteres oder gar augenfällig ergibt; vielmehr erscheint naheliegender anzunehmen, dass sich die Passage in der Erklärung vom 19. Februar 1945 („Weisungen meines Bruders“) auf die im üblichen Geschäftsgang des Betriebsführers einer Herrschaft zu treffenden Entscheidungen bezieht, den „Substanzvorbehalt“ in der abschließenden Erklärung des Alteigentümers vom 05. März 1945 jedoch gerade nicht ausschließt.

Wäre demgegenüber mit den Hauptbeteiligten davon auszugehen, dass die Erklärungen des Alteigentümers und seines Bruders inhaltlich nicht in Einklang zu bringen sind, hätte die vom Kläger vertretene Auffassung jedenfalls nicht mehr für sich als die Auffassung der Beklagten, mit der letztlich vom Fürsten abgebenden Erklärung vom 05. März 1945 habe die ausweislich der Erklärung des Bruders vom 19. Februar 1945 verfolgte Absicht der Staatspolizei, den Betrieb durch den Betriebsführer unabhängig und von Weisungen des Fürsten ungebunden zu führen, nicht vollständig erreicht werden können, möglicherweise, weil dieses Ziel angesichts der absehbaren militärischen Niederlagen des Deutschen Reichs nicht weiter verfolgt worden sei oder weil der Alteigentümer nicht bereit gewesen sei, weitere Zugeständnisses zu machen.

1.3.2 Aus der anwaltlichen Aktennotiz vom 02. März 1945, ergibt sich ebenso wenig, dass dem Alteigentümer die Eigentümerbefugnisse entzogen und diese auf seinen Bruder übertragen wurden, der nach Auffassung des Klägers „entweder als unter Gestapodrohung erpresst eingesetzter Statthalter der Gestapo die Eigentümerbefugnisse übernommen“ oder aber „freiwillig als NS-Aktivist die Gunst der Stunde genutzt (…) (habe), um den Bruder auszuschalten“. Ein Vermögensverlust auf andere Weise lässt sich auch mit dieser Unterlage weder allein noch in Zusammenhang mit den weiteren im Restitutionsklage- und im Ausgangsverfahren vorgelegten Unterlagen belegen.

Die Behauptung des Klägers, der Bruder des Alteigentümers sei „Statthalter der Gestapo“ oder „NS-Aktivist“ gewesen, ist nach Aktenlage spekulativ und findet in Ziffer 2. lit. m) des Vermerks („Über den Inhalt des staatspolizeilichen Verfahrens hat Herr G...der ihm mündlich gemachten Auflage gemäß nichts angegeben. Er wiederholte nur seine schriftlichen Äußerungen, dass die Potsdamer Beamten ihm gegenüber sich stets korrekt benommen und ihm auch keine Erklärungen abgenötigt oder zur Unterschrift vorgelegt haben, die nicht seinen eigenen Auflagen und seiner Überzeugung entsprochen haben. Er ist nur dreimal vernommen worden.“) keine Bestätigung.

Der 2. Satz dieses Vermerks ist vielmehr inkonkret und es ist bereits unklar, was der Rechtsvertreter des Alteigentümers mit „eigenen Auflagen“ meint und worauf sich die „Überzeugung“ des Bruders beziehen soll. Darüber hinaus ist die Auffassung des Klägers mit Blick auf Ziffer 2. lit. g) des Vermerks wenig überzeugend. Die dortige Formulierung des Rechtsanwalts („Ich habe Herrn G... über die von mir bearbeiteten Angelegenheiten eingehend berichtet, und ihm auch meine vorgestrigen Schreiben an ORR. Bruhn und die gestrigen des Fürsten vorgelesen. Er stimmte unserer Regelung vorbehaltlos zu.“) deutet vielmehr darauf, dass zwischen dem Alteigentümer und seinem Bruder nach wie vor – und zwar auch in Ansehung der notariellen Erklärung des Bruders vom 19. Februar 1945, die als Bestandteil der Handakten dem Rechtsvertreter des Alteigentümers zur Kenntnis gelangt ist – Einvernehmen bestand. Hierfür steht im Übrigen auch der Umstand, dass Rechtsanwalt S...nach wie vor als Rechtsvertreter beider Brüder auftrat (vgl. Ziffer 2. lit. n) des Vermerks: „Es würde mich (mir) eine weitgehende Fortführung meiner anwaltlichen Tätigkeit insbesondere meiner Beratung des Fürsten und Grafen ermöglichen.“), was angesichts der standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts und Notars und der Gefahr eines Parteiverrats ausgeschlossen gewesen wäre, wenn gravierende Interessengegensätze zwischen dem Alteigentümer und seinem Bruder bestanden hätten, und hierauf deuten auch weitere Punkte des Vermerks, so insbesondere Ziffer 2. lit. j), wonach ein – bereits als Skizze diktierter – Brief an den Gauleiter gerichtet werden soll, sobald die Entlassung des Fürsten stattgefunden habe, und Ziffer 2. lit. c), wonach Herr v. Rochow „den Betreuungsauftrag (…) (wie von uns vereinbart) erhalten (habe)“.

Insgesamt gesehen wertet das Gericht die vom Kläger in Ansehung der Entscheidung der Kammer vom 23. Mai 2013 stetig wiederholte – aber nicht untersetzte – These, zwischen dem Alteigentümer und seinem Bruder habe es einen Interessengegensatz gegeben und der dem Nationalsozialismus zugeneigte Bruder habe die Situation ausgenutzt, um das Familieneigentum für sich, den nationalsozialistischen Staat oder die SS zu sichern, als verfahrensangepasst und nicht überzeugend.

Die Ziffer 2. lit. d) des Vermerks („G... hat einen Appell vor der Gefolgschaft abgehalten und dabei von seiner Entlassung usw. Mitteilung gemacht, auch davon, dass die Gestapo Ruhe und Frieden wünsche und hierfür notfalls von sich aus Sorge tragen werde.“) ist in Zusammenhang mit einem Vermögensentzug ebenfalls unergiebig.

Der Vermerk verdeutlicht lediglich, dass die Herrschaft – aus damaliger Sicht angesichts der Ermittlungen der Geheimen Staatspolizei ohne Weiteres nachvollziehbar – weiterhin unter besonderer Beobachtung der Gestapo stand, und er bezeugt deren Gewaltandrohung entsprechend der üblichen Vorgehensweise der politischen Polizei im Nationalsozialismus, bildet jedoch kein Indiz dafür, dass die SS die Herrschaft als ihr Eigentum betrachtet habe.

1.3.3 Das Schreiben des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD an Rechtsanwalt S...vom 03. März 1945 sowie der rechtsanwaltliche Vermerk vom 05. März 1945 sind ebenfalls weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit geeignet, das Urteil der Kammer vom 23. Mai 2013 zu Gunsten des Klägers zu ändern, § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO.

Sie sind insbesondere nicht geeignet zu belegen, dass der vom Alteigentümer am 05. März 1945 vor seiner Entlassung aus der Haft unterzeichneten notariellen Urkunde (UR-Nr. 10/1945 des Notars K...) nunmehr eine das Vermögens entziehende Wirkung im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 1 VermG beizumessen wäre.

Aus dem Schreiben vom 03. März 1945 ergibt sich für sich genommen, dass der Leiter IV der Staatspolizeistelle Potsdam Bruhn die – hier nicht vorliegende – vom Alteigentümer bereits unterzeichnete „Verzichtserklärung“ nicht gebilligt habe, weil die Erklärung nach den Formulierungen des Alteigentümers „die Möglichkeit von Eingriffen in die Unabhängigkeit des G...als Betriebsführer offen (lasse) und (…) Möglichkeiten (böte) zu späteren Meinungsverschiedenheiten“. Der Reichsführer-SS werde der Entlassung des Alteigentümers angesichts der Erklärung in der vorliegenden Fassung nicht zustimmen. Demgegenüber werde der Alteigentümer nach Unterzeichnung des anliegenden Entwurfs der Staatspolizeistelle – erforderlich sei, dass die Erklärung in notariell beurkundeter Form aufgesetzt werde – sofort entlassen. Sofern der Alteigentümer dem beigefügten Entwurf nicht zustimmen wolle – die Schwierigkeiten, die der G... dem Text voraussichtlich entgegensetzen werde, würden nicht verkannt – müsse es zur Durchführung des „formellen Verfahrens“ kommen und „mit einer Abänderung des Wortlauts des neuen Entwurfs“ vermöge sich der Unterzeichner (Bruhn) nicht einverstanden erklären.

Dieses Schreiben belegt für sich genommen zum einen, dass zwischen der Staatspolizeistelle bzw. dem Reichsführer-SS auf der einen Seite und dem Alteigentümer und dessen Rechtsbeistand auf der anderen Seite der konkrete Text einer Erklärung zur Frage des Verzichts auf die Betriebsführerschaft des Alteigentümers weiterhin strittig blieb, weil die Formulierungen des Alteigentümers die Möglichkeit boten, in die Unabhängigkeit seines Bruders in Bezug auf die Führung der Herrschaft/en einzugreifen.

Darüber hinaus belegt das Schreiben, dass die notarielle Beurkundung der Erklärung des Alteigentümers vom 05. März 1945 auf eine Forderung der Staatspolizeistelle zurückgeht.

Demgegenüber ist – ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme – offen, ob sich die Drohung mit einem „formellen Verfahren“ entsprechend der Auffassung der Beklagten (vgl. die Klageerwiderung des Bundesamts in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam vom 03. Juli 2015, S. 5) auf ein Verfahren über die Aberkennung der Betriebsführerschaft nach § 3 Abs. 3 AOG oder etwa ein Strafverfahren, ggf. ein Verfahren vor dem Volksgerichtshof, bezog.

Der – gegenüber der Entscheidung vom 23. Mai 2013 neue – Sachverhaltsumstand, dass die Erklärung des Alteigentümers vom 05. März 1945 auf Veranlassung der Staatspolizei notariell beurkundet wurde, ist nicht geeignet, auch nur ein Indiz dafür zu bilden, dass der nationalsozialistische Staat bzw. die SS dem Alteigentümer sein Vermögen verdeckt entziehen wollte. Die Kammer hat sich mit dem Aspekt der notariellen Beurkundung der Erklärungen des Alteigentümers vom 05. März 1945 und dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers, die unwiderrufliche Erteilung einer notariellen Vollmacht bedeute aber auch in Wirklichkeit „die Veräußerung eines Grundstückes nach § 313 BGB“, in dem rechtskräftigen Urteil vom 23. Mai 2013 wie folgt auseinander gesetzt:

 „…Die Auffassung des Klägers aus der weiteren Klagebegründung vom 19. November 2010, nach herrschender Auffassung werde mit der Erteilung der notariell beurkundeten Vollmacht „in Wirklichkeit die Veräußerung des Grundstücks vereinbart“, geht fehl. Die von dem Kläger vorgelegte Kommentierung bei Staudinger (BGB, 9. Aufl. 1930, § 313 unter A II 3), zu der Frage der Formbedürftigkeit der Vollmacht zur Grundstücksveräußerung in den Fällen, in denen ein tatsächlich abgeschlossener Veräußerungsvertrag verschleiert werden soll, gibt hierfür nichts her. Zwar geht die Kommentierung davon aus, dass eine „solche Verschleierung eines in Wahrheit vereinbarten Veräußerungsvertrages … insbesondere dann anzunehmen (sei), wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt … (worden sei) und wenn darin der „Bevollmächtigte“ von der Beschränkung des § 181 BGB befreit wird; vorliegend lässt die Urkunde vom 05. März 1945 jedoch nichts dafür erkennen, dass die unwiderrufliche Generalvollmacht für den Bruder des Alteigentümers zwangsweise im Interesse einer Grundstücksveräußerung eingeräumt worden wäre…“

(juris, Rn. 118, insb. Rn. 247)

Zwar ist nunmehr belegt, dass die notarielle Beurkundung der Erklärung des Alteigentümers vom 05. März 1945 – dass die vorherigen, ebenfalls in notariell beurkundeter Form niedergelegten Erklärungen des Alteigentümers (und seines Bruders) ebenfalls auf Forderungen der Staatspolizei beruhten, ist entgegen der Auffassung des Klägers (Klageschrift, S. 6) hingegen nicht bewiesen – auf der Forderung der Geheimen Staatspolizei beruhte, ohne dass hiermit allerdings ein Erkenntnisgewinn zur Frage des Vermögensverlustes auf andere Weise im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 1 VermG verbunden wäre. Es ist auch mit Blick auf die Form der Erklärung weiterhin nichts dafür ersichtlich, dass die unwiderrufliche Generalvollmacht, die der Alteigentümer seinem Bruder am 05. März 1945 erteilte, zwangsweise im Interesse einer Grundstücksveräußerung oder sonstigen Eigentumsverschiebung erfolgt wäre; Entsprechendes gilt für die Übertragung der Betriebsführerschaft. Diese Annahme des Klägers ist spekulativ und sie lässt sich ohne eine vollständige Kenntnis über die Hintergründe des Handelns der Staatspolizeistelle allein durch die (notarielle) Form der Erklärungen des Alteigentümers vom 05. März 1945 nicht belegen.

Auch der rechtsanwaltliche Vermerk vom 05. März 1945 ist nicht geeignet, den Vortrag des Klägers zu untersetzen und der Klage zum Erfolg zu verhelfen.

Im Gegenteil belegt der Vermerk, dass die Geheime Staatspolizei ihren vorformulierten Entwurf einer von dem Alteigentümer vor seiner Freilassung zu unterzeichnenden, notariell zu beurkundenden Erklärung entgegen ihrer apodiktischen Haltung in dem Schreiben vom 03. März 1945 („Mit einer Abänderung des Wortlautes des neuen Entwurfs vermag ich mich nicht einverstanden zu erklären" – Hervorhebung durch das Gericht) gerade nicht als unabänderlich ansah. So ist es vor einer Unterzeichnung der notariellen Urkunde vom 05. März 1945 ausweislich des Vermerks zu zweistündigen Verhandlungen und einer „eingehenden“ Erörterung des Schreibens vom 03. März 1945 auf der Staatspolizeistelle Potsdam gekommen, in deren Verlauf von Seiten des Alteigentümers verschiedene Änderungen durchgesetzt wurden. Die von dem Alteigentümer unterzeichnete Erklärung beruhte danach auf einem von Rechtsanwalt und Notar S...in der vorhergehenden Nacht formulierten Entwurf, der sich zwar an dem Entwurf der Geheimen Staatspolizei vom 03. März 1945 orientiert haben dürfte, aber jedenfalls nicht deckungsgleich war.

Zwar musste der Alteigentümer nach Ziffer 2. lit. a) cc) des Vermerks vom 05. März 1945 „nach eingehenden Überlegungen“ eine Streichung der Bestimmung akzeptieren, „daß G... sich nicht nur bei Substanz-, sondern auch bei außergewöhnlichen Fragen mit seinem Bruder in Verbindung setzt und dessen Zustimmung und Entschließung einholen soll“. Die Erklärung in der notariellen Urkunde vom 05. März 1945, dass, soweit Rechtsgeschäfte, sonstige Rechtshandlungen und Maßnahmen die Substanz der Besitzungen berühren, der Bruder sich mit dem Alteigentümer in Verbindung setzen und seine Zustimmung und Entschließung einholen soll („Substanzvorbehalt“), hat die Geheime Staatspolizei jedoch – ebenso wie weitere Änderungswünsche des Alteigentümers, vgl. unter Ziffer 2. lit. a) aa), bb) und dd) des Vermerks vom 05. März 1945 – (weiterhin) akzeptiert.

Auch der Vermerk vom 05. März 1945 verdeutlicht danach, dass von einem „Aushandeln“ der Erklärung des Alteigentümers zwar angesichts seiner mehrmonatigen Inhaftierung in der „Schutzhaft“ der Geheimen Staatspolizei ersichtlich nicht die Rede sein konnte, die Staatspolizeistelle Potsdam jedoch durchaus zu Änderungen von Entwürfen bereit war und damit ein gewisses Entgegenkommen im Rahmen ihres Bestrebens zeigte, den Alteigentümer von einer Betriebsführerschaft an den Herrschaften weitgehend auszuschließen. Diese „Verhandlungen“ und dieses, wenn auch geringfügige, Entgegenkommen der Geheimen Staatspolizei lassen es auch im Zusammenhang mit der notariellen Erklärung des Alteigentümers vom 05. März 1945 als fernliegend erscheinen, dass der Staat oder die SS einen absoluten, den Eigentümer dauerhaft aus seiner Stellung verdrängenden Zugriff auch auf die Herrschaft B...erhalten wollte und sie sind eher geeignet, die Rechtsauffassung der Kammer aus dem Urteil vom 23. Mai 1945, der Alteigentümer habe die Vermögenswerte nicht im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 1 VermG auf andere Art verloren, zu untersetzen.

Auch die Überzeugung des Urteils vom 23. Mai 2013, es lasse sich aus den benannten Gründen nicht feststellen, dass es dem Alteigentümer versagt gewesen wäre, sich auf seinen Gütern, von seinem Wohnsitz in B...(Mark) abgesehen, aufzuhalten, (juris, Rn. 223 ff.) wird durch die Urkunde vom 05. März 1945 nicht erschüttert.

Die Auffassung des Klägers, die „Verbannung“ des Alteigentümers habe sich auf sämtlichen Besitz in Schlesien und Brandenburg, also auch die Flächen in G...und K..., bezogen (S. 5 der Klageschrift vom 09. März 2015), findet weder in Ziffer 2. lit. b) der Aktennotiz vom 05. März 1945 noch in ihrem sonstigen Inhalt und dem Inhalt der weiteren Unterlagen eine Grundlage.

Seine Behauptung, „die Urkunde“ – gemeint ist ein Entwurf der schlussendlich in die notarielle Verhandlung vom 05. März 1945 mündenden Erklärung des Alteigentümers – sei „ursprünglich auf den gesamten der Gestapo bekannten Besitz formuliert“ gewesen und die Änderung der Formulierung sei, wie sich aus Ziffer 2. lit. b) des Vermerks vom 05. März 1945 ergebe, „nur durch das der Gestapo unbekannte K...veranlasst gewesen“, ist durch den Gesamtinhalt der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen nicht belegt und damit aus Sicht der Kammer ebenfalls spekulativ. Dem Gericht liegt weder die von dem Rechtsanwalt und Notar in der Nacht vom 04. auf den 05. März 1945 „handschriftlich niedergeschriebene Verhandlung“ noch der ihr vorausgehende und mit Schreiben vom 03. März 1945 übersandte Entwurf der Geheimen Staatspolizei vor, so dass zwar nahe liegt, dass mit der Formulierung unter Ziffer 2. lit. b) des Vermerks vom 05. März 1945 „… der genannten … Besitzungen“ eine Formulierung in einem der Vorentwürfe, wohl in dem handschriftlich formulierten Entwurf des Rechtsanwalts, gemeint ist; in welchem Kontext diese Formulierung steht, ist jedoch offen. Noch unklarer ist nach Ziffer 2. lit. b) des Vermerks, in welcher Form – schriftlich in einem der Entwürfe oder im Rahmen der Besprechung zwischen dem Rechtsanwalt, seinem Mandanten, „Herrn O.“ und „RR. Bruhn“ – und in welchem Zusammenhang der „Ort K...erwähnt“ worden ist.

Im Gegenteil untersetzt Ziffer 2. lit. b) des Vermerks vom 05. März 1945 eher die Rechtsauffassung der Kammer in dem Urteil vom 23. Mai 2013, als dass sie ihr widersprechen würde:

Der Kläger hat bereits im Ausgangsverfahren VG 1 K 621/12 (Bl. 108 der Gerichtsakte [GA]) mit Schriftsatz vom 08. August 2012 an das Verwaltungsgericht Potsdam (dort: VG 1 K 84/11 u. a.) darauf hingewiesen, dass es unklar sei, welches Vermögen von dem Begriff der „Herrschaft B...“ umfasst sei: So habe die Provinzialverwaltung Mark Brandenburg unter der „Herrschaft B...“ das in der Mark Brandenburg, konkret in den Kreisen L...und L...., gelegene Grundvermögen verstanden, demgegenüber dürfte sich das „Familienfideikommiß Herrschaft B...“ auf das im gesamten Brandenburg, aber auch in Schlesien belegene (Grund-)Vermögen einschließlich der „Herrschaft K...“ erstreckt haben und die Familie habe wiederum unter „Herrschaft B...“ in Abgrenzung zur „Herrschaft K...“ lediglich das in Brandenburg belegene Vermögen verstanden. Aus der wiederum mit der Anlage 25 zu diesem Schriftsatz vorgelegten „Struktur und Verwaltungsreformen des Fideikommisses B...und K...“ (S. 135 GA) lässt sich entnehmen, dass sich das Gesamt-Fiedeikommiß in die „Herrschaft B...(M...)“, verwaltet durch die Hauptverwaltung B..., und die „Herrschaft K...verwaltet durch die dortige Hauptverwaltung, gliederte, wobei der F... Hauptverwaltung B...die Forstverwaltung B..., die Gutsverwaltungen in P..., G...und C..., die G... und die Verwaltung des Rittergutes K...(K...) unterstellt waren. Die Klausel in der notariellen Erklärung des Alteigentümers vom 05. März 1945 –

„…Um meinem Bruder die Erfüllung seiner Aufgaben zu erleichtern und im Interesse meiner Besitzungen alle in mein(er) Person liegenden Möglichkeiten zu neuen Beanstandungen zu vermeiden, verpflichte ich mich, meinen Aufenthalt ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS oder der von ihm bestimmten Stellen nicht in B...oder K...zu nehmen…“–

kann nur als Verweis auf den Sitz der Hauptverwaltungen, entgegen der Auffassung des Klägers aber gerade nicht als eine Verbannung aus dem den Herrschaften zugehörigen Grundbesitz verstanden werden.

Hiervon abgesehen hat der SS-Sturmbannführer Ziffer 2. lit. b) des Vermerks nach „ohne Einwendungen Kenntnis“ davon genommen, „daß dem Fürsten auch noch das in der Altmark, also nicht in dem Gau Provinz Brandenburg belegene Gut K...gehöre, ferner eine J...und eine Farm in S...“.

Es erscheint wenig plausibel, dass das Deutsche Reich bzw. die SS dem Alteigentümer, jedenfalls auch in Zusammenhang mit den Ereignissen des 20. Juli 1944 (vgl. Urt. d. Kammer v. 23. Mai 2013 – VG 1 K 621/12 -, juris Rn. 148) , zwar „sämtliche Eigentümerbefugnisse“ an der „Herrschaft B...“ und der „Herrschaft K...“ entziehen, ihm weiteres Grundeigentum, jedenfalls die „J...“ und das Rittergut K..., jedoch belassen würde. Auch diese Überlegung stützt die Überzeugung der Kammer, dass der Erklärung des Alteigentümers, in Erfüllung der Auflage des Reichsführers-SS die Betriebsführung der genannten Herrschaften niederzulegen, im Ergebnis keine das Vermögen endgültig entziehende Wirkung beizumessen ist und dass der Betrieb einschließlich des streitgegenständlichen Grundvermögens dem Alteigentümer nicht im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 1 VermG auf andere Art entzogen wurde

1.3.4 Die mit der Klage vorgelegten vier Dokumente sind auch unter dem Blickwinkel einer möglichen faktisch enteignenden Gesamtwirkung einzelner Maßnahmen nicht geeignet, die Ausführungen der Kammer in dem Urteil vom 23. Mai 2013 in Frage zu stellen:

„…Eine die eigentumsbeschränkende Wirkung einer einzelnen Maßnahme der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft potenzierende Gesamtwirkung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Willenserklärungen des Alteigentümers vom 28. Juli 1944, 19. September 1944 und vom 12. Oktober 1944 - hinsichtlich derer nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit Druck von Seiten der SS oder der Gestapo ausgeübt wurde, sie abzugeben – und die erzwungene notarielle Erklärung des Alteigentümers vom 05. März 1945 treffen gesonderte, eigenständige Regelungen, insbesondere über die Betriebsführerschaft, und können daher eine kumulative Wirkung nicht entfalten. Die weiteren von Seiten des Klägers dargelegten Umstände könnten einer Entscheidung des Gerichts als Parteivortrag nicht zu Grunde gelegt werden, weil sie bereits nicht hinreichend dargelegt wurden, geschweige denn bewiesen wären. Das gilt für den Vortrag des Klägers, die Fürstin und die Schwestern des Restitutionsantragstellers seien in ein nahe gelegenes Haus verbracht worden, Mobiliar sei zertrümmert und wertvollere Stücke seien durch die SS abtransportiert worden und der SS-Kommandanten habe sich wie behauptet geäußert ("Das gehört Euch ja alles nicht mehr"). Entsprechendes gilt für die ebenfalls nicht weiter konkretisierte Behauptung, die Nationalsozialisten hätten ohne rechtlichen Grund die Anfertigung von Abschriften aus den Grundbüchern versagt. Hinweise für eine Beweiserhebung hat der Kläger ungeachtet der gerichtlichen Verfügung vom 06. Juli 2009 und der ausführlichen, wiederholten Erörterung, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013, nicht gegeben…“

(juris, Rn. 250).

Die Kammer ist in dem Urteil vom 23. Mai 2013 davon ausgegangen, es lasse sich nicht feststellen, dass sich der Alteigentümer allein durch die Bestätigung der bereits vor dem 30. Januar 1933 erteilten Generalvollmacht an seinen Bruder als nunmehr unwiderruflich und durch die unwiderrufliche Aufgabe der Betriebsführerschaft selbst der Möglichkeit begeben hatte, Entscheidungen zu treffen, die die Substanz seiner Besitzungen berührten, etwa als weiterhin im Grundbuch verzeichneter Alteigentümer Grundvermögen zu veräußern und zu übereignen. Es lasse sich ebenfalls nicht feststellen, dass dem Alteigentümer im Nachgang zu der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 keine Erträge mehr aus den Herrschaften zugestanden hätten und dass es ihm versagt gewesen wäre, sich auf seinen Gütern, von seinem Wohnsitz in B... abgesehen, aufzuhalten.

Insgesamt gesehen sei mit der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 – der unwiderruflichen Übertragung der Betriebsführerschaft und der Generalbevollmächtigung des Bruders des Alteigentümers – zwar zweifelsfrei eine zeitlich beschränkte, konkrete Gefährdung des Vermögens des Alteigentümers und ebenfalls eine Beschränkung in der Wahrnehmung seiner Herrschafts- und Verfügungsbefugnisse als Eigentümer verbunden, nach Belieben mit einer Sache verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen zu können. Aus seiner Sicht habe sich der Alteigentümer jedoch noch nicht als vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt ansehen müssen (juris – Rn. 223 ff., 233, 240, 245). Diese Feststellungen werden durch die vorgelegten vier Urkunden nicht in Frage gestellt.

Maßgeblich ist – darauf ist angesichts des Vortrags des Klägers, insbesondere auch dem Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 27. August 2021 in Verbindung mit den umfangreichen Anlagen und den teilweise neuen Unterlagen, so etwa einem Privatgutachten zur Untersuchung von Tinten (Anlage AO33) oder einer gutachterlichen historischen Stellungnahme aus dem Dezember 2018 (Anlage A042), auch in diesem Zusammenhang hinzuweisen – nach § 153 VwGO i. V. m. § 780 Nr. 7 lit. b) ZPO ausschließlich die Rechtsauffassung der Kammer aus dem Urteil vom 23. Mai 2013 in Verbindung mit dem Prozessstoff des Vorprozesses und den in das Verfahren zulässigerweise eingeführten Urkunden sowie die Behauptungen des Klägers in Zusammenhang mit diesen Urkunden (BGH, Urt. v. 12. Dezember 1962 – IV ZR 127/62 –, juris).

Vortrag des Klägers, der von der Kammer in ihrem Urteil vom 23. Mai 2013 nicht berücksichtigt werden konnte und der nicht in Zusammenhang mit den zulässigerweise in das Restitutionsklageverfahren eingeführten Urkunden steht, so etwa zur Nutzung des Schlosses B...als „Geheimdienststandort“ und zur Haltung des Alteigentümers gegenüber dem Nationalsozialismus bereits seit dem 30. Januar 1933 (etwa: S. 171 der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2018 – VG 1 K 2 K 611/15) sowie zu seinem Verhalten am 21. Juli 1944 ( „… und er sich der Verhaftung durch die Gestapo mit Waffengewalt widersetzen wollte…“ [S. 39 des Schriftsatzes vom 21. August 2021]), ist in dem vorliegenden Stadium des Verfahrens unerheblich; Entsprechendes gilt für neu vorgelegte Unterlagen, so etwa das Privatgutachten des Klägers vom 14. März 2018 zur Prüfung der Aussagekraft des im Brandenburgischen Landeshauptarchiv archivierten Aktendeckels zu Rep. 2 A und das Privatgutachten über die Untersuchung von Tinten. Eine Berücksichtigung auch dieser Privatgutachten würde zu einer Umgehung des § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO führen und kommt schon deshalb im vorliegenden Verfahrensstadium des Restitutionsverfahrens nicht in Betracht.

Aus entsprechenden Gründen ist auch die (Betriebsprüfungs-)Akte des Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg zur Reichsnummer 7..., deren Vorlage das Gericht ausschließlich mit Blick auf den Vortrag des Klägers vorsorglich erbeten hat, von der Kammer nicht zu berücksichtigen. Die Akte war nicht Gegenstand des Vorprozesses und sie ist von Seiten des Klägers ebenfalls nicht im Wege der Restitutionsklage in das Verfahren einbezogen worden.

Vor diesem Hintergrund merkt das Gericht lediglich an, dass die Behauptung des Klägers, die Akte belege den Vermögensentzug, weder durch in ihr enthaltenen Unterlagen noch durch Privatgutachten – vgl. das Schreiben der D... vom 11. Februar 2019 (Anlage A048): “… Ohne weitere Klärung kann man hier also keinesfalls unterstellen, dass das in der Akte betroffene Vermögen nicht von einer Verfolgung oder einer (geplanten oder durchgeführten) Vermögensentziehung in der NS-Zeit betroffen war…“ (Hervorhebung durch das Gericht) – hinreichend untersetzt wird.

2. Die Restitutionsklage bleibt ebenfalls ohne Erfolg, soweit sich der Kläger auf die Unterlage der Behörde des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens vom „1. August 1945“ und den Runderlass des „Reichsführers-SS“ und Chefs der Deutschen Polizei vom 20. Oktober 1943 über die „Verwaltung und Verwertung beschlagnahmten Vermögens“ bezieht.

2.1 Diese Unterlagen sind bereits keine Urkunden im Sinne von § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO, weil sie nicht dem Beweis von Tatsachen dienen.

Die Unterlage der Behörde des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens vom „1. August 1945“ beinhaltet auf sechsundzwanzig Seiten eine kommentierende Darstellung der gesetzlichen Grundlagen (Teil I.) für die Anmeldung, den Einsatz, die Veräußerung und Liquidation jüdischen Vermögens, den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der Staatsbürgerschaft, die „Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens“ sowie des Verfalls von Vermögen von Juden, eine Darstellung des Verhältnisses der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 zur Judengesetzgebung (Teil II.) und die Behandlung jüdischen Vermögens durch den Reichskommissar (Teil III.).

Der im Befehlsblatt des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD abgedruckte Runderlass des Reichsführers-SS und Chefs der deutschen Polizei vom 20. Oktober 1943 über die „Verwaltung und Verwertung beschlagnahmten Vermögens“ nebst Anlagen benennt die Voraussetzungen einer (staats-)polizeilichen Beschlagnahme und enthält unter anderem Vorschriften für deren Durchführung, die Verwaltung beschlagnahmter Vermögenswerte und für Treuhänder.

Der Sache nach handelt es sich damit bei der erstgenannten Unterlage um eine erläuternde Abhandlung, bei der zweitgenannten Unterlage um eine Verwaltungsvorschrift der nationalsozialistischen Behörde. Beiden Unterlagen fehlt die Eignung, Tatsachen beweisen zu können und den vom Kläger behaupteten Vermögensentzug auf andere Weise zu untersetzen. Sie sind keine Urkunden im Sinne von § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 780 Nr. 7 lit. b) ZPO.

2.2 Hiervon abgesehen ergibt sich aus dem Vorstehenden auch zwangsläufig, dass die vorbezeichneten Unterlagen – selbst wenn das Gericht sie als Urkunden im Sinne von § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 780 Nr. 7 lit. b) ZPO behandeln würde – schon wegen ihrer Abstraktheit weder für sich genommen noch in Zusammenhang mit dem bisherigen Prozessstoff geeignet sind, eine dem Kläger günstigere Entscheidung im Sinne von § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO herbeizuführen.

Der Kläger behauptet, vorliegend sei auf der Grundlage der in den Unterlagen benannten Verfahrensweisen gegen den Alteigentümer vorgegangen worden und er setzt den Vermögensentzug voraus, den er mit den Unterlagen beweisen möchte, der mit ihnen aber nicht – auch nicht indiziell – bewiesen werden kann.

Ein in der Abhandlung vom 01. August 1945 bezeichneter Sachverhalt ist nicht ersichtlich. Der Alteigentümer gehörte bereits nicht zu dem dort bezeichneten Personenkreis; weder war er jüdischer Glaubenszugehörigkeit noch ist etwa ersichtlich, dass gegen ihn auf der Grundlage der Vorschriften über die „Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens“ vorgegangen worden sein könnte.

Auch im Rahmen seiner Behauptung, die Geheime Staatspolizei/die SS habe entsprechend den Vorschriften des Runderlasses über die „Verwaltung und Verwertung beschlagnahmten Vermögens“ gehandelt, verweist der Kläger auf einen Sachverhalt, der nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt wurde, oder aber er schreibt Teilen des festgestellten Sachverhalts eine Indizwirkung für die Frage eines Vermögensverlustes zu, die ihnen nicht zukommt. Es ist etwa weder im Ausgangsverfahren bewiesen worden noch durch die im vorliegenden Restitutionsverfahren zulässigen Beweismittel belegt, dass ein (gemeint ist: staatlicher) „Verwalter (…) eingesetzt wurde“, dass das Vermögens des Alteigentümers „beschlagnahmt“ oder „sichergestellt“ wurde oder unter der Aufsicht eines „Treuhänder“ stand oder dass eine „fiskalische Zuordnung“ der Vermögenswerte „zum Staatsvermögen“ erfolgte (Schriftsatz vom 16. Februar 2016, S. 6).

Die Übersendung von zwei Ausfertigungen der Erklärung des Alteigentümers vom 05. März 1945 „zu Händen des Kommandeurs der Sicherheitspolizei“ findet ihre Erklärung auch ohne die vom Kläger behauptete, aber nicht belegte, Beschlagnahme – die „Einbeziehung der lokalen Stapoleitstelle“ ist auch in diesem Zusammenhang ohne Aussagekraft und beweist weder eine Beschlagnahme noch gar eine Enteignung – oder eine sonstige staatliche, auf das Eigentum des Fürsten bezogene Maßnahme schon im Überwachungsinteresse der SS (vgl. Urt. v. 23. Mai 2013 –, juris Rn. 244), so dass die Tatsache, dass durch den Notar des Alteigentümers S...zwei Ausfertigungen für die Geheime Staatspolizei gefertigt worden sind, nach derzeitigem Sachstand kein Beleg dafür sein kann, dass eine Ausfertigung einer Mitteilung an das zuständige Grundbuchamt diente (unter II. Abs. 8 des Runderlasses).

Entsprechendes gilt für die Bestimmungen des Runderlasses unter III. und V. über die Verwaltung beschlagnahmten Vermögens durch einen Treuhänder bzw., so Ziffer III. Abs. 15 des Runderlasses, einen Vermögensverwalter. Auch insoweit fehlt es bereits an der zur Überzeugung des Gerichts bewiesenen Beschlagnahme der in den anhängigen gerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen Vermögenswerte durch staatliche Stellen des „Dritten Reichs“.

Eine Treuhandschaft, die in dem Urteil der Kammer vom 23. Mai 2013 nicht festgestellt wurde, wird durch die im vorliegenden Restitutionsverfahren vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht belegt. Die Auffassung des Klägers, die Bestellung eines Treuhänders sei mit der Erklärung des Bruders des Alteigentümers vom 19. Februar 1945 umgesetzt worden, findet weder in dem Wortlaut dieser Erklärung noch in den sonstigen Unterlagen eine Stütze. Die in der Erklärung vom 19. Februar 1945 benannte Erwartungshaltung des Reichsführers-SS („Mir ist ferner mitgeteilt worden, daß der Reichsführer-SS erwartet, daß ich nunmehr als unabhängiger Betriebsführer bereit und geeignet bin, meinen Betrieb nach nationalsozialistischen Grundsätzen zu führen und mich als Nationalsozialist zu erweisen.“) ist ungenügend, um hieraus eine Treuhänderstellung des Bruders für die SS zu konstruieren und eine Betriebsführerschaft als Maßnahme der Umsetzung der nationalsozialistischen Arbeitsverfassung ist mit einer Vermögensverwaltung im Anschluss an eine Beschlagnahme von Vermögenswerten nicht vergleichbar.

Der Hinweis auf die Beschriftung des Deckblatts der Akte des Regierungspräsidenten in Potsdam mit „Domänenregistratur, Betreff: Verwaltung der Grundbücher des G....“ in Zusammenhang mit dem unten links benannten Aktenzeichen „Veräuß.Sach spec. 1“ ist ebenfalls sowohl für sich genommen als auch in Zusammenhang mit den der Akte zugeordneten Unterlagen ohne weitergehenden Erkenntniswert. Insoweit hat die Kammer bereits darauf verwiesen, dass die Akte im Januar 1944 angelegt worden ist, wie sich aus dem Vermerk „von 1.1944“ ergibt, ein Hintergrund des Aktenzeichens nicht ersichtlich ist und dass die der Akte ausschließlich zugeordneten Unterlagen, nämlich insbesondere die Schreiben des Rechtsanwalts S...an den Gauleiter vom 06. Oktober 1944, an den Regierungsvizepräsidenten vom 07. Oktober 1944, die notariellen Urkunden vom 30. März 1944, 28. Juli 1944, 19. September 1944 und 12. Oktober 1944 sowie die Schreiben des Bruders des Alteigentümers vom 31. Juli 1944 – bemerkenswerter Weise nicht die Urkunde vom 05. März 1945 – einen Vermögensverlust auf sonstige Weise nicht belegen (vgl. Urt. v. 11. Juni 2014 – 1 K 902/11 –, juris Rn. 284). Hieran ist festzuhalten und eine fiskalische Zuordnung der in dem vorliegenden Verfahren und in den bei der 1. Kammer anhängigen Parallelverfahren streitgegenständlichen Vermögenswerte zum Staatsvermögen lässt sich dem Aktendeckel und den darin befindlichen Unterlagen nicht entnehmen; ob sich aus dem Begriff „Dömänenverwaltung“ – sofern es, wie vorliegend, um eine fürstlichen Herrschaft geht – zwingend ein staatliches Eigentum entnehmen lässt, wie der Kläger meint, kann auf sich beruhen.

3. Die Restitutionsklage kann danach nicht zur Aufhebung des Urteils der Kammer vom 23. Mai 2013 (VG 1 K 621/12) führen, weil ein Vermögensverlust auf andere Art auch durch die neu aufgefundenen Urkunden – und die beiden weiteren Unterlagen – nicht bewiesen werden kann. Zwar wurden die Befugnisse des F... als Eigentümer für einen kurzen Zeitraum vom 05. März 1945 bis zur Übernahme der Gebietsgewalt durch die Truppen der Roten Armee – nach Darlegung des Klägers am 20. April 1945 –, längstens bis zum 08. Mai 1945, beschränkt, jedoch nicht derart beschnitten, dass dieses einer „kalten Enteignung“ und damit einem Vermögensverlust auf andere Art im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 1 VermG gleichkam.

Der Kläger vertritt im Kern die Auffassung, j e d e in Zusammenhang mit den Geschehnissen des 20. Juli 1944 politisch verfolgte Person habe ihr Vermögen verloren und der – für ihn feststehende – Vermögensentzug habe, etwa mit Blick auf die engen verwandtschaftlichen Beziehungen des F... zum schwedischen Königshaus (vgl. etwa S. 14 des Tatbestandsberichtigungsantrages vom 06. Februar 2018 in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam VG 2 K 611/15) und die außenpolitischen Ambitionen des Reichsführers-SS (vgl. Urt. der Kammer vom 23. Mai 2013 – VG 1 K 621/12 –, juris Rn. 178, 179, 184, 190), verdeckt erfolgen müssen. Die Annahme eines den notariellen Erklärungen des Alteigentümers und seines Bruders vom 19. Februar 1945 und 05. März 1945 nach „verschleierten Vermögensentzugs“, im Ergebnis zu Gunsten des Deutschen Reichs bzw. zu Gunsten der SS, hat jedoch, worauf die Kammer bereits in der vorstehenden Ausgangsentscheidung hingewiesen hat, nicht mehr für sich als die konträre Annahme: Die außenpolitischen Ambitionen Heinrich Himmlers, insbesondere seine Bestrebungen, zu einer Einigung mit den Westmächten zu kommen, und die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen der Fürstin und dem schwedischen Königshaus können ebenso motivierend gewesen sein, den Alteigentümer zwar von einer Verwaltung seiner Besitzungen in N...und B...aufgrund der „Arbeitsverfassung des Dritten Reichs“ auszuschalten, ihm sein Vermögen aber im Kern unangetastet zu belassen. Davon ist in Ansehung der neu aufgefunden Urkunden auch weiterhin auszugehen.

Der Kläger lässt mit umfangreichem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27. August 2021 unter anderem zu einem SS-Wirtschaftskonzern“ unter Beteiligung von Heinrich Himmler und dessen Treuhänder Oswald Pohl, zur Bedeutung der Herrschaft B...für den seinerzeitigen Holzmarkt und zur Lage auf dem Holzmarkt sowie zum Vorgehen der SS gegenüber der Apollinaris Brunnen AG in den Jahren 1941/1942 vortragen und er legt auch in diesem Zusammenhang Unterlagen vor, die nicht Gegenstand des mit Urteil vom 23. Mai 2013 abgeschlossenen Klageverfahrens waren (etwa das Konvolut zu Apollinaris, A 040).

Dieser im Verhältnis zum Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2013 neue und ausschnittsweise historische Vortrag könnte ohne eine weitere Sachaufklärung des Gerichts, etwa eine vollständige Beiziehung historischer Abhandlungen durch das Verwaltungsgericht und ihre Einführung in den Prozess, einer Entscheidung nicht zu Grund gelegt werden; diese Vorgehensweise aber scheidet im zweiten Abschnitt einer Restitutionsklage aus. Darüber hinaus kann der Vortrag ohnehin nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Beweiskraft der zulässigerweise in das Verfahren eingeführten neuen Unterlagen führen, weil er allenfalls – und losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls – eine Vorgehensweise der SS und eine allgemeine Motivation des Reichsführers-SS in einer bestimmten Periode der nationalsozialistischen Herrschaft verdeutlichen könnte, nicht aber, dass dem Alteigentümer vorliegend sein Vermögen auf Grund dieser Motivation – maßgeblich sollen dem jüngsten Vortrag des Klägers nach wirtschaftliche Interessen des Reichsführers-SS, auch für die Zeit nach der bevorstehenden Kapitulation des „Dritten Reichs“, gewesen sein (vgl. in diesem Zusammenhang auch die eingerückte Aussage des Generalfeldmarschalls F..., S. 34 des Schriftsatzes vom 27. August 2021: „… Mein früherer Adjutant S...ist längere Zeit verhaftet. Der Grund soll in der Verwaltung der Herrschaft B...zu suchen sein, die er für seinen Bruder, den gleichfalls festgesetzten Fürsten, führt…“) – entzogen worden ist.

III. Dem Ersuchen des Klägers aus dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27. August 2021, die gesamten Gerichtsakten der parallelen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam aus den rechtskräftig beendeten Ausgangs- und Restitutionsverfahren – offenbar insgesamt 18 Klageverfahren – beizuziehen, war nicht zu entsprechen.

Ein Antrag auf Beiziehung von Akten genügt mit Blick auf § 432 Abs. 1 und 2 ZPO grundsätzlich nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn der Beteiligte nicht näher bezeichnet, welche Urkunden oder Aktenteile er für erheblich hält.

Darüber hinaus lässt der Kläger – auch insoweit – außer Acht, dass es bei einer im Anschluss an ein rechtskräftiges Urteil erhobenen Restitutionsklage zunächst und bis zu einer Entscheidung des Gerichts, die Ausgangsentscheidung aus einem der Gründe des § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 ZPO aufzuheben, ausschließlich an ihm ist, sich mit den Ausgangsentscheidungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und hierauf bezogen schlüssig darzulegen, aus welchen Gründen ein Restitutionsgrund, etwa eine Urkunde, die im vorherigen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnte, nunmehr eine abweichende Entscheidung gebietet; es ist demgegenüber gerade im Rahmen einer Restitutionsklage nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus umfangreichen, etwa zum Zwecke der „Synchronisation“ eingereichten Schriftsätzen aus Rechtsbehelf- und Rechtsmittelverfahren anderer Gerichte das herauszusuchen, was der Klage möglicherweise zum Erfolg verhelfen könnte. Erst nach einer positiven Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Zulässigkeit und Begründetheit (1. und 2. Abschnitt) der Restitutionsklage (Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, , 5. Aufl. 2018, VwGO § 153 Rn. 7; ) kann es schließlich Aufgabe des Gerichts sein, den Sachverhalt gegebenenfalls von Amts wegen weiter aufzuklären und dabei die Beteiligten heranzuziehen, § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 S. 2 und § 711 S. 1 und 2 ZPO.

Die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 135 S. 3 und § 132 Abs. 2 VwGO.